Who is liable for poor compliance?In BaFin’s April 2021 technical article, key points regarding liability in the event of a compliance violation were regulated. With S+P Compliance News you will receive the following BaFin interpretations:
#1 Does a board member have to fulfill all compliance duties himself?
#2 Who is the „legal representative“ and who is the „elected representative“?
#3 Liability in the event of a breach of obligations under capital market law
#4 When is someone an „other designee“ of the board?
#5 Who is liable if something goes wrong?
#6 Who is liable in the event of infringement by the employee in charge?
#7 Who is liable in the event of delegation fault?
#8 5-Step Check for the Discharge of the Management Board
The 5 Step Check gives you confidence in your discharge audit as a board member. If the board succeeds in exonerating itself in five steps, it does not have to pay a fine.
At Level 1, he must carefully select employees and supervisors.
Secondly, he is obliged to organise and distribute tasks properly. This also results in the obligation to provide for substitution plans in order to be able to absorb absences due to illness or holidays.
Thirdly, employees must be adequately instructed and informed about their tasks and duties.
Fourth: The management board must adequately supervise and control the employee – for example, through spot checks. Inexperienced or unreliable employees must be supervised more intensively than those who have already proven their reliability.
Finally, at level 5, there is an obligation to intervene against infringements.
#2 Who is the „legal representative“ and who is the „elected representative“?
The „legal representative“ of a company refers to the board of directors, whereas the „authorized representative“ is usually the employee in charge.
Section 9 of the German Administrative Offences Act (OWiG) regulates acting on behalf of another person.
(1) Does anyone
as a representative body of a legal person or as a member of such a body, a law (…) shall also apply to the representative (…).
(2) Where the owner of an establishment or any other person authorised to do so
appointed to manage all or part of the undertaking, or
expressly commissioned to perform tasks on his own responsibility, (…) a law shall also apply to the commissioner (…).
The management board may delegate its duties under capital market law to a representative. In legal terms, this means that an authorized representative can perform the duties to be fulfilled in place of the actual addressee of the standard.
The law specifies constellations of representation that lead to a transfer of duties from the legal representative of the company to a representative. If the representative enters into the duties of the executive board, this is referred to as a transfer of norm addressee status. Thus, the employee in charge himself becomes the norm addressee, i.e. the addressee of the statutory provision.
#4 When is someone an „other designee“ of the board?
The „other appointee“ must be specifically appointed by the board and must have a clear understanding of the nature and scope of the task assigned to him or her.
The background to this is that the „other agent“ should not unintentionally „slip“ into the position of the owner of the business and inadvertently become the subject of liability in the event of breaches of the standard.
Like an operational manager, the „other appointee“ must also have autonomy of action when carrying out the assigned tasks. The management board may also distribute its duties among several employees.
#5 Who is liable if something goes wrong with compliance?
Section 9 (2) OWiG merely makes the substitutes additional addressees of the standard. This means that BaFin can continue to take action against the management board in the event of an infringement by the representative.
The management board remains solely responsible if it has not delegated its duties in accordance with the law.
#6 Who is liable in the event of a breach of compliance by the employee in charge?
However, the purpose of the assignment is precisely to relieve the legal representative of the proprietor. He cannot therefore be required to prevent every infringement by the representative.
If he takes the necessary supervisory measures in an appropriate manner, he is generally not at fault in the event of a violation by the representative. Therefore, there is no sanction against the management board.
#7 Who is liable in the event of delegation fault?
In the event of a delegation offence by the Management Board or an infringement by the substitute, BaFin may impose an association fine in accordance with section 30(4) OWiG.
The fine is then assessed against the company itself. In this case, prosecution of the management persons is then dispensed with.
#8 5-Step Check for the Discharge of the Management Board
In accordance with § 130 OWiG, there is no liability if an infringement has been committed but the company could not have prevented it or made it more difficult through proper supervision.
Because no compliance organization, no matter how perfect, can prevent agents or other employees from ever violating applicable law. If a violation occurs, the company must demonstrate that it has taken the right measures and that the prohibited conduct of the agent is therefore not attributable to the management board.
Assuming that the management board cannot prove the 5-step compliance check. Is there still a possibility of mitigating the fine?
It is at the discretion of the prosecuting authorities to discontinue administrative offence proceedings. BaFin takes into account, for example, whether the company concerned has improved its compliance organisation since the last infringement.
And if internal processes have been changed in such a way that it will be significantly more difficult to commit comparable violations in the future. If, at its due discretion, the proceedings cannot be discontinued, BaFin may at least take into account progress made in establishing or improving the compliance organisation in order to reduce the fine.
However, the amount of the fine must be such as to constitute a deterrent to the undertaking which has acted unlawfully.
Is there a benefit to reporting the violation to BaFin yourself?
In the case of a voluntary disclosure, the fine can be reduced by up to 30 percent. This assumes that BaFin was not previously aware of the facts reported.
Obligation to notify outsourcing at securities institutions: What is to be observed? The auditor must report separately on outsourcing of material activities and processes, taking into account the requirements set out in section 40 of the Securities Institutions Act. In doing so, a statement must be made as to whether the classification of outsourcing as material or immaterial is comprehensible from the point of view of risk, type, scope and complexity.
Obligation to notify outsourcing: BaFin requirements for securities institutions
§Section 64 regulates the notification requirements for all securities institutions.
(1) A securities institution shall notify the Bundesanstalt and the Deutsche Bundesbank without delay:
13.
The intention of a material outsourcing, the execution of the outsourcing as well as material changes and serious incidents in the context of existing material outsourcing.
Obligation to notify outsourcing at securities institutions + The following regulations apply to the outsourcing notification pursuant to § 64 paragraph 1 number 13 of the Securities Institutions Act:
Notifications of outsourcing pursuant to section 64(1) number 13 of the Securities Institutions Act shall be submitted for the first time as of the date on which the Bundesanstalt makes available the electronic submission procedure provided for such submission.
The list of outsourcing matters specified by the Federal Financial Supervisory Authority in the electronic submission procedure shall be deemed to be a material outsourcing for which the intention, execution, material changes and the occurrence of serious incidents must be reported.
Provisions of § 40 WpIG on outsourcing at securities institutions
§40 WpIG regulates the outsourcing of activities and processes.
Depending on the type, scope, complexity and risk level of an outsourcing of critical and important operational tasks within the meaning of Article 30(1) of Delegated Regulation (EU) 2017/565 (material outsourcing), a securities institution must take adequate precautions to avoid excessive additional risks.
Outsourcing shall not impair the regularity of those transactions and services or the business organisation. In particular, the investment institution shall maintain adequate and effective risk management.
