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Autor: p537752

Tipps & Tricks zur optimierten Berechnung der Kennzahl Liquidität 1. Grades

Tipps & Tricks zur optimierten Berechnung der Kennzahl Liquidität 1. Grades

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Wussten du schon, dass die Liquidität 1. Grades eine wichtige Kennzahl ist, um die finanzielle Gesundheit eines Unternehmens zu überwachen? Optimiere deine Berechnung der Kennzahl Liquidität 1. Grades und sichere den finanziellen Erfolg deines Unternehmens. In diesem Artikel erfährst du, wie du die Kennzahl Liquidität 1. Grades optimieren kannst.

So berechnest du deine Liquidität richtig – Tipps & Tricks vom Fachmann!

Tipps & Tricks zur optimierten Berechnung der Kennzahl Liquidität 1. Grades

1. Was ist die Kennzahl Liquidität 1. Grades?

Die Kennzahl Liquidität 1. Grades ist ein wichtiges Instrument, um die finanzielle Gesundheit eines Unternehmens zu überwachen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, diese Kennzahl zu berechnen, aber es ist wichtig, sie richtig zu verstehen, um sie effektiv einsetzen zu können. Die Kennzahl Liquidität 1. Grades gibt Auskunft darüber, wie viel Geld ein Unternehmen in bar oder in anderen kurzfristigen Anlagen hat, die jederzeit verkauft werden können, um kurzfristige Schulden zu begleichen.

Diese Zahl ist wichtig, weil sie zeigt, wie gut ein Unternehmen in der Lage ist, seinen kurzfristigen Verpflichtungen nachzukommen. Ein hoher Wert bedeutet, dass das Unternehmen in der Lage ist, seine Rechnungen zu bezahlen, ohne Geld aufzunehmen oder Kredite aufzunehmen. Ein niedriger Wert bedeutet hingegen, dass das Unternehmen möglicherweise Schwierigkeiten haben wird, seinen kurzfristigen Verpflichtungen nachzukommen.

2. Wie wird die Kennzahl Liquidität 1. Grades berechnet?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Kennzahl Liquidität 1. Grades zu berechnen. Die einfachste Methode ist die Berechnung des Verhältnisses von liquiden Mitteln zu kurzfristigen Verbindlichkeiten. Dieses Verhältnis gibt Auskunft darüber, ob ein Unternehmen genügend liquide Mittel hat, um seine kurzfristigen Verpflichtungen zu erfüllen.

Liquidität 1. Grades = (Flüssige Mittel / Kurzfristiges Fremdkapital) x 100 %

Die Kennzahl sollte größer 20 % sein.

Eine weitere Methode zur Berechnung der Kennzahl Liquidität 1. Grades ist die sogenannte Cash-Flow-Methode. Dabei wird der Cash-Flow aus den laufenden Betriebstätigkeiten des Unternehmens mit dem Cash-Flow aus den Investitionstätigkeiten und dem Cash-Flow aus der Finanzierung verglichen.

Cash Flow aus laufender Geschäftstätigkeit

+/- Cash Flow der Investitionstätigkeit

+/- Cash Flow aus der Finanzierungstätigkeit

= +/- Veränderung des Finanzmittelfonds

Wenn der Cash-Flow aus den laufenden Betriebstätigkeiten höher ist als der Cash-Flow aus den Investitionstätigkeiten und der Finanzierung, dann hat das Unternehmen eine positive Liquiditätsposition. Wenn der Cash-Flow aus den laufenden Betriebstätigkeiten jedoch niedriger ist als der Cash-Flow aus den Investitionstätigkeiten und der Finanzierung, dann hat das Unternehmen eine negative Liquiditätsposition.

3. Warum ist es wichtig, die Kennzahl Liquidität 1. Grades zu kennen?

Die Kennzahl Liquidität 1. Grades ist eine wichtige Kennzahl, um die finanzielle Lage eines Unternehmens zu beurteilen. Sie gibt Aufschluss über die Fähigkeit eines Unternehmens, seine kurzfristigen Verbindlichkeiten zu bedienen.

Eine bedeutet, dass das Unternehmen über ausreichend liquide Mittel verfügt, um seine kurzfristigen Verbindlichkeiten zu begleichen. Umgekehrt bedeutet eine niedrige Liquidität 1. Grades, dass das Unternehmen möglicherweise Schwierigkeiten haben wird, seine kurzfristigen Verbindlichkeiten zu begleichen.

Um die Kennzahl Liquidität 1. Grades richtig interpretieren zu können, ist es wichtig zu wissen, welche Faktoren sich positiv und welche Faktoren sich negativ auf die Zahl auswirken. Zu den Faktoren, die sich positiv auf die Kennzahl Liquidität 1. Grades auswirken, gehören ein hohes Eigenkapital und eine starke Gewinnspanne. Zu den Faktoren, die sich negativ auf die Kennzahl Liquidität 1. Grades auswirken können, gehören hohe Investitionstätigkeit und hohe Schuldenzinsen.

Die Kennzahl Liquidität 1. Grades ist daher ein wichtiger Indikator für die finanzielle Gesundheit eines Unternehmens und sollte regelmäßig berechnet und überwacht werden.

4. Wie kann man die Kennzahl Liquidität 1. Grades optimieren?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Liquidität zu optimieren. Zunächst einmal ist es wichtig, sicherzustellen, dass alle Forderungen so schnell wie möglich eingezogen werden. Dies bedeutet, dass Rechnungen zeitnah erstellt und Zahlungserinnerungen rechtzeitig verschickt werden.

Darüber hinaus ist es wichtig, sicherzustellen, dass nur so viel Geld ausgegeben wird, wie tatsächlich vorhanden ist. Dies bedeutet, dass Überziehungskredite vermieden und Lieferantenkredit geschickt genützt werden.

Liquiditätsplanung: Worauf es ankommt

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Die besten Tipps zur Optimierung der Kennzahl Liquidität 1. Grades

Kennzahlen sind für Unternehmen unerlässlich, um den finanziellen Erfolg messen zu können. Liquidität 1. Grades ist eine solche Kennzahl und die Berechnung dieser ist oft kompliziert und fehleranfällig. 

Du möchtest die Kennzahl Liquidität 1. Grades optimieren? S+P Seminare Controlling hilft dir mit Tipps & Tricks für die Berechnung – von Experten empfohlen.

Wer auf dem neusten Stand im Controlling ist und die neuesten Kennzahlen kennt, kann auch erfolgreich steuern. Innovative Unternehmen setzen deshalb immer wieder auf die Weiterbildung ihrer Mitarbeiter im Controlling. Denn nur so können sie sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter auch in Zukunft erfolgreich sind und das Unternehmen weiterhin erfolgreich bleibt.

Optimiere deine Liquiditätskennzahlen und sichere dir so den finanziellen Erfolg deines Unternehmens!

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Liquidität 3. Grades: Worauf Unternehmen achten sollten

Liquidität 3. Grades: Worauf Unternehmen achten sollten

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  • Controlling für Manager

Wusstest du, dass nur 40% der Unternehmen in Deutschland ihre Liquiditätsplanung als erfolgreich einstufen? Wenn du auch zu den anderen 60% gehörst, dann solltest du weiterlesen. Denn wir zeigen dir, wie Online-Schulungen und Seminare von S+P dir dabei helfen können, erfolgreicher in der Liquiditätsplanung zu werden!

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Liquidität 3. Grades: Worauf Unternehmen achten sollten

1. Worum geht es bei Liquidität 3. Grades?

Bei Liquidität 3. Grades geht es vor allem um die Frage, wie schnell ein Unternehmen seine Verbindlichkeiten abzahlen kann. Dies ist wichtig, da ein Unternehmen, das nicht in der Lage ist, seine Rechnungen zu bezahlen, bald in Schwierigkeiten geraten kann. Ein wichtiger Aspekt bei der Beurteilung der Liquidität eines Unternehmens ist die sogenannte Laufzeit.

Die Laufzeit gibt an, wie lange ein Unternehmen braucht, um seine Verbindlichkeiten zu begleichen. Je kürzer die Laufzeit, desto besser ist es für das Unternehmen. Es gibt verschiedene Kennzahlen, die Aufschluss über die Liquidität 3. Grades eines Unternehmens geben. Eine dieser Kennzahlen ist das so genannte Current Ratio, auch als Liquidität 3. Grades bekannt. Dieses Verhältnis gibt an, wie viele aktive Mittel (z.B. Cash) ein Unternehmen im Vergleich zu seinen aktuellen Verbindlichkeiten hat. Je höher das Current Ratio, desto besser ist die Liquiditätslage des Unternehmens.

