Was ist eine Finanzsanktion? Die Deutsche Bundesbank hat ein Merkblatt zur Einhaltung von Finanzsanktionen veröffentlicht. Beschränkungen im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs bestehen u.a. im Zusammenhang mit (Finanz-) Sanktionen (darunter auch die Sanktionsregime zur Verhinderung der Terrorismus- und der Proliferationsfinanzierung).
Welche Pflichten musst du als Geldwäsche Officer bei der Sanktionslistenprüfung beachten? Mit der S+P Tool Box erhältst du 13 Checks zur Sicherstellung deiner Monitoring-Pflichten zur Beachtung von Finanzsanktionen und Embargos.
# Was ist eine Finanzsanktion?
Grundlage der in Deutschland geltenden Sanktionen sind Entscheidungen
des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (VN),
des Rates der Europäischen Union (EU),
der inländischen Behörden (Einzeleingriff des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 AWG).
Während die Beschlüsse des VN-Sicherheitsrates einer Umsetzung in nationales oder europäisches Recht bedürfen, gelten Verordnungen des Rates der EU auf dem Gebiet des Außenwirtschaftsrechts (teilweise erlassen, um Resolutionen des VN-Sicherheitsrates umzusetzen) unmittelbar.
Der Anwendungsbereich der EU-Sanktionsverordnungen und damit auch der Kreis der Verpflichteten nach diesen Verordnungen ist für alle EU-Sanktionsregimes identisch in den jeweiligen Verordnungen geregelt.1 Nationale Verfügungs- und Bereitstellungsverbote nach §§ 4 und 6 AWG gelten im Anwen- dungsbereich des AWG.
Verstöße gegen Finanzsanktionsrechtsakte können gemäß §§ 18 und 19 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) sowie § 82 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) als Ordnungswidrigkeit und in bestimmten Fällen auch als Straftat geahndet werden.
In zivilrechtlicher Hinsicht können Geschäfte, die gegen finanzsanktionsrechtliche Verbote verstoßen, außerdem gemäß § 134 BGB nichtig sein.
Zuständigkeit Finanzsanktionen
Die Deutsche Bundesbank ist nach dem Außenwirtschaftsgesetz sowie nach den einschlägigen Verordnungen des Rates der EU zuständig für die Umsetzung von Sanktionsmaßnahmen der EU in Deutschland, soweit diese „Gelder“ im sanktionsrechtlichen Sinn betreffen („Finanzsanktionen“).
Der Begriff der „Gelder“ wird im Sanktionsrecht dabei weit ausgelegt und bezieht sich nicht nur auf Bar- und Buchgeld, sondern umfasst allgemein „finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art“ wie bspw. Schecks, Geldforderungen, Wechsel, öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate, Zinserträge, Dividenden etc.
Die operativen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung von Sanktionsmaßnahmen werden durch das Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank in München (SZ FiSankt) wahrgenommen. Darüber hinaus überwachen die Servicezentren Außenwirtschaftsprüfungen und Meldefragen (SZ AW) der Deutschen Bundesbank die Einhaltung der Finanzsanktionen im Finanzsektor im Rahmen von Vor-Ort- Prüfungen. Rechtsgrundlage für die Prüfungen ist § 23 Abs. 2 AWG. Gemäß § 23 Abs. 1 AWG können zu diesem Zweck auch Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangt werden.
Zuständigkeit Güter
Für Sanktionen im Bereich Güter, wirtschaftliche Ressourcen, technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Dienstleistungen und Investitionen ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn zuständig.
#1 Best Practices zur Einhaltung von Finanzsanktionen
Um Finanzsanktionen einhalten zu können, müssen Institute geeignete Kontrollen und Prozesse implementieren. „Best Practices“ für den Finanzsektor zur Einhaltung der Finanzsanktionen wurden mit den Empfehlungen der RAG RELEX und der Financial Action Task Force (FATF) veröffentlicht.
Weitere Regelungen ergeben sich aus dem Kreditwesengesetz, den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) und das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG).
