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Autor: p537752

Was macht einen guten Sales-/ Vertriebs- Manager aus?

Der Weg zum erfolgreichen Vertriebs-/ Sales-Manager

  • S+P Seminare

  • Verkaufsziele erreichen

Vertriebs-/ und Sales-Manager spielen eine wichtige Rolle in Unternehmen – sie sind verantwortlich für den Verkaufserfolg. Doch was macht einen guten Sales- bzw. Vertriebs-Manager aus? Dieser Artikel gibt einen Überblick über die Aufgaben, Qualifikationen und Kompetenzen des Sales Managers. Außerdem wird erläutert, wie man seine Fähigkeiten in dem Bereich verbessern kann.

Erfolgreicher Sales Manager werden mit S+P

Jeder kennt sie, die Geschichten von den guten und schlechten Verkäufern. Die Wahrheit ist: Verkaufen ist eine Kunst.
Und ein guter Sales Manager sollte einige wichtige Eigenschaften mitbringen, um erfolgreich zu sein. In diesem Blog geben wir dir wertvolle Tipps, die du auf deinem Weg als erfolgreicher Sales Manager beachten solltest.

1. Die Rolle des Vertriebs-/ Sales-Managers

Der Sales Manager ist für den Erfolg des Vertriebs verantwortlich. Er muss die richtigen Entscheidungen treffen, um die Umsätze zu steigern und die Kosten zu senken.
Er muss auch ein guter Coach sein, um sein Team erfolgreich zu führen. Der Sales Manager muss sich auf das Wesentliche konzentrieren und die richtigen Prioritäten setzen. Er muss wissen, wann er delegieren kann und wann er selbst handeln muss.
Er muss auch wissen, wie er das Beste aus seinem Team herausholen kann.

Ein guter Sales Manager hat ein gutes Gespür für das Geschäft und weiß, was seine Kunden wollen. Er kann schnell erkennen, welche Produkte oder Dienstleistungen gut laufen und welche nicht.
Auf dieser Grundlage kann er dann entscheiden, welche Produkte oder Dienstleistungen sein Unternehmen anbieten soll.

Ein guter Sales Manager ist auch ein guter Kommunikator. Er weiß, wie er seine Botschaften an die Kunden vermitteln soll, damit sie diese verstehen und umsetzen können.
Auch wenn es mal Konflikte gibt, weiß er diese effektiv zu lösen. Der Sales Manager ist also eine sehr wichtige Person im Vertrieb eines Unternehmens. Wenn du den Job des Sales Managers hast, dann sollten du alles tun, um dein Team erfolgreich zu führen und die Umsätze zu steigern.

2. Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Vertriebs- / Sales-Managers

Der Vertriebsmanager ist für die Planung, Organisation und Kontrolle des gesamten Vertriebsprozesses verantwortlich. Zu seinen Aufgaben gehören die Akquisition neuer Kunden, die Betreuung der bestehenden Kunden sowie die Förderung des Absatzes.
Darüber hinaus ist er für die Aus– und Weiterbildung der Vertriebsmitarbeiter zuständig. Ein erfolgreicher Vertriebsmanager muss über umfassende Kenntnisse im Bereich Marketing und Verkauf verfügen. Er sollte in der Lage sein, strategisch zu denken und kreative Lösungen zu entwickeln.
Darüber hinaus ist er auch für die Umsetzung der Vertriebsziele verantwortlich. Ein wesentlicher Erfolgsfaktor für den Vertriebsmanager ist die Motivation seiner Mitarbeiter. Um sie zu steigern, muss er ein guter Führungskraft sein und in der Lage sein, seine Mitarbeiter zu inspirieren und zu motivieren.

3. Wie verbessere ich meine Fähigkeiten als Vertriebs-/ Sales-Manager?

Als Sales Manager muss man ein guter Verkäufer sein. Das heißt, du musst in der Lage sein, deine Produkte oder Dienstleistungen zu vermarkten und zu verkaufen. Aber du musst auch in der Lage sein, deine Mitarbeiter zu führen und zu motivieren. Du musst wissen, wie man ein Team aufbaut und leitet.

Um erfolgreich zu sein, musst du also sowohl gute Verkaufstalente als auch Führungsqualitäten mitbringen. Wenn du diese beiden Dinge hast, dann kannst du dich darauf konzentrieren, dein Team zum Erfolg zu führen. Aber wie kannst du deine Fähigkeiten als Sales Manager verbessern?
Nun, hier sind ein paar Tipps:

– Setze dir klare Ziele. Bevor du mit dem Aufbau deines Teams beginnst, solltest du dir klare Ziele setzen. Was willst du erreichen? Welche Art von Ergebnissen möchtest du sehen? Wenn du diese Ziele klar definierst, wird es einfacher sein, dein Team zum Erfolg zu führen.

– Baue ein starkes Team auf. Ein erfolgreiches Sales-Team besteht aus starken Verkäufern. Suche also nach Menschen, die gut verkaufen können und die bereit sind, hart zu arbeiten. Stelle sicher, dass jedes Mitglied deines Teams weiß, was es tun muss, um die Ziele zu erreichen.

– Motiviere dein Team. Um erfolgreich zu sein, muss dein Team motiviert sein. Finde heraus, was deine Mitarbeiter motiviert und sorge dafür, dass sie diese Motivation behalten. Sei kreativ und denke außerhalb der Box, um neue Möglichkeiten zu finden, um dein Team zu motivieren.

– Kommuniziere klar und deutlich. Eine der wichtigsten Fähigkeiten als Sales Manager ist die Kommunikation. Stelle sicher, dass alle Mitglieder deines Teams wissen, was du von ihnen erwartest und dass sie deine Anweisungen verstehen. Kommuniziere regelmäßig mit deinem Team und halte alle auf dem Laufenden über die neuesten Entwicklungen.

Diese Tipps helfen dir dabei, deine Fähigkeiten als Sales Manager zu verbessern und erfolgreich zu sein. Wenn du diese Tipps befolgst, wirst du in der Lage sein, mehr Umsatz zu generieren und mehr Kunden zu gewinnen.

Verkaufen wie die Profis - Tipps und Tricks für mehr Erfolg

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Mit S+P Seminare und Online Schulungen bist du beruflich erfolgreicher!