2. Definition der Kennzahl Liquidität 3. Grades

Die current ratio ist ein wichtiger Bestandteil der Liquiditätsanalyse, da sie zeigt, ob ein Unternehmen in der Lage ist, seine kurzfristigen Verpflichtungen zu erfüllen. Sie berechnet sich aus dem Verhältnis von aktiven und passiven Mitteln und gibt Aufschluss über die Fähigkeit eines Unternehmens, seine kurzfristigen Schulden zu begleichen.

Liquidität 3. Grades = (Umlaufvermögen / Kurz- und mittelfristiges Fremdkapital) x 100 %

Die Kennzahl sollte größer 135 % sein.

Eine hohe current ratio deutet darauf hin, dass das Unternehmen liquid ist und über ausreichende Mittel verfügt, um seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Eine niedrige current ratio bedeutet hingegen, dass das Unternehmen möglicherweise Schwierigkeiten haben wird, seine kurzfristigen Schulden zu begleichen.

Unternehmen sollten also unbedingt darauf achten, ihr Current Ratio im Auge zu behalten und sicherzustellen, dass es möglichst hoch bleibt. Gleichzeitig sollten sie versuchen, ihre Laufzeit zu verkürzen, um noch liquider zu werden.

3. Warum ist es wichtig für Unternehmen auf die Liquidität 3. Grades zu achten?

Die Liquidität 3. Grades ist ein wichtiger Indikator für die finanzielle Gesundheit eines Unternehmens. Es gibt Unternehmen, die zwar viel Geld haben, aber keine Möglichkeit haben, dieses Geld sofort zu verwenden.

Dies kann dazu führen, dass das Unternehmen in einer schlechten finanziellen Lage ist und Schwierigkeiten hat, seine Rechnungen zu bezahlen. Aus diesem Grund ist es wichtig für Unternehmen, auf ihre Liquidität 3. Grades zu achten.

4. Wie können Unternehmen ihre Liquidität 3. Grades verbessern?

Es gibt einige Möglichkeiten, wie Unternehmen ihre Liquidität 3. Grades verbessern können. Um die Liquidität 3. Grades zu verbessern, sollten Unternehmen folgende Punkte beachten:

1. Die Zahlungsziele für Kunden sollten möglichst kurz gehalten werden.

2. Lieferantenzahlungen sollten so weit wie möglich hinausgezögert werden.

3. Investitionen in Sachanlagen sollten auf ein Minimum reduziert werden.

4. Kredite sollten nur in Absprache mit dem Bankberater aufgenommen werden und nur dann, wenn sie absolut notwendig sind.

5. Barreserven sollten möglichst hoch gehalten werden.

Zunächst sollten sie versuchen, ihre Kosten zu reduzieren. Dies kann durch die Einführung von effizienteren Produktionsprozessen oder durch den Verzicht auf unnötige Ausgaben erreicht werden.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Zahlungsziele für die eigenen Forderungen zu verkürzen. Dadurch wird sichergestellt, dass das Unternehmen schneller an sein Geld gelangt. Auch die Verlängerung der Zahlungsziele für die eigenen Schulden kann die Liquidität 1. Grades verbessern.

Eine weitere Strategie besteht darin, Umsatzreserven aufzubauen. Dies bedeutet, dass das Unternehmen einen Teil seines Umsatzes zurücklegt, um im Falle eines unerwarteten Rückgangs der Einnahmen liquid bleiben zu können.

Schließlich kann auch der Abschluss von Kreditverträgen eine geeignete Maßnahme zur Verbesserung der Liquidität 3. Grades sein. Durch den Abschluss von Kreditverträgen erhält das Unternehmen Zugriff auf zusätzliche Mittel, die im Falle einer Notlage verwendet werden können.

5. Welche Folgen hat eine schlechte Liquidität 3. Grades?

Eine schlechte Liquidität 3. Grades kann zu ernsthaften Folgen führen, die das Unternehmen in seiner Existenz bedrohen können. Durch eine schlechte Liquidität wird das Unternehmen nicht in der Lage sein, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen und könnte dadurch Insolvenz anmelden müssen.

Die schlechte Liquidität 3. Grades kann auch dazu führen, dass das Unternehmen Kredite nicht mehr bedienen kann und somit in eine Schuldenspirale gerät. In einem solchen Fall droht dem Unternehmen die Zwangsvollstreckung und die Übernahme durch Gläubiger.

Mehr Erfolg durch besseres Controlling

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Online-Schulungen und Seminare von S+P: Liquiditätsplanung erfolgreich meistern!

Jeder Unternehmer weiß, dass eine gute Liquiditätsplanung entscheidend für den Erfolg ist. Doch viele wissen nicht, wie sie diese am besten umsetzen sollen.

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Die EU-Blocking-Verordnung – für wen ist sie relevant?

Die EU-Blocking-Verordnung – für wen ist sie relevant?

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  • Embargo und Sanktionen

Die EU-Blocking-Verordnung

1. Die EU-Blocking-Verordnung – was ist das?

Die EU-Blocking-Verordnung ist ein Rechtsinstrument der Europäischen Union, mit dem die rechtlichen Folgen von US-Sanktionen gegen EU-Unternehmen und -Bürger abgemildert werden sollen.

Die Verordnung trat am 7. August 1996 in Kraft und wurde zuletzt im Jahr 2018 überarbeitet. Die EU-Blocking-Verordnung ist relevant für alle Unternehmen und Bürger der Europäischen Union, die von US-Sanktionen betroffen sind. Dazu gehören Unternehmen, die in den Vereinigten Staaten tätig sind, sowie europäische Tochtergesellschaften von US-Unternehmen.

Auch europäische Bürger, die in den Vereinigten Staaten leben oder arbeiten, können von der Verordnung profitieren.

2. Regelungen des § 7 AWV

Der Anwendungsbereich der EU Blocking Verordnung ist insoweit eingeschränkt, als dass sie nur bestimmte spezifisch aufgelistete US-amerikanische Embargoregelungen zum Ziel haben, während § 7 AWV umfassend die Teilnahme an jedem nicht-deutschen Embargo verbietet.

§ 7 AWV Boykotterklärung

Die Abgabe einer Erklärung im Außenwirtschaftsverkehr, durch die sich ein Inländer an einem Boykott gegen einen anderen Staat beteiligt (Boykott-Erklärung), ist verboten.

Satz 1 gilt nicht für eine Erklärung, die abgegeben wird, um den Anforderungen einer wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme eines Staates gegen einen anderen Staat zu genügen, gegen den auch

1.der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,

2.der Rat der Europäischen Union im Rahmen des Kapitels 2 des Vertrags über die Europäische Union oder

3.die Bundesrepublik Deutschlandwirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen beschlossen haben.

3. Welchen Zweck hat die Verordnung?

Die EU-Blocking-Verordnung ist ein Instrument des Europäischen Auswärtigen Dienstes, mit dem die Europäische Union auf gesetzliche oder andere Maßnahmen reagiert, die die Handelsbeziehungen zwischen der EU und einem Drittstaat behindern. Seit Mai 2018 gilt die Verordnung für Unternehmen, die in der EU ansässig sind oder von dort aus tätig sind.

Die Verordnung soll Unternehmen helfen, sich an die neuen Bedingungen anzupassen und weiterhin in den internationalen Märkten zu agieren. Die Verordnung schützt auch die Investitionen der Unternehmen in Drittländer.

4. Wer ist von der Verordnung betroffen?

Die EU-Blocking-Verordnung ist für alle Unternehmen relevant, die in der EU tätig sind und Geschäftsbeziehungen zu den Vereinigten Staaten unterhalten. Dies betrifft insbesondere Unternehmen, die in den Bereichen Finanzen, Handel, Telekommunikation, Energie, Luft- und Seeverkehr, Informationstechnologie und Reisedienstleistungen tätig sind.

Die EU-Blocking-Verordnung gilt sowohl für europäische als auch für amerikanische Unternehmen, die eine Niederlassung oder Tochtergesellschaft in Europa haben. Auch wenn das Hauptgeschäft der Firma nicht in Europa stattfindet, kann es durchaus sein, dass die Verordnung greift. Die Verordnung sollte daher von allen Unternehmen sorgfältig studiert werden, um festzustellen, ob und inwieweit sie betroffen sind.

5. Welche Rechte und Pflichten haben Unternehmen in der EU?

Die EU-Blocking-Verordnung ist eine Verordnung der Europäischen Union, die das Verhalten von Unternehmen in der EU regelt. Die Verordnung ist relevant für alle Unternehmen, die in der EU tätig sind.