Die Best Practices sollen Instituten/Unternehmen eine Orientierung bei der Implementierung von
Kontrollen und
Prozessen
zur Einhaltung der Finanzsanktionen geben.
Die Kontrollen und Prozesse sollen sich sanktionsrechtlichen Risikogehalt der Geschäfte und der Geschäftsbeziehungen orientieren.
Eine bußgeldliche oder strafrechtliche Relevanz (§§ 18 f. AWG) könnte sich jedoch ergeben, wenn ein Verstoß gegen ein Finanzsanktionsregime festgestellt wird, der ursächlich auf unzureichende Kontrollen oder Prozesse zurückgeführt werden kann und die zuständigen Behörden oder Gerichte zu der Auffassung gelangen, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht eingehalten wurde.
Dies gilt besonders, wenn die Deutsche Bundesbank das betroffene Institut auf die für den Verstoß ursächlichen unzureichenden Kontrollen oder Prozesse bereits hingewiesen haben sollte (beispiels- weise im Rahmen einer Außenwirtschaftsprüfung).
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Sind Kontrollen und Prozessen zur Einhaltung von Finanzsanktionen beschrieben?
#2 §18 AWG: Welche Strafvorschriften gelten bei Finanzsanktionen?
§ 18 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1.einem
a) Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr-, Verbringungs-, Verkaufs-, Erwerbs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe-, Dienstleistungs- oder Investitionsverbot oder
b) Verfügungsverbot über eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen
eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient oder
2.gegen eine Genehmigungspflicht für
a)die Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr, Verbringung, einen Verkauf, einen Erwerb, eine Lieferung, Bereitstellung, Weitergabe, Dienstleistung oder Investition oder
b)die Verfügung über eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen
eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union verstößt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient.
(…)
https://www.gesetze-im-internet.de/awg_2013/__18.html
#3 Geschäftsorganisation, Internes Kontrollsystem (IKS) und Interne Revision
Um die Finanzsanktionen effektiv einzuhalten, ist eine klare Definition und Abstimmung von
Prozessen und
den damit verbundenen Aufgaben, Kompetenzen, Kontrollen, Verantwortlichkeiten, Eskalationsstufen bei der Verdachtsfallbearbeitung sowie
Kommunikationswegen
unerlässlich.
Die Geschäftsleitung des Instituts/Unternehmens hat sicherzustellen, dass die Geschäftsaktivitäten auf der Grundlage von Organisationsrichtlinien betrieben werden.
Für die Einhaltung der Finanzsanktionen müssen für die Compliance-Funktion und ggf. dezentral für einzelne Bereiche wie bspw. Zahlungsverkehr, Kundenannahme, Dokumentengeschäft Handbücher, schriftlich fixierte Arbeitsanweisungen oder Arbeitsablaufbeschreibungen vorhanden sein.
Der angemessene Detaillierungsgrad der Organisationsrichtlinien hängt von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten ab.
Die schriftlich fixierten Arbeitsanweisungen müssen den betroffenen Beschäftigten in geeigneter Weise bekanntgemacht werden. Es ist sicherzustellen, dass sie den Beschäftigten in der jeweils aktuellen Fassung zur Verfügung stehen. Die Beschäftigten sind regelmäßig zu schulen.
Die Handbücher und Arbeitsanweisungen sind bei Veränderungen der Aktivitäten und Prozesse zeitnah anzupassen.
In jedem Geschäftsbereich eines Instituts/Unternehmens ist sicherzustellen, dass die Vorgaben in den Handbüchern und Arbeitsanweisungen zur Einhaltung der Finanzsanktionen erfüllt werden. Hierfür sind angemessene Kontrollen der Geschäftsprozesse einzurichten. Dies ist organisatorisch sicherzustellen.
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Sind Eskalationsstufen und Kommunikationswege beschrieben?
Erfolgen regelmäßige Schulungsmaßnahmen für die Mitarbeiter?
