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Was regelt das WpIG?

Was regelt das WpIG? Am 05.12.2019 wurden sowohl die IFR als auch die IFD, beide von November 2019, veröffentlicht. Ein Großteil der Aufsichtsanforderungen, die in dem durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU gebildeten Rahmen enthalten sind, bezieht sich auf allgemeine Risiken, mit denen Kreditinstitute konfrontiert sind. Daher sind die bestehenden Anforderungen weitgehend darauf ausgerichtet, die Kreditvergabekapazität von Kreditinstituten über die Konjunkturzyklen hinweg zu wahren und Einleger und Steuerzahler vor einem etwaigen Ausfall zu schützen; Sie sind jedoch nicht auf alle verschiedenen Risikoprofile von Wertpapierfirmen ausgerichtet. Wertpapierfirmen haben keine großen Portfolios an Privatkunden- und Unternehmenskrediten und nehmen keine Einlagen entgegen. Mit S+P Compliance haben wir Ihnen die wichtigsten Neuerungen des WpIG zusammengestellt:
  1. Was regelt das WpIG?
  2. Regelungen der IFD und IFR mit einem eigenständigen Regelungswerk für Wertpapierfirmen
  3. Große Wertpapierfirmen haben weitgehend die CRD und CRR zu erfüllen
  4. Anforderungen an kleine und mittlere Wertpapierfirmen
  5. Regelung zum Anfangskapital § 17 WpIG
  Was regelt das WpIG?  

Was regelt das WpIG?

Bei Wertpapierfirmen ist die Wahrscheinlichkeit, dass ihr Ausfall die allgemeine Finanzstabilität gefährden könnte, geringer als bei Kreditinstituten. Die von den meisten Wertpapierfirmen eingegangenen und von ihnen ausgehenden Risiken unterscheiden sich somit deutlich von den von Kreditinstituten eingegangenen und ausgehenden Risiken, und diese Unterschiede sollten im Aufsichtsrahmen der Union klar zum Ausdruck kommen. Die Aufsichtsanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU, denen Wertpapierfirmen unterliegen, basieren auf denjenigen, die für Kreditinstitute gelten. Für Wertpapierfirmen, die nur für bestimmte Wertpapierdienstleistungen zugelassen sind, die nicht unter den derzeitigen Aufsichtsrahmen fallen, gelten zahlreiche Freistellungen von den genannten Aufsichtsanforderungen. Diese Freistellungen erkennen an, dass die jeweiligen Wertpapierfirmen in dieser Hinsicht nicht dieselben Risiken eingehen wie Kreditinstitute. Wertpapierfirmen, die unter den derzeitigen Aufsichtsrahmen fallende Tätigkeiten, die mit dem Handel mit Finanzinstrumenten verbunden sind, nur in begrenztem Umfang ausüben, unterliegen den einschlägigen Kapitalanforderungen des Aufsichtsrahmens, dürfen bezüglich Anforderungen in anderen Bereichen wie Liquidität, Großkredite und Verschuldung jedoch bestimmte Freistellungen in Anspruch nehmen. Wertpapierfirmen, deren Zulassung nicht an diese Beschränkungen gebunden ist, unterliegen denselben Aufsichtsanforderungen wie Kreditinstitute.   Hier setzen die Regelungen der IFD und IFR mit einem eigenständigen Regelungswerk für Wertpapierfirmen an. Während die IFR als EU-Verordnung unmittelbar anzuwenden ist, muss die IFD-Umsetzung in nationales Recht bis zum 26.06.2021 erfolgen. Die IFD regelt das Anfangskapital von Wertpapierfirmen, die Befugnisse und Instrumente der Aufsichtsbehörden sowie die Veröffentlichungspflichten der Institute. Die IFR beinhaltet das künftige Regelwerk für die Eigenmittelanforderungen, die Anforderungen zur Begrenzung der Konzentrationsrisiken sowie für Liquiditätsanforderungen. Ferner werden die Berichtspflichten an die Aufsichtsbehörden sowie Offenlegungspflichten dargestellt. Mit Datum vom 09.07.2020 wurde ein Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen durch das BMF veröffentlicht. Danach ist geplant die wesentlichen Inhalte der IFD in einem Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (Wertpapierfirmengesetz – WpFG) umzusetzen. Der Handel mit Finanzinstrumenten — sei es für den Zweck des Risikomanagements, der Risikoabsicherung oder des Liquiditätsmanagements oder für den Aufbau direktionaler Positionen auf den Wert der Instrumente im Zeitverlauf — ist eine Tätigkeit, die sowohl von Kreditinstituten als auch von Wertpapierfirmen, die für den Handel für eigene Rechnung zugelassen sind, durchgeführt werden kann und bereits durch den durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU gebildeten Aufsichtsrahmen geregelt wird. Um zu vermeiden, dass Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in diesem Bereich nicht die gleichen Wettbewerbsbedingungen haben, was zu Regulierungsarbitrage führen könnte, sollten die sich aus diesen Regeln ergebenden Eigenmittelanforderungen zur Erfassung des Risikos daher weiterhin auch für die genannten Wertpapierfirmen gelten. Auch die Risikopositionen dieser Wertpapierfirmen gegenüber ihren Handelsgegenparteien bei bestimmten Transaktionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen fallen unter die Regeln und sollten daher ebenfalls in vereinfachter Weise weiter für Wertpapierfirmen gelten. Schließlich sind die im aktuellen Aufsichtsrahmen enthaltenen Regeln für Großkredite auch dann maßgeblich, wenn das Handelsbuchrisiko dieser Wertpapierfirmen in Bezug auf bestimmte Gegenparteien besonders groß ist und ein Ausfall der betreffenden Gegenpartei für die Wertpapierfirma daher ein übermäßig starkes Konzentrationsrisiko darstellt. Diese Regeln sollten daher auch für Wertpapierfirmen in vereinfachter Weise weiter gelten.  

