Welche Aufsichtsschwerpunkte setzt die BaFin 2021? Im Jahr 2021 setzt die BaFin folgende Aufsichtsschwerpunkte:
Der Umgang mit den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die beaufsichtigten Unternehmen und die Finanzmärkte wird auch 2021 die Aufsichtstätigkeit der BaFin prägen.
Durch die Pandemie rücken zudem IT- und Cyberrisiken als zweiter Schwerpunkt noch stärker in den Fokus des Aufsichtshandelns, da die digitalen Angebote von Finanzinstituten in einer Zeit eingeschränkten gesellschaftlichen Lebens noch mehr als vorher genutzt werden.
Zunehmend digitale Geschäftsmodelle mit entsprechend veränderten Zugangs- und Kommunikationskanälen für Kundinnen und Kunden sind auch ein wichtiger Grund dafür, dass die BaFin ihren dritten übergreifenden aufsichtlichen Schwerpunkt im Bereich des kollektiven Verbraucherschutzes setzt.
Welche Aufsichtsschwerpunkte setzt die BaFin 2021?
Themen aus dem Jahr 2020, die für 2021 nicht explizit als BaFin-weite Themen fortgeschrieben werden, werden von den einzelnen Geschäftsbereichen eigenständig weiter verfolgt.
Die BaFin wird sich mit ihren Positionen zu allen Schwerpunktthemen auch sehr intensiv in die Arbeiten der europäischen und internationalen Aufsichts- und Regulierungsgremien einbringen. Ihr Kernanliegen dabei: eine stärkere aufsichtliche Konvergenz.
Die BaFin wird dabei auch die aufsichtlichen Prioritäten (Supervisory Priorities) der Europäischen Zentralbank (EZB) und der Europäischen Aufsichtsbehörden
(ESAs) berücksichtigen.
IT-Pannen und Cyberkriminalität
IT-Pannen und Cyberkriminalität können laut BaFin nicht nur zu signifikanten finanziellen Verlusten führen oder zumindest die Reputation der betroffenen Unternehmen schädigen. Auch systemische Auswirkungen sind möglich. IT- und Cyberrisiken sind daher – wie bereits 2020 – ein BaFin-weiter Aufsichtsschwerpunkt.
Besonderes Augenmerk soll im Rahmen der risikoorientierten Aufsicht auf kritischen Infrastrukturen und auf der zunehmenden Auslagerung bzw. Ausgliederung von IT-Dienstleistungen liegen
Geschäftsbereich Abwicklung
Im Kontext des BaFin-weiten Schwerpunkts „Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ betrachtet der Geschäftsbereich in der Geldwäscheprävention
das Verdachtsmeldewesen. Aufgrund der Pandemie konnten die für 2020 geplanten Sonderprüfungen nicht wie vorgesehen stattfinden, sodass das Thema
Verdachtsmeldewesen nicht abschließend behandelt werden konnte.
Der Geschäftsbereich wird daher den Schwerpunkt aus 2020 im Jahr 2021 fortführen.
Kryptowerte
Mit Blick auf den übergreifenden Schwerpunkt „IT- und Cyberrisiken“ betrachtet die Geldwäscheprävention der BaFin auch im Jahr 2021 die Verbreitung
und Nutzung von Kryptowerten. Die BaFin rechnet damit, erste Erlaubnisverfahren zum Kryptoverwahrgeschäft abschließen zu können.
Sie will prüfen, ob und welche aufsichtlichen Maßnahmen bei den entsprechenden Finanzdienstleistern zu ergreifen sind.
Ergänzend zu den drei BaFin-weiten Schwerpunkten wird der Geschäftsbereich Bankenaufsicht 2021 ein besonderes Augenmerk auf Auslagerungen, digitale
Prozesse, Betriebsmodelle sowie IT-Sicherheit richten.
Viele Institute agieren in einem immer wettbewerbsintensiveren Umfeld. Bei Banken und Sparkassen gewinnt auch die Auslagerung wesentlicher Aktivitäten und Prozesse im Sinne von § 25b KWG immer mehr an Bedeutung, insbesondere die Auslagerung von IT-Dienstleistungen.
Im Rahmen der Neuausrichtung der BaFin ist geplant, die quantitative Datenanalyse zur Früherkennung von Schieflagen zu intensivieren und, wie bereits erwähnt, eine Fokusaufsicht über bestimmte Institute bzw. Institutsgruppen zu etablieren.
