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Online Schulung: Wie werde ich Zertifizierter CFO?

Online Schulung: Wie werde ich Zertifizierter CFO? Mit dem Lehrgang Zertifizierter CFO schaffst Du für Deinen nächsten Karriereschrit die notwendigen Voraussetzungen. Das S+P Unternehmerforum setzt neue Standards in der Ausbildung zum zertifizierten CFO und schafft einen einheitlichen Qualitätsrahmen für die Zertifizierung als Chief Financial Officer. Du erfährst in diesem Lehrgang, wie Du die Rentabilitäts- und Ertragslage sicher steuerst, was Du bei den Compliance-Pflichten beachten musst und welche Anforderungen an das Risikomanagement gestellt werden.   Online Schulung: Wie werde ich Zertifizierter CFO?

Seminartag 1 – Online Schulung: Wie werde ich Zertifizierter CFO?

Unternehmen mit der BWA steuern

  • Unterscheidung von Bilanz-, GuV- und BWA-Kennzahlen
  • Plausibilitäts-Checkliste zur Monats-GuV und -BWA
  • Korrekte Erfassung von halbfertigen Aufträgen/Projekten und richtiger Ausweis in der BWA und Bilanz
  • Steuerung der BWA und GuV mit Schlüsselkennzahlen
  • Schlüsselkennzahlen sicher auswählen und relevante Informationen effektiv herausfiltern?
 

Rentabilität und Ertragslage sicher steuern

  • Welche Top-Kennzahlen gibt es im Controlling und in der Bilanzanalyse?
  • Kennzahlen und Benchmarks zur Rentabilität und Ertragslage
  • Wie entwickeln sich Wertschöpfung, Deckungsbeitrag, EBITDA, EBIT und Umsatzrentabilität?
 

Vermögens- und Finanzlage gezielt beurteilen

  • Bilanzen und Jahresabschluss richtig lesen, Chancen und Risiken frühzeitig erkennen
  • Erkennen von Entwicklungstendenzen mit Branchen- und Zeitvergleichen
  • Worauf achten die Banken bei der Bilanzanalyse Deines Unternehmens?
  • Wie kann ich das eigene Unternehmens-Rating ermitteln und aktiv steuern?
  • Rating als Basis eines Frühwarnsystems für Fehlentwicklungen
 

Liquidität und Cash Flow im Griff

  • Cash Flow, Finanzen und Liquidität: der feine Unterschied in der Praxis!
  • Finanz- und Liquiditätslage des Unternehmens richtig einschätzen und zuverlässig planen
  • Ermittlung und Optimierung des Cash Flows aus Sicht des Unternehmens und aus Sicht der Bank
  • Ist die Liquidität des eigenen Unternehmens stark genug? Zuverlässige Analyse der Liquidität mit Kennzahlen
  • Kennzahlen und Benchmarks zu Vorratsvermögen, Debitoren und Kreditorenlaufzeiten

Seminartag 2 – Online Schulung: Wie werde ich Zertifizierter CFO?

Compliance: Neue Haftungsrisiken für Geschäftsführer und Prokuristen

  • VW, Siemens & Co. – Maßstab für alle?
  • Einrichtung und Aktivierung der Compliance- Organisation
  • Verantwortung Compliance: Haftungsrechtliche Garantenstellung –BGH-Urteil vom 17. Juli 2009 – Business Judgement Rule
  • Best-Practice bei der Einführung eines Verhaltenskodex
  • Tax-Compliance – Steuererklärungen & Co.: Sorgfaltspflichten kennen und gezielt kontrollieren
  • Neue Haftungsrisiken: Geldwäscheprävention, Transparenzregister und Datenschutz
 

Compliance-Risiken aktiv steuern

  • Tone from the Top: Grundwerte und Leitungskultur im Fokus von Compliance
  • Code of Conduct: Verhaltensstandards im Unternehmen einsetzen
  • Accountability-Prinzip: Neue Pflichten und Verantwortlichkeiten für Mitarbeiter
  • Geschenke und Einladungen: Was darf ich anbieten? Was darf ich annehmen?
  • Korruption im Inland und Ausland: Kick-Back-Zahlungen, Kooperationen und Bonus-Regelungen
 

Pflichten als Geschäftsführer und als Prokurist aktiv steuern

  • Welche Haftungsansprüche können gegen Geschäftsführer und Prokuristen geltend gemacht werden?
  • Hauptpflichten im Griff: Kapitalerhaltung, Buchführung & Co.
  • Mindest-Kontrollpflichten als Geschäftsführer und Prokurist – Worauf solltest Du achten?
  • Unternehmen in der Krise – Sorgfaltspflichten kennen und überwachen
  • Strafrechtliche Risiken als Geschäftsführer und Prokurist aktiv begrenzen
 

Auf was kommt es beim Geschäftsführer-Vertrag und beim Prokuristen-Vertrag an?

  • Was müssen Geschäftsführer und Prokuristen über ihren eigenen Anstellungsvertrag wissen?
  • Auf welche Regelungen muss ich als Geschäftsführer und Prokurist dringend achten?
  • Welche Kompetenzen dürfen Geschäftsführer, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte ausüben?
  • Einzel- und Gesamtprokura, echte und „unechte‘‘ Prokura
  • Haftungsfalle: Abberufung des Geschäftsführers und des Prokuristen
 

Seminartag 3 – Online Schulung: Wie werde ich Zertifizierter CFO?

Neue Sorgfaltspflichten kennen und korrekt umsetzen

  • Zielorientierte Umsetzung der rechtlichen Mindeststandards KonTraG, BilMoG, HGrG, IDW PS 981
  • Bestandteile eines umfassenden Compliance-Systems Mindestanforderungen gemäß IDW PS 980
  • Betriebliche Organisation des Risikomanagements MaRisk: Benchmark-Konzept für das Risikomanagement
  • Haftungsrechtliche Garantenstellung der Beauftragten – BGH-Urteil vom 17. Juli 2009 zur Verantwortlichkeit der Beauftragten
  • Welche neuen Sorgfaltspflichten müssen Garanten, Beauftragte, Geschäftsführung sowie Aufsichtsrat zwingend erfüllen?
  • 16 Punkte-Check zur Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung
 

Risiko-Workshop: Erfassung, Bewertung und Messung von Risiken

  • Workshop für Risikocontrolling, Compliance sowie Geldwäsche & Fraud – wie können Doppelarbeiten vermieden werden?
  • Methoden der Risiko-Erfassung – Qualitative Risikobeschreibung – Quantitative Risikobeschreibung – Ermittlung des Gesamtrisikos
  • Bewertung der Risiken: Kriterien und Bezugsgrößen für wesentliche und unwesentliche Risiken
  • Richtige Bewertung und Limitierung von Intra- und Inter-Risikokonzentrationen
  • Frühwarnindikatoren zur Risikoerkennung und Risikosteuerung
 

Risikotragfähigkeit und Limitsystem – Kapitalplanungsprozess – Aufbau des Risikoreports

  • Aufbau eines transparenten Risikolimit- und Reportingsystems
  • Steuerungsansätze für die Ermittlung der Risikotragfähigkeit
  • 6 Schritte für einen prüfungssicheren Kapitalplanungsprozess
  • Bausteine eines Risikoreports mit Limitsystem und Risikotragfähigkeit
  • Risikoüberwachung und Reporting: Standardberichte und adhoc-Berichte
 

Liquiditätsrisikostrategie und Liquiditätsplanung

  • Mindestanforderungen an die Liquiditätsrisikostrategie
  • Liquiditätsplanung und -steuerung: Absicherung der Zahlungsfähigkeit
  • Stresstests und Szenarioanalysen: Definition und Kategorisierung von klassischen Stresstests und inversen Stresstests
 

Schutz vor Betrug und Korruption: Internes Kontrollsystem und Interne Revision

  • Bestandteile und Umfang eines internen Kontroll- und Steuerungssystems
  • Welche Mindestanforderungen müssen Outsourcing- und Notfallkonzepte erfüllen?
  • Kontrollmatrix für Geschäftsprozesse und Funktionskontrollen
  • Risikoorientierte Prüfung, Dokumentation und Berichterstattung durch die Interne Revision
 

Schluss mit Low-Performance: Werde mit den Inhalten des Zertifizierungslehrgangs zum top CFO

  • Führungsaufgaben im Coaching-Prozess: Best-Leistungen dauerhaft absichern
  • Identifizierung von Defiziten: Jahresgespräch, Leistungsbeurteilung & Co.
  • Lösungsorientierter Umgang mit Low Performance
  • „Ansteckung“ und Demotivation der übrigen Teammitglieder durch Low-Performer vermeiden
  • Kritik- und Feedbackgespräche bei schlechter Leistung: Zielkorridore definieren – Unklarheiten vermeiden
  • Führungsgespräche mit schwierigen Mitarbeitern
  • Motivation und hohe Leistungsbereitschaft im Team erreichen
 

Die Teilnehmer erhalten die S+P-Tool Box mit Tipps zur Umsetzung der Inhalte des Zertifizierungslehrgangs:

Tag 1

  • Interpretation und Rückschlüsse zur richtigen Steuerung des Unternehmens
  • Welche Maßnahmen sind in der Unternehmenssteuerung zu ergreifen?
  • Geschäftsplanungs- und Rating-Tool gemäß Bankenstandard
  • S+P Checkliste: Maßgebliche Unternehmer-Kennzahlen auf einen Blick
  • S+P Rating-Tool gemäß Bankenstandard
  • S+P Reporting mit Kennzahlen, Branchen- und Ratingvergleich zu Deinem eigenen Unternehmen
  • Interpretation und Rückschlüsse zur richtigen Steuerung der Unternehmensfinanzen
  • Welche Maßnahmen sind in der Liquiditätssteuerung zu ergreifen?
 

