Was ist die sektorale Risikoanalyse Geldwäsche? Das BMI hat die sektorale Risikoanalyse mit dem Schwerpunkt Terrorismusfinanzierung durch (den Missbrauch von) Non-Profit-Organisationen in Deutschland veröffentlicht.
Die sektorale Risikoanalyse dient dazu, die Risiken der Terrorismusfinanzierung in Deutschland durch (den Missbrauch von) Non-Profit-Organisationen (NPO) detailliert zu untersuchen. Dadurch soll insbesondere das Risikobewusstsein der relevanten Behörden sowie der Akteure im Non-Profit-Sektor weiter geschärft werden. Des Weiteren werden zum Ende der Analyse Handlungsempfehlungen ausgesprochen.
Die sektorale Risikoanalyse folgt auf die erste deutsche Nationale Risikoanalyse, die im Jahr 2019 abgeschlossen wurde. Durch die Nationale Risikoanalyse wurde die Bedrohung, dass terroristische Organisationen Finanzierungsaktivitäten in Deutschland entfalten, mit mittel-hoch bewertet.
Die Nationale Risikoanalyse mit weiteren Ausführungen hierzu ist unter www.nationalerisikoanalyse.de einsehbar.
Was ist die sektorale Risikoanalyse Geldwäsche?
Die sektorale Risikoanalyse verfolgt fünf Ziele:
1. das Risikoverständnis im Hinblick auf Terrorismusfinanzierung durch (den Missbrauch von) NPOs zu verbessern;
2. zu überprüfen, ob bestehende wie zukünftige Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung angemessen und risikobasiert ausgerichtet sind;
3. diejenigen NPOs zu identifizieren, die einem besonders hohen Risiko ausgesetzt sind;
4. eine Grundlage zu schaffen, um die Zusammenarbeit mit dem Sektor sowie Sensibilisierungsmaßnahmen zielgerichtet gestalten zu können;
5. Handlungsbedarf zu identifizieren und Empfehlungen für eine effektivere Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung durch (den Missbrauch von) NPOs auszusprechen.
Ergebnisse der sektoralen Risikoanalyse Geldwäsche des BMI
Der Risikoeinschätzung entsprechend kam es laut Analyse des BMI in den letzten Jahren in Deutschland zu einigen Fällen der (vermuteten) Terrorismusfinanzierung durch den gezielten Einsatz einer (vermeintlichen) NPO. Hingegen sind kaum Fälle bekannt, in denen eine NPO zum Zwecke der Terrorismusfinanzierung missbraucht wurde.
Die Mehrzahl der bekannten Fälle betrifft also die gezielte Gründung bzw. Steuerung einer NPO durch extremistisches Personenpotential.
Die identifizierten Bedrohungspotentiale des Missbrauchs einer NPO zum Zwecke der Terrorismusfinanzierung sind Aktivitäten von nicht autorisierten Innentätern (z. B. Angestellte der NPO) oder Partnerorganisationen. Ebenso ist ein (un)bewusster Transfer von Finanzmitteln durch die NPO an terroristische Organisationen denkbar, z. B. durch die Zahlung von Schmiergeldern oder den Abschluss unvorteilhafter Verträge.
Zu den Bedrohungspotentialen durch den gezielten Einsatz einer NPO zählt die Verwendung als Tarnstruktur, die den Zugang zu Infrastruktur (z. B. Konten und Logistik) und öffentlichkeitswirksamen Mitteln wie Veranstaltungen und Spendenaufrufen erlaubt. Geld- und Sachmittel werden terroristischen Organisationen zugeleitet und – in geringerem Umfang – auch in Deutschland zur Netzwerkpflege extremistischer Strukturen zweckentfremdet.
Von besonderer Relevanz ist hierbei die Umsetzung von humanitären Projekten in Krisengebieten. Der gezielte Einsatz einer NPO kann auch die Rekrutierung von Mitgliedern für terroristische Vereinigungen und die Verbreitung extremistischer Propaganda zum Zweck haben.
Im Rahmen der Analyse der Vulnerabilitäten des deutschen Non-Profit-Sektors konnte festgestellt werden, dass der Sektor grundsätzlich durch viele Initiativen und Beratungsangebote robust gegen den Missbrauch zur Terrorismusfinanzierung aufgestellt ist.
Ebenso sind die staatlichen Maßnahmen so diversifiziert und nachhaltig, dass Aktivitäten der Terrorismusfinanzierung durch NPO in der Vergangenheit wirkungsvoll identifiziert und bekämpft werden konnten. Jedoch wird insbesondere durch den Umstand, dass sich Non-Profit-Organisationen aufgrund sogenannter De-Risking-Maßnahmen im Bankensektor vermehrt zu alternativen Finanztransfers (z. B. Bargeldkuriere, kommerzielle Transferdienste) gezwungen sehen, eine nicht unerhebliche Vulnerabilität des Sektors erzeugt.
Auf Basis der identifizierten Bedrohungen und Vulnerabilitäten konnten im Rahmen der Risikoanalyse des BMI einige Handlungsfelder identifiziert werden, die zu einer noch effektiveren Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung durch (den Missbrauch von) NPOs beitragen könnten.
