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Überprüfung der Zuverlässigkeit § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG – Compliance-Pflichten

Welche Anforderungen sind bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Mitarbeitern iSd GwG zu beaachten? Die Überprüfung der Zuverlässigkeit ist in § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG geregelt. Detaillierte Hinweise wurden mit den Auslegungs- und Anwendungshinweisen 2018 der BaFin zum neuen Geldwäschegesetz veröffentlicht. Im S+amp;P Blog Überprüfung der Zuverlässigkeit haben wir Ihnen die wichtigsten Regelungen zusammengefasst.

 

Überprüfung der Zuverlässigkeit § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG: Welche Compliance-Pflichten sind zu beachten?

Nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG haben die Verpflichteten geeignete risikoorientierte Maßnahmen zur Prüfung der Zuverlässigkeit der Beschäftigten zu schaffen.

Der Begriff der Zuverlässigkeit wird in § 1 Abs. 20 GwG definiert.

Die geldwäscherechtliche Zuverlässigkeit eines Beschäftigten liegt danach vor, wenn der Beschäftigte die Gewähr dafür bietet, dass er die im GwG geregelten Pflichten sowie sonstige geldwäscherechtliche Pflichten und die beim Verpflichteten eingeführten Strategien, Kontrollen und Verfahren zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sorgfältig beachtet,

  • Tatsachen nach § 43 Abs. 1 GwG dem Vorgesetzten oder dem GWB, sofern ein solcher bestellt ist, meldet und
  • sich weder aktiv noch passiv an zweifelhaften Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen beteiligt.

Nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG ist nicht zwischen denjenigen Angestellten und Beschäftigten zu differenzieren, die befugt sind, bare oder unbare Transaktionen auszuführen.

 

Überprüfung der Zuverlässigkeit § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG - Compliance-Pflichten

 

Überprüfung der Zuverlässigkeit § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG – Anbahnung und Begründung einer Geschäftsbeziehung

Gleiches gilt für die mit der Anbahnung und Begründung von Geschäftsbeziehungen befassten Personen und denjenigen Beschäftigten, die beispielsweise rein interne Verwaltungsaufgaben verrichten, soweit diese ebenfalls der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Vorschub leisten können. Die Überprüfung der Zuverlässigkeit ist grundsätzlich bei allen Beschäftigten vorzunehmen (z.B. auch bei Sicherheitspersonal).

Allerdings hat der Verpflichtete bei der Auswahl der für die Kontrolle der Zuverlässigkeit einzusetzenden Instrumente sowie hinsichtlich der Kontrolldichte aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung des risikoorientierten Ansatzes einen Beurteilungsspielraum.

 

Keine anlassunabhängige Nachforschungspflicht – Überprüfung der Zuverlässigkeit § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG

Er kann sich vorhandener Personalbeurteilungssysteme oder spezifischer Kontrollsysteme bedienen. Es besteht keine anlassunabhängige Nachforschungspflicht seitens des Verpflichteten. Maßnahmen, die aus arbeits- oder datenschutzrechtlichen Gründen als unzulässig anzusehen sind, kommen auch im Rahmen von § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG nicht in Betracht.

Die Zuverlässigkeit der Beschäftigten mit für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung relevanten Tätigkeitsfeldern ist regelmäßig bei Begründung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zu überprüfen.

In risikoorientierter Abhängigkeit von Position und Tätigkeitsfeld des neuen Beschäftigten sind die Kontrollhandlungen festzulegen. Diese können z.B. bestehen aus

  1. Prüfung der Plausibilität der Bewerberangaben anhand eingereichter Unterlagen,
  2. Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses,
  3. Schufa-Eigenauskunft (wenn Vermögensverhältnisse für die neue Tätigkeit besonders relevant sind).

Werden jedoch während des Beschäftigungsverhältnisses auf Tatsachen beruhende Anhaltspunkte bekannt, die geeignet sind, die Zuverlässigkeit eines Beschäftigten in Frage zu stellen, sind diese dem GWB zur Kenntnis zu geben. Anhaltspunkte könnten sich z.B. aus den folgenden 10 Feststellungen ergeben:

  1. Ein Beschäftigter begeht einschlägige Straftaten.
  2. Ein Beschäftigter verletzt beharrlich geldwäscherechtliche Pflichten oder interne Anweisungen/Richtlinien.
  3. Ein Beschäftigter unterlässt die Meldung von Tatsachen im Sinne des § 43 Abs. 1 GwG.
  4. Ein Beschäftigter beteiligt sich an zweifelhaften Transaktionen oder Geschäften.
  5. Gegen einen Beschäftigten werden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (z.B. Pfändungen durch den Gerichtsvollzieher) Beschäftigter bekannt.
  6. Ein Beschäftigter veranlasst, dass bei bestimmten Kunden keine Vertretung stattfindet.
  7. Ein Beschäftigter versucht, Urlaub zu vermeiden und keine Abwesenheiten entstehen zu lassen.
  8. Ein Beschäftigter verwaltet Geschäftsunterlagen quasi privat.
  9. Ein Beschäftigter arbeitet häufig außerhalb der üblichen Arbeitszeiten allein im Büro.
  10. Ein Beschäftigter nimmt häufig und ohne ersichtlichen Grund Unterlagen mit nach Hause.

 

Compliance & Geldwäschebeauftragter – Überprüfung der Zuverlässigkeit § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG – Auslegungshinweise BaFin

Unsere Praxisseminare Geldwäsche und Fraud – BasisseminarGeldwäsche und Fraud – AufbauseminarGeldwäsche & Fraud – Update und Geldwäsche & Fraud – Forum verschaffen Ihnen einen umfassenden Überblick zu den aktuellen gesetzlichen Neuerungen und unterstützen Sie dabei, Geldwäsche- und Betrugsstrukturen zu erkennen, zu bewerten und rechtzeitig zu verhindern. In den Compliance-Seminaren wie ComplianceCompliance für VertriebsbeauftragteNeue Compliance-Funktion gemäß MaRisk oder auch Compliance im Fokus der Bankenaufsicht werden Ihnen die Ausgestaltung der Schnittstellen zwischen Compliance, Datenschutz, IT, Zentrale Stelle und Interner Revision näher gebracht. Auch die Mindestanforderungen zum Aufbau eines Gesamt-IKS werden hier beispielsweise näher erläutert.

Zudem haben Sie die Chance, nach Teilnahme der Seminare die Zertifizierungslehrgänge zum Compliance Officer, zum AML & Fraud Officer oder zum Geldwäsche-Beauftragter zu absolvieren.

Geldwäschegesetz 2017 – Änderungen auf einen Blick – 15 Punkte-Check für Ihre Praxis als Geldwäsche Officer – Top informiert: Hier kommen Sie auch direkt zu den aktuellen BaFin-Auslegungshinweisen März 2018.

