Sie suchen ein E-Learning für Ihre Mitarbeiter? Es ist unsere Mission mit dem E-Learning Compliance das Beste aus Ihrem Unternehmen herauszuholen.

Mit S+amp;P E-Learnings erfüllen Sie die strengen Anforderungen nach § 6 Abs. 2 GwG revisionssicher.

 

E-Learning Compliance – passend zu Ihrer Branche

 

 

E-Learning Compliance – Anforderungen der MaRisk AT 5

Bei der Prüfung, ob die Risikokultur des Finanzunternehmens angemessen ist, orientiert sich die Aufsicht an den vom Financial Stability Board (FSB) im April 2014 formulierten vier Indikatoren für eine angemessene Risikokultur. Diese sind in den EBA Leitlinien zur internen Unternehmensführung ebenfalls wiedergegeben:

  1. die Leitungskultur – Tone from the Top,
  2. Verantwortlichkeiten der Mitarbeiter – Accountability,
  3. offene Kommunikation und kritischer Dialog – Effective Communication and Challenge sowie
  4. angemessene Anreizstrukturen – Incentives.

 

Compliance und Geldwäscheprävention: Anforderungen an die erstmalige und laufende Unterrichtung

Nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG muss die erstmalige und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter in Bezug auf Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erfolgen. Das E-Learning muss auch die einschlägigen Vorschriften und Pflichten, einschließlich Datenschutzbestimmungen umfassen.

Diese Schulungsmaßnahmen müssen nach § 6 Abs. 2 Nr. 7 GwG revisionssicher erfolgen und überprüfbar sein. Die Überprüfung muss im Hinblick auf die Art und den Umfang der Geschäftstätigkeit angemessen sein.

 

WpHG-Compliance: BT 7.3 Qualifikation der Mitarbeiter von Wertpapierdienstleistungsunternehmen

Die MaComp regeln in BT 7.3. die Anforderungen an die Qualifikation der Mitarbeiter. Folgende 4 Kriterien sind zu erfüllen:

  1. Soweit ein Anlageberater über die nach § 1 WpHGMaAnzV erforderliche Sachkunde verfügt, erfüllt er die in Tz 2 bis 4 aufgeführten Anforderungen.
  2. Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen gewährleisten, dass die im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung tätigen Mitarbeiterüber ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
  3. Diese Mitarbeiter müssen wissen, welche Rolle sie im Prozess der Geeignetheitsprüfung spielen, und sie müssen über die notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen, einschließlich hinlänglicher Kenntnisse des rechtlichen Rahmens und der entsprechenden Verfahren, verfügen, damit sie ihrer Verantwortung gerecht werden können.
  4. Diese Mitarbeiter müssen die Anliegen und die Verhältnisse der Kunden einschätzen können und über ausreichende Fachkenntnisse im Bereich der Finanzmärkte verfügen, damit sie die im Namen des Kunden zu erwerbenden Finanzinstrumente verstehen und danach beurteilen können, ob die Merkmale des Instruments auf die Bedürfnisse und Verhältnisse des Kunden abgestimmt sind.

 

Anforderungen der GewO an die Sachkundeprüfung

Bei der Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen regelt die Gewerbeordnung den Sachkunde- und Unterrichtungsnachweis. So ist die Erlaubnis zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit von der erfolgreichen Teilnahme an einer ergänzenden, diese Sachgebiete umfassenden Sachkundeprüfung (spezifische Sachkundeprüfung) oder einer ergänzenden,
diese Sachgebiete umfassenden Unterrichtung (ergänzende Unterrichtung) abhängig.

Für die spezifische Sachkundeprüfung und die ergänzende Unterrichtung gelten die in den jeweiligen gewerberechtlichen Verordnungen vorgeschriebenen Anforderungen und Verfahren.

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