#4 Welche Aufgaben gelten bei Finanzsanktionen für die Compliance-Funktion und das Berichtswesen
Die Compliance-Funktion hat auf die Implementierung wirksamer Verfahren zur Einhaltung der Finanzsanktionen und entsprechender Kontrollen hinzuwirken und diese Kontrollen zu überwachen.
Die Compliance-Funktion sollte die Geschäftsleitung insbesondere hinsichtlich der Umsetzung der grundlegenden rechtlichen Regelungen unterstützen und beraten. Compliance-Beauftragte sollten im Hinblick auf die Einhaltung der Finanzsanktionen regelmäßig an die Geschäftsleitung Bericht erstatten.
Wesentliche Informationen im Hinblick auf Finanzsanktionen sind unverzüglich an die Geschäftsleitung weiterzuleiten
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Ist die Compliance Funktion in die laufende Berichterstattung mit eingebunden?
#5 Prüfungen durch die Interne Revision: Was ist eine Finanzsanktion?
Die Aktivitäten und Prozesse des Unternehmens zur Einhaltung von Finanzsanktionen sind, auch wenn diese ausgelagert sind, in angemessenen Abständen, grundsätzlich innerhalb von drei Jahren zu prüfen.
Wenn besondere Risiken bestehen, ist jährlich zu prüfen. Bei unter Risikogesichtspunkten nicht we- sentlichen Aktivitäten und Prozessen kann vom dreijährigen Turnus abgewichen werden.
Die Risikoeinstufung der Aktivitäten und Prozesse ist regelmäßig zu überprüfen und entsprechend zu dokumentieren.
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Welcher Prüfungsturnus wurde festgelegt?
#6 Dokumentation zu Kontrollen und Prozessen bei Finanzsanktionen
Alle Kontrollen und Prozesse im Zusammenhang mit Finanzsanktionen sind zu dokumentieren. Die angefertigten Kontroll- und Überwachungsunterlagen einschließlich jener über die Bearbeitung von Verdachtsfällen (und die hierbei angewandten Entscheidungskriterien) sind systematisch, für sachkundige Dritte nachvollziehbar abzufassen und entsprechend den jeweils einschlägigen gesetzlichen Regelungen (z.B. § 147 der Abgabenordung, § 257 des Handelsgesetzbuches) aufzubewahren.
Die Aktualität und Vollständigkeit der Aktenführung ist sicherzustellen.
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Werden die Kontrollhandlungen dokumentiert?
Besteht ein audit-trail?
#7 IT-Systeme und Auslagerungen
IT-Systeme
Es wird erwartet, dass die Institute/Unternehmen IT- gestützte Screening-Systeme oder andere an den betrieblichen Erfordernissen, den Geschäftsaktivitäten sowie der Risikosituation orientierte Verfahren einsetzen, um im Falle von Neulistungen Konten, Depots und Vermögenswerte unverzüglich sperren bzw. einfrieren zu können und bestehende Verfügungs- und Bereitstellungsverbote auch im Zahlungsverkehr einhalten zu können.
Die IT-Systeme sind vor ihrem erstmaligen Einsatz und nach wesentlichen Veränderungen zu testen und von den fachlich sowie auch von den technisch zuständigen Beschäftigten abzunehmen. Darüber hinaus sind die IT-Systeme und die Methodik regelmäßig zu validieren, um die Zweckmäßigkeit bzw. Funktionsweise zu prüfen.
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Erfolgt mindestens jährlich eine Validierung der IT-Systeme?
Auslagerungen
Die Verantwortung für ausgelagerte Aktivitäten und Prozesse, die der Einhaltung von Finanzsanktionen dienen, bleibt beim auslagernden Institut/Unternehmen. Es hat die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse ordnungsgemäß zu überwachen und zu dokumentieren.
Dies umfasst auch, die Leistung des Auslagerungsunternehmens anhand vorzuhaltender Kriterien regelmäßig zu beurteilen.