Die wichtigsten Änderungen und Verschärfungen auf einen Blick – Überprüfung der Zuverlässigkeit § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG – Auslegungshinweise BaFin

  • Benennung eines Mitglieds auf Leitungsebene
  • Keine Benachteiligung im Beschäftigungsverhältnis und Anbindung an die Führungsebene
  • Anforderungen an das Risikomanagement iSv §4 GwG mit Risikoanalyse und internen Sicherungsmaßnahmen
  • Risikoanalyse nach § 5 GwG – neue Verschärfungen erfordern grundlegende Überarbeitung
  • Neue Anforderungen an die Identitätsprüfung
  • Auftretende Person – Was gilt es im Vertriebsprozess zu beachten?
  • Neudefinitionen zu Güterhändlern Immobilienmaklern und Veranstaltern von Glückspiel
  • Einführung eines Transparenzregisters mit Meldepflichten
  • Fiktiver wirtschaftlich Berechtigter erfordert Überprüfung des Kundenbestands
  • Ein wirtschaftlich Berechtigter ist immer zu ermitteln!
  • Neue Regelungen zu Korrespondenzbeziehungen
  • Neufassung des PEP-Begriffs
  • Neue Zuständigkeiten bei Verdachtsmeldungen
  • 3 Tage-Regelung beim sog. Frist-Fall
  • Erweiterung der Aufzeichnungspflichten auf einen 5 Jahres Zeitraum
  • Neues Transparenzregister  – Compliance-Pflichten zur Meldung
  • Deutlich verschärfter Bußgeldkatalog
  • Verdachtsmeldungen §43 GwG – Was müssen Sie als Geldwäsche-Beauftragter zwingend beachten?

Neue Identifizierungspflichten

154 AO – Neue Identifizierungspflichten – Der Gesetzgeber hat im Zuge der Veröffentlichungen der „Panama Papers“ das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz am 23.06.2017 verabschiedet. Die Umsetzung dieses Gesetzes bringt vor allem für Kreditinstitute zukünftig einiges an Mehrarbeit mit sich.

Das StUmgBG zielt vor allem auf die Bekämpfung von Briefkastenfirmen ab.

Das Wichtigste zu den neuen Identifizierungspflichten 154 AO auf einen Blick:

  • Streichung des Bankkundengeheimnisses und Möglichkeit der Sammelauskunftsersuchen
  • Erweiterte Legitimationsprüfung für Kontoinhaber, Verfügungsberechtigte und wirtschaftlich Berechtigte
  • Möglichkeit der elektronischen Abfrage der Steuer-ID innerhalb eines Dreimonatszeitraums nach der Kontoeröffnung
  • Fortgeltung der Praxiserleichterungen laut Anwendungserlasse zur Abgabenordnung bei der Legititmationsprüfung
  • Mitteilungspflichten über Beziehungen Dritter zu Drittstaatengesellschaften

Besuchen Sie auch unseren Informationsblog Transparenzregister und Ausnahmen zur Meldepflicht Transparenzregister.

 

154 AO - Neue Identifizierungspflichten

 

Streichung des Bankkundengeheimnisses – 154 AO – Neue Identifizierungspflichten

Künftig muss man damit rechnen, dass die Finanzbehörden, insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen Einblick in die Kontodaten der Kunden nehmen werden. Auch das Ausschreiben von Kontrollmitteilungen unterliegt insoweit nun keiner Beschränkung mehr.

Die Streichung des Bankkundengeheimnisses erfolgt ohne Übergangsregelung und ist daher auch bei Betriebsprüfungen für zurückliegende Jahre anwendbar.

Somit können auch bereits in der Vergangenheit errichtete Konten im Rahmen einer Betriebsprüfung vom Betriebsprüfer eingesehen werden.

Auch dürfen die Finanzbehörden sog. Sammelauskunftsersuchen an Kreditinstitute stellen. Bei den Sammelauskunftsverfahren handelt es sich um dem Grunde nach bestimmbare, der Behörde noch nicht bekannte Personen. Voraussetzung hierfür ist, dass ein hinreichender Anlass für die Ermittlungen besteht und andere zumutbare Maßnahmen zur Klärung des Sachverhalts keinen Erfolg versprechen.

Rasterfahndungen oder Ermittlungen ins Blaue sind aber weiterhin nicht zulässig.

Legitimitationsprüfung im erweiterten Umfang – 154 AO – Neue Identifizierungspflichten

Die neuen Identifizierungspflichten gelten sowohl bei Neukonten als auch für Bestandskonten. Bei Neukonten, die ab dem 1. Januar 2018 eröffnet werden, muss nach § 154 Abs. 2a bis 2d AO bei der Legitimationsprüfung zusätzlich zu den bereits bisher aufzunehmenden Daten bei natürlichen Personen auch die deutsche Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) festgestellt und aufgezeichnet werden.

Neben dem Kontoinhaber sind auch von den Verfügungsberechtigten und wirtschaftlich Berechtigten folgende Daten festzustellen und aufzuzeichnen:

  • Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift und die deutsche Steuer-ID
  • Bei Kontoinhabern, die nicht zum Kreis der natürlichen Personen gehören, tritt an die Stelle der Steuer-ID die Wirtschaftsidentifikationsnummer (Wirtschafts-ID) nach § 139c AO.

 

§ 154 AO Kontenwahrheit – Neue Identifizierungspflichten

In §154 AO wurden nun die Absätze 2a bis 2d neu geregelt:
 .
  • (1) Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) in Verwahrung geben oder verpfänden oder sich ein Schließfach geben lassen.
  • (2) Wer ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder als Pfand nimmt oder ein Schließfach überlässt (Verpflichteter), hat
    1. sich zuvor Gewissheit über die Person und Anschrift jedes Verfügungsberechtigten und jedes wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes zu verschaffen und
    2. die entsprechenden Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem Konto, festzuhalten.

    Ist der Verfügungsberechtigte eine natürliche Person, ist § 11 Absatz 4 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes entsprechend anzuwenden. Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er den Finanzbehörden jederzeit Auskunft darüber geben kann, über welche Konten oder Schließfächer eine Person verfügungsberechtigt ist oder welche Wertsachen eine Person zur Verwahrung gegeben oder als Pfand überlassen hat. Die Geschäftsbeziehung ist kontinuierlich zu überwachen und die nach Satz 1 zu erhebenden Daten sind in angemessenem zeitlichen Abstand zu aktualisieren.