Tag 2 – Online Schulung: Wie werde ich Zertifizierter CFO?

  • Komplett-Dokumentation für den modularen Aufbau eines Compliance-Systems (inkl. IDW PS 980-Vorgaben, Umfang: ca. 40 Seiten).
  • S+P Test: Bewerte Dein Compliance-Management-System
  • Muster-Verhaltensstandards und Compliance-Richtlinien für den Vertrieb
  • S+P Check: Ordnungsmäßigkeit der Unternehmensführung
  • S+P Check: 125 Rechte und Pflichten als Geschäftsführer und Prokurist
  • Die 6 teuersten und die 8 häufigsten Haftungsfallen
  • Muster zur Geschäftsordnung und zum Geschäftsverteilungsplan (mehrköpfige Geschäftsführung)
  • Muster: Anstellungsvertrag für Geschäftsführer und Prokuristen
  • S+P Leitfaden: Bestellung als Geschäftsführer und als Prokurist
 

Tag 3 –Online Schulung: Wie werde ich Zertifizierter CFO?

  • Die Teilnehmer erhalten S+P Fallstudien, S+P Checklisten sowie ein Risikohandbuch gemäß Wirtschaftsprüferstandard.
  • Die S+P Checklisten unterstützen Dich bei der Risikoinventur und dem Identifizieren von versteckten Risiken.
  • Die Teilnehmer erhalten S+P Fallstudien für den prüfungssicheren Aufbau eines Risikoreports in der Praxis.
  • Die Teilnehmer erhalten S+P Fallstudien für den direkten Aufbau einer Liquiditätsplanung gemäß IDW S 11. Es werden Muster-Reports zum Stress-Testing sowie zu inversen Stresstests ausgehändigt.
 

Außerdem Praxisbeispiele und Fallstudien – Online Schulung: Wie werde ich Zertifizierter CFO?

  • Einsatz unseres Bilanzanalyse-Tools gemäß Bankenstandard – Richtiges Lesen und Interpretieren der Bilanzanalyse
  • Analyse und richtige Beurteilung ausgewählter Ertrags- und Aufwandspositionen
  • Einsatz unseres Rating-Tools zur Erstellung des eigenen Unternehmens-Ratings – Kennenlernen der entscheidenden Rating-Stellschrauben
  • Fit für das Bankgespräch – Gemeinsame Analyse und Interpretation der Kapitalflussrechnung und Bewegungsbilanz. Damit kannst Du Dein Bankgespräch auf Augenhöhe führen.
  • Analysen zur Bilanzstruktur, den Erfolgsquellen sowie zur Liquiditätsstruktur
  • Branchen- und Konkurrenz-Analysen
Die Teilnehmer haben neben dem Lehrgang Zertifizierter CFO auch folgende Online Schulungen und E-Learnings gebucht:   Seminare Risikomanagement Seminare Compliance Seminare WpHG-Compliance + Online Schulungen WpHG-Compliance Seminare Auslagerung + Online Schulungen Auslagerung Seminare Compliance + New Work Seminare Compliance + Online Schulungen Compliance Seminar-Termine 2021 Seminar-Termine für Online Schulungen

TraFinG: Welche neuen Pflichten sind zu beachten?

TraFinG: Welche neuen Pflichten sind zu beachten? Mit dem Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche – TraFinG Gw erfolgen umfassende Änderungen, insbesondere im Geldwäschegesetz. Mit dem TraFinG Gw wird das jetzige Transparenzregister von einem sog. Auffangregister zu einem Vollregister umgebaut. Folgende 9 Änderungen und Klarstellungen sind mit dem TraFinG zu beachten:
  1. Vom Auffangregister zum Vollregister
  2. Klarstellung zur Identifizierung und Überprüfung
  3. Klarstellungen zur nationalen Risikoanalyse
  4. Klarstellungen für den Immobilienmakler
  5. Klarstellungen zum Gruppen-Geldwäschebeauftragten
  6. Aufhebung der Ausnahmeregelung zum organisierten Markt § 2 Abs. 11 WpHG
  7. Klarstellung zum fiktiven wirtschaftlich Berechtigten
  8. Herausgabe der Eigentums- und Kontrollstruktur §23a GwG neu
  9. Aussetzung der Pflicht zur Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen
  TraFinG: Welche neuen Pflichten sind zu beachten?  

TraFinG: Welche neuen Pflichten sind zu beachten?

Nach der EU-Geldwäscherichtlinie sind die Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten bis zum 10. März 2021 miteinander zu vernetzen. Voraussetzung der Vernetzung ist das Vorhandensein strukturierter Datensätze zu den wirtschaftlich Berechtigten bei den Transparenzregistern der EU-Mitgliedstaaten in einem einheitlichen Datenformat. Mit dem Transparenzregister in seiner aktuellen Form kann dies nur eingeschränkt dargestellt werden. Das deutsche Transparenzregister ist bisher als sog. Auffangregister ausgestaltet, indem es für die im Handel-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister eingetragenen Gesellschaften grundsätzlich auf diese Register verweist und nur andere Rechtseinheiten (z. B. Stiftungen) „auffängt“. Für den Großteil der deutschen Gesellschaften sind daher im Transparenzregister keine strukturierten Datensätze vorhanden. Die Ausgestaltung des Transparenzregisters bedarf insoweit einer Optimierung.  

Ziel des TraFinG Gw – TraFinG: Welche neuen Pflichten sind zu beachten?

Ziel der EU-Finanzinformationsrichtlinie ist die Nutzbarmachung von Bankkonten- und Finanzinformationen, also der bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen infolge der operativen und strategischen Analyse vorliegenden Informationen, für Zwecke der Verhinderung und Verfolgung schwerer Straftaten. Die Richtlinie sieht hierfür vor, dass aus dem Kreise der Strafverfolgungs- und Polizeibehörden jeweils Behörden für den Zugang zum Kontenabrufverfahren und für den Zugang zum Informationsaustausch mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen benannt werden, wobei für den Kontenregisterzugang mindestens die nationalen Vermögensabschöpfungsstellen (in Deutschland BKA und BfJ) zu benennen sind. Des Weiteren sieht die Richtlinie vor, dass über diese benannten Behörden ein verbesserter EU-weiter Austausch von Kontenregister- und Finanzinformationen namentlich mit Europol erfolgen soll. In Deutschland bestehen bereits seit langem umfassende Zugangsrechte zum Kontenabrufverfahren und zu Finanzinformationen für Polizei- und Strafverfolgungsbehörden. Der Gesetzentwurf sieht daher vor, dass zur Ermöglichung der europäischen Vernetzung und zur Verbesserung seiner praktischen wie digitalen Nutzbarkeit das Transparenzregister von einem Auffangregister auf ein Vollregister umgestellt wird.  

TraFinG führt zu 9 wesentlichen Änderungen

Folgende neue Pflichten entstehen mit dem TraFinG Gw
  1. Hierzu wird die Mitteilungsfiktion aufgehoben, nach der bislang diejenigen Rechteinheiten, deren Eigentums- und Kontrollstruktur und damit deren wirtschaftlich Berechtigter aus anderen Registern (insbesondere Handelsregister, aber auch Genossenschafts- und Vereinsregister) ermittelbar ist, die Pflicht zur Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung ins Transparenzregister als erfüllt gilt.
  2. Alle Rechtseinheiten sind fortan verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern dem Transparenzregister positiv zur Eintragung mitzuteilen.
  3. Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und Aktualität der Daten liegt fortan klar abgrenzbar bei den Rechtseinheiten. Sie wird durch die Überwachung und ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionierung bei Verletzung der Mitteilungspflicht durch das Bundesverwaltungsamt flankiert.
  4. Das Transparenzregister wird damit künftig als Vollregister einen quantitativ umfassenden und qualitativ hochwertigen Datenbestand zu den wirtschaftlich Berechtigten aller transparenzpflichtigen Einheiten enthalten. Die europäische Vernetzung wird damit ermöglicht und der Nutzwert für die Einsichtnehmenden optimiert.
 

