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Unternehmensbewertung nach Ertragswert- oder DCF-Verfahren 2027

  • Rechtsstand: Oktober 2026
  • Lesezeit: ca. 20 Minuten
  • Autor: Achim Schulz

Management Summary

Die Unternehmensbewertung nach Ertragswert- oder DCF-Verfahren beruht auf derselben Grundidee: Ein Unternehmen ist so viel wert, wie es seinen Eigentümern künftig an finanziellen Überschüssen einbringt – abgezinst auf den Bewertungsstichtag. Bei gleichen Annahmen, insbesondere zur Finanzierung, führen beide Verfahren zum gleichen Ergebnis. Unterschiedliche Werte in der Praxis gehen fast immer auf unterschiedliche Annahmen zu Planung, Kapitalstruktur und Risiko zurück.

2026 hat sich der Rahmen spürbar verändert. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat seinen zentralen Bewertungsstandard nach fast zwei Jahrzehnten neu gefasst: IDW S 1 i.d.F. 2026 gilt für Bewertungsstichtage ab dem 08.04.2026. Gleichzeitig sind die Kapitalkosten in Bewegung. Der Basiszins lag zum 01.09.2026 bei gerundet 3,75 %, die empfohlene Marktrisikoprämie wurde im September 2025 gesenkt.

Im Mittelstand wächst der Druck: Nach den Daten der KfW wollen bis Ende 2029 jährlich rund 109.000 Unternehmen eine Nachfolge regeln, und 30 % der Inhaber nennen die Einigung auf den Kaufpreis als Hürde.

Dieser Beitrag zeigt Ihnen, wie beide Verfahren funktionieren, welche Parameter nach dem Stand von Oktober 2026 gelten und für 2027 zu prüfen sind, wo die typischen Fehler liegen und warum der steuerliche Wert nach Bewertungsgesetz vom Marktwert abweichen kann.

Bewertungsanlass und gesetzlicher Maßstab

Bevor gerechnet wird, ist zu klären, wofür bewertet wird. Typische Anlässe sind Verkauf und Nachfolge, Ein- und Austritt von Gesellschaftern, Erbfall und Schenkung, Scheidung, gesellschaftsrechtliche Strukturmaßnahmen sowie bilanzielle Anlässe wie Impairment-Tests. Für einige Anlässe gibt das Gesetz den Maßstab vor:

§ 728 BGB

Abfindung ausscheidender Gesellschafter

Scheidet ein Gesellschafter aus, hat die Gesellschaft ihm eine „dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung zu zahlen“. Der Wert ist, „soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln“ (§ 728 Abs. 1 und 2 BGB).

§ 305 AktG

Barabfindung beim Unternehmensvertrag

Die angemessene Barabfindung „muß die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag berücksichtigen“ (§ 305 Abs. 3 Satz 2 AktG).

§ 11 BewG

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Maßgeblich ist der gemeine Wert nach § 11 Abs. 2 BewG. Wie er ermittelt wird, zeigt der Abschnitt zum Steuerwert.

Das Kapitalwertkalkül als gemeinsame Grundlage

Beide Verfahren ermitteln den Barwert künftiger finanzieller Überschüsse. Drei Bausteine bestimmen das Ergebnis:

  • Die Planung: Welche Überschüsse fließen den Eigentümern künftig zu? Maßgeblich ist die erwartete Ertragskraft, nicht der letzte Jahresabschluss.
  • Der Kapitalisierungszinssatz: Welche Rendite würde ein Investor bei vergleichbarem Risiko anderswo erzielen?
  • Der Stichtag: Nur was am Bewertungsstichtag angelegt ist, fließt in den Wert ein (Stichtagsprinzip).

Die Neufassung des IDW S 1 lässt die Bewertungsmethodik im Kern unverändert. Geändert haben sich vor allem Verantwortlichkeiten, Wertkonzepte und die Anforderungen an die Planungsbeurteilung. Der Jahresabschluss ist Ausgangspunkt der Vergangenheitsanalyse, nicht die Bewertungsbasis: Vergangene Ergebnisse werden um Sondereffekte bereinigt (Einmalaufwand, nicht marktübliche Gehälter, Mieten an Gesellschafter) und dienen als Prüfstein für die Planung.

Praxistipp: Halten Sie Anlass, Funktion und Wertkonzept schriftlich im Auftrag fest und bereinigen Sie die letzten drei bis fünf Jahresergebnisse, bevor Sie planen. Jede Abweichung zwischen Vergangenheit und Planung braucht eine nachvollziehbare Begründung.

