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Was muss das Notfallkonzept beinhalten?

Was muss das Notfallkonzept beinhalten? Die MaRisk geben Leitlinien für das Management von Sicherheitsrisiken. Das Notfallkonzept muss Wiederherstellung- sowie Geschäftsfortführungspläne umfassen. Es muss gewährleisten, dass im Notfall zeitnah Ersatzlösungen zur Verfügung stehen. Durch die Wiederherstellungspläne soll in einem angemessenen Zeitraum die Rückkehr zum Normalbetrieb ermöglicht werden. Bei Notfällen ist eine angemessene interne und externe Kommunikation sicherzustellen. Das Seminar Was muss das Notfallkonzept beinhalten? online buchen; bequem und einfach mit dem Seminarformular online und der Produkt Nr. A04.   Was muss das Notfallkonzept beinhalten?

Zielgruppe zum Seminar Was muss das Notfallkonzept beinhalten?

  • Vorstände und Geschäftsführer bei Banken, Finanzdienstleistern, Kapitalanlage- und Fondsgesellschaften, Leasing- und Factoring-Gesellschaften
  • Führungskräfte und Spezialisten aus den Bereichen Notfallmanagement, Auslagerungsmanagement, IT-Compliance, Compliance Beauftragte und Interne Revision.
 

Dein Nutzen mit dem Seminar Was muss das Notfallkonzept beinhalten?

#1 Aufgaben und Pflichten des Business Continuity Managers #2 Business Impact Analysen und Risk Impact Analysen #3 Laufende Überwachungspflichten des Business Continuity Managers  

Dein Vorsprung mit dem Seminar Was muss das Notfallkonzept beinhalten?

Jeder Teilnehmer erhält mit dem Seminar die S+P Tool Box: + Leitfaden für BCM (ca. 30 Seiten) + Muster-Reporting für Business Continuity Manager + S+P Tool Risk Impact Analyse für mehr Prüfungssicherheit Das Seminar Business Continuity Management online buchen; bequem und einfach mit dem Seminarformular online und der Produkt Nr. A04.  

#1 Aufgaben und Pflichten des Business Continuity Managers

MaRisk AT 7.3: Das deutlich erweiterte Aufgabenspektrum des BCM: o Ziele zum Notfallmanagement und Ableitung eines Notfallmanagementprozess o Notfallkonzept für zeitkritische Aktivitäten und Prozesse o Festlegen von geeigneten Maßnahmen zur Schadensreduzierung Neue Reporting-Pflichten: mindestens quartalsweise Berichterstattung über den Zustand des Notfallmanagements Notfallkonzept mit Geschäftsfortführungs- sowie Wiederherstellungsplänen Schnittstelle Auslagerung: Outsourcer und Insourcer müssen über aufeinander abgestimmte Notfallkonzepte verfügen.  

#2 Business Impact Analysen und Risk Impact Analysen

Verschärfte Anforderungen an Business Impact Analysen: o Beeinträchtigung von Aktivitäten und Prozessen o Art und Umfang des (im-)materiellen Schadens o Zeitpunkt des Ausfalls. Risk Impact Analysen für die identifizierten zeitkritischen Aktivitäten und Prozesse: o Identifizieren und Bewerten von potentiellen Gefährdungen o Durchführung der qualitativ verschärften Risikoanalyse auf Basis einheitlicher Scoring-Kriterien Berücksichtigung von Notfallszenarien o (Teil-)Ausfall eines Standortes (z. B. durch Hochwasser, Großbrand, Gebietssperrung, Ausfall der Zutrittskontrolle) o Erheblicher Ausfall von IT-Systemen oder Kommunikationsinfrastruktur o Ausfall einer kritischen Anzahl von Mitarbeitern o Ausfall von Dienstleistern (z. B. Zulieferer, Stromversorger)  

#3 Laufende Überwachungspflichten des Business Continuity Managers

MaRisk + BAIT: Anforderungen an Monitoring- und Kontrollhandlungen Maßstäbe für Steuerungs- und Kontrolltätigkeiten und deren Durchführung Prüfungssichere Bewertung der Auswirkungs- und Risikoanalysen o Wirksamkeit und Angemessenheit des Notfallkonzeptes ist regelmäßig zu überprüfen. o Für zeitkritische Aktivitäten und Prozesse sind die relevanten Szenarien mindestens jährlich und anlassbezogen nachzuweisen. Überprüfungen des Notfallkonzeptes sind zu protokollieren. o Ergebnisse sind hinsichtlich notwendiger Verbesserungen zu analysieren. o Die Ergebnisse sind den jeweiligen Verantwortlichen schriftlich mitzuteilen. Das Seminar Business Continuity Management online buchen; bequem und einfach mit dem Seminarformular online und der Produkt Nr. A04.  

Das könnte dich als Business Continuity Manager auch interessieren

MaRisk 6.0: Verschärfte Anforderungen an das Notfallmanagement. Aus den ICT Guidelines werden Anforderungen zum Notfallmanagement im neu gefassten Abschnitt AT 7.3 umgesetzt. Für alle im Rahmen einer durchzuführenden Auswirkungsanalyse identifizierten zeitkritischen Aktivitäten und Prozesse sind zunächst Risikoanalysen durchzuführen. Im Notfallkonzept muss dargestellt sein, welche Ersatzlösungen im Notfall zeitnah zur Verfügung stehen und wie eine Rückkehr zum Normalbetrieb verlaufen soll. Als Basis hierfür dient eine Übersicht über alle Aktivitäten und Prozesse (z. B. in Form einer Prozesslandkarte). Die Wirksamkeit und Angemessenheit des Notfallkonzeptes ist regelmäßig zu überprüfen.  

