Lehrgang Auslagerungsbeauftragter
Qualifizierung für die Rolle des Auslagerungsbeauftragten.
Fachbeitrag · Auslagerungsmanagement
Rechtsstand: Oktober 2026Lesezeit: 19 MinutenAutor: Achim Schulz
Die Mindestanforderungen an Auslagerungsvereinbarungen ergeben sich aus § 25b Abs. 3 KWG, AT 9 Tz. 7 und 8 MaRisk 10.0, für IKT-Dienstleistungen aus Art. 30 DORA sowie aus den EBA-Leitlinien (EBA/GL/2019/02, künftig EBA/GL/2026/09). Dieser Beitrag geht den Vertragsinhalt Klausel für Klausel durch.
Der Auslagerungsvertrag ist ein zentrales Steuerungsinstrument gegenüber dem Dienstleister. Was nicht vereinbart ist, lässt sich im Ernstfall weder prüfen noch durchsetzen – weder durch die Interne Revision noch durch die BaFin. Deshalb schreibt § 25b Abs. 3 Satz 3 KWG für jede Auslagerung eine schriftliche Vereinbarung mit den erforderlichen Rechten des Instituts vor, einschließlich Weisungs- und Kündigungsrechten.
Die Vorgaben haben sich bis 2026 deutlich verschoben: MaRisk 10.0 (Rundschreiben 06/2026 (BA)) hat AT 9 neu gefasst, für IKT-Dienstleistungen gelten Art. 30 DORA und zwei Delegierte Verordnungen, und die EBA hat im September 2026 mit EBA/GL/2026/09 neue Leitlinien zum Drittparteirisiko bei Nicht-IKT-Leistungen veröffentlicht.
Du erfährst, welche Klauseln dein Vertrag enthalten muss, wo sich die Regelwerke unterscheiden und wie du Bestandsverträge priorisiert anpasst. Der Ausgangspunkt ist immer die Zuordnung: Jeder Vertrag folgt AT 9, DORA oder – bei gemischten Leistungen – beiden Katalogen. Die Klausel-Matrix in Abschnitt 2 dient dir als Prüfraster.
Abgrenzung: Dieser Beitrag behandelt den Vertragsinhalt. Einstufung als kritisch oder wesentlich, Due Diligence, Register, Prüfungsrechte im Detail, Weiterverlagerung im Detail und Ausstiegsstrategien sind eigene Themen; hier findest du dazu nur die vertragliche Seite und Verweise. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Geltendes Recht
Unabhängig vom Regelwerk gilt § 25b Abs. 3 KWG: Die BaFin darf durch die Auslagerung nicht an ihren Aufgaben gehindert werden, ihre Auskunfts- und Prüfungsrechte müssen auch im EWR und in Drittstaaten gewährleistet sein (Satz 1); dasselbe gilt für die Prüfer des Instituts (Satz 2).
Nach EBA/GL/2019/02 Rn. 75 enthält die Vereinbarung über kritische oder wesentliche Funktionen mindestens 17 Regelungen. In Deutschland ist für wesentliche Auslagerungen der Katalog in AT 9 Tz. 7 a)–n) MaRisk 10.0 maßgeblich.
Künftiges Recht
Praxis-Tipp
Lege für jeden Vertrag im Register fest, ob er nach AT 9, nach DORA oder nach beiden geprüft wird. Diese Zuordnung entscheidet, welche Klausel-Checkliste du anwendest.
Mehr dazu: Wann liegt eine Auslagerung vor? · Kritische oder wesentliche Funktionen
| Rechtsstand | Nicht-IKT-Auslagerungen | IKT-Dienstleistungen |
|---|---|---|
| Geltend | § 25b Abs. 3 KWG; AT 9 Tz. 7 und 8 MaRisk 10.0 (Rundschreiben 06/2026 (BA), Juni 2026); EBA/GL/2019/02 Rn. 74–75 ff. | Art. 28 Abs. 7–8, Art. 30 DORA; Delegierte Verordnung (EU) 2024/1773 Art. 8 und 10; Delegierte Verordnung (EU) 2025/532 Art. 4–6; AT 9 MaRisk ist auf IKT-Dienstleistungen nicht anwendbar |
| Übergang | EBA/GL/2026/09 im September 2026 veröffentlicht, Anwendungsdatum noch offen; Bestandsverträge zu kritischen oder wichtigen Funktionen innerhalb von zwei Jahren nach Anwendungsbeginn überprüfen (Rn. 18–21) | BAIT entfallen mit Ablauf des 31.12.2026; DORA gilt ab 01.01.2027 auch für KWG-Institute außerhalb von Art. 2 DORA (§ 1a KWG); Kleinstunternehmen ohne Art. 28–30 |
| Künftig | EBA/GL/2026/09 Rn. 83–109 ersetzen EBA/GL/2019/02 (Rn. 22); Begriff „kritische oder wichtige Funktion“ auch für Nicht-IKT | Art. 18 AMLR ab 10.07.2027 für die Auslagerung von GwG-Aufgaben |
Die Matrix stellt die Klauseln der vier Kataloge nebeneinander. Ein Strich („–“) bedeutet: Der jeweilige Katalog enthält dazu keine eigene Einzelvorgabe. Die Spalten zu Art. 30 DORA trennen die Mindestinhalte für alle IKT-Verträge (Abs. 2) von den Zusatzinhalten bei kritischen oder wichtigen Funktionen (Abs. 3).