Unternehmensbewertung nach Ertragswert- oder DCF-Verfahren im Vergleich

Das Ertragswertverfahren

Das Ertragswertverfahren diskontiert die den Eigentümern zufließenden finanziellen Überschüsse mit den Eigenkapitalkosten. Es ist ein Verfahren der Nettokapitalisierung: Zinsen und Tilgungen an Fremdkapitalgeber sind bereits in den Überschüssen abgezogen, der Wert des Eigenkapitals ergibt sich direkt.

  • Bewertungsbasis: geplante Ertragsüberschüsse aus einer integrierten Planung (GuV, Bilanz, Finanzplan) unter Berücksichtigung der Ausschüttungs- und Thesaurierungsannahmen.
  • Finanzierung: wird in den Überschüssen abgebildet. Ändert sich der Verschuldungsgrad, ändert sich das Risiko für die Eigentümer und damit der Betafaktor.
  • Kapitalisierungszinssatz: Basiszins plus Risikozuschlag, abgeleitet über das (Tax-)CAPM; für die ewige Rente abzüglich Wachstumsabschlag.
  • Verbreitung: traditionell in Deutschland, besonders in Gerichtsverfahren und im Mittelstand.

Abgrenzung: Das immobilienrechtliche Ertragswertverfahren für vermietete Grundstücke folgt eigenen Regeln (ImmoWertV) und hat mit der Unternehmensbewertung nur den Namen gemeinsam. Es ist hier nicht gemeint.

Die DCF-Verfahren

DCF-Verfahren diskontieren Cashflows. Je nach Variante werden sie unterschiedlich definiert:

VarianteCashflowAbzinsungErgebnis
WACC-Ansatz (Entity)Free Cashflow vor FinanzierungGewogene Kapitalkosten (Eigen- und Fremdkapital, Tax Shield im Zins)Gesamtkapitalwert minus Marktwert Fremdkapital = Eigenkapitalwert
APV-Ansatz (Entity)Free Cashflow, unverschuldetEigenkapitalkosten des unverschuldeten Unternehmens; Tax Shield separatWert unverschuldet plus Wert Tax Shield minus Fremdkapital
Equity-AnsatzFlow to Equity (nach Zinsen und Tilgung)Eigenkapitalkosten des verschuldeten UnternehmensEigenkapitalwert direkt

Der Equity-Ansatz ist methodisch mit dem Ertragswertverfahren vergleichbar. WACC und APV sind Bruttoverfahren und brauchen eine explizite Zielkapitalstruktur. Bei konsistenten Annahmen führen alle DCF-Varianten und das Ertragswertverfahren grundsätzlich zum gleichen Wert. DCF ist der internationale Standard in M&A, Private Equity und Bankfinanzierung: Investoren denken in Free Cashflows und Enterprise Value, darauf sollten Verkäufer vorbereitet sein.

Gegenüberstellung

MerkmalErtragswertverfahrenDCF-Verfahren
BewertungsbasisGeplante Ertragsüberschüsse der EigentümerGeplante Cashflows (Free Cashflow oder Flow to Equity)
BerechnungsansatzNettokapitalisierung (Eigenkapitalwert direkt)WACC und APV: Bruttokapitalisierung; Equity-Ansatz: Nettokapitalisierung
KapitalstrukturIn den Überschüssen und im Beta (verschuldet) abgebildetBeim WACC explizite Zielkapitalstruktur erforderlich
DiskontierungssatzEigenkapitalkosten: Basiszins + Beta × MarktrisikoprämieWACC, Eigenkapitalkosten unverschuldet (APV) oder verschuldet (Equity)
Ewige RenteNachhaltiges Ergebnis, kapitalisiert mit Zins minus WachstumsabschlagNachhaltiger Cashflow, kapitalisiert mit Zins minus Wachstumsabschlag
PraxiseinsatzGerichtsverfahren, Abfindungen, MittelstandM&A, Private Equity, Banken, international
Ergebnis bei konsistenten AnnahmenGleicher WertGleicher Wert

Praxistipp: Bei WACC-Bewertungen ist die Zielkapitalstruktur häufig strittig. Legen Sie offen, ob Sie Marktwerte, Branchenwerte oder Planwerte verwenden, und rechnen Sie eine Sensitivität.

Kapitalisierungszinssatz für 2027: Basiszins, Marktrisikoprämie und Beta

Die Eigenkapitalkosten setzen sich nach dem CAPM zusammen aus Basiszins plus Betafaktor mal Marktrisikoprämie.