Sie legt fest, welche Rechte und Pflichten Unternehmen haben, wenn sie von einer Strafverfolgungsbehörde in einem Drittstaat zur Herausgabe von Informationen aufgefordert werden. Die Verordnung gilt auch für Personen, die nicht in der EU ansässig sind, aber in einem Mitgliedstaat tätig sind.

6. Auswirkung der EU Blocking Verordnung auf Kreditverträge

Sofern die Bestimmungen über die Embargos der EU hinausgehen, ergibt sich für Kreditnehmer und Kreditgeber, die im EU-Raum (bzw Deutschland) ansässig sind oder aus einer Niederlassung im EU-Raum (bzw Deutschland) heraus handeln, ein möglicher Konflikt mit europäischen und deutschen Embargoimportverbotsregelungen.

Zwei Ansätze gibt es zur Einhaltung der EU Blocking Verordnung sowie von § 7 AWV im Kreditvertrag. Diese beiden Ansätze können auch miteinander kombiniert werden.

Mit dem Ansatz 1 werden Kreditgeber als Begünstigte der betreffenden Embargoklauseln ausgenommen (carve out). In diesem Zusammenhang ist auch zu regeln, dass der betreffende Kreditgeber bei (Mehrheits-)banken Entscheidungen zu Änderungen dieser Klauseln kein Stimmrecht hat.

Mit dem Ansatz 2 wird ein opt out-Modell vereinbart. Dieses Modell gibt jedem Kreditgeber die Möglichkeit für ein teilweises opting out aus dem Schutzbereich der Embargoklauseln. Dies geschieht auf Basis einer entsprechenden Notifikation an den Agenten, mit der der betreffende Kreditgeber dem Agenten mitteilt, welche Bestimmungen für ihn ganz oder teilweise nicht anwendbar sein sollen. Mit Erhalt der Benachrichtigung des Agenten scheidet der betreffende Kreditgeber aus dem Kreise der Gläubiger der entsprechenden Verpflichtung (bzw. der Begünstigten einer Embargo-bezogenen Bestätigung) aus.

5. Welche Konsequenzen hat die Nichteinhaltung der Verordnung?

Die EU-Blocking-Verordnung sorgt seit 2018 für Aufsehen in Europa. Denn die Verordnung verbietet europäischen Unternehmen die Umsetzung von US-Sanktionen gegen Iran, Kuba und Syrien – auch wenn diese Sanktionen international gelten. Wer ist nun davon betroffen?

Fakt ist: Jedes Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen zu den USA könnte durch die Verordnung betroffen sein und muss sich dementsprechend informieren.

Wichtig zu wissen ist aber auch: Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf private Personen, nur auf juristische Personen und unmittelbare Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

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Mit S+P Seminare und Online Schulungen bist du beruflich erfolgreicher!

Weiterbildung ist in unserer schnelllebigen Zeit wichtiger denn je. Auch wenn man denkt, man sei auf dem neuesten Stand der Dinge, so ist es doch wichtig, sich immer weiterzubilden. Denn nur so kann man auch in Zukunft erfolgreich sein. Wer sich nicht weiterbildet, bleibt auf der Strecke.

Besonders in beruflichen Situationen ist Weiterbildung wichtig. Denn nur, wer auf dem neusten Stand der Dinge ist und die neuesten Trends kennt, kann auch erfolgreich sein. Weiterbildung ist also nicht nur für die eigene Karriere wichtig, sondern kann auch den Erfolg eines Unternehmens beeinflussen.

Innovative Unternehmen setzen deshalb immer wieder auf die Weiterbildung ihrer Mitarbeiter. Denn nur so kannst du sicherstellen, dass deine Mitarbeiter auch in Zukunft erfolgreich sind und das Unternehmen weiterhin erfolgreich bleibt.

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MaRisk 7.0: Wie lassen sich ESG Risiken am besten in den MaRisk Prozess integrieren?

MaRisk 7.0: Wie lassen sich ESG Risiken am besten in den MaRisk Prozess integrieren?

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  • ESG Risiken am besten integrieren – mit MaRisk 7.0

1. Berücksichtigung von ESG-Risiken

Bereits mit dem Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken hat die BaFin den von ihr beaufsichtigten Unternehmen eine Orientierungshilfe im Umgang mit dem immer bedeutenderen Thema der Nachhaltigkeitsrisiken gegeben. Dabei wird der Begriff „Nachhaltigkeit“ im Sinne von ESG (Environmental, Social and Governance – Umwelt, Soziales und Unternehmensführung) definiert.

Mit dem Merkblatt empfiehlt die BaFin eine strategische Befassung mit Nachhaltigkeitsrisiken und eine Anpassung des Risikomanagements: Da diese Risiken auf die bekannten Risikoarten einwirken, hat die BaFin ihrer Erwartung Ausdruck verliehen, dass sich die beaufsichtigten Unternehmen mit der Auswirkung dieser Risiken auseinandersetzen und dies dokumentieren.

Während das Merkblatt allerdings noch ein Kompendium unverbindlicher Verfahrensweisen (Good-Practice-Ansätze) bildete, übernimmt die MaRisk-Novelle 7.0 die Leitplanken aus dem Merkblatt nunmehr in den Regelungstext und stellt damit prüfungsrelevante Anforderungen auf.

Zugleich setzt die Novelle auf diese Weise die auf ESG-Risiken bezogenen Abschnitte der EBA-Leitlinien zur Kreditvergabe und Überwachung um.

Im Ergebnis sollen die beaufsichtigten Unternehmen auch im Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken einen ihrem Geschäftsmodell und Risikoprofil angemessenen Ansatz entwickeln.

Die deutsche Aufsicht ist sich bewusst, dass Nachhaltigkeitsrisiken aufgrund der häufig fehlenden historischen Datengrundlage, der vielen über einen längeren Zeitraum zu berücksichtigenden Faktoren und diverser Unsicherheiten über zukünftige Klima- und Politikszenarien teilweise schwierig zu messen und zu steuern sind.

Gleichwohl wird den Instituten auch vor dem Hintergrund der vielfältigen europäischen Initiativen in diesem Bereich aufgegeben, bisherige Prozesse anzupassen und neue Mess-, Steuerungs- und Risikominderungsinstrumente zu entwickeln, zumal sich sowohl physische Risiken als auch Transitionsrisiken auch sehr kurzfristig realisieren können.

Bei einem schwächer ausgeprägten Risikoprofil in diesem Bereich werden voraussichtlich einfachere Strukturen, Prozesse und Methoden im Sinne des Proportionalitätsgrundsatzes ausreichen. Je erheblicher aber die Nachhaltigkeitsrisiken für ein beaufsichtigtes Unternehmen sind, desto aufwändiger sollten Strukturen, Prozesse und Methoden sein.

Auch sollten die Institute darauf hinarbeiten, die Auswirkungen von ESG-Risiken in den Risikoklassifizierungsverfahren zu berücksichtigen. Solange sich dies als noch nicht praktikabel erweist, können auch separate ESG-Scores bei der Bewertung der Bonität und der Kreditwürdigkeitsprüfung herangezogen werden.

2. Die Rolle von ESG-Risiken in der Bankenaufsicht

Klimawandel und nachhaltige Entwicklung sind längst keine Nischenthemen mehr. Stakeholder fordern von Unternehmen zunehmend Aussagen zur Kompetenz in der Bewältigung dieser Themen – sowohl intern als auch extern. Dabei stellen die unmittelbaren wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen des Klimawandels ein erhebliches Risiko für die Betroffenen dar. Die Deutsche Bundesbank hat bereits 2018 in ihrer Risikoanalyse für das Bankgewerbe festgestellt, dass Klimarisiken „in den kommenden Jahren immer stärker in den Fokus rücken werden“.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit den MaRisk 7.0 den Handlungsdruck weiter erhöht. Die aktuelle MaRisk Version 7.0 sieht die Berücksichtigung von ESG Risiken (Environmental, Social und Governance) in den jeweiligen Prüfungsbereichen vor. Insbesondere das Risiko der Sorgfaltspflichtverletzung wird verstärkt in den Fokus gerückt. Die Banken müssen zukünftig ein transparentes Verfahren zur Identifizierung, Bewertung und Überwachung von ESG Risiken entwickeln. Doch wie genau können diese neuen Anforderungen umgesetzt werden?

3. Wie können ESG-Risiken in den MaRisk-Prozess integriert werden?

Mit der folgenden 20 Punkte-Checkliste kannst du die MaRisk Neuregelungen zu ESG prüfungssicher umsetzen.