Vom Auffangregister zum Vollregister

Das Transparenzregister wird damit künftig als Vollregister nicht nur einen quantitativ umfassenden Datenbestand zu den wirtschaftlich Berechtigten aller transparenzpflichtigen Einheiten enthalten. Dieser Datenbestand wird aufgrund der mit der Vollregisterlösung geschaffenen umfassenden und schnellen Einsehbarkeit, verbunden mit den Überwachungsmechanismen durch Unstimmigkeitsmeldungen und Sanktionierung durch das Bundesverwaltungsamt, insgesamt auch qualitativ hochwertig sein. Diese Daten können in strukturierter Form bereitgestellt und von Verpflichteten im Rahmen der Kundenidentifizierung unmittelbar – über eine ebenfalls im Zuge dieses Gesetzes zu schaffende elektronische Schnittstelle – ausgelesen werden. Im Ergebnis kann daher für Verpflichtete die Sorgfaltspflicht zur Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten einer Rechtseinheit fortan im Regelfall als erfüllt gelten, wenn vom Kunden Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten erhoben wurden und die Überprüfung dieser Angaben durch Einsicht ins Transparenzregister eine Übereinstimmung ergeben hat.   Änderungen im Geldwäschegesetz – TraFinG: Welche neuen Pflichten sind zu beachten? Folgende wichtige Änderungen erfolgen im Geldwäschegesetz:

Klarstellung zur Identifizierung und Überprüfung

  • 1 wird wie folgt geändert:
  1. a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Identifizierung im Sinne dieses Gesetzes besteht aus
  1. dem Erheben von Angaben zum Zwecke der Identifizierung und
  2. der Überprüfung dieser Angaben zum Zwecke der Identifizierung.“
  Es handelt sich bei dieser Einfügung um eine redaktionelle Folgeanpassung zu den Änderungen in den §§ 11 und 12 GwG, die der deutlicheren Trennung der beiden Teilvorgänge der Identifizierung – nämlich Erhebung von Angaben und Überprüfung von Angaben – auch in Bezug auf die Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten dienen. Die Änderungen der §§ 11 und 12 dienen im Wesentlichen der Klarstellung, dass der Vorgang der Identifizierung jeweils aus den beiden Teilakten der Erhebung von Angaben und der Überprüfung von Angaben besteht. Die beiden Vorgänge sollen auch gesetzestechnisch klarer getrennt werden, wobei die Erhebung von Angaben nur in § 11, die Überprüfung von Angaben nur in § 12 geregelt werden soll. Die Vorschrift des § 11 enthält, wie auch bisher, Regelungen betreffend den Gesamtvorgang der Identifizierung (Absätze 1 bis 3 sowie 6 und 7) als auch Regelungen betreffend nur den ersten Teilvorgang (Absätze 4 und 5). Die Anpassung der Überschrift des § 11 soll im Dienste der Klarheit nun auf diesen doppelten Regelungsinhalt der Vorschrift hinweisen.  

Klarstellungen zur nationalen Risikoanalyse

„§ 3a Risikobasierter Ansatz, nationale Risikoanalyse (1) Die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach den Anforderungen dieses Gesetzes folgt einem risikobasierten Ansatz. Die spezielleren Regelungen der nachfolgenden Abschnitte dieses Gesetzes bleiben hiervon unberührt. (2) Die für die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden wirken unter Einbindung der Verpflichteten an der unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen erstellten nationalen Risikoanalyse mit. Die Verpflichteten nach diesem Gesetz werden bei Erstellung der nationalen Risikoanalyse eingebunden und über die Ergebnisse unterrichtet. Die nationale Risikoanalyse berücksichtigt die Risikobewertung der Europäischen Kommission nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2015/843 und wird regelmäßig aktualisiert. Nach Bedarf werden spezifische sektorale Risikoanalysen erstellt.“  

Klarstellungen für den Immobilienmakler

In § 4 Absatz 4 Nummer 2 wird das Wort „Miete“ durch das Wort „Nettokaltmiete“ ersetzt. Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Abweichend von Absatz 1 haben Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 die Vertragsparteien des vermittelten Rechtsgeschäftes, gegebenenfalls für diese auftretende Personen und den wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren, sobald ein ernsthaftes Interesse der Vertragsparteien an der Durchführung des vermittelten Rechtsgeschäftes besteht und die Vertragsparteien hinreichend bestimmt sind. Sind für beide Vertragsparteien des vermittelten Rechtsgeschäftes Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 tätig, so muss jeder Verpflichtete nur die Vertragsparteien identifizieren, für die er handelt.“  

Klarstellungen zum Gruppen-Geldwäschebeauftragten

  • 9 wird wie folgt geändert:
  1. a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach Satz 2 Nummer 2 gelten die Regelungen des § 7 Absatz 4 bis 7 entsprechend.“  

Aufhebung der Ausnahmeregelung zum organisierten Markt § 2 Abs. 11 WpHG

Die bisherige Ausnahme der an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes notierten Gesellschaften (im Weiteren: „börsennotierte Gesellschaften“) von der Anwendung des Absatzes 2 wird aufgehoben. Sie hat bisher bewirkt, dass wirtschaftlich Berechtigte bei börsennotierten Gesellschaften nur nach der allgemeinen Regelung des Absatzes 1 zu bestimmen waren, so dass im Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Verhältnisse zu untersuchen war, ob die Gesellschaft „letztlich im Eigentum oder der Kontrolle einer natürlichen Person“ steht. Die Anwendbarerklärung des Absatzes 2 schafft hier mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für alle Rechtsanwender. Die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten wird durch die unwiderlegliche Vermutung nach Satz 1 mit ihren zahlenmäßig fixierten Grenzen sowie die – hilfsweise anwendbare – Vermutung eines fiktiven wirtschaftlich Berechtigten nach Satz 5 vereinfacht, beschleunigt und kostengünstiger gemacht. Die Anwendbarkeit des Absatzes 2, wonach jedenfalls ab einem Anteilsbesitz oder Stimmrechtskontrolle von über 25 % wirtschaftliche Berechtigung anzunehmen ist, schließt es indes nicht aus, dass im Einzelfall eine Person auch dann Kontrolle im Sinne der allgemeinen Definition des Absatzes 1 Nummer 1 ausüben kann, wenn sie einen deutlich geringeren Stimmrechtsanteil kontrolliert; dies kann namentlich bei Gesellschaften mit weitem Streubesitz der Fall sein, wie er insbesondere bei börsennotierten Gesellschaften auftreten kann. Der bisherige Satz 1 enthielt die Mitteilungsfiktion für die in den genannten Registern geführten Rechtseinheiten. Das Erfordernis für Einsichtnehmende, den wirtschaftlich Berechtigten durch teils komplexe gesellschaftsrechtliche Analysen und unter Umständen mehrstufige Einsichtnahme in verschiedene Register selbst zu ermitteln, steht jedoch nicht nur der europäischen Transparenzregistervernetzung im Weg, sondern erschwert insbesondere die praktische Nutzung des Registers. An die Stelle der Mitteilungsfiktion tritt daher die Mitteilungspflicht für alle Rechtseinheiten. Der bisherige Satz 2 enthielt die Mitteilungsfiktion für börsennotierte Gesellschaften. Die bisherige Regelung basierte auf der Annahme, dass über die Stimmrechtsmitteilungen nach §§ 33 ff. Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) hinreichende Beteiligungstransparenz bei börsennotierten Gesellschaften hergestellt sei. Tatsächlich ist das nicht in einem solchen Maß der Fall, dass der wirtschaftlich Berechtigte einer börsennotierten Gesellschaft unmittelbar oder zumindest mit vertretbarem Aufwand feststellbar ist, denn es fehlt an einer zentralen Evidenzstelle für die jeweilige gesamte Eigentums- und Kontrollstruktur der Gesellschaft. Nur die wenigsten börsennotierten Gesellschaften gehen über die Veröffentlichungspflicht nach § 40 WpHG dergestalt hinaus, dass sie öffentlich bekannt machen, wie sich ihre jeweiligen aktuellen Beteiligungsverhältnisse insgesamt darstellen. Verpflichtete müssen daher in den meisten Fällen zur Ermittlung aller eventuellen wirtschaftlich Berechtigten einer börsennotierten Gesellschaft eine historische Kette von Beteiligungsmitteilungen auswerten. Die Prüfung erschwert sich im Falle einer Notierung an einer nicht-EU-ausländischen Börse; hier ist zunächst festzustellen, ob die dort geltenden Transparenzanforderungen denjenigen des Gemeinschaftsrechts entsprechen, was ohne Expertenwissen auf dem Gebiet sowohl des europäischen als auch des betreffenden ausländischen Kapitalmarktrechts kaum möglich ist. Mit ungleich geringerem gesamtwirtschaftlichem Aufwand ist eine Mitteilung durch die börsennotierte Gesellschaft an das Transparenzregister verbunden, zumal auch börsennotierte Gesellschaften bereits der Pflicht zur Ermittlung ihres wirtschaftlich Berechtigten nach § 20 Absatz 1 Satz 1 unterliegen und entsprechende Angaben daher schon vorhanden sein müssen. Die Mitteilungsfiktion des Satzes 2 wird daher aufgehoben. Die Streichung der Sätze 3 und 4 ergibt sich ebenfalls aus der Umstellung des Transparenzregisters auf ein Vollregister.  

Klarstellung zum fiktiven wirtschaftlich Berechtigten – TraFinG: Welche neuen Pflichten sind zu beachten?

Es handelt sich um eine Klarstellung, dass als fiktive wirtschaftlich Berechtigte alle Organpersonen gelten, wenn das Vertretungsorgan mehrgliedrig ist bzw. alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter einer Personengesellschaft sowie, im Falle einer Partnerschaftsgesellschaft, alle Partner einer Partnerschaftsgesellschaft. Dabei hat die Tatbestandsalternative des geschäftsführenden Gesellschafters bzw. des Partners nach PartGG wegen des regelmäßigen Zusammenfallens von Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis in Personengesellschaften nur dann einen selbständigen Anwendungsbereich, wenn diese Personen ausnahmsweise von der organschaftlichen Vertretung ausgeschlossen sind.  

Herausgabe der Eigentums- und Kontrollstruktur §23a GwG neu

Folgender Satz wird angefügt: „Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 übermittelt die registerführende Stelle neben den Angaben nach § 19 Absatz 1 Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten nach § 23a Absatz 3a, falls und soweit diese aufgrund einer zuvor abgeschlossenen Unstimmigkeitsmeldung vorhanden sind.“ Der angefügte neue Satz 3 regelt die Herausgabe der Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten, welche die registerführende Stelle auf Grundlage des neu geschaffenen § 23a Absatz 3a erstellt. Die Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten ermöglichen es den Einsichtnehmenden, die Eigentums- und Kontrollstruktur der betroffenen Vereinigung nach § 20 oder Rechtsgestaltung nach § 21 zu durchdringen und auf diese Weise die im Transparenzregister eingetragenen wirtschaftlich Berechtigten besser nachzuvollziehen. Durch die Übermittlung der Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten können daher nicht notwendige Unstimmigkeitsmeldungen verhindert werden, was den Aufwand bei den Verpflichteten erheblich reduziert. Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Datenschutzrecht wird die Herausgabe nur an die in Nummer 1 genannten Behörden sowie an Verpflichtete in Erfüllung ihrer geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten nach Nummer 2 zugelassen.  