  • Basiszins: Er wird aus der Zinsstrukturkurve deutscher Staatsanleihen nach der Svensson-Methode abgeleitet, als gerundeter Durchschnitt der letzten drei Monate. Oberhalb von 1 % wird auf 1/4-Prozentpunkte gerundet.
  • Marktrisikoprämie: Der Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des IDW hat seine Empfehlung im September 2025 gesenkt: auf 5,25 % bis 6,75 % vor persönlichen Steuern (4,50 % bis 5,75 % nach persönlichen Steuern). Der Mittelwert sank von 7,00 % auf 6,00 %. Bei Beta 1,0 ergeben sich zum 01.09.2026 standardisierte Eigenkapitalkosten von 9,75 %. Einzelne Bewerter setzen inzwischen den unteren Rand an.
  • Betafaktor: Er misst das systematische Risiko im Verhältnis zum Markt, wird aus börsennotierten Vergleichsunternehmen (Peer Group) abgeleitet und auf die eigene Kapitalstruktur angepasst.
  • Wachstumsabschlag: Er gilt nur in der ewigen Rente und bildet nachhaltiges, meist inflationsbedingtes Wachstum ab. In der Praxis liegt er häufig zwischen 0,5 % und 2,0 % (Erfahrungswert, kein Normwert).

Entwicklung des Basiszinses 2026

StichtagBasiszins gerundet
01.01.20263,25 %
ab Februar 20263,50 %
01.09.20263,75 % (ungerundet 3,63 %)

Rechenbeispiel (vereinfacht, vor persönlichen Steuern)

ParameterWert
Basiszins (01.09.2026)3,75 %
Marktrisikoprämie (FAUB-Mittelwert)6,00 %
Betafaktor (verschuldet)1,2
Eigenkapitalkosten3,75 % + 1,2 × 6,00 % = 10,95 %
Wachstumsabschlag1,00 %
Kapitalisierungszinssatz ewige Rente10,95 % − 1,00 % = 9,95 %
Nachhaltiger Überschuss nach Unternehmenssteuern400.000 €
Wert der ewigen Rente400.000 € / 0,0995 ≈ 4,02 Mio. €

Erhöht sich der Basiszins um 0,25 Prozentpunkte, sinkt der Wert in diesem Beispiel auf rund 3,92 Mio. € (400.000 € / 0,1020), also um rund 2,5 %. Schon kleine Zinsänderungen bewegen den Wert damit um mehrere Prozent. Für Bewertungsstichtage im Jahr 2027 ist der Basiszins zum jeweiligen Stichtag neu zu bestimmen; das Beispiel zeigt die Methodik mit dem Stand vom 01.09.2026.

Praxistipp: Dokumentieren Sie Stichtag, Quelle und Rundung des Basiszinses sowie die Begründung für Marktrisikoprämie und Peer Group. Eine Sensitivitätstabelle (Zins ± 0,5 Prozentpunkte, Wachstum ± 0,5 Prozentpunkte) gehört in jedes Gutachten. Die Planungsgrößen dazu liefern Ihnen Controlling und Reporting, etwa über die Seminare zu Planung, Reporting und Kennzahlen.

Phasenmodell und Plausibilisierung der Planung

Die Planung wird in Phasen gegliedert:

  • Detailplanungsphase (meist drei bis fünf Jahre): Überschüsse werden Jahr für Jahr geplant und mit den Eigenkapitalkosten ohne Wachstumsabschlag abgezinst, weil das Wachstum bereits in den Planzahlen steckt.
  • Gegebenenfalls Konvergenzphase: wenn das Unternehmen nach der Detailplanung noch nicht im Gleichgewicht ist, etwa bei Investitionszyklen oder auslaufenden Verträgen.
  • Ewige Rente (Terminal Value): Ein nachhaltiges Ergebnis wird mit dem um den Wachstumsabschlag geminderten Zinssatz kapitalisiert und auf den Stichtag abgezinst.

Bei objektivierten Werten nach IDW S 1 werden typisierte persönliche Ertragsteuern der Eigentümer berücksichtigt; der Kapitalisierungszinssatz ist dann ebenfalls nach persönlichen Steuern anzusetzen.

Die ewige Rente macht in vielen Bewertungen einen großen Teil des Gesamtwerts aus, als Erfahrungswert häufig 60 bis 80 %. Das nachhaltige Ergebnis darf deshalb nicht einfach der letzte Planwert sein. Es muss eingeschwungen sein: Abschreibungen und Investitionen im Gleichgewicht, Thesaurierung für das Wachstum berücksichtigt, Sondereffekte eliminiert.