AT 2.2 Risiken

Die Anforderungen des Rundschreibens beziehen sich auf das Management der für das Institut wesentlichen Risiken. Zur Beurteilung der Wesentlichkeit hat sich die Ge-schäftsleitung regelmäßig und anlassbezogen im Rahmen einer Risikoinventur einen Überblick über die Risiken des Instituts zu verschaffen, wobei die Auswirkungen von ESG-Risiken angemessen und explizit einzubeziehen sind (Gesamtrisikoprofil).

Die Risiken sind auf der Ebene des gesamten Instituts zu erfassen, unabhängig davon, in wel- cher Organisationseinheit die Risiken verursacht wurden.

Grundsätzlich sind zumindest die folgenden Risiken als wesentlich einzustufen:

a)         Adressenausfallrisiken (einschließlich Länderrisiken),

b)        Marktpreisrisiken,

c)         Liquiditätsrisiken und

d)        operationelle Risiken.

Mit wesentlichen Risiken verbundene Risikokonzentrationen sind zu berücksichtigen. Für Risiken, die als nicht wesentlich eingestuft werden, sind angemessene Vorkehrungen zu treffen.

Check 1: Berücksichtigung von ESG-Risiken

Als ESG-Risiken im Sinne dieses Rundschreibens sind Ereignisse oder Bedingungen aus den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung zu verstehen, deren Eintreten potenziell negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage eines beaufsichtigten Unternehmens haben kann. ESG-Risiken wirken insofern als Risikotreiber und können sich auf die in Tz. 1 a)-d) aufgeführten sowie weitere wesentliche Risikoarten auswirken.

Bei der Beurteilung der Auswirkungen von ESG-Risiken sind verschiedene plausible, aus wissenschaftlichen Erkenntnissen abgeleitete, Szenarien zugrunde zu legen und ein angemessen langer Zeitraum zu wählen. Diese Beurteilung erfolgt, soweit sinnvoll und möglich, auch quantitativ.

AT 3 Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung

Alle Geschäftsleiter (§ 1 Abs. 2 KWG) sind, unabhängig von der internen Zuständigkeitsregelung, für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und deren Weiterent- wicklung verantwortlich. Diese Verantwortung bezieht sich unter Berücksichtigung ausgelagerter Aktivitäten und Prozesse auf alle wesentlichen Elemente des Risikomanagements.

Die Geschäftsleiter werden dieser Verantwortung nur gerecht, wenn sie die Risiken, einschließlich ESG-Risiken, beurteilen können und die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Begrenzung treffen. Hierzu zählen auch die Entwicklung, Förderung, und Integration und Überwachung einer angemessenen Risikokultur auf allen Ebenen innerhalb des Instituts und der Gruppe. Die Geschäftsleiter eines übergeordneten Unternehmens einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe bzw. eines übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens sind zudem für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation in der Gruppe und somit auch für ein angemessenes und wirksames Risikomanagement auf Gruppenebene verantwortlich (§ 25a Abs. 3 KWG).

AT 4.1 Risikotragfähigkeit

Auf der Grundlage des Gesamtrisikoprofils ist sicherzustellen, dass die wesentlichen Risiken des Instituts durch das Risikodeckungspotenzial, unter Berücksichtigung von Risikokonzentrationen, laufend abgedeckt sind und damit die Risikotragfähigkeit gegeben ist. Die Auswirkungen von ESG-Risiken i.S. von AT 2.2 Tz. 1 sind angemessen und explizit zu berücksichtigen.

Check 2: ESG-Risiken in der normativen und ökonomischen Perspektive

Den Auswirkungen der durch Klimawandel und der Transition zu einer nachhaltigen Wirtschaft entstehenden Risiken (durch z.B. soziale Folgen) ist im Rahmen einer zukunftsgerichteten Betrachtung sowohl in der normativen als auch in der ökonomischen Perspektive Rechnung zu tragen. Ein Abstellen auf vorhandene Datenhistorien ist nicht ausreichend.

AT 4.2 Strategien

Die Geschäftsleitung hat eine mit der Geschäftsstrategie und den daraus resultierenden Risiken konsistente Risikostrategie festzulegen. DieRisikostrategie hat, ggf. unterteilt in Teilstrategien für die wesentlichen Risiken unter expliziter Berücksichtigung der Auswirkungen von ESG-Risiken, die Ziele der Risikosteuerung der wesentlichen Geschäftsaktivitäten sowie die Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele zu umfassen.

Insbesondere ist, unter Berücksichtigung von Risikokonzentrationen, für alle wesentlichen Risiken der Risikoappetit des Instituts festzulegen. Risikokonzentrationen sind dabei auch mit Blick auf die Ertragssituation des Instituts (Ertragskonzentrationen) zu be- rücksichtigen.

Dies setzt voraus, dass das Institut seine Erfolgsquellen voneinander abgrenzen und diese quantifizieren kann (z. B. im Hinblick auf den Konditionen- und den Strukturbeitrag im Zinsbuch).    

Check 3: Risikoappetit

Mit der Festlegung des Risikoappetits trifft die Geschäftsleitung eine bewusste Entscheidung darüber, in welchem Umfang sie bereit ist, Risiken einzugehen. Der Risikoappetit kann in vielfacher Weise zum Ausdruck gebracht werden.

Neben rein quantitativen Vorgaben (z. B. Strenge der Risikomessung, Globallimite, Festlegung von Puffern für bestimmte Stressszenarien, Risikoindikatoren für ESG-Risiken) kann der Risikoappetit auch in der Festlegung von qualitativen Vorgaben zur Geltung kommen (z. B. An- forderung an die Besicherung von Krediten, Vermeidung bestimmter Geschäfte). Basierend auf geeigneten Risikoindikatoren sind bei der Festlegung des Risikoappetits ebenfalls die Auswirkungen von ESG-Risiken explizit zu berücksichtigen.

AT 4.3.2 Risikosteuerungs- und -controllingprozesse

Das Institut hat angemessene Risikosteuerungs- und -controllingprozesse einzurichten, die eine

a)         Identifizierung,

b)        Beurteilung,

c)         Steuerung sowie

d)        Überwachung und Kommunikation

der wesentlichen Risiken und explizit der Auswirkungen von ESG-Risiken und damit verbundener Risikokonzentrationen gewährleisten.

Diese Prozesse sind in eine gemeinsame Ertrags- und Risikosteuerung („Gesamtbanksteuerung“) einzubinden. Durch geeignete Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass die Risiken und die damit verbundenen Risikokonzentrationen unter Berücksichtigung der Risikotragfähigkeit und des Risikoappetits wirksam begrenzt und überwacht werden.

Check 4: Berücksichtigung von ESG-Risiken

Das Institut untersucht und dokumentiert vor dem Hintergrund der Besonderheiten seiner Risikopositionen umfassend und, soweit sinnvoll und möglich, auch quantitativ die Auswirkungen wesentlicher ESG-Risiken auf die in AT 2.2 Tz. 1 a)-d) aufgeführten sowie weitere wesentliche Risikoarten.

AT 4.3.3 Stresstests 

Es sind regelmäßig sowie anlassbezogen angemessene Stresstests für die wesentlichen Risiken durchzuführen, die Art, Umfang, Komplexität und den Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten widerspiegeln. Hierfür sind die für die jeweiligen Risiken wesentlichen Risikofaktoren zu identifizieren und die Auswirkungen von ESG-Risiken zu berücksichtigen.

Die Stresstests haben sich auch auf die angenommenen Risikokonzent rationen und Diversifikationseffekte innerhalb und zwischen den Risikoarten zu erstrecken. Risiken aus außerbilanziellen Gesellschaftskonstruktionen und Verbriefungs- transaktionen sind im Rahmen der Stresstests zu berücksichtigen.        

Check 5: Berücksichtigung von ESG-Risiken

Die Auswirkungen von ESG-Risiken sind über einen angemessen langen, über den regulären Risikobetrachtungshorizont hinausgehenden Zeitraum abzubilden. Dies kann auch im Rahmen von gesonderten Stresstests erfolgen. Die gewonnenen Erkenntnisse sind angemessen in der Strategie des Instituts und, soweit sinnvoll und möglich, in die Risikosteuerungs- und controllingprozesse (einschließlich der Risikotragfähigkeitsbetrachtung) einzubeziehen.