Aussetzung der Pflicht zur Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen

Die Aussetzung der Pflicht zur Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen wegen Fehlens einer Eintragung während eines Übergangzeitraums bis zum 1. April soll unnötigen Complianceaufwand seitens der Verpflichteten und Verwaltungsaufwand seitens der registerführenden Stelle vermeiden. Durch die Abschaffung der Mitteilungsfiktion wird das Fehlen von Angaben im Sinne des Absatzes § 23a Absatz 1 Satz 4 übergangsweise gleichsam zum Regelfall; die Unstimmigkeitsmitteilung ist jedoch nicht das richtige Instrument, um in der Breite das Fehlen von Eintragungen zu beheben und Rechtseinheiten zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht anzuhalten. Dies sind vielmehr die Befugnisse der Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2.

Was regelt das WpFG?

Was regelt das WpFG? Am 05.12.2019 wurden sowohl die IFR als auch die IFD, beide von November 2019, veröffentlicht. Ein Großteil der Aufsichtsanforderungen, die in dem durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU gebildeten Rahmen enthalten sind, bezieht sich auf allgemeine Risiken, mit denen Kreditinstitute konfrontiert sind. Daher sind die bestehenden Anforderungen weitgehend darauf ausgerichtet, die Kreditvergabekapazität von Kreditinstituten über die Konjunkturzyklen hinweg zu wahren und Einleger und Steuerzahler vor einem etwaigen Ausfall zu schützen; Sie sind jedoch nicht auf alle verschiedenen Risikoprofile von Wertpapierfirmen ausgerichtet. Wertpapierfirmen haben keine großen Portfolios an Privatkunden- und Unternehmenskrediten und nehmen keine Einlagen entgegen. Mit S+P Compliance haben wir Ihnen die wichtigsten Neuerungen des WpFG zusammengestellt:
  1. Was regelt das WpFG?
  2. Regelungen der IFD und IFR mit einem eigenständigen Regelungswerk für Wertpapierfirmen
  3. Große Wertpapierfirmen haben weitgehend die CRD und CRR zu erfüllen
  4. Anforderungen an kleine und mittlere Wertpapierfirmen
  5. Regelung zum Anfangskapital § 17 WpFG
  Was regelt das WpFG?  

Was regelt das WpFG?

Bei Wertpapierfirmen ist die Wahrscheinlichkeit, dass ihr Ausfall die allgemeine Finanzstabilität gefährden könnte, geringer als bei Kreditinstituten. Die von den meisten Wertpapierfirmen eingegangenen und von ihnen ausgehenden Risiken unterscheiden sich somit deutlich von den von Kreditinstituten eingegangenen und ausgehenden Risiken, und diese Unterschiede sollten im Aufsichtsrahmen der Union klar zum Ausdruck kommen. Die Aufsichtsanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU, denen Wertpapierfirmen unterliegen, basieren auf denjenigen, die für Kreditinstitute gelten. Für Wertpapierfirmen, die nur für bestimmte Wertpapierdienstleistungen zugelassen sind, die nicht unter den derzeitigen Aufsichtsrahmen fallen, gelten zahlreiche Freistellungen von den genannten Aufsichtsanforderungen. Diese Freistellungen erkennen an, dass die jeweiligen Wertpapierfirmen in dieser Hinsicht nicht dieselben Risiken eingehen wie Kreditinstitute. Wertpapierfirmen, die unter den derzeitigen Aufsichtsrahmen fallende Tätigkeiten, die mit dem Handel mit Finanzinstrumenten verbunden sind, nur in begrenztem Umfang ausüben, unterliegen den einschlägigen Kapitalanforderungen des Aufsichtsrahmens, dürfen bezüglich Anforderungen in anderen Bereichen wie Liquidität, Großkredite und Verschuldung jedoch bestimmte Freistellungen in Anspruch nehmen. Wertpapierfirmen, deren Zulassung nicht an diese Beschränkungen gebunden ist, unterliegen denselben Aufsichtsanforderungen wie Kreditinstitute.   Hier setzen die Regelungen der IFD und IFR mit einem eigenständigen Regelungswerk für Wertpapierfirmen an. Während die IFR als EU-Verordnung unmittelbar anzuwenden ist, muss die IFD-Umsetzung in nationales Recht bis zum 26.06.2021 erfolgen. Die IFD regelt das Anfangskapital von Wertpapierfirmen, die Befugnisse und Instrumente der Aufsichtsbehörden sowie die Veröffentlichungspflichten der Institute. Die IFR beinhaltet das künftige Regelwerk für die Eigenmittelanforderungen, die Anforderungen zur Begrenzung der Konzentrationsrisiken sowie für Liquiditätsanforderungen. Ferner werden die Berichtspflichten an die Aufsichtsbehörden sowie Offenlegungspflichten dargestellt. Mit Datum vom 09.07.2020 wurde ein Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen durch das BMF veröffentlicht. Danach ist geplant die wesentlichen Inhalte der IFD in einem Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (Wertpapierfirmengesetz – WpFG) umzusetzen. Der Handel mit Finanzinstrumenten — sei es für den Zweck des Risikomanagements, der Risikoabsicherung oder des Liquiditätsmanagements oder für den Aufbau direktionaler Positionen auf den Wert der Instrumente im Zeitverlauf — ist eine Tätigkeit, die sowohl von Kreditinstituten als auch von Wertpapierfirmen, die für den Handel für eigene Rechnung zugelassen sind, durchgeführt werden kann und bereits durch den durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU gebildeten Aufsichtsrahmen geregelt wird. Um zu vermeiden, dass Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in diesem Bereich nicht die gleichen Wettbewerbsbedingungen haben, was zu Regulierungsarbitrage führen könnte, sollten die sich aus diesen Regeln ergebenden Eigenmittelanforderungen zur Erfassung des Risikos daher weiterhin auch für die genannten Wertpapierfirmen gelten. Auch die Risikopositionen dieser Wertpapierfirmen gegenüber ihren Handelsgegenparteien bei bestimmten Transaktionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen fallen unter die Regeln und sollten daher ebenfalls in vereinfachter Weise weiter für Wertpapierfirmen gelten. Schließlich sind die im aktuellen Aufsichtsrahmen enthaltenen Regeln für Großkredite auch dann maßgeblich, wenn das Handelsbuchrisiko dieser Wertpapierfirmen in Bezug auf bestimmte Gegenparteien besonders groß ist und ein Ausfall der betreffenden Gegenpartei für die Wertpapierfirma daher ein übermäßig starkes Konzentrationsrisiko darstellt. Diese Regeln sollten daher auch für Wertpapierfirmen in vereinfachter Weise weiter gelten.  

Mit WpFG wird ein spezifisches Aufsichtssystem geschaffen – Was regelt das WpFG?

Eine unterschiedliche Anwendung des bestehenden Aufsichtsrahmens in den einzelnen Mitgliedstaaten kann dazu führen, dass für die Wertpapierfirmen in der Union nicht die gleichen Wettbewerbsbedingungen gelten. Etwaige Unterschiede sind dadurch bedingt, dass die Anwendung des Aufsichtsrahmens auf verschiedene Wertpapierfirmen je nach den Dienstleistungen, die sie erbringen, ausgesprochen komplex ist, wobei einige nationale Behörden die Anwendung des Aufsichtsrahmens in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder in der einzelstaatlichen Praxis anpassen oder straffen. Da der bestehende Aufsichtsrahmen nicht alle Risiken erfasst, die von bestimmten Arten von Wertpapierfirmen eingegangen werden und von ihnen ausgehen, haben einige Mitgliedstaaten bestimmten Wertpapierfirmen hohe Kapitalaufschläge auferlegt. Um unionsweit eine harmonisierte Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen zu gewährleisten, sollten einheitliche Bestimmungen festgelegt werden, die diesen Risiken Rechnung tragen. Was regelt das WpFG? Daher wird ein spezifisches Aufsichtssystem für Wertpapierfirmen benötigt, die angesichts ihrer Größe und Verflechtung mit anderen Finanz- und Wirtschaftsakteuren nicht systemrelevant sind. Systemrelevante Wertpapierfirmen sollten hingegen weiterhin unter den durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU gebildeten bestehenden Aufsichtsrahmen fallen. Diese Wertpapierfirmen bilden eine Teilmenge der Wertpapierfirmen, die zurzeit dem durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU gebildeten Aufsichtsrahmen unterliegen, und müssen die wichtigsten Anforderungen ohne jegliche Freistellungen erfüllen. Die Geschäftsmodelle und Risikoprofile der größten und am stärksten verflochtenen Wertpapierfirmen sind mit denen bedeutender Kreditinstitute vergleichbar. Sie erbringen „bankähnliche“ Dienstleistungen und übernehmen in erheblichem Umfang Risiken. Darüber hinaus können systemrelevante Wertpapierfirmen angesichts ihrer Größe, ihrer Geschäftsmodelle und ihrer Risikoprofile — ebenso wie große Kreditinstitute — eine Gefahr für das stabile und ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte darstellen. Daher sollten diese Wertpapierfirmen weiterhin den Regeln der der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Richtlinie 2013/36/EU unterliegen.  