Plausibilisierung der Planung

Die zentrale Neuerung des IDW S 1 i.d.F. 2026 betrifft die Beurteilung der Unternehmensplanung. Der Bewerter hat durch Plausibilitätshandlungen zu beurteilen, ob die Managementplanung für Bewertungszwecke geeignet ist, und sie gegebenenfalls anzupassen. Der Standard unterscheidet je nach Funktion zwischen einer vollumfänglichen und einer ausreichenden Plausibilitätsbeurteilung. Umfang und Tiefe richten sich nach Anlass und Auftrag. Bei objektivierten Werten dürfen künftig erwartete Maßnahmen über die „erwartete Ertragskraft“ berücksichtigt werden, sofern sie plausibel sind; auch der Umgang mit Synergien wurde flexibilisiert.

Börsenkurse und Multiplikatoren

Börsenkurs: Ob ein Börsenkurs den vollen wirtschaftlichen Wert widerspiegelt, richtet sich nach den Kriterien des IDW S 17, der im November 2025 verabschiedet und im Januar 2026 veröffentlicht wurde. Für die meisten Mittelständler spielt das keine Rolle, für börsennotierte Gesellschaften bei Abfindungen dagegen eine große.

Multiplikatoren: EBIT-, EBITDA- oder Umsatzmultiplikatoren liefern Anhaltspunkte, ersetzen aber keine Bewertung. Sie zeigen, was am Markt gezahlt wird, nicht, was ein Unternehmen aus seiner Ertragskraft heraus wert ist.

Praxistipp: Prüfen Sie, wie viel Prozent des Werts aus der ewigen Rente stammen. Liegt der Anteil sehr hoch, verdienen die Annahmen zum nachhaltigen Ergebnis besondere Aufmerksamkeit. Legen Sie außerdem vor der Bewertung eine Planungsdokumentation an: Annahmen je Umsatztreiber, Abgleich mit Vergangenheit und Markt, Szenarien.

Steuerwert nach BewG: das vereinfachte Ertragswertverfahren

Für Erbschaft- und Schenkungsteuer ist der gemeine Wert anzusetzen. Lässt er sich nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, ist er „unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln“ (§ 11 Abs. 2 BewG). Der Substanzwert darf dabei nicht unterschritten werden. Alternativ ist das vereinfachte Ertragswertverfahren nach §§ 199 bis 203 BewG möglich:

  • Durchschnitt der Betriebsergebnisse der letzten drei Wirtschaftsjahre (§ 201 BewG)
  • Korrekturen nach § 202 BewG, bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften Abzug eines angemessenen Unternehmerlohns
  • Pauschaler Ertragsteueraufwand von 30 % (§ 202 Abs. 3 BewG)
  • Kapitalisierung mit dem Faktor 13,75: „Der in diesem Verfahren anzuwendende Kapitalisierungsfaktor beträgt 13,75.“ (§ 203 Abs. 1 BewG)
  • Nicht betriebsnotwendiges Vermögen, Beteiligungen und junges Betriebsvermögen werden gesondert hinzugerechnet (§ 200 BewG)

Der Faktor 13,75 entspricht einem Zinssatz von rund 7,27 % (1 / 13,75), unabhängig vom Risiko des Unternehmens. Im Rechenbeispiel aus dem vorigen Abschnitt ergäbe ein gleich hoher nachhaltiger Jahresertrag von 400.000 € einen Steuerwert von 5,5 Mio. € (400.000 € × 13,75) statt rund 4,02 Mio. € im Ertragswertverfahren, also rund 37 % mehr. Das ist eine vereinfachte Gegenüberstellung, weil die Ertragsgrößen nach unterschiedlichen Regeln ermittelt werden. Sie zeigt aber die Richtung: Liegt der vereinfachte Wert deutlich über dem Wert nach anerkannter Methode, kann ein eigenes Gutachten günstiger sein.

Gleicher Überschuss, drei WerteBalkendiagramm: Ertragswert bei Basiszins 3,75 % 4,02 Mio. Euro, Ertragswert bei Basiszins plus 0,25 Prozentpunkte 3,92 Mio. Euro, Steuerwert im vereinfachten Verfahren mit Faktor 13,75 5,50 Mio. Euro.Ertragswert, Basiszins 3,75 %, Zinssatz 9,95 %4,02 Mio. €Ertragswert, Basiszins +0,25 PP, Zinssatz 10,20 %3,92 Mio. €Steuerwert, vereinfachtes Verfahren (Faktor 13,75)5,50 Mio. €Nachhaltiger Überschuss 400.000 € p. a., vereinfachte Beispielrechnung
Abbildung: Derselbe nachhaltige Überschuss von 400.000 € führt je nach Methode und Basiszins zu drei Werten. Beispielrechnung mit den Parametern aus dem Abschnitt zum Kapitalisierungszinssatz.