An investment institution shall keep an outsourcing register as part of its risk management. All material and non-material outsourcing must be recorded in this register.
The Ordinance on the Audit of the Annual Financial Statements of Securities Institutions and on the Reports to be Prepared (Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung – WpI-PrüfbV) regulates the following in this regard:
Outsourced material activities and processes shall be specified and delimited in a comprehensible manner, also in connection with the designations made in Annex 2. The data overview for small and medium-sized securities institutions that have outsourced areas to another company must include the following information:
# Outsourcing company including address
# CN ident number
# Outsourced activities and processes
# Status (planned on/ carried out on/ completed on)
# date of outsourcing
# Remarks in particular on further outsourcing
Articles 30 to 32 lead to further obligations for outsourcing of investment institutions
Articles 30 to 32 of Delegated Regulation (EU) 2017/565 contain more detailed provisions on material outsourcing. If, in the case of material outsourcing, an outsourcing company has its registered office in a third country, it must be contractually ensured that the outsourcing company designates a domestic authorised representative to whom notifications and notifications can be effected by the Bundesanstalt.
The Federal Financial Supervisory Authority may, in individual cases, issue orders to a securities institution and also directly to an outsourcing company to which material outsourcing has taken place, which are appropriate and necessary,
1. to prevent or stop breaches of supervisory regulations,
2.to eliminate any impairment of the Federal Financial Supervisory Authority’s auditing rights or control possibilities, or
3.to prevent or remedy malpractices at the securities institution or outsourcing company which may jeopardise the security of the assets entrusted to the securities institution or impair the orderly performance of the securities services, ancillary securities services or ancillary transactions.
Further regulations of the IFD to be observed pursuant to Section 40 WpIG + Obligation to notify outsourcing at securities institutions
The IFD regulate in Section 2 decisive and important operational tasks in Article 30 as follows:
For the purposes of the first subparagraph of Article 16(5) of Directive 2014/65/EU, an operational task shall be considered crucial or important if its insufficient performance or non-performance would materially affect the investment firm’s continuous compliance with the conditions and obligations of authorisation or other obligations under Directive 2014/65/EU, its financial performance or the soundness or continuity of its investment services and activities.
Without affecting the status of other duties, the following duties shall not be considered crucial or important for the purposes of paragraph 1:
(a) advisory and other services provided to the investment firm which are not part of its investment business, including legal advice, staff training, billing and security of premises and staff;
(b) the purchase of standardised services, including market information services and price data.
Further provisions are made in Articles 31 and 32.
Article 31 provides for the outsourcing of critical or important operational functions.
Investment firms that outsource key or important operational functions shall remain fully responsible for the performance of all their obligations under Directive 2014/64/EU and shall comply with the following conditions:
(a) the outsourcing does not involve a delegation of senior management tasks;
(b) the relationship and obligations of the investment firm towards its clients under Directive 2014/65/EU remain unchanged;
(c) the conditions with which an investment firm must comply in order to be authorised in accordance with Article 5 of Directive 2014/65/EU and to maintain that authorisation remain fulfilled; and
(d) the other conditions under which the investment firm was granted authorisation have not lapsed and have not changed.
Professional onboarding and offboarding upon conclusion, execution or termination of the outsourcing agreement
Investment firms shall exercise due professionalism and care when entering into, executing or terminating an agreement to outsource critical or important operational functions to a service provider and shall take all necessary measures to ensure that:
(a) the service provider has the suitability, capacity, sufficient resources and appropriate organisational structures to perform the outsourced functions, as well as all licences required by law, to perform the outsourced functions in a reliable and professional manner;
(b) the service provider performs the outsourced services effectively and in accordance with applicable laws, regulations and administrative provisions and, to that end, the investment firm has established methods and procedures for evaluating the performance of the service provider and for the ongoing review of the services provided by the service provider;
(c) the service provider shall properly monitor the performance of the outsourced functions and adequately manage the risks associated with the outsourcing; and
(d) appropriate measures are taken where there is doubt that the service provider may not be performing its functions effectively and in compliance with applicable laws, regulations and administrative provisions;
(e) the investment firm shall effectively monitor the outsourced functions or services and manage the risks associated with the outsourcing and, to that end, it shall continue to have the necessary expertise and resources to effectively monitor the outsourced functions and manage those risks;
(f) the service provider has brought to the attention of the investment firm any development that could materially affect its ability to perform the outsourced functions effectively and in compliance with applicable laws, regulations and administrative provisions;
(g) the investment firm is able to terminate the outsourcing arrangement with immediate effect, if necessary, when this is in the interest of its clients, without affecting the continuity and quality of the services provided to its clients;
(h) the service provider cooperates with the competent authorities of the investment firm in relation to the outsourced functions;
(i) the investment firm, its auditors and the relevant competent authorities have effective access to data related to the outsourced functions and to the premises of the service provider where necessary for the purposes of effective supervision in accordance with this Article, and the competent authorities may make use of those access rights;
(j) the service provider shall protect all confidential information concerning the investment firm and its clients
(k) the investment firm and the service provider have established and implemented on a permanent basis a contingency plan that ensures the retention of data in the event of a system failure and provides for regular testing of backup systems, should this be necessary in view of the outsourced function, service or activity
(l) the investment firm has ensured that the continuity and quality of the outsourced functions or services are maintained in the event of termination of the outsourcing by transferring the performance of the outsourced functions or services to another third party or by the investment firm itself performing those outsourced functions or services.
Minimum requirements for the written outsourcing agreement + Obligation to notify outsourcing in the case of investment institutions
The relevant rights and obligations of the investment firm and the service provider shall be clearly allocated in a written agreement. In particular, the investment firm shall retain its rights of instruction and termination, its rights to information and its rights of inspection and access to books and business premises. The agreement shall ensure that any outsourcing by the service provider may only take place with the written consent of the investment firm.
Where the investment firm and the service provider belong to the same group, the investment firm may take into account the extent to which it controls or can influence the actions of the service provider for the purposes of complying with this Article and Article 32.
The investment firm shall provide the competent authorities, at their request, with all the information necessary to monitor compliance of the performance of the delegated functions with the requirements of Directive 2014/65/EU and its implementing measures.
Article 32 sets out requirements when using service providers established in a third country
#1 Investment firms that outsource functions related to the management of client portfolios to a third country service provider shall, in addition to the requirements of Article 31, ensure that the following conditions are met:
(a) the service provider is authorised or registered to provide that service in its home country and is effectively supervised by a competent authority in that third country;
(b) there is an appropriate cooperation agreement between the competent authority of the investment firm and the supervisory authority of the service provider.
