Welche Pflichten müssen Sie bei der Geldwäscheprävention als Mitarbeiter beachten? Mit E-Learning Geldwäscheprävention Kryptowährung für Mitarbeiter erlernen Sie folgende fachliche Skills:

  • EU Geldwäscherichtlinie: Neue Anforderungen für Unternehmen mit Kryptowährung
  • KYC-Check nach § 11 GwG als Mitarbeiter sicher durchführen:
    • Zeitpunkt der Identifizierung
    • Verfahren zur Identitätsprüfung nach § 13 GwG
    • KYC-Check bei natürlichen Personen
    • KYC-Check bei juristischen Personen und Personengesellschaften
    • Zusatzanforderungen bei Treuhandgesellschaften
  • Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten:
    • Ein- und mehrstufige Beteiligungsstrukturen
    • Fiktiver wirtschaftlich Berechtigter
    • Transparenzregister § 18 GwG
  • Typische Verdachtsmomente, die Sie als Mitarbeiter bei Unternehmen mit Kryptowährung beachten müssen
  • Verdachtsmeldung nach § 43 GwG fristgerecht vornehmen

 

Das E-Learning Geldwäscheprävention Kryptowährung für Mitarbeiter online buchen; bequem und einfach mit dem E-Learning Formular online und der Produkt Nr. EL 09.

 

S+P E-Learning Geldwäscheprävention Kryptowährung für Mitarbeiter

  • Einfache Handhabung
  • Sie erhalten einen Link, über den Ihre Mitarbeiter auf das E-Learning zugreifen können.
  • Die Mitarbeiter erhalten nach Abschluss des E-Learnings automatisch ein Teilnahmezertifikat zum Download.
  • Sie haben keinen administrativen Aufwand.
  • E-Learnings mit individuellen Schwerpunkten sind möglich.

 

Dauer des E-Learnings:

Dauer des E-Learnings: 60 Minuten

 

Unsere Preise:

E-Learning Basis: 56,– € pro Person zzgl. MwSt.

Jahreslizenz für bis zu 50 Mitarbeiter: 790,– € zzgl. MwSt.

Jahreslizenz für bis zu 100 Mitarbeiter: 1.180,– € zzgl. MwSt.

Jahreslizenz für bis zu 250 Mitarbeiter: 1.980,– € zzgl. MwSt.

Sie suchen nach einer Individuallösung für Ihr Unternehmen? Gerne beraten wir Sie hierzu und erstellen Ihnen ein unverbindliches Angebot.

 

Kontakt:

E-Mail: service@sp-unternehmerforum.de
Tel.:     089 45242970100

 

S+P E-Learning Geldwäscheprävention Kryptowährung für Mitarbeiter bietet:

  • Einfache Handhabung
  • Sie erhalten einen Link, über den Ihre Mitarbeiter auf das E-Learning zugreifen können.
  • Die Mitarbeiter erhalten nach Abschluss des E-Learnings automatisch ein Teilnahmezertifikat zum Download.
  • Sie haben keinen administrativen Aufwand.
  • Schulungszertifikat für die Teilnehmer zum Download.
  • Die S+P E-Learning-Plattform ist selbstverständlich DSGVO-konform organisiert.

 

Die BaFin Auslegungshinweise regeln in Kapitel 3.6 Unterrichtung der Beschäftigten folgende Pflichten:

  1. Nach § 6 Abs. 2 Nummer 6 GwG müssen die Verpflichteten grundsätzlich alle ihre Beschäftigten erstmalig und laufend in Bezug auf Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die insoweit bestehenden geldwäscherechtlichen Vorschriften und Pflichten sowie Datenschutzbestimmungen unterrichten.
  2. Die Unterrichtung kann dabei im Rahmen von Präsenz-Schulungen erfolgen oder unter Verwendung von inhaltlich angemessenen und aktuellen IT-gestützten Schulungsprogrammen oder Schulungsunterlagen.
  3. Die Unterrichtung über Datenschutzbestimmungen kann durch den Datenschutzbeauftragten oder entsprechend geschulte Personen erfolgen.

 

S+P Infothek für E-Learning Geldwäscheprävention Kryptowährung für Mitarbeiter

Mit der 5. EU Geldwäscherichtlinie wird das Kryptoverwahrgeschäft in den Katalog der Finanzdienstleistungen aufgenommen. Unternehmen, die das Kryptoverwahrgeschäft betreiben, sind nun Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Geldwäschegesetz.

 

Neue Anforderungen an Unternehmen, die das Kryptoverwahrgeschäft betreiben

Damit werden folgende Ziele verfolgt:

  • Die Einordnung als Finanzdienstleistung löst eine Erlaubnispflicht nach § 32 Absatz 1 Satz 1 aus und das das Kryptoverwahrgeschäft betreibende Unternehmen unterliegt nun der Aufsicht der BaFin.
  • Damit wird sichergestellt, dass die BaFin mit ihrem aufsichtsrechtlichen Instrumentarium laufend die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften überwachen kann. Weiterhin wird den derzeit bei der FATF vorgesehenen Anpassungen der Standards Rechnung getragen, die eine geldwäscherechtliche Überwachung oder Aufsicht vorsehen (vgl. FATF/PLEN/RD(2018)20).
  • Schließlich wird mit den aufsichtsrechtlichen Anforderungen der notwendige Kundenschutz sichergestellt, der im Hinblick auf die nicht unerheblichen Risiken für die Kunden beim Kryptoverwahrgeschäft erforderlich ist.

Mit der Änderung wird auch die Verwahrung, Verwaltung und Sicherung von Kryptowerten erfasst. Damit wird möglichen Ausweichbewegungen auf die für die Nutzer risikoreicherer Verwahrung der Werte bei den Anbietern selbst Rechnung getragen.

Erfasst werden im Interesse einer umfassenden Geldwäscheprävention alle digitalen Wertdarstellungen im Sinne des neuen § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 10, auch wenn diese aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung im Einzelfall einer anderen Kategorie des Finanzinstrumentebegriffs im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 1 KWG zuzuordnen sind.

 

Begriff der Kryptowerte – E-Learning Geldwäscheprävention Kryptowährung für Mitarbeiter

Der Begriff der Kryptowerte, der für das Kreditwesengesetz insgesamt gelten soll, greift die Legaldefinition in Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d der Änderungsrichtlinie auf. Nach dieser handelt es sich bei virtuellen Währungen um „eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.

Der Definition der Kryptowerte umfasst daher neben Token mit Tausch- und Zahlungsfunktion (u. a. Kryptowährungen), die auch bisher schon als Rechnungseinheiten im Sinne von § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 7 KWG erfasst sind, auch zu Anlagezwecken dienende Token, insbesondere sog. Security Token und Investment Token, die ggf. als Schuldtitel, Vermögensanlage oder Investmentvermögen nach § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 einzustufen sein können.

 

E-Learning Geldwäscheprävention Kryptowährung für Mitarbeiter