Das Institut/Unternehmen hat bei wesentlichen Auslagerungen für den Fall der beabsichtigten oder erwarteten Beendigung der Auslagerungsvereinbarung Vorkehrungen zu treffen, um die Kontinuität und Qualität der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse auch nach deren Beendigung zu gewährleisten.
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Sind die ausgelagerten Aktivitäten im Bereich Monitoring Finanzsanktionen Bestandteil des Auslagerungscontrollings?
#8 Bereitstellungs-, Verfügungs- und Finanzierungsverbote sowie Genehmigungspflichten
Das Institut/Unternehmen hat in allen von Finanzsanktionen betroffenen Geschäftsbereichen und Prozessen geeignete Techniken, Verfahren und Methoden zu implementieren, um
Bereitstellungs- und
Verfügungsverbote
im Hinblick auf sanktionierte natürliche oder juristische Personen sowie nicht personen-, sondern waren- bzw. geschäftsbezogene Finanzie-rungsverbote und -einschränkungen8 wirksam umsetzen zu können.
Ferner sind entsprechende Prozesse einzurichten, um Anzeigepflichten an das SZ FiSankt beachten und notwendige Genehmigungen durch das SZ FiSankt einholen zu können.
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Ist die Aktualität der jeweils verwendeten Sanktionslisten und Datenquellen sichergestellt?
Im Einzelnen:
Neue Kundenbeziehungen (Neukundenanlage)
Im Rahmen der Neuanlage von Kunden/Geschäfts- partnern ist von gesetzlich normierten Ausnahmen abgesehen anhand amtlicher Ausweisdokumente eine Identifizierung vorzunehmen und daran anschließend (spätestens vor der Gewährung von Zugriffsrechten oder der sonstigen Einräumung von Verfügungsmöglichkeiten über Gelder) eine Prüfung auf mögliche Sanktionsmaßnahmen durchzuführen.
Die Namen und Daten der Kunden/Geschäftspartner sind korrekt zu erfassen und die Prüfungen in geeigneter Weise zu dokumentieren. Treten im Rahmen der Vertragsanbahnung oder später für den Vertragspartner eine oder mehrere andere Personen als Verfügungsberechtigte oder Bevollmächtigte auf, die Zugriff auf Gelder haben könnten, die im Rahmen der Kundenbeziehung verwaltet werden, so sind auch diese Personen in entsprechender Weise zu identifizieren und sanktionsrechtlich zu überprüfen.
Gleiches gilt für die vom Institut/Unternehmen ermittelten wirtschaftlich Berechtigten.
Kundenbestand
Nach Inkrafttreten eines Rechtsaktes, der neue Sanktionsmaßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen und Gruppierungen enthält, ist der Kundenbestand auf Übereinstimmungen abzugleichen, um Konten/Depots/Vermögenswerte von sanktionierten natürlichen Personen, juristischen Personen oder Gruppierungen unverzüglich sperren zu können.
Voraussetzung dafür ist eine Überprüfung des gesamten Kundenbestandes und der im Rahmen der Geschäftsbeziehungen verfügungsberechtigen und verfügungsbefähigten Personen und Organisationen anhand von aktuellen Datenquellen. Hat die Deutsche Bundesbank zu dem neuen Rechtsakt ein Rundschreiben verteilt und dieses mit einem Auskunftsersuchen verbunden, so ist das Ergebnis der Prüfung der Deutschen Bundesbank mitzuteilen.
Zahlungsverkehr
Im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr sind mindestens folgende Felder mit den jeweils aktuellen Sanktionslisten abzugleichen:
Zahlungsempfänger (Begünstigter),
Zahlungsdienstleister des Empfängers,
Zahler (Auftraggeber),
Zahlungsdienstleister des Zahlers (Auftraggebers) sowie
Verwendungszweck (bspw. mittels Schlagwortsuche).
Dies gilt nicht, soweit ein Abgleich bereits im Rahmen der fortlaufenden Prüfung des Kundenbestandes stattfindet.
Im unbaren innerdeutschen Zahlungsverkehr kann bis auf Weiteres beim Institut des Auftraggebers sowie bei eventuell zwischengeschalteten Instituten eine Überprüfung, ob der Zahlungsempfänger von außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen betroffen ist, unterbleiben.