Künftiges Recht: Das Bundesverfassungsgericht hat im Oktober 2026 im Verfahren 1 BvR 804/22 zur Verschonung von Betriebsvermögen mündlich verhandelt; nach dem Rechtsstand dieses Beitrags liegt noch keine Entscheidung vor. In der Fachliteratur wird zudem diskutiert, ob der seit 2016 fixierte Faktor noch sachgerecht ist. § 203 Abs. 2 BewG erlaubt eine Anpassung per Rechtsverordnung; eine solche ist bisher nicht erlassen.

Praxistipp: Rechnen Sie vor jeder Schenkung oder Übertragung beide Werte, das vereinfachte Verfahren und den Wert nach IDW S 1. Bei hohem Zinsniveau und risikoreichen Geschäftsmodellen liegt der Gutachtenwert häufig niedriger.

Fristen, Stichtage und Rechtsstand

Für die Unternehmensbewertung gilt Oktober 2026 folgender Stand. Entscheidend ist immer der Bewertungsstichtag.

Geltend

Aktuelle Regeln

  • IDW S 1 i.d.F. 2026 für Bewertungsstichtage ab 08.04.2026; neues Wertkonzept „plausibilisierter Entscheidungswert“, neue Funktion „neutraler Sachverständiger“
  • IDW S 17 für die Beurteilung von Börsenkursen (veröffentlicht im Januar 2026)
  • FAUB-Empfehlung Marktrisikoprämie 5,25 % bis 6,75 % vor persönlichen Steuern (seit September 2025)
  • §§ 199 bis 203 BewG mit Kapitalisierungsfaktor 13,75; § 11 Abs. 2 BewG mit Substanzwert als Untergrenze
Übergang

Bewertungsstichtage und Altfälle

  • Stichtage vor dem 08.04.2026: IDW S 1 i.d.F. 2008; die neue Fassung nur bei ausdrücklicher Vereinbarung im Auftrag
  • Laufende Spruchverfahren mit Altgutachten nach IDW S 1 i.d.F. 2008
  • Der Basiszins ändert sich monatlich (01.09.2026: gerundet 3,75 %)
Künftig / offen

Was sich noch ändern kann

  • Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 1 BvR 804/22 zur Verschonung von Betriebsvermögen (mündliche Verhandlung im Oktober 2026)
  • Diskussion über eine Anpassung des Kapitalisierungsfaktors nach § 203 BewG (Rechtsverordnung nach Absatz 2 möglich, bisher nicht erlassen)
  • Mögliche Folgeänderungen bei Erbschaft- und Schenkungsteuer nach der Entscheidung

Pflichten nach Funktion: Wer bewertet in welcher Rolle?

IDW S 1 i.d.F. 2026 richtet jede Bewertung an Funktion und Wertkonzept aus. Die Funktion bestimmt, welche Annahmen der Bewerter selbst beurteilen muss und welche er nur durchrechnet.

Funktion des BewertersWertkonzeptTypischer Anlass
Neutraler GutachterObjektivierter UnternehmenswertAbfindungen, Spruchverfahren, Gerichtsgutachten
Neutraler Sachverständiger (neu)Objektivierter Wert oder plausibilisierter EntscheidungswertGutachten für Dritte ohne Interessenbindung
BeraterPlausibilisierter Entscheidungswert (neu) oder WertberechnungKauf- und Verkaufsentscheidung, Preisgrenze
Schiedsgutachter / VermittlerEinigungswert unter Berücksichtigung der ParteiinteressenStreit über Abfindung oder Kaufpreis

Neu ist der plausibilisierte Entscheidungswert: Er stellt auf die Erwartungen eines konkreten Entscheidungsträgers ab, etwa eines Käufers mit eigenen Synergien. Die Planung muss aber ebenfalls plausibilisiert werden. Bei einer bloßen Wertberechnung werden vorgegebene Annahmen ohne eigene Beurteilung durchgerechnet.

Praxistipp: Ein Gutachten in der Beraterrolle ersetzt kein neutrales Gutachten, wenn später ein Gericht oder das Finanzamt den Wert prüft. Legen Sie die Rolle deshalb im Auftrag fest.

