Welche BaFin Regelungen gelten für Krypto Händler? § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG definiert das Kryptoverwahrgeschäft als die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern und zu übertragen, für andere.
Welche BaFin Regelungen gelten für Krypto Händler?
Das Kryptoverwahrgeschäft wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (im Folgenden: Änderungsrichtlinie) vom 12. Dezember 2019 als Finanzdienstleistung eingeführt. Das Umsetzungsgesetz, wie auch die Änderungsrichtlinie, sehen u.a. eine Erweiterung des geldwäscherechtlichen Verpflichtetenkreises, insbesondere im Bereich sog. „virtueller Währungen“, vor.
Dienstleistungsanbieter, die den Umtausch von virtuellen Währungen in gesetzliche Zahlungsmittel und umgekehrt sowie in andere Kryptowerte anbieten, sind regelmäßig bereits Finanzdienstleistungsinstitute und damit geldwäscherechtlich Verpflichtete, weil Kryptowerte, je nach Ausgestaltung, Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 1 KWG sein können. Der Umtausch von als Finanzinstrumente im Sinne des KWG einzuordnenden Kryptowerten fällt in den Katalog der Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäfte nach § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a Satz 2 KWG.
Gewerblicher Handel mit Kryptowerten
Bisher nicht erfasst war der gewerbliche Handel von Kryptowerten, die keine Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 7 KWG sind und auch nicht unter die sonstigen Kategorien des § 1 Abs. 11 Satz 1 KWG fielen.
Daher hat das Gesetz zur Erfassung aller für den Finanzmarkt relevanten Verwendungsformen von Kryptotoken eine weite Definition des Kryptowertes geschaffen und diesen als neues Finanzinstrument sowie das Kryptoverwahrgeschäft als neue Finanzdienstleistung eingeführt.
Welche Kryptogeschäfte werden vom KWG erfasst?
Den gesetzlichen Tatbestand des Kryptoverwahrgeschäfts erfüllt, wer:
Kryptowerte oder private kryptografische Schlüssel, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern oder zu übertragen
Mit der Online Schulung Köln: Wie gelingt agiles Compliance Management? erfährst Du unter anderem, wie du die Schnittstellen zu Datenschutz, ISB, GwB, Auslagerung und Interner Revision sicher managest. Um die gelernten Themen nachhaltig in die Praxis umzusetzen erhältst Du unter anderem das Organisationshandbuch Compliance und Corporate Governance sowie die Checkliste zur Überwachung und Dokumentation von Kontrollhandlungen.
Die Online Schulung Köln: Wie gelingt agiles Compliance Management? online buchen. Bequem und einfach mit dem Seminarformular online und der Produkt Nr. A01.
Teilnehmerstimmen zur Online Schulung Köln: Wie gelingt agiles Compliance Management? online buchen
„Alles gut, sehr angenehme Atmosphäre, sehr gute Organisation.“ Seminar in München
Zielgruppe zur Online Schulung Köln: Wie gelingt agiles Compliance Management?
Vorstände und Geschäftsführer bei Banken, Finanzdienstleistern, Versicherungen, Leasing- und Factoring-Gesellschaften
Compliance-Beauftragte und Mitarbeiter von Compliance- und Rechtsabteilungen, Leiter Interne Revision, Datenschutzbeauftragte,
Zentrale Stelle, Justiziare, Fach- und Führungskräfte im Bereich Compliance
Dein Nutzen mit der Online Schulung Köln: Wie gelingt agiles Compliance Management?
Praxisgerechte Umsetzung eines Compliance-Systems – neue Sorgfaltspflichten und Haftungsrisiken für die Compliance-Funktion – Whistle-Blowing-System nach §25 KWG
Mindestanforderungen an ein Gesamt-IKS mit Compliance, Corporate Governance, Datenschutz, Interne-Revision sowie Zentrale Stelle
Dein Vorsprung mit der Online Schulung
Jeder Teilnehmer erhält mit Seminar kostenfrei folgende S+P Tool Box:+ Organisations-Handbuch Compliance und Corporate Governance (inkl. EBA-Vorgaben, Umfang: 40 Seiten)+ S+P Check: Datenschutz für Praktiker gem. EU-DSGVO+ Checkliste: Überwachung und Dokumentation der Kontrollhandlungen+ Muster-Bericht für das Reporting von Garanten und Beauftragten+ S+P Tool Legal Inventory: Risk Assessment für Compliance Officer
Programm zu Seminar online buchen
Agiles Compliance Management in der Praxis – Seminar
Anforderungen der MaRisk sowie der Europäischen Bankenaufsicht an ein Compliance-System
MaRisk-konforme Organisation und personelle Ausstattung der Compliance-Funktion
Haftungsrechtliche Garantenstellung – BGH-Urteile zur Verantwortlichkeit von Beauftragten
„Red Flags“: Begrenzung von persönlichen Haftungsrisiken für die Compliance-Funktion
Mindestanforderung an ein Whistle-Blowing-System
Berichtswesen Compliance: Überwachungs- und Kontrollplan, Muster für ein prüfungssicheres Reporting
Jeder Teilnehmer erhält mit Seminar kostenfrei folgende S+P Tool Box:+ Organisations-Handbuch Compliance und Corporate Governance (inkl. EBA-Vorgaben, Umfang: ca. 40 Seiten).