#1 MaRisk 6.0: Verschärfte Anforderungen an das Notfallmanagement

Das Kapitel AT 7.3 Notfallmanagement wurde nun wie folgt gefasst:
  1. Das Institut hat Ziele zum Notfallmanagement zu definieren und hieraus abgeleitet einen Notfallmanagementprozess festzulegen. Für Notfälle in zeitkritischen Aktivitäten und Prozessen ist Vorsorge zu treffen (Notfallkonzept). Die im Notfallkonzept festgelegten Maßnahmen müssen dazu geeignet sein, das Ausmaß möglicher Schäden zu reduzieren. Das Notfallkonzept ist anlassbezogen zu aktualisieren, jährlich auf Aktualität zu überprüfen und angemessen zu kommunizieren. Die Geschäftsleitung hat sich mindestens quartalsweise und anlassbezogen über den Zustand des Notfallmanagements schriftlich berichten zu lassen.
  2. Das Notfallkonzept muss Geschäftsfortführungs- sowie Wiederherstellungspläne umfassen. Geschäftsfortführungspläne müssen gewährleisten, dass im Notfall zeitnah Ersatzlösungen zur Verfügung stehen. Wiederherstellungspläne müssen innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Rückkehr zum Normalbetrieb ermöglichen. Bei Notfällen ist eine angemessene interne und externe Kommunikation sicherzustellen. Im Fall der Auslagerung von zeitkritischen Aktivitäten und Prozessen haben das auslagernde Institut und das Auslagerungsunternehmen über aufeinander abgestimmte Notfallkonzepte zu verfügen.
  3. Die Wirksamkeit und Angemessenheit des Notfallkonzeptes ist regelmäßig zu überprüfen. Für zeitkritische Aktivitäten und Prozesse ist sie für alle relevanten Szenarien mindestens jährlich und anlassbezogen nachzuweisen. Überprüfungen des Notfallkonzeptes sind zu protokollieren. Ergebnisse sind hinsichtlich notwendiger Verbesserungen zu analysieren. Risiken sind angemessen zu steuern. Die Ergebnisse sind den jeweiligen Verantwortlichen schriftlich mitzuteilen.
  Die MaRisk geben zu den verschärften Anforderungen an das Notfallmanagement folgende Erläuterungen.

#2 Zeitkritische Aktivitäten und Prozesse

Zeitkritisch sind grundsätzlich jene Aktivitäten und Prozesse, bei deren Beeinträchtigung für definierte Zeiträume ein nicht mehr akzeptabler Schaden für das Institut zu erwarten ist. Zur Identifikation von zeitkritischen Aktivitäten und Prozessen sowie von unterstützenden Aktivitäten und Prozessen, hierfür notwendigen IT-Systemen und sonstigen notwendigen Ressourcen sowie den potentiellen Gefährdungen führt das Institut Auswirkungsanalysen und Risikoanalysen durch. Als Basis hierfür dient eine Übersicht über alle Aktivitäten und Prozesse (z. B. in Form einer Prozesslandkarte).  

#3 Auswirkungsanalysen – MaRisk 6.0: Verschärfte Anforderungen an das Notfallmanagement

In Auswirkungsanalysen (Business Impact Analysen) wird über abgestufte Zeiträume betrachtet, welche Folgen eine Beeinträchtigung von Aktivitäten und Prozessen für den Geschäftsbetrieb haben kann. Die Auswirkungsanalysen sollten u. a. folgende Aspekte berücksichtigen: – Art und Umfang des (im-)materiellen Schadens – Auswirkung des Zeitpunkts des Ausfalls auf den Schaden (z. B. Ausfall des Zahlungsverkehrs zu Hauptgeschäftszeiten)  

#4 Risikoanalysen – Business Continuity Manager: Aufgaben und Pflichten

In Risikoanalysen (Risk Impact Analysen) für die identifizierten zeitkritischen Aktivitäten und Prozesse werden potentielle Gefährdungen identifiziert und bewertet, welche eine Beeinträchtigung der zeitkritischen Geschäftsprozesse verursachen können.  

#5 Notfallkonzept – Aufgaben und Pflichten des Business Continuity Managers

Im Notfallkonzept werden Verantwortlichkeiten, Ziele und Maßnahmen zur Fortführung bzw. Wiederherstellung von zeitkritischen Aktivitäten und Prozessen bestimmt und Kriterien für die Einstufung sowie für das Auslösen der Pläne definiert.  

#6 Notfallszenarien – MaRisk 6.0: Verschärfte Anforderungen an das Notfallmanagement

Hierbei werden mindestens folgende Szenarien berücksichtigt: – (Teil-)Ausfall eines Standortes (z. B. durch Hochwasser, Großbrand, Gebietssperrung,Ausfall der Zutrittskontrolle) – Erheblicher Ausfall von IT-Systemen oder Kommunikationsinfrastruktur (z. B. aufgrund von Fehlern oder Angriffen) – Ausfall einer kritischen Anzahl von Mitarbeitern (z. B. bei Pandemie, Lebensmittelvergiftung, Streik) – Ausfall von Dienstleistern (z. B. Zulieferer, Stromversorger)  

#7 Überprüfungen des Notfallkonzeptes – Aufgaben und Pflichten des Business Continuity Managers

Die Häufigkeit und der Umfang der Überprüfungen soll sich grundsätzlich an der Gefährdungslage orientieren. Dienstleister sind angemessen einzubinden. Überprüfungen beinhalten u. a.: – Test der technischen Vorsorgemaßnahmen – Kommunikations-, Krisenstabs- und Alarmierungsübungen – Ernstfall- oder Vollübungen.  

#8 Welche Umsetzungsfristen gelten für die Neuen MaRisk 6.0?