Weiterbildung ist in unserer schnelllebigen Zeit wichtiger denn je. Auch wenn man denkt, man sei auf dem neuesten Stand der Dinge, so ist es doch wichtig, sich immer weiterzubilden. Denn nur so kann man auch in Zukunft erfolgreich sein. Wer sich nicht weiterbildet, bleibt auf der Strecke.

Besonders in beruflichen Situationen ist Weiterbildung wichtig. Denn nur, wer auf dem neusten Stand der Dinge ist und die neuesten Trends kennt, kann auch erfolgreich sein. Weiterbildung ist also nicht nur für die eigene Karriere wichtig, sondern kann auch den Erfolg eines Unternehmens beeinflussen.

Innovative Unternehmen setzen deshalb immer wieder auf die Weiterbildung ihrer Mitarbeiter. Denn nur so kannst du sicherstellen, dass deine Mitarbeiter auch in Zukunft erfolgreich sind und das Unternehmen weiterhin erfolgreich bleibt.


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SDGII schafft mehr Transparenz bei der Figur des fiktiven wirtschaftlich Berechtigten

Mehr Transparenz bei der Figur des fiktiven wirtschaftlich Berechtigten

  • S+P Seminare

  • Fortschritt in deiner Karriere

SDG II schafft mehr Transparenz bei der Figur des fiktiven wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Geldwäschegesetzes. 

Mit dem SDG II erfolgt eine Ergänzung in § 19 Absatz 3 GwG. Es wird klargestellt, dass wenn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, einen fiktiven wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen, auch der Grund angegeben werden muss, der zu der Wahl dieser Möglichkeit führte.

Die Figur des sogenannten fiktiven wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister wird zur Vermeidung von Umgehungsfällen und zur Verbesserung der Transparenz über Eigentums- und Kontrollstrukturen nachgeschärft.

Hierfür müssen mitteilungspflichtige Rechtseinheiten künftig begründen, warum sie von der Figur des fiktiven wirtschaftlich Berechtigten Gebrauch machen. Bei Eintragung eines fiktiven wirtschaftlich Berechtigten ist daher zukünftig von der eintragungspflichtigen Rechtseinheit zwingend

  • entweder die Fallgruppe anzugeben, dass keine natürliche Person die Voraussetzungen eines wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 Absatz 1 oder § 3 Absatz 2 Satz 1 bis 4 erfüllt (z. B. „Streueigentum“)
  • oder die Fallgruppe „wirtschaftlich Berechtigter nicht ermittelbar“.

Dies ermöglicht es dem Verpflichteten, der (verdächtigeren) zweiten Fallgruppe risikoadäquat gegenüberzutreten.

SDGII

Figur des fiktiven wirtschaftlich Berechtigten

Durch die Regelung des § 3 Absatz 2 Satz 5 GwG ist es möglich, der registerführenden Stelle Angaben zu fiktiven wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen, wenn auch nach Durchführung umfassender Prüfungen, und ohne dass Tatsachen nach § 43 Absatz 1 GwG vorliegen, von der meldepflichtigen Vereinigung nach § 20 Absatz 1 GwG kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden kann.

§3 Abs. 2 Satz 5 GwG regelt den fiktiven wirtschaftlichen Berechtigten

„Wenn auch nach Durchführung umfassender Prüfungen und ohne dass Tatsachen nach § 43 Absatz 1 vorliegen von der meldepflichtigen Vereinigung nach § 20 Absatz 1 kein wirtschaftlich Berechtigter nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 ermittelt werden kann, gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder der Partner des Vertragspartners.“

Dass eine solche Ermittlung nicht möglich ist, kann letztlich auf zwei Umständen basieren.

  • Einerseits, wenn nach umfassender Prüfung keine natürliche Person ermittelt werden konnte, die unmittelbar oder mittelbar über 25 % der Kapitalanteile hält, über 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf sonstige Weise Kontrolle ausübt.
  • Und andererseits, wenn nach umfassender Prüfung aufgrund von fehlenden Informationen nicht die komplette Eigentümer- und Kontrollstruktur nachvollzogen werden konnte und deshalb auf den fiktiven wirtschaftlich Berechtigten abgestellt werden muss.

In der Folge gilt dann als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder der Partner des Vertragspartners.

Risikoadäquate Bewertung der verdächtigeren zweiten Fallgruppe

Durch die Einfügung des zweiten Satzes in § 19 Absatz 3 GwG soll klargestellt werden, dass wenn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, einen fiktiven wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen, auch der Grund angegeben werden muss, der zu der Wahl dieser Möglichkeit führte.

Als Angabe zur Art und zum Umfang der wirtschaftlichen Berechtigung wird die Unterscheidung zwischen diesen beiden Fallgruppen Bestandteil der Eintragung im Transparenzregister und auch im Rahmen des § 23 Absatz 1 und § 26a Absatz 1 GwG beauskunftet.

§19 GwG regelt die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten wie folgt:

(3) Die Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses nach Absatz 1 Nummer 4 zeigen, woraus die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt, und zwar

1. Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 mit Ausnahme der rechtsfähigen Stiftungen aus

a) der Beteiligung an der Vereinigung selbst, insbesondere der Höhe der Kapitalanteile oder der Stimmrechte,

b) der Ausübung von Kontrolle auf sonstige Weise, insbesondere aufgrund von Absprachen zwischen einem Dritten und einem Anteilseigner oder zwischen mehreren Anteilseignern untereinander, oder aufgrund der einem Dritten eingeräumten Befugnis zur Ernennung von gesetzlichen Vertretern oder anderen Organmitgliedern oder

c) der Funktion des gesetzlichen Vertreters, geschäftsführenden Gesellschafters oder Partners,

2. bei Rechtsgestaltungen nach § 21 und rechtsfähigen Stiftungen aus einer der in § 3 Absatz 3 aufgeführten Funktionen.

Mit dem SDG II wird dem § 19 Absatz 3 folgender Satz angefügt:

„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist anzugeben, ob ermittelt wurde, dass keine natürliche Person die Voraussetzungen eines wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 Absatz 1 oder § 3 Absatz 2 Satz 1 bis 4 erfüllt, oder ob die Ermittlung eines wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 Absatz 1 oder § 3 Absatz 2 Satz 1 bis 4 nach Durchführung umfassender Prüfungen nicht möglich war.“

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Zu welchen Änderungen führt das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II ?