Compliance-Schnittstellen zu DSB, ISB, GwB, Auslagerungs-Beauftragter und Interner Revision sicher managen
Das Three Lines of Defence-Modell:
Schnittstelle Compliance und Interne Revision
Risikoorientierte Prüfung, Dokumentation und Berichterstattung durch die Beauftragten
IT-Compliance: Aufsichtliche Anforderungen an die IT und an den ISB
Datenschutz-Compliance: Rechte und Pflichten des Datenschutzbeauftragten – Schnittstellen zwischen Compliance, ISB und Datenschutz optimal gestalten
Jeder Teilnehmer erhält mit Seminar kostenfrei folgende S+P Tool Box:+ Checkliste: Datenschutz für Praktiker gem. DSGVO+ Checkliste: Überwachung und Dokumentation der Kontrollhandlungen
MaRisk AT 4.4.2: Aufgaben und Pflichten des Compliance Officers – Online Schulung Köln: Wie gelingt agiles Compliance Management?
IKS-Bedeutung für eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation §25a KWG
MaRisk AT 8: Worauf hat der Compliance Officer bei Anpassungsprozessen zu achten?
Compliance-relevante Risiken mit IKS-Schlüsselkontrollen sicher managen:
InstitutsVergV: Kontroll- und Zustimmungspflichen der Compliance Officers zur Vergütungspolitik
Vermeidung von Rechtsrisiken: integrierte Risikoanalyse für ein prüfungssicheres Legal Inventory
Doppelarbeiten vermeiden – Schnittstellen und Aufgaben eindeutig zuordnen
Self Assessment § 25d KWG: Sind Vorstand und Aufsichtsrat compliant?
Jeder Teilnehmer erhält mit Seminar kostenfrei folgende S+P Tool Box:+ S+P Check: Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation §25 KWG+ Musteranweisung für den Aufbau eines prüfungssicheren IKS-Systems (Umfang ca. 50 Seiten)+ S+P Tool Legal Inventory: Risk Assessment für Compliance Officer+ S+P Check: InstitutsVergV – Kontrollpflichten des Compliance Officers
Wie gelingt agiles Compliance Management? Mit der Online Schulung Wien: Wie gelingt agiles Compliance Management? erfährst Du unter anderem, wie du die Schnittstellen zu Datenschutz, ISB, GwB, Auslagerung und Interner Revision sicher managest. Um die gelernten Themen nachhaltig in die Praxis umzusetzen erhältst Du unter anderem das Organisationshandbuch Compliance und Corporate Governance sowie die Checkliste zur Überwachung und Dokumentation von Kontrollhandlungen.
Die Online Schulung Wien: Wie gelingt agiles Compliance Management? online buchen. Bequem und einfach mit dem Seminarformular online und der Produkt Nr. A01.
Teilnehmerstimmen zum Online Schulung Wien: Wie gelingt agiles Compliance Management? online buchen
„Alles gut, sehr angenehme Atmosphäre, sehr gute Organisation.“ Seminar in München
Zielgruppe zur Online Schulung Wien: Wie gelingt agiles Compliance Management?
Vorstände und Geschäftsführer bei Banken, Finanzdienstleistern, Versicherungen, Leasing- und Factoring-Gesellschaften
Compliance-Beauftragte und Mitarbeiter von Compliance- und Rechtsabteilungen, Leiter Interne Revision, Datenschutzbeauftragte,
Zentrale Stelle, Justiziare, Fach- und Führungskräfte im Bereich Compliance
Dein Nutzen mit der Online Schulung Wien: Wie gelingt agiles Compliance Management?
Praxisgerechte Umsetzung eines Compliance-Systems – neue Sorgfaltspflichten und Haftungsrisiken für die Compliance-Funktion – Whistle-Blowing-System nach §25 KWG
Mindestanforderungen an ein Gesamt-IKS mit Compliance, Corporate Governance, Datenschutz, Interne-Revision sowie Zentrale Stelle
Dein Vorsprung mit der Online Schulung
Jeder Teilnehmer erhält mit Seminar kostenfrei folgende S+P Tool Box:+ Organisations-Handbuch Compliance und Corporate Governance (inkl. EBA-Vorgaben, Umfang: 40 Seiten)+ S+P Check: Datenschutz für Praktiker gem. EU-DSGVO+ Checkliste: Überwachung und Dokumentation der Kontrollhandlungen+ Muster-Bericht für das Reporting von Garanten und Beauftragten+ S+P Tool Legal Inventory: Risk Assessment für Compliance Officer
Programm zu Seminar online buchen
Agiles Compliance Management in der Praxis – Seminar
Anforderungen der MaRisk sowie der Europäischen Bankenaufsicht an ein Compliance-System
MaRisk-konforme Organisation und personelle Ausstattung der Compliance-Funktion
Haftungsrechtliche Garantenstellung – BGH-Urteile zur Verantwortlichkeit von Beauftragten
„Red Flags“: Begrenzung von persönlichen Haftungsrisiken für die Compliance-Funktion
Mindestanforderung an ein Whistle-Blowing-System
Berichtswesen Compliance: Überwachungs- und Kontrollplan, Muster für ein prüfungssicheres Reporting
Jeder Teilnehmer erhält mit Seminar kostenfrei folgende S+P Tool Box:+ Organisations-Handbuch Compliance und Corporate Governance (inkl. EBA-Vorgaben, Umfang: ca. 40 Seiten).