Mit WpIG wird ein spezifisches Aufsichtssystem geschaffen – Was regelt das WpIG?

Eine unterschiedliche Anwendung des bestehenden Aufsichtsrahmens in den einzelnen Mitgliedstaaten kann dazu führen, dass für die Wertpapierfirmen in der Union nicht die gleichen Wettbewerbsbedingungen gelten. Etwaige Unterschiede sind dadurch bedingt, dass die Anwendung des Aufsichtsrahmens auf verschiedene Wertpapierfirmen je nach den Dienstleistungen, die sie erbringen, ausgesprochen komplex ist, wobei einige nationale Behörden die Anwendung des Aufsichtsrahmens in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder in der einzelstaatlichen Praxis anpassen oder straffen. Da der bestehende Aufsichtsrahmen nicht alle Risiken erfasst, die von bestimmten Arten von Wertpapierfirmen eingegangen werden und von ihnen ausgehen, haben einige Mitgliedstaaten bestimmten Wertpapierfirmen hohe Kapitalaufschläge auferlegt. Um unionsweit eine harmonisierte Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen zu gewährleisten, sollten einheitliche Bestimmungen festgelegt werden, die diesen Risiken Rechnung tragen. Was regelt das WpIG? Daher wird ein spezifisches Aufsichtssystem für Wertpapierfirmen benötigt, die angesichts ihrer Größe und Verflechtung mit anderen Finanz- und Wirtschaftsakteuren nicht systemrelevant sind. Systemrelevante Wertpapierfirmen sollten hingegen weiterhin unter den durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU gebildeten bestehenden Aufsichtsrahmen fallen. Diese Wertpapierfirmen bilden eine Teilmenge der Wertpapierfirmen, die zurzeit dem durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU gebildeten Aufsichtsrahmen unterliegen, und müssen die wichtigsten Anforderungen ohne jegliche Freistellungen erfüllen. Die Geschäftsmodelle und Risikoprofile der größten und am stärksten verflochtenen Wertpapierfirmen sind mit denen bedeutender Kreditinstitute vergleichbar. Sie erbringen „bankähnliche“ Dienstleistungen und übernehmen in erheblichem Umfang Risiken. Darüber hinaus können systemrelevante Wertpapierfirmen angesichts ihrer Größe, ihrer Geschäftsmodelle und ihrer Risikoprofile — ebenso wie große Kreditinstitute — eine Gefahr für das stabile und ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte darstellen. Daher sollten diese Wertpapierfirmen weiterhin den Regeln der der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Richtlinie 2013/36/EU unterliegen.  

Bessere Berücksichtigung der unterschiedlichen Risikoprofile der Wertpapierfirmen

Die gegenwärtig geltenden Regelungen sind nicht speziell auf die unterschiedlichen Risikoprofile der Wertpapierfirmen ausgelegt. Insbesondere werden die oben genannten Regulierungsstandards den Geschäftsmodellen kleiner und mittlerer Wertpapierfirmen nicht gerecht, die nur eine geringe Verflechtung mit anderen Marktteilnehmern aufweisen. Wertpapierfirmen sind regelmäßig nicht systemrelevant und haben weder große Portfolien an Privatkunden- noch an Unternehmenskrediten und nehmen auch keine Einlagen entgegen. Bei Wertpapierfirmen ist daher die Wahrscheinlichkeit, dass ihr Ausfall die allgemeine Finanzstabilität gefährden könnte, geringer als bei Kreditinstituten. Die von den meisten Wertpapierfirmen eingegangenen und von ihnen ausgehenden Risiken unterscheiden sich deutlich von den von Kreditinstituten eingegangenen und ausgehenden Risiken. Dieser Unterschied soll daher im Aufsichtsrahmen klar zum Ausdruck kommen.  