Die neue Fassung der MaRisk tritt mit Veröffentlichung in Kraft. Es gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2021. Dies gilt für die auf das Auslagerungsregister bezogene Dokumentationsanforderung in AT 9 Tz. 14 MaRisk nur insoweit, als auch die Pflicht zum Vorhalten eines Auslagerungsregisters mit dem Inkrafttreten des FISG bereits zum 01.01.2022 gilt. Andernfalls richtet sich der erstmalige Geltungstag auch für die Konkretisierung dieser Anforderung in den MaRisk nach dem Gesetz. Davon abweichende Umsetzungsfristen ergeben sich für die Anpassung von bereits bestehenden oder in Verhandlung befindlichen Auslagerungsverträgen. Hierfür wird eine gesonderte Umsetzungsfrist bis zum 31.12.2022 eingeräumt. Eine Anpassung von Vertragsverhältnissen, die auf der Grundlage eines öffentlichen Vergabeverfahrens abgeschlossen wurden, kann wegen der besonderen rechtlichen Probleme unterbleiben, soweit diese Verträge befristet sind und innerhalb der nächsten fünf Jahre neu vergeben werden müssen. Die BaFin geht davon aus, dass bei Vergabeverfahren, die ab dem 01.01.2022 initiiert werden, bereits die neuen Anforderungen ausreichend berücksichtigt werden. Institute mit hohem NPL-Bestand haben die Anforderungen aus den NPE Guidelines bereits unmittelbar nach Ablauf der Übergangsfrist am 31.12.2021 einzuhalten, sofern diese Institute an den zwei vorhergehenden Quartalsstichtagen (30.09.2021 und 31.12.2021) eine NPL-Quote größer 5 % aufweisen. Der erste, für die Einstufung als Institut mit hohem NPL-Bestand relevante Quartalsstichtag ist daher der 30.09.2021. Das Seminar Business Continuity Management online buchen; bequem und einfach mit dem Seminarformular online und der Produkt Nr. A04.  

Teilnehmer haben auch folgende Seminare MaRisk + SREP + Depot A gebucht:

Seminare MaRisk + SREP Seminare Depot A Seminare Auslagerungscontrolling Seminar Risikomanagement Compliance

Wofür müssen die Maßnahmen im Notfallkonzept geeignet sein?

Wofür müssen die Maßnahmen im Notfallkonzept geeignet sein? Die MaRisk geben Leitlinien für das Management von Sicherheitsrisiken. Die Maßnahmen müssen dazu geeignet sein, das Ausmaß möglicher Schäden zu reduzieren. Das Konzept ist anlassbezogen zu aktualisieren, jährlich auf Aktualität zu überprüfen und angemessen zu kommunizieren. Das Seminar Wofür müssen die Maßnahmen im Notfallkonzept geeignet sein? online buchen; bequem und einfach mit dem Seminarformular online und der Produkt Nr. A04.   Wofür müssen die Maßnahmen im Notfallkonzept geeignet sein?

Zielgruppe zum Seminar Wofür müssen die Maßnahmen im Notfallkonzept geeignet sein?

  • Vorstände und Geschäftsführer bei Banken, Finanzdienstleistern, Kapitalanlage- und Fondsgesellschaften, Leasing- und Factoring-Gesellschaften
  • Führungskräfte und Spezialisten aus den Bereichen Notfallmanagement, Auslagerungsmanagement, IT-Compliance, Compliance Beauftragte und Interne Revision.
 

Dein Nutzen mit dem Seminar Wofür müssen die Maßnahmen im Notfallkonzept geeignet sein?

#1 Aufgaben und Pflichten des Business Continuity Managers #2 Business Impact Analysen und Risk Impact Analysen #3 Laufende Überwachungspflichten des Business Continuity Managers  

Dein Vorsprung mit dem Seminar Wofür müssen die Maßnahmen im Notfallkonzept geeignet sein?

Jeder Teilnehmer erhält mit dem Seminar die S+P Tool Box: + Leitfaden für BCM (ca. 30 Seiten) + Muster-Reporting für Business Continuity Manager + S+P Tool Risk Impact Analyse für mehr Prüfungssicherheit Das Seminar Business Continuity Management online buchen; bequem und einfach mit dem Seminarformular online und der Produkt Nr. A04.  

#1 Aufgaben und Pflichten des Business Continuity Managers

MaRisk AT 7.3: Das deutlich erweiterte Aufgabenspektrum des BCM: o Ziele zum Notfallmanagement und Ableitung eines Notfallmanagementprozess o Notfallkonzept für zeitkritische Aktivitäten und Prozesse o Festlegen von geeigneten Maßnahmen zur Schadensreduzierung Neue Reporting-Pflichten: mindestens quartalsweise Berichterstattung über den Zustand des Notfallmanagements Notfallkonzept mit Geschäftsfortführungs- sowie Wiederherstellungsplänen Schnittstelle Auslagerung: Outsourcer und Insourcer müssen über aufeinander abgestimmte Notfallkonzepte verfügen.  

#2 Business Impact Analysen und Risk Impact Analysen

Verschärfte Anforderungen an Business Impact Analysen: o Beeinträchtigung von Aktivitäten und Prozessen o Art und Umfang des (im-)materiellen Schadens o Zeitpunkt des Ausfalls. Risk Impact Analysen für die identifizierten zeitkritischen Aktivitäten und Prozesse: o Identifizieren und Bewerten von potentiellen Gefährdungen o Durchführung der qualitativ verschärften Risikoanalyse auf Basis einheitlicher Scoring-Kriterien Berücksichtigung von Notfallszenarien o (Teil-)Ausfall eines Standortes (z. B. durch Hochwasser, Großbrand, Gebietssperrung, Ausfall der Zutrittskontrolle) o Erheblicher Ausfall von IT-Systemen oder Kommunikationsinfrastruktur o Ausfall einer kritischen Anzahl von Mitarbeitern o Ausfall von Dienstleistern (z. B. Zulieferer, Stromversorger)  

#3 Laufende Überwachungspflichten des Business Continuity Managers

MaRisk + BAIT: Anforderungen an Monitoring- und Kontrollhandlungen Maßstäbe für Steuerungs- und Kontrolltätigkeiten und deren Durchführung Prüfungssichere Bewertung der Auswirkungs- und Risikoanalysen o Wirksamkeit und Angemessenheit des Notfallkonzeptes ist regelmäßig zu überprüfen. o Für zeitkritische Aktivitäten und Prozesse sind die relevanten Szenarien mindestens jährlich und anlassbezogen nachzuweisen. Überprüfungen des Notfallkonzeptes sind zu protokollieren. o Ergebnisse sind hinsichtlich notwendiger Verbesserungen zu analysieren. o Die Ergebnisse sind den jeweiligen Verantwortlichen schriftlich mitzuteilen. Das Seminar Business Continuity Management online buchen; bequem und einfach mit dem Seminarformular online und der Produkt Nr. A04.  