#2 The cooperation arrangement referred to in point (b) of paragraph 1 shall ensure that the competent authorities responsible for the investment firm are at least able to:
(a) obtain, on request, the information necessary for the performance of their supervisory duties under Directive 2014/65/EU and Regulation (EU) No 600/2014;
(b) have access to documents held in the third country which are relevant for the exercise of their supervisory duties;
(c) obtain information from the supervisory authority in the third country as soon as possible in order to investigate apparent breaches of the requirements of Directive 2014/65/EU and its implementing measures and Regulation (EU) No 600/2014;
(d) in the event of a breach of the requirements of Directive 2014/65/EU and its implementing measures and relevant national law, to address enforcement in cooperation in accordance with national and international laws applicable to the third country supervisory authority and the competent authorities in the EU.
#3 Competent authorities shall publish on their website a list of supervisory authorities in third countries with which they have concluded a cooperation arrangement referred to in point (b) of paragraph 1.
Competent authorities shall update cooperation agreements concluded before the date of entry into force of this Regulation within six months of the date of entry into force of this Regulation.
You have been newly appointed as an outsourcing controller? With the seminar Outsourcing Controlling according to AT 9 MaRisk you will learn the following skills for this new task:
#1 Requirements of the new EBA guidelines, MaRisk, German Banking Act (KWG) and the Securities Institutions Act (WpIG) for the outsourcing officer
#2 New requirements for the outsourcing of important control areas
#3 Obligation to notify outsourcing according to FISG and WpIG
#4 Risk Assessment Performing Outsourcing Management in an Audit-Proof Manner
#5 Limiting Liability Risks – New Reporting Duties of the Outsourcing Agent
#6 Knowing monitoring and control obligations as an outsourcing officer
#7 Implementation of the EBA guidelines on outsourcing and ITC
#8 Obligation to notify outsourcing at securities institutions: What must be observed?
Target Group – Seminar Outsourcing Controlling
Board members and managing directors at banks, financial service providers, investment and fund companies, leasing and factoring companies
Managers and specialists from the areas of outsourcing management, risk controlling, IT compliance, compliance officers and internal auditors
Your benefits – seminar on outsourcing controlling
Tasks and duties of the outsourcing officer
Risk analysis for outsourcing: Knowing the „red lines
Ongoing monitoring duties of the outsourcing manager
Obligation to notify outsourcing according to FISG and WpIG
Schluss mit Pointless Meetings: Trainiere neue Moderationstechniken. Warum fühlen sich schlechte Besprechungen so unvermeidbar an? Haben wir uns wirklich damit abgefunden, in sinnlosen Besprechungen zu sitzen – oder schlimmer noch, diese leiten zu müssen? Das sollten wir nicht. Hier findest du die häufigsten Gründe, warum du jeden Tag in einer Besprechung sitzt und wie du deinen Terminplan in den Griff bekommen kannst:
#1 FOMO:
Allzu oft machst du dir Sorgen, dass deine Kollegen dich verurteilen oder schlimmer noch, dich vergessen, wenn du nicht jede Einladung annimmst. Anstatt „ja“ zu sagen, zeige deinen Kollegen Wert und Engagement außerhalb von Meetings. Ermutige dein Team, dasselbe zu tun.
#2 Meeting-Amnesie:
Hast du das Gefühl, dass du immer wieder dieselbe Besprechung abhältst? Das könnte der Fall sein. Mache es dir zur Routine, Notizen zu machen und diese Zusammenfassungen mit den Teilnehmern zu teilen. Wenn du leicht zugängliche Zusammenfassungen deiner Besprechungen aufbewahrst, vermeidest du Wiederholungen.
#3 Mangelnde Accountability:
Wenn du deine Besprechung nützt, um zu überprüfen, ob die Arbeit tatsächlich erledigt wird, solltest du deinen Kollegen vorher mitteilen, dass du die Besprechung absagen wirst und sich alle die Zeit sparen, wenn sie ihre Fristen vor der vereinbarten Zeit schaffen.
Schluss mit Pointless Meetings: Trainiere neue Moderationstechniken und baue dir eine neue Meeting-Kultur auf
Einer der häufigsten Gründe, warum wir an zu vielen Meetings teilnehmen, ist Meeting-Fomo.
Meeting-FOMO steht für Fear of Missing Out. Als Meeting-Teilnehmer machen wir uns Sorgen, dass unsere Kollegen uns verurteilen, wenn wir nicht jede Einladung annehmen.
Der ideale Arbeitnehmer nimmt an allen Meetings teil und folglich auch an zu vielen Meetings.
Vorgesetzte sehen oftmals Facetime als Ersatz für Engagement verwenden oder wenn sie es versäumen, die Meinung abwesender Mitarbeiter in Meetings zu vertreten.
Mitarbeiter können die FOMO-Angst überwinden, indem sie ihren Wert und ihr Engagement außerhalb von Besprechungen demonstrieren. Sie leisten dann ihren Beitrag vor der Besprechung und müssen nicht zwingend am Meeting teilnehmen.
Vorgesetzte sollten ihr Führungsverhalten diesbezüglich anpassen. Facetime ist nicht der Ersatz für Engagement. Der Fokus sollte verstärkt auf den Arbeitsergebnissen liegen.
Die FOMO-Angst kann auch die Organisatoren betreffen. Dies führt dann zu übermäßig aufgeblähten Einladungslisten.
Organisatoren können die FOMO-Angst leicht überwinden. Frage die Teilnehmer vor der Besprechung um Rat hinsichtlich des Teilnehmerkreises und melde dich nach der Besprechung bei den wichtigsten Interessengruppen. Damit stellt du sicher, dass diese die benötigten Informationen erhalten, ohne am gesamten Meeting teilnehmen zu müssen.
Als Moderator des Meetings kannst du ebenfalls einen wichtigen Beitrag leisten, die FOMO-Bedenken der Teilnehmer zu zerstreuen:
Kommuniziere klar, wenn einige Mitarbeiter nicht dabei sind.
Mache deutlich, dass du ihren Rat zu schätzen weißt und du sie nur deshalb nicht auf die Liste gesetzt hast, weil ihre Zeit für andere Prioritäten genutzt werden muss.
Vor allem aber solltest du darauf achten, dass du die Teilnahme an Besprechungen nicht bewusst oder unbewusst als Maßstab für deren Engagement nimmst.
#2 Schaffe eine neue Meeting-Kultur für dein KPI-Controlling
Manchmal werden Besprechungen als Hilfsmittel zur Einhaltung von KPIs eingesetzt. Mit diesem KPI-Controlling soll sichergestellt werden, dass die Teilnehmer ihre Zusagen einhalten.