Compliance-Schnittstellen zu DSB, ISB, GwB, Auslagerungs-Beauftragter und Interner Revision sicher managen
Das Three Lines of Defence-Modell:
Schnittstelle Compliance und Interne Revision
Risikoorientierte Prüfung, Dokumentation und Berichterstattung durch die Beauftragten
IT-Compliance: Aufsichtliche Anforderungen an die IT und an den ISB
Datenschutz-Compliance: Rechte und Pflichten des Datenschutzbeauftragten – Schnittstellen zwischen Compliance, ISB und Datenschutz optimal gestalten
Jeder Teilnehmer erhält mit Seminar kostenfrei folgende S+P Tool Box:+ Checkliste: Datenschutz für Praktiker gem. DSGVO+ Checkliste: Überwachung und Dokumentation der Kontrollhandlungen
MaRisk AT 4.4.2: Aufgaben und Pflichten des Compliance Officers – Online Schulung Wien: Wie gelingt agiles Compliance Management?
IKS-Bedeutung für eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation §25a KWG
MaRisk AT 8: Worauf hat der Compliance Officer bei Anpassungsprozessen zu achten?
Compliance-relevante Risiken mit IKS-Schlüsselkontrollen sicher managen:
InstitutsVergV: Kontroll- und Zustimmungspflichen der Compliance Officers zur Vergütungspolitik
Vermeidung von Rechtsrisiken: integrierte Risikoanalyse für ein prüfungssicheres Legal Inventory
Doppelarbeiten vermeiden – Schnittstellen und Aufgaben eindeutig zuordnen
Self Assessment § 25d KWG: Sind Vorstand und Aufsichtsrat compliant?
Jeder Teilnehmer erhält mit Seminar kostenfrei folgende S+P Tool Box:+ S+P Check: Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation §25 KWG+ Musteranweisung für den Aufbau eines prüfungssicheren IKS-Systems (Umfang ca. 50 Seiten)+ S+P Tool Legal Inventory: Risk Assessment für Compliance Officer+ S+P Check: InstitutsVergV – Kontrollpflichten des Compliance Officers
TraFinG: Welche neuen Pflichten sind zu beachten? Mit dem Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche – TraFinG Gw erfolgen umfassende Änderungen, insbesondere im Geldwäschegesetz. Mit dem TraFinG Gw wird das jetzige Transparenzregister von einem sog. Auffangregister zu einem Vollregister umgebaut. Folgende 9 Änderungen und Klarstellungen sind mit dem TraFinG zu beachten:
Vom Auffangregister zum Vollregister
Klarstellung zur Identifizierung und Überprüfung
Klarstellungen zur nationalen Risikoanalyse
Klarstellungen für den Immobilienmakler
Klarstellungen zum Gruppen-Geldwäschebeauftragten
Aufhebung der Ausnahmeregelung zum organisierten Markt § 2 Abs. 11 WpHG
Klarstellung zum fiktiven wirtschaftlich Berechtigten
Herausgabe der Eigentums- und Kontrollstruktur §23a GwG neu
Aussetzung der Pflicht zur Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen
TraFinG: Welche neuen Pflichten sind zu beachten?
Nach der EU-Geldwäscherichtlinie sind die Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten bis zum 10. März 2021 miteinander zu vernetzen. Voraussetzung der Vernetzung ist das Vorhandensein strukturierter Datensätze zu den wirtschaftlich Berechtigten bei den Transparenzregistern der EU-Mitgliedstaaten in einem einheitlichen Datenformat.
Mit dem Transparenzregister in seiner aktuellen Form kann dies nur eingeschränkt dargestellt werden. Das deutsche Transparenzregister ist bisher als sog. Auffangregister ausgestaltet, indem es für die im Handel-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister eingetragenen Gesellschaften grundsätzlich auf diese Register verweist und nur andere Rechtseinheiten (z. B. Stiftungen) „auffängt“.
Für den Großteil der deutschen Gesellschaften sind daher im Transparenzregister keine strukturierten Datensätze vorhanden. Die Ausgestaltung des Transparenzregisters bedarf insoweit einer Optimierung.
Ziel des TraFinG Gw – TraFinG: Welche neuen Pflichten sind zu beachten?
Ziel der EU-Finanzinformationsrichtlinie ist die Nutzbarmachung von Bankkonten- und Finanzinformationen, also der bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen infolge der operativen und strategischen Analyse vorliegenden Informationen, für Zwecke der Verhinderung und Verfolgung schwerer Straftaten.
Die Richtlinie sieht hierfür vor, dass aus dem Kreise der Strafverfolgungs- und Polizeibehörden jeweils Behörden für den Zugang zum Kontenabrufverfahren und für den Zugang zum Informationsaustausch mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen benannt werden, wobei für den Kontenregisterzugang mindestens die nationalen Vermögensabschöpfungsstellen (in Deutschland BKA und BfJ) zu benennen sind.
Des Weiteren sieht die Richtlinie vor, dass über diese benannten Behörden ein verbesserter EU-weiter Austausch von Kontenregister- und Finanzinformationen namentlich mit Europol erfolgen soll.
In Deutschland bestehen bereits seit langem umfassende Zugangsrechte zum Kontenabrufverfahren und zu Finanzinformationen für Polizei- und Strafverfolgungsbehörden.
Der Gesetzentwurf sieht daher vor, dass zur Ermöglichung der europäischen Vernetzung und zur Verbesserung seiner praktischen wie digitalen Nutzbarkeit das Transparenzregister von einem Auffangregister auf ein Vollregister umgestellt wird.