AT 4.4 Besondere Funktionen

AT 4.4.1 Risikocontrolling-Funktion

Jedes Institut muss über eine unabhängige Risikocontrolling-Funktion verfügen, die für die angemessene Überwachung und Kommunikation der wesentlichen Risiken unter Berücksichtigung der Auswirkungen von ESG-Risiken zuständig ist. Die Risikocontrolling-Funktion ist aufbauorganisatorisch bis einschließlich der Ebene der Geschäftsleitung von den Bereichen zu trennen, die für die Initiierung bzw. den Abschluss von Geschäften zuständig sind.

AT 4.5 Risikomanagement auf Gruppenebene

Das übergeordnete Unternehmen hat angemessene Risikosteuerungs- und -controllingprozesse einzurichten, die die gruppenangehörigen Unternehmen einbeziehen. Für die wesentlichen Risiken auf Gruppenebene sind regelmäßig angemessene Stresstests durchzuführen. Hierfür sind die für die jeweiligen Risiken wesentlichen Risikofaktoren zu identifizieren und die Auswirkungen von ESG-Risiken explizit zu berücksichtigen. Regelmäßige und ggf. anlassbezogene Stresstests sind auch für das Gesamtrisikoprofil auf Gruppenebene durchzuführen. Das übergeordnete Unternehmen hat sich in angemessenen Abständen über die Risikosituation der Gruppe zu informieren.

Check 6: Bezugnahme auf wesentliche Risiken

Das Risikomanagement auf Gruppenebene erstreckt sich auf alle wesentlichen Risiken unter Berücksichtigung der Auswirkungen von ESG-Risiken. Daher können z. B. nach- geordnete Unternehmen, deren Risiken aus Sicht des übergeordneten Unternehmens als nicht wesentlich eingestuft werden, von den Anforderungen an das Risikomanagement auf Gruppenebene ausgenommen werden. Das gilt nicht, wenn die Risiken bei zusammengefasster Betrachtung aller nachgeordneten Unternehmen mit jeweils unwesentlichem Risiko insgesamt als wesentlich einzustufen sind.

AT 5 Organisationsrichtlinien

Die Organisationsrichtlinien haben vor allem Folgendes zu beinhalten:

  • Regelungen für die Aufbau- und Ablauforganisation sowie zur Aufgabenzuwei- sung, Kompetenzordnung und zu den Verantwortlichkeiten,
  • Regelungen hinsichtlich der Ausgestaltung der Risikosteuerungs- und -controllingprozesse,
  • Regelungen zu den Verfahren, Methoden und Prozessen der Aggregation von Risikodaten (bei bedeutenden Instituten),
  • Regelungen zur Internen Revision,
  • Regelungen, die die Einhaltung rechtlicher Regelungen und Vorgaben (z. B. Datenschutz, Compliance) gewährleisten,
  • Regelungen zu Verfahrensweisen bei Auslagerungen,
  • abhängig von der Größe des Instituts sowie der Art, dem Umfang, der Komple- xität und dem Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten, einen Verhaltenskodex für die Mitarbeiter.

Check 7: Die Organisationsrichtlinien haben auch Regelungen zur Berücksichtigung der Auswirkungen von ESG-Risiken zu beinhalten.

AT 9 Auslagerung

Risikoanalyse

Bei der Risikoanalyse sind alle für das Institut relevanten Aspekte im Zusammenhang mit der Auslagerung zu berücksichtigen (z. B. die wesentlichen Risiken der Auslage- rung einschließlich möglicher Risikokonzentrationen (u. a. mehrere Auslagerungsver- einbarungen bzw. Auslagerungsverträge mit demselben Auslagerungsunternehmen), Risiken aus Weiterverlagerungen, politische Risiken, ESG-Risiken, Maßnahmen zur Steuerung und Minderung der Risiken, Eignung des Auslagerungsunternehmens, mögliche Interessenkonflikte, Schutzbedarf der an das Auslagerungsunternehmen übermittelten Daten, Kosten), wobei die Intensität der Analyse von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse abhängt.

BT 1 Besondere Anforderungen an das interne Kontrollsystem

In diesem Modul werden besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des internen Kontrollsystems gestellt. Die Anforderungen beziehen sich vor allem auf die Ausgestaltung der Aufbau- und Ablauforganisation im Kredit-, und Handels- und Immobiliengeschäft (BTO).

Check 8: Darüber hinaus werden unter Berücksichtigung von Risikokonzentrationen und den Auswirkungen von ESG-Risiken Anforderungen an die angemessene Ausgestaltung der Risikosteuerungs- und -controllingprozesse für Adressenausfallrisiken, Marktpreisrisiken, Liquiditätsrisiken und operationelle Risiken gestellt (BTR).

BTO 1.2 Anforderungen an die Prozesse im Kreditgeschäft

Check 9: Berücksichtigung von ESG-Risiken

Bei der Festlegung der Prozesse für die Kreditvergabe sind die Anforderungen der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06), Abschnitt 4.3.5 (Faktoren in Bezug auf Umwelt, Soziales und Governance) zu beachten.

Abschnitt 4.3.5 „Faktoren in Bezug auf Umwelt, Soziales und Governance“ regelt folgendes:

Tz 56. Im Zuge eines ganzheitlichen Ansatzes sollten die Institute ESG-Faktoren und damit verbundene Risiken in ihre Strategien für den Kreditrisikoappetit und das Kreditrisikomanagement sowie in ihre Strategien und Verfahren für das Kreditrisiko aufnehmen.

Tz 57. Die Institute sollten in ihrem Kreditrisikoappetit sowie in ihren Strategien und Verfahren für das Kreditrisiko die mit ESG-Faktoren verbundenen Risiken für die finanzielle Lage der Kreditnehmer berücksichtigen, insbesondere die potenziellen Auswirkungen der Umweltfaktoren und des Klimawandels.

Die aus dem Klimawandel herrührenden Risiken für die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kreditnehmer treten vorwiegend in Form physischer Risiken auf, z. B. aufgrund der physischen Folgen des Klimawandels; hierzu zählen auch Haftungsrisiken in Bezug auf die Verursachung des Klimawandels oder Umstellungsrisiken, z. B. Risiken, die dem Kreditnehmer aus der Umstellung auf eine CO2-emissionsarme und klimaresistente Wirtschaft entstehen können.

Darüber hinaus können weitere Risiken eintreten, z. B. Veränderungen der Markt- oder Verbraucherpräferenzen und rechtliche Risiken, die sich auf die Werthaltigkeit der zugrunde liegenden Vermögenswerte auswirken können.

Check 10: Ökologisch nachhaltige Kreditvergabe

Institute, die ökologisch nachhaltige Kreditfazilitäten einrichten oder deren Einrichtung planen, haben die Anforderungen aus den EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06), Abschnitt 4.3.6 (Ökologisch nachhaltige Kreditvergabe) zu beachten.

 

Abschnitt 4.3.6 „Ökologisch nachhaltige Kreditvergabe“ regelt:

Tz 58. Institute, die ökologisch nachhaltige Kreditfazilitäten einrichten oder deren Einrichtung planen, sollten im Rahmen ihrer Strategien und Verfahren für das Kreditrisiko die Strategien und Verfahren für ökologisch nachhaltige Kredite im Einzelnen festlegen und dabei auch die Genehmigung und Überwachung solcher Kreditfazilitäten regeln. Diese Strategien und Verfahren sollten insbesondere Folgendes leisten:

a. Bereitstellung einer Liste der Projekte und Aktivitäten einschließlich der Kriterien, die nach Ansicht des Instituts für ökologisch nachhaltige Kredite infrage kommen, oder einen Verweis auf relevante bestehende Standards zu ökologisch nachhaltigen Krediten, in denen definiert ist, welche Art von Krediten unter diese Kategorie fällt;

b. Beschreibung des Prozesses, mit dem das Institut beurteilt, ob die Erträge aus den von ihm gewährten ökologisch nachhaltigen Kreditfazilitäten in ökologisch nachhaltige Tätigkeiten fließen. In Fällen der Kreditvergabe an Unternehmen sollte der Prozess Folgendes umfassen:

  • Einholen von Informationen über die klimabezogenen und ökologisch oder anderweitig nachhaltigen Geschäftsziele der Kreditnehmer;
  • Beurteilung, ob die zu finanzierenden Projekte der Kreditnehmer die Anforderungen an ökologisch nachhaltige Projekte oder Aktivitäten und die damit zusammenhängenden Kriterien erfüllen;
  • Sicherstellung, dass die Kreditnehmer über die Bereitschaft und Kapazität verfügen, die Zuweisung der Erträge an ökologisch nachhaltige Projekte oder Tätigkeiten angemessen zu überwachen und darüber zu berichten;
  • regelmäßige Überwachung der ordnungsgemäßen Zuweisung der Erträge (z. B. durch die Auflage, dass die Kreditnehmer bis zur Rückzahlung der betreffenden Kreditfazilität aktuelle Informationen über die Verwendung der Erträge übermitteln).