Die allgemeinen Pflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (z.B. § 25 h Abs. 2 KWG) bleiben unberührt.
Daneben ist bei Zahlscheingeschäften die Identität des Auftraggebers zu überprüfen und der Auftrag- geber, der Empfänger sowie das Empfängerinstitut einer Sanktionsprüfung zu unterziehen.
Handels- und Projektfinanzierungen
Als Handelsfinanzierung werden das Kredit- und Garantiegeschäft sowie Zahlungsinstrumente und Finanzdienstleistungen bezeichnet, die zur Finanzierung oder Absicherung des Waren- oder Dienstleistungshandels dienen.
Projektfinanzierungen sind spezielle Formen der Finanzierung für abgrenzbare und i.d.R. großvolumige Investitionsvorhaben („Projekte“). Bei- spiele können Infrastrukturfinanzierungen sein.
Im Bereich der Handels- und Projektfinanzierungen sind alle an dem jeweiligen Geschäft erkennbar Beteiligten (dazu können neben den Vertragsparteien ggf. auch weitere Personen/Organisationen/Infrastrukturen zählen wie z.B. Spediteure, Schiffe, Hersteller, beteiligte Banken, Investoren etc.) mit aktuellen Sanktionslisten abzugleichen, sofern die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen nicht bereits in den Kundenstammdaten hinterlegt und daher Gegenstand der anlassbezogenen oder regelmäßigen Überprüfung des Kundenbestandes sind. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass durch die Abwicklung der Finanzierung nicht fahrlässig gegen bestehende Verfügungs- oder Bereitstellungsverbote verstoßen wird.
Neben Verfügungs- und Bereitstellungsverboten, die an der Identität der Beteiligten anknüpfen, enthalten manche EU-Finanzsanktionsverordnungen auch Verbote und/oder Genehmigungsvorbehalte in Bezug auf die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die an der zu finanzierenden Ware oder Dienstleistung oder der Art des Projekts anknüpfen.
Für Geschäfte, bei denen derartige Sanktionsrisiken erkennbar sind, sind daher geeignete Verfahren und Prozesse zu definieren, um sicherzustellen, dass einschlägige Finanzierungsverbote oder Genehmigungs- vorbehalte eingehalten werden. Dies gilt insbesondere bei Handelsgeschäften mit erkennbarem Bezug zu sanktionierten Ländern und Gebieten oder zu Dual-Use- oder Rüstungsgütern.
Bei der Einschätzung, ob ein zu finanzierendes Handelsgeschäft von Sanktionen betroffen sein könnte, kann auf Dokumente der Zollbehörden oder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zurückgegriffen werden, soweit diese vorliegen.
Liegt ein sanktionsrelevantes Geschäft vor, kann (sofern das Geschäft nicht vorbehaltlos verboten ist) eine Genehmigung zur Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen beim Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank beantragt werden.
Wertpapiergeschäft
Bei Wertpapiergeschäften ist sicherzustellen, dass bestehende Bereitstellungs- und Verfügungsverbote sowie etwaige spezifische Beschränkungen eingehalten werden. Dies bedeutet z.B., dass Wertpapiere und Anleihen von sanktionierten Unternehmen nicht gekauft werden dürfen, wenn der gezahlte Kaufpreis für das Wertpapier (mittelbar) dem Emittenten zugutekommt.
Depots von sanktionierten Kunden/Geschäftspartnern sind zu sperren (einzufrieren), so dass Verfügungen über die auf dem Depot gehaltenen Wertpapiere zu- verlässig verhindert werden.
Bei eingehenden Zahlungen aus Wertpapieren (Rückzahlung bei Fälligkeit, Zinsen, Dividenden etc.) kommen in der Regel Sondervorschriften zum Tragen, die eine Gutschrift der entsprechenden Gelder auf dem eingefrorenen Konto des jeweiligen Kunden/ Geschäftspartners zulassen.