  • (2a) Kreditinstitute haben für jeden Kontoinhaber, jeden anderen Verfügungsberechtigten und jeden wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes außerdem folgende Daten zu erheben und aufzuzeichnen:1. die Identifikationsnummer nach § 139b und2. die Wirtschafts-Idntifikationsnummer nach § 139c oder, wenn noch keine Wirtschafts-Identifikationsnummer vergeben wurde und es sich nicht um eine natürliche Person handelt, die für die Besteuerung nach dem Einkommen geltende Steuernummer.Der Vertragspartner sowie gegebenenfalls für ihn handelnde Personen haben dem Kreditinstitut die nach Satz 1 zu erhebenden Daten mitzuteilen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden bei Kreditkonten, wenn der Kredit ausschließlich der Finanzierung privater Konsumgüter dient und der Kreditrahmen einen Betrag von 12 000 Euro nicht übersteigt.
  • (2b) Teilen der Vertragspartner oder gegebenenfalls für ihn handelnde Personen dem Kreditinstitut die nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 zu erfassende Identifikationsnummer einer betroffenen Person bis zur Begründung der Geschäftsbeziehung nicht mit und hat das Kreditinstitut die Identifikationsnummer dieser Person auch nicht aus anderem Anlass rechtmäßig erfasst, hat es sie bis zum Ablauf des dritten Monats nach Begründung der Geschäftsbeziehung in einem maschinellen Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern zu erfragen. In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 genannten Daten der betroffenen Person angegeben werden. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Kreditinstitut die Identifikationsnummer der betroffenen Person mit, sofern die übermittelten Daten mit den bei ihm nach § 139b Absatz 3 gespeicherten Daten übereinstimmen.
  • (2c) Soweit das Kreditinstitut die nach Absatz 2a Satz 1 zu erhebenden Daten auf Grund unzureichender Mitwirkung des Vertragspartners und gegebenenfalls für ihn handelnder Personen nicht ermitteln kann, hat es dies auf dem Konto festzuhalten. In diesem Fall hat das Kreditinstitut dem Bundeszentralamt für Steuern die betroffenen Konten sowie die hierzu nach Absatz 2 erhobenen Daten mitzuteilen; diese Daten sind für alle in einem Kalenderjahr eröffneten Konten bis Ende Februar des Folgejahrs zu übermitteln.
  • (2d) Die Finanzbehörden können für einzelne Fälle oder für bestimmte Fallgruppen Erleichterungen zulassen, wenn die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 2 bis 2c unverhältnismäßige Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird.
  • (3) Ist gegen Absatz 1 verstoßen worden, so dürfen Guthaben, Wertsachen und der Inhalt eines Schließfachs nur mit Zustimmung des für die Einkommen- und Körperschaftsteuer des Verfügungsberechtigten zuständigen Finanzamts herausgegeben werden.

 

Anwendungsbereich der erweiterten Legitimationsprüfung – Neue Identifizierungspflichten

Die Regelung gilt nicht nur für Einlagekonten, sondern auch für Kreditkonten. Ausgenommen sind jedoch Darlehen bis einschließlich 12.000 Euro zur Finanzierung privater Konsumgüter (Verbraucherkredite).

Wenn die Vertragspartner die notwendigen Angaben nicht mitgeteilt haben, ist bis zum Ablauf des dritten Monats nach der Kontoeröffnung das maschinelle Abfrageverfahren bei Bundeszentralamt für Steuern-BZSt zur Feststellung der die Steuer-ID einzusetzen.

Kann die Steuer-ID im Einzelfall nicht festgestellt werden oder können andere zu erhebende Daten, bspw. bei einer juristischen Person die Steuernummer wegen mangelnder Kooperation des Vertragspartners nicht festgestellt werden, ist dies auf dem Konto festzuhalten.

 

Auswirkungen auf Bestandskonten – 154 AO – Neue Identifizierungspflichten

Auch bei den am 1. Januar 2018 bereits bestehenden Kontoverbindungen muss die Steuer-ID in die Kundenstammdaten aufgenommen werden.

Ist dem Kreditinstitut die Steuer-ID bereits bekannt, da der Kunde einen Freistellungsauftrag mit Steuer-ID eingereicht hat oder die Bank zur Feststellung des Kirchensteuermerkmals die Steuer-ID beim BZSt bereits abgerufen hat, können diese Angaben verwendet werden.

In der Praxis müssen die Daten zum Kontoinhaber, zu den Verfügungsberechtigten sowie zum wirtschaftlich Berechtigten erhoben werden.

Gerade bei den wirtschaftlich Berechtigten kann die Datenlage wegen der in der Vergangenheit eher geringeren Anforderungen des Geldwäschegesetzes noch lückenhaft sein.

Die Daten zu den Bestandskonten sind bis zum 31. Dezember 2019 ebenfalls anlassbezogen, also im Rahmen der üblichen Aktualisierungsmassnahmen von Kundendaten, nachzupflegen.

Hat das Kreditinstitut bis zu diesem Zeitpunkt eine Steuer-ID nicht ermittelt, muss es bis zum 30. Juni 2020 zur Ermittlung das elektronische Abfragesystem des BZSt nutzen.

 

Prüfungspflichten – Neue Identifizierungspflichten – 154 AO

Es besteht auch künftig keine Verpflichtung die Steuer-ID/Wirtschafts-ID/Steuernummer aus einem offiziellen Dokument zu erheben. Das Kreditinstitut darf sich vielmehr auf die vom Kunden mitgeteilten Angaben verlassen.

Nur in den Fällen, in denen der Kunde erkennbar fehlerhafte Angaben macht, gilt dies nicht. Folgende Situation: Der Kunde teilt eine alphanumerische deutsche Steuer_ID mit. Diese ist aber in allen Fällen eine elfstellige Nummer. Das Kreditinstitut muss dann auf die Mitteilung der zutreffenden Nummer bestehen. Ersatzweise muss die Steuer-ID oder die Wirtschafts-ID im elektronischen Abfrageverfahren beim BZSt erfragt werden. Die Verpflichtung zur Nutzung dieser Möglichkeit gilt für Neukonten und für Bestandskonten.

 

Erweiterung des Kontenregisters nach §24c KWG – Neue Identifizierungspflichten – 154 AO

Zukünftig ist eine automatisierte Abfrage auch zulässig zur Ermittlung, in welchen Fällen ein inländischer Steuerpflichtiger, Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des § 3 GwG eines Kontos oder Depots einer natürlichen Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs des StUmgBG ist.

Die ab dem 1. Januar 2018 bei Kontoeröffnung oder bis zum 31. Dezember 2019 bei Bestandskunden nachzupflegende Steuer-ID sowie die aufgrund der Neufassung des §154 AO festzuhaltenden weiteren Daten zum wirtschaftlich Berechtigten sind auch in das sog. Kontenregister nach §24c KWG zu übernehmen.

Die Daten nach §24c KWG sind zukünftig für zehn Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt am Ende des Kalenderjahres zu laufen, zu dem das Konto aufgelöst/gelöscht wird.

 

Mitteilung von betrieblichen Aktivitäten im Ausland – Neue Identifizierungspflichten – 154 AO

Gemäß § 138 AO mussten Steuerpflichtige bisher schon im Inland die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland anzeigen. Gleiches gilt für die Begründung, die Änderung und die Aufgabe einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft.