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MaRisk 6.0: Verschärfte Anforderungen an das Notfallmanagement. Aus den ICT Guidelines werden Anforderungen zum Notfallmanagement im neu gefassten Abschnitt AT 7.3 umgesetzt. Für alle im Rahmen einer durchzuführenden Auswirkungsanalyse identifizierten zeitkritischen Aktivitäten und Prozesse sind zunächst Risikoanalysen durchzuführen. Im Notfallkonzept muss dargestellt sein, welche Ersatzlösungen im Notfall zeitnah zur Verfügung stehen und wie eine Rückkehr zum Normalbetrieb verlaufen soll. Als Basis hierfür dient eine Übersicht über alle Aktivitäten und Prozesse (z. B. in Form einer Prozesslandkarte). Die Wirksamkeit und Angemessenheit des Notfallkonzeptes ist regelmäßig zu überprüfen.  

#1 MaRisk 6.0: Verschärfte Anforderungen an das Notfallmanagement

Das Kapitel AT 7.3 Notfallmanagement wurde nun wie folgt gefasst:
  1. Das Institut hat Ziele zum Notfallmanagement zu definieren und hieraus abgeleitet einen Notfallmanagementprozess festzulegen. Für Notfälle in zeitkritischen Aktivitäten und Prozessen ist Vorsorge zu treffen (Notfallkonzept). Die im Notfallkonzept festgelegten Maßnahmen müssen dazu geeignet sein, das Ausmaß möglicher Schäden zu reduzieren. Das Notfallkonzept ist anlassbezogen zu aktualisieren, jährlich auf Aktualität zu überprüfen und angemessen zu kommunizieren. Die Geschäftsleitung hat sich mindestens quartalsweise und anlassbezogen über den Zustand des Notfallmanagements schriftlich berichten zu lassen.
  2. Das Notfallkonzept muss Geschäftsfortführungs- sowie Wiederherstellungspläne umfassen. Geschäftsfortführungspläne müssen gewährleisten, dass im Notfall zeitnah Ersatzlösungen zur Verfügung stehen. Wiederherstellungspläne müssen innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Rückkehr zum Normalbetrieb ermöglichen. Bei Notfällen ist eine angemessene interne und externe Kommunikation sicherzustellen. Im Fall der Auslagerung von zeitkritischen Aktivitäten und Prozessen haben das auslagernde Institut und das Auslagerungsunternehmen über aufeinander abgestimmte Notfallkonzepte zu verfügen.
  3. Die Wirksamkeit und Angemessenheit des Notfallkonzeptes ist regelmäßig zu überprüfen. Für zeitkritische Aktivitäten und Prozesse ist sie für alle relevanten Szenarien mindestens jährlich und anlassbezogen nachzuweisen. Überprüfungen des Notfallkonzeptes sind zu protokollieren. Ergebnisse sind hinsichtlich notwendiger Verbesserungen zu analysieren. Risiken sind angemessen zu steuern. Die Ergebnisse sind den jeweiligen Verantwortlichen schriftlich mitzuteilen.
  Die MaRisk geben zu den verschärften Anforderungen an das Notfallmanagement folgende Erläuterungen.

#2 Zeitkritische Aktivitäten und Prozesse

Zeitkritisch sind grundsätzlich jene Aktivitäten und Prozesse, bei deren Beeinträchtigung für definierte Zeiträume ein nicht mehr akzeptabler Schaden für das Institut zu erwarten ist. Zur Identifikation von zeitkritischen Aktivitäten und Prozessen sowie von unterstützenden Aktivitäten und Prozessen, hierfür notwendigen IT-Systemen und sonstigen notwendigen Ressourcen sowie den potentiellen Gefährdungen führt das Institut Auswirkungsanalysen und Risikoanalysen durch. Als Basis hierfür dient eine Übersicht über alle Aktivitäten und Prozesse (z. B. in Form einer Prozesslandkarte).  

#3 Auswirkungsanalysen – MaRisk 6.0: Verschärfte Anforderungen an das Notfallmanagement

In Auswirkungsanalysen (Business Impact Analysen) wird über abgestufte Zeiträume betrachtet, welche Folgen eine Beeinträchtigung von Aktivitäten und Prozessen für den Geschäftsbetrieb haben kann. Die Auswirkungsanalysen sollten u. a. folgende Aspekte berücksichtigen: – Art und Umfang des (im-)materiellen Schadens – Auswirkung des Zeitpunkts des Ausfalls auf den Schaden (z. B. Ausfall des Zahlungsverkehrs zu Hauptgeschäftszeiten)  

#4 Risikoanalysen – Business Continuity Manager: Aufgaben und Pflichten

In Risikoanalysen (Risk Impact Analysen) für die identifizierten zeitkritischen Aktivitäten und Prozesse werden potentielle Gefährdungen identifiziert und bewertet, welche eine Beeinträchtigung der zeitkritischen Geschäftsprozesse verursachen können.  

#5 Notfallkonzept – Aufgaben und Pflichten des Business Continuity Managers

Im Notfallkonzept werden Verantwortlichkeiten, Ziele und Maßnahmen zur Fortführung bzw. Wiederherstellung von zeitkritischen Aktivitäten und Prozessen bestimmt und Kriterien für die Einstufung sowie für das Auslösen der Pläne definiert.  

#6 Notfallszenarien – MaRisk 6.0: Verschärfte Anforderungen an das Notfallmanagement

Hierbei werden mindestens folgende Szenarien berücksichtigt: – (Teil-)Ausfall eines Standortes (z. B. durch Hochwasser, Großbrand, Gebietssperrung,Ausfall der Zutrittskontrolle) – Erheblicher Ausfall von IT-Systemen oder Kommunikationsinfrastruktur (z. B. aufgrund von Fehlern oder Angriffen) – Ausfall einer kritischen Anzahl von Mitarbeitern (z. B. bei Pandemie, Lebensmittelvergiftung, Streik) – Ausfall von Dienstleistern (z. B. Zulieferer, Stromversorger)  

#7 Überprüfungen des Notfallkonzeptes – Aufgaben und Pflichten des Business Continuity Managers

Die Häufigkeit und der Umfang der Überprüfungen soll sich grundsätzlich an der Gefährdungslage orientieren. Dienstleister sind angemessen einzubinden. Überprüfungen beinhalten u. a.: – Test der technischen Vorsorgemaßnahmen – Kommunikations-, Krisenstabs- und Alarmierungsübungen – Ernstfall- oder Vollübungen.  

