FISG: Laufzeitbeschränkung für Abschlussprüfer
FISG: Laufzeitbeschränkung für Abschlussprüfer. BaFin weist auf die neuen Pflichten für Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse sind hin. Auch hier gilt ab 01.01.2022 eine Laufzeitbeschränkung für den Abschlussprüfer.
FISG: Laufzeitbeschränkung für Abschlussprüfer
Was muss der Aufsichtsrat beachten? Der Abschlussprüfer prüft das Unternehmen schon zehn Geschäftsjahre oder länger? Ihr Unternehmen unterliegt der Aufsicht nach dem Kreditwesengesetz (KWG), dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) oder dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)? Mit dem FISG müssen auch Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse im Sinne des § 316 a Satz 1 Nummer 1 oder 2 Handelsgesetzbuch (HGB) sind, die Laufzeitbeschränkung beachten. Hierzu hat die BaFin nun detaillierte Hinweise gegeben.
Bisherige Regelung für Unternehmen von öffentlichen Interesse
Für Unternehmen von öffentlichem Interesse regelt Artikel 17 Absatz 1 der Abschlussprüferverordnung (EU-VO Nr. 537/2014) bereits seit mehreren Jahren eine Beschränkung der Laufzeit des Abschlussprüfermandates auf zehn Jahre.Neue Regelungen ab 01.01.2022 – FISG: Laufzeitbeschränkung für Abschlussprüfer
Mit dem FISG, dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität, ist nun auch eine Laufzeitbegrenzung für Unternehmen eingeführt worden, die nicht von öffentlichem Interesse sind. Die BaFin ist ermächtigt zu verlangen, dass ein Unternehmen einen anderen als den angezeigten Abschlussprüfer bestellt. Auf diese Weise werden die Besonderheiten des Aufsichtsrechts berücksichtigt. Laut BaFin Newsletter ist der Prüfungszweck der Abschlussprüfung künftig als gefährdet anzusehen, wenn zum mindestens elften Geschäftsjahr in Folge derselbe Prüfer die Abschlussprüfung vornimmt. Die hiervon betroffenen Unternehmen werden von der BaFin angehalten, spätestens nach zehn aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren ihren Abschlussprüfer zu wechseln. Die Neuregelung für Unternehmen nicht von öffentlichen Interesse ist enthalten in § 23 Absatz 1 Satz 3 ZAG, § 36 Absatz 1 Satz 3 VAG und § 28 Absatz 1 Satz 3 KWG; in der Fassung ab dem 1. Januar 2022.Gesetzgeber schafft restriktive Vorgaben für die BaFin
Der Gesetzgeber hat mit der Formulierung „in der Regel“ die Wertung getroffen, dass bei mehr als zehnjähriger Mandatslaufzeit die Vertrautheit zwischen Unternehmen und Abschlussprüfer den Prüfungszweck gefährdet. Für diese Fälle ist das Ermessen der BaFin stark eingeschränkt. Nur in Ausnahmefällen ist es laut BaFin möglich, von einem Ablehnungsverlangen abzusehen. Eine Ausnahme setzt voraus, dass durch besondere Umstände gewährleistet ist, dass der Prüfungszweck erreicht wird. Der Gesetzgeber fordert von der BaFin diese Ausnahmen restriktiv zu handhaben. Die Gesetzesbegründung führt nur zwei Ausnahmen auf, die diese Voraussetzung erfüllen:- Unmittelbar bevorstehender Marktaustritt eines abzuwickelnden Unternehmens.
- Für das elfte und gegebenenfalls auch das zwölfte Geschäftsjahr wurde eine Gemeinschaftsprüfung beauftragt. Hier folgt der Gesetzgeber dem Rechtsgedanken des Artikel 17 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 4 Buchstabe b der Abschlussprüferverordnung. Dieser Artikel sieht für Unternehmen von öffentlichem Interesse eine Laufzeitverlängerung nur bei einem Joint Audit vor, also dann, wenn ein weiterer Abschlussprüfer hinzugezogen wird.