1. Schaffung einer Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung auf Bundesebene zur Durchsetzung des Sanktionsrechts in der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder die Deutsche Bundesbank (BBk) zuständig sind

Mit Protokollerklärung vom 20. Mai 2022 im Bundesrat zum Sanktionsdurchsetzungsgesetz I hat die Bundesregierung zugesagt, zügig einen Vorschlag für ein Sanktionsdurchsetzungsgesetz II einzubringen, der die Schaffung einer Bundeszuständigkeit für die Ausübung der Befugnisse der §§ 9a ff. des Außenwirtschaftsgesetzes vorsieht.

Ein bundesweit einheitlicher Vollzug und eine Koordinierung der Maßnahmen des EU-Sanktionsrechts kann im Hinblick auf die Komplexität der Materie und die Vielzahl an sonst zuständigen Ordnungsbehörden in den Bundesländern darüber hinaus nur durch eine zentrale Stelle auf Bundesebene gewährleistet werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Daten- und Informationsaustausch auch mit anderen EU-Staaten erforderlich sein kann.

Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung soll im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen angesiedelt werden, um Synergieeffekte vor allem zwischen der Sanktionsdurchsetzung und der Geldwäschebekämpfung zu erzielen. Aufgrund der zugesagten zügigen Umsetzung sowie aus Effizienzgründen soll die Angliederung zunächst an eine bestehende Behörde erfolgen und im späteren Verlauf in die neu zu errichtende Bundesoberbehörde zur Bekämpfung von Finanzkriminalität überführt werden.

Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung ist neu einzurichten. Die Übernahme der Aufgaben der Länder sowie die Wahrnehmung der durch das SanktDG geschaffenen Aufgaben erfordert bei der eingerichteten Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung einen zeitintensiven und umfangreichen Aufbaubauprozess.

IT-Infrastruktur und IT-Verfahren werden mit Inkrafttreten des Gesetzes der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung nicht sofort zur Verfügung stehen. Sie werden über längere Zeiträume aufzubauen sein, so dass zu Beginn lediglich Interimslösungen möglich sein werden.

Besonders gesicherte Liegenschaften, die für die Aufgabenerfüllung der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung notwendig sind, stehen noch nicht zur Verfügung und müssen künftig noch eingerichtet werden.

Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung tritt mit ihrem Aufgabenbereich ergänzend neben die bislang im Bereich der Sanktionsumsetzung und -durchsetzung zuständigen Behörden. Die Aufgaben und Befugnisse des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), der Zollverwaltung und der Deutschen Bundesbank nach dem Außenwirtschaftsgesetz und der Außenwirtschaftsverordnung bleiben davon unberührt.

2. Schaffung eines Verwaltungsverfahrens zur Ermittlung von Vermögen sanktionierter Personen und Personengesellschaften sowie eines korrespondierenden Registers

Mit der Schaffung der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung werden auch die relevanten Befugnisse für die sanktionsbezogene Vermögensermittlung und die Schaffung eines Registers für Vermögenswerte sanktionierter Personen und Personengesellschaften im Sanktionsdurchsetzungsgesetz II geregelt, einschließlich der Möglichkeit der Erfassung von Vermögenswerten, die in einem sanktionsbezogenen Vermögensermittlungsverfahren nicht eindeutig zugeordnet werden können.

Für dieses Verfahren wird auch eine Zusammenarbeit mit allen relevanten Behörden auf Bundes- und Länderebene geregelt. Die Vermögensermittlung durch die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung wird schrittweise im Rahmen des umfangreichen Aufbauprozesses erfolgen.

3. Einrichtung einer Hinweisannahmestelle

Bei der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung soll (nach dem Vorbild der EU-Hinweisannahmestelle) eine Hinweisannahmestelle eingerichtet werden, die aus dem In- oder Ausland eingehende Hinweise zu Sanktionssachverhalten entgegennimmt, diese auf Werthaltigkeit prüft und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen zur Aufklärung veranlasst.

Die Hinweisannahmestelle ist bei der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung nach Inkrafttreten des Gesetzes neu einzurichten und wird nach Einrichtung geeignete Meldewege anbieten.

4. Möglichkeit der Bestellung eines Sonderbeauftragten zur Überwachung der Einhaltung von Sanktionen in Unternehmen

Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung erhält die Möglichkeit zur Bestellung eines Sonderbeauftragten zur Überwachung der Einhaltung von Sanktionen, wenn eine juristische Person oder eine Personengesellschaft gegen Bereitstellungs- oder Verfügungsverbote verstößt oder verstoßen könnte.

5. Verknüpfung von Immobiliendaten mit dem Transparenzregister

Über das Transparenzregister sollen Angaben zu Immobilien von Vereinigungen (juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften) zugänglich sein. Es handelt sich hierbei lediglich um eingeschränkte Angaben zu Eigentümer und Flurstück.

Da die gemeinsame Grundbuchdatenbank der Länder nicht in absehbarer Zeit fertiggestellt sein wird, ermöglicht dies zur Überbrückung des bis dahin verbleibenden Zeitraums und zur Risikoeinschätzung von Behörden und Verpflichteten die Kenntnisnahmemöglichkeit, zu welcher Vereinigung und in welchem der ca. 530 Grundbücher in Deutschland Immobilieneigentum eingetragen ist.

Da Umfirmierungen, Verschmelzungen und andere gesellschaftsrechtliche Veränderungen in den Grundbüchern regelmäßig nicht nachvollzogen werden, können Suchvorgänge in Grundbüchern mit aktuellen (geänderten) Unternehmensbezeichnungen, die im Grundbuch nicht nachvollzogen wurden, nicht zu Treffern führen.

Mit der angestrebten Gesetzesänderung wird die Unternehmenshistorie dahingehend nachvollziehbar und die Zuordnung von Immobilieneigentum auch bei gesellschaftsrechtlichen Veränderungen deutlich vereinfacht.

6. Mitteilungspflicht von Vereinigungen mit Sitz im Ausland, die Immobilieneigentum in der Bundesrepublik Deutschland halten (auch Bestandsfälle statt bisher nur bei Neuerwerb)

Ausländische Gesellschaften, die im Inland Immobilieneigentum unmittelbar oder über Anteilserwerbe (sog. Share Deals) neu erwerben, sind bereits gegenüber dem Transparenzregister mitteilungspflichtig.