Eine Anzeigepflicht ergibt sich auch bereits für Beteiligungen an anderen Körperschaften. Dies gilt ab einem Beteiligungsumfang von 10 % (Direktbeteiligung) oder von 25 % bei mittelbaren Beteiligungen. Bei den Beteiligungsquoten wird ab dem 1. Januar 2018 nicht mehr zwischen direkten und mittelbaren Beteiligungen unterschieden. Die Mitteilungspflicht gilt dann ohne Differenzierung ab einer Beteiligung von 10 %.

Ab dem 01. Januar 2018 werden die Anzeigepflichten für Beteiligungen an sog. Drittstaatengesellschaften erweitert. Unter einer Drittstaatengesellschaft wird eine Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz oder Geschäftsleitung in allen Staaten verstanden, die nicht Mitglieder der EU oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind.

Anzeigepflichtig sind

  • Tatsachen, dass der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen iSd §1Abs. 2 des AWG erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmen Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten des Drittstaatengesellschaften ausüben kann;
  • die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs, der Betriebsstätte, der Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse oder der Drittsaatengesellschaft.

 

Kreditinstitute haben gemäß §138b AO ab dem 01. Januar 2018 über die von ihnen hergestellten oder vermittelten Beziehungen zwischen Kunden und sog. Drittsaatengesellschaften gegenüber der Finanzverwaltung anzuzeigen. Voraussetzung ist, dass dem Kreditinstitut bekannt ist, dass

  • der inländische Steuerpflichtige erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die Drittsaatengesellschaften ausüben kann,
  • der inländische Steuerpflichtige eine von der mitteilungspflichtigen Stelle hergestellte oder vermittelte Beziehung zu einer Drittstaatengesellschaft erlangt, durch die er eine unmittelbare Beteiligung von mindestens 30 % am Kapital oder am Vermögen der Drittstaatengesellschaft erreicht.

 

§ 138b Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften

In der Abgabenordnung wurde die Mitteilungspflicht wie folgt geregelt:

(1) Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 des Geldwäschegesetzes (mitteilungspflichtige Stelle) haben dem für sie nach den §§ 18 bis 20 zuständigen Finanzamt von ihnen hergestellte oder vermittelte Beziehungen von inländischen Steuerpflichtigen im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 zu Drittstaat-Gesellschaften im Sinne des § 138 Absatz 3 mitzuteilen. Dies gilt für die Fälle, in denen

1. der mitteilungspflichtigen Stelle bekannt ist, dass der inländische Steuerpflichtige auf Grund der von ihr hergestellten oder vermittelten Beziehung allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben kann, oder
2. der inländische Steuerpflichtige eine von der mitteilungspflichtigen Stelle hergestellte oder vermittelte Beziehung zu einer Drittstaat-Gesellschaft erlangt, wodurch eine unmittelbare Beteiligung von insgesamt mindestens 30 Prozent am Kapital oder am Vermögen der Drittstaat-Gesellschaft erreicht wird; anderweitige Erwerbe hinsichtlich der gleichen Drittstaat-Gesellschaft sind miteinzubeziehen, soweit sie der mitteilungspflichtigen Stelle bekannt sind oder bekannt sein mussten.
(2) Die Mitteilungen sind für jeden inländischen Steuerpflichtigen und jeden mitteilungspflichtigen Sachverhalt gesondert zu erstatten.

(3) Zu jedem inländischen Steuerpflichtigen ist anzugeben:

1. die Identifikationsnummer nach § 139b und
2. die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c oder, wenn noch keine Wirtschafts-Identifikationsnummer vergeben wurde und es sich nicht um eine natürliche Person handelt, die für die Besteuerung nach dem Einkommen geltende Steuernummer.

Kann die mitteilungspflichtige Stelle die Identifikationsnummer und die Wirtschafts-Identifikationsnummer oder die Steuernummer nicht in Erfahrung bringen, so hat sie stattdessen ein Ersatzmerkmal anzugeben, das vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmt worden ist.

(4) Die Mitteilungen sind dem Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten, und zwar bis zum Ablauf des Monats Februar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde. § 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 bis 7, § 171 Absatz 10a, § 175b Absatz 1 und § 203a gelten entsprechend.
(5) Das für die mitteilungspflichtige Stelle zuständige Finanzamt hat die Mitteilungen an das für den inländischen Steuerpflichtigen nach den §§ 18 bis 20 zuständige Finanzamt weiterzuleiten. § 31b bleibt unberührt.

(6) Der inländische Steuerpflichtige hat der mitteilungspflichtigen Stelle

1. seine Identifikationsnummer nach § 139b mitzuteilen und
2. seine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c oder, wenn diese noch nicht vergeben wurde und er keine natürliche Person ist, seine für die Besteuerung nach dem Einkommen geltende Steuernummer mitzuteilen.

Die Mitteilung sind für jeden inländischen Steuerpflichtigen und jeden mitteilungspflichtigen Sachverhalt gesondert zu erstatten. Der Steuerpflichtige ist gemäß § 93c Abs. 1 Nr. 3 AO durch die mitteilungspflichtige Stelle darüber zu informieren, welche Daten sie an die Finanzbehörden weitergegeben hat.

Klarstellungen zu einzelnen offenen Punkten werden noch durch die Finanzverwaltung in einem Anwendungsschreiben gegeben werden. Auch soll in der nächsten Legislaturperiode eine Regelung zur Anzeigepflicht für Steuergestaltungen erfolgen.

 

154 AO – Neue Identifzierungspflichten – Neues Geldwäschegesetz – Neue Anforderungen an die Risikoanalyse nach § 5 GwG

Neues Geldwäschegesetz 2017 – Das neue Geldwäschegesetz (GwG) wurde beschlossen. Der Deutsche Bundesrat stimmte am 02.06.2017 dem Gesetzesbeschluss der Bundesregierung vom 19. Mai 2017 mehrheitlich zu.Damit muss nun die Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie erfolgen. Der Umsetzungstermin ist mit dem 26. Juni 2017 sehr knapp. Den Gesetzesbeschluss der Bundesregierung erhalten Sie hier mit einem Klick.

Aktuelle Informationen zum Sachkunde-Nachweis des Geldwäsche-Beauftragten sowie zu unserem Seminarangebot fuer Geldwäsche-Beauftragte erhalten Sie direkt hier. Aktuelle Projektberichte zur Risikoanalyse iSv §5 GwG finden Sie in unserem Informations-Blog. Die 28 wichtigsten Änderungen finden Sie direkt in unserem Blog Neues Geldwäschegesetz 2017 – Änderungen auf einen Blick sowie Transparenzregister – Meldepflichten im Griff haben.