 

Tz 59. Die Institute sollten ihre Strategien und Verfahren für die Vergabe ökologisch nachhaltiger Kredite in den Kontext ihrer übergeordneten Ziele, Strategie und Politik für nachhaltige Finanzierungen stellen. Insbesondere sollten die Institute qualitative und, sofern relevant, quantitative Ziele aufstellen, um die Entwicklung und Integrität der Vergabe ökologisch nachhaltiger Kredite zu fördern und zu beurteilen, in welchem Maße diese Entwicklung ihren Gesamtzielen für das Klima und die ökologische Nachhaltigkeit entspricht oder zu deren Erreichung beiträgt.

 

Bewertung von Immobiliensicherheiten und beweglichen Vermögenswerten

Für die Zwecke der Bewertung von Sicherheiten sind die Anforderungen der EBA- Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06), Abschnitt 7.1.1 (Besicherung mit Immobilien) und Abschnitt 7.1.2 (Besicherung mit beweglichen Vermögenswerten) zu beachten. Sofern relevant, hat das Institut die Auswirkungen von ESG-Risiken zu berücksichtigen, die den Wert der Sicherheiten beeinflussen, wie z.B. die Energieeffizienz von Gebäuden.

Werden für die Bewertung von Sicherheiten fortgeschrittene statistische Modelle herangezogen, so sind auch die Anforderungen des Abschnitts 7.4 (Kriterien für fortgeschrittene statistische Bewertungsmodelle) der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06) zu beachten.

Check 11: Die für das Adressenausfallrisiko eines Kreditengagements bedeutsamen Aspekte sind herauszuarbeiten und zu beurteilen, wobei die Intensität dieser Tätigkeiten vom Risikogehalt des Engagements abhängt. Branchen- und ggf. Länderrisiken sowie die Auswirkungen von ESG-Risiken sind in angemessener Weise zu berücksichtigen. Ins- besondere bei der Beurteilung der Auswirkungen von ESG-Risiken ist ein angemessen langer Zeitraum zu wählen. Kritische Punkte eines Engagements sind hervorzuheben und ggf. unter der Annahme verschiedener Szenarien darzustellen.

Check 12: Bei Objekt-/Projektfinanzierungen ist im Rahmen der Kreditbearbeitung sicherzustellen, dass neben der wirtschaftlichen Betrachtung insbesondere auch die technische Machbarkeit und Entwicklung sowie die mit dem Objekt/Projekt verbundenen rechtlichen Risiken und Auswirkungen von ESG-Risiken in die Beurteilung einbezogen werden.

Dabei kann auch auf die Expertise einer vom Kreditnehmer unabhängigen sach- und fachkundigen Organisationseinheit zurückgegriffen werden. Soweit externe Personen für diese Zwecke herangezogen werden, ist vorher deren Eignung zu überprüfen. In unter Risikogesichtspunkten festzulegenden Abständen sind während der Entwicklungsphase des Projektes/Objektes Besichtigungen und Bautenstandskontrollen durchzuführen.

Abhängig vom Risikogehalt der Kreditgeschäfte sind sowohl im Rahmen der Kreditentscheidung als auch bei turnusmäßigen oder anlassbezogenen Beurteilungen die Risiken eines Engagements mit Hilfe eines von Risikoklassifizierungsverfahrens zu bewerten. Dabei sind die Auswirkungen von ESG-Risiken angemessen zu berücksichtigen. Eine Überprüfung der Risikoeinstufung ist jährlich durchzuführen.

Check 13: Berücksichtigung von ESG-Risiken

Die Auswirkungen von ESG-Risiken können sowohl Teil des Risikoklassifizierungsverfahrens sein (bonitätsinduzierte Auswirkungen) als auch separat davon bewertet werden (z.B. in Form eines ESG-Scores).

BTO 1.2.1 Kreditgewährung

Der Prozess der Kreditgewährung umfasst die bis zur Bereitstellung des Kredites erforderlichen Arbeitsabläufe. Dabei sind die für die Beurteilung des Risikos wichtigen Faktoren und die Auswirkungen von ESG-Risiken unter besonderer Berücksichtigung der Kapitaldienstfähigkeit des Kreditnehmers bzw. des Objektes/Projektes zu analysieren und zu beurteilen, wobei die Intensität der Beurteilung vom Risikogehalt der Engagements abhängt (z. B. Kreditwürdigkeitsprüfung, Risikoeinstufung im Risikoklassifizierungsverfahren oder eine Beurteilung auf der Grundlage eines vereinfachten Verfahrens).

BTO 1.2.2 Kreditweiterbearbeitung

Check 14: Endfällige Kredite

Für endfällige Kredite hat das Institut in Abhängigkeit vom Risikogehalt der Engagements die Beurteilung der Rückzahlungsfähigkeit des Kreditnehmers durchzuführen, da die fortlaufende Zahlung der fälligen Zinsbeträge durch den Kreditnehmer keinen hinreichenden Grund für die Annahme darstellt, dass der Gesamtkreditbetrag am Ende der Laufzeit getilgt wird.

Die Rückzahlungsfähigkeit hat z. B. eine angemessene Beurteilung der Finanzlage des Kreditnehmers auf Grundlage hinreichender Informa- tionen und unter Berücksichtigung maßgeblicher Faktoren wie z. B. der Kapitaldienstfähigkeit und der Gesamtverschuldung des Kreditnehmers oder den Wert der Immobilie/des Projekts zu umfassen, wobei die Auswirkungen von ESG-Risiken angemessen zu berücksichtigen sind.

BTO 1.3 Anforderungen an Verfahren zur Früherkennung von Risiken und Behandlung von Forbearance

 

BTO 1.3.1 Verfahren zur Früherkennung von Risiken

Für diese Zwecke hat das Institut auf der Basis quantitativer und qualitativer Risiko- merkmale Indikatoren für eine frühzeitige Risikoidentifizierung zu entwickeln. Dies schließt auch, soweit sinnvoll und möglich, die Berücksichtigung der Auswirkungen von ESG-Risiken ein. Es sind die Anforderungen der EBA-Leitlinien für die Kredit- vergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06) des Abschnittes 8.5 (Verwendung von Frühwarnindikatoren/Watchlisten bei der Kontrolle der Kreditrisiken) zu beachten.

BTR Anforderungen an die Risikosteuerungs- und -controllingprozesse

Dieses Modul enthält unter Berücksichtigung von Risikokonzentrationen besondere Anforderungen an die Ausgestaltung der Risikosteuerungs- und -controllingprozesse (AT 4.3.2) für

a)         Adressenausfallrisiken (BTR 1),

b)        Marktpreisrisiken (BTR 2),

c)         Liquiditätsrisiken (BTR 3) und

d)        operationelle Risiken (BTR 4).

Check 15: Dabei sind die Auswirkungen von ESG-Risiken angemessen zu berücksichtigen.

BTR 1 Adressenausfallrisiken

Das Institut hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Adressenausfallrisiken und damit verbundene Risikokonzentrationen unter Berücksichtigung der Risikotragfähigkeit begrenzt werden können. Dabei sind die Auswirkungen von ESG-Risiken angemessen zu berücksichtigen.

BTR 2 Marktpreisrisiken

BTR 2.1 Allgemeine Anforderungen

Check 16: Auf der Grundlage der Risikotragfähigkeit ist ein System von Limiten zur Begrenzung der Marktpreisrisiken unter Berücksichtigung von Risikokonzentrationen und der Anforderungen auf, die für alle Markt- Auswirkungen von ESG-Risiken einzurichten.

 

BTR 3 Liquiditätsrisiken

BTR 3.1 Allgemeine Anforderungen

Check 17: Das Institut hat sicherzustellen, dass es seine Zahlungsverpflichtungen jederzeit erfüllen kann. Das Institut hat dabei, soweit erforderlich, auch Maßnahmen zur Steuerung des untertägigen Liquiditätsrisikos zu ergreifen. Es ist eine ausreichende Diversifikation der Refinanzierungsquellen und der Liquiditätspuffer zu gewährleisten, wobei auch die Auswirkungen von ESG-Risiken angemessen zu berücksichtigen sind. Konzentrationen sind wirksam zu überwachen und zu begrenzen.