Künftig soll diese Mitteilungspflicht auch bei Bestandsimmobilien bestehen. Entsprechende Mitteilungen müssen bis zum 31. Dezember 2023 erfolgen.

7. Einführung eines Barzahlungsverbotes bei Immobilientransaktionen

Die Bundesregierung hat aus dem Koalitionsvertrag und aus dem Bericht des Finanzausschusses zum Sanktionsdurchsetzungsgesetz I vom 18. Mai 2022 (BT-Drs. 20/1892, S. 29) einen priorisierten Auftrag zur Einführung eines Barzahlungsverbotes bei Immobilientransaktionen. Die Umsetzung erfolgt daher im Rahmen dieses Sanktionsdurchsetzungsgesetzes II.

8. Schaffung von mehr Transparenz bei der Figur des fiktiven wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Geldwäschegesetzes

Die Figur des sogenannten fiktiven wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister soll zur Vermeidung von Umgehungsfällen und zur Verbesserung der Transparenz über Eigentums- und Kontrollstrukturen nachgeschärft werden.

Hierfür sollen mitteilungspflichtige Rechtseinheiten künftig begründen, warum sie von der Figur des fiktiven wirtschaftlich Berechtigten Gebrauch machen. Bei Eintragung eines fiktiven wirtschaftlich Berechtigten ist daher zukünftig von der eintragungspflichtigen Rechtseinheit zwingend

  • entweder die Fallgruppe anzugeben, dass keine natürliche Person die Voraussetzungen eines wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 Absatz 1 oder § 3 Absatz 2 Satz 1 bis 4 erfüllt (z. B. „Streueigentum“)
  • oder die Fallgruppe „wirtschaftlich Berechtigter nicht ermittelbar“.

Dies ermöglicht es dem Verpflichteten, der (verdächtigeren) zweiten Fallgruppe risikoadäquat gegenüberzutreten.

9. Nutzbarmachung von Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten für Behörden und Verpflichtete

Mit diesem Gesetz sollen die Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten (EKÜs), die das Transparenzregister im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung einer Unstimmigkeitsmeldung nach § 23a Absatz 3a des Geldwäschegesetzes erstellt, für Behörden und Verpflichtete nutzbar gemacht werden.

10. Erklärung von UN-Listungen für unmittelbar anwendbar

Um zeitliche Lücken bei der Umsetzung von Neulistungen durch die Vereinten Nationen (VN) zu vermeiden, soll mit diesem Gesetz eine Listung auf VN-Ebene im Inland automatisch für anwendbar erklärt werden.

11. Anpassung der Zuverlässigkeitsregelungen in den Finanzaufsichtsgesetzen

Mit den Ergänzungen in den Finanzaufsichtsgesetzen soll in allen Finanzaufsichtsbereichen für natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die selbst in einer EU-Sanktionsliste aufgeführt sind, künftig eine Fiktion der Unzuverlässigkeit greifen.

Für solche Personen, die für sanktionierte natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften tätig sind oder deren Interessen wahrnehmen, soll hingegen nur eine Regelfiktion der Unzuverlässigkeit gelten, die die Darlegung von Ausnahmegründen ermöglicht.

Mit diesen Regelungen soll es der Aufsichtsbehörde ermöglicht werden, Verstößen gegen und Umgehungen von EU-Sanktionen durch beaufsichtigte Unternehmen effektiv entgegenzutreten.

Zugleich soll die Integrität des Finanzmarktes vor einer typischen Gefahrenlage bei Funktionsträgern und Anteilseignern von beaufsichtigten Unternehmen, die selbst auf einer EU-Sanktionsliste stehen oder für ein sanktioniertes Unternehmen tätig sind, geschützt werden. Bei diesen Personen ist wegen der Sanktionierung oder wegen der Gefahr einer Einflussnahme durch eine sanktionierte Person typischerweise zu befürchten, dass sie ihre Aufgaben bei dem beaufsichtigten Unternehmen nicht ordnungsgemäß ausüben können.


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SDG II regelt Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien (§16a GwG)

SDG II regelt Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien (§16a GwG)

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Aufgrund der hohen eingesetzten Transaktionsvolumina und der Wertstabilität von Grundstücken ist der deutsche Immobiliensektor für Geldwäscheaktivitäten besonders anfällig. Ein besonderes Geldwäscherisiko geht im Immobiliensektor auch mit der Anonymität von Transaktionen einher, welche sich etwa im Rahmen des Erwerbs von Anteilen an Gesellschaften (sog. share deals), deren Vermögen auch aus Grundstücken besteht, und verschachtelten Gesellschaftskonstruktionen ergibt (Nationale Risikoanalyse, S. 103).

Mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz II erfolgt eine Änderung des Geldwäschegesetzes. Mit §16a GwG wird die Barzahlung beim Erwerb von Immobilien verboten.

Sanktionsdurchsetzungsgesetz II

§ 16a GwG: Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien

Mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz II erfolgt eine Änderung des Geldwäschegesetzes. Mit §16a GwG hat der Gesetzgeber die Barzahlung beim Erwerb von Immobilien verboten. In Absatz 1 wird folgende weitreichende Verbotsregelung getroffen:

„Bei Rechtsgeschäften, die auf den Kauf oder Tausch von inländischen Immobilien gerichtet sind, kann eine geschuldete Gegenleistung nur mittels anderer Mittel als Bargeld, Kryptowerten oder Rohstoffen bewirkt werden.

Dasselbe gilt für den Erwerb von Anteilen an Gesellschaften, zu deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar eine inländische Immobilie gehört, wenn der Erwerber nach dem Erwerb mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält.

Übergibt der Schuldner Bargeld oder Rohstoffe oder überträgt er Kryptowerte als Gegenleistung, kann er diese nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herausverlangen; die §§ 815 und 817 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden.“

Keine Erfüllungswirkung, wenn der Kaufpreis mittels Bargeld, Kryptowerten oder Rohstoffen bezahlt wird.

