Die neue Fassung der MaRisk tritt mit Veröffentlichung in Kraft. Es gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2021.
Dies gilt für die auf das Auslagerungsregister bezogene Dokumentationsanforderung in AT 9 Tz. 14 MaRisk nur insoweit, als auch die Pflicht zum Vorhalten eines Auslagerungsregisters mit dem Inkrafttreten des FISG bereits zum 01.01.2022 gilt.
Andernfalls richtet sich der erstmalige Geltungstag auch für die Konkretisierung dieser Anforderung in den MaRisk nach dem Gesetz.
Davon abweichende Umsetzungsfristen ergeben sich für die Anpassung von bereits bestehenden oder in Verhandlung befindlichen Auslagerungsverträgen.
Hierfür wird eine gesonderte Umsetzungsfrist bis zum 31.12.2022 eingeräumt.
Eine Anpassung von Vertragsverhältnissen, die auf der Grundlage eines öffentlichen Vergabeverfahrens abgeschlossen wurden, kann wegen der besonderen rechtlichen Probleme unterbleiben, soweit diese Verträge befristet sind und innerhalb der nächsten fünf Jahre neu vergeben werden müssen. Die BaFin geht davon aus, dass bei Vergabeverfahren, die ab dem 01.01.2022 initiiert werden, bereits die neuen Anforderungen ausreichend berücksichtigt werden.
Institute mit hohem NPL-Bestand haben die Anforderungen aus den NPE Guidelines bereits unmittelbar nach Ablauf der Übergangsfrist am 31.12.2021 einzuhalten, sofern diese Institute an den zwei vorhergehenden Quartalsstichtagen (30.09.2021 und 31.12.2021) eine NPL-Quote größer 5 % aufweisen.
Der erste, für die Einstufung als Institut mit hohem NPL-Bestand relevante Quartalsstichtag ist daher der 30.09.2021.
SREP und ICAAP in der Praxis: SREP steht für den Supervisory Review and Evaluation Process. ICAAP ist der Fachbegriff für Internal Capital Adequacy Assessment Process. Aber um was geht es nun konkret? Nachfolgend erhältst du die wichtigsten Informationen zur Umsetzung der SREP und ICAAP-Anforderungen in der Praxis des Risikomanagements.
Zielgruppe für das Seminar Was ändert sich mit den Neuen MaRisk 6.0?
Vorstände, Geschäftsführer und Führungskräfte bei Banken, Sparkassen und Genossenschaftsbanken
Führungskräfte und Spezialisten aus den Bereichen Compliance, Risikomanagement, Gesamtbanksteuerung und Interne Revision
Dein Vorsprung mit dem Seminar Was ändert sich mit den Neuen MaRisk 6.0?
Jeder Teilnehmer erhält mit dem Seminar die S+P Tool Box:
+ S+P Checkliste „Umsetzung der MaRisk 2021‘‘
+ S+P Check: Reportingrelevante Anforderungen AT 4.1 und AT 4.2
+ S+P Checkliste: 105-Punkte-Check zur Risikotragfähigkeit
+ S+P Check: MaRisk-Regelungen für das Kreditgeschäft
MaRisk 2021: Neue Anforderungen an die Risikocontrolling-Funktion
Neuerungen bei der aufsichtlichen Beurteilung bankinterner Risikotragfähigkeitskonzepte
Erweiterte Verantwortlichkeiten der Risikocontrolling-Funktion
Prozessprüfungen bei risikorelevanten Limitgenehmigungen – Identifizierung der relevanten Entscheidungsprozesse
Jeder Teilnehmer erhält:+ S+P Leitfaden: Umsetzung der neuen MaRisk+ S+P Check: Reportingrelevante Anforderungen AT 4.1 und AT 4.2
Zukunftsgerichteter Kapitalplanungsprozess mit SREP und ICAAP
Neue Vorgaben für den Kapitalplanungsprozess: Welche Auswirkungen ergeben sich für die Ermittlung der Risikotragfähigkeit?