#8 Welche Umsetzungsfristen gelten für die Neuen MaRisk 6.0?

Die neue Fassung der MaRisk tritt mit Veröffentlichung in Kraft. Es gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2021. Dies gilt für die auf das Auslagerungsregister bezogene Dokumentationsanforderung in AT 9 Tz. 14 MaRisk nur insoweit, als auch die Pflicht zum Vorhalten eines Auslagerungsregisters mit dem Inkrafttreten des FISG bereits zum 01.01.2022 gilt. Andernfalls richtet sich der erstmalige Geltungstag auch für die Konkretisierung dieser Anforderung in den MaRisk nach dem Gesetz. Davon abweichende Umsetzungsfristen ergeben sich für die Anpassung von bereits bestehenden oder in Verhandlung befindlichen Auslagerungsverträgen. Hierfür wird eine gesonderte Umsetzungsfrist bis zum 31.12.2022 eingeräumt. Eine Anpassung von Vertragsverhältnissen, die auf der Grundlage eines öffentlichen Vergabeverfahrens abgeschlossen wurden, kann wegen der besonderen rechtlichen Probleme unterbleiben, soweit diese Verträge befristet sind und innerhalb der nächsten fünf Jahre neu vergeben werden müssen. Die BaFin geht davon aus, dass bei Vergabeverfahren, die ab dem 01.01.2022 initiiert werden, bereits die neuen Anforderungen ausreichend berücksichtigt werden. Institute mit hohem NPL-Bestand haben die Anforderungen aus den NPE Guidelines bereits unmittelbar nach Ablauf der Übergangsfrist am 31.12.2021 einzuhalten, sofern diese Institute an den zwei vorhergehenden Quartalsstichtagen (30.09.2021 und 31.12.2021) eine NPL-Quote größer 5 % aufweisen. Der erste, für die Einstufung als Institut mit hohem NPL-Bestand relevante Quartalsstichtag ist daher der 30.09.2021. Das Seminar Business Continuity Management online buchen; bequem und einfach mit dem Seminarformular online und der Produkt Nr. A04.  

Teilnehmer haben auch folgende Seminare MaRisk + SREP + Depot A gebucht:

Seminare MaRisk + SREP Seminare Depot A Seminare Auslagerungscontrolling Seminar Risikomanagement Compliance

Was versteht man unter Business Continuity Management?

Was versteht man unter Business Continuity Management? Die MaRisk geben Leitlinien für das Management von Sicherheitsrisiken. Beim Business Continuity Management handelt es sich um Maßnahmen, Strategien und Prozesse, die bei einem Notfall den Geschäftsprozess sichern und wieder herstellen sollen. Ziel hierbei ist es Risiken und Schäden zu minimieren und somit die Fortführung der Geschäftsprozesse sicherzustellen. Das Seminar Was versteht man unter Business Continuity Management? online buchen; bequem und einfach mit dem Seminarformular online und der Produkt Nr. A04.   Was versteht man unter Business Continuity Management?

Zielgruppe zum Seminar Was versteht man unter Business Continuity Management?

  • Vorstände und Geschäftsführer bei Banken, Finanzdienstleistern, Kapitalanlage- und Fondsgesellschaften, Leasing- und Factoring-Gesellschaften
  • Führungskräfte und Spezialisten aus den Bereichen Notfallmanagement, Auslagerungsmanagement, IT-Compliance, Compliance Beauftragte und Interne Revision.
 

Dein Nutzen mit dem Seminar Was versteht man unter Business Continuity Management?

#1 Aufgaben und Pflichten des Business Continuity Managers #2 Business Impact Analysen und Risk Impact Analysen #3 Laufende Überwachungspflichten des Business Continuity Managers  

Dein Vorsprung mit dem Seminar Was versteht man unter Business Continuity Management?

Jeder Teilnehmer erhält mit dem Seminar die S+P Tool Box: + Leitfaden für BCM (ca. 30 Seiten) + Muster-Reporting für Business Continuity Manager + S+P Tool Risk Impact Analyse für mehr Prüfungssicherheit Das Seminar Business Continuity Management online buchen; bequem und einfach mit dem Seminarformular online und der Produkt Nr. A04.  

#1 Aufgaben und Pflichten des Business Continuity Managers

MaRisk AT 7.3: Das deutlich erweiterte Aufgabenspektrum des BCM: o Ziele zum Notfallmanagement und Ableitung eines Notfallmanagementprozess o Notfallkonzept für zeitkritische Aktivitäten und Prozesse o Festlegen von geeigneten Maßnahmen zur Schadensreduzierung Neue Reporting-Pflichten: mindestens quartalsweise Berichterstattung über den Zustand des Notfallmanagements Notfallkonzept mit Geschäftsfortführungs- sowie Wiederherstellungsplänen Schnittstelle Auslagerung: Outsourcer und Insourcer müssen über aufeinander abgestimmte Notfallkonzepte verfügen.  

#2 Business Impact Analysen und Risk Impact Analysen

Verschärfte Anforderungen an Business Impact Analysen: o Beeinträchtigung von Aktivitäten und Prozessen o Art und Umfang des (im-)materiellen Schadens o Zeitpunkt des Ausfalls. Risk Impact Analysen für die identifizierten zeitkritischen Aktivitäten und Prozesse: o Identifizieren und Bewerten von potentiellen Gefährdungen o Durchführung der qualitativ verschärften Risikoanalyse auf Basis einheitlicher Scoring-Kriterien Berücksichtigung von Notfallszenarien o (Teil-)Ausfall eines Standortes (z. B. durch Hochwasser, Großbrand, Gebietssperrung, Ausfall der Zutrittskontrolle) o Erheblicher Ausfall von IT-Systemen oder Kommunikationsinfrastruktur o Ausfall einer kritischen Anzahl von Mitarbeitern o Ausfall von Dienstleistern (z. B. Zulieferer, Stromversorger)  

#3 Laufende Überwachungspflichten des Business Continuity Managers

MaRisk + BAIT: Anforderungen an Monitoring- und Kontrollhandlungen Maßstäbe für Steuerungs- und Kontrolltätigkeiten und deren Durchführung Prüfungssichere Bewertung der Auswirkungs- und Risikoanalysen o Wirksamkeit und Angemessenheit des Notfallkonzeptes ist regelmäßig zu überprüfen. o Für zeitkritische Aktivitäten und Prozesse sind die relevanten Szenarien mindestens jährlich und anlassbezogen nachzuweisen. Überprüfungen des Notfallkonzeptes sind zu protokollieren. o Ergebnisse sind hinsichtlich notwendiger Verbesserungen zu analysieren. o Die Ergebnisse sind den jeweiligen Verantwortlichen schriftlich mitzuteilen. Das Seminar Business Continuity Management online buchen; bequem und einfach mit dem Seminarformular online und der Produkt Nr. A04.  