Check mit der S+P Tool Box: Was ist eine Finanzsanktion?
Besteht ein audit-trail zum laufenden Monitoring sowie zu den Kontrollhandlungen?
#9 Informationen zu den Sanktionsregimen
Nähere Informationen zu den einzelnen Sanktionsregimen und zu den EU-Verordnungen sowie zu (temporären) Einzeleingriffen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sind auf der Homepage der Deutschen Bundesbank unter
https://www.bundesbank.de/de/service/finanzsanktionen
abrufbar.
Das Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank ist unter der Telefonnummer
+49 89 2889 3800 (Hotline) zu erreichen.
In der EU werden VN-Sanktionen durch EU-Verordnungen umgesetzt, die unmittelbar in jedem Mit- gliedsstaat gelten. Darüber hinaus erlässt die EU im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik eigene Sanktionen auf der Grundlage der Art. 28 und 29 des Vertrages über die Europäische Union und setzt diese ebenfalls durch EU-Verordnungen auf Grundlage von Art. 215 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union um.
Konsolidierte Fassungen der EU-Finanzsanktionsverordnungen werden – als (inoffizielle) Arbeitshilfe – durch das Internetportal
https://eur-lex.europa.eu/
des Amtes für Veröffentlichungen der EU bereitgestellt.
Diese konsolidierten Fassungen sind regelmäßig auch im EU-Übersichtsportal „Sanctions Map“ abrufbar, das einen schnellen und umfassenden Überblick über die im Hinblick auf ein bestimmtes Land oder bestimmte Gruppierungen in Kraft befindlichen Sanktionsmaßnahmen bietet:
https://sanctionsmap.eu/
Dort finden sich auch Informationen zu den Personen, Organisationen und Einrichtungen, die im Rahmen eines bestimmten Sanktionsregimes gelistet sind. Eine konsolidierte Liste von Personen, Organisationen und Einrichtungen, für die aufgrund einer Maßnahme der EU ein umfassendes Verfügungs- und Bereitstellungsverbot besteht, kann darüber hinaus unter
https://eeas.europa.eu/topics/common-foreign- security-policy-cfsp/8442/consolidated-list-of-sanctions_en
abgerufen werden.
Eine Prüfung, ob einzelne Personen, Sanktionsmaßnahmen der EU unterliegen, kann auch auf der Internetseite Justizportal des Bundes und der Länder:
Finanz-Sanktionsliste durchgeführt werden, die auf der konsolidierten EU- Sanktionsliste aufbaut.
In Ausnahmefällen, insbesondere zur zeitnahen Umsetzung von VN-Sanktionen, können in Deutschland auf der Grundlage der §§ 4 und 6 des AWG auch nationale Verfügungs- und Bereitstellungsverbote in Form von Einzeleingriffen erlassen werden. Diese werden im amtlichen Teil des Bundesanzeigers unter
https://www.bundesanzeiger.de
veröffentlicht.
Die „Vorbildlichen Verfahren der EU für die wirksame Umsetzung restriktiver Maßnahmen“ der Ratsarbeitsgruppe der Gruppe der Referenten für Außenbeziehungen (RAG RELEX) finden sich unter
https://www.consilium.europa.eu/de/policies/
und sind ebenfalls in der „Sanctions Map“ bei den einzelnen Sanktionsregimen unter „Guidelines“ abrufbar.
Hinweis zur RAG RELEX:
Gruppe der Referenten für Außenbeziehungen (RELEX)
Die RELEX-Gruppe befasst sich mit rechtlichen, finanziellen und institutionellen Fragen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP).
Zu ihren Prioritäten zählen
Ein effektiver Einsatz von Finanzsanktionen durch die Europäische Union sowie auch eine effiziente Umsetzung der Maßnahmen durch die zuständigen Behörden ist nur gewährleistet, wenn ausreichende Informationen über die Auswirkungen und Ergebnisse beschlossener Maßnahmen zur Verfügung stehen.