| Klausel | AT 9 Tz. 7 MaRisk 10.0 (wesentliche Auslagerung) | Art. 30 Abs. 2 DORA (alle IKT-Verträge) | Art. 30 Abs. 3 DORA (kritisch/wichtig) | EBA/GL/2026/09 |
|---|---|---|---|---|
| Leistungsbeschreibung | a) Spezifizierung und ggf. Abgrenzung | a) klare und vollständige Beschreibung | – | Rn. 84 a |
| Laufzeit | b) Beginn und ggf. Ende | – | – | – |
| Anwendbares Recht | c) sofern abweichend von deutschem Recht | – | – | Rn. 84 c (immer) |
| Standorte der Leistung und der Daten, Benachrichtigung bei Wechsel | d) | b) mit Vorabbenachrichtigung | – | Rn. 84 b, d |
| Dienstleistungsgüte | e) eindeutig festgelegte Leistungsziele | e) Beschreibung inklusive Aktualisierungen | a) präzise quantitative und qualitative Leistungsziele | Rn. 84 g, 85 a |
| Versicherung | f) soweit zutreffend Versicherungsnachweis | – | – | Rn. 85 c |
| Notfallkonzepte | g) Umsetzung und Überprüfung | – | c) Notfallpläne implementieren und testen, IKT-Sicherheit | Rn. 85 d |
| Rechte von Revision und externen Prüfern | h) | – | e) i–iv | Rn. 85 e, 96, 98 |
| Rechte der Aufsicht | i) uneingeschränkt nach § 25b Abs. 3 KWG | g) volle Zusammenarbeit mit zuständigen und Abwicklungsbehörden | e) i, iii | Rn. 84 h, 97 |
| Weisungsrechte | j) soweit erforderlich | – | – | – |
| Datenschutz und Sicherheit | k) | c) Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität, Vertraulichkeit | c) | Rn. 84 e, 86 |
| Datenzugriff bei Insolvenz, Abwicklung, Beendigung | Erläuterung zu Tz. 7 | d) Zugang, Wiederherstellung, Rückgabe | – | Rn. 84 f |
| Kündigungsrechte und Fristen | l) angemessene Kündigungsfristen | h) Mindestkündigungsfristen | b) Kündigungsfristen | Rn. 84 i, 108 |
| Weiterverlagerung | m) und Tz. 8 | a) Zulässigkeit und Bedingungen | – | Rn. 84 a, 87–95 |
| Informationspflicht bei beeinträchtigenden Entwicklungen | n) | – | b) Berichtspflichten | Rn. 85 b |
| Unterstützung bei Vorfällen | – | f) ohne Zusatzkosten oder zu vorab festgesetzten Kosten | – | – |
| Teilnahme an Schulungen | – | i) Art. 13 Abs. 6 DORA | – | – |
| Bedrohungsorientierte Penetrationstests (TLPT) | – | – | d) | – |
| Exit und Übergangszeitraum | Erläuterung (Unterstützung nach Kündigung) | – | f) verbindlicher angemessener Übergangszeitraum | Rn. 85 f, 109 |
| Abwicklungsbefugnisse (BRRD) | – | – | – | Rn. 84 j, 97 (CRD-Institute) |
| Zustellungsbevollmächtigter bei Drittstaat | § 25b Abs. 3 Satz 4 KWG | – | – | – |
Praxis-Tipp
Übernimm diese Matrix als Prüfraster in dein Vertragsmanagement. Jede Zeile wird zu einer Prüffrage mit Fundstelle der Vertragsklausel.