TraFinG führt zu 9 wesentlichen Änderungen
Folgende neue Pflichten entstehen mit dem TraFinG Gw
Hierzu wird die Mitteilungsfiktion aufgehoben, nach der bislang diejenigen Rechteinheiten, deren Eigentums- und Kontrollstruktur und damit deren wirtschaftlich Berechtigter aus anderen Registern (insbesondere Handelsregister, aber auch Genossenschafts- und Vereinsregister) ermittelbar ist, die Pflicht zur Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung ins Transparenzregister als erfüllt gilt.
Alle Rechtseinheiten sind fortan verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern dem Transparenzregister positiv zur Eintragung mitzuteilen.
Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und Aktualität der Daten liegt fortan klar abgrenzbar bei den Rechtseinheiten. Sie wird durch die Überwachung und ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionierung bei Verletzung der Mitteilungspflicht durch das Bundesverwaltungsamt flankiert.
Das Transparenzregister wird damit künftig als Vollregister einen quantitativ umfassenden und qualitativ hochwertigen Datenbestand zu den wirtschaftlich Berechtigten aller transparenzpflichtigen Einheiten enthalten. Die europäische Vernetzung wird damit ermöglicht und der Nutzwert für die Einsichtnehmenden optimiert.
Vom Auffangregister zum Vollregister
Das Transparenzregister wird damit künftig als Vollregister nicht nur einen quantitativ umfassenden Datenbestand zu den wirtschaftlich Berechtigten aller transparenzpflichtigen Einheiten enthalten. Dieser Datenbestand wird aufgrund der mit der Vollregisterlösung geschaffenen umfassenden und schnellen Einsehbarkeit, verbunden mit den Überwachungsmechanismen durch Unstimmigkeitsmeldungen und Sanktionierung durch das Bundesverwaltungsamt, insgesamt auch qualitativ hochwertig sein.
Diese Daten können in strukturierter Form bereitgestellt und von Verpflichteten im Rahmen der Kundenidentifizierung unmittelbar – über eine ebenfalls im Zuge dieses Gesetzes zu schaffende elektronische Schnittstelle – ausgelesen werden.
Im Ergebnis kann daher für Verpflichtete die Sorgfaltspflicht zur Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten einer Rechtseinheit fortan im Regelfall als erfüllt gelten, wenn vom Kunden Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten erhoben wurden und die Überprüfung dieser Angaben durch Einsicht ins Transparenzregister eine Übereinstimmung ergeben hat.
Änderungen im Geldwäschegesetz – TraFinG: Welche neuen Pflichten sind zu beachten?
Folgende wichtige Änderungen erfolgen im Geldwäschegesetz:
Klarstellung zur Identifizierung und Überprüfung
1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Identifizierung im Sinne dieses Gesetzes besteht aus
dem Erheben von Angaben zum Zwecke der Identifizierung und
der Überprüfung dieser Angaben zum Zwecke der Identifizierung.“
Es handelt sich bei dieser Einfügung um eine redaktionelle Folgeanpassung zu den Änderungen in den §§ 11 und 12 GwG, die der deutlicheren Trennung der beiden Teilvorgänge der Identifizierung – nämlich Erhebung von Angaben und Überprüfung von Angaben – auch in Bezug auf die Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten dienen.
Die Änderungen der §§ 11 und 12 dienen im Wesentlichen der Klarstellung, dass der Vorgang der Identifizierung jeweils aus den beiden Teilakten der Erhebung von Angaben und der Überprüfung von Angaben besteht. Die beiden Vorgänge sollen auch gesetzestechnisch klarer getrennt werden, wobei die Erhebung von Angaben nur in § 11, die Überprüfung von Angaben nur in § 12 geregelt werden soll. Die Vorschrift des § 11 enthält, wie auch bisher, Regelungen betreffend den Gesamtvorgang der Identifizierung (Absätze 1 bis 3 sowie 6 und 7) als auch Regelungen betreffend nur den ersten Teilvorgang (Absätze 4 und 5). Die Anpassung der Überschrift des § 11 soll im Dienste der Klarheit nun auf diesen doppelten Regelungsinhalt der Vorschrift hinweisen.
Klarstellungen zur nationalen Risikoanalyse
„§ 3a
Risikobasierter Ansatz, nationale Risikoanalyse
(1) Die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach den Anforderungen dieses Gesetzes folgt einem risikobasierten Ansatz. Die spezielleren Regelungen der nachfolgenden Abschnitte dieses Gesetzes bleiben hiervon unberührt.
(2) Die für die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden wirken unter Einbindung der Verpflichteten an der unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen erstellten nationalen Risikoanalyse mit. Die Verpflichteten nach diesem Gesetz werden bei Erstellung der nationalen Risikoanalyse eingebunden und über die Ergebnisse unterrichtet.
Die nationale Risikoanalyse berücksichtigt die Risikobewertung der Europäischen Kommission nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2015/843 und wird regelmäßig aktualisiert. Nach Bedarf werden spezifische sektorale Risikoanalysen erstellt.“
In § 4 Absatz 4 Nummer 2 wird das Wort „Miete“ durch das Wort „Nettokaltmiete“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Abweichend von Absatz 1 haben Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 die Vertragsparteien des vermittelten Rechtsgeschäftes, gegebenenfalls für diese auftretende Personen und den wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren, sobald ein ernsthaftes Interesse der Vertragsparteien an der Durchführung des vermittelten Rechtsgeschäftes besteht und die Vertragsparteien hinreichend bestimmt sind.