Bessere Berücksichtigung der unterschiedlichen Risikoprofile der Wertpapierfirmen

Die gegenwärtig geltenden Regelungen sind nicht speziell auf die unterschiedlichen Risikoprofile der Wertpapierfirmen ausgelegt. Insbesondere werden die oben genannten Regulierungsstandards den Geschäftsmodellen kleiner und mittlerer Wertpapierfirmen nicht gerecht, die nur eine geringe Verflechtung mit anderen Marktteilnehmern aufweisen. Wertpapierfirmen sind regelmäßig nicht systemrelevant und haben weder große Portfolien an Privatkunden- noch an Unternehmenskrediten und nehmen auch keine Einlagen entgegen. Bei Wertpapierfirmen ist daher die Wahrscheinlichkeit, dass ihr Ausfall die allgemeine Finanzstabilität gefährden könnte, geringer als bei Kreditinstituten. Die von den meisten Wertpapierfirmen eingegangenen und von ihnen ausgehenden Risiken unterscheiden sich deutlich von den von Kreditinstituten eingegangenen und ausgehenden Risiken. Dieser Unterschied soll daher im Aufsichtsrahmen klar zum Ausdruck kommen.  

Große Wertpapierfirmen haben weitgehend die CRD und CRR zu erfüllen – Was regelt das WpFG?

Mit diesen europäischen Vorgaben und ihrer Umsetzung in nationales Recht, im Wesentlichen mit dem neuen Wertpapierfirmengesetz (WpFG), wird eine Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen gewährleistet, die sowohl im Interesse der Kunden der Wertpapierfirmen als auch im Interesse der allgemeinen Finanzstabilität erfolgt. Eine solche Beaufsichtigung soll der Gefahr einer übermäßigen Übernahme von Risiken durch Wertpapierfirmen und ihrer Kunden vorbeugen. Dabei sind die Regelungen so angelegt, dass die Intensität der Beaufsichtigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) proportional zur Größe der Wertpapierfirmen ausgestaltet ist. Sogenannte Große Wertpapierfirmen, auf die weitgehend die Regelungen der CRD und der CRR zur Anwendung kommen, sind aufgrund ihrer Größe, ihrer Verflochtenheit mit anderen Marktteilnehmern und ihres Risikomodells als bedeutende Akteure für die Stabilität des Finanzmarkts zu betrachten. Ihre Geschäftsmodelle und Risikoprofile sind mit denen bedeutender Kreditinstitute vergleichbar. Darüber hinaus können Große Wertpapierfirmen angesichts ihrer Größe, ihrer Geschäftsmodelle und ihrer Risikoprofile eine Gefahr für das stabile und ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte darstellen. So unterliegen Große Wertpapierfirmen nach Maßgabe der IFR den Vorschriften der CRR. Diese durch europäisches Recht vorgegebene Systematik für den Bereich der Aufsicht über Wertpapierfirmen kann am besten umgesetzt werden, wenn wie mit diesem Gesetz beabsichtigt die Aufsicht über Wertpapierfirmen vollständig aus dem Kreditwesengesetz (KWG) herausgelöst wird. Vorgabe der IFD das CRD/CRR-Aufsichtsregime anwendbar. Im Einzelfall kann die Bundesanstalt für andere systemrelevante Wertpapierfirmen ebenfalls die Geltung des CRD/CRR-Aufsichtsregimes anordnen.  

Anforderungen an kleine und mittlere Wertpapierfirmen

Hierdurch soll insbesondere für Kleine und Mittlere Wertpapierfirmen, die geringere Anforderungen als Kreditinstitute oder Große Wertpapierfirmen einhalten müssen, eine einfache, verständliche und übersichtliche Gesetzessystematik geschaffen werden. Für Große Wertpapierfirmen bleibt gemäß der Vorgabe der IFD das CRD/CRR-Aufsichtsregime anwendbar. Im Einzelfall kann die Bundesanstalt für andere systemrelevante Wertpapierfirmen ebenfalls die Geltung des CRD/CRR-Aufsichtsregimes anordnen.  

Regelung zum Anfangskapital § 17 WpFG – Was regelt das WpFG?

§ 17 Anfangskapital regelt folgendes: (1) Das Anfangskapital beträgt
  1. 750 000 Euro für eine Wertpapierfirma, die eine Erlaubnis für den Eigenhandel oder das Emissionsgeschäft beantragt, auf eigene Rechnung handelt oder die Erlaubnis zum Betreiben des organisierten Handelssystems (§ 2 Absatz 2 Nummer 7) beantragt und im Rahmen des OTF-Geschäfts auf eigene Rechnung abschließt, sowie für eine Wertpapierfirma, die die Erlaubnis für die Verwahrung und Verwaltung im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1, das Wertpapierkreditgeschäft, das eingeschränkte Verwahrgeschäft oder das Eigengeschäft nach § 15 Absatz 4 beantragt,
  2. 75 000 Euro für eine Wertpapierfirma, die eine Erlaubnis für das Erbringen der Anlagevermittlung, Abschlussvermittlung, Finanzportfolioverwaltung, Anlageberatung oder für das Platzierungsgeschäft beantragt und deren Erlaubnis dahingehend beschränkt ist, dass sie im Zusammenhang mit diesen Wertpapierdienstleistungen kein Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder Kundenwertpapieren haben darf oder
  3. 150 000 Euro bei anderen Wertpapierfirmen, die eine Erlaubnis für Wertpapierdienstleistungen beantragen, die nicht unter Nummer 1 oder 2 fallen.
 

SanInsFoG: Was ändert sich bei der Fortführungsprognose?

SanInsFoG: Was ändert sich bei der Fortführungsprognose? Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) werden die Überschuldung und die drohende Zahlungsunfähigkeit stärker voneinander abgegrenzt. Was bedeutet das in der Praxis?
  • Neue Frist für die Überschuldungprüfung: Prognosezeitraum 1 Jahr
  • Neue Frist für die Prüfung der Zahlungsunfähigkeit: Prognosezeitraum 2 Jahre
  • Antragspflicht bei Überschuldung: Zeitraum wird auf 6 Wochen erhöht.
  SanInsFoG: Was ändert sich bei der Fortführungsprognose?  

SanInsFoG: Was ändert sich bei der Fortführungsprognose?

Die Überschuldung und die drohende Zahlungsunfähigkeit werden stärker voneinander abgegrenzt. Zwar wird auch weiterhin eine drohende Zahlungsunfähigkeit im Rahmen der für die Überschuldungsprüfung vorzunehmenden Fortführungsprognose zu berücksichtigen sein. Jedoch soll das Konkurrenzproblem dadurch entschärft werden, dass der Überschuldungsprüfung ein Prognosezeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen ist, wohingegen die Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit regelmäßig im Rahmen eines zweijährigen Prognosezeitraums erfolgen soll. Hierdurch wird gewährleistet, dass im zweiten Jahr des Prognosezeit-raums eine Konkurrenz von drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ausgeschlossen ist. Zudem soll der maximale Zeitraum für die Antragspflicht bei Überschuldung auf sechs Wochen erhöht werden, um dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, Sanierungen im präventiven Restrukturierungsrahmen oder auf der Grundlage eines Eigenverwaltungsverfahrens ordentlich und gewissenhaft vorzubereiten.  

Neue Fristen für die Antragstellung

§ 15a InsO wird wie folgt geändert: „Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen.“ Das SanInsFoG knüpft für den Zugang zu den Instrumentarien des präventiven Rahmens im Kern an die drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO an. Unternehmen, die bereits zahlungsunfähig oder überschuldet sind, bleibt die Inanspruchnahme der Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens verwehrt. Denn im Fall einer Insolvenzreife sind die Interessen aller Gläubiger tangiert und es bedarf eines Gesamtverfahrens zur Bewältigung der eingetretenen Insolvenz. Verfahren, die – wie die Verfahrenshilfen des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens – lediglich eine Teilmenge der Gläubiger einbeziehen, eignen sich für diese Aufgabe nicht.  

Änderung in der Insolvenzordnung

Die Überschuldung und die drohende Zahlungsunfähigkeit werden besser voneinander abgegrenzt. Zwar wird auch weiterhin eine drohende Zahlungsunfähigkeit im Rahmen der für die Überschuldungsprüfung vorzunehmenden Fortführungsprognose zu berücksichtigen sein. Jedoch soll das Konkurrenzproblem dadurch entschärft werden, dass der Überschuldungsprüfung ein Prognosezeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen ist, wohingegen die Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit im Rahmen eines zweijährigen Prognosezeitraums erfolgen soll. Hierdurch wird gewährleistet, dass im zweiten Jahr des Prognosezeitraums eine Konkurrenz von drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ausgeschlossen ist. Zudem soll die Antragsfrist bei Überschuldung auf sechs Wochen erhöht werden, um dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, Sanierungen im präventiven Restrukturierungsrahmen oder auf der Grundlage eines Eigenverwaltungsverfahrens ordentlich und gewissenhaft vorzubereiten.  