Große Wertpapierfirmen haben weitgehend die CRD und CRR zu erfüllen – Was regelt das WpIG?

Mit diesen europäischen Vorgaben und ihrer Umsetzung in nationales Recht, im Wesentlichen mit dem neuen Wertpapierfirmengesetz (WpFG), wird eine Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen gewährleistet, die sowohl im Interesse der Kunden der Wertpapierfirmen als auch im Interesse der allgemeinen Finanzstabilität erfolgt. Eine solche Beaufsichtigung soll der Gefahr einer übermäßigen Übernahme von Risiken durch Wertpapierfirmen und ihrer Kunden vorbeugen. Dabei sind die Regelungen so angelegt, dass die Intensität der Beaufsichtigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) proportional zur Größe der Wertpapierfirmen ausgestaltet ist. Sogenannte Große Wertpapierfirmen, auf die weitgehend die Regelungen der CRD und der CRR zur Anwendung kommen, sind aufgrund ihrer Größe, ihrer Verflochtenheit mit anderen Marktteilnehmern und ihres Risikomodells als bedeutende Akteure für die Stabilität des Finanzmarkts zu betrachten. Ihre Geschäftsmodelle und Risikoprofile sind mit denen bedeutender Kreditinstitute vergleichbar. Darüber hinaus können Große Wertpapierfirmen angesichts ihrer Größe, ihrer Geschäftsmodelle und ihrer Risikoprofile eine Gefahr für das stabile und ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte darstellen. So unterliegen Große Wertpapierfirmen nach Maßgabe der IFR den Vorschriften der CRR. Diese durch europäisches Recht vorgegebene Systematik für den Bereich der Aufsicht über Wertpapierfirmen kann am besten umgesetzt werden, wenn wie mit diesem Gesetz beabsichtigt die Aufsicht über Wertpapierfirmen vollständig aus dem Kreditwesengesetz (KWG) herausgelöst wird. Vorgabe der IFD das CRD/CRR-Aufsichtsregime anwendbar. Im Einzelfall kann die Bundesanstalt für andere systemrelevante Wertpapierfirmen ebenfalls die Geltung des CRD/CRR-Aufsichtsregimes anordnen.  

Anforderungen an kleine und mittlere Wertpapierfirmen

Hierdurch soll insbesondere für Kleine und Mittlere Wertpapierfirmen, die geringere Anforderungen als Kreditinstitute oder Große Wertpapierfirmen einhalten müssen, eine einfache, verständliche und übersichtliche Gesetzessystematik geschaffen werden. Für Große Wertpapierfirmen bleibt gemäß der Vorgabe der IFD das CRD/CRR-Aufsichtsregime anwendbar. Im Einzelfall kann die Bundesanstalt für andere systemrelevante Wertpapierfirmen ebenfalls die Geltung des CRD/CRR-Aufsichtsregimes anordnen.  

Regelung zum Anfangskapital § 17 WpIG – Was regelt das WpIG?

§ 17 Anfangskapital regelt folgendes: (1) Das Anfangskapital beträgt
  1. 750 000 Euro für eine Wertpapierfirma, die eine Erlaubnis für den Eigenhandel oder das Emissionsgeschäft beantragt, auf eigene Rechnung handelt oder die Erlaubnis zum Betreiben des organisierten Handelssystems (§ 2 Absatz 2 Nummer 7) beantragt und im Rahmen des OTF-Geschäfts auf eigene Rechnung abschließt, sowie für eine Wertpapierfirma, die die Erlaubnis für die Verwahrung und Verwaltung im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1, das Wertpapierkreditgeschäft, das eingeschränkte Verwahrgeschäft oder das Eigengeschäft nach § 15 Absatz 4 beantragt,
  2. 75 000 Euro für eine Wertpapierfirma, die eine Erlaubnis für das Erbringen der Anlagevermittlung, Abschlussvermittlung, Finanzportfolioverwaltung, Anlageberatung oder für das Platzierungsgeschäft beantragt und deren Erlaubnis dahingehend beschränkt ist, dass sie im Zusammenhang mit diesen Wertpapierdienstleistungen kein Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder Kundenwertpapieren haben darf oder
  3. 150 000 Euro bei anderen Wertpapierfirmen, die eine Erlaubnis für Wertpapierdienstleistungen beantragen, die nicht unter Nummer 1 oder 2 fallen.