Neuerungen in den Bereichen Risikomessung und -begrenzung
Ampel- und Warnsysteme: Optimale Verzahnung von Prozess- und Steuerungsimpulsen
Aufbau von unterschiedlichen Szenarien im Kapitalplanungsprozess
Neue Vorgaben an das Limitsystem mit TLAC/MREL
Jeder Teilnehmer erhält mit dem Seminar die S+P Tool Box:+ S+P-Tool „Basel III-Simulator‘‘ für die optimale Bilanzstruktur gemäß CRD IV und CRR+ S+P Checkliste: 105-Punkte-Check zur Risikotragfähigkeit
Baue für dein Unternehmen eine eigenständige Kreditanalyse zur verlässlichen Beurteilung deiner Emittenten- und Kontrahentenlimite auf! In den Seminaren Depot A im Fokus der Bankenaufsicht, Depot A Management: Kompaktwissen für die Niedrigzinsphase und Depot A Management erhältst du Leitlinien für eine aufsichts- und haftungsrechtlich sichere Kreditanalyse und Limiteinräumung bei Eigenanlagen. Darüber hinaus helfen dir anerkannte Beurteilungsstandards, Checklisten und Musterbeschlüsse bei einer fundierten und zuverlässigen Kreditanalyse im Depot A.
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Teilnehmer haben auch folgende Seminare MaRisk + SREP + Depot A gebucht:
Unter Step-in Risiken werden sämtliche Risiken zusammengefasst, die aus der Gewährung finanzieller Unterstützung für ein nicht aufsichtlich konsolidiertes Unternehmen resultieren, ohne dass die Bank hierzu vertraglich verpflichtet wäre.
Die EBA Guidelines definieren das „Step-in risk“ wie folgt: Step-in-risk ist das Risiko, das durch die erforderliche Bereitstellung finanzieller Unterstützung für einen Dienstleister in einer Notsituation oder die Übernahme seiner Geschäftstätigkeit entstehen kann.
Das Seminar Neu als Auslagerungsbeauftragter direkt online buchen; bequem und einfach mit dem Seminarformular online und der Produkt Nr. A 12.
Zielgruppe – Was versteht man unter Step-in-Risiko?
Vorstände und Geschäftsführer bei Banken, Finanzdienstleistern, Kapitalanlage- und Fondsgesellschaften, Leasing- und Factoring-Gesellschaften
Führungskräfte und Spezialisten aus den Bereichen Auslagerungsmanagement, Risikocontrolling, IT-Compliance, Compliance Beauftragte und Interne Revision
Dein Nutzen – Was versteht man unter Step-in-Risiko?
Aufgaben und Pflichten des Auslagerungsbeauftragten
Risikoanalyse bei Auslagerungen: „Rote Linien‘‘ kennen
Laufende Überwachungspflichten des Auslagerungsbeauftragten
Die Europäische Kommission hat das EU Package Anti Geldwäsche als Gesetzgebungsvorschläge vorgelegt. Welche Änderungen bringen die neuen EU Regeln gegen Geldwäsche? Geplant ist Schaffung einer neuen EU-Behörde für die Geldwäschebekämpfung. Diese Vorschläge zielen darauf ab, die Aufdeckung verdächtiger Transaktionen und Aktivitäten zu erleichtern und die Schlupflöcher zu schließen, die Kriminelle nutzen, Erträge aus Straftaten über das Finanzsystem zu waschen oder terroristische Aktivitäten zu finanzieren.
Mit den vorgeschlagenen Maßnahmen wird den Risiken aus technologischen Innovation Rechnung getragen. Hierzu zählen virtuelle Währungen, stärker in den Binnenmarkt integrierte Finanzströme und der globale Charakter terroristischer Organisationen.
Welche Änderungen bringen die neuen EU Regeln gegen Geldwäsche?