Prognosezeitraum 24 Monate

Durch den neuen § 18 Absatz 2 Satz 2 wird festgelegt, dass für die drohende Zahlungsunfähigkeit in aller Regel ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen ist. Durch diese Regelung werden Unsicherheiten hinsichtlich der Dauer des Prognosezeitraums der drohenden Zahlungsunfähigkeit beseitigt. Für den Prognosezeitraum werden derzeit Zeiträume zwischen einigen Monaten bis zu drei Jahre oder das Fälligkeitsdatum der spätesten Forderung vorgeschlagen. Die Prognosefähigkeit sinkt mit der zeitlichen Erstreckung der Prognosezeiträume und die wohl herrschende Meinung stellt derzeit für den Prognosezeitraum auf das laufende und das darauf folgende Geschäftsjahr ab. Die abnehmende Prognosesicherheit je zukünftiger die Ereignisse sind, spricht dafür, den in aller Regel zugrunde zu legenden Prognosezeitraum nicht zu lang zu wählen. Eine Anknüpfung an Geschäftsjahre mag sich unter Planungsgesichtspunkten anbieten, hieraus resultieren jedoch unterschiedliche Prognosedauern. Abhängig vom Zeitpunkt im aktuellen Geschäftsjahr ergeben sich bei einem Abstellen auf das aktuelle und das darauf folgende Geschäftsjahr Prognosezeiträume von knapp über zwölf Monaten bis zu knapp unter 24 Monaten. Diese unterschiedliche Länge des Prognosezeitraums vermag en Gesetzgeber nicht zu überzeugen, weshalb der Prognosezeitraum für den Regelfall auf 24 Monate festgeschrieben wird. Der Prognosezeitraum gilt „in aller Regel“. In Einzelfällen kann auch auf einen kürzeren oder längeren Prognosezeitraum abzustellen sein. Hierdurch können Besonderheiten des Schuldners oder seines Geschäftsbetriebs berücksichtigt werden.

Prognosezeitraum 12 Monate

Die Überschuldung wird als zwingender Insolvenzantragsgrund für juristische Personen und andere haftungsbeschränkte Rechtsträger beibehalten. Die Überschuldung soll auch weiterhin die ihr zukommende wichtige Funktionen im Insolvenzrecht der haftungsbeschränkten Rechtsträger übernehmen. Die sich an die Überschuldung knüpfende Antragspflicht zwingt die Geschäftsleiter zu einer vorausschauenden Planung, welche ihrerseits Grundvoraussetzung für die frühzeitige Entdeckung von Krisenanzeichen ist. Zudem steht der Überschuldungstatbestand für eine hinreichend schwerwiegende Gefährdung der Gläubigerinteressen, an die sich eine Pflicht zur Antragstellung knüpfen sollte. Ist der Schuldner innerhalb eines absehbaren Zeitraums nicht mehr in der Lage, sein Unternehmen fortzuführen und reicht in einer solchen Situation das schuldnerische Vermögen nicht zur De-ckung aller Verbindlichkeiten aus, besteht Anlass zur Bereinigung dieser Gefährdung der Gläubigerinteressen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Für eine Aufgabe der Überschuldung als Pflichtantragsgrund für haftungsbeschränkte Rechtsträger besteht in Anbetracht dieses Befunds kein Anlass. Allerdings soll der Zeitraum, welcher der Fortführungsprognose des § 19 Absatz 2 Satz 1 zugrunde zu legen ist, auf zwölf Monate beschränkt werden. Hierdurch lassen sich die Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Länge des maßgeblichen Prognosezeitraums beseitigen (Brinkmann, aaO., S. 67, 75 f.). Mit der Festlegung auf einen zwölfmonatigen Prognosezeitraum entfallen zudem auch die Schwierigkeiten und Unsicherheiten, die mit längeren Prognosezeiträumen verbunden sind. Ein auf zwölf Monate beschränkter Prognosezeitraum lässt sich von den Beteiligten besser handhaben, ohne dass die Überschuldung hierdurch in ihrer Funktion beeinträchtigt wird, den Geschäftsleiterin zu einem noch verhältnismäßig frühen Zeitpunkt zur Antragstellung anzuhalten. Für die Fälle, in denen die Unternehmensfortführung erst nach Ablauf der künftig maßgeblichen zwölf Monate nicht mehr gesichert ist, entsteht keine Regelungs- oder Haftungslücke. Denn nach § 2 StaRUG setzt eine allgemeine Pflicht zur Interessenwahrung der Gläubigerschaft ein, die sich zu konkreten Handlungspflichten verdichten kann, sofern nur die Gefahr eines Ausfalls hinreichend groß wird. Auch wenn daraus keine Pflicht zur Antragstellung resultiert, werden die Geschäftsleiter zur Wahrung der Interessen der Gläubigerschaft angehalten. Die Begrenzung des Prognosezeitraums auf zwölf Monate für die Überschuldung führt zudem dazu, dass der tatbestandliche Überschneidungsbereich mit der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) reduziert wird. Im Überschneidungsbereich bleibt es zwar bei dem bereits heute bestehenden Konkurrenzverhältnis. Dieses ist aber weiterhin so aufzulösen, dass eine die Überschuldung ausschließende Fortführungsprognose auch aus der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der erfolgreichen Umsetzung eines Sanierungs- oder Restrukturierungsvorhabens resultieren kann.

BaFin veröffentlicht 8 neue Pflichten zum Geldwäschegesetz

BaFin veröffentlicht 8 neue Pflichten zum Geldwäschegesetz: Mit BaFin-Konsultation 01/2021 wurde der Entwurf: Auslegungs- und Anwendungshinweise Besonderer Teil: Kreditinstitute veröffentlicht. Im Fokus der Auslegungs- und Anwendungshinweise stehen folgende 8 neuen Pflichten:
  1. Herkunft der Vermögenswerte
  2. Immobilientransaktionen
  3. Investmentgeschäft
  4. Konsortialkredite
  5. Korrespondenzbankbeziehungen
  6. Monitoringsysteme
  7. (Sammel-)Treuhandkonten
  8. Trade Finance
  BaFin veröffentlicht 8 neue Pflichten zum Geldwäschegesetz  

BaFin veröffentlicht neue Pflichten zum Geldwäschegesetz

Pflicht 1: Herkunft der Vermögenswerte Hierbei ist zwischen Transaktionen innerhalb und außerhalb einer Geschäftsbeziehung (Bestands- und Gelegenheitskunden) zu differenzieren, da bei letzteren regelmäßig weniger Informationen zu dem Kunden vorliegen. Bei Transaktionen außerhalb der Geschäftsbeziehung gelten künftig folgende Verschärfungen: Als aussagekräftige Belege als Herkunftsnachweis gelten laut BaFin-AuAs:
  1. ein aktueller Kontoauszug bzgl. eines Kontos des Gelegenheitskunden bei einer
  2. anderen Bank, aus dem die Barauszahlung hervorgeht,
  3. ein aktueller Kontoauszug bzgl. des Kontos eines Dritten, aus dem die Barauszahlung
  4. hervorgeht (Handeln im Namen einer dritten Person), ergänzt um weitere Dokumente
  5. und Informationen zu dem Dritten,
  6. Barauszahlungsquittungen einer anderen Bank,
  7. Sparbücher des Laufkunden, aus denen die Barauszahlung hervorgeht,
  8. Verkaufs- und Rechnungsbelege (z.B. Belege zu Autoverkauf, Goldverkauf),
  9. Quittungen bezüglich getätigter Sortengeschäfte,
  10. letztwillige vom Nachlassgericht eröffnete Verfügungen,
  11. Schenkungsverträge.
BaFin veröffentlicht 8 neue Pflichten zum Geldwäschegesetz: Wenn kein entsprechender Nachweis eingeholt werden kann, ist die Annahme des Bargelds abzulehnen.  

Pflicht 2: Immobilientransaktionen

Die NRA sieht ein hohes Geldwäscherisiko im Immobiliensektor. Im Rahmen von sogenannten „Share Deals“ und verschachtelten Gesellschaftskonstruktionen, insbesondere im Zusammenspiel mit Briefkastenfirmen aus dem Ausland, kann faktisch Anonymität hergestellt werden. Eine wichtige Rolle bei der Risikoermittlung spielt das Erkennen von relevanten Sachverhalten. Hierbei können Typologien, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hinweisen, hilfreich sein. Nicht abschließende Beispiele laut den BaFin-AuAs sind:
  • Hinweise auf höhere Barzahlungen im Zusammenhang mit Immobilientransaktionen (z.B. Kaufpreis deutlich über oder unter dem tatsächlichen Verkehrswert der Immobilie),
  • (teilweise) Kaufpreiszahlung durch einen Dritten ohne plausiblen Grund, Immobilientransaktionen, bei denen der wirtschaftlich Berechtigte auf Käufer- oder
  • Verkäuferseite nur schwer zu ermitteln ist (z.B. infolge undurchsichtiger Unternehmensstrukturen), insbesondere wenn ein Auslandsbezug besteht.
BaFin veröffentlicht 8 neue Pflichten zum Geldwäschegesetz: Um den Ergebnissen der NRA gerecht zu werden und den mit Immobilientransaktionen einhergehenden Risiken für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Rechnung zu tragen, haben Kreditinstitute eine Verdachtsmeldung abzugeben, wenn eine Immobilientransaktion vollständig oder teilweise mittels Barmitteln bezahlt wird oder bezahlt werden soll, sofern der Betrag mehr als 10.000,- Euro beträgt und die Herkunft der Vermögenswerte nicht plausibel nachgewiesen werden kann.  

