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Was regelt das WpFG?

Was regelt das WpFG? Am 05.12.2019 wurden sowohl die IFR als auch die IFD, beide von November 2019, veröffentlicht. Ein Großteil der Aufsichtsanforderungen, die in dem durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU gebildeten Rahmen enthalten sind, bezieht sich auf allgemeine Risiken, mit denen Kreditinstitute konfrontiert sind. Daher sind die bestehenden Anforderungen weitgehend darauf ausgerichtet, die Kreditvergabekapazität von Kreditinstituten über die Konjunkturzyklen hinweg zu wahren und Einleger und Steuerzahler vor einem etwaigen Ausfall zu schützen; Sie sind jedoch nicht auf alle verschiedenen Risikoprofile von Wertpapierfirmen ausgerichtet. Wertpapierfirmen haben keine großen Portfolios an Privatkunden- und Unternehmenskrediten und nehmen keine Einlagen entgegen. Mit S+P Compliance haben wir Ihnen die wichtigsten Neuerungen des WpFG zusammengestellt:
  1. Was regelt das WpFG?
  2. Regelungen der IFD und IFR mit einem eigenständigen Regelungswerk für Wertpapierfirmen
  3. Große Wertpapierfirmen haben weitgehend die CRD und CRR zu erfüllen
  4. Anforderungen an kleine und mittlere Wertpapierfirmen
  5. Regelung zum Anfangskapital § 17 WpFG
  Was regelt das WpFG?  

Was regelt das WpFG?

Bei Wertpapierfirmen ist die Wahrscheinlichkeit, dass ihr Ausfall die allgemeine Finanzstabilität gefährden könnte, geringer als bei Kreditinstituten. Die von den meisten Wertpapierfirmen eingegangenen und von ihnen ausgehenden Risiken unterscheiden sich somit deutlich von den von Kreditinstituten eingegangenen und ausgehenden Risiken, und diese Unterschiede sollten im Aufsichtsrahmen der Union klar zum Ausdruck kommen. Die Aufsichtsanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU, denen Wertpapierfirmen unterliegen, basieren auf denjenigen, die für Kreditinstitute gelten. Für Wertpapierfirmen, die nur für bestimmte Wertpapierdienstleistungen zugelassen sind, die nicht unter den derzeitigen Aufsichtsrahmen fallen, gelten zahlreiche Freistellungen von den genannten Aufsichtsanforderungen. Diese Freistellungen erkennen an, dass die jeweiligen Wertpapierfirmen in dieser Hinsicht nicht dieselben Risiken eingehen wie Kreditinstitute. Wertpapierfirmen, die unter den derzeitigen Aufsichtsrahmen fallende Tätigkeiten, die mit dem Handel mit Finanzinstrumenten verbunden sind, nur in begrenztem Umfang ausüben, unterliegen den einschlägigen Kapitalanforderungen des Aufsichtsrahmens, dürfen bezüglich Anforderungen in anderen Bereichen wie Liquidität, Großkredite und Verschuldung jedoch bestimmte Freistellungen in Anspruch nehmen. Wertpapierfirmen, deren Zulassung nicht an diese Beschränkungen gebunden ist, unterliegen denselben Aufsichtsanforderungen wie Kreditinstitute.   Hier setzen die Regelungen der IFD und IFR mit einem eigenständigen Regelungswerk für Wertpapierfirmen an. Während die IFR als EU-Verordnung unmittelbar anzuwenden ist, muss die IFD-Umsetzung in nationales Recht bis zum 26.06.2021 erfolgen. Die IFD regelt das Anfangskapital von Wertpapierfirmen, die Befugnisse und Instrumente der Aufsichtsbehörden sowie die Veröffentlichungspflichten der Institute. Die IFR beinhaltet das künftige Regelwerk für die Eigenmittelanforderungen, die Anforderungen zur Begrenzung der Konzentrationsrisiken sowie für Liquiditätsanforderungen. Ferner werden die Berichtspflichten an die Aufsichtsbehörden sowie Offenlegungspflichten dargestellt. Mit Datum vom 09.07.2020 wurde ein Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen durch das BMF veröffentlicht. Danach ist geplant die wesentlichen Inhalte der IFD in einem Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (Wertpapierfirmengesetz – WpFG) umzusetzen. Der Handel mit Finanzinstrumenten — sei es für den Zweck des Risikomanagements, der Risikoabsicherung oder des Liquiditätsmanagements oder für den Aufbau direktionaler Positionen auf den Wert der Instrumente im Zeitverlauf — ist eine Tätigkeit, die sowohl von Kreditinstituten als auch von Wertpapierfirmen, die für den Handel für eigene Rechnung zugelassen sind, durchgeführt werden kann und bereits durch den durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU gebildeten Aufsichtsrahmen geregelt wird. Um zu vermeiden, dass Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in diesem Bereich nicht die gleichen Wettbewerbsbedingungen haben, was zu Regulierungsarbitrage führen könnte, sollten die sich aus diesen Regeln ergebenden Eigenmittelanforderungen zur Erfassung des Risikos daher weiterhin auch für die genannten Wertpapierfirmen gelten. Auch die Risikopositionen dieser Wertpapierfirmen gegenüber ihren Handelsgegenparteien bei bestimmten Transaktionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen fallen unter die Regeln und sollten daher ebenfalls in vereinfachter Weise weiter für Wertpapierfirmen gelten. Schließlich sind die im aktuellen Aufsichtsrahmen enthaltenen Regeln für Großkredite auch dann maßgeblich, wenn das Handelsbuchrisiko dieser Wertpapierfirmen in Bezug auf bestimmte Gegenparteien besonders groß ist und ein Ausfall der betreffenden Gegenpartei für die Wertpapierfirma daher ein übermäßig starkes Konzentrationsrisiko darstellt. Diese Regeln sollten daher auch für Wertpapierfirmen in vereinfachter Weise weiter gelten.  

Mit WpFG wird ein spezifisches Aufsichtssystem geschaffen – Was regelt das WpFG?

Eine unterschiedliche Anwendung des bestehenden Aufsichtsrahmens in den einzelnen Mitgliedstaaten kann dazu führen, dass für die Wertpapierfirmen in der Union nicht die gleichen Wettbewerbsbedingungen gelten. Etwaige Unterschiede sind dadurch bedingt, dass die Anwendung des Aufsichtsrahmens auf verschiedene Wertpapierfirmen je nach den Dienstleistungen, die sie erbringen, ausgesprochen komplex ist, wobei einige nationale Behörden die Anwendung des Aufsichtsrahmens in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder in der einzelstaatlichen Praxis anpassen oder straffen. Da der bestehende Aufsichtsrahmen nicht alle Risiken erfasst, die von bestimmten Arten von Wertpapierfirmen eingegangen werden und von ihnen ausgehen, haben einige Mitgliedstaaten bestimmten Wertpapierfirmen hohe Kapitalaufschläge auferlegt. Um unionsweit eine harmonisierte Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen zu gewährleisten, sollten einheitliche Bestimmungen festgelegt werden, die diesen Risiken Rechnung tragen. Was regelt das WpFG? Daher wird ein spezifisches Aufsichtssystem für Wertpapierfirmen benötigt, die angesichts ihrer Größe und Verflechtung mit anderen Finanz- und Wirtschaftsakteuren nicht systemrelevant sind. Systemrelevante Wertpapierfirmen sollten hingegen weiterhin unter den durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU gebildeten bestehenden Aufsichtsrahmen fallen. Diese Wertpapierfirmen bilden eine Teilmenge der Wertpapierfirmen, die zurzeit dem durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU gebildeten Aufsichtsrahmen unterliegen, und müssen die wichtigsten Anforderungen ohne jegliche Freistellungen erfüllen. Die Geschäftsmodelle und Risikoprofile der größten und am stärksten verflochtenen Wertpapierfirmen sind mit denen bedeutender Kreditinstitute vergleichbar. Sie erbringen „bankähnliche“ Dienstleistungen und übernehmen in erheblichem Umfang Risiken. Darüber hinaus können systemrelevante Wertpapierfirmen angesichts ihrer Größe, ihrer Geschäftsmodelle und ihrer Risikoprofile — ebenso wie große Kreditinstitute — eine Gefahr für das stabile und ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte darstellen. Daher sollten diese Wertpapierfirmen weiterhin den Regeln der der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Richtlinie 2013/36/EU unterliegen.  