Das vorgelegte EU package besteht aus vier Gesetzgebungsvorschlägen:
einer Verordnung zur Schaffung einer neuen EU-Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
einer Verordnung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit unmittelbar geltenden Vorschriften – auch für die Bereiche Kundensorgfaltspflicht und wirtschaftliches Eigentum;
der Sechsten Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die die Richtlinie 2015/849/EU (d. h. die durch die Fünfte Geldwäscherichtlinie geänderte Vierte Geldwäscherichtlinie) ersetzen soll und Bestimmungen enthält, die in nationales Recht umgesetzt werden müssen, wie die Vorschriften zu den nationalen Aufsichtsbehörden und den zentralen Meldestellen in den Mitgliedstaaten;
einer überarbeiteten Fassung der Geldtransfer-Verordnung von 2015 (Verordnung 2015/847), die die Rückverfolgung von Krypto-Transfers ermöglichen soll.
Aufbau einer neuen EU-Behörde für die Geldwäschebekämpfung (AMLA)
Ein zentraler Bestandteil ist die Schaffung einer neuen Behörde, die die Aufsicht über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der EU verändern und die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen (FIU) verbessern soll. Die neue EU-Geldwäschebekämpfungsbehörde wird als Zentralstelle die Arbeiten der nationalen Behörden koordinieren, um sicherzustellen, dass der private Sektor die EU-Vorschriften korrekt und einheitlich anwendet. Darüber hinaus wird die neue EU-Behörde AMLA laut Pressemitteilung der EU die zentralen Meldestellen bei der Verbesserung ihrer analytischen Kapazität, was illegale Finanzströme angeht, unterstützen und die zentralen Meldestellen zu einer wesentlichen Informationsquelle für die Strafverfolgungsbehörden machen.
Die neue Behörde erhält folgende Kompetenzen:
Direkte Beaufsichtigung von in Mitgliedstaaten tätigen Finanzinstituten und Durchsetzung von Sofortmaßnahmen bei drohenden Risiken;
Beobachtung und Koordination der für die anderen Finanzunternehmen zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden und Koordinierung der für Nicht-Finanzunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörden;
Förderung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen zentralen Meldestellen. Ziel ist es auch grenzübergreifende illegale Finanzströme besser aufdecken zu können.
Die neue AMLA Behörde soll ein einheitliches EU-Regelwerk für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sicherstellen
Das neue EU package für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird detailliertere Bestimmungen zur Kundensorgfaltspflicht, zum UBO und zu den Befugnissen und Aufgaben von Aufsichtsbehörden und zentralen Meldestellen enthalten.
Welche Änderungen bringen die neuen EU Regeln gegen Geldwäsche? Bestehende nationale Bankkontenregister sollen miteinander verknüpft werden, um den zentralen Meldestellen einen rascheren Zugriff auf Informationen über Bankkonten und Schließfächer zu ermöglichen.
Die EU Kommission stellt fest, daß nur bestimmte Kategorien von Krypto-Dienstleistungsanbietern unter die EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fallen. Mit dem EU package gegen Geldwäsche sollen diese Vorschriften auf den gesamten Krypto-Sektor ausgeweitet und alle Diensteanbieter den CDD Vorschriften zur Feststellung der Kundenidentität unterworfen werden. Die Änderungen sollen sicherstellen, dass Transfers von Kryptowerten wie Bitcoin zu 100 % nachverfolgt werden können. Anonyme Krypto-“Geldbörsen“ werden untersagt. Die EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind damit vollumfänglich auf den Krypto-Sektor anzuwenden.
EU-weite Barzahlungsobergrenze von 10 000 EUR
Hohe Barzahlungen stellen für Straftäter eine gute Gelegenheit zur Geldwäsche dar. Aus diesem Grund hat die EU Kommission eine Barzahlungsobergrenze von 10 000 EUR vorgeschlagen. Solche Obergrenzen bestehen bereits in etwa zwei Dritteln der Mitgliedstaaten. Allerdings sind die Beträge unterschiedlich hoch. Mit diesem EU-weiten Limit werden hohe Barzahlungen begrenzt und Straftäter haben es schwerer schmutziges Geld zu waschen. Zusätzlich wird die Bereitstellung anonymer Krypto-“Geldbörsen“ untersagt.
Drittländer – Welche Änderungen bringen die neuen EU Regeln gegen Geldwäsche?
Die Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (Financial Action Task Force, FATF) gibt weltweite Länderempfehlungen aus. Wird ein Land von der FATF geführt, wird diese Einstufung von der EU übernommen. Künftig wird zwei der FATF-Einstufung entsprechende EU-Listen geben:
eine „schwarze“ Liste und eine „graue“ Liste.
