Welche Prüfungskriterien gelten bei der aufsichtlichen Bewertung des Auslagerungscontrollings? Auslagerung: Leitlinien für die aufsichtliche Bewertung werden mit den EBA Leitlinien Auslagerungen verbindlich vorgegeben. Im Rahmen ihrer Bewertung sollen die Aufsichtsbehörden vor allem folgende 7 Risiken berücksichtigen:
die mit der Auslagerungsvereinbarung verbundenen operationellen Risiken;
Reputationsrisiken;
das „Step-in-Risiko“, aufgrund dessen die Rettung eines Dienstleisters durch das Institut erforderlich sein kann, im Fall bedeutender Institute;
Konzentrationsrisiken innerhalb des Instituts, einschließlich auf konsolidierter Basis, die durch mehrere Auslagerungsvereinbarungen mit einem einzelnen Dienstleister oder eng miteinander verbundenen Dienstleistern oder mehrere Auslagerungsvereinbarungen im selben Geschäftsbereich entstehen;
Konzentrationsrisiken auf Sektorebene, z. B. wenn mehrere Institute oder Zahlungsinstitute einen einzelnen Dienstleister oder eine kleine Gruppe von Dienstleistern beauftragen;
den Umfang, in dem das auslagernde Institut oder Zahlungsinstitut den Dienstleister kontrolliert oder über Möglichkeiten zur Beeinflussung seiner Maßnahmen verfügt, die Verringerung von Risiken, die mit einem höheren Maß an Kontrollen einhergehen kann, und der Umstand, ob der Dienstleister unter die konsolidierte Aufsicht der Gruppe fällt; sowie
Interessenkonflikte zwischen dem Institut und dem Dienstleister.
Werden Konzentrationsrisiken ermittelt, sollten die zuständigen Behörden die Entwicklung dieser Risiken überwachen und sowohl ihre potenziellen Auswirkungen auf andere Institute und Zahlungsinstitute als auch die Stabilität des Finanzmarktes bewerten. Auslagerung: Leitlinien für die aufsichtliche Bewertung fordern, daß die zuständigen Behörden auch die Abwicklungsbehörde über neue potenziell kritische Funktionen informieren, die im Zuge dieser Bewertung ermittelt werden.
Leitlinien für die aufsichtliche Bewertung
Sofern Bedenken ermittelt werden, die zu der Schlussfolgerung führen, dass ein Institut oder Zahlungsinstitut nicht mehr über solide Governance Regelungen verfügt oder die aufsichtlichen Anforderungen nicht erfüllt, sollten die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen ergreifen, die auch die Begrenzung oder Einschränkung des Umfangs der ausgelagerten Funktionen oder das Erfordernis eines Ausstiegs aus einer oder mehreren Auslagerungsvereinbarungen umfassen können.
Insbesondere kann unter Berücksichtigung der Notwendigkeit eines ununterbrochenen Geschäftsbetriebs des Instituts oder Zahlungsinstituts eine Kündigung von Verträgen verlangt werden, wenn die Aufsicht und Durchsetzung aufsichtlicher Anforderungen durch andere Maßnahmen nicht gewährleistet werden kann.
Auslagerung: Leitlinien für die aufsichtliche Bewertung fordern, dass die zuständigen Behörden sich vergewissern, dass sie eine wirksame Aufsicht ausüben können, insbesondere wenn die Institute und Zahlungsinstitute kritische oder wesentliche Funktionen auslagern und diese außerhalb der EU/des EWR durchgeführt werden.
Auslagerung: Geeignete Methoden für die Überwachung durch die Aufsicht im SREP-Prozess
Bei der Festlegung geeigneter Methoden für die Überwachung der Einhaltung der Bedingungen für die ursprüngliche Zulassung durch die Institute und Zahlungsinstitute sollten die zuständigen Behörden überprüfen, ob Auslagerungsvereinbarungen zu einer erheblichen Veränderung der Bedingungen und Pflichten der ursprünglichen Zulassung der Institute und Zahlungsinstitute führen.