Besuchen Sie auch unseren aktuellen Informationsblog Identifizierung der auftretenden Person – Was ändert sich im Vertriebsprozess?

 

Compliance & Geldwäschebeauftragter – Sachkunde des Geldwäschebeauftragten – Neue Identifzierungspflichten

Unsere Praxisseminare Geldwäsche und Fraud – BasisseminarGeldwäsche und Fraud – AufbauseminarGeldwäsche & Fraud – Update und Geldwäsche & Fraud – Forum verschaffen Ihnen einen umfassenden Überblick zu den aktuellen gesetzlichen Neuerungen und unterstützen Sie dabei, Geldwäsche- und Betrugsstrukturen zu erkennen, zu bewerten und rechtzeitig zu verhindern. In den Compliance-Seminaren wie ComplianceCompliance für VertriebsbeauftragteNeue Compliance-Funktion gemäß MaRisk oder auch Compliance im Fokus der Bankenaufsicht werden Ihnen die Ausgestaltung der Schnittstellen zwischen Compliance, Datenschutz, IT, Zentrale Stelle und Interner Revision näher gebracht. Auch die Mindestanforderungen zum Aufbau eines Gesamt-IKS werden hier beispielsweise näher erläutert.

Zudem haben Sie die Chance, nach Teilnahme der Seminare die Zertifizierungslehrgänge zum Compliance Officer, zum AML & Fraud Officer oder zum Geldwäsche-Beauftragter zu absolvieren.

Lesen Sie auch unseren aktuellen Informationsblog Risikomanagement § 4 GwG – auf was müssen Geldwäsche-Beauftragte zwingend achten?

Bewertung des Kundenstamms – S+P Gutachten – IDW S5 Standard

Bewertung des Kundenstamms – S+amp;P Gutachten – IDW S5 Standard. Nachfolgend erhalten Sie die wichtigsten Informationen zu:

  • Anforderungen an die Bewertung des Kundenstamms
  • Auswahl der geeigneten Methode zur Bewertung des Kundenstamms
  • Berücksichtigung der Nutzungsdauer des Kundenstamms

Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Informationsblog Unternehmenswert.

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Bewertung des Kundenstamms – S+P Gutachten – IDW S5 Standard

 

Bewertung des Kundenstamms – IDW Standard S5

Kundenorientierte immaterielle Werte i.S. des IDW Standards S5 sind die immateriellen Werte, die sich aus der Beziehung eines Unternehmens oder Unternehmensteils zu den Abnehmern seiner Produkte und Dienstleistungen ergeben. 

Die betriebswirtschaftliche Bedeutung kundenorientierter immaterieller Werte liegt in der Möglichkeit eines leichteren Zugangs zu einem Kunden im Vergleich zu Wettbewerbern. Dieser leichtere Zugang kann einerseits auf kundenspezifischen Informationen beruhen, die den Wettbewerbern nicht vorliegen (Kundenliste).

Andererseits ergibt sich dieser leichtere Zugang aufgrund von zum Bewertungsstichtag bestehenden vertraglichen Liefer- und Leistungsbeziehungen (Auftragsbestand, Kundenverträge) sowie darüber hinausgehend aus der im Vergleich zum Wettbewerb höheren Wahrscheinlichkeit weiterer zukünftiger Vertragsabschlüsse bzw. Auftragsverlängerungen (nicht auf bestehenden Verträgen beruhende Kundenbeziehungen).

Eine Kundenliste ist eine Sammlung von Informationen über Kunden, die mindestens den Namen und Kontaktdaten der Kunden, häufig auch weitere kundenbezogene Informationen wie z.B. Ordervolumen und Einkaufsverhalten umfasst.

Ein Auftragsbestand ist der noch nicht erfüllte Teil eines zum Bewertungsstichtag erteilten Kundenauftrags (z.B. Kauf- oder Werkvertrag). Hierzu zählen auch Dauerschuldverhältnisse (z.B. Mietverhältnisse).

Ein Rahmenvertrag oder eine Globalvereinbarung im hier verstandenen Sinne (z.B. über Liefer- und Leistungskonditionen) unterscheidet sich vom Auftragsbestand dadurch, dass konkrete Liefer- bzw. Leistungsmengen zum Bewertungsstichtag nicht bereits fest kontrahiert sind.

Eine nicht auf bestehenden Verträgen beruhende Kundenbeziehung (nachfolgend kurz „Kundenbeziehung“) basiert darauf, dass zu einem Zeitpunkt in der Vergangenheit eine vertragliche Beziehung bestand. Die ökonomische Bedeutung liegt in der erwarteten Bindung eines Kunden über einen längeren Zeitraum, über welchen er wiederholt Produkte kauft, Dienstleistungen in Anspruch nimmt oder bereit ist, Produkterweiterungen oder neue Produkte des vertrauten Anbieters zu erwerben, sodass der Aufwand zur Unterhaltung der Geschäftsbeziehung geringer ist als bei einer Neukundengewinnung. Insofern ist das Bestehen eines Vertrags zum Bewertungsstichtag mit dem Kunden als rechtliches Kleid der Beziehung keine Voraussetzung für das Vorliegen einer Kundenbeziehung.

Auswahl der geeigneten Methode zur Bewertung des Kundenstamms

Kundenlisten werden regelmäßig mit einem kostenorientierten Verfahren, bei Vorliegen entsprechender Information jedoch vorzugsweise mit dem marktpreisorientierten Verfahren bewertet.

Die Bewertung von Auftragsbeständen, Kundenverträgen sowie von Kundenbeziehungen erfolgt grundsätzlich nach dem kapitalwertorientierten Verfahren. Die Residualwertmethode ist regelmäßig die praktikabelste Bewertungsmethode. In Ausnahmefällen kann das marktpreisorientierte Verfahren zur Anwendung kommen.

Bei der Anwendung des kapitalwertorientierten Verfahrens zur Bewertung von Kundenbeziehungen ist sicherzustellen, dass nur Zahlungsüberschüsse mit bestehenden Kunden einbezogen werden und damit üblicherweise in Planungen enthaltenes Neukundengeschäft außen vor bleibt. Erwartete Mengen- und Preissteigerungen mit bestehenden Kunden sind hingegen anzusetzen.

Bei Anwendung der Residualwertmethode ist darauf zu achten, dass in der Planung erfasste Auszahlungen für Neukundenakquisitionen eliminiert werden. Übliche Auszahlungen zur Kundenpflege sind zu berücksichtigen.

 

Nutzungsdauer des Kundenstamms – Bewertung des Kundenstamms – S+P Gutachten – IDW S5 Standard

Die Nutzungsdauer eines kundenorientierten immateriellen Wertes ist die Periode, in der aufgrund der Bindung an den Leistenden Wertbeiträge i.S.v. finanziellen Überschüssen für das Unternehmen erwartet werden können. Bei Anwendung des kapitalwertorientierten Verfahrens bestimmt diese Periode als zentrale Einflussgröße den Bewertungszeitraum.