Ein solcher Termin kann ein wirksamer Motivator sein. Derartige Besprechungen sind im Kern oft unnötig. Die Mitarbeiter berichten lediglich darüber, wie sie das vereinbarte Ziel erreicht oder nicht erreicht haben.
Ein besserer Weg für das laufende Controlling vos KPIs sind regelmäßige Scrum-Meetings. Hier berichtet das Team in einer transparenten und effizienten Struktur. Das Scrum-Board zeigt dem verantwortlichen Manager die KPIs gegliedert nach To Do`s, Doing und Done.
Als Führungskraft solltest du daran denken, welche Opportunitätskosten mit Meetings verbunden sind. Wie viel kostet ein wöchentliches Meeting? Und wie hoch sind die persönlichen Kosten?
#3 Neue Meeting-Kultur: Lasse den Mere Urgency Effect hinter dir
Wenn wir die wichtigen Themen nicht anpacken können oder wollen, dann kann die Erledigung scheinbar dringender -aber eigentlich unwichtiger- Aufgaben eine gewisse Erleichterung bringen.
Man spricht hier auch vom Mere Urgency Effect. Wenn wir an Besprechungen teilnehmen, haben wir das Gefühl, etwas erreicht zu haben. Folglich sagen wir diese Meetings nur ungern ab, selbst wenn diese objektiv gesehen nicht so wichtig sind wie unsere anderen Aufgaben.
Die Lösung, um den Mere Urgency Effect zu vermeiden:
Mache die Absage oder die vorzeitige Beendigung von Besprechungen zum Standard. Das gilt insbesondere bei wiederkehrenden Terminen.
Anstatt zu fragen: „Gibt es etwas Neues?“, sage einfach: „Wenn es nichts Neues gibt, sagen wir ab. Dann sparen wir alle eine Stunde.“
Mache es zur Gewohnheit, bei wiederkehrenden Besprechungen zu fragen, ob du das nächste Meeting brauchst.
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2021 EU BANKING PACKAGE. Mit dem EU Banking Package wird der Verordnungsentwurf zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezüglich dem Kreditrisiko, dem Risiko der Anpassung der Kreditbewertung, dem operationellen Risiko, dem Marktrisiko sowie dem output floor veröffentlicht. Das EU Banking package umfasst drei wichtige Bausteine:
#1 Basel III: new rules on internal models
A new limit will be introduced to ensure risks are not underestimated when banks use their own calculation models.
#2 Better supervision
Supervisors will have stronger tools to oversee EU banks, including complex banking groups. Minimum standards will be introduced to supervise third-country branches of banks in the EU.
#3 Sustainability
Banks will be required to take Environmental, Social and Governance (ESG) risks into account when managing their business.
2021 EU BANKING PACKAGE: Output Floor führt zu neuen Eigenkapitalanforderungen.
Durch Änderungen sowohl der CRR als auch der CRD wird ein Output-Floor (OF) für die risikobasierten Eigenkapitalanforderungen eingeführt. Dieser stellt eine der wichtigsten Maßnahmen der Basel-III-Reformen dar und zielt darauf ab, die übermäßige Variabilität der mit internen Modellen berechneten Eigenmittelanforderungen der Institute zu verringern und dadurch die Vergleichbarkeit der Eigenkapitalquoten der Institute zu verbessern.
Der Output Floor legt eine Untergrenze für die Eigenkapitalanforderungen fest, die sich aus den internen Modellen der Institute ergeben, und zwar 72,5 % der Eigenmittelanforderungen, die auf der Grundlage von Standardansätzen gelten würden.
Die Entscheidung zur Einführung der Output Floor basiert auf einer Analyse, die gezeigt hat, dass die Institute durch die Verwendung interner Modelle dazu neigen, die Risiken und damit die Eigenmittelanforderungen zu unterschätzen.
Die Berechnung der gefloorten risikogewichteten Aktiva (RWA) ist in Artikel 92 der CRR festgelegt. Insbesondere wird Artikel 92 Absatz 3 geändert, um festzulegen, welcher Gesamtrisikobetrag – mit oder ohne Flooring – für die Berechnung der Mindesteigenmittelanforderungen (sogenannte „Säule 1“) zu verwenden ist.
Artikel 92 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 3 und 4 werden durch folgende Absätze ersetzt
‘3. Der Gesamtrisikobetrag wird wie folgt berechnet:
ein eigenständiges Institut in der EU und für die Zwecke der Einhaltung der Verpflichtungen dieser Verordnung auf der Grundlage seiner konsolidierten Situation gemäß Teil 1, Titel II, Kapitel 2, ein EU-Mutterunternehmen
Institut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft und eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft berechnen den Gesamtrisikobetrag wie folgt:
TREA=max {U-TREA;x∙S-TREA}
Es gilt:
TREA = the total risk exposure amount of the entity;
U-TREA= the un-floored total risk exposure amount of the entity calculated in accordance with paragraph 4;
S-TREA = the standardised total risk exposure amount of the entity calculated in accordance with paragraph 5;
x = 72,5 %;
für die unter den Ziffern i und ii genannten Zwecke wird der Gesamtrisikobetrag gemäß Absatz 6 berechnet:
wenn es sich um ein eigenständiges Tochterinstitut in einem Mitgliedstaat handelt, für die Zwecke der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung auf individueller Basis;
im Falle eines Mutterinstituts in einem Mitgliedstaat, einer Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder einer gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat für die Zwecke der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung auf der Grundlage ihrer konsolidierten Situation;
Der Gesamtrisikobetrag eines Instituts, das weder ein eigenständiges Institut in der EU noch ein eigenständiges Tochterinstitut in einem Mitgliedstaat ist, ist der nach Absatz 4 berechnete Gesamtrisikobetrag ohne Bodensatz, um den Verpflichtungen dieser Verordnung im Einzelfall nachzukommen.