Sind für beide Vertragsparteien des vermittelten Rechtsgeschäftes Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 tätig, so muss jeder Verpflichtete nur die Vertragsparteien identifizieren, für die er handelt.“
Klarstellungen zum Gruppen-Geldwäschebeauftragten
9 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach Satz 2 Nummer 2 gelten
die Regelungen des § 7 Absatz 4 bis 7 entsprechend.“
Aufhebung der Ausnahmeregelung zum organisierten Markt § 2 Abs. 11 WpHG
Die bisherige Ausnahme der an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes notierten Gesellschaften (im Weiteren: „börsennotierte Gesellschaften“) von der Anwendung des Absatzes 2 wird aufgehoben. Sie hat bisher bewirkt, dass wirtschaftlich Berechtigte bei börsennotierten Gesellschaften nur nach der allgemeinen Regelung des Absatzes 1 zu bestimmen waren, so dass im Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Verhältnisse zu untersuchen war, ob die Gesellschaft „letztlich im Eigentum oder der Kontrolle einer natürlichen Person“ steht.
Die Anwendbarerklärung des Absatzes 2 schafft hier mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für alle Rechtsanwender. Die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten wird durch die unwiderlegliche Vermutung nach Satz 1 mit ihren zahlenmäßig fixierten Grenzen sowie die – hilfsweise anwendbare – Vermutung eines fiktiven wirtschaftlich Berechtigten nach Satz 5 vereinfacht, beschleunigt und kostengünstiger gemacht.
Die Anwendbarkeit des Absatzes 2, wonach jedenfalls ab einem Anteilsbesitz oder Stimmrechtskontrolle von über 25 % wirtschaftliche Berechtigung anzunehmen ist, schließt es indes nicht aus, dass im Einzelfall eine Person auch dann Kontrolle im Sinne der allgemeinen Definition des Absatzes 1 Nummer 1 ausüben kann, wenn sie einen deutlich geringeren Stimmrechtsanteil kontrolliert; dies kann namentlich bei Gesellschaften mit weitem Streubesitz der Fall sein, wie er insbesondere bei börsennotierten Gesellschaften auftreten kann.
Der bisherige Satz 1 enthielt die Mitteilungsfiktion für die in den genannten Registern geführten Rechtseinheiten. Das Erfordernis für Einsichtnehmende, den wirtschaftlich Berechtigten durch teils komplexe gesellschaftsrechtliche Analysen und unter Umständen mehrstufige Einsichtnahme in verschiedene Register selbst zu ermitteln, steht jedoch nicht nur der europäischen Transparenzregistervernetzung im Weg, sondern erschwert insbesondere die praktische Nutzung des Registers. An die Stelle der Mitteilungsfiktion tritt daher die Mitteilungspflicht für alle Rechtseinheiten.
Der bisherige Satz 2 enthielt die Mitteilungsfiktion für börsennotierte Gesellschaften. Die bisherige Regelung basierte auf der Annahme, dass über die Stimmrechtsmitteilungen nach §§ 33 ff. Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) hinreichende Beteiligungstransparenz bei börsennotierten Gesellschaften hergestellt sei. Tatsächlich ist das nicht in einem solchen Maß der Fall, dass der wirtschaftlich Berechtigte einer börsennotierten Gesellschaft unmittelbar oder zumindest mit vertretbarem Aufwand feststellbar ist, denn es fehlt an einer zentralen Evidenzstelle für die jeweilige gesamte Eigentums- und Kontrollstruktur der Gesellschaft.
Nur die wenigsten börsennotierten Gesellschaften gehen über die Veröffentlichungspflicht nach § 40 WpHG dergestalt hinaus, dass sie öffentlich bekannt machen, wie sich ihre jeweiligen aktuellen Beteiligungsverhältnisse insgesamt darstellen. Verpflichtete müssen daher in den meisten Fällen zur Ermittlung aller eventuellen wirtschaftlich Berechtigten einer börsennotierten Gesellschaft eine historische Kette von Beteiligungsmitteilungen auswerten.
Die Prüfung erschwert sich im Falle einer Notierung an einer nicht-EU-ausländischen Börse; hier ist zunächst festzustellen, ob die dort geltenden Transparenzanforderungen denjenigen des Gemeinschaftsrechts entsprechen, was ohne Expertenwissen auf dem Gebiet sowohl des europäischen als auch des betreffenden ausländischen Kapitalmarktrechts kaum möglich ist.
Mit ungleich geringerem gesamtwirtschaftlichem Aufwand ist eine Mitteilung durch die börsennotierte Gesellschaft an das Transparenzregister verbunden, zumal auch börsennotierte Gesellschaften bereits der Pflicht zur Ermittlung ihres wirtschaftlich Berechtigten nach § 20 Absatz 1 Satz 1 unterliegen und entsprechende Angaben daher schon vorhanden sein müssen. Die Mitteilungsfiktion des Satzes 2 wird daher aufgehoben.
Die Streichung der Sätze 3 und 4 ergibt sich ebenfalls aus der Umstellung des Transparenzregisters auf ein Vollregister.
Klarstellung zum fiktiven wirtschaftlich Berechtigten – TraFinG: Welche neuen Pflichten sind zu beachten?
Es handelt sich um eine Klarstellung, dass als fiktive wirtschaftlich Berechtigte alle Organpersonen gelten, wenn das Vertretungsorgan mehrgliedrig ist bzw. alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter einer Personengesellschaft sowie, im Falle einer Partnerschaftsgesellschaft, alle Partner einer Partnerschaftsgesellschaft.