Die Gesetzesbegründung zu §16a GwG gibt folgende wichtige Erläuterungen:

  • Diese Erfüllungswirkung tritt nach Absatz 1 Satz 1 nicht ein, wenn der Käufer eines Grundstücks dem Veräußerer die geschuldete Summe mittels Bargeld, Kryptowerten oder Rohstoffen zukommen lässt.
  • Das hat zur Konsequenz, dass das Schuldverhältnis zwischen dem Käufer und dem Verkäufer in diesen Fällen trotz Übereignung bzw. Übertragung der entsprechenden Zahlungsmittel weiter bestehen bleibt und die Forderung des Veräußerers nicht erlischt.
  • Da die Übereignung von Bargeld oder Rohstoffen beziehungsweise die Übertragung von Kryptowerten nach Absatz 1 das Schuldverhältnis nicht zum Erlöschen bringen kann, schließt die Regelung auch die Annahme dieser Zahlungsmittel an Erfüllung statt, § 364 Absatz 1 BGB, aus.

Auch ist die Annahme von Bargeld, Kryptowerten oder Rohstoffen erfüllungshalber nicht möglich, da auch in diesen Fällen die Gegenleistung letztlich mit deren Hilfe bewirkt würde.

Mit der Anordnung der Sätze 1 und 2, dass nicht durch Bargeld, Kryptowerte oder Rohstoffe erfüllt werden kann, soll verhindert werden, dass der Käufer diese Mittel zur Vertragserfüllung einsetzt.

Übergibt ein Erwerber gleichwohl Bargeld oder Rohstoffe oder überträgt er Kryptowerte, kann er diese gemäß Absatz 1 Satz 3 nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herausverlangen.

Da beim Grundstückskauf der Käufer regelmäßig in Vorleistung tritt und seine Eintragung als Eigentümer oder Erbbauberechtigter ins Grundbuch regelmäßig erst nach Kaufpreiszahlung erfolgt, würde der Verkäufer einseitig profitieren, wenn der Bereicherungsanspruch des Käufers durch Regelungen im Bereicherungsrecht ausgeschlossen wäre.

Sind Bargeld, Kryptowerte oder Rohstoffe geleistet worden, können die Vertragsparteien die Erfüllungswirkung auch nicht dadurch herbeiführen, dass sie die weiter bestehende Kaufpreisforderung mit dem Bereicherungsanspruch aufrechnen. Denn auch in diesen Fällen würde die geschuldete Gegenleistung letztlich mit Hilfe von Bargeld, Kryptowerten oder Rohstoffen bewirkt werden.

Keine Transparenz bei Zahlungen ohne Einbindung eines Kreditinstitutes

Die in § 16a Absatz 1 GwG getroffene Regelung knüpft an Bestrebungen des Gesetzgebers der letzten Jahre zur Bekämpfung von Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Bereich der Barzahlungen und Kryptotransfers im Immobiliensektor an.

Bei Grundstücksgeschäften besteht keine hinreichende Transparenz über die Transaktionsabwicklung, insbesondere wenn die Zahlungen ohne Einbindung eines Kreditinstitutes abgewickelt werden wie im Fall von Barzahlungen, von denen auch der befasste Notar nicht ohne Weiteres Kenntnis erlangt.

Ausgehend von den Erkenntnissen der ersten Nationalen Risikoanalyse im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, welche besondere Geldwäscherisiken sowohl im Bereich der Barzahlungen bzw. anonymer Zahlungen als auch im Immobiliensektor identifiziert hat, unterbindet die Regelung Grunderwerb mittels Bargeld, Rohstoffen oder Kryptowerten und verhindert damit auch die Finanzierung von Grundstücken mit illegal erworbenem Vermögen effektiver.

Bargeld muß auf das Bankkonto des Erwerbers einbezahlt werden.

Erhält der Käufer gezahltes Bargeld aufgrund seines Bereicherungsanspruchs zurück, dient dies zudem der Geldwäscheprävention; denn er muss das wiedererlangte Bargeld auf sein Bankkonto einzahlen, um die Kaufpreisforderung damit wirksam zu erfüllen.

Es kommt insoweit maßgeblich darauf an, dass der Erwerber kein Bargeld, keine Kryptowerte oder Rohstoffe einsetzt, um seiner Leistungspflicht nachzukommen. Dies wäre aber auch der Fall, wenn er Bargeld auf ein Konto des Veräußerers einzahlt. Mit Übergabe an die Bank würde das Bargeld hier ins Lager des Veräußerers gelangen.

Zugleich verfügt die Bank des Veräußerers, zu der der Erwerber in der Regel nicht in einer laufenden Geschäftsbeziehung steht, üblicherweise über keine hinreichenden Erkenntnisse zur Person des Erwerbers, um im Rahmen der Sorgfaltspflichten eine angemessene Prüfung des Einzahlungsvorgangs auf Geldwäscherisiken durchzuführen. Daher ist auch die Einzahlung von Bargeld auf ein Konto des Veräußerers von dem Barzahlungsverbot nach Absatz 1 umfasst.

Verbot gilt für alle Kauf- und Tauschverträge im Immobilienbereich

Die Vorschrift gilt für alle Kauf- und Tauschverträge, die auf den Erwerb von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten oder von Anteilen an Gesellschaften mit direktem oder indirektem Grundbesitz gerichtet sind, unabhängig davon, ob auf der einen oder auf beiden Seiten nach § 2 des Geldwäschegesetzes Verpflichtete beteiligt sind oder nicht.

Erfasst sind mithin alle Verträge zwischen natürlichen und/oder juristischen Personen; gewerbliches Handeln ist nicht erforderlich.

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Was soll das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II konkret verbessern?

Während das Ende Mai 2022 in Kraft getretene, erste Gesetzespaket (Sanktionsdurchsetzungsgesetz I) kurzfristig umsetzbare Maßnahmen enthielt, werden mit dem SDG II nunmehr auch strukturelle Verbesserungen für die Sanktionsdurchsetzung in Deutschland vorgeschlagen.

Die Bundesregierung löst damit ihre Zusage gegenüber den Ländern ein, die mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz I eingeführten Vermögensermittlungs- und Sicherstellungsbefugnisse, die von den Ländern wahrgenommen werden sollten, auf eine zentrale Stelle des Bundes zu übertragen. Zu diesem Zweck richtet das Bundesministerium der Finanzen in seinem Geschäftsbereich eine „Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung“ ein. Die Zentralstelle wird zunächst bei der Generalzolldirektion angesiedelt.

Mit der Schaffung der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung werden auch die relevanten Befugnisse für die sanktionsbezogene Vermögensermittlung und die Schaffung eines Registers für Vermögenswerte sanktionierter Personen und Personengesellschaften im Sanktionsdurchsetzungsgesetz II geregelt, einschließlich der Möglichkeit der Erfassung von bestimmten Vermögenswerten, die in einem sanktionsbezogenem Vermögensermittlungsverfahren nicht eindeutig zugeordnet werden können.