BTR 4 Operationelle Risiken

Check 18: Es muss gewährleistet sein, dass wesentliche operationelle Risiken zumindest jährlich identifiziert und beurteilt werden. Dabei sind die Auswirkungen von ESG-Risiken angemessen zu berücksichtigen.

BT 3 Anforderungen an die Risikoberichterstattung

BT 3.1 Allgemeine Anforderungen an die Risikoberichte

Check 19: Berücksichtigung von ESG-Risiken

Die Risikoberichterstattung gibt der Geschäftsleitung einen aktuellen, soweit sinnvoll und möglich, quantitativen Überblick über die Auswirkungen von ESG-Risiken.

BT 3.2 Berichte der Risikocontrolling-Funktion

Die Risikocontrolling-Funktion hat regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich, einen Gesamtrisikobericht über die als wesentlich eingestuften Risikoarten unter Berück- sichtigung der Auswirkungen von ESG-Risiken zu erstellen und der Geschäftsleitung vorzulegen. Mit Blick auf die einzelnen als wesentlich eingestuften Risikoarten kann in Abhängigkeit von der Risikoart, der Art, dem Umfang, der Komplexität, dem Risikogehalt und der Volatilität der jeweiligen Positionen sowie der Marktentwicklung auch eine monatliche, wöchentliche oder tägliche Berichterstattung über einzelne Risikoarten erforderlich sein.

Check 20: Berücksichtigung von ESG-Risiken

Im Gesamtrisikobericht ist auch auf die Auswirkungen von ESG-Risiken über einen angemessen langen Zeitraum einzugehen. Sofern in den Risikoberichten nach Tz. 3 und 4 nicht näher auf ESG-Risiken eingegangen wird, sind in der Geschäftsleitung im Gesamtrisikobericht aussagekräftige Informationen und Daten vorzulegen, die die Auswirkungen von ESG-Risiken auf Geschäftsmodell, Strategie und Gesamtrisikoprofil aufzeigen. Insbesondere ist auf nachhaltigkeitsbezogene sektorale und geographi- sche Risikokonzentrationen einzugehen.

ESG Risiken erfolgreich in den MaRisk Prozess integrieren

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4. Fazit: ESG Risiken erfolgreich in den MaRisk Prozess integrieren

Die Einbindung von ESG-Risiken in den MaRisk-Prozess ist eine sinnvolle Ergänzung, die Banken bei der Risikoberwachung unterstützen kann.

Die neuen Anforderungen an die Risikomanagement-Prozesse im Bankensektor entwickeln sich weiter und werden durch die MaRisk 7.0 konkretisiert. Die Verknüpfung mit dem strategischen Ansatz der Banken erfordert eine stärkere Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der Portfolioauswahl, der Bewertung von Sachanlagen sowie in den internen Modellen und Verfahren. Zudem muss ein ausgewogenes Rating für alle Arten von Ausfallrisiken ermittelt werden.

Insbesondere für Sachanlagen ist dies schwer umzusetzen, da hier häufig kein klassisches Schuldner-Gläubiger-Verhältnis besteht. Hierzu bedarf es innovativer Lösungsansätze, welche die ESG Risiken angemessen berücksichtigen und integrieren.


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Neue Regeln für das Immobiliengeschäft (BTO 3) – MaRisk 7.0

Neue Regeln für das Immobiliengeschäft – MaRisk 7.0

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Neue Regeln für das Immobiliengeschäft (BTO 3) – MaRisk 7.0

1. Was ändert sich mit den MaRisk 7.0 im Immobiliengeschäft (BTO 3)

Die neuen Regeln für das Immobiliengeschäft (BTO 3) – MaRisk 7.0 sind da! Die Regulierung des Bankgewerbes beschreibt die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen Kreditinstitute ihre Geschäfte tätigen dürfen. Umso wichtiger ist es also zu wissen, was sich mit der aktuellsten Version, der MaRisk 7.0, alles geändert hat. Dieser Blog informiert dich über die relevantesten Änderungen und bietet dir einen Überblick über die Neuerungen im Vergleich zur Version MaRisk 6.0.

2. Übernahme der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung

Bei den EBA-Leitlinien 2020/06 handelt es sich um das letzte Arbeitspaket der EBA aus dem ECOFIN Action Plan zu Non-Performing Loans. Durch Beachtung der in den Leitlinien gesetzten Anforderungen im gemeinsamen Bankenmarkt soll künftigen Krisen mit flächendeckender Verschlechterung der Kreditqualität von Portfolios durch Anforderungen an eine risikobewusstere Kreditvergabe entgegengetreten werden.

Die Leitlinien regeln Anforderungen an die Kreditvergabe und -überwachung, die sich zum Teil auch heute schon in den MaRisk finden. Daneben gibt es aber Abschnitte der Leitlinien, die detaillierte Regelungen aufstellen, die bisher weder im Wortlaut der MaRisk berücksichtigt sind noch ohne weiteres durch Auslegung der bisherigen allgemeinen Vorgaben hergeleitet werden können.

BaFin und Deutsche Bundesbank haben sich daher bei der Umsetzung der EBA-Leitlinien für ein differenziertes Vorgehen entschieden. Soweit der bisherige Regelungstext die Anforderungen aus den Leitlinien auch heute schon überwiegend abbildet, wird die konkrete Anforderung oder – bei Klarstellungen – die jeweilige Erläuterung zu dieser Anforderung so ergänzt, dass die Vorgabe der Leitlinie (hiernach) vollumfänglich umgesetzt ist.

Enthält der jeweilige Abschnitt aber neben Klarstellungen auch detailliert ausformulierte neue Anforderungen, erfolgt ein Verweis auf die EBA-Leitlinien. Die Anwendung dieser Regelungen hat gemäß Abschnitt 2 Tz. 16 der Leitlinien proportional zu erfolgen.

Auf Bitten der DK wird in AT 1 Tz. 3 MaRisk, mit dem die proportionale Anwendung dieses Rundschreibens festgeschrieben ist, auch ausdrücklich auf diese Proportionalitätsklausel der EBA-Leitlinien verwiesen.

Dort wird hinsichtlich der in den Abschnitten 5 und 7 der Leitlinien adressierten Anforderungen klargestellt, dass nicht Größe, Art und Komplexität des Instituts, sondern Umfang, Art und Komplexität der Kreditfazilität das entscheidende Kriterium für die proportionale Anwendung dieser spezifischen Regelungen bilden muss.

3. Die neuen Regeln des BTO 3.0 – was ändert sich?

Das neue Modul BTO 3 Immobiliengeschäft stellt Anforderungen an die Ausgestaltung der Aufbau- und Ablauforganisation im Immobiliengeschäft. Der Geltungsbereich für Immobiliengeschäfte wird wie folgt geregelt:

Auf die Einhaltung dieser Anforderungen kann verzichtet werden, sofern das Investitionsvolumen aller Immobiliengeschäfte weder 10 Mio. EUR noch 2 % der Bilanzsumme übersteigt.

BTO 3.1 Aufbauorganisation

Maßgeblicher Grundsatz für die Ausgestaltung der Prozesse im Immobiliengeschäft ist die klare aufbauorganisatorische Trennung der Bereiche Markt und Marktfolge bis einschließlich der Ebene der Geschäftsleitung.  Die Entscheidung, ein Immobiliengeschäft einzugehen, erfordert zwei zustimmende Voten der Bereiche Markt und Marktfolge.

Weitergehende Beschlussfassungsvorschriften (z. B. KWG, Satzung) bleiben hiervon unberührt. Soweit die Entscheidungen von einem Ausschuss getroffen werden, sind die Mehrheitsverhältnisse innerhalb des Ausschusses so festzulegen, dass der Bereich Marktfolge nicht überstimmt werden kann.

Bei der Initiierung von Immobiliengeschäften durch Dritte ist nur ein Votum aus dem Bereich Marktfolge notwendig. 

Darstellung der Voten und materielle Plausibilitätsprüfung:

Die zusammenfassende Darstellung der Voten in einem Dokument ist möglich. Die (positive) marktunabhängige Votierung kommt in diesem Fall durch die Unterschrift oder Freigabe des zuständigen Mitarbeiters im elektronischen Workflow zum Ausdruck.

Dies darf nicht aus Gefälligkeit erfolgen. Der marktunabhängigen Votierung hat zumindest eine materielle Plausibilitätsprüfung zugrunde zu liegen. Im Rahmen der materiellen Plausibilitätsprüfung brauchen die bereits im Markt durchgeführten Tätigkeiten nicht wiederholt zu werden. Vielmehr stehen die Nachvollziehbarkeit und die Vertretbarkeit der Investitionsentscheidung im Vordergrund. Hierzu zählt die Überprüfung der Aussagekraft des Markt-Votums und inwieweit das Immobiliengeschäft der Höhe und der Form nach vertretbar ist.