Dabei hat die Tatbestandsalternative des geschäftsführenden Gesellschafters bzw. des Partners nach PartGG wegen des regelmäßigen Zusammenfallens von Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis in Personengesellschaften nur dann einen selbständigen Anwendungsbereich, wenn diese Personen ausnahmsweise von der organschaftlichen Vertretung ausgeschlossen sind.
Herausgabe der Eigentums- und Kontrollstruktur §23a GwG neu
Folgender Satz wird angefügt:
„Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 übermittelt die registerführende Stelle neben den Angaben nach § 19 Absatz 1 Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten nach § 23a Absatz 3a, falls und soweit diese aufgrund einer zuvor abgeschlossenen Unstimmigkeitsmeldung vorhanden sind.“
Der angefügte neue Satz 3 regelt die Herausgabe der Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten, welche die registerführende Stelle auf Grundlage des neu geschaffenen § 23a Absatz 3a erstellt.
Die Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten ermöglichen es den Einsichtnehmenden, die Eigentums- und Kontrollstruktur der betroffenen Vereinigung nach § 20 oder Rechtsgestaltung nach § 21 zu durchdringen und auf diese Weise die im Transparenzregister eingetragenen wirtschaftlich Berechtigten besser nachzuvollziehen. Durch die Übermittlung der
Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten können daher nicht notwendige Unstimmigkeitsmeldungen verhindert werden, was den Aufwand bei den Verpflichteten erheblich reduziert.
Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Datenschutzrecht wird die Herausgabe nur an die in Nummer 1 genannten Behörden sowie an Verpflichtete in Erfüllung ihrer geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten nach Nummer 2 zugelassen.
Aussetzung der Pflicht zur Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen
Die Aussetzung der Pflicht zur Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen wegen Fehlens einer Eintragung während eines Übergangzeitraums bis zum 1. April soll unnötigen Complianceaufwand seitens der Verpflichteten und Verwaltungsaufwand seitens der registerführenden Stelle vermeiden.
Durch die Abschaffung der Mitteilungsfiktion wird das Fehlen von Angaben im Sinne des Absatzes § 23a Absatz 1 Satz 4 übergangsweise gleichsam zum Regelfall; die Unstimmigkeitsmitteilung ist jedoch nicht das richtige Instrument, um in der Breite das Fehlen von Eintragungen zu beheben und Rechtseinheiten zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht anzuhalten. Dies sind vielmehr die Befugnisse der Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2.
Was regelt das WpFG? Am 05.12.2019 wurden sowohl die IFR als auch die IFD, beide von November 2019, veröffentlicht. Ein Großteil der Aufsichtsanforderungen, die in dem durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU gebildeten Rahmen enthalten sind, bezieht sich auf allgemeine Risiken, mit denen Kreditinstitute konfrontiert sind. Daher sind die bestehenden Anforderungen weitgehend darauf ausgerichtet, die Kreditvergabekapazität von Kreditinstituten über die Konjunkturzyklen hinweg zu wahren und Einleger und Steuerzahler vor einem etwaigen Ausfall zu schützen;
Sie sind jedoch nicht auf alle verschiedenen Risikoprofile von Wertpapierfirmen ausgerichtet. Wertpapierfirmen haben keine großen Portfolios an Privatkunden- und Unternehmenskrediten und nehmen keine Einlagen entgegen.
Mit S+P Compliance haben wir Ihnen die wichtigsten Neuerungen des WpFG zusammengestellt:
Was regelt das WpFG?
Regelungen der IFD und IFR mit einem eigenständigen Regelungswerk für Wertpapierfirmen
Große Wertpapierfirmen haben weitgehend die CRD und CRR zu erfüllen
Anforderungen an kleine und mittlere Wertpapierfirmen
Regelung zum Anfangskapital § 17 WpFG
Was regelt das WpFG?
Bei Wertpapierfirmen ist die Wahrscheinlichkeit, dass ihr Ausfall die allgemeine Finanzstabilität gefährden könnte, geringer als bei Kreditinstituten. Die von den meisten Wertpapierfirmen eingegangenen und von ihnen ausgehenden Risiken unterscheiden sich somit deutlich von den von Kreditinstituten eingegangenen und ausgehenden Risiken, und diese Unterschiede sollten im Aufsichtsrahmen der Union klar zum Ausdruck kommen.
Die Aufsichtsanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU, denen Wertpapierfirmen unterliegen, basieren auf denjenigen, die für Kreditinstitute gelten. Für Wertpapierfirmen, die nur für bestimmte Wertpapierdienstleistungen zugelassen sind, die nicht unter den derzeitigen Aufsichtsrahmen fallen, gelten zahlreiche Freistellungen von den genannten Aufsichtsanforderungen.
Diese Freistellungen erkennen an, dass die jeweiligen Wertpapierfirmen in dieser Hinsicht nicht dieselben Risiken eingehen wie Kreditinstitute. Wertpapierfirmen, die unter den derzeitigen Aufsichtsrahmen fallende Tätigkeiten, die mit dem Handel mit Finanzinstrumenten verbunden sind, nur in begrenztem Umfang ausüben, unterliegen den einschlägigen Kapitalanforderungen des Aufsichtsrahmens, dürfen bezüglich Anforderungen in anderen Bereichen wie Liquidität, Großkredite und Verschuldung jedoch bestimmte Freistellungen in Anspruch nehmen. Wertpapierfirmen, deren Zulassung nicht an diese Beschränkungen gebunden ist, unterliegen denselben Aufsichtsanforderungen wie Kreditinstitute.