Dieser Einstufung entsprechend wird die EU Maßnahmen treffen, die den Risiken des betreffenden Landes angemessen sind. Auch wird die EU nicht von der FATF gelistete Länder in ihre Listen aufnehmen können, wenn ihre eigene Bewertung ergibt, dass diese eine Bedrohung für das Finanzsystem der EU darstellen.
Zeitplan für die Umsetzung des EU packages – Welche Änderungen bringen die neuen EU Regeln gegen Geldwäsche?
Welche Änderungen bringen die neuen EU Regeln gegen Geldwäsche? Die genannten Gesetzgebungsvorschläge werden nun im Europäischen Parlament und im Rat erörtert. Die künftige EU-Behörde AMLA dürfte 2024 operativ einsetzbar sein und kurz darauf mit der direkten Beaufsichtigung beginnen.
Hintergrund – Welche Änderungen bringen die neuen EU Regeln gegen Geldwäsche?
Was regelt das WpIG? Am 05.12.2019 wurden sowohl die IFR als auch die IFD, beide von November 2019, veröffentlicht. Ein Großteil der Aufsichtsanforderungen, die in dem durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU gebildeten Rahmen enthalten sind, bezieht sich auf allgemeine Risiken, mit denen Kreditinstitute konfrontiert sind. Daher sind die bestehenden Anforderungen weitgehend darauf ausgerichtet, die Kreditvergabekapazität von Kreditinstituten über die Konjunkturzyklen hinweg zu wahren und Einleger und Steuerzahler vor einem etwaigen Ausfall zu schützen;
Sie sind jedoch nicht auf alle verschiedenen Risikoprofile von Wertpapierfirmen ausgerichtet. Wertpapierfirmen haben keine großen Portfolios an Privatkunden- und Unternehmenskrediten und nehmen keine Einlagen entgegen.
Mit S+P Compliance haben wir Ihnen die wichtigsten Neuerungen des WpIG zusammengestellt:
Was regelt das WpIG?
Regelungen der IFD und IFR mit einem eigenständigen Regelungswerk für Wertpapierfirmen
Große Wertpapierfirmen haben weitgehend die CRD und CRR zu erfüllen
Anforderungen an kleine und mittlere Wertpapierfirmen
Regelung zum Anfangskapital § 17 WpIG
Was regelt das WpIG?
Bei Wertpapierfirmen ist die Wahrscheinlichkeit, dass ihr Ausfall die allgemeine Finanzstabilität gefährden könnte, geringer als bei Kreditinstituten. Die von den meisten Wertpapierfirmen eingegangenen und von ihnen ausgehenden Risiken unterscheiden sich somit deutlich von den von Kreditinstituten eingegangenen und ausgehenden Risiken, und diese Unterschiede sollten im Aufsichtsrahmen der Union klar zum Ausdruck kommen.
Die Aufsichtsanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU, denen Wertpapierfirmen unterliegen, basieren auf denjenigen, die für Kreditinstitute gelten. Für Wertpapierfirmen, die nur für bestimmte Wertpapierdienstleistungen zugelassen sind, die nicht unter den derzeitigen Aufsichtsrahmen fallen, gelten zahlreiche Freistellungen von den genannten Aufsichtsanforderungen.
Diese Freistellungen erkennen an, dass die jeweiligen Wertpapierfirmen in dieser Hinsicht nicht dieselben Risiken eingehen wie Kreditinstitute. Wertpapierfirmen, die unter den derzeitigen Aufsichtsrahmen fallende Tätigkeiten, die mit dem Handel mit Finanzinstrumenten verbunden sind, nur in begrenztem Umfang ausüben, unterliegen den einschlägigen Kapitalanforderungen des Aufsichtsrahmens, dürfen bezüglich Anforderungen in anderen Bereichen wie Liquidität, Großkredite und Verschuldung jedoch bestimmte Freistellungen in Anspruch nehmen. Wertpapierfirmen, deren Zulassung nicht an diese Beschränkungen gebunden ist, unterliegen denselben Aufsichtsanforderungen wie Kreditinstitute.