Bessere Berücksichtigung der unterschiedlichen Risikoprofile der Wertpapierfirmen

Die gegenwärtig geltenden Regelungen sind nicht speziell auf die unterschiedlichen Risikoprofile der Wertpapierfirmen ausgelegt. Insbesondere werden die oben genannten Regulierungsstandards den Geschäftsmodellen kleiner und mittlerer Wertpapierfirmen nicht gerecht, die nur eine geringe Verflechtung mit anderen Marktteilnehmern aufweisen. Wertpapierfirmen sind regelmäßig nicht systemrelevant und haben weder große Portfolien an Privatkunden- noch an Unternehmenskrediten und nehmen auch keine Einlagen entgegen. Bei Wertpapierfirmen ist daher die Wahrscheinlichkeit, dass ihr Ausfall die allgemeine Finanzstabilität gefährden könnte, geringer als bei Kreditinstituten. Die von den meisten Wertpapierfirmen eingegangenen und von ihnen ausgehenden Risiken unterscheiden sich deutlich von den von Kreditinstituten eingegangenen und ausgehenden Risiken. Dieser Unterschied soll daher im Aufsichtsrahmen klar zum Ausdruck kommen.  

Große Wertpapierfirmen haben weitgehend die CRD und CRR zu erfüllen – Was regelt das WpFG?

Mit diesen europäischen Vorgaben und ihrer Umsetzung in nationales Recht, im Wesentlichen mit dem neuen Wertpapierfirmengesetz (WpFG), wird eine Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen gewährleistet, die sowohl im Interesse der Kunden der Wertpapierfirmen als auch im Interesse der allgemeinen Finanzstabilität erfolgt. Eine solche Beaufsichtigung soll der Gefahr einer übermäßigen Übernahme von Risiken durch Wertpapierfirmen und ihrer Kunden vorbeugen. Dabei sind die Regelungen so angelegt, dass die Intensität der Beaufsichtigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) proportional zur Größe der Wertpapierfirmen ausgestaltet ist. Sogenannte Große Wertpapierfirmen, auf die weitgehend die Regelungen der CRD und der CRR zur Anwendung kommen, sind aufgrund ihrer Größe, ihrer Verflochtenheit mit anderen Marktteilnehmern und ihres Risikomodells als bedeutende Akteure für die Stabilität des Finanzmarkts zu betrachten. Ihre Geschäftsmodelle und Risikoprofile sind mit denen bedeutender Kreditinstitute vergleichbar. Darüber hinaus können Große Wertpapierfirmen angesichts ihrer Größe, ihrer Geschäftsmodelle und ihrer Risikoprofile eine Gefahr für das stabile und ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte darstellen. So unterliegen Große Wertpapierfirmen nach Maßgabe der IFR den Vorschriften der CRR. Diese durch europäisches Recht vorgegebene Systematik für den Bereich der Aufsicht über Wertpapierfirmen kann am besten umgesetzt werden, wenn wie mit diesem Gesetz beabsichtigt die Aufsicht über Wertpapierfirmen vollständig aus dem Kreditwesengesetz (KWG) herausgelöst wird. Vorgabe der IFD das CRD/CRR-Aufsichtsregime anwendbar. Im Einzelfall kann die Bundesanstalt für andere systemrelevante Wertpapierfirmen ebenfalls die Geltung des CRD/CRR-Aufsichtsregimes anordnen.  

Anforderungen an kleine und mittlere Wertpapierfirmen

Hierdurch soll insbesondere für Kleine und Mittlere Wertpapierfirmen, die geringere Anforderungen als Kreditinstitute oder Große Wertpapierfirmen einhalten müssen, eine einfache, verständliche und übersichtliche Gesetzessystematik geschaffen werden. Für Große Wertpapierfirmen bleibt gemäß der Vorgabe der IFD das CRD/CRR-Aufsichtsregime anwendbar. Im Einzelfall kann die Bundesanstalt für andere systemrelevante Wertpapierfirmen ebenfalls die Geltung des CRD/CRR-Aufsichtsregimes anordnen.  

Regelung zum Anfangskapital § 17 WpFG – Was regelt das WpFG?

§ 17 Anfangskapital regelt folgendes: (1) Das Anfangskapital beträgt
  1. 750 000 Euro für eine Wertpapierfirma, die eine Erlaubnis für den Eigenhandel oder das Emissionsgeschäft beantragt, auf eigene Rechnung handelt oder die Erlaubnis zum Betreiben des organisierten Handelssystems (§ 2 Absatz 2 Nummer 7) beantragt und im Rahmen des OTF-Geschäfts auf eigene Rechnung abschließt, sowie für eine Wertpapierfirma, die die Erlaubnis für die Verwahrung und Verwaltung im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1, das Wertpapierkreditgeschäft, das eingeschränkte Verwahrgeschäft oder das Eigengeschäft nach § 15 Absatz 4 beantragt,
  2. 75 000 Euro für eine Wertpapierfirma, die eine Erlaubnis für das Erbringen der Anlagevermittlung, Abschlussvermittlung, Finanzportfolioverwaltung, Anlageberatung oder für das Platzierungsgeschäft beantragt und deren Erlaubnis dahingehend beschränkt ist, dass sie im Zusammenhang mit diesen Wertpapierdienstleistungen kein Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder Kundenwertpapieren haben darf oder
  3. 150 000 Euro bei anderen Wertpapierfirmen, die eine Erlaubnis für Wertpapierdienstleistungen beantragen, die nicht unter Nummer 1 oder 2 fallen.
 

SanInsFoG: Was ändert sich bei der Fortführungsprognose?

SanInsFoG: Was ändert sich bei der Fortführungsprognose? Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) werden die Überschuldung und die drohende Zahlungsunfähigkeit stärker voneinander abgegrenzt. Was bedeutet das in der Praxis?
  • Neue Frist für die Überschuldungprüfung: Prognosezeitraum 1 Jahr
  • Neue Frist für die Prüfung der Zahlungsunfähigkeit: Prognosezeitraum 2 Jahre
  • Antragspflicht bei Überschuldung: Zeitraum wird auf 6 Wochen erhöht.
  SanInsFoG: Was ändert sich bei der Fortführungsprognose?  

SanInsFoG: Was ändert sich bei der Fortführungsprognose?

Die Überschuldung und die drohende Zahlungsunfähigkeit werden stärker voneinander abgegrenzt. Zwar wird auch weiterhin eine drohende Zahlungsunfähigkeit im Rahmen der für die Überschuldungsprüfung vorzunehmenden Fortführungsprognose zu berücksichtigen sein. Jedoch soll das Konkurrenzproblem dadurch entschärft werden, dass der Überschuldungsprüfung ein Prognosezeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen ist, wohingegen die Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit regelmäßig im Rahmen eines zweijährigen Prognosezeitraums erfolgen soll. Hierdurch wird gewährleistet, dass im zweiten Jahr des Prognosezeit-raums eine Konkurrenz von drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ausgeschlossen ist. Zudem soll der maximale Zeitraum für die Antragspflicht bei Überschuldung auf sechs Wochen erhöht werden, um dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, Sanierungen im präventiven Restrukturierungsrahmen oder auf der Grundlage eines Eigenverwaltungsverfahrens ordentlich und gewissenhaft vorzubereiten.  

Neue Fristen für die Antragstellung

§ 15a InsO wird wie folgt geändert: „Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen.“ Das SanInsFoG knüpft für den Zugang zu den Instrumentarien des präventiven Rahmens im Kern an die drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO an. Unternehmen, die bereits zahlungsunfähig oder überschuldet sind, bleibt die Inanspruchnahme der Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens verwehrt. Denn im Fall einer Insolvenzreife sind die Interessen aller Gläubiger tangiert und es bedarf eines Gesamtverfahrens zur Bewältigung der eingetretenen Insolvenz. Verfahren, die – wie die Verfahrenshilfen des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens – lediglich eine Teilmenge der Gläubiger einbeziehen, eignen sich für diese Aufgabe nicht.  