Hier setzen die Regelungen der IFD und IFR mit einem eigenständigen Regelungswerk für Wertpapierfirmen an. Während die IFR als EU-Verordnung unmittelbar anzuwenden ist, muss die IFD-Umsetzung in nationales Recht bis zum 26.06.2021 erfolgen.
Die IFD regelt das Anfangskapital von Wertpapierfirmen, die Befugnisse und Instrumente der Aufsichtsbehörden sowie die Veröffentlichungspflichten der Institute. Die IFR beinhaltet das künftige Regelwerk für die Eigenmittelanforderungen, die Anforderungen zur Begrenzung der Konzentrationsrisiken sowie für Liquiditätsanforderungen. Ferner werden die Berichtspflichten an die Aufsichtsbehörden sowie Offenlegungspflichten dargestellt.
Mit Datum vom 09.07.2020 wurde ein Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen durch das BMF veröffentlicht. Danach ist geplant die wesentlichen Inhalte der IFD in einem Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (Wertpapierfirmengesetz – WpFG) umzusetzen.
Der Handel mit Finanzinstrumenten — sei es für den Zweck des Risikomanagements, der Risikoabsicherung oder des Liquiditätsmanagements oder für den Aufbau direktionaler Positionen auf den Wert der Instrumente im Zeitverlauf — ist eine Tätigkeit, die sowohl von Kreditinstituten als auch von Wertpapierfirmen, die für den Handel für eigene Rechnung zugelassen sind, durchgeführt werden kann und bereits durch den durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU gebildeten Aufsichtsrahmen geregelt wird.
Um zu vermeiden, dass Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in diesem Bereich nicht die gleichen Wettbewerbsbedingungen haben, was zu Regulierungsarbitrage führen könnte, sollten die sich aus diesen Regeln ergebenden Eigenmittelanforderungen zur Erfassung des Risikos daher weiterhin auch für die genannten Wertpapierfirmen gelten. Auch die Risikopositionen dieser Wertpapierfirmen gegenüber ihren Handelsgegenparteien bei bestimmten Transaktionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen fallen unter die Regeln und sollten daher ebenfalls in vereinfachter Weise weiter für Wertpapierfirmen gelten. Schließlich sind die im aktuellen Aufsichtsrahmen enthaltenen Regeln für Großkredite auch dann maßgeblich, wenn das Handelsbuchrisiko dieser Wertpapierfirmen in Bezug auf bestimmte Gegenparteien besonders groß ist und ein Ausfall der betreffenden Gegenpartei für die Wertpapierfirma daher ein übermäßig starkes Konzentrationsrisiko darstellt. Diese Regeln sollten daher auch für Wertpapierfirmen in vereinfachter Weise weiter gelten.
Mit WpFG wird ein spezifisches Aufsichtssystem geschaffen – Was regelt das WpFG?
Eine unterschiedliche Anwendung des bestehenden Aufsichtsrahmens in den einzelnen Mitgliedstaaten kann dazu führen, dass für die Wertpapierfirmen in der Union nicht die gleichen Wettbewerbsbedingungen gelten. Etwaige Unterschiede sind dadurch bedingt, dass die Anwendung des Aufsichtsrahmens auf verschiedene Wertpapierfirmen je nach den Dienstleistungen, die sie erbringen, ausgesprochen komplex ist, wobei einige nationale Behörden die Anwendung des Aufsichtsrahmens in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder in der einzelstaatlichen Praxis anpassen oder straffen.
Da der bestehende Aufsichtsrahmen nicht alle Risiken erfasst, die von bestimmten Arten von Wertpapierfirmen eingegangen werden und von ihnen ausgehen, haben einige Mitgliedstaaten bestimmten Wertpapierfirmen hohe Kapitalaufschläge auferlegt. Um unionsweit eine harmonisierte Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen zu gewährleisten, sollten einheitliche Bestimmungen festgelegt werden, die diesen Risiken Rechnung tragen.
Was regelt das WpFG?
Daher wird ein spezifisches Aufsichtssystem für Wertpapierfirmen benötigt, die angesichts ihrer Größe und Verflechtung mit anderen Finanz- und Wirtschaftsakteuren nicht systemrelevant sind. Systemrelevante Wertpapierfirmen sollten hingegen weiterhin unter den durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU gebildeten bestehenden Aufsichtsrahmen fallen. Diese Wertpapierfirmen bilden eine Teilmenge der Wertpapierfirmen, die zurzeit dem durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU gebildeten Aufsichtsrahmen unterliegen, und müssen die wichtigsten Anforderungen ohne jegliche Freistellungen erfüllen.
Die Geschäftsmodelle und Risikoprofile der größten und am stärksten verflochtenen Wertpapierfirmen sind mit denen bedeutender Kreditinstitute vergleichbar. Sie erbringen „bankähnliche“ Dienstleistungen und übernehmen in erheblichem Umfang Risiken. Darüber hinaus können systemrelevante Wertpapierfirmen angesichts ihrer Größe, ihrer Geschäftsmodelle und ihrer Risikoprofile — ebenso wie große Kreditinstitute — eine Gefahr für das stabile und ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte darstellen. Daher sollten diese Wertpapierfirmen weiterhin den Regeln der der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Richtlinie 2013/36/EU unterliegen.