Hier setzen die Regelungen der IFD und IFR mit einem eigenständigen Regelungswerk für Wertpapierfirmen an. Während die IFR als EU-Verordnung unmittelbar anzuwenden ist, muss die IFD-Umsetzung in nationales Recht bis zum 26.06.2021 erfolgen.
Die IFD regelt das Anfangskapital von Wertpapierfirmen, die Befugnisse und Instrumente der Aufsichtsbehörden sowie die Veröffentlichungspflichten der Institute. Die IFR beinhaltet das künftige Regelwerk für die Eigenmittelanforderungen, die Anforderungen zur Begrenzung der Konzentrationsrisiken sowie für Liquiditätsanforderungen. Ferner werden die Berichtspflichten an die Aufsichtsbehörden sowie Offenlegungspflichten dargestellt.
Mit Datum vom 09.07.2020 wurde ein Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen durch das BMF veröffentlicht. Danach ist geplant die wesentlichen Inhalte der IFD in einem Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (Wertpapierfirmengesetz – WpFG) umzusetzen.
Der Handel mit Finanzinstrumenten — sei es für den Zweck des Risikomanagements, der Risikoabsicherung oder des Liquiditätsmanagements oder für den Aufbau direktionaler Positionen auf den Wert der Instrumente im Zeitverlauf — ist eine Tätigkeit, die sowohl von Kreditinstituten als auch von Wertpapierfirmen, die für den Handel für eigene Rechnung zugelassen sind, durchgeführt werden kann und bereits durch den durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU gebildeten Aufsichtsrahmen geregelt wird.
Um zu vermeiden, dass Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in diesem Bereich nicht die gleichen Wettbewerbsbedingungen haben, was zu Regulierungsarbitrage führen könnte, sollten die sich aus diesen Regeln ergebenden Eigenmittelanforderungen zur Erfassung des Risikos daher weiterhin auch für die genannten Wertpapierfirmen gelten. Auch die Risikopositionen dieser Wertpapierfirmen gegenüber ihren Handelsgegenparteien bei bestimmten Transaktionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen fallen unter die Regeln und sollten daher ebenfalls in vereinfachter Weise weiter für Wertpapierfirmen gelten. Schließlich sind die im aktuellen Aufsichtsrahmen enthaltenen Regeln für Großkredite auch dann maßgeblich, wenn das Handelsbuchrisiko dieser Wertpapierfirmen in Bezug auf bestimmte Gegenparteien besonders groß ist und ein Ausfall der betreffenden Gegenpartei für die Wertpapierfirma daher ein übermäßig starkes Konzentrationsrisiko darstellt. Diese Regeln sollten daher auch für Wertpapierfirmen in vereinfachter Weise weiter gelten.
Mit WpIG wird ein spezifisches Aufsichtssystem geschaffen – Was regelt das WpIG?
Eine unterschiedliche Anwendung des bestehenden Aufsichtsrahmens in den einzelnen Mitgliedstaaten kann dazu führen, dass für die Wertpapierfirmen in der Union nicht die gleichen Wettbewerbsbedingungen gelten. Etwaige Unterschiede sind dadurch bedingt, dass die Anwendung des Aufsichtsrahmens auf verschiedene Wertpapierfirmen je nach den Dienstleistungen, die sie erbringen, ausgesprochen komplex ist, wobei einige nationale Behörden die Anwendung des Aufsichtsrahmens in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder in der einzelstaatlichen Praxis anpassen oder straffen.
Da der bestehende Aufsichtsrahmen nicht alle Risiken erfasst, die von bestimmten Arten von Wertpapierfirmen eingegangen werden und von ihnen ausgehen, haben einige Mitgliedstaaten bestimmten Wertpapierfirmen hohe Kapitalaufschläge auferlegt. Um unionsweit eine harmonisierte Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen zu gewährleisten, sollten einheitliche Bestimmungen festgelegt werden, die diesen Risiken Rechnung tragen.
Was regelt das WpIG?