Typische Fehler und Stolpersteine

Die folgenden Punkte führen in der Praxis am häufigsten zu Diskussionen über den Wert.

ImmoWertV

Verfahren verwechselt

Das Ertragswertverfahren für vermietete Grundstücke folgt eigenen Regeln. Es ist nicht das Verfahren der Unternehmensbewertung.

IDW S 1 i.d.F. 2026

Zielkapitalstruktur nicht offengelegt

Beim WACC-Ansatz bestimmt die Zielkapitalstruktur das Ergebnis. Ohne Angabe, ob Markt-, Branchen- oder Planwerte gelten, ist der Wert nicht nachvollziehbar.

IDW S 1 i.d.F. 2026

Ewige Rente nicht eingeschwungen

Der letzte Planwert ist nicht automatisch das nachhaltige Ergebnis. Abschreibungen und Investitionen müssen im Gleichgewicht stehen.

IDW S 1 i.d.F. 2026

Planung nicht finanzierbar

Ein Ertragswert auf Basis einer Planung, deren Investitionen nicht finanziert sind, ist zu hoch.

FAUB-Empfehlung

Zins ohne Stichtag und Rundung

Ohne Stichtag, Quelle und Rundung des Basiszinses lässt sich der Wert nicht prüfen. Schon 0,25 Prozentpunkte verändern ihn im Beispiel um rund 2,5 %.

§ 11 Abs. 2, §§ 199–203 BewG

Steuerwert nicht verglichen

Wer nur einen Wert rechnet, verschenkt Spielraum: Vereinfachtes Verfahren und Gutachtenwert können deutlich auseinanderliegen.

Besonderheiten bei KMU und in der Nachfolge

Bei inhabergeführten Unternehmen kommen typische Punkte hinzu:

  • Unternehmerlohn: Arbeitet der Inhaber ohne marktübliches Gehalt mit, ist ein angemessener Unternehmerlohn abzuziehen.
  • Personenabhängigkeit: Hängen Kunden, Know-how oder Lieferanten am Inhaber, ist zu prüfen, welche Ertragskraft ohne ihn übertragbar ist.
  • Abgrenzung von Privat- und Betriebssphäre: Mietverhältnisse, Fahrzeuge, Darlehen an Gesellschafter.
  • Eingeschränkte Datenbasis: oft keine integrierte Planung, keine Kapitalmarktdaten für das Beta.

Der Markt ist angespannt. Nach den Daten der KfW (Pressemitteilung vom Januar 2026) wollen bis Ende 2029 jährlich rund 109.000 mittelständische Unternehmen eine Nachfolge regeln, während rund 114.000 eine Stilllegung planen. 57 % der Inhaber sind 55 Jahre oder älter. Die durchschnittliche Kaufpreisvorstellung liegt bei rund 499.000 € (Median 375.000 €), das entspricht dem 1,2-fachen Jahresumsatz. 30 % nennen die Einigung auf den Kaufpreis als Hürde (KfW Research).

Kaufpreisvorstellung und Ertragswert klaffen oft auseinander. Eine methodisch saubere Bewertung schafft die gemeinsame Gesprächsgrundlage. Wie Sie davon zum Kaufpreis kommen, behandelt Welchen Kaufpreis hat mein Unternehmen?

Praxistipp: Beginnen Sie die Bewertung drei bis fünf Jahre vor der geplanten Übergabe. So bleibt Zeit, Werttreiber zu stärken und die Personenabhängigkeit zu senken.

Quick-Check Unternehmensbewertung

Mit diesen zwölf Prüffeldern ordnen Sie ein vorliegendes Gutachten oder Ihren eigenen Bewertungsauftrag ein.