Grundsätzlich ist es das Ziel einer Geschäftsleitung, einen kundenorientierten immateriellen Wert dauerhaft aufrecht zu erhalten. Die Annahme einer unbegrenzten Laufzeit von kundenorientierten immateriellen Werten ist dennoch nicht sachgerecht, da diese erfahrungsgemäß einem Abschmelzungsprozess unterliegen; bestehende Kunden gehen verloren, neue Kunden, zu denen bislang keine Beziehung besteht, werden hinzugewonnen.

Unter anderem können die folgenden Faktoren als Indikatoren zur Bestimmung der Nutzungsdauer herangezogen werden: 

  • Vertragslaufzeiten und erwartete Vertragsverlängerungen
  • rechtliche, regulatorische, wirtschaftliche und technologische Aspekte
  • typische Produktlebenszyklen und Informationen über geschätzte Nutzungsdauern ähnlicher Werte (Benchmark, Branchenvergleiche), technische, technologische, wirtschaftliche oder andere Arten der Veralterung der Produkte bzw. Dienstleistungen      
  • Stabilität der Branche      
  • voraussichtliche Handlungen von Wettbewerbern und potenzieller Konkurrenten        
  • Höhe der Erhaltungsaufwendungen, die zur Bindung des Kunden bzw. der Verlängerung von Verträgen notwendig sind   
  • Zeitraum der Abhängigkeit des Kunden (wirtschaftlich, rechtlich, technisch)
  • Abhängigkeit des Bestands der Kundenbeziehungen von der Reputation des Unternehmens oder der Existenz und der Bedeutung anderer Werte im Unternehmen        
  • demografische/biometrische Aspekte hinsichtlich der bestehenden Kundenstruktur.

 

Bewertung des Kundenstamms – S+P Gutachten – IDW S5 Standard

Während bei der Ermittlung vertraglich oder gesetzlich determinierter Nutzungsdauern oft auf definierte Regelungen zurückgegriffen werden kann, können wirtschaftliche, nutzungsbedingte oder technologische Einflüsse regelmäßig nur auf der Basis von Erfahrungswerten geschätzt werden. Dies gilt insb. für die Einschätzung, ob bestehende Kundenbeziehungen prolongiert werden, für die Einschätzung der Häufigkeit dieser Vertragsverlängerungen und für die erwarteten Konditionen, zu denen die Kundenbeziehungen verlängert werden. Diese Einschätzung ist für die einzelne Kundenbeziehung vorzunehmen.

Werden Kundenbeziehungen in einer Gruppe zusammengefasst oder als Portfolio bewertet, stellen historische Daten einen Ausgangspunkt dar, um mittels statistisch-analytischer Verfahren Anhaltspunkte für eine Nutzungsdauerschätzung zu gewinnen. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass damit weder die Ursachen für den wiederholten Vertragsabschluss noch eine Garantie für zukünftige Vertragsabschlüsse verbunden sind.

Es handelt sich insofern um eine statistische Analyse als ein Indiz für zukünftig erwartetes Verhalten, welche umso verlässlicher ist, je länger die Beziehung in die Vergangenheit zurückreicht und je stärker man sich von der Betrachtung einzelner Kunden löst und vielmehr große Kundengesamtheiten analysiert, über welche sich ein statistischer Ausgleich ergibt. Die so gewonnenen Erkenntnisse führen zu einer Abschmelzrate, die für die typisierende Ermittlung des bewertungsrelevanten Cashflows herangezogen wird.

Bei der Abwägung, ob bei Kundenbeziehungen eine über Vertragslaufzeiten hinausgehende Nutzungsdauer anzunehmen ist, ist auch zu prüfen, ob die Vertragsverlängerung oder -erneuerung wesentliche Kosten verursacht. Diese Kosten sind bei der Bewertung der Kundenbeziehungen zu berücksichtigen und können dazu führen, dass der wirtschaftliche Wert der Verlängerung der Kundenbeziehung nicht mehr gegeben ist. Insofern ist eine Verlängerung der Nutzungsdauer über das Vertragsende hinaus nicht anzunehmen.

 

Unternehmensbewertung & Nachfolge – Bewertung des Kundenstamms – S+amp;P Gutachten – IDW S5 Standard

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Bewertung von Marken – S+P Gutachten

In Abhängigkeit von dem fachlichen Fokus gibt es verschiedene Definitionen für den Markenbegriff. Im Folgenden werden sowohl die rechtliche als auch die betriebswirtschaftliche Definition dargestellt.

Bewertung von Marken – S+P Gutachten – IDW S5 Standard

§ 3 des Markengesetzes definiert Marken als „… alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstiger Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen …, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden“.

Die Betriebswirtschaft versteht unter einer Marke die differenzierende Kennzeichnung von Produkten und Dienstleistungen, die aufgrund der Wahrnehmung bei den relevanten Zielgruppen einen besonderen Erfolgsbeitrag für den Inhaber der Marke erwarten lässt.

Das Auftreten am Markt unter einem einheitlichen Namen kann sich auf das gesamte Unternehmen beziehen (Unternehmensmarke), auf einzelne Produkte/Dienstleistungen des Unternehmens (Produkt-/Dienstleistungsmarke) oder auf Produktgruppen (Dachmarken). Es ist für jede Markenbewertung darzulegen, ob es sich bei dem Bewertungsobjekt um eine Unternehmens-, Produkt- oder Dachmarke handelt.

Bei der Bewertung ist zwischen der rechtlichen und wirtschaftlichen Dimension zu unterscheiden. Die rechtliche Dimension stellt auf den rechtlichen Schutz einer Marke ab. Unterschieden wird hier nach dem inhaltlichen Schutzumfang (z.B. Wort- und/oder Bildmarke) sowie hinsichtlich der territorialen Reichweite (z.B. IR-Marke und/oder EU-Marke). Davon abzugrenzen ist die für die Bewertung maßgebliche wirtschaftliche Dimension, die nicht notwendigerweise mit der rechtlichen Dimension übereinstimmt. So kann eine Marke im Verkehr von einem Rechtssubjekt genutzt und gepflegt werden, während das rechtliche Eigentum einem anderen Rechtssubjekt zusteht. Eine Marke kann rechtlich umfänglich geschützt sein, während ihr wirtschaftlicher Wert quasi Null ist, da die Marke noch nicht am Markt eingeführt ist. Umgekehrt kann der rechtliche Schutz mangelhaft sein, während der wirtschaftliche Wert aufgrund der großen Markenbekanntheit als hoch einzustufen ist.