Änderung in der Insolvenzordnung

Die Überschuldung und die drohende Zahlungsunfähigkeit werden besser voneinander abgegrenzt. Zwar wird auch weiterhin eine drohende Zahlungsunfähigkeit im Rahmen der für die Überschuldungsprüfung vorzunehmenden Fortführungsprognose zu berücksichtigen sein. Jedoch soll das Konkurrenzproblem dadurch entschärft werden, dass der Überschuldungsprüfung ein Prognosezeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen ist, wohingegen die Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit im Rahmen eines zweijährigen Prognosezeitraums erfolgen soll. Hierdurch wird gewährleistet, dass im zweiten Jahr des Prognosezeitraums eine Konkurrenz von drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ausgeschlossen ist. Zudem soll die Antragsfrist bei Überschuldung auf sechs Wochen erhöht werden, um dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, Sanierungen im präventiven Restrukturierungsrahmen oder auf der Grundlage eines Eigenverwaltungsverfahrens ordentlich und gewissenhaft vorzubereiten.  

Prognosezeitraum 24 Monate

Durch den neuen § 18 Absatz 2 Satz 2 wird festgelegt, dass für die drohende Zahlungsunfähigkeit in aller Regel ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen ist. Durch diese Regelung werden Unsicherheiten hinsichtlich der Dauer des Prognosezeitraums der drohenden Zahlungsunfähigkeit beseitigt. Für den Prognosezeitraum werden derzeit Zeiträume zwischen einigen Monaten bis zu drei Jahre oder das Fälligkeitsdatum der spätesten Forderung vorgeschlagen. Die Prognosefähigkeit sinkt mit der zeitlichen Erstreckung der Prognosezeiträume und die wohl herrschende Meinung stellt derzeit für den Prognosezeitraum auf das laufende und das darauf folgende Geschäftsjahr ab. Die abnehmende Prognosesicherheit je zukünftiger die Ereignisse sind, spricht dafür, den in aller Regel zugrunde zu legenden Prognosezeitraum nicht zu lang zu wählen. Eine Anknüpfung an Geschäftsjahre mag sich unter Planungsgesichtspunkten anbieten, hieraus resultieren jedoch unterschiedliche Prognosedauern. Abhängig vom Zeitpunkt im aktuellen Geschäftsjahr ergeben sich bei einem Abstellen auf das aktuelle und das darauf folgende Geschäftsjahr Prognosezeiträume von knapp über zwölf Monaten bis zu knapp unter 24 Monaten. Diese unterschiedliche Länge des Prognosezeitraums vermag en Gesetzgeber nicht zu überzeugen, weshalb der Prognosezeitraum für den Regelfall auf 24 Monate festgeschrieben wird. Der Prognosezeitraum gilt „in aller Regel“. In Einzelfällen kann auch auf einen kürzeren oder längeren Prognosezeitraum abzustellen sein. Hierdurch können Besonderheiten des Schuldners oder seines Geschäftsbetriebs berücksichtigt werden.

Prognosezeitraum 12 Monate

Die Überschuldung wird als zwingender Insolvenzantragsgrund für juristische Personen und andere haftungsbeschränkte Rechtsträger beibehalten. Die Überschuldung soll auch weiterhin die ihr zukommende wichtige Funktionen im Insolvenzrecht der haftungsbeschränkten Rechtsträger übernehmen. Die sich an die Überschuldung knüpfende Antragspflicht zwingt die Geschäftsleiter zu einer vorausschauenden Planung, welche ihrerseits Grundvoraussetzung für die frühzeitige Entdeckung von Krisenanzeichen ist. Zudem steht der Überschuldungstatbestand für eine hinreichend schwerwiegende Gefährdung der Gläubigerinteressen, an die sich eine Pflicht zur Antragstellung knüpfen sollte. Ist der Schuldner innerhalb eines absehbaren Zeitraums nicht mehr in der Lage, sein Unternehmen fortzuführen und reicht in einer solchen Situation das schuldnerische Vermögen nicht zur De-ckung aller Verbindlichkeiten aus, besteht Anlass zur Bereinigung dieser Gefährdung der Gläubigerinteressen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Für eine Aufgabe der Überschuldung als Pflichtantragsgrund für haftungsbeschränkte Rechtsträger besteht in Anbetracht dieses Befunds kein Anlass. Allerdings soll der Zeitraum, welcher der Fortführungsprognose des § 19 Absatz 2 Satz 1 zugrunde zu legen ist, auf zwölf Monate beschränkt werden. Hierdurch lassen sich die Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Länge des maßgeblichen Prognosezeitraums beseitigen (Brinkmann, aaO., S. 67, 75 f.). Mit der Festlegung auf einen zwölfmonatigen Prognosezeitraum entfallen zudem auch die Schwierigkeiten und Unsicherheiten, die mit längeren Prognosezeiträumen verbunden sind. Ein auf zwölf Monate beschränkter Prognosezeitraum lässt sich von den Beteiligten besser handhaben, ohne dass die Überschuldung hierdurch in ihrer Funktion beeinträchtigt wird, den Geschäftsleiterin zu einem noch verhältnismäßig frühen Zeitpunkt zur Antragstellung anzuhalten. Für die Fälle, in denen die Unternehmensfortführung erst nach Ablauf der künftig maßgeblichen zwölf Monate nicht mehr gesichert ist, entsteht keine Regelungs- oder Haftungslücke. Denn nach § 2 StaRUG setzt eine allgemeine Pflicht zur Interessenwahrung der Gläubigerschaft ein, die sich zu konkreten Handlungspflichten verdichten kann, sofern nur die Gefahr eines Ausfalls hinreichend groß wird. Auch wenn daraus keine Pflicht zur Antragstellung resultiert, werden die Geschäftsleiter zur Wahrung der Interessen der Gläubigerschaft angehalten. Die Begrenzung des Prognosezeitraums auf zwölf Monate für die Überschuldung führt zudem dazu, dass der tatbestandliche Überschneidungsbereich mit der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) reduziert wird. Im Überschneidungsbereich bleibt es zwar bei dem bereits heute bestehenden Konkurrenzverhältnis. Dieses ist aber weiterhin so aufzulösen, dass eine die Überschuldung ausschließende Fortführungsprognose auch aus der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der erfolgreichen Umsetzung eines Sanierungs- oder Restrukturierungsvorhabens resultieren kann.

BaFin veröffentlicht 8 neue Pflichten zum Geldwäschegesetz

BaFin veröffentlicht 8 neue Pflichten zum Geldwäschegesetz: Mit BaFin-Konsultation 01/2021 wurde der Entwurf: Auslegungs- und Anwendungshinweise Besonderer Teil: Kreditinstitute veröffentlicht. Im Fokus der Auslegungs- und Anwendungshinweise stehen folgende 8 neuen Pflichten:
  1. Herkunft der Vermögenswerte
  2. Immobilientransaktionen
  3. Investmentgeschäft
  4. Konsortialkredite
  5. Korrespondenzbankbeziehungen
  6. Monitoringsysteme
  7. (Sammel-)Treuhandkonten
  8. Trade Finance
  BaFin veröffentlicht 8 neue Pflichten zum Geldwäschegesetz  

BaFin veröffentlicht neue Pflichten zum Geldwäschegesetz

Pflicht 1: Herkunft der Vermögenswerte Hierbei ist zwischen Transaktionen innerhalb und außerhalb einer Geschäftsbeziehung (Bestands- und Gelegenheitskunden) zu differenzieren, da bei letzteren regelmäßig weniger Informationen zu dem Kunden vorliegen. Bei Transaktionen außerhalb der Geschäftsbeziehung gelten künftig folgende Verschärfungen: Als aussagekräftige Belege als Herkunftsnachweis gelten laut BaFin-AuAs:
  1. ein aktueller Kontoauszug bzgl. eines Kontos des Gelegenheitskunden bei einer
  2. anderen Bank, aus dem die Barauszahlung hervorgeht,
  3. ein aktueller Kontoauszug bzgl. des Kontos eines Dritten, aus dem die Barauszahlung
  4. hervorgeht (Handeln im Namen einer dritten Person), ergänzt um weitere Dokumente
  5. und Informationen zu dem Dritten,
  6. Barauszahlungsquittungen einer anderen Bank,
  7. Sparbücher des Laufkunden, aus denen die Barauszahlung hervorgeht,
  8. Verkaufs- und Rechnungsbelege (z.B. Belege zu Autoverkauf, Goldverkauf),
  9. Quittungen bezüglich getätigter Sortengeschäfte,
  10. letztwillige vom Nachlassgericht eröffnete Verfügungen,
  11. Schenkungsverträge.
BaFin veröffentlicht 8 neue Pflichten zum Geldwäschegesetz: Wenn kein entsprechender Nachweis eingeholt werden kann, ist die Annahme des Bargelds abzulehnen.  