Aus diesem Grund sind in den Finanzsanktionsverordnungen umfangreiche Mitwirkungs- und Informationspflichten festgehalten. Durch sie sind alle dem Unionsrecht unterliegenden Personen und Organisationen verpflichtet, Informationen, die die Anwendung der Finanzsanktionsverordnungen erleichtern, wie etwa Informationen über eingefrorene Konten und Beträge, unverzüglich den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (in Deutschland also der Deutschen Bundesbank) zu übermitteln und mit diesen Behörden bei der Überprüfung der Informationen zusammen- zuarbeiten.
Für Meldungen dieser Art kann die folgende E-Mailadresse des SZ FiSankt genutzt werden:
sz.finanzsanktionen@bundesbank.de
Das SZ FiSankt fragt Informationen über eingefrorene Konten und Beträge in Deutschland aktiv durch den Versand von E-Mail-Rundschreiben an alle in Deutschland ansässigen Kreditinstitute ab, wenn Finanzsanktionen gegen neue Adressaten verhängt oder wenn Namen (auch Aliase) oder sonstige Identifikationsmerkmale von bereits sanktionierten Personen, Organisationen oder Einrichtungen geändert werden.
Die Kreditinstitute werden dabei aufgefordert, etwaige eingefrorene Gelder, die bei ihnen gehalten werden, innerhalb einer Woche an das SZ FiSankt zu melden. Kreditinstitute, bei denen keine eingefrorenen Gelder vorhanden sind, werden aufgefordert, eine Fehlanzeige zu erstatten.
Von den in Deutschland ansässigen Instituten wird erwartet, dass sie die Abfragen des SZ FiSankt umgehend (in der Regel ist hierfür ein Zeitfenster von einer Woche vorgesehen) und zutreffend beantworten.
Zum Schutz der Vertraulichkeit ist in den jeweiligen Sanktionsverordnungen vorgeschrieben, dass die auf diese Weise erhobenen Informationen nur zum Zweck einer effektiven Anwendung der jeweils einschlägigen Finanzsanktionsmaßnahmen verwendet werden dürfen.
Das Vorhandensein und die zuverlässige Funktion entsprechender Prozesse bei den Instituten kann auch Gegenstand von Vor-Ort-Prüfungen der SZ AW auf der Grundlage von § 23 Abs. 2 AWG sein.
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Bestehen schriftliche Regelungen zu den Meldepflichten?
#11 Verfügungs- und Bereitstellungsverbote
Zu den wichtigsten und schwerwiegendsten Maßnahmen im Bereich der Finanzsanktionen gehört die Verhängung von Verfügungs- und Bereitstellungsverboten gegen bestimmte jeweils in den Anhängen der verschiedenen EU-Sanktionsverordnungen aufgeführte (natürliche und juristische) Personen, Organisationen und Einrichtungen.
Das „Einfrieren von Geldern“ (so die übliche Bezeichnung für die Verhängung eines umfassenden Verfügungsverbotes) wird in den Finanzsanktionsverordnungen definiert als die:
„Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen.“
Institute, unter deren Kunden und/oder Geschäftspartnern sich sanktionierte Personen oder Unternehmen befinden, haben daher sicherzustellen, dass etwaige Gelder dieser Kunden/Geschäftspartner nicht (bzw. nicht ohne behördliche Genehmigung) abverfügt werden.Wichtig:
Finanzsanktionsrechtliche Verfügungsverbote beziehen sich nicht allein auf die Gelder, die sich im Eigentum einer bestimmten Person, Organisation oder Einrichtung befinden, sondern auch auf solche, die von ihr kontrolliert werden.
Durch finanzsanktionsrechtliche Bereitstellungsverbote soll verhindert werden, dass Gelder sanktio- nierten Personen, Organisationen oder Einrichtungen direkt oder mittelbar zugutekommen.
Während Verfügungsverbote primär bei beabsichtigten Verfügungen über Gelder sanktionierter Kunden/ Geschäftspartner zur Anwendung kommen können,
sind Bereitstellungsverbote allgemein (d.h. grund- sätzlich bei allen Arten von Geschäften sowie auch im Zahlungsverkehr) zu beachten.