Die folgenden Handlungsvorschläge sollen noch gesondert überprüft werden:
1. Umfassende Risikoanalyse des Non-Profit-Sektors als regelmäßiges Unterfangen im Rahmen der Nationalen Risikoanalyse;
2. Kontinuierliche Analyse und Bewertung (operativ wie strategisch) neu auftretender Fallkonstellationen und Verdachtsszenarien durch die Behörden, die sich ihren Aufgaben entsprechend mit Terrorismusfinanzierung beschäftigen, insbesondere durch die FIU im Rahmen ihrer Zuständigkeit als zentrale Meldestelle des geldwäscherechtlichen Verdachtswesens;
3. Verbesserung der statistischen Erfassung von Terrorismusfinanzierungs-Fällen mit NPO-Bezug im Bereich der Strafverfolgung auf polizeilicher Ebene und der Finanzverwaltung für die Sicherstellung eines gesteigerten Risikoverständnisses; Ergänzung durch ein Forschungsvorhaben, um Daten auf der justiziellen Ebene zu gewinnen;
4. Weitere Sensibilisierung des Non-Profit-Sektors für das Risiko der Terrorismusfinanzierung;
5. Unterstützungsangebote zum Aufbau robuster Compliance-Strukturen und wirksamer Selbstregulierungsinstrumente im Non-Profit- Sektor;
6. Prüfung von möglichen Maßnahmen im Bankensektor, um einem übermäßigen De-Risking entgegenzuwirken;
7. Herbeiführung eines Austausches zwischen dem Non-Profit-Sektor und dem Bankensektor, um ein gegenseitiges Verständnis für die unterschiedlichen Belange zu schaffen und so zu gemeinsamen Lösungen zu finden, die dazu beitragen können, die negativen Konsequenzen von De-Risking-Maßnahmen – u. a. eine Erhöhung des Terrorismusfinanzierungs-Risikos durch vermehrte Bargeldtransfers – zu reduzieren;
8. Informationsangebote für den Umgang mit Sanktions- und Listungsregimen für NPOs;
9. Entwicklung von Maßnahmen für gemeinnützige NPOs, die einem besonders definierten Risikoprofil entsprechen (z. B. wegen regelmäßiger Transfers von Vermögenswerten in bestimmte Hochrisikoländer),
10. Einführung von Erkenntnisanfragen der Finanzämter bei den Verfassungsschutzbehörden vor Anerkennung der Gemeinnützigkeit von NPOs, die einem besonders definierten Risikoprofil entsprechen.
11. Sensibilisierung der Steuerbehörden für eine regelmäßige Prüfung der Verfassungsschutzberichte des Bundes und der Länder, um ggfs. Maßnahmen – als Folge der Vermutung aus § 51 Abs. 3 S. 2 Abgabenordnung – zu treffen (insbesondere: Aberkennung der Gemeinnützigkeit);
12. Initiativhinweis der zuständigen Verfassungsschutzbehörde an die zuständige Finanzbehörde, wenn eine extremistische Gruppierung mit Rechtspersönlichkeit und Inlandssitz erstmalig in einen Verfassungsschutzbericht aufgenommen wird.
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Was ist die sektorspezifische Risikoanalyse Geldwäsche? Der BMF hat die sektorspezifische Risikoanalyse 2020 veröffentlicht. Mit dieser Analyse erfolgt die Risikobewertung möglicher spezifischer Anfälligkeiten juristischer Personen und sonstiger Rechtsgestaltungen für den Missbrauch zu Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungszwecken in Deutschland.
Aufbauend auf den Erkenntnissen der Nationalen Risikoanalyse (NRA) 2019 werden in dieser Sektoranalyse die in Deutschland nach deutschem Recht gegründeten juristischen Personen und sonstigen Rechtsgestaltungen auf ihre Anfälligkeit für den Missbrauch zu Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungszwecken untersucht.
Nach deutschem Recht wird zwischen juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts unterschieden. Unter Berücksichtigung des risikobasierten Ansatzes konzentriert sich diese Risikoanalyse auf juristische Personen des privaten Rechts.
Das BMF kommt mit der sektorspezifischen Risikoanalyse zu folgendem Ergebnis: Es ist keine spezifische Anfälligkeit einzelner deutscher Rechtsformen für den Missbrauch zu Zwecken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erkennbar.
Was ist die sektorspezifische Risikoanalyse Geldwäsche?
Die Risikobewertung der verschiedenen Rechtsformen orientiert sich laut BMF am bewährten Risikoschema, wonach sich aus der Bedrohungssituation unter Berücksichtigung möglicher Lücken im System zur Verhinderung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken das eigentliche Risiko ergibt. Die Bewertung des Risikos steht im Rahmen dieser Analyse im Einklang mit den Anforderungen des risikobasierten Ansatzes der FATF-Empfehlung 1. Das Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung setzt sich daher im Rahmen dieser Untersuchung aus dem jeweiligen Bedrohungspotential sowie der Vulnerabilität (bzw. Anfälligkeit) juristischer Personen und sonstiger Rechtsgestaltungen in Deutschland zusammen.