Auslagerung: Leitlinien für die aufsichtliche Bewertung fordern, daß die zuständigen Behörden sich davon überzeugen, dass sie die Institute und Zahlungsinstitute wirksam überwachen können. Hierzu zählt auch, dass die Institute und Zahlungsinstitute in ihrer Auslagerungsvereinbarung die Pflicht des Dienstleisters vorsehen, der zuständigen Behörde und dem Institut Prüfungs- und Zugangsrechte gemäß Abschnitt 13.3 der EBA Leitlinien zu gewähren.
Die Analyse der Auslagerungsrisiken der Institute sollte mindestens im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (SREP) bzw. mit Blick auf Zahlungsinstitute als Teil anderer aufsichtlicher Prozesse, einschließlich Ad-hoc-Ersuchen, oder bei Kontrollen vor Ort erfolgen.
Aufsichtliche Überwachung mit Hilfe des Auslagerungsregisters – Leitlinien für die aufsichtliche Bewertung
Zusätzlich zu den Informationen des Auslagerungsregisters können die zuständigen Behörden die Institute und Zahlungsinstitute um weitere Informationen ersuchen, insbesondere für kritische oder wesentliche Auslagerungsvereinbarungen, wie etwa:
die detaillierte Risikoanalyse:
ob der Dienstleister über einen Betriebskontinuitätsplan verfügt, der für die für das Institut oder Zahlungsinstitut erbrachten Dienstleistungen geeignet ist;
die heranzuziehende Ausstiegsstrategie, wenn die Auslagerungsvereinbarung von einer der Parteien gekündigt oder die Erbringung der Dienstleistungen unterbrochen wird; und
die vorhandenen Mittel und Maßnahmen zur angemessenen Überwachung der ausgelagerten Tätigkeiten.
Zusätzlich zu den Informationen des Auslagerungsregisters können die zuständigen Behörden die Institute und Zahlungsinstitute ersuchen, detaillierte Informationen über eine Auslagerungsvereinbarung vorzulegen, selbst wenn die betreffende Funktion nicht als kritisch oder wesentlich betrachtet wird.
Die zuständigen Behörden sollten folgende 4 Aspekte auf Grundlage eines risikobasierten Ansatzes bewerten:
ob die Institute und Zahlungsinstitute insbesondere kritische oder wesentliche Auslagerungsvereinbarungen angemessen überwachen und steuern;
ob die Institute und Zahlungsinstitute hinreichende Mittel für die Überwachung und das Management von Auslagerungsvereinbarungen zugewiesen haben;
ob die Institute und Zahlungsinstitute alle einschlägigen Risiken erkennen und steuern; und
ob die Institute und Zahlungsinstitute Interessenkonflikte mit Blick auf Auslagerungsvereinbarungen erkennen, bewerten und angemessen steuern, z.B im Fall einer gruppeninternen Auslagerung oder einer Auslagerung im selben institutsbezogenen Sicherungssystem.
Auslagerung: Leitlinien für die aufsichtliche Bewertung fordern, daß die zuständigen Behörden sicherstellen, dass Institute und Zahlungsinstitute in der EU/im EWR nicht als „leere Hüllen“ fungieren. Dies schließt auch Fälle ein, in denen die Institute „Back-to-back-Transaktionen“ oder gruppeninterne Transaktionen nutzen, um einen Teil des Marktrisikos und des Kreditrisikos auf ein Unternehmen außerhalb der EU bzw. des EWR zu übertragen.
Zudem sollten sie sicherstellen, dass sie über angemessene Governance-Regelungen und Regelungen für das Risikomanagement zur Ermittlung und Steuerung ihrer Risiken verfügen.
Die Teilnehmer haben zum Thema Auslagerungscontrolling folgende Seminare besucht
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