Wie ändert sich der Lagebericht mit CSR ab 2023?

Wie ändert sich der Lagebericht mit CSR ab 2023? Im Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums legte die EU Kommission Maßnahmen dar, mit denen folgende Ziele erreicht werden sollen:
  • Umlenkung der Kapitalflüsse auf nachhaltige Investitionen, um ein nachhaltiges und inklusives Wachstum zu erreichen,
  • Bewältigung finanzieller Risiken, die sich aus dem Klimawandel, der Ressourcenknappheit, der Umweltzerstörung und sozialen Problemen ergeben, und
  • Förderung von Transparenz und Langfristigkeit in der Finanz- und Wirtschaftstätigkeit.
Eine Grundvoraussetzung für die Erreichung dieser Ziele ist, dass Unternehmen relevante, vergleichbare und zuverlässige Nachhaltigkeitsinformationen offenlegen. Im Zuge der Umsetzung des Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums haben das Europäische Parlament und der Rat eine Reihe von Rechtsakten angenommen. So regelt die Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates, wie Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater Nachhaltigkeitsinformationen gegenüber Endanlegern und Eigentümern von Vermögenswerten offenzulegen haben. Mit der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates wird ein Klassifikationssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten geschaffen, um nachhaltige Investitionen zu fördern und gegen das „Greenwashing“ von zu Unrecht als nachhaltig dargestellten Finanzprodukten vorzugehen.   Wie ändert sich der Lagebericht mit CSR ab 2023?  

Wie ändert sich der Lagebericht mit CSR ab 2023?

Die RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien 2013/34/EU, 2004/109/EG und 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 schafft einen neuen Rahmen hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Folgende Regelungen sind zu beachten: Artikel 6 regelt den Geltungsbeginn von Artikel 4 Nach Artikel 5 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Artikel 1 bis 3 der Richtlinie bis zum 1. Dezember 2022 umzusetzen und sicherzustellen, dass die in ihr enthaltenen Vorschriften für das am 1. Januar 2023 beginnende Geschäftsjahr oder während des Kalenderjahres 2023 für Unternehmen gelten. Artikel 4 dieser Richtlinie wird auf am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnende Geschäftsjahre angewandt.  

Nachhaltigkeitsberichterstattung wird Bestandteil des Lageberichts – Wie ändert sich der Lagebericht mit CSR ab 2023?

AB 01.01.2023 gelten die neuen Regelungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für große Unternehmen. Kleine und mittlere Unternehmen haben die Neuregelungen ab 01. Januar 2026 zu beachten. Artikel 19a regelt die Umsetzungsfristen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (1) Große Unternehmen und ab dem 1. Januar 2026 kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a nehmen in den Lagebericht Informationen auf, die für das Verständnis der nachhaltigkeitsrelevanten Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens erforderlich sind.  

Welche Standards gelten für die Nachhaltigskeitsberichterstattung?

Artikel 19b regelt die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (1) Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte nach Artikel 49, um Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vorzusehen. In diesen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird festgelegt, welche Informationen Unternehmen in Einklang mit den Artikeln 19a und 29a melden müssen, und gegebenenfalls die Struktur spezifiziert, in der diese Informationen zu melden sind. In den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung werden unter Berücksichtigung des jeweiligen Gegenstands des Standards a) die Informationen präzisiert, die Unternehmen zu Umweltfaktoren offenlegen müssen, einschließlich Informationen über i) Klimaschutz; ii) Anpassung an den Klimawandel; iii) Wasser- und Meeresressourcen; iv) Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft; v) Verschmutzung, vi) Biodiversität und Ökosysteme; b) die Informationen präzisiert, die Unternehmen zu Sozialfaktoren offenlegen müssen, einschließlich Informationen über i) Chancengleichheit für alle, einschließlich Geschlechtergerechtigkeit und Lohngleichheit, Ausbildung und Kompetenzentwicklung sowie Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen; ii) Arbeitsbedingungen, einschließlich sicherer und anpassungsfähiger Beschäftigung, Löhne, sozialer Dialog, Tarifverhandlungen und Einbeziehung der Arbeitnehmer, Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, sowie ein gesundes, sicheres und geeignetes Arbeitsumfeld; iii) die Achtung der Menschenrechte, Grundfreiheiten, demokratischen Grundsätze und Standards, die in der Internationalen Charta der Menschenrechte und anderen grundlegenden Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und den grundlegenden Übereinkommen der IAO und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind; c) die Informationen präzisiert, die Unternehmen zu Governance-Faktoren offenlegen müssen, einschließlich Informationen über i) die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens, auch in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte, und deren Zusammensetzung; ii) Unternehmensethik und Unternehmenskultur, einschließlich der Bekämpfung von Korruption und Bestechung; iii) das politische Engagement des Unternehmens, einschließlich seiner Lobbytätigkeiten; iv) die Verwaltung und Qualität der Beziehungen zu Geschäftspartnern, einschließlich Zahlungspraktiken; v) die internen Kontroll- und Risikomanagementsysteme des Unternehmens, auch im Zusammenhang mit dem Rechnungslegungsprozess des Unternehmens.  