PrüffeldPrüffrageNormbezugTypischer Befund
AuftragSind Anlass, Stichtag und anzuwendende Fassung (IDW S 1 i.d.F. 2026 ab 08.04.2026) festgelegt?IDW S 1 i.d.F. 2026Auftrag nennt nur „Unternehmenswert“, Fassung und Stichtag bleiben offen
FunktionSind Funktion des Bewerters und Wertkonzept im Auftrag dokumentiert?IDW S 1 i.d.F. 2026Beratungsgutachten wird wie ein neutrales Gutachten verwendet
Gesetzlicher MaßstabIst der Wertmaßstab des Anlasses geprüft (Abfindung, Spruchverfahren, Steuer)?§ 728 BGB, § 305 AktG, § 11 BewGMarktwert unterstellt, gesetzlicher Maßstab nicht geprüft
VergangenheitSind die Ergebnisse der letzten drei bis fünf Jahre bereinigt?IDW S 1 i.d.F. 2026Private Aufwendungen und Einmaleffekte stecken im Ergebnis
PlanungIst die Planung integriert und finanzierbar?IDW S 1 i.d.F. 2026Investitionen ohne Finanzierung, Brüche zwischen GuV und Cashflow
PlausibilisierungIst der Umfang der Plausibilitätsbeurteilung (vollumfänglich oder ausreichend) festgelegt?IDW S 1 i.d.F. 2026Managementplanung ungeprüft übernommen
KapitalkostenSind Basiszins (Stichtag, Methode, Rundung), Marktrisikoprämie (5,25 % bis 6,75 %), Peer Group und Beta belegt?FAUB-Empfehlung, IDW S 1 i.d.F. 2026Basiszins ohne Stichtag, Prämie ohne Begründung
Ewige RenteIst das nachhaltige Ergebnis eingeschwungen und der Wachstumsabschlag begründet?IDW S 1 i.d.F. 2026Letzter Planwert wird fortgeschrieben
SonderwerteIst nicht betriebsnotwendiges Vermögen gesondert bewertet?IDW S 1 i.d.F. 2026; § 200 BewGVermögen steckt im Ertragswert
MarktabgleichWurde über Multiplikatoren und gegebenenfalls Börsenkurs nach IDW S 17 plausibilisiert?IDW S 17Multiplikator ersetzt die Bewertung
SteuerwertIst der vereinfachte Wert nach §§ 199–203 BewG gerechnet und der Substanzwert geprüft?§ 11 Abs. 2, §§ 199–203 BewGNur ein Wert gerechnet
SensitivitätSind Sensitivitäten und Abweichungen vom Standard offengelegt?IDW S 1 i.d.F. 2026Einzelwert ohne Bandbreite

No-Regret-Maßnahmen: So bereiten Sie die Bewertung vor

Diese Schritte lohnen sich unabhängig vom Ausgang der Bewertung:

  • Bewertungsanlass und Ziel schriftlich festhalten
  • Jahresabschlüsse der letzten drei bis fünf Jahre bereitstellen
  • Sondereffekte und private Aufwendungen kennzeichnen
  • Integrierte Planung für drei bis fünf Jahre erstellen
  • Annahmen je Umsatztreiber dokumentieren
  • Investitions- und Finanzierungsbedarf abbilden
  • Angemessenen Unternehmerlohn ermitteln
  • Personenabhängigkeiten offenlegen und abbauen
  • Nicht betriebsnotwendiges Vermögen auflisten
  • Aktuellen Basiszins und Marktrisikoprämie zum Stichtag prüfen lassen
  • Steuerwert nach BewG zum Vergleich rechnen
  • Sensitivitäten für Zins und Wachstum anfordern

Ablauf einer Bewertung

Eine Bewertung folgt in der Praxis diesen Schritten:

  1. Auftrag: Anlass, Funktion, Wertkonzept, Stichtag, anzuwendender Standard
  2. Analyse von Markt, Geschäftsmodell und Werttreibern
  3. Vergangenheitsanalyse und Bereinigung
  4. Plausibilisierung oder Erstellung der Planung
  5. Ableitung des Kapitalisierungszinssatzes
  6. Wertermittlung mit Ertragswert- oder DCF-Verfahren, Sonderwerte (nicht betriebsnotwendiges Vermögen)
  7. Plausibilisierung über Multiplikatoren und, falls vorhanden, Börsenkurse
  8. Bericht mit Sensitivitäten

Das Gutachten gliedert sich typischerweise in Auftrag und Auftragsdurchführung, Angaben zum Unternehmen, Bewertungsverfahren, Vergangenheitsanalyse, Planung, Kapitalisierungszinssatz (Basiszins, Risikozuschlag, Wachstumsabschlag), Unternehmenswert und Sensitivitäten. Bei Verkaufsprozessen folgt die Überleitung vom Unternehmenswert zum Kaufpreis (Netto-Finanzverschuldung, Working Capital, Kaufpreismechanismus). Abweichungen von Standardvorgaben aus rechtlichen Gründen sind offenzulegen und zu begründen. Wie Sie Verkauf und Nachfolge daran anschließen, zeigt das Seminar Verkauf und Nachfolgeregelung optimal gestalten.