4. Der Gesamtrisikobetrag ohne Bodensatz wird als die Summe der Buchstaben a bis f dieses Absatzes nach Berücksichtigung von Absatz 7 berechnet:
die gemäß Titel II und Artikel 379 berechneten risikogewichteten Forderungsbeträge für das Kreditrisiko, einschließlich des Gegenparteirisikos, und das Verwässerungsrisiko in Bezug auf alle Geschäftstätigkeiten eines Instituts, mit Ausnahme der risikogewichteten Forderungsbeträge für das Gegenparteirisiko aus dem Handelsbuchgeschäft des Instituts;
die Eigenmittelanforderungen für das Handelsbuchgeschäft eines Instituts für Folgendes:
Marktrisiko, das gemäß Titel IV des vorliegenden Teils berechnet wird;
Großkredite, die die in den Artikeln 395 bis 401 genannten Obergrenzen überschreiten, soweit ein Institut diese Obergrenzen nach Maßgabe des Vierten Teils überschreiten darf;
die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko, die gemäß Titel IV dieses Teils für alle Geschäftstätigkeiten berechnet werden, die einem Wechselkursrisiko oder einem Warenrisiko unterliegen;
(ca) die Eigenmittelanforderungen für das Abwicklungsrisiko, die gemäß Titel V dieses Teils, mit Ausnahme von Artikel 379, berechnet werden;
die gemäß Titel VI dieses Teils berechneten Eigenmittelanforderungen für das Risiko der Anpassung der Kreditbewertung;
die Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko, die gemäß Titel III dieses Teils berechnet werden;
die risikogewichteten Forderungsbeträge für das Gegenparteirisiko aus dem Handelsbuchgeschäft des Instituts für die folgenden Arten von Geschäften und Vereinbarungen, die gemäß Titel II dieses Teils berechnet werden:
die in Anhang II aufgeführten Verträge und Kreditderivate;
Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte auf der Grundlage von Wertpapieren oder Waren;
Margenkreditgeschäfte auf der Basis von Wertpapieren oder Rohstoffen;
long settlement transactions“;
werden die folgenden Absätze 5, 6 und 7 angefügt:
‘5. Der standardisierte Gesamtrisikobetrag wird als Summe von Absatz 4 Buchstaben a bis f berechnet, wobei Absatz 7 und die folgenden Anforderungen berücksichtigt werden:
werden die risikogewichteten Forderungsbeträge für das Kreditrisiko und das Verwässerungsrisiko gemäß Absatz 4 Buchstabe a und für das Gegenparteirisiko aus dem Handelsbuchgeschäft gemäß Buchstabe f desselben Absatzes ohne Anwendung eines der folgenden Ansätze berechnet:
der Ansatz der internen Modelle für Netting-Rahmenvereinbarungen gemäß Artikel 221;
den auf internen Ratings basierenden Ansatz, der in Kapitel 3 vorgesehen ist;
den auf internen Ratings basierenden Ansatz für Verbriefungen (SEC-IRBA) gemäß den Artikeln 258 bis 260 und den auf internen Ratings basierenden Ansatz (IAA) gemäß Artikel 265;
das in diesem Teil, Titel II, Kapitel 6, Abschnitt 6 dargelegte Konzept;
werden die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für das Handelsbuchgeschäft gemäß Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und für alle Geschäftstätigkeiten, die dem Fremdwährungsrisiko oder dem Warenpositionsrisiko gemäß Buchstabe c desselben Absatzes unterliegen, ohne Verwendung des alternativen internen Modellansatzes gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1b berechnet.
6.The total risk exposure amount of an entity ‘i’ for the purposes set out in paragraph 3, point (b), shall be calculated as follows:
REAi= U- TREAi + DIconso ∗ Contribiconso
Es gilt:
i = the index that denotes the entity;
TREAi = der Gesamtbetrag der Risikoposition von Unternehmen i;
U-TREAi = der gemäß Absatz 4 berechnete Gesamtrisikobetrag der Einheit i ohne Bodensatz;
DIconso = jede positive Differenz zwischen dem Gesamtrisikobetrag und dem nicht unterlegten Gesamtrisikobetrag für die konsolidierte Situation des EU-Mutterinstituts, der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft der Gruppe, zu der das Unternehmen i gehört, berechnet wie folgt:
DIconso = TREA – U-TREA
Es gilt:
U-TREA = der gemäß Absatz 4 für das betreffende EU-Mutterinstitut, die betreffende EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder die betreffende gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft auf der Grundlage ihrer konsolidierten Lage berechnete Gesamtrisikobetrag ohne Bodensatz;
TREA = der gemäß Absatz 3 Buchstabe a für das betreffende EU-Mutterinstitut, die betreffende EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder die betreffende gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft auf der Grundlage ihrer konsolidierten Situation berechnete Gesamtrisikobetrag.
Contrib consoi = der Beitrag der Einheit i, der wie folgt berechnet wird:
Es gilt:
j=der Index, der alle Unternehmen bezeichnet, die Teil derselben Gruppe sind wie Unternehmen i in der konsolidierten Situation des EU-Mutterinstituts, der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft;
U-TREAj = der von der Einheit j gemäß Absatz 4 auf der Grundlage ihrer konsolidierten Situation oder, falls es sich bei der Einheit j um ein eigenständiges Tochterinstitut in einem Mitgliedstaat handelt, auf individueller Basis berechnete Gesamtrisikobetrag ohne Bodensatz;
F-TREAj = der unterstellte Gesamtrisikobetrag von Unternehmen j, der auf der Grundlage seiner konsolidierten Situation wie folgt berechnet wird:
F-TREAj = max (U-TREAj; x ∙ S-TREAj)
Es gilt:
F-TREAj= der von der Einheit j auf der Grundlage ihrer konsolidierten Situation oder, falls es sich bei der Einheit j um ein eigenständiges Tochterinstitut in einem Mitgliedstaat handelt, auf individueller Basis berechnete Gesamtrisikobetrag;
S-TREAj = der standardisierte Gesamtrisikopositionswert, der gemäß Absatz 5 von der Einheit j auf der Grundlage ihrer konsolidierten Situation oder, falls es sich bei der Einheit j um ein eigenständiges Tochterinstitut in einem Mitgliedstaat handelt, auf ihrer individuellen Basis berechnet wird;
x= 72,5 %.
7. Die folgenden Bestimmungen gelten für die Berechnung des gesamten Risikopositionsbetrags ohne Sicherheitsleistung gemäß Absatz 4 und des standardisierten Risikopositionsbetrags gemäß Absatz 5:
die in Absatz 4 Buchstaben c und ca genannten Eigenmittelanforderungen,
(d) und (e) umfassen die Kosten, die sich aus der gesamten Geschäftstätigkeit eines Instituts ergeben;
Die Institute multiplizieren die in Absatz 4 Buchstaben b bis e genannten Eigenmittelanforderungen mit dem Faktor 12,5.“;
Die in Artikel 92 Absatz 5 festgelegte total risk exposure amount (TREA) darf nur von dem EU-Mutterinstitut, der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft einer Bankengruppe für die Zwecke des Solvabilitätskoeffizienten der Gruppe verwendet werden, der auf der höchsten Konsolidierungsebene in der EU berechnet wird.