Bei der vorliegenden Risikoanalyse wird grundsätzlich zwischen abstrakten Risiken, die ex ante aufgrund der rechtlichen Ausgestaltung der jeweiligen Rechtsform zu vermuten sind und den in der Strafverfolgung bzw. den Justizbehörden bislang festgestellten Risiken unterschieden.
Ergebnisse der sektorspezifischen Risikoanalyse Geldwäsche 2020
Die sektorspezifische Risikoanalyse Geldwäsche kommt zu folgenden Ergebnissen:
Für die Phase 1 der Geldwäsche (Placement) liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich der Präferenz für eine bestimmte Rechtsform vor. Für das Geldwäscherisiko in der Phase 1 ist nicht die Rechtsform relevant, sondern die Geschäftstätigkeit in einer Branche mit hohen Bareinnahmen.
In Phase 2 der Geldwäsche, dem Layering, werden häufig eine Vielzahl von natürlichen und juristischen Personen einbezogen. Dabei werden legale und illegale Finanzströme übereinandergelegt, um elektronische Spuren zu verwischen. In dieser Phase sowie in der dritten Phase, der Integration, liegen kaum Erkenntnisse über die Präferenz für eine bestimmte Rechtsform vor. Bei den befragten Staatsanwaltschaften gibt es nur ein verschwindend geringes Fallaufkommen zu Layering und Placement unter Einsatz juristischer Personen. Das Problem – insbesondere bei im Ausland stattgefundenem Placement und/oder Layering – liegt darin, dass sich der (noch) erforderliche doppelte Anfangsverdacht der Geldwäsche in dieser Phase in der Regel kaum begründen lässt, da im (inländischen) Placement-Verfahren keine Anknüpfungstatsachen für ein Herrühren der investierten Vermögenswerte aus Katalogtaten bekannt sind.
Hier treten vermehrt ausländische Rechtsformen auf. Die Erfahrungen aus den Auswertungen der Panama Papers zeigen, dass hierbei vielfach Anteile an (deutschen) GmbHs durch ausländische Rechtsformen ohne erkennbaren wirtschaftlichen Berechtigen erworben werden. Sehr häufig basiert der Tatverdacht allein auf Erkenntnissen zum wirtschaftlich Berechtigten, der in dieser Konstellation stets unbekannt bleibt. Allein die Nutzung einer solchen intransparenten Gesellschaftsform kann noch keinen Anfangsverdacht der Geldwäsche begründen. Auch wenn eine vollumfängliche Aussage zu den dazugehörigen Fallzahlen in Deutschland nicht möglich ist, liegen keine Erkenntnisse über ein einschlägiges Fallaufkommen vor.
Haupteinfallstor sind ausländische Gesellschaften – Was ist die sektorspezifische Risikoanalyse Geldwäsche?
Haupteinfallstor dürften ausländische Gesellschaften als Gesellschafter sein. Hier handelt es sich jedoch im Wesentlichen um ein ausländisches Risiko, das sich in der Bundesrepublik Deutschland materialisiert bzw. negativ auswirken könnte (nur indirekter Deutschlandbezug).
Nach ausländischem Recht gegründete juristische Personen und sonstige Rechtsgestaltungen bleiben in dieser Risikoanalyse unberücksichtigt, auch wenn diese in Deutschland wirtschaftlich tätig sind oder ansässig sind. Zwar unterliegen auch Gesellschaften mit Sitz in Deutschland, die nach ausländischem Recht gegründet wurden, der deutschen Aufsicht, jedoch entzieht sich deren Rechtsgestaltung der Zuständigkeit des hiesigen Gesetzgebers.
Ergebnisse der sektorspezifischen Risikoanalyse Geldwäsche – Was ist die sektorspezifische Risikoanalyse Geldwäsche?
Grundsätzlich bestehen die wesentlichen Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken im Zusammenhang mit juristischen Personen und sonstigen Rechtsgestaltungen bei der Beteiligung von Drittjurisdiktionen, die jedoch nicht Bestandteil dieser Analyse sind und ggf. separat zu untersuchen wären.
Aufgrund einer fehlenden Datengrundlage, welche die Risikosituation in Bezug auf Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken von Rechtsformen in Deutschland vollumfänglich abbilden könnte, ist eine unzweifelhafte Risikoaussage bzgl. der de facto-Anfälligkeit von Rechtsformen in Deutschland für den Missbrauch zu Zwecken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht abschließend möglich.
Gleichwohl deuten die Einschätzungen der hiesigen Behörden, die für die Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland verantwortlich sind, darauf hin, dass im Falle der Beteiligung juristischer Personen und sonstiger Rechtsgestaltungen bei Straftatbeständen wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Deutschland die Rechtsform nicht wegen ihrer rechtlichen Ausgestaltung gewählt wird, sondern aufgrund anderer Faktoren, die hiervon unabhängig sind. Dementsprechend ist keine spezifische Anfälligkeit einzelner deutscher Rechtsformen für den Missbrauch zu Zwecken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erkennbar.
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