Bessere Berücksichtigung der unterschiedlichen Risikoprofile der Wertpapierfirmen
Die gegenwärtig geltenden Regelungen sind nicht speziell auf die unterschiedlichen Risikoprofile der Wertpapierfirmen ausgelegt. Insbesondere werden die oben genannten Regulierungsstandards den Geschäftsmodellen kleiner und mittlerer Wertpapierfirmen nicht gerecht, die nur eine geringe Verflechtung mit anderen Marktteilnehmern aufweisen.
Wertpapierfirmen sind regelmäßig nicht systemrelevant und haben weder große Portfolien an Privatkunden- noch an Unternehmenskrediten und nehmen auch keine Einlagen entgegen. Bei Wertpapierfirmen ist daher die Wahrscheinlichkeit, dass ihr Ausfall die allgemeine Finanzstabilität gefährden könnte, geringer als bei Kreditinstituten. Die von den meisten Wertpapierfirmen eingegangenen und von ihnen ausgehenden Risiken unterscheiden sich deutlich von den von Kreditinstituten eingegangenen und ausgehenden Risiken. Dieser Unterschied soll daher im Aufsichtsrahmen klar zum Ausdruck kommen.
Große Wertpapierfirmen haben weitgehend die CRD und CRR zu erfüllen – Was regelt das WpFG?
Mit diesen europäischen Vorgaben und ihrer Umsetzung in nationales Recht, im Wesentlichen mit dem neuen Wertpapierfirmengesetz (WpFG), wird eine Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen gewährleistet, die sowohl im Interesse der Kunden der Wertpapierfirmen als auch im Interesse der allgemeinen Finanzstabilität erfolgt.
Eine solche Beaufsichtigung soll der Gefahr einer übermäßigen Übernahme von Risiken durch Wertpapierfirmen und ihrer Kunden vorbeugen. Dabei sind die Regelungen so angelegt, dass die Intensität der Beaufsichtigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) proportional zur Größe der Wertpapierfirmen ausgestaltet ist.
Sogenannte Große Wertpapierfirmen, auf die weitgehend die Regelungen der CRD und der CRR zur Anwendung kommen, sind aufgrund ihrer Größe, ihrer Verflochtenheit mit anderen Marktteilnehmern und ihres Risikomodells als bedeutende Akteure für die Stabilität des Finanzmarkts zu betrachten. Ihre Geschäftsmodelle und Risikoprofile sind mit denen bedeutender Kreditinstitute vergleichbar.
Darüber hinaus können Große Wertpapierfirmen angesichts ihrer Größe, ihrer Geschäftsmodelle und ihrer Risikoprofile eine Gefahr für das stabile und ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte darstellen. So unterliegen Große Wertpapierfirmen nach Maßgabe der IFR den Vorschriften der CRR.
Diese durch europäisches Recht vorgegebene Systematik für den Bereich der Aufsicht über Wertpapierfirmen kann am besten umgesetzt werden, wenn wie mit diesem Gesetz beabsichtigt die Aufsicht über Wertpapierfirmen vollständig aus dem Kreditwesengesetz (KWG) herausgelöst wird.
Vorgabe der IFD das CRD/CRR-Aufsichtsregime anwendbar. Im Einzelfall kann die Bundesanstalt für andere systemrelevante Wertpapierfirmen ebenfalls die Geltung des CRD/CRR-Aufsichtsregimes anordnen.
Anforderungen an kleine und mittlere Wertpapierfirmen
Hierdurch soll insbesondere für Kleine und Mittlere Wertpapierfirmen, die geringere Anforderungen als Kreditinstitute oder Große Wertpapierfirmen einhalten müssen, eine einfache, verständliche und übersichtliche Gesetzessystematik geschaffen werden.
Für Große Wertpapierfirmen bleibt gemäß der Vorgabe der IFD das CRD/CRR-Aufsichtsregime anwendbar. Im Einzelfall kann die Bundesanstalt für andere systemrelevante Wertpapierfirmen ebenfalls die Geltung des CRD/CRR-Aufsichtsregimes anordnen.
Regelung zum Anfangskapital § 17 WpFG – Was regelt das WpFG?
§ 17 Anfangskapital regelt folgendes:
(1) Das Anfangskapital beträgt
750 000 Euro für eine Wertpapierfirma, die eine Erlaubnis für den Eigenhandel oder das Emissionsgeschäft beantragt, auf eigene Rechnung handelt oder die Erlaubnis zum Betreiben des organisierten Handelssystems (§ 2 Absatz 2 Nummer 7) beantragt und im Rahmen des OTF-Geschäfts auf eigene Rechnung abschließt, sowie für eine Wertpapierfirma, die die Erlaubnis für die Verwahrung und Verwaltung im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1, das Wertpapierkreditgeschäft, das eingeschränkte Verwahrgeschäft oder das Eigengeschäft nach § 15 Absatz 4 beantragt,
75 000 Euro für eine Wertpapierfirma, die eine Erlaubnis für das Erbringen der Anlagevermittlung, Abschlussvermittlung, Finanzportfolioverwaltung, Anlageberatung oder für das Platzierungsgeschäft beantragt und deren Erlaubnis dahingehend beschränkt ist, dass sie im Zusammenhang mit diesen Wertpapierdienstleistungen kein Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder Kundenwertpapieren haben darf oder
150 000 Euro bei anderen Wertpapierfirmen, die eine Erlaubnis für Wertpapierdienstleistungen beantragen, die nicht unter Nummer 1 oder 2 fallen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.