Im Gegensatz dazu gelten die TREA ohne floor für jedes Unternehmen der Gruppe weiterhin für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen auf individueller Ebene, wie in Artikel 92 Absatz 4 näher ausgeführt.
Jedes Mutterinstitut, jede Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat (der nicht der Sitz des EU-Mutterunternehmens ist) muss seinen Anteil an den für die Eigenmittelanforderung der konsolidierten Gruppe verwendeten unterstellten RWA berechnen, indem er die Eigenmittelanforderung der konsolidierten Gruppe mit dem Anteil multipliziert der unterkonsolidierten RWAs multipliziert wird, die diesem Unternehmen und seinen Tochtergesellschaften in demselben Mitgliedstaat zuzurechnen sind, sofern zutreffend.
Die RWA der konsolidierten Gruppe, die einem Unternehmen/Teilkonzern zuzurechnen sind, sind gemäß Artikel 92 Absatz 6 als RWA des Unternehmens/Teilkonzerns zu berechnen, als ob die OF auf dessen TREA anwendbar wäre. Dies würde die Vorteile der Risikodiversifizierung über die Geschäftsmodelle verschiedener Unternehmen innerhalb derselben Bankengruppe hinweg anerkennen. Gleichzeitig müsste ein potenzieller Anstieg der erforderlichen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der OF auf konsolidierter Ebene gerecht auf die Teilkonzerne verteilt werden, die in anderen Mitgliedstaaten als die Muttergesellschaft ansässig sind, und zwar entsprechend ihrem Risikoprofil.
2021 EU BANKING PACKAGE: Neuregelung des operationellen Risikos führt zu neuen Eigenkapitalanforderungen.
Neuer Standardansatz soll alle bestehenden Ansätze für das operationelle Risiko ersetzen: Der BCBS hat den internationalen Standard für das operationelle Risiko überarbeitet, um Schwachstellen zu beheben, die im Zuge der Finanzkrise 2008-2009 aufgetreten sind. Neben der mangelnden Risikosensitivität der Standardansätze wurde auch ein Mangel an Vergleichbarkeit festgestellt, der sich aus einer Vielzahl interner Modellierungspraktiken im Rahmen der fortgeschrittenen Messansätze (AMA) ergab.
Vor diesem Hintergrund und um die Einfachheit des Rahmens zu erhöhen, wurden alle bestehenden Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Geschäft durch einen einzigen, nicht modellbasierten Ansatz ersetzt, der von allen Instituten zu verwenden ist.
Die Institute können eigene Modelle weiterhin nach eigenem Ermessen für die Zwecke des internen Kapitaladäquanzverfahrens (ICAAP) verwenden.
Der neue Standardansatz wird in der Union durch die Ersetzung von Teil 3, Titel III, der CRR umgesetzt. Darüber hinaus werden weitere Anpassungen an mehreren anderen Artikeln der CRR vorgenommen, vor allem um
klare und harmonisierte Definitionen für das operationelle Risiko einzuführen (Artikel 4 Absatz 1, Nummern 52a, 52b und 52c).
Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko
Nach den endgültigen Basel-III-Standards kombiniert der neue Standardansatz einen Indikator, der sich auf die
Größe der Geschäftstätigkeit eines Instituts stützt (Business Indicator Component oder BIC), und
mit einem Indikator, der die Verlusthistorie dieses Instituts berücksichtigt.
Der überarbeitete Basler Standard sieht eine Reihe von Ermessensspielräumen bei der Umsetzung des letztgenannten Indikators vor. Die Länder können historische Verluste bei der Berechnung des operationellen Risikokapitals für alle relevanten Institute außer Acht lassen oder historische Verlustdaten zusätzlich für Institute unterhalb einer bestimmten Unternehmensgröße berücksichtigen.
Für die Berechnung der Mindesteigenkapitalanforderungen werden diese Ermessensspielräume auf harmonisierte Weise ausgeübt, indem historische Verlustdaten für alle Institute außer Acht gelassen werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Union zu gewährleisten und die Berechnung des operationellen Risikokapitals zu vereinfachen.
Die Berechnung des BIC wird im neuen Kapitel 1 des Titels III (neue Artikel 312 bis 315) dargelegt. In der Union werden sich die Mindesteigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko ausschließlich auf den BIC stützen (Artikel 312).
Die Berechnung des BIC, die auf dem so genannten Geschäftsindikator beruht, ist in Artikel 313 dargelegt, während die Bestimmung des Geschäftsindikators, einschließlich seiner Komponenten und möglicher Anpassungen aufgrund von Fusionen, Übernahmen oder Veräußerungen, in den Artikeln 314 und 315 geregelt ist.
Artikel 312Eigenmittelanforderung
Die Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko ist die gemäß Artikel 313 berechnete Komponente des Geschäftsindikators.
Artikel 313Komponente Geschäftsindikator
Die Institute berechnen ihre Geschäftsindikatorenkomponente nach der folgenden Formel:
Es gilt:
BIC = die Komponente Geschäftsindikator;
BI=der gemäß Artikel 314 berechnete Unternehmensindikator, ausgedrückt in Milliarden Euro.
Artikel 314Wirtschaftlicher Indikator
Die Institute berechnen ihren betriebswirtschaftlichen Indikator nach der folgenden Formel:
BI = ILDC + SC + FC
Es gilt:
BI=der Unternehmensindikator, ausgedrückt in Milliarden Euro;
ILDC = die Zins-, Pacht- und Dividendenkomponente, ausgedrückt in Milliarden Euro und berechnet gemäß Absatz 2;
SC=die Dienstleistungskomponente, ausgedrückt in Mrd. Euro und berechnet gemäß Absatz 3;
FC=die Finanzkomponente, ausgedrückt in Milliarden Euro und berechnet gemäß Absatz 4.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 wird die Zins-, Pacht- und Dividendenkomponente nach der folgenden Formel berechnet:
ILDC = min (IC, 0.0225 * AC) + DC
Es gilt:
ILDC = die Zins-, Pacht- und Dividendenkomponente;
IC = die Zinskomponente, d. h. die Zinserträge des Instituts aus allen finanziellen Vermögenswerten und sonstigen Zinserträgen, einschließlich Finanzerträgen aus Finanzierungsleasing und Erträgen aus Operating-Leasingverhältnissen und Gewinnen aus Leasinggegenständen, abzüglich der Zinsaufwendungen des Instituts aus allen finanziellen Verbindlichkeiten und sonstigen Zinsaufwendungen, einschließlich Zinsaufwendungen aus Finanzierungsleasing und Operating-Leasingverhältnissen, Abschreibungen und Wertminderungen sowie Verluste aus Operating-Leasingverhältnissen, berechnet als Jahresdurchschnitt der absoluten Werte der Differenz in den letzten drei Geschäftsjahren;
AC = die Aktiva-Komponente, d. h. die Summe der gesamten ausstehenden Bruttokredite, Vorschüsse, verzinslichen Wertpapiere, einschließlich Staatsanleihen, und Leasingforderungen des Instituts, berechnet als Jahresdurchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre auf der Grundlage der Beträge am Ende jedes der jeweiligen Geschäftsjahre;
DC = die Dividendenkomponente, d. h. die Dividendenerträge des Instituts aus Anlagen in Aktien und Fonds, die nicht in den Jahresabschlüssen des Instituts konsolidiert sind, einschließlich der Dividendenerträge von nicht konsolidierten Tochtergesellschaften, assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, berechnet als Jahresdurchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre.