Daher wird ein spezifisches Aufsichtssystem für Wertpapierfirmen benötigt, die angesichts ihrer Größe und Verflechtung mit anderen Finanz- und Wirtschaftsakteuren nicht systemrelevant sind. Systemrelevante Wertpapierfirmen sollten hingegen weiterhin unter den durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU gebildeten bestehenden Aufsichtsrahmen fallen. Diese Wertpapierfirmen bilden eine Teilmenge der Wertpapierfirmen, die zurzeit dem durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU gebildeten Aufsichtsrahmen unterliegen, und müssen die wichtigsten Anforderungen ohne jegliche Freistellungen erfüllen.
Die Geschäftsmodelle und Risikoprofile der größten und am stärksten verflochtenen Wertpapierfirmen sind mit denen bedeutender Kreditinstitute vergleichbar. Sie erbringen „bankähnliche“ Dienstleistungen und übernehmen in erheblichem Umfang Risiken. Darüber hinaus können systemrelevante Wertpapierfirmen angesichts ihrer Größe, ihrer Geschäftsmodelle und ihrer Risikoprofile — ebenso wie große Kreditinstitute — eine Gefahr für das stabile und ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte darstellen. Daher sollten diese Wertpapierfirmen weiterhin den Regeln der der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Richtlinie 2013/36/EU unterliegen.
Bessere Berücksichtigung der unterschiedlichen Risikoprofile der Wertpapierfirmen
Die gegenwärtig geltenden Regelungen sind nicht speziell auf die unterschiedlichen Risikoprofile der Wertpapierfirmen ausgelegt. Insbesondere werden die oben genannten Regulierungsstandards den Geschäftsmodellen kleiner und mittlerer Wertpapierfirmen nicht gerecht, die nur eine geringe Verflechtung mit anderen Marktteilnehmern aufweisen.
Wertpapierfirmen sind regelmäßig nicht systemrelevant und haben weder große Portfolien an Privatkunden- noch an Unternehmenskrediten und nehmen auch keine Einlagen entgegen. Bei Wertpapierfirmen ist daher die Wahrscheinlichkeit, dass ihr Ausfall die allgemeine Finanzstabilität gefährden könnte, geringer als bei Kreditinstituten. Die von den meisten Wertpapierfirmen eingegangenen und von ihnen ausgehenden Risiken unterscheiden sich deutlich von den von Kreditinstituten eingegangenen und ausgehenden Risiken. Dieser Unterschied soll daher im Aufsichtsrahmen klar zum Ausdruck kommen.
Große Wertpapierfirmen haben weitgehend die CRD und CRR zu erfüllen – Was regelt das WpIG?
Mit diesen europäischen Vorgaben und ihrer Umsetzung in nationales Recht, im Wesentlichen mit dem neuen Wertpapierfirmengesetz (WpFG), wird eine Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen gewährleistet, die sowohl im Interesse der Kunden der Wertpapierfirmen als auch im Interesse der allgemeinen Finanzstabilität erfolgt.
Eine solche Beaufsichtigung soll der Gefahr einer übermäßigen Übernahme von Risiken durch Wertpapierfirmen und ihrer Kunden vorbeugen. Dabei sind die Regelungen so angelegt, dass die Intensität der Beaufsichtigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) proportional zur Größe der Wertpapierfirmen ausgestaltet ist.
Sogenannte Große Wertpapierfirmen, auf die weitgehend die Regelungen der CRD und der CRR zur Anwendung kommen, sind aufgrund ihrer Größe, ihrer Verflochtenheit mit anderen Marktteilnehmern und ihres Risikomodells als bedeutende Akteure für die Stabilität des Finanzmarkts zu betrachten. Ihre Geschäftsmodelle und Risikoprofile sind mit denen bedeutender Kreditinstitute vergleichbar.
Darüber hinaus können Große Wertpapierfirmen angesichts ihrer Größe, ihrer Geschäftsmodelle und ihrer Risikoprofile eine Gefahr für das stabile und ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte darstellen. So unterliegen Große Wertpapierfirmen nach Maßgabe der IFR den Vorschriften der CRR.