Welche Anforderungen gelten für die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung?

Artikel 29a regelt die Pflichten für die Konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung (1) Mutterunternehmen einer großen Gruppe nehmen in den konsolidierten Lagebericht Informationen auf, die für das Verständnis der nachhaltigkeitsrelevanten Auswirkungen der Gruppe sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage der Gruppe erforderlich sind.  

Was müssen KMU beachten?

Mit Artikel 19c werden die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU geregelt. Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte nach Artikel 49, um Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vorzusehen, die den Kapazitäten und Merkmalen kleiner und mittlerer Unternehmen angemessen sind. In diesen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist spezifiziert, welche Informationen nach den Artikeln 19a und 29a kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a melden.

FISG schafft neue Kontrollrechte für die BaFin

FISG schafft neue Kontrollrechte für die BaFin. Künftig wird die BaFin in der Bilanzkontrolle deutlich gestärkt. Die entsprechenden Änderungen im Wertpapierhandelsgesetz treten am 1. Januar 2022 in Kraft. Anlass- und Stichprobenprüfungen sind künftig allein Sache der BaFin. Besteht ein Verdacht auf Bilanzverstöße, kann die Aufsicht dann direkt und unmittelbar gegenüber einem Kapitalmarktunternehmen auftreten – und ihm mit forensischen Mitteln in die Bücher schauen.  

FISG schafft neue Kontrollrechte für die BaFin

Die BaFin erhält hoheitliche Befugnisse, etwa erweiterte Auskunftsrechte und ein Recht auf Durchsuchungen und Beschlagnahmen. Mit dem FISG hat die BaFin auch die Möglichkeit das Management eines geprüften Unternehmens und dessen Abschlussprüfer vorzuladen und zu vernehmen. Laut BaFin Newsletter ist es das Ziel, Verdachtsmomente auf fehlerhafte Rechnungslegung bis hin zum Bilanzbetrug möglichst früh zu identifizieren und aufzuklären. Bisher war es zunächst Sache der privat organisierten Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR), einem Verdacht auf Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften nachzugehen. Dieses zweistufige Modell hat sich als nicht effizient erwiesen. Die Bilanzkontrolle wird nun bei der BaFin gebündelt. Weitere Kompetenzen erhält die BaFin auch an anderer Stelle: Die Aufsicht wird dank FISG  ab Anfang 2022 direkt auf Unternehmen zugreifen können, auf die Banken wesentliche Aktivitäten und Prozesse auslagern. Das FISG stellt klar, welche unmittelbaren Informations- und Prüfrechte die BaFin  haben wird, und erweitert deren Anordnungsbefugnisse: Musste die BaFin bislang über die Banken eingreifen, greift sie künftig unmittelbar auf das Auslagerungsunternehmen zu, wenn sie einen Missstand vermeiden oder beheben will. Auch Bußgelder kann sie nun gegenüber dem Unternehmen verhängen. Für den Fall, dass Institute Auslagerungsunternehmen in Drittstaaten außerhalb des Europäischen Währungsraums wählen, müssen sie mit diesen vertraglich einen Zustellungsbevollmächtigten vereinbaren, an das die Aufsicht zum Beispiel Prüfungsanordnungen kurzfristig zustellen kann. Außerdem wird die Anzeigepflicht für wesentliche Auslagerungen wiedereingeführt, was der Aufsicht einen flächendeckenden Überblick über Auslagerungen und die damit einhergehenden (Konzentrations-)Risiken verschafft.   FISG schafft neue Kontrollrechte für die BaFin  

FISG ermöglicht Mystery Shopping

Das neue FISG ermöglicht auch Mystery Shopping. Dabei treten geschulte Testkäufer als Verbraucher auf, um sich beraten zu lassen oder Produkte zu Testzwecken zu erwerben. Die Aufsicht kann sich mit solchen verdeckten Testkäufen einen Eindruck davon verschaffen, wie Unternehmen mit ihren Kundinnen und Kunden umgehen. Dieses neue Instrument wird eingesetzt, um zu prüfen, ob die Unternehmen ihre gesetzlichen Pflichten gegenüber Verbrauchern und (Klein-)Anlegern einhalten. Testkäufe wird es also überall da geben, wo Finanzdienstleistungen oder Finanzprodukte an Verbraucher oder Kleinanleger vertrieben werden. Hierzu zählen die klassische Anlageberatung, die Kreditvergabe, aber auch der Versicherungsvertrieb.  