Zudem soll insbesondere im Immobilienbereich mehr Transparenz erreicht werden. Um die Zeit, bis eine bundesweite elektronische Abfragemöglichkeit der Grundbücher (Datenbankgrundbuch) fertiggestellt sein wird, zu überbrücken, sieht der Gesetzentwurf vor, Immobiliendaten, die in den Ländern zwischen den Grundbuchämtern und Katasterämtern ausgetauscht werden, auch für das Transparenzregister verfügbar zu machen.

Der Gesetzentwurf beinhaltet auch Regelungen zur Geldwäschebekämpfung. Insbesondere sollen Barzahlungen beim Erwerb von Immobilien künftig ausgeschlossen werden. Das Verbot erstreckt sich auch auf Gegenleistungen mittels Kryptowerten und Rohstoffen. Mit dieser Maßnahme werden Geldwäscherisiken im Immobilienbereich effektiv adressiert werden.

Der Gesetzentwurf enthält viele weitere Regelungen, die insgesamt dazu beitragen werden, die Sanktionsdurchsetzung noch effektiver zu gestalten und zugleich wichtige Verbesserungen bei der weiteren Geldwäschebekämpfung zu erzielen. Dies betrifft zum Beispiel

  • die Einrichtung einer Hinweisannahmestelle,
  • die Möglichkeit der Bestellung eines Sonderbeauftragten zur Überwachung der Einhaltung von Sanktionen in Unternehmen und
  • die Nutzbarmachung von Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten des Transparenzregisters für Behörden und Verpflichtete.

Im Zuge des vom Bundesministerium der Finanzen vorgestellten Konzepts zur schlagkräftigen Bekämpfung der Finanzkriminalität wird unter frühzeitiger und umfassender Einbindung der Ressorts an Maßnahmen zur Beseitigung der durch die Überprüfung Deutschlands durch die Financial Action Task Force festgestellten Defizite und an weiteren Verbesserungen des Rechtsrahmens gearbeitet.

Dies schließt aufbauorganisatorische Änderungen durch Aufbau einer neuen Bundesoberbehörde ebenso ein wie die Stärkung der Ermittlungen bei komplexen und internationalen Geldwäschefällen sowie Verbesserungen bei der Aufsicht im Nichtfinanzsektor.

Sanktionsdurchsetzungsgesetz II: 11 neue Regelungen

Das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II führt zu folgenden 11 neuen Regelungen:

  1. Einrichtung einer Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung auf Bundesebene zur Durch­setzung des Sanktionsrechts in Deutschland, soweit nicht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder die Deutsche Bundesbank (BBk) zuständig sind
  2. Schaffung eines Verwaltungsverfahrens zur Ermittlung von Vermögen sanktionierter Per­sonen und rechtsfähiger Personengesellschaften sowie eines korrespondierenden Regis­ters
  3. Einrichtung einer Hinweisannahmestelle
  4. Möglichkeit der Bestellung eines Sonderbeauftragten zur Überwachung der Einhaltung von Sanktionen in Unternehmen
  5. Verknüpfung von Immobiliendaten mit dem Transparenzregister
  6. Mitteilungspflicht von Vereinigungen mit Sitz im Ausland, die Immobilieneigentum in der Bundesrepublik Deutschland halten (auch Bestandsfälle statt bisher nur bei Neuerwerb)
  7. Einführung eines Barzahlungsverbotes bei Immobilientransaktionen
  8. Schaffung von mehr Transparenz bei der Figur des fiktiven wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Geldwäschegesetzes
  9. Nutzbarmachung von Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten für Behörden
  10. Erklärung von UN-Listungen für unmittelbar anwendbar
  11. Anpassung der Zuverlässigkeitsregelungen in den Finanzaufsichtsgesetzen

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KYC – Know your customer: das S+P Seminar

KYC – Know your customer: das S+P Seminar

  • S+P Seminar KYC

  • Know Your Customer

Jeder Unternehmer weiß, dass es wichtig ist, seine Kunden zu kennen. Aber wie genau macht man das? Das S+P Seminar „KYC – Know your customer“ bietet eine fundierte Schulung zu den besten Methoden des Onboardings von nationalen und internationalen Kunden. Die Teilnehmer lernen, worauf es beim KYC-Check ankommt und wie sie die S+P Tool Box für ihren KYC Check effizient nützen können, um ihr Unternehmen erfolgreich zu machen.

Das KYC-Seminar (Know Your Customer) ist für alle Unternehmen geeignet, die ihre Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden kennen und erfüllen wollen.

KYC – Know your customer: das S+P Seminar

1. KYC – was ist das?

KYC ist die Abkürzung für „Know your customer“. Dabei handelt es sich um ein Seminar, das nach dem Geldwäschegesetz Verpflichtete dabei unterstützt, ihre Kunden besser kennenzulernen.

Ziel ist es, dass die Verpflichteten in Zukunft möglichst viele Geldwäsche- und Betrugsfälle verhindern oder zumindest frühzeitig erkennen können. In dem Seminar werden den Teilnehmern verschiedene Methoden vorgestellt, mit denen du deine Kunden besser kennenlernen kannst. Dazu gehört zum Beispiel die Durchführung von Hintergrundchecks oder die Überprüfung von Unterlagen wie Reisepässen oder Personalausweisen.

Auch die Kontaktaufnahme mit den Kunden selbst sollte möglichst früh erfolgen, um so etwaige Probleme oder Bedenken rechtzeitig erkennen zu können.

Für Verpflichtete ist das KYC-Seminar in der Regel obligatorisch, da sie in ihrer täglichen Arbeit sehr häufig mit Kundendaten umgehen. Vor allem Mitarbeiter von KYC-Onboarding Teams sollten regelmäßig an dem Seminar teilnehmen, um auf dem neuesten Stand zu bleiben. Auch für Führungskräfte ist das Seminar hilfreich, da sie so besser einschätzen können, welche Risiken mit bestimmten Kunden verbunden sein können.