Das könnte dich als Business Continuity Manager auch interessieren

MaRisk 6.0: Verschärfte Anforderungen an das Notfallmanagement. Aus den ICT Guidelines werden Anforderungen zum Notfallmanagement im neu gefassten Abschnitt AT 7.3 umgesetzt. Für alle im Rahmen einer durchzuführenden Auswirkungsanalyse identifizierten zeitkritischen Aktivitäten und Prozesse sind zunächst Risikoanalysen durchzuführen. Im Notfallkonzept muss dargestellt sein, welche Ersatzlösungen im Notfall zeitnah zur Verfügung stehen und wie eine Rückkehr zum Normalbetrieb verlaufen soll. Als Basis hierfür dient eine Übersicht über alle Aktivitäten und Prozesse (z. B. in Form einer Prozesslandkarte). Die Wirksamkeit und Angemessenheit des Notfallkonzeptes ist regelmäßig zu überprüfen.  

#1 MaRisk 6.0: Verschärfte Anforderungen an das Notfallmanagement

Das Kapitel AT 7.3 Notfallmanagement wurde nun wie folgt gefasst:
  1. Das Institut hat Ziele zum Notfallmanagement zu definieren und hieraus abgeleitet einen Notfallmanagementprozess festzulegen. Für Notfälle in zeitkritischen Aktivitäten und Prozessen ist Vorsorge zu treffen (Notfallkonzept). Die im Notfallkonzept festgelegten Maßnahmen müssen dazu geeignet sein, das Ausmaß möglicher Schäden zu reduzieren. Das Notfallkonzept ist anlassbezogen zu aktualisieren, jährlich auf Aktualität zu überprüfen und angemessen zu kommunizieren. Die Geschäftsleitung hat sich mindestens quartalsweise und anlassbezogen über den Zustand des Notfallmanagements schriftlich berichten zu lassen.
  2. Das Notfallkonzept muss Geschäftsfortführungs- sowie Wiederherstellungspläne umfassen. Geschäftsfortführungspläne müssen gewährleisten, dass im Notfall zeitnah Ersatzlösungen zur Verfügung stehen. Wiederherstellungspläne müssen innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Rückkehr zum Normalbetrieb ermöglichen. Bei Notfällen ist eine angemessene interne und externe Kommunikation sicherzustellen. Im Fall der Auslagerung von zeitkritischen Aktivitäten und Prozessen haben das auslagernde Institut und das Auslagerungsunternehmen über aufeinander abgestimmte Notfallkonzepte zu verfügen.
  3. Die Wirksamkeit und Angemessenheit des Notfallkonzeptes ist regelmäßig zu überprüfen. Für zeitkritische Aktivitäten und Prozesse ist sie für alle relevanten Szenarien mindestens jährlich und anlassbezogen nachzuweisen. Überprüfungen des Notfallkonzeptes sind zu protokollieren. Ergebnisse sind hinsichtlich notwendiger Verbesserungen zu analysieren. Risiken sind angemessen zu steuern. Die Ergebnisse sind den jeweiligen Verantwortlichen schriftlich mitzuteilen.
  Die MaRisk geben zu den verschärften Anforderungen an das Notfallmanagement folgende Erläuterungen.

#2 Zeitkritische Aktivitäten und Prozesse

Zeitkritisch sind grundsätzlich jene Aktivitäten und Prozesse, bei deren Beeinträchtigung für definierte Zeiträume ein nicht mehr akzeptabler Schaden für das Institut zu erwarten ist. Zur Identifikation von zeitkritischen Aktivitäten und Prozessen sowie von unterstützenden Aktivitäten und Prozessen, hierfür notwendigen IT-Systemen und sonstigen notwendigen Ressourcen sowie den potentiellen Gefährdungen führt das Institut Auswirkungsanalysen und Risikoanalysen durch. Als Basis hierfür dient eine Übersicht über alle Aktivitäten und Prozesse (z. B. in Form einer Prozesslandkarte).  

#3 Auswirkungsanalysen – MaRisk 6.0: Verschärfte Anforderungen an das Notfallmanagement

In Auswirkungsanalysen (Business Impact Analysen) wird über abgestufte Zeiträume betrachtet, welche Folgen eine Beeinträchtigung von Aktivitäten und Prozessen für den Geschäftsbetrieb haben kann. Die Auswirkungsanalysen sollten u. a. folgende Aspekte berücksichtigen: – Art und Umfang des (im-)materiellen Schadens – Auswirkung des Zeitpunkts des Ausfalls auf den Schaden (z. B. Ausfall des Zahlungsverkehrs zu Hauptgeschäftszeiten)  

#4 Risikoanalysen – Business Continuity Manager: Aufgaben und Pflichten

In Risikoanalysen (Risk Impact Analysen) für die identifizierten zeitkritischen Aktivitäten und Prozesse werden potentielle Gefährdungen identifiziert und bewertet, welche eine Beeinträchtigung der zeitkritischen Geschäftsprozesse verursachen können.  

#5 Notfallkonzept – Aufgaben und Pflichten des Business Continuity Managers

Im Notfallkonzept werden Verantwortlichkeiten, Ziele und Maßnahmen zur Fortführung bzw. Wiederherstellung von zeitkritischen Aktivitäten und Prozessen bestimmt und Kriterien für die Einstufung sowie für das Auslösen der Pläne definiert.  