Privater Wertpapierhandel wird BaFin Mitarbeitern untersagt

Mit dem FISG wird Beschäftigten der BaFin ab 1. Juli 2021 der private Handel mit Finanzinstrumenten wie etwa Aktien und Anleihen weitgehend verboten. BaFin-Mitarbeiter dürfen künftig zum Beispiel nicht mehr mit Finanzinstrumenten handeln, die an einer deutschen Börse zugelassen sind. Tabu sind künftig auch sämtliche Finanzinstrumente, die von einer finanziellen Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Niederlassung in der Europäischen Union ausgegeben wurden, egal ob sie zum Handel zugelassen sind oder nicht. Auch mit Finanzinstrumenten beaufsichtigter Unternehmen oder deren Konzernunternehmen dürfen BaFin-Beschäftigte nicht mehr handeln. Und auch hier spielt es keine Rolle, ob diese Finanzinstrumente zum Handel zugelassen worden sind. Auch die Emissionen nicht gelisteter Unternehmen sind also von dem Verbot erfasst. Auch der Handel mit Derivaten auf die genannten Finanzunternehmen ist verboten. Das FISG enthält für den privaten Wertpapierhandel von BaFin Mitarbeitern zwei Ausnahmen: Handel mit Fonds und Geschäfte im Rahmen einer Finanzportfolioverwaltung.  

Was sind die neue Fokusaufsicht und die Taskforce?

Mit der Fokusaufsicht will die BaFin intensiver hinter die Fassade von Banken und anderen Unternehmen schauen, deren Geschäftsmodell sehr komplex ist oder sehr innovativ erscheint. Bei solchen Unternehmen wird die Aufsicht schneller, genauer und aus erster Hand erfahren, wo die Erträge erwirtschaftet werden und Risiken entstehen. Sollte die Aufsicht dabei auf intransparente Verhältnisse stoßen und sich keine Klarheit verschaffen können, kann die BaFin handeln und wenn erforderlich die Geschäfte des Unternehmens einschränken. Neben der Fokusaufsicht wird auch eine Taskforce aufgebaut. Die Taskforce soll eine Art schneller Eingreiftruppe werden, die kurzfristig ausrücken kann, um in den Unternehmen zu prüfen. Die Taskforce wird in Eigenregie prüfen und auch forensische Prüfungen vornehmen können.

FISG: Laufzeitbeschränkung für Abschlussprüfer

FISG: Laufzeitbeschränkung für Abschlussprüfer. BaFin weist auf die neuen Pflichten für Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse sind hin. Auch hier gilt ab 01.01.2022 eine Laufzeitbeschränkung für den Abschlussprüfer.  

FISG: Laufzeitbeschränkung für Abschlussprüfer

Was muss der Aufsichtsrat beachten? Der Abschlussprüfer prüft das Unternehmen schon zehn Geschäftsjahre oder länger? Ihr Unternehmen unterliegt der Aufsicht nach dem Kreditwesengesetz (KWG), dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) oder dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)? Mit dem FISG müssen auch Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse im Sinne des § 316 a Satz 1 Nummer 1 oder 2 Handelsgesetzbuch (HGB) sind, die Laufzeitbeschränkung beachten. Hierzu hat die BaFin nun detaillierte Hinweise gegeben.   FISG: Laufzeitbeschränkung für Abschlussprüfer  

Bisherige Regelung für Unternehmen von öffentlichen Interesse

Für Unternehmen von öffentlichem Interesse regelt Artikel 17 Absatz 1 der Abschlussprüferverordnung (EU-VO Nr. 537/2014) bereits seit mehreren Jahren eine Beschränkung der Laufzeit des Abschlussprüfermandates auf zehn Jahre.  

Neue Regelungen ab 01.01.2022 – FISG: Laufzeitbeschränkung für Abschlussprüfer

Mit dem FISG, dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität, ist nun auch eine Laufzeitbegrenzung für Unternehmen eingeführt worden, die nicht von öffentlichem Interesse sind. Die BaFin ist ermächtigt zu verlangen, dass ein Unternehmen einen anderen als den angezeigten Abschlussprüfer bestellt. Auf diese Weise werden die Besonderheiten des Aufsichtsrechts berücksichtigt. Laut BaFin Newsletter ist der Prüfungszweck der Abschlussprüfung künftig als gefährdet anzusehen, wenn zum mindestens elften Geschäftsjahr in Folge derselbe Prüfer die Abschlussprüfung vornimmt. Die hiervon betroffenen Unternehmen werden von der BaFin angehalten, spätestens nach zehn aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren ihren Abschlussprüfer zu wechseln. Die Neuregelung für Unternehmen nicht von öffentlichen Interesse ist enthalten in § 23 Absatz 1 Satz 3 ZAG, § 36 Absatz 1 Satz 3 VAG und § 28 Absatz 1 Satz 3 KWG; in der Fassung ab dem 1. Januar 2022.  