Diese durch europäisches Recht vorgegebene Systematik für den Bereich der Aufsicht über Wertpapierfirmen kann am besten umgesetzt werden, wenn wie mit diesem Gesetz beabsichtigt die Aufsicht über Wertpapierfirmen vollständig aus dem Kreditwesengesetz (KWG) herausgelöst wird.
Vorgabe der IFD das CRD/CRR-Aufsichtsregime anwendbar. Im Einzelfall kann die Bundesanstalt für andere systemrelevante Wertpapierfirmen ebenfalls die Geltung des CRD/CRR-Aufsichtsregimes anordnen.
Anforderungen an kleine und mittlere Wertpapierfirmen
Hierdurch soll insbesondere für Kleine und Mittlere Wertpapierfirmen, die geringere Anforderungen als Kreditinstitute oder Große Wertpapierfirmen einhalten müssen, eine einfache, verständliche und übersichtliche Gesetzessystematik geschaffen werden.
Für Große Wertpapierfirmen bleibt gemäß der Vorgabe der IFD das CRD/CRR-Aufsichtsregime anwendbar. Im Einzelfall kann die Bundesanstalt für andere systemrelevante Wertpapierfirmen ebenfalls die Geltung des CRD/CRR-Aufsichtsregimes anordnen.
§ 17 Anfangskapital regelt folgendes:
(1) Das Anfangskapital beträgt
750 000 Euro für eine Wertpapierfirma, die eine Erlaubnis für den Eigenhandel oder das Emissionsgeschäft beantragt, auf eigene Rechnung handelt oder die Erlaubnis zum Betreiben des organisierten Handelssystems (§ 2 Absatz 2 Nummer 7) beantragt und im Rahmen des OTF-Geschäfts auf eigene Rechnung abschließt, sowie für eine Wertpapierfirma, die die Erlaubnis für die Verwahrung und Verwaltung im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1, das Wertpapierkreditgeschäft, das eingeschränkte Verwahrgeschäft oder das Eigengeschäft nach § 15 Absatz 4 beantragt,
75 000 Euro für eine Wertpapierfirma, die eine Erlaubnis für das Erbringen der Anlagevermittlung, Abschlussvermittlung, Finanzportfolioverwaltung, Anlageberatung oder für das Platzierungsgeschäft beantragt und deren Erlaubnis dahingehend beschränkt ist, dass sie im Zusammenhang mit diesen Wertpapierdienstleistungen kein Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder Kundenwertpapieren haben darf oder
150 000 Euro bei anderen Wertpapierfirmen, die eine Erlaubnis für Wertpapierdienstleistungen beantragen, die nicht unter Nummer 1 oder 2 fallen.
Wie ändert sich der Lagebericht mit CSR ab 2023? Im Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums legte die EU Kommission Maßnahmen dar, mit denen folgende Ziele erreicht werden sollen:
Umlenkung der Kapitalflüsse auf nachhaltige Investitionen, um ein nachhaltiges und inklusives Wachstum zu erreichen,
Bewältigung finanzieller Risiken, die sich aus dem Klimawandel, der Ressourcenknappheit, der Umweltzerstörung und sozialen Problemen ergeben, und
Förderung von Transparenz und Langfristigkeit in der Finanz- und Wirtschaftstätigkeit.
Eine Grundvoraussetzung für die Erreichung dieser Ziele ist, dass Unternehmen relevante, vergleichbare und zuverlässige Nachhaltigkeitsinformationen offenlegen. Im Zuge der Umsetzung des Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums haben das Europäische Parlament und der Rat eine Reihe von Rechtsakten angenommen. So regelt die Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates, wie Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater Nachhaltigkeitsinformationen gegenüber Endanlegern und Eigentümern von Vermögenswerten offenzulegen haben.
Mit der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates wird ein Klassifikationssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten geschaffen, um nachhaltige Investitionen zu fördern und gegen das „Greenwashing“ von zu Unrecht als nachhaltig dargestellten Finanzprodukten vorzugehen.
Wie ändert sich der Lagebericht mit CSR ab 2023?