Geschäftsbereich Versicherungsaufsicht
Ausfall- und Downgraderisiken bei verzinslichen Kapitalanlagen gewinnen in der Pandemie zunehmend an Bedeutung. Sie belastet viele Länder und Wirtschaftszweige
so schwer, dass sie Schwierigkeiten haben, ihre Schulden in vollem Umfang zurückzuzahlen. Besonders betroffen sind Anleihen von nicht-erstklassigen Emittenten. Um die Auswirkungen eines Risikoeintritts auf den Wert der Kapitalanlagen zu erfassen, nimmt die Aufsicht auch im Jahr 2021 wesentliche Exposures mit BBB-Ratings, High-Yield- oder gleichwertigen Anlagen in den Blick.
Dazu nutzt sie die Informationen aus dem regelmäßigen Berichtswesen und Auskunftsersuchen gegenüber den Versicherungsunternehmen.
Außerdem wird die BaFin 2021 intensiv untersuchen, wie die Lebensversicherungsunternehmen und Pensionskassen mit den Herausforderungen umgehen, vor die sie das anhaltende Niedrigzinsumfeld stellt.
Wertpapieraufsicht
Die Wertpapieraufsicht hat die Aufgabe, Missständen entgegenzuwirken, die die Transparenz und Integrität des Finanzmarktes und den Anlegerschutz beeinträchtigen. Um das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher in den Kapitalmarkt nachhaltig sicherzustellen, hat sich die Aufsicht für das Jahr 2021 im Rahmen des BaFin-weiten Schwerpunkts „kollektiver Verbraucherschutz“ unter anderem vorgenommen, Marktmissbrauch im Wertpapierhandel entgegenzuwirken.
Die Wertpapieraufsicht wird auch 2021 Unternehmen begleiten, die aufgrund des Brexits ihre WertpapierAktivitäten aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland verlagern. Vor allem geht es darum, Erlaubnisanträge für neue Einheiten in Deutschland zu bearbeiten, aber auch um die laufende Beaufsichtigung des Geschäftsaufbaus nach der Erlaubniserteilung.
Was ist die sektorale Risikoanalyse Geldwäsche? Das BMI hat die sektorale Risikoanalyse mit dem Schwerpunkt Terrorismusfinanzierung durch (den Missbrauch von) Non-Profit-Organisationen in Deutschland veröffentlicht.
Die sektorale Risikoanalyse dient dazu, die Risiken der Terrorismusfinanzierung in Deutschland durch (den Missbrauch von) Non-Profit-Organisationen (NPO) detailliert zu untersuchen. Dadurch soll insbesondere das Risikobewusstsein der relevanten Behörden sowie der Akteure im Non-Profit-Sektor weiter geschärft werden. Des Weiteren werden zum Ende der Analyse Handlungsempfehlungen ausgesprochen.
Die sektorale Risikoanalyse folgt auf die erste deutsche Nationale Risikoanalyse, die im Jahr 2019 abgeschlossen wurde. Durch die Nationale Risikoanalyse wurde die Bedrohung, dass terroristische Organisationen Finanzierungsaktivitäten in Deutschland entfalten, mit mittel-hoch bewertet.
Die Nationale Risikoanalyse mit weiteren Ausführungen hierzu ist unter www.nationalerisikoanalyse.de einsehbar.
Was ist die sektorale Risikoanalyse Geldwäsche?
Die sektorale Risikoanalyse verfolgt fünf Ziele:
1. das Risikoverständnis im Hinblick auf Terrorismusfinanzierung durch (den Missbrauch von) NPOs zu verbessern;
2. zu überprüfen, ob bestehende wie zukünftige Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung angemessen und risikobasiert ausgerichtet sind;
3. diejenigen NPOs zu identifizieren, die einem besonders hohen Risiko ausgesetzt sind;
4. eine Grundlage zu schaffen, um die Zusammenarbeit mit dem Sektor sowie Sensibilisierungsmaßnahmen zielgerichtet gestalten zu können;
5. Handlungsbedarf zu identifizieren und Empfehlungen für eine effektivere Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung durch (den Missbrauch von) NPOs auszusprechen.