2. Das KYC-Seminar – Inhalt und Ziele

Das KYC-Seminar (Know Your Customer) ist für alle Unternehmen geeignet, die ihre Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden verbessern möchten. In dem Seminar werden die rechtlichen Grundlagen vermittelt und es wird aufgezeigt, welche Schritte unternommen werden müssen, um die Sorgfaltspflichten zu erfüllen.

Du wirst mit unserer Hilfe zum Profi in Sachen Know Your Customer. Die Inhalte des KYC-Seminars sind:

  • Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners
    • UBO: Techniken für die Ermittlung des Ultimate Beneficial Owner
    • Juristische Personen und sonstige Gesellschaften
    • Fiktive wirtschaftlich Berechtigte
    • Rechtsfähige Stiftungen und ähnliche Rechtsgestaltungen
  • Erheben von Angaben zum Zweck der Identifizierung
  • Überprüfung dieser Angaben zum Zweck der Identifizierung

  • Enhanced Due Diligence: Prüfungstechniken zu § 15 GwG
    • Vermögenszufluss: Source of Income
    • Vermögensstatus: Source of Wealth
    • Vermögenstransfer: Source of Funds

  • Monitoring- und Screening-System:
    • Ex-post und in Echtzeit: Selektion und Filtern von verdächtigen Transaktionen

Das Seminar richtet sich an Personen, die im Bereich Kundenakquise, -betreuung oder -beratung tätig sind. Die Teilnehmer lernen, worauf es bei der Durchführung von KYC-Prozessen ankommt und wie diese effektiv durchgeführt werden können.

Das Seminar besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Im theoretischen Teil werden die Grundlagen des KYC erläutert. Dabei wird auch auf die rechtlichen Rahmenbedingungen eingegangen.

Im praktischen Teil werden die Teilnehmer in die Lage versetzt, KYC-Prozesse selbstständig durchzuführen. Dafür stehen ihnen diverse Praxisbeispiele zur Verfügung.

Ziel des Seminars ist es, die Teilnehmer mit den notwendigen Kenntnissen und Fertigkeiten auszustatten, um KYC-Prozesse effektiv und rechtssicher durchzuführen.

3. Vorteile für die Teilnehmer

Die Teilnehmer des S+P Seminares „KYC – Know your customer“ können von einer Reihe von Vorteilen profitieren.

Zunächst einmal eerhältst du einen umfassenden Überblick über die verschiedenen Aspekte des KYC-Prozesses. Darüber hinaus lernst du die wichtigsten Bestimmungen und Verfahren kennen, die bei der Durchführung des Kunden-Onboardings zu beachten sind. Schließlich erhältst du praktische Tipps und Hinweise, wie du den Prozess in deinem eigenen Unternehmen effektiv umsetzen kannst.

Das Wissen, das in dem S+P KYC-Seminar vermittelt wird, ist für Unternehmen von großem Vorteil, da es ihnen ermöglicht, ihren Kunden besser zu verstehen und so potenzielle Risiken zu minimieren.

KYC – Know your customer: das S+P Seminar

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Mit S+P Seminare und Online Schulungen bist du beruflich erfolgreicher!

Weiterbildung ist in unserer schnelllebigen Zeit wichtiger denn je. Auch wenn man denkt, man sei auf dem neuesten Stand der Dinge, so ist es doch wichtig, sich immer weiterzubilden. Denn nur so kann man auch in Zukunft erfolgreich sein. Wer sich nicht weiterbildet, bleibt auf der Strecke.

Besonders in beruflichen Situationen ist Weiterbildung wichtig. Denn nur, wer auf dem neusten Stand der Dinge ist und die neuesten Trends kennt, kann auch erfolgreich sein. Weiterbildung ist also nicht nur für die eigene Karriere wichtig, sondern kann auch den Erfolg eines Unternehmens beeinflussen.

Innovative Unternehmen setzen deshalb immer wieder auf die Weiterbildung ihrer Mitarbeiter. Denn nur so kannst du sicherstellen, dass deine Mitarbeiter auch in Zukunft erfolgreich sind und das Unternehmen weiterhin erfolgreich bleibt.


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ESG-konforme Online-Schulungen: Die Zukunft des Lernens

ESG-konforme Online-Schulungen: Die Zukunft des Lernens

  • S+P Seminare CSR

  • Klimaneutrales Lernen

CSR-Pflichten steuern: Wie können Unternehmen sicherstellen, dass sie ihren Pflichten nachkommen und Risiken minimieren? In diesem Artikel werden wir uns mit dem Thema der ESG-konformen Online-Schulungen beschäftigen und herausfinden, wie Unternehmen sicherstellen können, dass sie die neuesten Schulungen zu ESG-Themen klimaneutral erhalten.

ESG-konforme Online-Schulungen: Die Zukunft des Lernens

1. Was ist ESG und warum sollten wir uns darum kümmern?

ESG steht für Environment, Social und Governance. Dies sind die drei Kernbereiche, in denen nachhaltiges Wirtschaften stattfindet. Um die Zukunft des Planeten zu sichern, müssen Unternehmen verantwortungsvoll agieren und ihren CO2-Ausstoß reduzieren.

Gleichzeitig müssen sie soziale und ethische Standards einhalten, um die Lebensqualität der Menschen zu verbessern. Und schließlich müssen sie ihre Geschäfte transparent und nachvollziehbar gestalten, damit alle Beteiligten wissen, worum es geht.

ESG-konforme Online-Schulungen unterstützen Unternehmen dabei, ihre Mitarbeiter für nachhaltiges Wirtschaften zu sensibilisieren. Durch das Erlernen von Grundlagenwissen über ESG können Mitarbeiter besser verstehen, worum es bei nachhaltigem Wirtschaften geht und wie sie ihr Verhalten ändern können, um zukünftig nachhaltiger zu handeln.

Darüber hinaus ermöglichen ESG-konforme Online-Schulungen einen Austausch von Erfahrungen und best practices zwischen den Teilnehmenden. So können Unternehmen gemeinsam an einer nachhaltigen Zukunft arbeiten und sich gegenseitig bei der Umsetzung von ESG-Standards unterstützen.

2. Die Zukunft des Lernens: Online-Schulungen

Immer mehr Unternehmen erkennen die Vorteile von ESG-konformen Online-Schulungen. Diese Schulungen sind nicht nur umweltfreundlich und energieeffizient, sondern auch kostengünstig und flexibel. Außerdem können sie den Teilnehmern eine bessere Lernerfahrung bieten. ESG-konforme Online-Schulungen haben einige Vorteile gegenüber herkömmlichen Präsenzschulungen.