2. Für die Zwecke des Absatzes 1 wird die Dienstleistungskomponente nach der folgenden Formel berechnet:
SC = max (OI, OE) + max (FI, FE)
Es gilt:
SC=die Dienstleistungskomponente; OI = die sonstigen betrieblichen Erträge, d. h. der Jahresdurchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre der Erträge des Instituts aus dem gewöhnlichen Bankgeschäft, die nicht in anderen Positionen des Geschäftsindikators enthalten sind, aber ähnlicher Art;
OE = die sonstigen betrieblichen Aufwendungen, d. h. der Jahresdurchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre der Aufwendungen und Verluste des Instituts aus dem gewöhnlichen Bankgeschäft, die nicht in anderen Positionen des Geschäftsindikators enthalten sind, aber ähnlicher Art sind, und aus Ereignissen, die ein operationelles Risiko darstellen;
FI = die Komponente Gebühren- und Provisionseinnahmen, die dem Jahresdurchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre der Einnahmen des Instituts aus der Erbringung von Beratungs- und Dienstleistungen entspricht, einschließlich der Einnahmen, die das Institut als Outsourcer von Finanzdienstleistungen erhält;
FE = die Komponente Gebühren- und Provisionsaufwendungen, die dem Jahresdurchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre der Aufwendungen des Instituts für die Inanspruchnahme von Beratungs- und Dienstleistungen entspricht, einschließlich der von dem Institut für die Erbringung von Finanzdienstleistungen gezahlten Auslagerungsgebühren, jedoch ohne die für die Erbringung von Nichtfinanzdienstleistungen gezahlten Auslagerungsgebühren.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 wird die finanzielle Komponente nach der folgenden Formel berechnet:
FC = TC + BC
Es gilt:
FC = die finanzielle Komponente;
TC = die Handelsbuchkomponente, d. h. der Jahresdurchschnitt der absoluten Werte der letzten drei Geschäftsjahre des Nettogewinns bzw. -verlusts aus dem Handelsbuch des Instituts, einschließlich der Handelsaktiva und Handelspassiva, aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften und aus Wechselkursdifferenzen;
BC = die Anlagebuchkomponente, d. h. der Jahresdurchschnitt der absoluten Werte der letzten drei Geschäftsjahre des Nettogewinns bzw. -verlusts aus dem Anlagebuch des Instituts, einschließlich der Gewinne und Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, aus Wechselkursdifferenzen und aus realisierten Gewinnen und Verlusten aus nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten.
Die Institute dürfen bei der Berechnung ihres Geschäftsindikators keines der folgenden Elemente verwenden:
Erträge und Aufwendungen aus dem Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäft;
gezahlte Prämien und erhaltene Zahlungen aus abgeschlossenen Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen;
Verwaltungsausgaben, einschließlich Personalausgaben, Outsourcing-Gebühren für die Erbringung von Nicht-Finanzdienstleistungen und andere Verwaltungsausgaben;
Wiedereinziehung von Verwaltungskosten, einschließlich der Wiedereinziehung von Zahlungen im Namen von Kunden;
Ausgaben für Räumlichkeiten und Sachanlagen, es sei denn, diese Ausgaben ergeben sich aus betrieblichen Schadensfällen;
Abschreibung von Sachanlagen und Amortisation von immateriellen Vermögenswerten, mit Ausnahme der Abschreibung von Operating-Leasing-Vermögenswerten, die in den Finanzierungs- und Operating-Leasing-Aufwendungen enthalten sind;
Rückstellungen und Auflösungen von Rückstellungen, es sei denn, diese Rückstellungen beziehen sich auf betriebliche Schadensfälle;
Kosten aufgrund von auf Verlangen rückzahlbarem Grundkapital;
Wertminderung und Wertaufholung;
Änderungen des Geschäfts- oder Firmenwerts, die im Ergebnis erfasst werden;
Körperschaftssteuer.
2021 EU BANKING PACKAGE: Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken (ESG-Risiken)
Die Institutionen spielen eine entscheidende Rolle bei dem Bestreben der Union, einen langfristigen Übergang zu einer nachhaltigen Entwicklung im Allgemeinen zu fördern und insbesondere einen gerechten Übergang zu Netto-Null-Treibhausgasemissionen in der Wirtschaft der Union bis 2050 zu unterstützen.
Dieser Übergang bringt neue Risiken mit sich,. Der beschleunigte Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft kann erhebliche Auswirkungen auf die Unternehmen haben und die Risiken für die einzelnen Institute und die Finanzstabilität insgesamt erhöhen.
Die Auswirkungen menschlichen Verhaltens auf das Klima, wie die Emission von Treibhausgasen oder die Fortsetzung nicht nachhaltiger Wirtschaftspraktiken, sind Treiber physischer Risiken, die die Wahrscheinlichkeit von Umweltgefahren und deren sozioökonomische Auswirkungen potenziell erhöhen. Auch die Institutionen sind diesen physischen Risiken ausgesetzt, die in einem Spannungsverhältnis zu den Übergangsrisiken stehen, da unter sonst gleichen Bedingungen erwartet wird, dass die physischen Risiken abnehmen, wenn die Übergangspolitik umgesetzt wird.
Allerdings kann auch das Gegenteil eintreten, wenn keine Maßnahmen ergriffen werden, d. h. wenn das Übergangsrisiko gering ist und die Umsetzung der mit dem Übergang verbundenen Maßnahmen länger dauert, werden die physischen Risiken zunehmen.