Pflicht 3: Investmentgeschäft

Kreditinstitute stehen in unterschiedlicher Weise in geschäftlicher Beziehung zu Fonds bzw. Investmentvermögen und deren Kapitalverwaltungsgesellschaften (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 GwG, im Folgenden: KVG), die sowohl im Inland als auch in EU-/EWR-Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten ansässig sein können. Die Verwaltungsgesellschaften handeln für Rechnung und im Interesse der Anleger des Investmentvermögens und können Intermediäre z.B. mit dem Portfoliomanagement beauftragen.   Spezialfonds: Kreditinstitute sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG verpflichtet festzustellen, ob ein Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt. Bei einer Geschäftsbeziehung zu einer verpflichteten inländischen KVG ist also zu prüfen, ob die hinter dem Investmentvermögen stehenden Anleger wirtschaftlich Berechtigte des Investmentvermögens sind. Gerade bei Spezialfonds mit wenigen, eventuell sogar nur einem Anleger kann ein faktischer Einfluss dieses Anlegers auf die Anlagepolitik sowie das Anlage- und Risikomanagement der KVG nicht ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund ist die Anlegerstruktur jedes Investmentvermögens abzuklären. BaFin veröffentlicht 8 neue Pflichten zum Geldwäschegesetz: Aufgrund der Systematik des § 3 Abs. 2 GwG ist bei einem normalen Risiko davon auszugehen, dass jeder einzelne Anleger, der mehr als 25 % der Anteile eines Investmentvermögens hält, wirtschaftlich Berechtigter der KVG ist. Soweit dies der Fall ist, sind diese Anleger nach Maßgabe des § 11 Abs. 5 GwG zu identifizieren. Die gesamte Prüfung ist angemessen zu dokumentieren.   Offener Publikumsfonds: Bei offenen Publikumsinvestmentvermögen oder bei sonstigen Investmentvermögen mit einer Vielzahl von Anlegern gibt es aufgrund der Fonds- und Anlegerstruktur objektiv regelmäßig keinen Anleger als wirtschaftlich Berechtigten am Investmentvermögen. Bei einer Geschäftsbeziehung eines Kreditinstituts zu einer regulierten KVG mit Sitz in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat, deren Anforderungen an die Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung den FATF-Empfehlungen entsprechen, gelten dieselben Grundsätze. BaFin veröffentlicht 8 neue Pflichten zum Geldwäschegesetz: Ist weder die KVG noch das Investmentvermögen reguliert, bestimmt sich der Umfang der Maßnahmen nach einem potentiell erhöhten Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.   Verwahrstellen: Bei Verwahrstellen besteht die Pflicht zur Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten gegenüber den Parteien des Verwahrstellenvertrages. Die Verwahrstelle hat in ihre Prüfung sämtliche – auch aufgrund ihrer besonderen Kontrollfunktion – eingeholten Informationen einzubeziehen. Ungeachtet etwaiger tatsächlicher Beteiligungs- und Vertragsverhältnisse hat die Verwahrstelle Hinweisen nachzugehen, die auf einen faktisch beherrschenden Einfluss auf das Investmentvermögen durch einen Privatanleger oder eine natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar an der KVG beteiligt ist, hindeuten. BaFin veröffentlicht 8 neue Pflichten zum Geldwäschegesetz: Insbesondere Hinweise auf ein mögliches Zusammenwirken von Anlegern des Investmentvermögens und Eigentümern der KVG, z.B., weil sie personenidentisch sind, sind abzuklären. Ggf. sind als Ergebnis der Abklärungspflicht mehrere Personen als wirtschaftlich Berechtigte zu identifizieren. Dies ist angemessen zu dokumentieren.  

Pflicht 4: Konsortialkredite

Im Rahmen von
  • Konsortialfinanzierungen in der Ausgestaltung eines Außenkonsortiums und
  • Förderfinanzierungen
können die Konsorten/Finanzierungsbeteiligten auf den Konsortialführer bzw. die „Hausbank“ (Darlehensgeber) als Dritten i.S.d. § 17 Abs. 1-4 GwG zur Erfüllung der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten zurückgreifen. BaFin veröffentlicht 8 neue Pflichten zum Geldwäschegesetz: Sorgfaltspflichten sind grundsätzlich vor der Beteiligung an einem syndizierten Kredit/Konsortialkredit/Konsortialvereinbarung/Förderkredit zu erfüllen. Der Konsortialführer/die „Hausbank“ hat die Konsorten/Beteiligten zu identifizieren. In der Regel können vereinfachte Sorgfaltspflichten nach § 14 GwG zur Anwendung kommen. Umgekehrt umfasst die Pflicht der Konsorten/der Förderbank die Identifizierung des Konsortialführers/der Hausbank. Auch hier können in der Regel vereinfachte Sorgfaltspflichten nach § 14 GwG zur Anwendung kommen. Bei der Erfüllung von kundenbezogenen Sorgfaltspflichten durch den Konsortialführer/ „Hausbank“ nach § 10 Abs. 1 Nr. 1-4 GwG auch für die im Konsortium vertretene Gruppe von Verpflichteten gilt folgendes: Der Konsortialführer bzw. die „Hausbank“ (Darlehensgeber) bei Förderfinanzierungen kann als „Hauptverpflichteter“ die Pflichten der im Konsortium vertretenen Konsorten/Finanzierungsbeteiligten für diese erfüllen. Die Pflichten des Konsortialführers/der Hausbank umfassen dabei:
  • die Identifizierung des Kreditnehmers und ggf. der für ihn auftretenden Person,
  • die Abklärung von etwaigen wirtschaftlich Berechtigten,
  • die Einholung und Bewertung von Informationen über den Zweck und die
  • angestrebte Art der Geschäftsbeziehung,
  • die PeP-Prüfung von Kreditnehmer und etwaigen wirtschaftlich Berechtigten.
 

Pflicht 5: Korrespondenzbankbeziehungen

Im Rahmen jeder Korrespondenzbankbeziehung sind auf den Respondenten die allgemeinen Sorgfaltspflichten gemäß § 10 Abs. 1 GwG anzuwenden. Folgende allgemeine Maßnahmen sind mindestens zu ergreifen:
  1. Die Identifizierung des Respondenten und gegebenenfalls der für ihn auftretenden Person(en) nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 und des § 12 Abs. 1 und 2 sowie die Prüfung, ob die für den Vertragspartner auftretende Person hierzu berechtigt ist.
Hinweis der BaFin: Es besteht keine Verpflichtung der Korrespondenzbank, dass sie die Maßnahmen zur Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität auf die Kunden der Respondenzbank anwendet oder die Daten dupliziert, die die Respondenzbank zu ihren Kunden eingeholt und dokumentiert hat. Kommt es im Rahmen der Überwachung einer Korrespondenzbankbeziehung zu Auffälligkeiten, kann es jedoch bspw. bei der Abklärung der auffälligen Transaktion(en) notwendig werden, Informationen zu einem oder mehreren Kunden des Respondenten bei dem Respondenten einzuholen.
  1. Die Abklärung des/der wirtschaftlich Berechtigten des Respondenten nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 und 5 GwG; dies umfasst die Pflicht, die Eigentums- und Kontrollstruktur des Respondenten mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen;
  2. die Einholung und Bewertung von Informationen über den Zweck und über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, soweit sich diese Informationen im Einzelfall nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben;
  3. die Feststellung mit angemessenen, risikoorientierten Verfahren, ob es sich bei dem/den wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person (PeP), um ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt,
und
  1. die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung einschließlich der Transaktionen, die in ihrem Verlauf durchgeführt werden, nach Maßgabe des § 25h Abs. 2 KWG zur Sicherstellung, dass diese Transaktionen übereinstimmen
  • mit den beim Verpflichteten vorhandenen Dokumenten und Informationen über den Vertragspartner und gegebenenfalls über den/die wirtschaftlich Berechtigten, über deren Geschäftstätigkeit und Kundenprofil,
  • soweit erforderlich, mit den beim Verpflichteten vorhandenen Informationen über die Herkunft der Vermögenswerte;
im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung haben die Verpflichteten sicherzustellen, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos in angemessenem zeitlichen Abstand aktualisiert werden. Hierzu gehört auch die Überwachung der Einhaltung der sich aus der Verordnung VO (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers (Geldtransfer-Verordnung) ergebenden Pflichten durch die Respondenzbank. Unterhalten mehrere Banken innerhalb einer Gruppe Korrespondenzbankbeziehungen mit einer Respondenzbank, ist im Rahmen der gruppenweiten Pflichten (§ 9 Abs. 1 GwG) sicherzustellen, dass die Risikobewertungen der jeweiligen Banken mit der gruppenweiten Risikobewertungspolitik übereinstimmen und angemessene Informationsaustauschmechanismen eingerichtet sind. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 GwG ist sicherzustellen, dass die Korrespondenzbankbeziehung wirksam und koordiniert überwacht wird.   Verstärkte Sorgfaltspflichten bei Korrespondenzbankbeziehungen Ergänzend zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten sind stets zusätzlich verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen, sofern:
  • es sich um eine grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehung mit Respondenten mit Sitz in einem Drittstaat handelt,
  • ein wirtschaftlich Berechtigter des Respondenten eine PeP ist,
  • ein wirtschaftlich Berechtigter des Respondenten in einem von der Europäischen Kommission nach Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 ermittelten Drittstaat mit  hohem Risiko niedergelassen ist,
  • es sich um eine Korrespondenzbankbeziehung mit Respondenzbanken in einem EWR Staat handelt, die aufgrund einer Risikobeurteilung des Verpflichteten als erhöhtes Risiko beurteilt wurde. (Die Risikobeurteilung, dass ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung auch innerhalb des EWR besteht, kann im Rahmen der Risikoanalyse oder im Einzelfall unter Berücksichtigung der in den Anlagen 1 und 2 GwG sowie im Titel III Kapitel 1 der Leitlinien zu Risikofaktoren der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) genannten Risikofaktoren erfolgen. Hilfreich können in diesem Zusammenhang ferner die Hinweise im Annex 2 Abschnitt II A. des Papiers „Sound management of risks related to money laundering and financing of terrorism“ des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht (Stand: Juni 2017) sowie in den Leitlinien der Financial Action Task Force (FATF) zu Korrespondenzbankdienstleistungen vom Oktober 2016 sein. Eine solche institutsspezifische Risikobewertung ist stets vor Eingehung und anlassbezogen bzw. periodisch während der Dauer einer Korrespondenzbankbeziehung vorzunehmen bzw. zu aktualisieren.
 

