Sie suchen ein E-Learning für Ihre Mitarbeiter? Es ist unsere Mission mit dem E-Learning Geldwäscheprävention das Beste aus Ihrem Unternehmen herauszuholen.

Mit S+P E-Learnings erfüllen Sie die strengen Anforderungen nach § 6 Abs. 2 GwG revisionssicher.

 

E-Learning Geldwäscheprävention – passend zu Ihrer Branche

 

 

E-Learning Geldwäscheprävention – Pflichten des GwG sicher erfüllen

Nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG muss die erstmalige und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter in Bezug auf Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erfolgen. Das E-Learning muss auch die einschlägigen Vorschriften und Pflichten, einschließlich Datenschutzbestimmungen umfassen.

Diese Schulungsmaßnahmen müssen nach § 6 Abs. 2 Nr. 7 GwG revisionssicher erfolgen und überprüfbar sein. Die Überprüfung muss im Hinblick auf die Art und den Umfang der Geschäftstätigkeit angemessen sein.

 

Neues Geldwäschegesetz seit 01.01.2020 – Geldwäscheprävention Weiterbildung

Neues Geldwäschegesetz seit 01.01.2020: Die wichtigsten 14 Änderungen, welche seit 01.01.2020 gelten sind:

  1. Kryptowerte als neue Finanzdienstleistung
  2. Nichtfinanzsektor
  3. Mietmakler
  4. Kunstsektorverpflichtete
  5. Umsetzung des Schwellenbetrags
  6. Unterstützung in Steuerangelegenheiten
  7. Transparenzregister
  8. Vereinheitlichung der verstärkten Sorgfaltspflichten bei Hochrisikoländern
  9. Politisch exponierte Personen (PeP)
  10. Verdachtsmeldepflicht der Verpflichteten freier Berufe
  11. Verdachtsmeldepflicht freier Berufe bei Immobilientransaktionen
  12. Stärkung der Befugnisse der FIU
  13. Senkung der Betragsschwelle für Edelmetallhandel
  14. Verpflichtung der öffentlichen Hand bei Versteigerungen
  15. Was wurde mit der Änderungsrichtlinie nicht umgesetzt?

 

E-Learning Geldwäscheprävention

 

Neues Geldwäschegesetz 2020: Welche Änderungen fehlen?

Neues Geldwäschegesetz 2020: Welche Änderungen fehlen? Wichtige Punkte wurden nun im neuen Geldwäschegesetz 2020 nicht aufgenommen. Der Beschluss des Bundesrates zum Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vom 29.11.2019 führte diese Punkte auf.

In der Änderung des Geldwäschegesetzes 2020 fehlen folgende 7 wesentliche Änderungen, Klarstellungen oder Vereinfachungen zu:

  1. Konsulate
  2. Begriff Miete oder Pacht
  3. Beschwerdeverfahren
  4. Notare
  5. Finanzunternehmen
  6. Güterhändler
  7. Kunstvermittler und Kunstlagerhalter

 

Kann die Strafanzeige eine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG ersetzen?

Aktuelles OLG Urteil zur Unverzüglichkeit bei Verdachtsmeldungen § 43 GwG – Bußgelder gegen Geldwäsche-Beauftragte vermeiden! Urteil des OLG Frankfurt erlässt 5 aktuelle Leitsätze zur Unverzüglichkeit bei Verdachtsmeldungen sowie den Sorgfaltspflichten als Geldwäsche-Beauftragter. Einen Überblick zum Urteil des OLG Frankfurt finden Sie direkt in unserem Informationsblog „Bußgelder gegen Geldwäschebeauftragte bei Pflichtverletzung“ oder in Seminare Geldwäsche-Beauftragter.

  • Die Meldepflicht gemäß § 43 Abs. 1 GwG stellt laut Gesetzesbegründung eine gewerberechtliche Pflicht dar. Im Gegensatz zur Strafanzeige gemäß § 158 StPO unterliegt sie wie sonstige gewerberechtliche Meldepflichten einem Formzwang.
  • Die Pflicht zur Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG bedeutet gerade nicht, dass in Bezug auf den zugrundeliegenden Sachverhalt auch eine Pflicht zur Anzeige einer Tat nach § 261 Abs. 9 StGB besteht (§ 43 Abs. 4 GwG). Eine Anzeigepflicht im Sinne des StGB besteht ausschließlich zu den dort in § 138 StGB genannten Tatbeständen unter den dort genannten Voraussetzungen.
  • Bei (Verdachts-)Meldungen nach §§ 43, 44 handelt es sich nicht um Strafanzeigen gemäß § 158 Abs. 1 StPO (vgl. ua BT-Drs. 17/6804, S. 35, noch zu § 11 Abs. 1 GwG-alt; BT-Drs. 18/11928, S. 40).

Eine trennscharfe Abgrenzung erfolgte durch den Gesetzgeber nicht. Es wurden primär der abweichende Verdachtsgrad und der nur im Zusammenhang mit den Meldungen nach dem GwG bestehende Formzwang als Argumente gegen die rechtliche Einstufung als Strafanzeige in der Gesetzesbegründung genannt.

Weitere Erläuterungen finden Sie in unserem Informationsblog Verdachtsmeldung und Strafanzeige? und Seminare Geldwäsche-Beauftragter. Sie erhalten einen Umsetzungs-Leitfaden zu den verschärften Haftungsregelungen der 6. EU Geldwäscherichtlinie mit Seminare Geldwäsche-Beauftragter.

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