Was ist TLAC? TLAC ist die Abkürzung für Total Loss-Absorbing Capacity, also die Verlustabsorptionsfähigkeit einer Bank.
Der Finanzstabilitätsrat (Financial Stability Board, FSB) hat im November 2014 eine Empfehlung gegeben von 2016 an für global systemrelevante Banken (G-SIBs) eine weitere bankenaufsichtsrechtliche Kennziffer schrittweise einzuführen, die Total Loss-Absorbing Capacity (TLAC).
Die weltweit 30 größten Banken sollen dazu verpflichtet werden, eine TLAC in Höhe von 16 % bis 20 % ihrer risikogewichteten Aktiva und 6 % ihrer ungewichteten Aktiva zu halten.
Die TLAC setzt sich aus Eigenkapital sowie anderen Elementen wie zum Beispiel Anleihen zusammen, die sich von der Bank in haftendes Eigenkapital wandeln lassen.
Die im Rahmen von TLAC erhobenen Kapitalanforderungen hängen von den jeweiligen Geschäftsmodellen, Risikoprofilen und Organisationsstrukturen der systemrelevanten Banken ab.
Das FSB versucht mit Hilfe von TLAC die „too big to fail“-Problematik zu lösen. Ziel ist es, daß auch systemrelevante, d.h. international vernetzte Banken abgewickelt werden können.
Was ist TLAC? TLAC Mindestanforderungen seit 2019 und ab 2022
Die TLAC-Mindestanforderung wird in zwei Schritten eingeführt:
G-SIB müssen seit 2019 TLAC in Hohe von mindestens 16% ihrer RWA sowie in Hohe von 6% des Nenners der Basel III-Leverage-Ratio (im Folgenden: Leverage Ratio) vorhalten.
Die höhere der beiden Anforderungen ist hierbei jeweils bindend.
Ab dem Jahr 2022 steigt die Anforderung auf 18% RWA beziehungsweise 6,75% Leverage Ratio.
In der Schweiz gelten seit dem Jahr 2019 deutlich strengere Anforderungen für systemrelevante Banken: Diese müssen eine Gesamtkapitalquote von 28,6% RWA beziehungsweise 10% Leverage Ratio erfüllen; davon 14,3% RWA beziehungsweise 5% Leverage Ratio in Form von nachrangigen Bail-in-Instrumenten.
Welche Anforderungen gelten für TLAC-Verbindlichkeiten?
Um anerkennungsfähig zu sein, müssen TLAC-Verbindlichkeiten hingegen bestimmte Eigenschaften aufweisen. Damit wird sichergestellt, dass TLAC im Abwicklungsfall effektiv zur Verfügung steht und zur Verlustdeckung herangezogen werden kann.
TLAC-Verbindlichkeiten müssen beispielsweise unbesichert sein und grundsätzlich von der sogenannten Abwicklungseinheit (Resolution Entity) emittiert werden.
Sie müssen eine Mindestrestlaufzeit von einem Jahr aufweisen und dürfen keine ausübbaren Verkaufsoptionen (Put-Option) seitens des Investors beinhalten.
Die wichtigsten Regelungen finden Sie im Monatsbericht der Deutschen Bundesbank und im TLAC Bericht der FINMA.
Die drei Möglichkeiten der Nachrangigkeit im TLAC-Standard
Die Deutsche Bundesbank unterscheidet den strukturellen Nachrang, den vertraglichen Nachrang und den gesetzlichen Nachrang.
Struktureller Nachrang
Ein struktureller Nachrang ergibt sich aus der Position des Emittenten in der gesellschaftsrechtlichen Struktur. Er entsteht, wenn Emittenten als reine Holdinggesellschaften fungieren, die Kapital an die operativ tätigen Tochterunternehmen weiterleiten und gleichzeitig ihre Einnahmen im Wesentlichen aus den Dividendenzahlungen der Tochtergesellschaften generieren.
Da im Insolvenzfall zuerst alle Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaften bedient werden müssen, bevor Gelder an die Holding fließen können, besteht für die Gläubiger der Holding ein struktureller Nachrang.
Vertraglicher Nachrang
Gläubiger und Emittent vereinbaren vertraglich in den jeweiligen Vertragsbedingungen, dass im Insolvenzfall Zins- und Tilgungszahlungen auf diese Verbindlichkeiten erst erfolgen dürfen, wenn andere, diesen Verbindlichkeiten gegenüber vorrangige, in voller Höhe bedient wurden.
Gesetzlicher Nachrang
Ein gesetzlicher Nachrang wird im Wege einer rechtlichen Regelung in den nationalen Insolvenzregelungen erreicht. Dabei wird gesetzlich bestimmt, dass im Insolvenzfall Zins- und Tilgungszahlungen auf gewisse Verbindlichkeiten erst erfolgen dürfen, wenn andere, diesen Verbindlichkeiten gegen über vorrangige, in voller Höhe bedient wurden.
In Europa ist hieraus die Asset Klasse „Non-preferred senior“ (vertraglicher Nachrang) entstanden.
Diese Berichts- und Offenlegungsstandards sind ein weiterer Baustein der EBA-Roadmap zu den Offenlegungen der Säule 3 und zur aufsichtlichen Berichterstattung.
Diese Standards umfassen Informationen über den Rahmen für die Gesamtverlustabsorptionskapazität, den global systemrelevante Institute (G-SIIs) einhalten müssen, und über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL), die für jedes Institut gelten kann, auf integrierte Weise.
Die Offenlegung schafft mehr Transparenz. Die Marktteilnehmer erhalten zusätzliche Informationen, um sowohl die Verlustabsorptionskapazität des Unternehmens als auch ihre Position im Falle einer Liquidation oder Abwicklung des Unternehmens zu verstehen.
Die technischen Durchführungsstandards (ITS) regeln die Offenlegung und Berichterstattung über die G-SII-Anforderung für Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (TLAC) und die Mindestanforderungen für Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL).
Die Offenlegungs- und Meldepflichten für TLAC gelten nur für G-SIIs, Unternehmen, die Teil von G-SIIs sind, und wesentliche Tochtergesellschaften von Nicht-EU-G-SIIs. Die Offenlegungs- und Meldepflichten für MREL gelten für andere Unternehmen als diejenigen, deren Abwicklungsplan vorsieht, dass sie im Rahmen eines normalen Insolvenzverfahrens abgewickelt werden.
Zeitplan für die Umsetzung:
Die Bestimmungen über die Offenlegung von TLAC gelten unmittelbar nach der Annahme und dem Inkrafttreten der ITS. Die Bestimmungen über die Offenlegung von MREL gelten frühestens ab dem 1. Januar 2024.
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Haftungskaskade des § 46f KWG und BaFin Merkblatt 04/2019 zur insolvenzrechtlichen Behandlung der Bankverbindlichkeiten
Senior Non-Preferred: Regelungen, die bei dieser neuen Asset Klasse zwingend zu beachten sind
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