Die RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien 2013/34/EU, 2004/109/EG und 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 schafft einen neuen Rahmen hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Folgende Regelungen sind zu beachten:
Artikel 6 regelt den Geltungsbeginn von Artikel 4
Nach Artikel 5 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Artikel 1 bis 3 der Richtlinie bis zum 1. Dezember 2022 umzusetzen und sicherzustellen, dass die in ihr enthaltenen Vorschriften für das am 1. Januar 2023 beginnende Geschäftsjahr oder während des Kalenderjahres 2023 für Unternehmen gelten.
Artikel 4 dieser Richtlinie wird auf am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnende Geschäftsjahre angewandt.
Nachhaltigkeitsberichterstattung wird Bestandteil des Lageberichts – Wie ändert sich der Lagebericht mit CSR ab 2023?
AB 01.01.2023 gelten die neuen Regelungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für große Unternehmen. Kleine und mittlere Unternehmen haben die Neuregelungen ab 01. Januar 2026 zu beachten.
Artikel 19a regelt die Umsetzungsfristen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
(1) Große Unternehmen und ab dem 1. Januar 2026 kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a nehmen in den Lagebericht Informationen auf, die für das Verständnis der nachhaltigkeitsrelevanten Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens erforderlich sind.
Artikel 19b regelt die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
(1) Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte nach Artikel 49, um Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vorzusehen. In diesen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird festgelegt, welche Informationen Unternehmen in Einklang mit den Artikeln 19a und 29a melden müssen, und gegebenenfalls die Struktur spezifiziert, in der diese Informationen zu melden sind.
In den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung werden unter Berücksichtigung des jeweiligen Gegenstands des Standards
a) die Informationen präzisiert, die Unternehmen zu Umweltfaktoren offenlegen müssen, einschließlich Informationen über
i) Klimaschutz;
ii) Anpassung an den Klimawandel;
iii) Wasser- und Meeresressourcen;
iv) Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft;
v) Verschmutzung,
vi) Biodiversität und Ökosysteme;
b) die Informationen präzisiert, die Unternehmen zu Sozialfaktoren offenlegen müssen, einschließlich Informationen über
i) Chancengleichheit für alle, einschließlich Geschlechtergerechtigkeit und Lohngleichheit, Ausbildung und Kompetenzentwicklung sowie Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen;
ii) Arbeitsbedingungen, einschließlich sicherer und anpassungsfähiger Beschäftigung, Löhne, sozialer Dialog, Tarifverhandlungen und Einbeziehung der Arbeitnehmer, Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, sowie ein gesundes, sicheres und geeignetes Arbeitsumfeld;
iii) die Achtung der Menschenrechte, Grundfreiheiten, demokratischen Grundsätze und Standards, die in der Internationalen Charta der Menschenrechte und anderen grundlegenden Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und den grundlegenden Übereinkommen der IAO und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind;
c) die Informationen präzisiert, die Unternehmen zu Governance-Faktoren offenlegen müssen, einschließlich Informationen über
i) die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens, auch in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte, und deren Zusammensetzung;
ii) Unternehmensethik und Unternehmenskultur, einschließlich der Bekämpfung von Korruption und Bestechung;
iii) das politische Engagement des Unternehmens, einschließlich seiner Lobbytätigkeiten;
iv) die Verwaltung und Qualität der Beziehungen zu Geschäftspartnern, einschließlich Zahlungspraktiken;
v) die internen Kontroll- und Risikomanagementsysteme des Unternehmens, auch im Zusammenhang mit dem Rechnungslegungsprozess des Unternehmens.
Artikel 29a regelt die Pflichten für die Konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung
(1) Mutterunternehmen einer großen Gruppe nehmen in den konsolidierten Lagebericht Informationen auf, die für das Verständnis der nachhaltigkeitsrelevanten Auswirkungen der Gruppe sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage der Gruppe erforderlich sind.
Was müssen KMU beachten?
Mit Artikel 19c werden die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU geregelt.
Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte nach Artikel 49, um Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vorzusehen, die den Kapazitäten und Merkmalen kleiner und mittlerer Unternehmen angemessen sind. In diesen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist spezifiziert, welche Informationen nach den Artikeln 19a und 29a kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a melden.
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