Die Rechte und Pflichten aus der Auslagerung müssen nach § 25b Abs. 3 Satz 3 KWG in einer schriftlichen Vereinbarung festgelegt sein.
Geltendes Recht
Künftiges Recht
Praxis-Tipp
Online-AGB, Portal-SLAs und „Click-through“-Bedingungen genügen nur, wenn du den jeweils geltenden Stand dauerhaft herunterladen und versioniert ablegen kannst. Vereinbare, dass einseitige Änderungen der Dienstleistungsbedingungen durch den Anbieter für kritische Leistungen ausgeschlossen sind oder deiner Zustimmung bedürfen.
Geltendes Recht
Künftiges Recht
Praxis-Tipp
Die Leistungsbeschreibung ist zugleich Grundlage für den Verzicht auf ausdrückliche Weisungsrechte (Abschnitt 7). Je genauer du Leistung, Schnittstellen und Mitwirkungspflichten des Instituts beschreibst, desto belastbarer sind Steuerung und Eskalation.
Geltendes Recht
Künftiges Recht
Praxis-Tipp
Verknüpfe jede SLA-Kennzahl mit einem Schwellenwert, einer Berichtsfrequenz und einer vertraglichen Folge (Eskalationsgespräch, Abhilfeplan, Vertragsstrafe, Sonderkündigungsrecht). Die intern festgelegte Toleranz für Schlechtleistung gehört in die Vertragsakte.
Mehr dazu: KPIs nach EBA-Leitlinien
Geltendes Recht
Künftiges Recht
Praxis-Tipp
Regle die Datenrückgabe konkret: Format, Frist, Kosten, Löschbestätigung. „Daten werden auf Anforderung herausgegeben“ reicht nicht.
Geltendes Recht
Künftiges Recht
Praxis-Tipp
Streiche Klauseln, die Prüfungen auf „einmal jährlich nach 60 Tagen Vorankündigung auf Kosten des Instituts“ beschränken. Solche Klauseln behindern die „tatsächliche Ausübung“ der Rechte im Sinne von Art. 30 Abs. 3 e) i) DORA.
Geltendes Recht
Künftiges Recht
Praxis-Tipp
Vereinbare eine Liste der zum Vertragsschluss eingesetzten Subunternehmer als Anlage und eine konkrete Widerspruchsfrist (zum Beispiel 30 Tage). Ohne Frist lässt sich weder Art. 5 der Verordnung 2025/532 noch Rn. 91 der neuen EBA-Leitlinien erfüllen.
Mehr dazu: Weiterverlagerung kritischer oder wesentlicher Funktionen
Es sind Kündigungsrechte mit angemessenen Kündigungsfristen zu vereinbaren (AT 9 Tz. 7 l) MaRisk 10.0). Für IKT-Verträge müssen die Kündigungsgründe nach Art. 28 Abs. 7 DORA abgedeckt sein; bei kritischen oder wichtigen Funktionen ist zusätzlich ein verbindlicher Übergangszeitraum zu vereinbaren (Art. 30 Abs. 3 f) DORA).
Geltendes Recht
Künftiges Recht
Praxis-Tipp
Die Kündigungsfrist des Dienstleisters muss länger sein als die realistische Dauer deines Ausstiegsplans. Prüfe diese Abhängigkeit für jeden kritischen Vertrag.
Geltendes Recht
Künftiges Recht
Praxis-Tipp
Wesentliche Vertragsänderungen können eine Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG auslösen. Stimme Nachträge daher mit dem zentralen Auslagerungsmanagement und dem Register ab.
Mehr dazu: Anforderungen an das Auslagerungsregister · DORA, NIS-2 und CRA in der Governance
Der Fahrplan ordnet die Schritte der Vertragsprüfung den Stichtagen zu. Das Anwendungsdatum der EBA/GL/2026/09 stand zum Rechtsstand Oktober 2026 noch nicht fest; wie die BaFin die Leitlinien in ihrer Aufsichtspraxis berücksichtigt, bewertet dieser Beitrag nicht.
| Zeitraum | Schritt |
|---|---|
| bis 31.12.2026 | Vertragsbestand je Regelwerk (AT 9, DORA, beide) zuordnen; Klausel-Matrix als Prüfraster einführen |
| bis 31.12.2026 | DORA-Lücken bei neu einbezogenen Instituten schließen (Stichtag 01.01.2027) |
| 1. Halbjahr 2027 | Verträge zu kritischen oder wichtigen Funktionen nachverhandeln, Nachträge datiert und unterzeichnet ablegen |
| bis 10.07.2027 | GwG-Auslagerungen an Art. 18 AMLR spiegeln |
| ab Anwendung EBA/GL/2026/09 | Zwei-Jahres-Frist für Bestandsverträge zu kritischen oder wichtigen Funktionen überwachen; sonstige Verträge bei Verlängerung anpassen |
Selbsteinschätzung ohne JavaScript: Wähle den Zustand, der deinen Vertragsbestand am ehesten beschreibt. Die Einschätzung ersetzt keine rechtliche Prüfung.