Ergebnisse der sektoralen Risikoanalyse Geldwäsche des BMI
Der Risikoeinschätzung entsprechend kam es laut Analyse des BMI in den letzten Jahren in Deutschland zu einigen Fällen der (vermuteten) Terrorismusfinanzierung durch den gezielten Einsatz einer (vermeintlichen) NPO. Hingegen sind kaum Fälle bekannt, in denen eine NPO zum Zwecke der Terrorismusfinanzierung missbraucht wurde.
Die Mehrzahl der bekannten Fälle betrifft also die gezielte Gründung bzw. Steuerung einer NPO durch extremistisches Personenpotential.
Die identifizierten Bedrohungspotentiale des Missbrauchs einer NPO zum Zwecke der Terrorismusfinanzierung sind Aktivitäten von nicht autorisierten Innentätern (z. B. Angestellte der NPO) oder Partnerorganisationen. Ebenso ist ein (un)bewusster Transfer von Finanzmitteln durch die NPO an terroristische Organisationen denkbar, z. B. durch die Zahlung von Schmiergeldern oder den Abschluss unvorteilhafter Verträge.
Zu den Bedrohungspotentialen durch den gezielten Einsatz einer NPO zählt die Verwendung als Tarnstruktur, die den Zugang zu Infrastruktur (z. B. Konten und Logistik) und öffentlichkeitswirksamen Mitteln wie Veranstaltungen und Spendenaufrufen erlaubt. Geld- und Sachmittel werden terroristischen Organisationen zugeleitet und – in geringerem Umfang – auch in Deutschland zur Netzwerkpflege extremistischer Strukturen zweckentfremdet.
Von besonderer Relevanz ist hierbei die Umsetzung von humanitären Projekten in Krisengebieten. Der gezielte Einsatz einer NPO kann auch die Rekrutierung von Mitgliedern für terroristische Vereinigungen und die Verbreitung extremistischer Propaganda zum Zweck haben.
Im Rahmen der Analyse der Vulnerabilitäten des deutschen Non-Profit-Sektors konnte festgestellt werden, dass der Sektor grundsätzlich durch viele Initiativen und Beratungsangebote robust gegen den Missbrauch zur Terrorismusfinanzierung aufgestellt ist.
Ebenso sind die staatlichen Maßnahmen so diversifiziert und nachhaltig, dass Aktivitäten der Terrorismusfinanzierung durch NPO in der Vergangenheit wirkungsvoll identifiziert und bekämpft werden konnten. Jedoch wird insbesondere durch den Umstand, dass sich Non-Profit-Organisationen aufgrund sogenannter De-Risking-Maßnahmen im Bankensektor vermehrt zu alternativen Finanztransfers (z. B. Bargeldkuriere, kommerzielle Transferdienste) gezwungen sehen, eine nicht unerhebliche Vulnerabilität des Sektors erzeugt.
Auf Basis der identifizierten Bedrohungen und Vulnerabilitäten konnten im Rahmen der Risikoanalyse des BMI einige Handlungsfelder identifiziert werden, die zu einer noch effektiveren Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung durch (den Missbrauch von) NPOs beitragen könnten.
Die folgenden Handlungsvorschläge sollen noch gesondert überprüft werden:
1. Umfassende Risikoanalyse des Non-Profit-Sektors als regelmäßiges Unterfangen im Rahmen der Nationalen Risikoanalyse;
2. Kontinuierliche Analyse und Bewertung (operativ wie strategisch) neu auftretender Fallkonstellationen und Verdachtsszenarien durch die Behörden, die sich ihren Aufgaben entsprechend mit Terrorismusfinanzierung beschäftigen, insbesondere durch die FIU im Rahmen ihrer Zuständigkeit als zentrale Meldestelle des geldwäscherechtlichen Verdachtswesens;
3. Verbesserung der statistischen Erfassung von Terrorismusfinanzierungs-Fällen mit NPO-Bezug im Bereich der Strafverfolgung auf polizeilicher Ebene und der Finanzverwaltung für die Sicherstellung eines gesteigerten Risikoverständnisses; Ergänzung durch ein Forschungsvorhaben, um Daten auf der justiziellen Ebene zu gewinnen;
4. Weitere Sensibilisierung des Non-Profit-Sektors für das Risiko der Terrorismusfinanzierung;
5. Unterstützungsangebote zum Aufbau robuster Compliance-Strukturen und wirksamer Selbstregulierungsinstrumente im Non-Profit- Sektor;
6. Prüfung von möglichen Maßnahmen im Bankensektor, um einem übermäßigen De-Risking entgegenzuwirken;
7. Herbeiführung eines Austausches zwischen dem Non-Profit-Sektor und dem Bankensektor, um ein gegenseitiges Verständnis für die unterschiedlichen Belange zu schaffen und so zu gemeinsamen Lösungen zu finden, die dazu beitragen können, die negativen Konsequenzen von De-Risking-Maßnahmen – u. a. eine Erhöhung des Terrorismusfinanzierungs-Risikos durch vermehrte Bargeldtransfers – zu reduzieren;
8. Informationsangebote für den Umgang mit Sanktions- und Listungsregimen für NPOs;
9. Entwicklung von Maßnahmen für gemeinnützige NPOs, die einem besonders definierten Risikoprofil entsprechen (z. B. wegen regelmäßiger Transfers von Vermögenswerten in bestimmte Hochrisikoländer),
10. Einführung von Erkenntnisanfragen der Finanzämter bei den Verfassungsschutzbehörden vor Anerkennung der Gemeinnützigkeit von NPOs, die einem besonders definierten Risikoprofil entsprechen.