Pflicht 2: Immobilientransaktionen

Die NRA sieht ein hohes Geldwäscherisiko im Immobiliensektor. Im Rahmen von sogenannten „Share Deals“ und verschachtelten Gesellschaftskonstruktionen, insbesondere im Zusammenspiel mit Briefkastenfirmen aus dem Ausland, kann faktisch Anonymität hergestellt werden. Eine wichtige Rolle bei der Risikoermittlung spielt das Erkennen von relevanten Sachverhalten. Hierbei können Typologien, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hinweisen, hilfreich sein. Nicht abschließende Beispiele laut den BaFin-AuAs sind:
  • Hinweise auf höhere Barzahlungen im Zusammenhang mit Immobilientransaktionen (z.B. Kaufpreis deutlich über oder unter dem tatsächlichen Verkehrswert der Immobilie),
  • (teilweise) Kaufpreiszahlung durch einen Dritten ohne plausiblen Grund, Immobilientransaktionen, bei denen der wirtschaftlich Berechtigte auf Käufer- oder
  • Verkäuferseite nur schwer zu ermitteln ist (z.B. infolge undurchsichtiger Unternehmensstrukturen), insbesondere wenn ein Auslandsbezug besteht.
BaFin veröffentlicht 8 neue Pflichten zum Geldwäschegesetz: Um den Ergebnissen der NRA gerecht zu werden und den mit Immobilientransaktionen einhergehenden Risiken für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Rechnung zu tragen, haben Kreditinstitute eine Verdachtsmeldung abzugeben, wenn eine Immobilientransaktion vollständig oder teilweise mittels Barmitteln bezahlt wird oder bezahlt werden soll, sofern der Betrag mehr als 10.000,- Euro beträgt und die Herkunft der Vermögenswerte nicht plausibel nachgewiesen werden kann.  

Pflicht 3: Investmentgeschäft

Kreditinstitute stehen in unterschiedlicher Weise in geschäftlicher Beziehung zu Fonds bzw. Investmentvermögen und deren Kapitalverwaltungsgesellschaften (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 GwG, im Folgenden: KVG), die sowohl im Inland als auch in EU-/EWR-Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten ansässig sein können. Die Verwaltungsgesellschaften handeln für Rechnung und im Interesse der Anleger des Investmentvermögens und können Intermediäre z.B. mit dem Portfoliomanagement beauftragen.   Spezialfonds: Kreditinstitute sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG verpflichtet festzustellen, ob ein Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt. Bei einer Geschäftsbeziehung zu einer verpflichteten inländischen KVG ist also zu prüfen, ob die hinter dem Investmentvermögen stehenden Anleger wirtschaftlich Berechtigte des Investmentvermögens sind. Gerade bei Spezialfonds mit wenigen, eventuell sogar nur einem Anleger kann ein faktischer Einfluss dieses Anlegers auf die Anlagepolitik sowie das Anlage- und Risikomanagement der KVG nicht ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund ist die Anlegerstruktur jedes Investmentvermögens abzuklären. BaFin veröffentlicht 8 neue Pflichten zum Geldwäschegesetz: Aufgrund der Systematik des § 3 Abs. 2 GwG ist bei einem normalen Risiko davon auszugehen, dass jeder einzelne Anleger, der mehr als 25 % der Anteile eines Investmentvermögens hält, wirtschaftlich Berechtigter der KVG ist. Soweit dies der Fall ist, sind diese Anleger nach Maßgabe des § 11 Abs. 5 GwG zu identifizieren. Die gesamte Prüfung ist angemessen zu dokumentieren.   Offener Publikumsfonds: Bei offenen Publikumsinvestmentvermögen oder bei sonstigen Investmentvermögen mit einer Vielzahl von Anlegern gibt es aufgrund der Fonds- und Anlegerstruktur objektiv regelmäßig keinen Anleger als wirtschaftlich Berechtigten am Investmentvermögen. Bei einer Geschäftsbeziehung eines Kreditinstituts zu einer regulierten KVG mit Sitz in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat, deren Anforderungen an die Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung den FATF-Empfehlungen entsprechen, gelten dieselben Grundsätze. BaFin veröffentlicht 8 neue Pflichten zum Geldwäschegesetz: Ist weder die KVG noch das Investmentvermögen reguliert, bestimmt sich der Umfang der Maßnahmen nach einem potentiell erhöhten Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.   Verwahrstellen: Bei Verwahrstellen besteht die Pflicht zur Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten gegenüber den Parteien des Verwahrstellenvertrages. Die Verwahrstelle hat in ihre Prüfung sämtliche – auch aufgrund ihrer besonderen Kontrollfunktion – eingeholten Informationen einzubeziehen. Ungeachtet etwaiger tatsächlicher Beteiligungs- und Vertragsverhältnisse hat die Verwahrstelle Hinweisen nachzugehen, die auf einen faktisch beherrschenden Einfluss auf das Investmentvermögen durch einen Privatanleger oder eine natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar an der KVG beteiligt ist, hindeuten. BaFin veröffentlicht 8 neue Pflichten zum Geldwäschegesetz: Insbesondere Hinweise auf ein mögliches Zusammenwirken von Anlegern des Investmentvermögens und Eigentümern der KVG, z.B., weil sie personenidentisch sind, sind abzuklären. Ggf. sind als Ergebnis der Abklärungspflicht mehrere Personen als wirtschaftlich Berechtigte zu identifizieren. Dies ist angemessen zu dokumentieren.  

Pflicht 4: Konsortialkredite

Im Rahmen von
  • Konsortialfinanzierungen in der Ausgestaltung eines Außenkonsortiums und
  • Förderfinanzierungen
können die Konsorten/Finanzierungsbeteiligten auf den Konsortialführer bzw. die „Hausbank“ (Darlehensgeber) als Dritten i.S.d. § 17 Abs. 1-4 GwG zur Erfüllung der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten zurückgreifen. BaFin veröffentlicht 8 neue Pflichten zum Geldwäschegesetz: Sorgfaltspflichten sind grundsätzlich vor der Beteiligung an einem syndizierten Kredit/Konsortialkredit/Konsortialvereinbarung/Förderkredit zu erfüllen. Der Konsortialführer/die „Hausbank“ hat die Konsorten/Beteiligten zu identifizieren. In der Regel können vereinfachte Sorgfaltspflichten nach § 14 GwG zur Anwendung kommen. Umgekehrt umfasst die Pflicht der Konsorten/der Förderbank die Identifizierung des Konsortialführers/der Hausbank. Auch hier können in der Regel vereinfachte Sorgfaltspflichten nach § 14 GwG zur Anwendung kommen. Bei der Erfüllung von kundenbezogenen Sorgfaltspflichten durch den Konsortialführer/ „Hausbank“ nach § 10 Abs. 1 Nr. 1-4 GwG auch für die im Konsortium vertretene Gruppe von Verpflichteten gilt folgendes: Der Konsortialführer bzw. die „Hausbank“ (Darlehensgeber) bei Förderfinanzierungen kann als „Hauptverpflichteter“ die Pflichten der im Konsortium vertretenen Konsorten/Finanzierungsbeteiligten für diese erfüllen. Die Pflichten des Konsortialführers/der Hausbank umfassen dabei:
  • die Identifizierung des Kreditnehmers und ggf. der für ihn auftretenden Person,
  • die Abklärung von etwaigen wirtschaftlich Berechtigten,
  • die Einholung und Bewertung von Informationen über den Zweck und die
  • angestrebte Art der Geschäftsbeziehung,
  • die PeP-Prüfung von Kreditnehmer und etwaigen wirtschaftlich Berechtigten.
 