Technik und KI sinnvoll einsetzen

Digitale Werkzeuge verändern vor allem Vorbereitung und Plausibilisierung:

  • Integrierte Planungsmodelle: GuV, Bilanz und Finanzplan in einem Modell verhindern Brüche zwischen Ertrag und Cashflow.
  • Automatisierte Kapitalmarktdaten: Basiszins, Peer-Group-Betas und Multiplikatoren aus Datenbanken, mit dokumentiertem Abrufdatum.
  • KI-gestützte Analyse: Auswertung von Vertrags- und Kundendaten im virtuellen Datenraum, Mustererkennung in Vergangenheitszahlen, Szenarien für Umsatztreiber.
  • Sensitivitäten und Simulationen: Monte-Carlo-Analysen machen Bandbreiten sichtbar statt eines Scheingenauigkeitswerts.

KI ersetzt nicht das Urteil des Bewerters. Ergebnisse müssen nachvollziehbar bleiben, Quelldaten belegt sein. Vertrauliche Unternehmensdaten gehören nicht in frei zugängliche KI-Dienste, das gefährdet Geschäftsgeheimnisse und den Verkaufsprozess.

Praxistipp: Nutzen Sie KI für Datenaufbereitung und Plausibilitätschecks, nicht für die Festlegung von Zinssätzen oder Planannahmen. Halten Sie fest, welche Werkzeuge mit welchen Daten eingesetzt wurden.

Fazit: Annahmen belegen, Werte vergleichen

Die Unternehmensbewertung nach Ertragswert- oder DCF-Verfahren ist weniger eine Frage der Methode als der Annahmen. Wer die Planung belastbar dokumentiert, den Kapitalisierungszinssatz mit aktuellen Parametern begründet und die ewige Rente sauber herleitet, erhält bei konsistenten Annahmen mit beiden Verfahren denselben, verteidigungsfähigen Wert.

Für 2027 stehen drei Aufgaben an:

  • Bewertungsaufträge an IDW S 1 i.d.F. 2026 mit Funktion und Wertkonzept ausrichten.
  • Die gestiegenen Basiszinsen und die gesenkte Marktrisikoprämie korrekt einpreisen.
  • Bei Übertragungen den Steuerwert nach BewG mit dem Wert nach anerkannter Methode vergleichen.

Gerade in der Nachfolge ist eine saubere Bewertung die Brücke zwischen Preisvorstellung und Finanzierbarkeit. Das Know-how dafür vermitteln die Seminare Finance und Treasury von S+P Seminare.

Häufige Fragen zur Unternehmensbewertung

Welches Verfahren ist besser: Ertragswert oder DCF?

Keines. Bei konsistenten Annahmen führen beide zum gleichen Wert. DCF ist international üblich, das Ertragswertverfahren in deutschen Gerichtsverfahren und im Mittelstand verbreitet.

Was ist neu am IDW S 1 i.d.F. 2026?

Neue Funktion des neutralen Sachverständigen, neues Wertkonzept des plausibilisierten Entscheidungswerts, genauere Anforderungen an die Planungsbeurteilung und Börsenkurse nach IDW S 17. Die Methodik bleibt im Kern gleich.

Ab wann gilt die neue Fassung?

Für Bewertungsstichtage ab dem 08.04.2026. Für frühere Stichtage nur, wenn dies im Auftrag ausdrücklich vereinbart wurde.

Welcher Basiszins und welche Marktrisikoprämie gelten aktuell?

Der Basiszins lag zum 01.09.2026 gerundet bei 3,75 %. Er wird monatlich neu ermittelt, maßgeblich ist der Bewertungsstichtag. Die Marktrisikoprämie empfiehlt der FAUB seit September 2025 mit 5,25 % bis 6,75 % vor persönlichen Steuern.

Kann ich den Unternehmenswert mit einem Multiplikator bestimmen?

Als Plausibilisierung ja, als Ersatz für eine Bewertung nein. Multiplikatoren bilden Marktpreise ab, nicht die individuelle Ertragskraft.

Warum ist der Steuerwert oft höher als der Marktwert?

Der Kapitalisierungsfaktor 13,75 entspricht einem Zinssatz von rund 7,27 %, unabhängig vom Risiko. Bei höheren, risikogerechten Kapitalkosten liegt ein Gutachtenwert darunter.

Quellenverzeichnis

Hinweis: IDW S 1 i.d.F. 2026, IDW S 17 und die Empfehlungen des FAUB zu Basiszins und Marktrisikoprämie sind Verlautbarungen des IDW und keine amtlichen Quellen. Sie sind im Text genannt, aber hier bewusst nicht verlinkt. Maßgeblich ist der Wortlaut der jeweils veröffentlichten Fassung zum Bewertungsstichtag.

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Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Bewertungsberatung im Einzelfall.

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