11. Sensibilisierung der Steuerbehörden für eine regelmäßige Prüfung der Verfassungsschutzberichte des Bundes und der Länder, um ggfs. Maßnahmen – als Folge der Vermutung aus § 51 Abs. 3 S. 2 Abgabenordnung – zu treffen (insbesondere: Aberkennung der Gemeinnützigkeit);
12. Initiativhinweis der zuständigen Verfassungsschutzbehörde an die zuständige Finanzbehörde, wenn eine extremistische Gruppierung mit Rechtspersönlichkeit und Inlandssitz erstmalig in einen Verfassungsschutzbericht aufgenommen wird.
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Was ist die sektorspezifische Risikoanalyse Geldwäsche? Der BMF hat die sektorspezifische Risikoanalyse 2020 veröffentlicht. Mit dieser Analyse erfolgt die Risikobewertung möglicher spezifischer Anfälligkeiten juristischer Personen und sonstiger Rechtsgestaltungen für den Missbrauch zu Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungszwecken in Deutschland.
Aufbauend auf den Erkenntnissen der Nationalen Risikoanalyse (NRA) 2019 werden in dieser Sektoranalyse die in Deutschland nach deutschem Recht gegründeten juristischen Personen und sonstigen Rechtsgestaltungen auf ihre Anfälligkeit für den Missbrauch zu Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungszwecken untersucht.
Nach deutschem Recht wird zwischen juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts unterschieden. Unter Berücksichtigung des risikobasierten Ansatzes konzentriert sich diese Risikoanalyse auf juristische Personen des privaten Rechts.
Das BMF kommt mit der sektorspezifischen Risikoanalyse zu folgendem Ergebnis: Es ist keine spezifische Anfälligkeit einzelner deutscher Rechtsformen für den Missbrauch zu Zwecken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erkennbar.
Was ist die sektorspezifische Risikoanalyse Geldwäsche?
Die Risikobewertung der verschiedenen Rechtsformen orientiert sich laut BMF am bewährten Risikoschema, wonach sich aus der Bedrohungssituation unter Berücksichtigung möglicher Lücken im System zur Verhinderung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken das eigentliche Risiko ergibt. Die Bewertung des Risikos steht im Rahmen dieser Analyse im Einklang mit den Anforderungen des risikobasierten Ansatzes der FATF-Empfehlung 1. Das Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung setzt sich daher im Rahmen dieser Untersuchung aus dem jeweiligen Bedrohungspotential sowie der Vulnerabilität (bzw. Anfälligkeit) juristischer Personen und sonstiger Rechtsgestaltungen in Deutschland zusammen.
Bei der vorliegenden Risikoanalyse wird grundsätzlich zwischen abstrakten Risiken, die ex ante aufgrund der rechtlichen Ausgestaltung der jeweiligen Rechtsform zu vermuten sind und den in der Strafverfolgung bzw. den Justizbehörden bislang festgestellten Risiken unterschieden.
Ergebnisse der sektorspezifischen Risikoanalyse Geldwäsche 2020
Die sektorspezifische Risikoanalyse Geldwäsche kommt zu folgenden Ergebnissen:
Für die Phase 1 der Geldwäsche (Placement) liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich der Präferenz für eine bestimmte Rechtsform vor. Für das Geldwäscherisiko in der Phase 1 ist nicht die Rechtsform relevant, sondern die Geschäftstätigkeit in einer Branche mit hohen Bareinnahmen.