Der rechtliche Schutzumfang kann Auswirkungen auf den finanziellen Wert haben. Es ist darzulegen, von welchem rechtlichen Schutz bei der Wertermittlung ausgegangen wurde. Es besteht keine Verpflichtung für den Wirtschaftsprüfer, unabhängig von der Funktion, in der er tätig wird, eine umfassende rechtliche Würdigung vorzunehmen.

 

Bewertung von Marken – S+P Gutachten

 

Bewertung von Marken – Welche Verfahren sind für die Bewertung von Marken geeignet?

Als Bewertungsverfahren kommt vorzugsweise das kapitalwertorientierte Verfahren in Betracht. Innerhalb des kapitalwertorientierten Verfahrens kommen grundsätzlich alle Methoden in Betracht. Die Methoden sind in Abhängigkeit von der Bedeutung der Marke für ein Unternehmen und der Verfügbarkeit von Informationen unterschiedlich geeignet.

Die zentrale Aufgabe der Bewertung besteht unabhängig von der gewählten Methode in der Abgrenzung der markenrelevanten Umsätze. Dies sind diejenigen Umsätze, die durch das Vorhandensein der Marke beeinflusst sind. Der höhere Umsatz kann dabei sowohl auf höhere Verkaufspreise als auch auf höhere absetzbare Mengen zurückzuführen sein. Diese Abgrenzung ergibt sich relativ eindeutig bei Produktmarken, da hier auf die Umsätze der unter dem Markennamen verkauften Produkte abgestellt werden kann. Schwierigkeiten ergeben sich bei Dachmarken und Unternehmensmarken, insbesondere wenn die verkauften Produkte selbstständige Marken besitzen und damit nicht klar ist, ob der Konsument seine Entscheidung aufgrund der Produkt-, Dach- oder der Unternehmensmarke trifft. Diesbezüglich ist darzulegen, auf Basis welcher Informationen eine Abgrenzung vorgenommen wurde. Eine gute Grundlage bieten verhaltenswissenschaftliche Untersuchungen.

Die theoretisch zu bevorzugende Methode für die Bewertung von Produktmarken ist die Mehrgewinnmethode. Bei dieser Methode wird der Mehrgewinn ermittelt, der sich durch die Nutzung einer eingeführten Marke gegenüber dem Fall des Verkaufs eines nicht markierten, äquivalenten Produktes ergibt. Sollte ein vergleichbares unmarkiertes Produkt nicht ermittelbar sein, ist das am niedrigsten bepreiste, in Qualität und Leistungsumfang vergleichbare, markierte Produkt für den Vergleich zugrunde zu legen. Die Ermittlung von Preisprämien beruht auf Marktanalysen und/oder auf verhaltenswissenschaftlichen Verfahren. Von den mittels der Preisprämie ermittelten Mehrerlösen sind die markenspezifischen Mehraufwendungen abzuziehen. Da in der Praxis nicht immer aussagekräftige Markt- bzw. Konsumentenanalysen vorliegen oder ermittelt werden können, ist die Anwendung der Mehrgewinnmethode nicht immer möglich.

Für Dach- und Unternehmensmarken ist die Mehrgewinnmethode nur eingeschränkt verwendbar, da feststellbare Preisabstände i.d.R. nicht eindeutig auf die Dach- oder Unternehmensmarke bezogen werden können.

Bei der Anwendung der Lizenzpreisanalogie liegt die Hauptaufgabe in der Bestimmung der angemessenen Lizenzrate und der zugehörigen Bezugsbasis. Die Lizenzrate wird aus öffentlich verfügbaren Lizenzraten für andere vergleichbare Marken abgeleitet. Die hierfür zur Verfügung stehenden öffentlichen Datenquellen weisen häufig erhebliche Schwankungsbreiten auf, bieten gleichzeitig jedoch nur wenig Hintergrundinformationen über die Umstände der Lizenzierung, um die Vergleichbarkeit zu überprüfen. Insbesondere ist oftmals nicht ersichtlich, ob und in welchem Umfang Einmalzahlungen geleistet oder Einschränkungen hinsichtlich der Markennutzung vereinbart wurden. Insofern bieten diese Datenquellen lediglich einen ersten Anhaltspunkt für die mögliche Bandbreite. Aufgrund der beschriebenen Unsicherheiten sind daher die Ergebnisse aus Recherchen in öffentlich zugänglichen Datenquellen eingehend auf ihre Verwendbarkeit zu würdigen

Entscheidend ist auch, wer im Falle der vergleichbaren Lizenzierungen die zukünftigen Aufwendungen der Markenpflege trägt. Sofern der Lizenzgeber diese selbst trägt, wird er eine höhere Lizenzrate verlangen als in dem Fall, in dem der Lizenznehmer diesen Aufwand zu tragen hat. Weitere Anhaltspunkte können sich aus bestehenden Markenlizenzverträgen des Unternehmens ergeben, in welchen Dritten z.B. für bestimmte Gebiete die Nutzung der Marke eingeräumt wird.

Es ist darzulegen, auf Basis welcher Überlegungen aus den festgestellten Bandbreiten eine bestimmte Lizenzrate abgeleitet wurde. Dabei ist auch das Verhältnis der Lizenzrate zum erzielbaren Ergebnis zu berücksichtigen. Dies setzt zum einen die Überprüfung voraus, dass nach Abzug einer fiktiven Lizenzrate überhaupt noch eine positive Marge für den Lizenznehmer verbleibt. Zum anderen wird ein Lizenznehmer nur in einem bestimmten Umfang bereit sein, den Lizenzgeber an seiner Marge partizipieren zu lassen.

Des Weiteren sind bei der Ableitung der Lizenzrate qualitativ Markenstärke und Markenrelevanz zu würdigen. Die Markenstärke wird relativ zu den Marken vergleichbarer Wettbewerber gemessen und erfasst die Bekanntheit einer Marke sowie Kaufverhalten und Loyalität der Kunden. Die Markenrelevanz beurteilt die Bedeutung einer Marke im jeweiligen Marktsegment für die Kaufentscheidung. Die Beurteilung kann aufgrund von Marktinformationen erfolgen oder auf Basis eigener Einschätzung. Eine überdurchschnittliche Ausprägung von Markenstärke und -relevanz sprechen für eine überdurchschnittliche Lizenzrate in dem jeweiligen Segment und umgekehrt. Die Beurteilung kann wiederum aufgrund von Marktinformationen erfolgen oder hilfsweise auf Basis eigener Einschätzung. Die Basis der Beurteilung ist zu erläutern.

Die Residualwertmethode kann in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit der Zeitwerte der unterstützenden Vermögenswerte Anwendung finden, wenn eine Bewertung der Marke als führendes asset im Verbund mit anderen, unterstützenden immateriellen Vermögenswerten zu bestimmen ist. Der ermittelte markenspezifische Residualwert sollte jedoch durch qualitative Bewertungsparameter unterstützend verifiziert oder durch ein ergänzendes quantifizierendes Verfahren plausibilisiert werden.