Die Intensität der materiellen Plau-sibilitätsprüfung hängt ferner von der Komplexität der zu beurteilenden Immobiliengeschäfte ab. Der für die marktunabhängige Votierung zuständige Mitarbeiter muss dabei zumindest Zugang zu allen wesentlichen Unterlagen besitzen.

Initiierung durch Dritte

Von der Initiierung der Immobiliengeschäfte durch Dritte kann ausgegangen werden, wenn ein Tochterunternehmen den Immobilienerwerb initiiert und ein erstes Votum abgibt.

Das Institut hat eine klare und konsistente Kompetenzordnung für Entscheidungen im Immobiliengeschäft festzulegen. Für den Fall voneinander abweichender Voten sind in der Kompetenzordnung Entscheidungsregeln zu treffen: Das Immobiliengeschäft ist in diesen Fällen abzulehnen oder zur Entscheidung auf eine höhere Kompetenzstufe zu verlagern (Eskalationsverfahren).     

BTO 3.2 Anforderungen an die Prozesse im Immobiliengeschäft

Das Institut hat Prozesse für das Immobiliengeschäft einzurichten und für diese Bear- beitungsgrundsätze zu formulieren.

Methodenverantwortung

Die Entwicklung der Prozesse kann auch im Bereich Markt erfolgen, sofern gewährleistet ist, dass die Qualitätssicherung von einem marktunabhängigen Bereich auf der Basis einer materiellen Plausibilitätsprüfung wahrgenommen wird.

Tätigkeiten durch Tochterunternehmen

Bei Immobiliengeschäften von Tochterunternehmen des Instituts können die in BTO 3.2.1 und BTO 3.2.2 geforderten Tätigkeiten von dem Tochterunternehmen selbst wahrgenommen werden, sofern dies nach klaren Vorgaben des Instituts erfolgt und das Institut sich angemessen von der Qualität der durch das Tochterunternehmen wahrgenommenen Tätigkeiten überzeugt.

Bei der Festlegung der Verfahren zur Wertermittlung der Immobilien ist auf geeignete Wertermittlungsverfahren abzustellen. Der Wertansatz muss hinsichtlich wertbe- einflussender Umstände nachvollziehbar und in den Annahmen und Parametern be- gründet und dokumentiert sein. Im Rahmen der Wertermittlung ist eine Objektbe- sichtigung durchzuführen.       

Der Marktwert der Immobilie ist durch sachverständige Personen zu ermitteln.

Diese Personen müssen über die notwendigen Qualifikationen und Erfahrungen, insbeson- dere bezüglich des jeweiligen Immobilienmarkts und der Objektart, die sie bewerten, verfügen. Mögliche Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der Wertermittlung sind auszuschließen. Eine angemessene Rotation der für die Wertermittlung zuständigen Personen ist sicherzustellen.

Qualifikation der Sachverständigen

Mit der Wertermittlung dürfen nur Sachverständige betraut werden, die nach ihrer Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Immobilien verfügen; eine entsprechende Qualifikation wird bei Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Immobilien bestellt oder zertifiziert worden sind, vermutet.

Rotation der mit der Wertermittlung betrauten sachverständigen Personen

Eine Rotation ist vorzunehmen, wenn dieselbe mit der Wertermittlung betraute sachverständige Person zwei aufeinanderfolgende Einzelbewertungen derselben Immobilie durchgeführt hat.

Werden für die Wertermittlung von Immobilien externe Sachverständige herangezogen, so hat das Institut die Immobilienwertermittlung zu plausibilisieren und dabei ggf. eigene Erkenntnisse und Informationen in die Beurteilung einfließen zu lassen.       

BTO 3.2.1 Immobilienerwerb oder -errichtung       

Die für das Risiko eines Immobiliengeschäfts bedeutsamen Aspekte sind vor Immobilienerwerb oder -errichtung zu analysieren und zu beurteilen, wobei die Intensität dieser Tätigkeiten vom Risikogehalt des Immobiliengeschäfts abhängt. Kritische Punkte des Immobiliengeschäfts sind hervorzuheben und ggf. unter der Annahme verschiedener Szenarien darzustellen.          

Vor Immobilienerwerb oder -errichtung hat das Institut die diesbezüglichen wirt- schaftlichen Aspekte zu analysieren und insbesondere Risiken in die Beurteilung mit einzubeziehen. Bei Immobilienprojekten sind die technische Machbarkeit und Ent- wicklung sowie mit dem Objekt/Projekt verbundenen rechtlichen Risiken zu beurtei- len. Soweit externe Personen für diese Zwecke herangezogen werden, ist vorher de- ren Eignung zu überprüfen.        

Wirtschaftliche Analyse und Risiken bei Immobilienerwerb oder -errichtung

Die wirtschaftliche Analyse kann z. B. folgende Aspekte beinhalten:

– Objekt-/Projektanalyse einschließlich Marktwertgutachten,

– Finanzierungsstruktur

– Vor- und Nachkalkulation.

Risiken bei Projekten sind z. B. Baukostensteigerungen, Terminrisiken sowie rechtliche Risiken. Bei fertiggestellten Immobilien zählen z. B. Wertschwankungsrisiken und Ver- mietungsrisiken dazu.

Der Marktwert der Immobilie ist vor Immobilienerwerb oder -errichtung zu ermitteln.

Die Ausführungen des BTO 3.2 Tzn. 2, 3 und 4 gelten entsprechend.       

BTO 3.2.2 Weiterbearbeitung und Überwachung   

In unter Risikogesichtspunkten festzulegenden Abständen sind während der Entwick- lungsphase von Projekten Besichtigungen und Bautenstandskontrollen durchzufüh- ren. Das Institut hat zudem bei Projekten eine laufende Kostenkontrolle durchzuführen.     

Der Wert von Immobilien ist jährlich zu überprüfen. Bei der Überprüfung der Werte kann auf bereits vorhandene Immobilienwerte zurückgegriffen werden, sofern keine Anhaltspunkte für Wertveränderungen vorliegen.

Führt die Überprüfung zum Ergebnis, dass sich der Immobilienwert um mehr als 10 % verringert haben könnte, ist eine Neubewertung zwingend erforderlich. Die Ausführungen in BTO 3.2 Tzn. 2, 3 und 4 gelten entsprechend.

Außerordentliche Überprüfungen sind zumindest dann unverzüglich durchzuführen, wenn dem Institut aus externen oder internen Quellen Informationen bekannt werden, die auf eine wesentliche negative Wertveränderung der Immobilie oder negative Entwicklungen des Immobilienprojektes hindeuten. Derartige Informationen sind unverzüglich an alle einzubindenden Organisationseinheiten weiterzuleiten.

Mindestens jährlich ist ein Bericht über die Immobiliengeschäfte zu erstellen und der Geschäftsleitung zur Verfügung zu stellen. Im Bericht sind die ggf.festgestellten Wer- tänderungen der Immobilien aufzuführen und zu erläutern. Außerdem ist über Risiken der Immobilien und Projekte zu berichten.

BTO 3.2.3 Bearbeitungskontrollen

Für die Bearbeitung von Immobiliengeschäften sind prozessabhängige Kontrollen einzurichten, die gewährleisten, dass die Vorgaben der Organisationsrichtlinien eingehalten werden.

Die Kontrollen können auch im Rahmen des üblichen Vier-Augen-Prinzips erfolgen. Insbesondere ist zu kontrollieren, ob die Entscheidung des Immobliengeschäfts entsprechend der festgelegten Kompetenzordnung erfolgte.

Neue Regeln für das Immobiliengeschäft (BTO 3) – MaRisk 7.0

4. Auswirkungen der neuen Regeln auf das Geschäft

Die neuen Regeln für das Immobiliengeschäft werden voraussichtlich einige Auswirkungen auf das Geschäft haben. Zunächst einmal wird es wahrscheinlich mehr Kontrollen und Aufsichtsmaßnahmen geben. Dies bedeutet, dass Unternehmen sorgfältiger planen und Dokumentationen anfertigen müssen, um sicherzustellen, dass sie den neuen Anforderungen entsprechen.

Auch die Kosten für die Einhaltung der neuen Regeln können ansteigen. Darüber hinaus könnte es zu Verzögerungen bei der Umsetzung von Immobilienprojekten kommen, da Unternehmen möglicherweise mehr Zeit und Ressourcen benötigen, um sich an die neuen Vorschriften anzupassen.

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