#6 Notfallszenarien – MaRisk 6.0: Verschärfte Anforderungen an das Notfallmanagement

Hierbei werden mindestens folgende Szenarien berücksichtigt: – (Teil-)Ausfall eines Standortes (z. B. durch Hochwasser, Großbrand, Gebietssperrung,Ausfall der Zutrittskontrolle) – Erheblicher Ausfall von IT-Systemen oder Kommunikationsinfrastruktur (z. B. aufgrund von Fehlern oder Angriffen) – Ausfall einer kritischen Anzahl von Mitarbeitern (z. B. bei Pandemie, Lebensmittelvergiftung, Streik) – Ausfall von Dienstleistern (z. B. Zulieferer, Stromversorger)  

#7 Überprüfungen des Notfallkonzeptes – Aufgaben und Pflichten des Business Continuity Managers

Die Häufigkeit und der Umfang der Überprüfungen soll sich grundsätzlich an der Gefährdungslage orientieren. Dienstleister sind angemessen einzubinden. Überprüfungen beinhalten u. a.: – Test der technischen Vorsorgemaßnahmen – Kommunikations-, Krisenstabs- und Alarmierungsübungen – Ernstfall- oder Vollübungen.  

#8 Welche Umsetzungsfristen gelten für die Neuen MaRisk 6.0?

Die neue Fassung der MaRisk tritt mit Veröffentlichung in Kraft. Es gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2021. Dies gilt für die auf das Auslagerungsregister bezogene Dokumentationsanforderung in AT 9 Tz. 14 MaRisk nur insoweit, als auch die Pflicht zum Vorhalten eines Auslagerungsregisters mit dem Inkrafttreten des FISG bereits zum 01.01.2022 gilt. Andernfalls richtet sich der erstmalige Geltungstag auch für die Konkretisierung dieser Anforderung in den MaRisk nach dem Gesetz. Davon abweichende Umsetzungsfristen ergeben sich für die Anpassung von bereits bestehenden oder in Verhandlung befindlichen Auslagerungsverträgen. Hierfür wird eine gesonderte Umsetzungsfrist bis zum 31.12.2022 eingeräumt. Eine Anpassung von Vertragsverhältnissen, die auf der Grundlage eines öffentlichen Vergabeverfahrens abgeschlossen wurden, kann wegen der besonderen rechtlichen Probleme unterbleiben, soweit diese Verträge befristet sind und innerhalb der nächsten fünf Jahre neu vergeben werden müssen. Die BaFin geht davon aus, dass bei Vergabeverfahren, die ab dem 01.01.2022 initiiert werden, bereits die neuen Anforderungen ausreichend berücksichtigt werden. Institute mit hohem NPL-Bestand haben die Anforderungen aus den NPE Guidelines bereits unmittelbar nach Ablauf der Übergangsfrist am 31.12.2021 einzuhalten, sofern diese Institute an den zwei vorhergehenden Quartalsstichtagen (30.09.2021 und 31.12.2021) eine NPL-Quote größer 5 % aufweisen. Der erste, für die Einstufung als Institut mit hohem NPL-Bestand relevante Quartalsstichtag ist daher der 30.09.2021. Das Seminar Business Continuity Management online buchen; bequem und einfach mit dem Seminarformular online und der Produkt Nr. A04.  

Teilnehmer haben auch folgende Seminare MaRisk + SREP + Depot A gebucht:

Seminare MaRisk + SREP Seminare Depot A Seminare Auslagerungscontrolling Seminar Risikomanagement Compliance

Wann liegt eine Auslagerung vor?

Eine Auslagerung liegt vor, wenn ein anderes Unternehmen mit der Wahrnehmung solcher Aktivitäten und Prozesse im Zusammenhang mit der Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen beauftragt wird, die ansonsten vom Institut selbst erbracht würden. Zivilrechtliche Gestaltungen und Vereinbarungen können dabei das Vorliegen einer Auslagerung nicht von vornherein ausschließen. Das Seminar Neu als Auslagerungsbeauftragter direkt online buchen; bequem und einfach mit dem Seminarformular online und der Produkt Nr. A 12. Wann liegt eine Auslagerung vor?

Zielgruppe – Wann liegt eine Auslagerung vor?

  • Vorstände und Geschäftsführer bei Banken, Finanzdienstleistern, Kapitalanlage- und Fondsgesellschaften, Leasing- und Factoring-Gesellschaften
  • Führungskräfte und Spezialisten aus den Bereichen Auslagerungsmanagement, Risikocontrolling, IT-Compliance, Compliance Beauftragte und Interne Revision
 

Dein Nutzen – Wann liegt eine Auslagerung vor?

  • Aufgaben und Pflichten des Auslagerungsbeauftragten
  • Risikoanalyse bei Auslagerungen: „Rote Linien‘‘ kennen
  • Laufende Überwachungspflichten des Auslagerungsbeauftragten
Das Seminar direkt online buchen; bequem und einfach mit dem Seminarformular online und der Produkt Nr. A 12.

Dein Vorsprung – Wann liegt eine Auslagerung vor?

Jeder Teilnehmer erhält mit dem Seminar folgende S+P-Produkte:
  •  S+P Checkliste „Umsetzung MaRisk + EBA Richtlinie + FISG “
  • Leitfaden für das zentrale Auslagerungsmanagement(Umfang ca. 30 Seiten)
  • Muster – Reporting für Auslagerungsbeauftragte
  • S+P Tool Risk Assessment Auslagerungsmanagement für mehr Prüfungssicherheit

Dein Programm: Wann liegt eine Auslagerung vor?