Gesetzgeber schafft restriktive Vorgaben für die BaFin

Der Gesetzgeber hat mit der Formulierung „in der Regel“ die Wertung getroffen, dass bei mehr als zehnjähriger Mandatslaufzeit die Vertrautheit zwischen Unternehmen und Abschlussprüfer den Prüfungszweck gefährdet. Für diese Fälle ist das Ermessen der BaFin stark eingeschränkt. Nur in Ausnahmefällen ist es laut BaFin möglich, von einem Ablehnungsverlangen abzusehen. Eine Ausnahme setzt voraus, dass durch besondere Umstände gewährleistet ist, dass der Prüfungszweck erreicht wird. Der Gesetzgeber fordert von der BaFin diese Ausnahmen restriktiv zu handhaben. Die Gesetzesbegründung führt nur zwei Ausnahmen auf, die diese Voraussetzung erfüllen:
  • Unmittelbar bevorstehender Marktaustritt eines abzuwickelnden Unternehmens.
  • Für das elfte und gegebenenfalls auch das zwölfte Geschäftsjahr wurde eine Gemeinschaftsprüfung beauftragt. Hier folgt der Gesetzgeber dem Rechtsgedanken des Artikel 17 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 4 Buchstabe b der Abschlussprüferverordnung. Dieser Artikel sieht für Unternehmen von öffentlichem Interesse eine Laufzeitverlängerung nur bei einem Joint Audit vor, also dann, wenn ein weiterer Abschlussprüfer hinzugezogen wird.
 

Ausnahmeregelung für Spareinrichtungen, Sparkassen und Genossenschaftsbanken – FISG: Laufzeitbeschränkung für Abschlussprüfer

Die BaFin hält eine weitere Ausnahme für sachgerecht, die Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 29 KWG betrifft. Diese Unternehmen haben die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft. Ebenso wie Sparkassen und Genossenschaftsbanken werden sie durch ihren Verband geprüft. Bereits die Abschlussprüferverordnung befreit aus diesem Grund Sparkassen und Genossenschaftsbanken von der Laufzeitbeschränkung.  

Ab wann ist die Laufzeitbeschränkung erstmals anzuwenden?

FISG: Laufzeitbeschränkung für Abschlussprüfer. Die neue Laufzeitbeschränkung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Bezugspunkt der Erstanwendung ist die Anzeige gegenüber der BaFin. Trifft die BaFin eine Entscheidung, hat sie das zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht anzuwenden. Auf alle Anzeigen, die ab dem 1. Januar 2022 eingehen, trifft die BaFin ihre Entscheidung auf Grundlage der dann geltenden, verschärften Rechtslage. Unbeachtlich bleibt dabei, ob das Unternehmen den Abschlussprüfer noch im Jahr 2021 bestellt hat. Die BaFin führt weiter aus: Eine Besonderheit besteht, wenn Anzeigen zum Jahresende 2021 eingehen und die Frist für eine Entscheidung der BaFin Anfang 2022 endet. Es wird dann aufgrund des aufwändigen Prüfverfahrens nicht möglich sein, dass die BaFin über alle bis Ende Dezember 2021 eingehenden Anzeigen noch im Jahr 2021 entscheidet – sprich: auf Basis der für die Unternehmen vorteilhafteren Rechtslage. Um hier eine Gleichbehandlung zu gewährleisten, sieht es die BaFin als vertretbar an, ihren engen Ermessensspielraum für den Teil der Anzeigen zu nutzen, die sie nicht mehr bis Ende 2021 bearbeiten kann. Die BaFin wird für diese Anzeigen ausnahmsweise keine Neubestellung eines anderen Abschlussprüfers allein auf Basis der Neuregelung verlangen. Diese Regelung gilt laut BaFin Mitteilung nicht, wenn der angezeigte Abschlussprüfer für ein Geschäftsjahr bestellt wurde, das nach dem 31. Dezember 2021 beginnt.

Was versteht man unter Schlüssel-Phasen in der Projektteam-Entwicklung?