Das kostenorientierte Verfahren ist gegenüber den kapitalwertorientierten Verfahren nachrangig. Es kann insbesondere im Falle von Rechtsstreitigkeiten, in steuerrechtlich relevanten Fragestellungen und grundsätzlich zur Ermittlung von Entschädigungszahlungen und Leasingvereinbarungen eingesetzt werden.

Das marktpreisorientierte Verfahren wird hingegen meist nicht anwendbar sein, da i.d.R. kein aktiver Markt existiert.

Mit rein verhaltenswissenschaftlichen Verfahren lässt sich die Positionierung einer Marke am Markt bestimmen oder auch ein Vergleich mit anderen Marken durchführen. Verhaltenswissenschaftliche Verfahren können unterstützend zur Bestimmung von Bewertungsparametern für finanzwirtschaftliche Verfahren herangezogen werden, eignen sich jedoch nicht als eigenständiges Bewertungsverfahren zur Ermittlung von Markenwerten i.S. dieses IDW Standards.

 

Bewertung von Marken – Nutzungsdauer von Marken – S+P Gutachten – IDW S5 Standard

Für das Bewertungskalkül ist eine Annahme über die voraussichtliche Nutzungsdauer der Marke und damit den Zeitraum der Kapitalisierung der erwarteten Cashflows aus der Marke zu treffen. Dabei ist es unzulässig, generell von einer unbestimmten Nutzungsdauer auszugehen und somit bei der Bewertung eine ewige Rente zu unterstellen.

Insbesondere bei der Bewertung von Produktmarken kann z.B. aus Produktlebenszyklen, aus den Erfahrungen der Vergangenheit und aus Marktanalysen regelmäßig eine zeitlich begrenzte Nutzungsdauer abgeleitet werden, die sich aus technologischem Wandel oder Änderungen des Geschmacks und Verhaltens der Verbraucher ergibt.

Bei Unternehmens- oder Dachmarken ist es schwieriger, das Ende der Nutzungsdauer verlässlich zu bestimmen. Eine unbestimmte Nutzungsdauer ist jedoch dann unzulässig, wenn Hinweise auf eine begrenzte Nutzungsdauer, z.B. aufgrund der Wettbewerbssituation oder der Dominanz weniger starker Marken oder auch der fehlenden Markenrelevanz, in dem jeweiligen Marktsegment vorliegen.

 

Bewertung von Marken – Markenspezifische Ermittlung der zukünftigen finanziellen Überschüsse

Für die Ermittlung des risikoangepassten Kapitalisierungszinssatzes können ergänzende markenspezifische Risikozu- oder -abschläge notwendig sein. Die Basis der Beurteilung ist zu erläutern. Es ist darauf zu achten, dass markenspezifische Risiken nicht mehrfach, d.h. bei den markenspezifischen Ergebnissen, der Nutzungsdauer und dem Risikozuschlag, erfasst werden.

Der rechtliche Schutzumfang einer Marke kann einen Einfluss auf das markenspezifische Risiko haben. Wurde z.B. ein unzureichender Rechtsschutz in einem Land oder einer Ländergruppe festgestellt, kann dies durch einen entsprechenden Risikozuschlag berücksichtigt werden.

Spezifische Marktrisiken können ebenfalls einen spezifischen Risikozuschlag erforderlich machen. So können z.B. geplante Markendehnungen oder Markenmigrationen zu höheren Risikozuschlägen führen.

 

Consulting-Angebote zu den Themen Unternehmensbewertung, Bewertung von Firmen Know How, Nachfolgersuche und Kapitalsuche

– Unternehmensbewertung als Gutachter und für eine Second Opinion

– Bewertung von Firmen Know How

– Diskrete Nachfolgersuche und Organisation des Verkaufsprozesses

– Kapitalsuche und Lösungen für die Kaufpreisfinanzierung

Sie möchten den optimalen Kaufpreis für Ihr Firmen Know How erzielen? Gerne informieren wir Sie in einem kostenfreien Telefonat, wie ihr Unternehmen von den Niedrigzinsen profitieren kann. Sie erreichen Herrn Achim Schulz, Schulz & Partner unter Tel. 089-429 70-101.

 

Bewertung von Marken – Aktuelle Seminare zum Thema Unternehmensverkauf und Nachfolge

In dem Seminar Unternehmensverkauf und Nachfolge vom S+amp;P Unternehmerforum wird Unternehmern gezeigt wie Sie die Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten. Die verschiedenen Verfahren der Unternehmensbewertung werden vorgestellt und anhand von Fallstudien wird die Ermittlung des Kaufpreises für ein mittelständisches Unternehmen mit dem S+amp;P Produkt “Bewertung des eigenen Unternehmens” (Excel-Tool) erklärt.

Die Seminar-Teilnehmer erhalten Formulierungsvorschläge für die Vertragsgestaltung und Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsvereinbarungen für die Investorensuche. Zudem werden die verschiedenen Kontroll- und Steuerungsmöglichkeiten in der Nachfolge ausführlich erläutert.

Mit Hilfe der Wissensbilanz wird gezeigt, wie man die Zukunftsfähigkeit, die Stärken und die Chancen des Unternehmens optimal darstellt. Nach der Vorstellung der Vor- und Nachteile verschiedener Übergabemodelle wird den Unternehmern live gezeigt, wo und wie Sie selbst nach potentiellen Nachfolgern suchen können.

Wählen Sie Ihr passendes Seminar zum Thema Unternehmen richtig bewerten & Nachfolger finden aus:

Unternehmensverkauf & Nachfolge – Seminar Unternehmensverkauf & Nachfolge

Welchen Wert hat mein Unternehmen? – Seminar Unternehmensbewertung kompakt

Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten – Seminar Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten

Konfliktmanagement im Familienunternehmen – Seminar Generationenwechsel erfolgreich gestalten

 

Bewertung von Marken – So finden Sie den passenden Nachfolger und Käufer

Die S+P NachfolgerBörse bieten Unternehmern zusätzlich die Möglichkeit, diskret Kontakt mit etwa 300 interessierten Nachfolgekandidaten aufzunehmen. Der Unternehmer braucht hierfür nur ein anonymes Kurzprofil seines Unternehmens zu erstellen und dieses an die S+P NachfolgerBörse weiterleiten.

Hat der Unternehmer Interesse einen oder mehrere Nachfolgeinteressenten kennenzulernen, so stellt S+P PersonalZirkel ein erstes Kontaktgespräch her.

 

Unternehmen richtig bewerten & Nachfolger finden – Unsere Leistungen auf einen Blick

Unser Leistungen zu Seminar NachfolgeNachfolgersucheUnternehmensbewertungNachfolger-Coaching und Projektbegleitung Nachfolge finden Sie unter den folgenden Links:

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