In Phase 2 der Geldwäsche, dem Layering, werden häufig eine Vielzahl von natürlichen und juristischen Personen einbezogen. Dabei werden legale und illegale Finanzströme übereinandergelegt, um elektronische Spuren zu verwischen. In dieser Phase sowie in der dritten Phase, der Integration, liegen kaum Erkenntnisse über die Präferenz für eine bestimmte Rechtsform vor. Bei den befragten Staatsanwaltschaften gibt es nur ein verschwindend geringes Fallaufkommen zu Layering und Placement unter Einsatz juristischer Personen. Das Problem – insbesondere bei im Ausland stattgefundenem Placement und/oder Layering – liegt darin, dass sich der (noch) erforderliche doppelte Anfangsverdacht der Geldwäsche in dieser Phase in der Regel kaum begründen lässt, da im (inländischen) Placement-Verfahren keine Anknüpfungstatsachen für ein Herrühren der investierten Vermögenswerte aus Katalogtaten bekannt sind.
Hier treten vermehrt ausländische Rechtsformen auf. Die Erfahrungen aus den Auswertungen der Panama Papers zeigen, dass hierbei vielfach Anteile an (deutschen) GmbHs durch ausländische Rechtsformen ohne erkennbaren wirtschaftlichen Berechtigen erworben werden. Sehr häufig basiert der Tatverdacht allein auf Erkenntnissen zum wirtschaftlich Berechtigten, der in dieser Konstellation stets unbekannt bleibt. Allein die Nutzung einer solchen intransparenten Gesellschaftsform kann noch keinen Anfangsverdacht der Geldwäsche begründen. Auch wenn eine vollumfängliche Aussage zu den dazugehörigen Fallzahlen in Deutschland nicht möglich ist, liegen keine Erkenntnisse über ein einschlägiges Fallaufkommen vor.
Haupteinfallstor sind ausländische Gesellschaften – Was ist die sektorspezifische Risikoanalyse Geldwäsche?
Haupteinfallstor dürften ausländische Gesellschaften als Gesellschafter sein. Hier handelt es sich jedoch im Wesentlichen um ein ausländisches Risiko, das sich in der Bundesrepublik Deutschland materialisiert bzw. negativ auswirken könnte (nur indirekter Deutschlandbezug).
Nach ausländischem Recht gegründete juristische Personen und sonstige Rechtsgestaltungen bleiben in dieser Risikoanalyse unberücksichtigt, auch wenn diese in Deutschland wirtschaftlich tätig sind oder ansässig sind. Zwar unterliegen auch Gesellschaften mit Sitz in Deutschland, die nach ausländischem Recht gegründet wurden, der deutschen Aufsicht, jedoch entzieht sich deren Rechtsgestaltung der Zuständigkeit des hiesigen Gesetzgebers.
Ergebnisse der sektorspezifischen Risikoanalyse Geldwäsche – Was ist die sektorspezifische Risikoanalyse Geldwäsche?
Grundsätzlich bestehen die wesentlichen Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken im Zusammenhang mit juristischen Personen und sonstigen Rechtsgestaltungen bei der Beteiligung von Drittjurisdiktionen, die jedoch nicht Bestandteil dieser Analyse sind und ggf. separat zu untersuchen wären.
Aufgrund einer fehlenden Datengrundlage, welche die Risikosituation in Bezug auf Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken von Rechtsformen in Deutschland vollumfänglich abbilden könnte, ist eine unzweifelhafte Risikoaussage bzgl. der de facto-Anfälligkeit von Rechtsformen in Deutschland für den Missbrauch zu Zwecken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht abschließend möglich.
Gleichwohl deuten die Einschätzungen der hiesigen Behörden, die für die Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland verantwortlich sind, darauf hin, dass im Falle der Beteiligung juristischer Personen und sonstiger Rechtsgestaltungen bei Straftatbeständen wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Deutschland die Rechtsform nicht wegen ihrer rechtlichen Ausgestaltung gewählt wird, sondern aufgrund anderer Faktoren, die hiervon unabhängig sind. Dementsprechend ist keine spezifische Anfälligkeit einzelner deutscher Rechtsformen für den Missbrauch zu Zwecken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erkennbar.
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