Pflicht 5: Korrespondenzbankbeziehungen

Im Rahmen jeder Korrespondenzbankbeziehung sind auf den Respondenten die allgemeinen Sorgfaltspflichten gemäß § 10 Abs. 1 GwG anzuwenden. Folgende allgemeine Maßnahmen sind mindestens zu ergreifen:
  1. Die Identifizierung des Respondenten und gegebenenfalls der für ihn auftretenden Person(en) nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 und des § 12 Abs. 1 und 2 sowie die Prüfung, ob die für den Vertragspartner auftretende Person hierzu berechtigt ist.
Hinweis der BaFin: Es besteht keine Verpflichtung der Korrespondenzbank, dass sie die Maßnahmen zur Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität auf die Kunden der Respondenzbank anwendet oder die Daten dupliziert, die die Respondenzbank zu ihren Kunden eingeholt und dokumentiert hat. Kommt es im Rahmen der Überwachung einer Korrespondenzbankbeziehung zu Auffälligkeiten, kann es jedoch bspw. bei der Abklärung der auffälligen Transaktion(en) notwendig werden, Informationen zu einem oder mehreren Kunden des Respondenten bei dem Respondenten einzuholen.
  1. Die Abklärung des/der wirtschaftlich Berechtigten des Respondenten nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 und 5 GwG; dies umfasst die Pflicht, die Eigentums- und Kontrollstruktur des Respondenten mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen;
  2. die Einholung und Bewertung von Informationen über den Zweck und über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, soweit sich diese Informationen im Einzelfall nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben;
  3. die Feststellung mit angemessenen, risikoorientierten Verfahren, ob es sich bei dem/den wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person (PeP), um ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt,
und
  1. die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung einschließlich der Transaktionen, die in ihrem Verlauf durchgeführt werden, nach Maßgabe des § 25h Abs. 2 KWG zur Sicherstellung, dass diese Transaktionen übereinstimmen
  • mit den beim Verpflichteten vorhandenen Dokumenten und Informationen über den Vertragspartner und gegebenenfalls über den/die wirtschaftlich Berechtigten, über deren Geschäftstätigkeit und Kundenprofil,
  • soweit erforderlich, mit den beim Verpflichteten vorhandenen Informationen über die Herkunft der Vermögenswerte;
im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung haben die Verpflichteten sicherzustellen, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos in angemessenem zeitlichen Abstand aktualisiert werden. Hierzu gehört auch die Überwachung der Einhaltung der sich aus der Verordnung VO (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers (Geldtransfer-Verordnung) ergebenden Pflichten durch die Respondenzbank. Unterhalten mehrere Banken innerhalb einer Gruppe Korrespondenzbankbeziehungen mit einer Respondenzbank, ist im Rahmen der gruppenweiten Pflichten (§ 9 Abs. 1 GwG) sicherzustellen, dass die Risikobewertungen der jeweiligen Banken mit der gruppenweiten Risikobewertungspolitik übereinstimmen und angemessene Informationsaustauschmechanismen eingerichtet sind. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 GwG ist sicherzustellen, dass die Korrespondenzbankbeziehung wirksam und koordiniert überwacht wird.   Verstärkte Sorgfaltspflichten bei Korrespondenzbankbeziehungen Ergänzend zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten sind stets zusätzlich verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen, sofern:
  • es sich um eine grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehung mit Respondenten mit Sitz in einem Drittstaat handelt,
  • ein wirtschaftlich Berechtigter des Respondenten eine PeP ist,
  • ein wirtschaftlich Berechtigter des Respondenten in einem von der Europäischen Kommission nach Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 ermittelten Drittstaat mit  hohem Risiko niedergelassen ist,
  • es sich um eine Korrespondenzbankbeziehung mit Respondenzbanken in einem EWR Staat handelt, die aufgrund einer Risikobeurteilung des Verpflichteten als erhöhtes Risiko beurteilt wurde. (Die Risikobeurteilung, dass ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung auch innerhalb des EWR besteht, kann im Rahmen der Risikoanalyse oder im Einzelfall unter Berücksichtigung der in den Anlagen 1 und 2 GwG sowie im Titel III Kapitel 1 der Leitlinien zu Risikofaktoren der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) genannten Risikofaktoren erfolgen. Hilfreich können in diesem Zusammenhang ferner die Hinweise im Annex 2 Abschnitt II A. des Papiers „Sound management of risks related to money laundering and financing of terrorism“ des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht (Stand: Juni 2017) sowie in den Leitlinien der Financial Action Task Force (FATF) zu Korrespondenzbankdienstleistungen vom Oktober 2016 sein. Eine solche institutsspezifische Risikobewertung ist stets vor Eingehung und anlassbezogen bzw. periodisch während der Dauer einer Korrespondenzbankbeziehung vorzunehmen bzw. zu aktualisieren.
 

Pflicht 6: Monitoringsysteme

Gemäß § 25h Abs. 2 Satz 1 KWG müssen Kreditinstitute Datenverarbeitungssysteme betreiben, um Geschäftsbeziehungen und einzelne Transaktionen im Zahlungsverkehr zu erkennen, die Anhaltspunkte für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstige strafbare Handlungen aufweisen. Bei dem Betreiben von Datenverarbeitungssystemen ist grundsätzlich zwischen den beiden Komponenten Monitoring– und Screening-System zu unterscheiden.
  • Monitoring ist die laufende ex-post Überwachung zur Auffindung ungewöhnlicher Transaktionen. Dies erfolgt nach deren Ausführung, um ungewöhnliche einzelne Transaktionen oder Transaktionsströme (beispielsweise Mustererkennung über die Abfolge von Transaktionen) zu erkennen. Zum Zeitpunkt des Erkennens einer Auffälligkeit im Monitoring ist die Zahlung somit bereits vollständig ausgeführt bzw. abgewickelt.
  • Screening ist die Selektion oder das Herausfiltern vor allem von Zahlungsverkehrstransaktionen in Echtzeit, also noch vor deren Ausführung. Es soll unter anderem verhindern, dass Geldmittel trotz der Nichteinhaltung von Sanktionen, Embargos, des Verbots der Terrorismusfinanzierung oder anderer Maßnahmen verfügbar gemacht werden.
  Geeignetheit der Software – BaFin veröffentlicht 8 neue Pflichten zum Geldwäschegesetz Die für die Datenverarbeitungssysteme eingesetzte Software ist insbesondere dann geeignet, wenn sie
  • das Kreditinstitut grundsätzlich in die Lage versetzt, Transaktionsmuster, Auffälligkeiten und Abweichungen zu erkennen,
  • ein Indizienmodell enthält, das individuelle Konfigurierungen ermöglicht,
  • neben Kunden- und Produktrisiken auch Länderrisiken (z.B. Verwendung aktueller Länderrisikolisten), Terrorismusfinanzierungsrisiken (z.B. Verwendung aktueller Embargo- und Sanktionslisten) sowie Risiken aus Vertriebswegen berücksichtigt (die Verwendung unterschiedlicher Software für die Datenverarbeitungssysteme im Hinblick auf Geldwäsche, sonstige strafbare Handlungen und Terrorismusfinanzierung sowie Sanktionsüberwachung ist zulässig),
  • mit der Gesamtheit der verwendeten Indizien sowohl Aspekte der Geldwäscheprävention, der Prävention von Terrorismusfinanzierung, und – soweit geboten – der Verhinderung sonstiger strafbarer Handlungen, enthält,
  • die erhöhten Risiken im Sinne des § 15 Abs. 3 GwG adäquat abdeckt,
  • die Überprüfung von Namen auf Ähnlichkeiten mittels unscharfer Suchlogik („fuzzy logic“) zulässt,
  • Auswertungs- und Statistikfunktionen enthält oder von diesen unterstützt wird, die das Kreditinstitut in die Lage versetzen, Ad-hoc Recherchen durchzuführen und auf Auswertungen zur regelmäßigen Aktualisierung und Weiterentwicklung der Risikoanalyse zurückzugreifen. Auswertungs- und Statistikfunktionen können sich zusätzlich außerhalb der Datenverarbeitungssysteme befinden.
  Auslagerung ins Ausland (§ 6 Abs. 7 GwG i.V.m. § 25h Abs. 2 KWG und § 7 Abs. 5 GWG) – BaFin veröffentlicht 8 neue Pflichten zum Geldwäschegesetz Es dürfen im Rahmen einer Auslagerung der Bearbeitung von Treffern eines Datenverarbeitungssystems nur folgende, vorbereitende Handlungen in Drittstaaten (siehe § 1 Abs. 17 GwG) vorgenommen werden: 1.Sammlung von Informationen zu Treffern aus internen und externen Datenbanken. 2.Sortierung der Treffer in Gruppen, z.B. a) „Relevanter Fall“ b) „Nicht relevanter Fall“ c) „Weitere Untersuchungen notwendig“. 3.Kommentierung der einzelnen Treffer durch den Analysten mit Entscheidungsvorschlag.   Darüber hinausgehende Untersuchungshandlungen und die abschließende Beurteilung der Treffer dürfen nicht in Drittstaaten stattfinden. Insbesondere dürfen sogenannte False Positives nicht in Drittstaaten geschlossen werden. Die Auslagerung der Bearbeitung von Treffern eines Datenverarbeitungssystems innerhalb der EU/EWR ist zulässig. Es ist sicherzustellen, dass der GWB Zugriff auf alle Treffer hat und unverzüglich über relevante Treffer informiert wird, so dass die Zeitvorgaben für die Abgabe von Verdachtsmeldungen eingehalten werden. Es handelt sich hierbei um eine wesentliche Auslagerung im Sinne des § 25b KWG.  