Um geltende finanzsanktionsrechtliche Verfügungs- und Bereitstellungsverbote einhalten zu können, ist es für Unternehmen im Finanzsektor wichtig,
sich Informationen über bestehende Finanzsanktionsmaßnahmen zu verschaffen und
Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass diese Maßnahmen für das eigene Geschäft relevant werden.
Weitere Hilfestellungen für die Beurteilung der Fragen, wann Gelder von einer sanktionierten Person kontrolliert werden, wann von einer mittelbaren Bereitstellung von Geldern auszugehen ist und zu weiteren Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung von Verfügungs- und Bereitstellungsverboten, können den „Best Practices“ der Ratsarbeitsgruppe der Gruppe der Referenten für Außenbeziehungen (RAG RELEX) entnommen werden.
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Bestehen Regelungen zur Einhaltung von Verfügungs- und Bereitstellungsverboten?
#12 Beschränkungen des Zahlungsverkehrs
In manchen Fällen werden nicht nur Verfügungs- und Bereitstellungsverbote in Bezug auf bestimmte Personen, Organisationen oder Einrichtungen verhängt, sondern auch allgemeine Einschränkungen (Verbote und/oder Genehmigungsvorbehalte sowie ggf. Meldevorschriften) im Zahlungsverkehr mit bestimmten Ländern aufgestellt.
Für Zahlungsdiensteanbieter ist es notwendig, entsprechende Zahlungen in der Masse der zu bearbeitenden Vorgänge aufzuspüren und sicherzustellen, dass die Abwicklung nur erfolgt, wenn die hierfür erforderlichen Verfahrensschritte eingehalten werden.
Derzeit sind allgemeine Beschränkungen des Zahlungsverkehrs nur im Finanzsanktionsregime der EU gegen Nordkorea vorgesehen.
High Risk Jurisdictions
Unabhängig davon bestehen spezifische Beschränkungen gegenüber sogenannten „High-Risk Jurisdictions subject to a Call for Action“ der Financial Action Task Force (FATF). High-Risk Jurisdictions weisen erhebliche Defizite bei der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismus- finanzierung und Proliferationsfinanzierung auf; momentan sind Iran und Nordkorea als High-Risk Jurisdictions benannt.
Angesichts des aktuell vorliegenden Aufrufs der FATF, effektive Gegenmaßnahmen im Sinne von Empfehlung gegenüber dem Iran und Nordkorea zu erlassen, wurde durch Allgemeinverfügungen der BaFin eine Meldepflicht bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zum Iran oder Nordkorea angeordnet.
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#13 Verbote und Genehmigungsvorbehalte
Bestimmte Finanzsanktionsregimes enthalten Einschränkungen (Verbote oder Genehmigungsvorbe- halte) bei der Gewährung von Finanzhilfen und -mitteln (Kredite, Garantien, Akkreditive, Bürgschaften etc.) im Zusammenhang mit dem Handel bestimmter Waren oder Dienstleistungen.
Da diese Einschränkungen häufig nicht an den Sitz der Vertragsparteien eines Handelsgeschäfts in einem bestimmten Land anknüpfen, sondern an den beabsichtigten Verwendungsort einer Ware oder den Ort der Erbringung der Dienstleistung, können entsprechende Maßnahmen auch dann greifen, wenn keiner der Vertragspartner seinen Sitz in einem sanktionierten Land hat.
Personen und Unternehmen, die Handelsfinanzierungen erbringen, müssen über den Hintergrund der von ihnen abgeschlossenen Finanzierungsgeschäfte informiert sein, um einschlägige Verbote oder Genehmigungsvorbehalte erkennen und beachten zu können.
Hierbei kann auf alle vorliegenden Erkenntnisquellen zurückgegriffen werden. Eine allgemeine Nachforschungspflicht wird durch Finanzsanktionen der EU jedoch nicht begründet.
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