Aufgaben und Pflichten des Auslagerungsbeauftragten

  •  Das Aufgabenspektrum des Outsourcing-Beauftragten
  • Effiziente Kommunikation zwischen Outsourcer und Insourcer:
    • Definition von Eskalationsprozessen
    • Aussagefähiges Management-Reporting
  •  Neue Anforderungen der EBA und des FISG:
    • Abgrenzung von Auslagerung und Fremdbezug nach MaRisk
    • Neue Regeln zu den KWG Anzeigepflichten
    • Anordnungs- und Eingriffsbefugnisse der BaFin

Risikoanalyse bei Auslagerungen: „Rote Linien“ kennen

  • Risikoanalyse im Outsourcing-Prozess
    • Durchführung der qualitativ verschärften Risikoanalyse auf Basis einheitlicher Scoring-Kriterien:
      • Einschätzung von Risikogehalt und Risikokonzentration bei Auslagerungen mehrerer Aktivitäten an einen Dienstleister
      • Maßstäbe für Steuerungs- und Kontrolltätigkeiten und deren Durchführung
      • Prüfungssichere Bewertung von Ausstiegsstrategien und Notfallplänen
  • Definition einer maximalen Schlechtleistung eines externen Dienstleisters

Laufende Überwachungspflichten des Auslagerungsbeauftragten

  • MaRisk-Anforderungen an Monitoring- und Kontrollhandlungen
    •  Bewertung von Vertragsgestaltung, Leistungskontrollen und organisatorischer Vorgaben
    • Neue Präzisierung von Zustimmungsvorbehalten und weitreichenden Informationsrechten
    • Neue Vorgaben an Kontroll- und Berichtspflichten des Dienstleisters und des Auslagerungsbeauftragten
    • Exit-Strategie AT9 Tz 6 iVm §25b KWG
  • Optimierung der Kennzahlen zur Risiko- und Performance-Messung
  • To Do’s für die Outsourcer aus Erkenntnissen von Sonderprüfungen
  • SREP und EBA-Vorgaben für die Steuerung der Risiken
 

Seminar: Wann liegt eine Auslagerung vor? Teilnehmer haben auch folgende Seminare gebucht:

Auslagerungsmanagement 2.0 E-Learning Neu als Auflagerungsbeauftragter

Was versteht man unter Step-in-Risiko?

Unter Step-in Risiken werden sämtliche Risiken zusammengefasst, die aus der Gewährung finanzieller Unterstützung für ein nicht aufsichtlich konsolidiertes Unternehmen resultieren, ohne dass die Bank hierzu vertraglich verpflichtet wäre. Die EBA Guidelines definieren das „Step-in risk“ wie folgt: Step-in-risk ist das Risiko, das durch die erforderliche Bereitstellung finanzieller Unterstützung für einen Dienstleister in einer Notsituation oder die Übernahme seiner Geschäftstätigkeit entstehen kann. Das Seminar Neu als Auslagerungsbeauftragter direkt online buchen; bequem und einfach mit dem Seminarformular online und der Produkt Nr. A 12. Was versteht man unter Step-in-Risiko?

Zielgruppe – Was versteht man unter Step-in-Risiko?

  • Vorstände und Geschäftsführer bei Banken, Finanzdienstleistern, Kapitalanlage- und Fondsgesellschaften, Leasing- und Factoring-Gesellschaften
  • Führungskräfte und Spezialisten aus den Bereichen Auslagerungsmanagement, Risikocontrolling, IT-Compliance, Compliance Beauftragte und Interne Revision
 

Dein Nutzen – Was versteht man unter Step-in-Risiko?

  • Aufgaben und Pflichten des Auslagerungsbeauftragten
  • Risikoanalyse bei Auslagerungen: „Rote Linien‘‘ kennen
  • Laufende Überwachungspflichten des Auslagerungsbeauftragten
Das Seminar direkt online buchen; bequem und einfach mit dem Seminarformular online und der Produkt Nr. A 12.

Dein Vorsprung – Was versteht man unter Step-in-Risiko?

Jeder Teilnehmer erhält mit dem Seminar folgende S+P-Produkte:
  •  S+P Checkliste „Umsetzung MaRisk + EBA Richtlinie + FISG “
  • Leitfaden für das zentrale Auslagerungsmanagement(Umfang ca. 30 Seiten)
  • Muster – Reporting für Auslagerungsbeauftragte
  • S+P Tool Risk Assessment Auslagerungsmanagement für mehr Prüfungssicherheit

Dein Programm: Was versteht man unter Step-in-Risiko?

Aufgaben und Pflichten des Auslagerungsbeauftragten

  •  Das Aufgabenspektrum des Outsourcing-Beauftragten
  • Effiziente Kommunikation zwischen Outsourcer und Insourcer:
    • Definition von Eskalationsprozessen
    • Aussagefähiges Management-Reporting
  •  Neue Anforderungen der EBA und des FISG:
    • Abgrenzung von Auslagerung und Fremdbezug nach MaRisk
    • Neue Regeln zu den KWG Anzeigepflichten
    • Anordnungs- und Eingriffsbefugnisse der BaFin

Risikoanalyse bei Auslagerungen: „Rote Linien“ kennen

  • Risikoanalyse im Outsourcing-Prozess
    • Durchführung der qualitativ verschärften Risikoanalyse auf Basis einheitlicher Scoring-Kriterien:
      • Einschätzung von Risikogehalt und Risikokonzentration bei Auslagerungen mehrerer Aktivitäten an einen Dienstleister
      • Maßstäbe für Steuerungs- und Kontrolltätigkeiten und deren Durchführung
      • Prüfungssichere Bewertung von Ausstiegsstrategien und Notfallplänen
  • Definition einer maximalen Schlechtleistung eines externen Dienstleisters

Laufende Überwachungspflichten des Auslagerungsbeauftragten

  • MaRisk-Anforderungen an Monitoring- und Kontrollhandlungen
    •  Bewertung von Vertragsgestaltung, Leistungskontrollen und organisatorischer Vorgaben
    • Neue Präzisierung von Zustimmungsvorbehalten und weitreichenden Informationsrechten
    • Neue Vorgaben an Kontroll- und Berichtspflichten des Dienstleisters und des Auslagerungsbeauftragten
    • Exit-Strategie AT9 Tz 6 iVm §25b KWG
  • Optimierung der Kennzahlen zur Risiko- und Performance-Messung
  • To Do’s für die Outsourcer aus Erkenntnissen von Sonderprüfungen
  • SREP und EBA-Vorgaben für die Steuerung der Risiken
 

Teilnehmer haben auch folgende Seminare MaRisk + SREP + Depot A gebucht:

Auslagerungsmanagement 2.0 E-Learning Neu als Auflagerungsbeauftragter