Pflicht 7: Wirtschaftlich Berechtigter bei (Sammel-) Treuhandkonten

Die NRA sieht ein besonderes Geldwäscherisiko im Zusammenhang mit Treuhand und Anderkonten und betont, dass Banken solche Konten genau im Blick haben und sich nicht auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch die Angehörigen anderer Verpflichtetengruppen verlassen sollten (vgl. S. 111). Zur Abklärung der wirtschaftlich Berechtigten gelten die Vorgaben des Kapitels 5.2 der BaFin- AuA-AT bei Treuhandkonten entsprechend. Aufgrund des bestehenden Risikopotentials hat die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 11 Abs. 5 GwG erfolgende Abklärung und Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten bei Treuhandkonten risikobasiert zu erfolgen. Vorbehaltlich einer anderweitigen Risikoeinschätzung ist das Konto regelmäßig einer erhöhten Risikokategorie zuzuordnen und als Geschäftszweck des Kontos ist seine Funktion als (Sammel-)Treuhandkonto zu dokumentieren. Zu beachten ist hier insbesondere, dass das Geldwäscherisiko für Rechtsanwälte und Notare in der NRA als hoch und für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer als mittel eingestuft wurde. BaFin veröffentlicht 8 neue Pflichten zum Geldwäschegesetz: Besondere Bedeutung hat in diesem Zusammenhang die Verdachtsmeldepflicht nach § 43 Abs. 1 Nr. 3 GwG bei Verstoß gegen die Offenlegungspflicht nach § 11 Abs. 6 Satz 3 GwG.  

Pflicht 8: Trade Finance – BaFin veröffentlicht 8 neue Pflichten zum Geldwäschegesetz

Unter Trade Finance versteht man die Finanzierung und Absicherung des Außenhandels der Nichtbanken mit Hilfe von Kreditinstituten. Die NRA sieht in diesem Bereich aufgrund der komplexen Strukturen und des Auslandsbezuges ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland. Grund hierfür ist die Rolle Deutschlands als weltweit drittgrößter Warenexporteur und -importeur und die insoweit generierten hohen Handelsvolumina. Diesem erhöhten Risiko ist durch ausreichende Kenntnisse über das zugrundeliegende Handelsgeschäft sowie die Geschäftspartner zu begegnen, um so Hinweise für handelsbasierte Geldwäsche zu erkennen (NRA, S. 66f.) Im Bereich Trade Finance unterscheidet man – neben Krediten für mittel- und langfristige Finanzierungen – zwischen kurzfristigen, nicht-dokumentären Zahlungsinstrumenten (z.B. Auslandsüberweisungen) und kurzfristigen, dokumentär gesicherten Zahlungsinstrumenten wie Dokumenteninkasso und Akkreditiv. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die kurzfristigen, dokumentären Formen des Trade Finance Geschäftes. Transaktionen in diesem Bereich sind ebenso wie alle anderen Geschäftsbeziehungen einer Bank der geldwäscherechtlichen Prüfung zu unterziehen. Um den geldwäscherechtlichen Risiken angemessen und risikobasiert begegnen zu können, ist es entscheidend zu betrachten, mit wem die Bank eine geschäftliche Beziehung unterhält. Die geschäftlichen Beziehungen ergeben sich unter anderem aus den internationalen Gepflogenheiten im Absicherungsgeschäft des Außenhandels, beispielsweise mit:
  • einer anderen Bank,
  • dem Exporteur,
  • dem Importeur oder
  • einer anderen Gegenpartei.
  Besonderheiten beim KYC-Prozess – Pflichten und Vertragspartner Unabhängig von der Funktion der Bank in der Absicherung eines Außenhandelsgeschäft sind unter KYC-Gesichtspunkten unter anderem folgende Punkte zu erfragen und in der Risikobewertung zu berücksichtigen:
  • Informationen bezüglich des Geschäftsmodells des Kunden,
  • Informationen über die involvierten Parteien,
  • Informationen über die Länder, in denen die involvierten Parteien ihren Sitz haben,
  • Informationen über die Güter/Serviceleistungen, die ausgetauscht werden sowie
  • Informationen über das erwartete jährliche Transaktionsvolumen.
 

MiFID – Vergütungsgrundsätze – MaComp-Modul BT 8

MiFID – Vergütungsgrundsätze – MaComp-Modul BT 8. Die BaFin regelt in BT 8 folgendes: BT 8 Anforderungen an Vergütungssysteme im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen
  • BT 8.1 Anwendungsbereich und Verhältnis zu anderen Vorschriften
  • BT 8.2 Formelle Kriterien für die Konzeption und Überwachung von Vergütungssystemen
    • BT 8.2.1 Einrichtung und Umsetzung von Vergütungssystemen
    • BT 8.2.2 Überwachung von Vergütungssystemen
  • BT 8.3 Inhaltliche Kriterien für die Konzeption von Vergütungssystemen
    • BT 8.3.1 Verwendung variabler Vergütungskomponenten
    • BT 8.3.2 Bemessung variabler Vergütungskomponenten
    • BT 8.3.3 Beispiele für Vorgehensweisen bei der Verwendung und Bemessung variabler Vergütungskomponenten
  MiFID – Vergütungsgrundsätze – MaComp-Modul BT 8  

MiFID – Vergütungsgrundsätze – MaComp-Modul BT 8

In BT 8.1 Anwendungsbereich und Verhältnis zu anderen Vorschriften wird folgendes geregelt:
  1. Soweit neben BT 8 auch das Kreditwesengesetz, die Instituts-Vergütungsverordnung, das Kapitalanlagegesetzbuch, eine gemäß § 37 Abs. 3 des Kapitalanlagegesetzbuches erlassene Rechtsverordnung oder das Versicherungsaufsichtsgesetz oder die Versicherungs-Vergütungsverordnung Anwendung findet, und eine Anforderung des BT 8 einer der vorgenannten Regelungen widerspricht, tritt die Anwendung des BT 8 hinter diesen Regelungen zurück.
  2. Relevante Personen im Sinne dieses BT 8 sind Personen, die die erbrachten Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder das Verhalten des Wertpapierdienstleistungsunternehmens maßgeblich beeinflussen können, einschließlich der Personen, die als Mitarbeiter im Bereich Vertrieb mit Kundenkontakt (z.B. Anlageberater), als Außendienstmitarbeiter oder vertraglich gebundener Vermittler oder als sonstige Mitarbeiter an der Erbringung von Wertpapier- oder -nebendienstleistungen beteiligt sind und deren Vergütung unangemessene Anreize bieten kann, nicht im Interesse des Kunden zu handeln. Weiterhin gehören hierzu auch alle weiteren Personen, die Vertriebsmitarbeiter kontrollieren (z. B. Vorgesetzte oderVertriebsbeauftragte) und die Druck auf die Vertriebsmitarbeiter ausüben können sowie Finanzanalysten, deren Analysen Vertriebsmitarbeiter dazu nutzen können, Kunden zu Anlageentscheidungen zu veranlassen.Je nach Tätigkeitsbereich können im Einzelfall bei maßgeblicher Einflussmöglichkeit auch Mitarbeiter der Bereiche Beschwerdeabwicklung, Schadensbearbeitung, Kundenbindung und Produktentwicklung relevante Personen im Sinne dieses BT 8 sein.
  3. Vergütung im Sinne dieses BT 8 erfasst jede Form direkter oder indirekter Zahlungen oder Leistungen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen an relevante Personen, die an der Erbringung von Wertpapierdienst- oder -nebendienstleistungen für Kunden beteiligt sind. Sie kann sowohl finanzieller Art (Barmittel, Aktien, Optionen, Gewährung oder Übernahme von Krediten, Pensionszusagen, Vergütungen durch Dritte z. B. im Rahmen von Gewinnbeteiligungsmodellen, Gehaltserhöhungen usw.) als auch nichtfinanzieller Art (Beförderungen, Krankenversicherung, Zulagen für Kraftfahrzeuge, private Nutzung dienstlicher Mobiltelefone, großzügige Spesenkonten, Seminare an exotischen Orten usw.) sein.
  4. Nicht als Vergütung gelten finanzielle oder nichtfinanzielle Leistungen, die aufgrund einer gesetzlichen Regelung oder als gesetzliche Beiträge gewährt bzw. gezahlt werden. Hierzu zählen insbesondere die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs und zur betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes.
  5. Die Vorschriften dieses BT 8 sind nicht anzuwenden auf Vergütungen, die• durch Tarifvertrag vereinbart sind,• im Geltungsbereich eines Tarifvertrags durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen vereinbart sind oder• aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind.