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Du suchst ein Update zu den MaRisk für Finanzunternehmen? Welche neuen aufsichtsrechtlichen Verschärfungen musst du beachten? Mit dem Seminar MaRisk update: Risikotragfähigkeit – SREP – ICAAP erlernen die Teilnehmer folgende fachlichen Skills:
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SREP und ICAAP in der Praxis: SREP steht für den Supervisory Review and Evaluation Process. ICAAP ist der Fachbegriff für Internal Capital Adequacy Assessment Process. Aber um was geht es nun konkret? Nachfolgend erhältst du die wichtigsten Informationen zur Umsetzung der SREP und ICAAP-Anforderungen in der Praxis des Risikomanagements.
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Digitale Transformation: Drei Hacks für mehr Tempo. Digitale Transformation erfordert neue Perspektiven im Projektmanagement. Was die Mitarbeiter im Unternehmen betrifft, so zeigen die Erfahrungsberichte aus der Praxis, dass Digitalisierungsansätze, die für alle passen, nicht funktionieren. Diese #3 Transformation Hacks werden dir die Planung und Durchführung von Transformationsprojekten erleichtern.
# Digitale Transformation: Drei Hacks für mehr Tempo
Transformationsmaßnahmen müssen sorgfältig auf die Komplexität in den verschiedenen Bereichen des Unternehmens abgestimmt werden. Dies gilt für den Inhalt der Schulungen (Lernen, wie man ein neues Tool benutzt), das Format der Schulungen (Vortrag vs. Selbstlernen) und den Zeitpunkt der Schulungen (nur vor dem Go-Live vs. während der Wochen nach dem Go-Live).
Für das richtige Managen der Komplexität in der digitalen Transformation deines Unternehmens helfen dir #3 Transformation Hacks. Mit Hilfe dieser Transformation Hacks kannst du die Vorteile der Digitalisierung früher nutzen.
#1 Entwerfe einen schrittweisen Transformationsplan.
Aufdiese Weise kannst du die Aufmerksamkeit und die organisatorischen Ressourcen zunächst auf Bereiche mit relativ geringer Komplexität lenken.
Die Projektarbeit in diesen „Quick-Win-Bereichen“ unterscheidet sich in Bezug auf Umfang, Personal und Transformationsmaßnahmen erheblich von der in Bereichen mit hoher Komplexität.
Wenn ein neues System in einem Bereich mit geringer Komplexität eingeführt wird, kann das Transformationsteam mit nur wenigen Schlüsselpersonen aufgestellt werden. Das Änderungsmanagement kann auf ein Minimum reduziert werden. Hier dürften sich deine Investitionen in die Digitalisierung schnell auszahlen.
#2 Quick Wins sind das A und O für mehr Tempo
Neben finanziellen Erwägungen haben Quick Wins einen wichtigen psychologischen Effekt. Da es sich bei Digitalisierungsprojekten oft eher um einen Marathon als um einen Sprint handelt, dienen erfolgreiche Pilotprojekte in der Anfangsphase als Orientierungshilfe und motivierende Leuchttürme.
Die Anwendung dieses Hebels trägt dazu bei, dass sich die anfänglichen Investitionen schneller amortisieren und eine Dynamik entsteht, die es ermöglicht, später komplexere Maßnahmen durchzuführen.
In Bereichen mit geringer Komplexität können beispielsweise nur herkömmliche funktionsbasierte Schulungen erforderlich sein, um die Mitarbeiter in ein neues System einzuführen.
Im Gegensatz dazu sind intensivere Schulungsmaßnahmen erforderlich, um die in Bereichen mit großer Komplexität typischen Schwierigkeiten zu bewältigen. Hier sind fortlaufende aufgabenorientierte Schulungen erforderlich.
Komplexitäts-Heatmaps helfen dir dabei, diese Anstrengungen zu planen und dorthin zu lenken, wo sie am dringendsten benötigt werden. Mit Jira und Trello gelingt dir die optimale Visualisierung der digitalen Tranformation. Jira eignet sich sowohl für Transformations-Projekte mit geringer Komplexität, aber auch für Projekte mit hoher Komplexität.
Mit Komplexitäts-Heatmaps kannst du in deinem Unternehmen die knappen Ressourcen dorthin lenken, wo sie am dringendsten benötigt werden. Du vermeidest, dass sich dein Transformations-Team im Turnaround-Modus verzettelt und wertvolle Zeit verliert.
Wie professionell managst du die digitale Transformation?
Zum Thema Digitale Transformation: Drei Hacks für mehr Tempo erlernst du mit dem Seminar Agiles Management folgende Skills:
Tag 1
Prinzipien des Lean Managements
Werkzeuge des Lean Managements gezielt einsetzen
Tools für die digitale Transformation
Neue Ideen ausprobieren und schnell zur Marktreife führen
Tag 2
Was macht Change-Projekte aus?
Agiles Projektmanagement mit Scrum & Co.
Sprint: Wie man in nur fünf Tagen neue Ideen testet und Probleme löst
Dein Vorsprung mit dem Seminar Agiles Management des digitalen Transformation
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Prinzipien des Lean Managements
Welche Kultur benötigt ein schlankes Unternehmen?
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Verzögerungskosten (Cost of Delay) gezielt identifizieren und reduzieren
Aufgaben des Managements: Dynamik im Unternehmen managen
Die Lean-Falle und wie du ihr ausweichst
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Die 5S-Methode: Sicher, sauber und übersichtlich
Fehlervermeidung mit Poka Yoke, FMEA und TQM
M7 – sieben Management-Werkzeuge zur Qualitätssicherung
Rüstzeiten im Team reduzieren mit SMED
KVP/KAIZEN – Prozesse gezielt verbessern
Jeder Teilnehmer erhält mit dem Seminar Agiles Management kostenfrei die folgenden S+P Produkte:+ S+P Check: Welches Lean Management Tool benötigst du?
Digitale Transformation: Neue Ideen ausprobieren und schnell zur Marktreife führen
Wie Führung helfen kann Lean zur Gewohnheit zu machen
Teams im Veränderungsprozess richtig führen
Tools für die digitale Transformation
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Schlanke Kommunikation – eine andere Kommunikation ist der beste Weg
Das Visiualisierungsboard: KPIs und Ziele für mehr Agilität
Jeder Teilnehmer erhält mit dem Seminar Agiles Management die folgenden S+P Produkte:+ S+P Checkliste: Ziele mit OKR motivierend formulieren+ S+P Test: Wie professionell leitest du dein Team?+ S+P Test: In welcher Teamphase befinden wir uns?
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Was macht Change-Projekte aus?
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Jeder Teilnehmer erhält mit dem Seminar Agiles Management die folgenden S+P Produkte:+ S+P Leitfaden: Moderation mit System+ S+P Test: Wie professionell managst du Veränderungen?
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