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Auslagerung: Ausstiegsstrategien

Welche aufsichtsrechtlichen Anforderungen sind bei Ausstiegsstrategien zu beachten? Bei der Auslagerung von kritischen oder wesentlichen Funktionen sollten Finanzinstitute und Zahlungsinstitute über eine dokumentierte Ausstiegsstrategie verfügen Diese müssen mit ihrer Auslagerungspolitik und den Plänen zur Geschäftsfortführung in Einklang stehen. Die EBA hat Leitlinien zur Auslagerung, EBA/GL/2019/02 25. Februar 2019 veröffentlicht. Mit den EBA Leitlinien wurden Mindestanforderungen für Ausstiegsstrategien definiert, die zu berücksichtigen sind:
  1. die Kündigung der Auslagerungsvereinbarungen;
  2. der Ausfall des Dienstleisters;
  3. die Verschlechterung der Qualität der ausgeführten Funktion und tatsächliche oder potenzielle betriebliche Störungen aufgrund der unangemessenen oder unterlassenen Ausführung der Funktion;
  4. Entstehen wesentlicher Risiken für die angemessene und fortlaufende Anwendung der Funktion.
  Auslagerung: Ausstiegsstrategien  

Auslagerung: Ausstiegsstrategien müssen mit Auslagerungsstrategie und Plänen zur Geschäftsfortführung im Einklang stehen

Finanzinstitute und Zahlungsinstitute sollten laut EBA Guidelines zu Auslagerungen: Ausstiegsstrategien sicherstellen, dass sie in der Lage sind, Auslagerungsvereinbarungen zu beenden, ohne dass eine unverhältnismäßige Störung ihrer Geschäftstätigkeit auftritt, ohne ihre Erfüllung der aufsichtlichen Anforderungen einzuschränken und ohne die Kontinuität und Qualität der Bereitstellung von Dienstleistungen für die Kunden zu beeinträchtigen. Um dies zu erreichen, sollten sie
  • Ausstiegspläne entwickeln und umsetzen, die umfassend, dokumentiert und gegebenenfalls ausreichend erprobt sind (z. B. durch die Durchführung einer Analyse der potenziellen Kosten, Folgen, Mittel und zeitlichen Auswirkungen der Übertragung einer ausgelagerten Dienstleistung an einen anderen Anbieter); und
  • alternative Lösungen ermitteln und Übergangspläne entwickeln, um dem Institut oder Zahlungsinstitut zu ermöglichen, die ausgelagerten Funktionen und Daten dem Dienstleister zu entziehen und diese an alternative Anbieter zu übertragen bzw. wieder in das Institut oder Zahlungsinstitut einzugliedern oder andere Maßnahmen zu ergreifen, um die kontinuierliche Erfüllung der kritischen oder wesentlichen Funktion oder Geschäftstätigkeit in einer kontrollierten und ausreichend erprobten Art und Weise sicherzustellen, wobei den Herausforderungen Rechnung zu tragen ist, die durch den Standort der Daten entstehen können, und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Betriebskontinuität in der Übergangsphase sicherzustellen.
 

Auslagerung: Ausstiegsstrategien – Was ist bei der Ausarbeitung zu beachten?

Für die Auslagerung: Ausstiegsstrategien wurden von der EBA Mindestanforderungen festgelegt. Bei der Ausarbeitung von Ausstiegsstrategien sollten die Institute und Zahlungsinstitute folgende 5 Gesichtspunkte einbeziehen:
  1. Festlegung der Ziele der Ausstiegsstrategie;
  2. Durchführung einer dem Risiko der ausgelagerten Prozesse, Dienstleistungen oder Tätigkeiten angemessenen Business-Impact-Analyse zur Feststellung, welche personellen und finanziellen Ressourcen zur Umsetzung des Ausstiegsplans erforderlich wären und wie lange dies dauern würde;
  3. Zuweisung von Rollen, Zuständigkeiten und ausreichenden Mitteln zur Abwicklung von Ausstiegsplänen und Umstellungstätigkeiten;
  4. Definition von Erfolgskriterien für die Umstellung der ausgelagerten Funktionen und Daten; sowie
  5. Festlegung von Indikatoren, die für die Überwachung der Auslagerungsvereinbarung zugrunde gelegt werden, darunter auch Indikatoren für eine inakzeptable Dienstleistungsgüte, die zur Auslösung des Ausstiegsplans führen sollten.
 

Neben Auslagerung: Ausstiegsstrategie haben sich Auslagerungsbeauftragte auch für folgende Fachbeiträge interessiert…

Auslagerung: Zugangs-, Informations- und Prüfungsrechte Auslagerung: Weiterverlagerung von kritischen und wesentlichen Funktionen Auslagerung: Vertragsphase Auslagerung: Due Diligence-Prüfung Auslagerung: Risikobewertung von Auslagerungsvereinbarungen
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