Pflicht 6: Monitoringsysteme

Gemäß § 25h Abs. 2 Satz 1 KWG müssen Kreditinstitute Datenverarbeitungssysteme betreiben, um Geschäftsbeziehungen und einzelne Transaktionen im Zahlungsverkehr zu erkennen, die Anhaltspunkte für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstige strafbare Handlungen aufweisen. Bei dem Betreiben von Datenverarbeitungssystemen ist grundsätzlich zwischen den beiden Komponenten Monitoring– und Screening-System zu unterscheiden.
  • Monitoring ist die laufende ex-post Überwachung zur Auffindung ungewöhnlicher Transaktionen. Dies erfolgt nach deren Ausführung, um ungewöhnliche einzelne Transaktionen oder Transaktionsströme (beispielsweise Mustererkennung über die Abfolge von Transaktionen) zu erkennen. Zum Zeitpunkt des Erkennens einer Auffälligkeit im Monitoring ist die Zahlung somit bereits vollständig ausgeführt bzw. abgewickelt.
  • Screening ist die Selektion oder das Herausfiltern vor allem von Zahlungsverkehrstransaktionen in Echtzeit, also noch vor deren Ausführung. Es soll unter anderem verhindern, dass Geldmittel trotz der Nichteinhaltung von Sanktionen, Embargos, des Verbots der Terrorismusfinanzierung oder anderer Maßnahmen verfügbar gemacht werden.
  Geeignetheit der Software – BaFin veröffentlicht 8 neue Pflichten zum Geldwäschegesetz Die für die Datenverarbeitungssysteme eingesetzte Software ist insbesondere dann geeignet, wenn sie
  • das Kreditinstitut grundsätzlich in die Lage versetzt, Transaktionsmuster, Auffälligkeiten und Abweichungen zu erkennen,
  • ein Indizienmodell enthält, das individuelle Konfigurierungen ermöglicht,
  • neben Kunden- und Produktrisiken auch Länderrisiken (z.B. Verwendung aktueller Länderrisikolisten), Terrorismusfinanzierungsrisiken (z.B. Verwendung aktueller Embargo- und Sanktionslisten) sowie Risiken aus Vertriebswegen berücksichtigt (die Verwendung unterschiedlicher Software für die Datenverarbeitungssysteme im Hinblick auf Geldwäsche, sonstige strafbare Handlungen und Terrorismusfinanzierung sowie Sanktionsüberwachung ist zulässig),
  • mit der Gesamtheit der verwendeten Indizien sowohl Aspekte der Geldwäscheprävention, der Prävention von Terrorismusfinanzierung, und – soweit geboten – der Verhinderung sonstiger strafbarer Handlungen, enthält,
  • die erhöhten Risiken im Sinne des § 15 Abs. 3 GwG adäquat abdeckt,
  • die Überprüfung von Namen auf Ähnlichkeiten mittels unscharfer Suchlogik („fuzzy logic“) zulässt,
  • Auswertungs- und Statistikfunktionen enthält oder von diesen unterstützt wird, die das Kreditinstitut in die Lage versetzen, Ad-hoc Recherchen durchzuführen und auf Auswertungen zur regelmäßigen Aktualisierung und Weiterentwicklung der Risikoanalyse zurückzugreifen. Auswertungs- und Statistikfunktionen können sich zusätzlich außerhalb der Datenverarbeitungssysteme befinden.
  Auslagerung ins Ausland (§ 6 Abs. 7 GwG i.V.m. § 25h Abs. 2 KWG und § 7 Abs. 5 GWG) – BaFin veröffentlicht 8 neue Pflichten zum Geldwäschegesetz Es dürfen im Rahmen einer Auslagerung der Bearbeitung von Treffern eines Datenverarbeitungssystems nur folgende, vorbereitende Handlungen in Drittstaaten (siehe § 1 Abs. 17 GwG) vorgenommen werden: 1.Sammlung von Informationen zu Treffern aus internen und externen Datenbanken. 2.Sortierung der Treffer in Gruppen, z.B. a) „Relevanter Fall“ b) „Nicht relevanter Fall“ c) „Weitere Untersuchungen notwendig“. 3.Kommentierung der einzelnen Treffer durch den Analysten mit Entscheidungsvorschlag.   Darüber hinausgehende Untersuchungshandlungen und die abschließende Beurteilung der Treffer dürfen nicht in Drittstaaten stattfinden. Insbesondere dürfen sogenannte False Positives nicht in Drittstaaten geschlossen werden. Die Auslagerung der Bearbeitung von Treffern eines Datenverarbeitungssystems innerhalb der EU/EWR ist zulässig. Es ist sicherzustellen, dass der GWB Zugriff auf alle Treffer hat und unverzüglich über relevante Treffer informiert wird, so dass die Zeitvorgaben für die Abgabe von Verdachtsmeldungen eingehalten werden. Es handelt sich hierbei um eine wesentliche Auslagerung im Sinne des § 25b KWG.  

Pflicht 7: Wirtschaftlich Berechtigter bei (Sammel-) Treuhandkonten

Die NRA sieht ein besonderes Geldwäscherisiko im Zusammenhang mit Treuhand und Anderkonten und betont, dass Banken solche Konten genau im Blick haben und sich nicht auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch die Angehörigen anderer Verpflichtetengruppen verlassen sollten (vgl. S. 111). Zur Abklärung der wirtschaftlich Berechtigten gelten die Vorgaben des Kapitels 5.2 der BaFin- AuA-AT bei Treuhandkonten entsprechend. Aufgrund des bestehenden Risikopotentials hat die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 11 Abs. 5 GwG erfolgende Abklärung und Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten bei Treuhandkonten risikobasiert zu erfolgen. Vorbehaltlich einer anderweitigen Risikoeinschätzung ist das Konto regelmäßig einer erhöhten Risikokategorie zuzuordnen und als Geschäftszweck des Kontos ist seine Funktion als (Sammel-)Treuhandkonto zu dokumentieren. Zu beachten ist hier insbesondere, dass das Geldwäscherisiko für Rechtsanwälte und Notare in der NRA als hoch und für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer als mittel eingestuft wurde. BaFin veröffentlicht 8 neue Pflichten zum Geldwäschegesetz: Besondere Bedeutung hat in diesem Zusammenhang die Verdachtsmeldepflicht nach § 43 Abs. 1 Nr. 3 GwG bei Verstoß gegen die Offenlegungspflicht nach § 11 Abs. 6 Satz 3 GwG.  

Pflicht 8: Trade Finance – BaFin veröffentlicht 8 neue Pflichten zum Geldwäschegesetz

Unter Trade Finance versteht man die Finanzierung und Absicherung des Außenhandels der Nichtbanken mit Hilfe von Kreditinstituten. Die NRA sieht in diesem Bereich aufgrund der komplexen Strukturen und des Auslandsbezuges ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland. Grund hierfür ist die Rolle Deutschlands als weltweit drittgrößter Warenexporteur und -importeur und die insoweit generierten hohen Handelsvolumina. Diesem erhöhten Risiko ist durch ausreichende Kenntnisse über das zugrundeliegende Handelsgeschäft sowie die Geschäftspartner zu begegnen, um so Hinweise für handelsbasierte Geldwäsche zu erkennen (NRA, S. 66f.) Im Bereich Trade Finance unterscheidet man – neben Krediten für mittel- und langfristige Finanzierungen – zwischen kurzfristigen, nicht-dokumentären Zahlungsinstrumenten (z.B. Auslandsüberweisungen) und kurzfristigen, dokumentär gesicherten Zahlungsinstrumenten wie Dokumenteninkasso und Akkreditiv. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die kurzfristigen, dokumentären Formen des Trade Finance Geschäftes. Transaktionen in diesem Bereich sind ebenso wie alle anderen Geschäftsbeziehungen einer Bank der geldwäscherechtlichen Prüfung zu unterziehen. Um den geldwäscherechtlichen Risiken angemessen und risikobasiert begegnen zu können, ist es entscheidend zu betrachten, mit wem die Bank eine geschäftliche Beziehung unterhält. Die geschäftlichen Beziehungen ergeben sich unter anderem aus den internationalen Gepflogenheiten im Absicherungsgeschäft des Außenhandels, beispielsweise mit:
  • einer anderen Bank,
  • dem Exporteur,
  • dem Importeur oder
  • einer anderen Gegenpartei.
  Besonderheiten beim KYC-Prozess – Pflichten und Vertragspartner Unabhängig von der Funktion der Bank in der Absicherung eines Außenhandelsgeschäft sind unter KYC-Gesichtspunkten unter anderem folgende Punkte zu erfragen und in der Risikobewertung zu berücksichtigen:
  • Informationen bezüglich des Geschäftsmodells des Kunden,
  • Informationen über die involvierten Parteien,
  • Informationen über die Länder, in denen die involvierten Parteien ihren Sitz haben,
  • Informationen über die Güter/Serviceleistungen, die ausgetauscht werden sowie
  • Informationen über das erwartete jährliche Transaktionsvolumen.