Zum einen sind sie energieeffizient: Die Teilnehmer müssen nicht zu einem Schulungsraum anreisen, in dem häufig die Beleuchtung und die Klimaanlage laufen.

Zum anderen sind Online-Schulungen kostengünstig: Die Unternehmen sparen die Kosten für Schulungsräume, Schulungsmaterialien und Reisekosten. Flexibilität ist ein weiterer Vorteil von Online-Schulungen. Die Teilnehmer können die Schulung jederzeit und an jedem Ort absolvieren, zum Beispiel zu Hause oder im Büro.

Online-Schulungen bieten auch eine bessere Lernerfahrung. Die Teilnehmer haben Zugang zu interaktiven Inhalten, können mit dem Dozenten chatten und erhalten sofort Feedback auf ihre Fragen. Außerdem können sie die Inhalte mehrmals ansehen und so ihr Wissen vertiefen.

ESG-konforme Online-Schulungen sind also energieeffizient, kostengünstig, flexibel und bieten eine bessere Lernerfahrung. Sie sind daher die Zukunft des Lernens.

3. ESG-konforme Online-Schulungen: die besten Anbieter

In Sachen ESG-konforme Online-Schulungen gibt es einige Anbieter, die hervorragende Arbeit leisten. Dazu gehören zum Beispiel S+P Seminare. Dieser Anbieter bietet eine große Auswahl an Online Schulungen und Online Lehrgängen. Die Schulungen sind praxisorientiert und bieten viele Informationen für Unternehmen, die nachhaltiger wirtschaften wollen.

S+P Seminare erhalten Nachhaltigkeitsrating von EcoVadis

Das Nachhaltigkeitsrating von EcoVadis für S+P Seminare ist ein großartiges Ergebnis und zeigt, dass die Bemühungen von S+P, die Umwelt zu schützen, von anderen anerkannt werden.

4. Das Seminar Risikomanagement: CSR-Pflichten steuern

Wenn Unternehmen über die Einhaltung sozialer und ökologischer Standards nachdenken, sollten sie auch die Risiken berücksichtigen, die mit diesen Standards verbunden sind. Dies ist eines der zentralen Themen des neuen Seminares „Risikomanagement: CSR-Pflichten steuern“ von S+P Seminare.

Das Seminar richtet sich an Führungskräfte, die in ihren Organisationen für das Risikomanagement zuständig sind. Ziel des Seminars ist es, die Teilnehmer mit den Instrumenten und Methoden des ESG-Risikomanagements vertraut zu machen, damit sie ihre Organisationen besser auf die Herausforderungen der sozial- und umweltverträglichen Gestaltung vorbereiten können. In dem Seminar werden unter anderem folgende Themen behandelt:

  • Nachhaltigkeit: So steuerst du die Risiken in deinem Unternehmen
  • Risikomanagement: Steuerung von Nachhaltigkeitsrisiken
  • Corporate Social Reponsibility: Pflichten aktiv steuern

Die Teilnehmer erhalten einen Überblick über verschiedene Instrumente und Methoden des Risikomanagements, die im Umgang mit ESG-relevanten Risiken hilfreich sein können. Sie lernen, wie man Risiken identifiziert und bewertet und welche Maßnahmen zur Steuerung von ESG-Risiken ergriffen werden können. Außerdem erhalten sie praktische Tipps für das CSR-Reporting von ESG-Risiken.

    ESG-konforme Online-Schulungen: Die Zukunft des Lernens

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    5. ESG-konforme Online-Schulungen: Die Zukunft des Lernens

    Mit der richtigen Schulung können Unternehmen ihre Risiken besser steuern und sich an die sich ändernden CSR-Standards anpassen. Dieses Seminar ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung, um sicherzustellen, dass dein Unternehmen auf dem neuesten Stand der Compliance-Standards ist.

    Die klassische Schulung ist out – die neue ESG-konforme Online-Schulung ist in!

    6. Möglichkeiten für Unternehmen, ihre Weiterbildung anzupassen

    In den letzten Jahren ist das Interesse an ESG-Anforderungen (Environment, Social and Governance) stark gestiegen. Immer mehr Unternehmen erkennen, dass die Einhaltung dieser Standards nicht nur für ihr eigenes Wohlergehen, sondern auch für das der Gesellschaft und des Planeten insgesamt von entscheidender Bedeutung ist.

    ESG-Anforderungen umfassen eine Vielzahl von Themen, von denen viele bereits Teil der Weiterbildungsangebote vieler Unternehmen sind. Um jedoch wirklich erfolgreich zu sein, müssen Unternehmen ihre Weiterbildungsangebote kontinuierlich anpassen und weiterentwickeln, um sicherzustellen, dass sie den neuesten Erkenntnissen und Anforderungen entsprechen.

    Eine Möglichkeit für Unternehmen, ihre Weiterbildung an die ESG-Anforderungen anzupassen, besteht darin, die Schwerpunkte ihrer Programme zu ändern. Zum Beispiel könnte ein Unternehmen, das sich bisher hauptsächlich auf technische Fähigkeiten konzentriert hat, nun den Schwerpunkt auf die Förderung von sozialer Verantwortung legen. Dies kann durch die Einführung neuer Programme oder die Änderung bestehender Programme erreicht werden.

    Ein weiterer Ansatz besteht darin, die Art und Weise zu ändern, wie Weiterbildungsangebote vermittelt werden. So könnte beispielsweise mehr Wert auf praktische Lernmethoden gelegt werden, die es den Teilnehmern ermöglichen, ihr neues Wissen sofort in die Praxis umzusetzen. Auch eine stärkere Verknüpfung mit anderen Bereichen des Unternehmens (z.B. CSR-Initiativen) kann hilfreich sein, um den Teilnehmern zu verdeutlichen, wie ihr neues Wissen im größeren Kontext genutzt werden kann.

    Schließlich ist es wichtig zu beachten, dass ESG-Anforderungen sich ständig entwickeln und daher auch die Weiterbildungsangebote regelmäßig angepasst werden müssen. Dies bedeutet jedoch nicht unbedingt, dass jedesmal ganz neue Programme entwickelt werden müssen – oft genügt es bereits, bestehende Angebote regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

    S+P Seminare sind die Zukunft des Lernens: ESG-konform

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