Auslagerungsregister für kritische Funktionen
Welche Informationen muss ein Auslagerungsregister für kritische Funktionen beinhalten? Auslagerung: Auslagerungsregister für kritische Funktionen oder wesentliche Funktionen sollte mindestens folgende 10 zusätzlichen Informationen enthalten:
- die Institute, Zahlungsinstitute und sonstigen Unternehmen im aufsichtlichen Konsolidierungskreis bzw. Anwendungsbereich des institutsbezogenen Sicherungssystems, die von der Auslagerung Gebrauch machen;
- die Angabe, ob der Dienstleister oder ein Subdienstleister Teil der Gruppe oder Mitglied des institutsbezogenen Sicherungssystems ist oder sich im Eigentum von Instituten oder Zahlungsinstituten innerhalb der Gruppe bzw. von Mitgliedern eines institutsbezogenen Sicherungssystems befindet oder nicht;
- das Datum der letzten Risikobewertung und eine kurze Zusammenfassung der wesentlichsten Ergebnisse;
- die Person oder das Entscheidungsgremium (z. B. das Leitungsorgan) in dem Institut oder Zahlungsinstitut, die bzw. das die Auslagerungsvereinbarung genehmigt hat;
- das für die Auslagerungsvereinbarung geltende Recht;
- gegebenenfalls das Datum der letzten und der nächsten geplanten Prüfung;
- gegebenenfalls die Namen von Subunternehmern, an die wesentliche Teile einer kritischen oder wesentlichen Funktion weiter ausgelagert werden, einschließlich des Landes, in dem die Subunternehmer registriert sind, des Orts, an dem die Dienstleistung erbracht wird und gegebenenfalls des Orts (d. h. Land oder Region), an dem die Daten gespeichert werden;
- das Ergebnis der Bewertung der Ersetzbarkeit des Dienstleisters (leicht, schwierig oder unmöglich), der Möglichkeit einer Wiedereingliederung einer kritischen oder wesentlichen Funktion in das Institut oder Zahlungsinstitut oder der Auswirkungen einer Einstellung der kritischen oder wesentlichen Funktion;
- die Angabe, ob die ausgelagerte kritische oder wesentliche Funktion Geschäftsvorgänge unterstützt, die zeitkritisch sind;
- das veranschlagte jährliche Budget bzw. Kosten.