Status: Erfüllt
Jeder Vertrag ist einem Regelwerk zugeordnet und gegen die Klausel-Matrix geprüft. Halte das Prüfraster aktuell, lege Nachträge datiert und unterzeichnet ab (Art. 8 Abs. 4 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1773) und überwache die Zwei-Jahres-Frist für Bestandsverträge, sobald die EBA/GL/2026/09 anzuwenden sind.
Status: Teilweise
Priorisiere zuerst die Verträge zu kritischen oder wichtigen Funktionen. Schließe Lücken bei Prüfungsrechten, Weiterverlagerung und Exit, verhandle im ersten Halbjahr 2027 nach und stimme Nachträge mit dem zentralen Auslagerungsmanagement und dem Register ab.
Status: Offen
Ordne bis 31.12.2026 jeden Vertrag AT 9, DORA oder beiden Katalogen zu und führe die Klausel-Matrix als Prüfraster ein. Prüfe zuerst, ob neu einbezogene Institute zum 01.01.2027 DORA-Lücken haben.
Die Mindestanforderungen an Auslagerungsvereinbarungen sind damit kein einmaliges Projekt, sondern ein Prüfraster, das du bei jedem neuen Vertrag, jeder Verlängerung und jedem Nachtrag anwendest. Wer die Klauseln versteht, verhandelt sie auch: Sachkunde im Auslagerungsmanagement vermitteln die Seminare von S+P Seminare.
Nein. § 25b Abs. 3 Satz 3 KWG verlangt für jede Auslagerung eine schriftliche Vereinbarung. Der erweiterte Katalog von AT 9 Tz. 7 MaRisk 10.0 gilt für wesentliche Auslagerungen; Sicherheitsanforderungen gelten nach der Erläuterung für alle Auslagerungen.
Nur unter Bedingungen. Nach Art. 8 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1773 und EBA/GL/2026/09 Rn. 103–104 darfst du dich längerfristig nicht allein darauf verlassen und musst dir vertraglich Umfangserweiterungen und Einzelaudits vorbehalten.
Nach der Erläuterung zu AT 9 Tz. 7 nicht, wenn die Leistung hinreichend klar spezifiziert ist. Dokumentiere diese Abwägung, weil § 25b Abs. 3 Satz 3 KWG Weisungsrechte ausdrücklich nennt.
Cloud-Dienste sind IKT-Dienstleistungen. Maßgeblich ist Art. 30 DORA mit den Delegierten Verordnungen 2024/1773 und 2025/532; AT 9 MaRisk ist nicht anwendbar. Art. 30 Abs. 4 DORA empfiehlt, Standardvertragsklauseln der Behörden zu erwägen.
DORA-Anforderungen gelten bereits; für neu einbezogene KWG-Institute ab 01.01.2027. Für Nicht-IKT-Verträge zu kritischen oder wichtigen Funktionen läuft nach EBA/GL/2026/09 Rn. 20 eine Frist von zwei Jahren ab Anwendungsbeginn.
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG zeigst du die Absicht und den Vollzug wesentlicher Auslagerungen, wesentliche Änderungen und schwerwiegende Vorfälle unverzüglich an. Die Anzeige läuft über das MVP-Fachverfahren „Anzeige von Auslagerungen“. Stimme Nachträge deshalb mit dem zentralen Auslagerungsmanagement und dem Register ab.
Alle Quellen abgerufen am 15.10.2026. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Qualifizierung für die Rolle des Auslagerungsbeauftragten.
Übersicht der Seminare und Fachbeiträge zum Auslagerungsmanagement.
Seminare zu den IKT-Anforderungen, die für Verträge nach Art. 30 DORA relevant sind.
Aktuelle Termine der Seminare von S+P Seminare.
Weiterführend zu den Aufgaben der Rolle: Pflichten des Auslagerungsbeauftragten.
Fehlen im Haus die Kapazitäten für die Vertragsprüfung, unterstützt S+P Compliance bei der Umsetzung.
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