Was versteht man unter Schlüssel-Phasen in der Projektteam-Entwicklung? Führen ohne disziplinarische Macht erfordert moderne Führungsinstrumente. Agile Techniken, wie Planning Poker, Kill the stupid rule oder Tactical Meetings machen deinen Führungsalltag leichter. Das Tactical-Meeting ist ein wöchentliches Meeting-Format und dient der operativen Abstimmung im Team. Im Tactical-Meeting können alle Mitglieder Informationen austauschen, Updates geben oder Aktivitäten von anderen Rollen anfordern. Kill the stupid rule hilft dir mithilfe von Inputs und Feedbacks deiner Mitarbeiter Barrieren und Hindernisse in Form von Regeln zu identifizieren und wenn möglich diese zu eliminieren. Du lernst, offen und ehrlich Feedback zu geben, Bewährtes zu hinterfragen und zu verbessern. Mit Productivity Hacks schaffst du dir mehr Freiräume für wichtige Aufgaben. Nr. 1 der Productivity Hacks ist # Stop Multitasking. Das erste, was du tun solltest, ist das Multitasking zu beenden. Dies ist eine der seit langem etablierten Gewohnheiten vielbeschäftigter Menschen, die verzweifelt versuchen, Zeit zu sparen, indem sie mehr als eine Sache gleichzeitig erledigen oder zwischen Aufgaben wechseln. Leider ist Multitasking die falsche Effizienz. Sie kostet am Ende mehr Zeit. Und um die Sache noch schlimmer zu machen, zeigen Studien, dass Multitasking eine Vielzahl von negativen Auswirkungen auf die eigene Performance hat. Das Seminar Was versteht man unter Schlüssel-Phasen in der Projektteam-Entwicklung? mit der Produkt-Nr. K02 online buchen: bequem und einfach mit dem Seminarformular online.  
Arbeitsabläufe konsequent planen, gliedern und bewältige  

Zielgruppe – Das Seminar: Was versteht man unter Schlüssel-Phasen in der Projektteam-Entwicklung?

  • Team-, Gruppen- und Projektleiter, stellvertretende Führungskräfte, Leiter von Projektteams.
  • Key Account Manager, Produktmanager und Assistenten von Vorstand und Geschäftsführung.
  • Verantwortliche, die Teams, Kollegen und Mitarbeiter führen, ohne disziplinarisch Vorgesetzter zu sein.
 

Dein Nutzen:

  • Projektleitung:  Kompetenzen für die Zukunft
  • So baust Du ein Spitzenteam auf
  • Feedback that works: Kommunikation im Projekt
 

Dein Vorsprung:

Alle Teilnehmer erhalten mit dem Seminar: Was versteht man unter Schlüssel-Phasen in der Projektteam-Entwicklung? folgende S+P Produkte: + S+P-Test Agile Führungstechniken + Leitfaden für agiles Projektmanagement + OKRs für das Projektmanagement + S+P Test: Eigene Kommunikationsstärken einschätzen    

Dein Programm: Was versteht man unter Schlüssel-Phasen in der Projektteam-Entwicklung?

Projektleitung: Kompetenzen für die Zukunft

  • Was macht die Situation des Projektleiters so besonders?
  • Wie funktioniert die Führung des Teams ohne disziplinarische Leitungsfunktion?
  • Die eigene Landkarte kennen – Persönlichkeit entwickeln
    • Productivity Hacks: Arbeitet Dein Team an relevanten Themen?
    • Ein neues Format für mehr Effizienz: Tactical Meetings

Was versteht man unter Schlüssel-Phasen in der Projektteam-Entwicklung? So baust Du ein Spitzenteam auf

  • Das Miteinander in agilen Teams
    • Kommunikation mit dem Daily Scrum
    • Teams in Veränderungsprozessen richtig führen
  • Neue Techniken für die Teamarbeit:
    • Schlüssel-Phasen in der Projektteam-Entwicklung
    • Planning Poker: Große Projekte minimieren und Komplexität reduzieren
    • Mit Power-Fragen Spitzenleistung herauskitzeln

Feedback that works: Kommunikation im Projekt

  • Diskussionen oder Dialoge führen?
    • Konflikte im Projekt – schnelle und einfache Lösungen herbeiführen
    • Projektsitzungen souverän steuern für hochwertige Ergebnisse
  • Kill the stupid Rule: Agil im Change Prozess
    • Komplexität abbauen
    • Arbeitsabläufe konsequent planen, gliedern und bewältige
 

Die Teilnehmer haben neben der Schulung: auch folgende Online Schulungen und E-Learnings gebucht:

Projektmanagement: Führungskompetenz Projektmanagement: Agile Projektumsetzuung E-Learning