BT 8.2 Formelle Kriterien für die Konzeption und Überwachung von Vergütungssystemen

BT 8.2.1 Einrichtung und Umsetzung von Vergütungssystemen
  1. Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat in Abstimmung mit seinem Interessenkonflikt- und Risikomanagement ein angemessenes Vergütungssystem einzurichten, das unter anderem auch24 darauf ausgerichtet ist, sicherzustellen, dass Kundeninteressen durch die Vergütung relevanter Personen kurz-, mittel- oder langfristig nicht beeinträchtigt werden.
  2. Die Geschäftsleitung ist für die angemessene Ausgestaltung und Umsetzung des Vergütungssystems sowie für die Vermeidung vergütungsbezogener Risiken und den Umgang mit den Restrisiken verantwortlich. Damit trägt sie im Rahmen ihres unternehmerischen Ermessens auch die Letztverantwortung für die Festsetzung der Vergütung einzelner relevanter Personen. Soweit es sich bei den relevanten Personen um Mitglieder der Geschäftsleitung handelt, ist stattdessen das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan entsprechend verantwortlich.
  3. Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen ihr Vergütungssystem schriftlich dokumentieren und regelmäßig überprüfen. Bei der Ausgestaltung der Vergütungssysteme ist die Compliance-Funktion zur Beratung hinzuzuziehen, bevor sie bei relevanten Personen zur Anwendung kommen.
  4. Relevante Personen müssen im Voraus und in verständlicher Weise über die Kriterien zur Festsetzung der Höhe ihrer Vergütung sowie über die Stufen und den Zeitplan ihrer Leistungsbeurteilung schriftlich informiert werden. Die von Wertpapierdienstleistungsunternehmen für die Leistungsbeurteilung relevanter Personen verwendeten Kriterien (z.B. auch die Gewichtung von Kriterien, Ermessensausübung durch die Geschäftsleitung, Geltung konzernweiter Prozesse) müssen dokumentiert und für diese zugänglich und verständlich sein.
  5. Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen sicherstellen, dass die Grundsätze und Verfahren zur Einführung neuer Produkte oder Dienstleistungen die Prüfung vorsehen, ob mit diesen Produkten oder Dienstleistungen vergütungsbezogene Risiken für die Einhaltung der Wohlverhaltensregeln und für die Vermeidung von Interessenkonflikten verbunden sind (etwa wenn bei der Produkterstellung bereits besondere Vergütungsmerkmale mit dem Vertrieb des Produktes verknüpft werden) und ob die Vergütungssysteme des Wertpapierdienstleistungsunternehmens identifizierten Risiken hinreichend Rechnung tragen. Andernfalls ist entweder das neue Produkt bzw. die neue Dienstleistung abzuändern oder das Vergütungssystem entsprechend anzupassen. Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen diese Prüfung in geeigneter Form dokumentieren.
  6. Mit der Umsetzung von Vergütungssystemen sind geeignete Stellen zu betrauen.
  7. Die Vergütungssysteme müssen die effektive Durchführung von Kontrollhandlungen durch die operativen Bereiche vorsehen, die die wirksame Feststellung von Fällen, in denen relevante Personen aus vergütungsbezogenen Gründen nicht im Interesse des Kunden handeln, und die Einleitung von Gegenmaßnahmen ermöglichen.
BT 8.2.2 Überwachung von Vergütungssystemen
  1. Die Compliance-Funktion überwacht die Einrichtung, Ausgestaltung und Umsetzung von Vergütungssystemen gemäß den Grundsätzen des BT 1.2.1. In Bezug auf die Vergütung der Geschäftsleitung kann die Prüfung anhand abstrakter Kriterien erfolgen.
  2. Beispiele für gute Vorgehensweisen bei der Überwachung:• Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen zieht ein breites Spektrum an Informationen zur Überwachung der Qualität der Geschäftstätigkeit und Umsatzverläufe heran, wie etwa Trend- und Ursachenanalysen, um Bereiche mit erhöhtem Risiko zu ermitteln und einen risikobasierten Ansatz für die Überwachung der Verkäufe zu unterstützen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf leistungsstarken relevanten Personen (z.B. solchen mit hohen Umsätzen oder hoher variabler Vergütung) liegt. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen stellt sicher, dass die Ergebnisse dieser Analysen dokumentiert und der Geschäftsleitung zusammen mit Vorschlägen für Berichtigungsmaßnahmen vorgelegt werden.• Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen wendet Instrumente zur Datensammlung an, um die Anlagerenditen von Kunden über verschiedene Zeiträume in Bezug auf Wertpapierdienstleistungen zu bewerten, die von relevanten Personen erbracht wurden, deren Vergütung variable Bestandteile enthält. Die Bewertung dieser Informationen wird an Stelle eines Verkaufsziels bei der Gewährung variabler Vergütung berücksichtigt.• Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen prüft jedes Jahr, ob in adäquater Weise die qualitativen Daten erfasst werden, die für die Festsetzung der variablen Vergütung relevanter Personen erforderlich sind. • Zur Prüfung der Zweckmäßigkeit seines Bonussystems legt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ein Programm auf, das die stichprobenartige Kontaktaufnahme zu Kunden kurz nach Abschluss eines Verkaufs, der im persönlichen Verkauf zustande gekommen ist, vorsieht und bei dem es nicht die Möglichkeit hat, Aufzeichnungen der Gespräche zu überwachen. • Bei Personen mit besonders hoher variabler Vergütung wird von einem potenziell höheren Risiko ausgegangen, weshalb sie einer genaueren Kontrolle unterliegen. • Informationen wie die Ergebnisse früherer Compliance-Prüfungen und der Regelprüfung nach § 36 WpHG, berechtigte Beschwerden oder Daten über Rückabwicklungen (z.B. aufgrund von Widerruf oder Rücktritt) werden bei der Compliance-Prüfung herangezogen. Die Ergebnisse fließen in die Konzeption/Überprüfung der Vergütungssysteme ein.
  3. Beispiel für Vorgehensweisen, die in der Regel unzulässig sind:• Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen nimmt keine Überwachung, Bewertung und Vermeidung der Risiken vor, die mit der Festsetzung eines Teils der variablen Vergütung oder der gesamten variablen Vergütung anhand von quantitativen Daten verbunden sind.

BT 8.3 Inhaltliche Kriterien für die Konzeption von Vergütungssystemen

  1. Bei der Konzeption und Überprüfung von Vergütungssystemen sind alle für die Vergütung und die Auswirkung der Vergütung relevanten• Faktoren, beispielsweise die Funktion relevanter Personen, die Art der angebotenen Produkte oder die Vertriebsmethode (z. B. Vertrieb mit oder ohne Beratung, im persönlichen Kontakt oder per Telekommunikation), und• Risiken, die sich für die Einhaltung der Wohlverhaltensregeln und für die Vermeidung von Interessenkonflikten ergeben könnenzu identifizieren und zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist ein angemessener Umgang mit etwaigen Restrisiken sicherzustellen (wie etwa die Art und Herkunft der vergütungsbezogenen Interessenkonflikte eindeutig darzulegen).
  2. Vergütungssysteme dürfen nicht unnötig kompliziert sein. Gestaltungen dürfen insbesondere nicht so komplex sein, dass Kontrollen im Hinblick auf die Erkennung von Risiken zum Nachteil des Kunden an Wirksamkeit einbüßen. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss die einheitliche Auslegung, Anwendung und Kontrolle der Vergütungssysteme gewährleisten.
BT 8.3.1 Verwendung variabler Vergütungskomponenten
  1. Die Vergütungssysteme dürfen keine Anreize setzen, die relevante Personen veranlassen können, ihre persönlichen Interessen oder die Interessen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zum potenziellen Nachteil von Kunden über die Kundeninteressen zu stellen (z. B. beim Verkauf von Emissionen, die der Eigenmittelausstattung dienen, oder beim Verkauf von Finanzinstrumenten, die lukrativer für das Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind).
  2. Variable Vergütungselemente können grundsätzlich einen legitimen Bestandteil erfolgsorientierter Vergütungssysteme darstellen, wenn die Voraussetzungen dieses BT 8 erfüllt werden.
  3. Besteht die Vergütung aus einer variablen und einer fixen Vergütungskomponente, müssen beide in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Das Verhältnis ist nicht angemessen, wenn es entgegen der Kriterien des § 25a Abs. 5 KWG ausgestaltet ist25.
  4. Die Vergütungssysteme müssen einen flexiblen Umgang mit der variablen Vergütung ermöglichen und im Einzelfall das vollständige Entfallen des variablen Vergütungsteiles gestatten.
  5. Bei der Festsetzung der Vergütung vertraglich gebundener Vermittler können Wertpapierdienstleistungsunternehmen deren besonderem Status Rechnung tragen, insbesondere dem Umstand, dass vertraglich gebundene Vermittler in der Regel selbständige Handelsvertreter nach § 84 des Handelsgesetzbuches sind.
BT 8.3.2 Bemessung variabler Vergütungskomponenten
  1. Bei der Festsetzung einer variablen Vergütung dürfen nicht nur quantitative Kriterien (z. B. Wert der verkauften Finanzinstrumente, Verkaufsvolumen, Zielvorgaben für Verkäufe oder Neukunden) zugrunde gelegt werden.
  2. Für die Bemessung einer variablen Vergütung müssen die Vergütungssysteme geeignete Kriterien definieren, die dazu dienen, die Interessen relevanter Personen oder der Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit den Kundeninteressen in Einklang zu bringen. Geeignete Kriterien sind insbesondere qualitative Kriterien, die die relevanten Personen darin bestärken, im Interesse des Kunden zu handeln.
  3. Beispiele für qualitative Kriterien sind• die Einhaltung von rechtlichen Vorschriften (speziell der Wohlverhaltensregeln, insbesondere – soweit relevant – die ordnungsgemäße Durchführung der Geeignetheits- bzw. Angemessenheitsprüfung) und von internen Verfahren;• die faire Behandlung von Kunden, die z. B. – quantitativ gemessen – durch eine sehr geringe Anzahl begründeter Beschwerden über einen langen Zeitraum gekennzeichnet sein kann;• die Kundenzufriedenheit.

Neuer Leitfaden Risikotragfähigkeit

Leitfaden Risikotragfähigkeit – Was versteht man unter normativer und ökonomischer Perspektive? Der neue Leitfaden Risikotragfähigkeit der Bankenaufsicht wurde veröffentlicht. Kennzeichnend für zukünftige Risikotragfähigkeitskonzepte sind zwei Perspektiven bzw. Zielsetzungen:
  • Fortführung des Instituts
  • Schutz der Gläubiger vor Verlusten
Beide Perspektiven sind aus ökonomischer Sicht angemessen berücksichtigen. Dies muss künftig mit der normativen und der ökonomischen Perspektive erfolgen. Diese beiden Perspektiven und hierzu geltenden Anforderungen hat die BaFin mit dem neuen Leitfaden Risikotragfähigkeit näher konkretisiert. Im folgenden Informationsblog haben wir die wesentlichen Änderungen des neuen Leitfadens der Bankenaufsicht zur Risikotragfähigkeit sowie die damit verbundenen Anforderungen der BaFin zusammengefasst:
  • Normative Perspektive
  • Risikoermittlung in der normativen Perspektive
  • Ökonomische Perspektive
  • Risikoermittlung in der ökonomischen Perspektive
  • Erleichterung für kleine und wenig komplexe Banken und Finanzinstitute
  • Zusammenspiel von ökonomischer und normativer Perspektive
  • Anwendungszeitpunkt und Erwartungshaltung der Bankenaufsicht
  Leitfaden Risikotragfähigkeit   Hier kommen Sie zum passenden Seminar LeitfadenRisikotragfähigkeit – Normative und ökonomische Perspektive  

Leitfaden Risikotragfähigkeit – Anforderungen an die normative Perspektive – Normative und ökonomische Perspektive

Die normative Perspektive soll sicherstellen, dass Banken und Finanzinstitute alle regulatorischen und externen Beschränkungen sowie damit verbundene interne Anforderungen laufend erfüllen. In dieser Perspektive sind alle relevanten Kapitalgrößen als Steuerungsgrößen zu betrachten, insbesondere die Kernkapitalanforderung, die SREP-Gesamtkapitalanforderung, die kombinierte Pufferanforderung und die Eigenmittelzielkennziffer. Auch sind Strukturanforderungen an das Kapital wie die Höchstverschuldungsquote und Großkreditgrenzen zu beachten.   Mit der normativen Perspektive hat eine Betrachtung auf Jahresbasis (Risikobetrachtungshorizont) sowie eine Kapitalplanung über einen mindestens dreijährigen Planungshorizont zu erfolgen. Die Kapitalplanung wiederum ist sowohl für ein Planszenario (Basisszenario) als auch für ein adverses Szenario aufzustellen. Dies soll sicherstellen, dass mindestens die „harte“ Gesamtkapitalanforderung, also die SREP-Gesamtkapitalanforderung eingehalten werden kann – auch unter der Bedingung, das die sich negativ auf die Vermögens- und Ertragslage auswirkt.  

Risikoermittlung in der normativen Perspektive – Leitfaden Risikotragfähigkeit

Die normative Perspektive betrachtet die aufsichtsrechtlichen Kapitalanforderungen als Steuerungsgrößen. Die Risikoermittlung für Adressenausfall-, Marktpreis- und operationelle Risiken folgt der Berechnungslogik der rechtlichen Anforderungen der Eigenmittelverordnung (CRR). Zusätzlich sind alle wesentlichen Risiken in die normative Perspektive einzubeziehen, die sich aus der internen Risikoinventur ergeben. Voraussetzung hierfür ist, daß sie sich sinnvoll durch Kapital begrenzen lassen. Die Quantifizierung erfolgt letztlich über die ökonomische Betrachtung. Damit wird schon an dieser Stelle deutlich, dass beide Perspektiven – normative und ökonomische – untrennbar miteinander verbunden sind und nur in dieser Gesamtbetrachtung die gewünschten Steuerungsimpulse gesetzt werden können. Ein weiterer Faktor, der im Leitfaden Risikotragfähigkeit näher beschrieben wird, ist zudem die aufsichtliche SREP-Kapitalfestsetzung. Diese kann sich in ihrer Höhe limitierend für das jeweilige Risiko auswirken. Im Rahmen der Kapitalplanung sind all diese Größen plausibel fortzuschreiben, sowohl für das Planszenario als auch für das adverse Szenario.  

Welches Risikodeckungspotenzial darf bei der normativen Perspektive herangezogen werden?

Das zur Verfügung stehende Risikodeckungspotenzial setzt sich aus jenen Komponenten zusammen, die für die Unterlegung der Mindestkapital- und Stresskapitalanforderungen zugelassen sind. Zum Beispiel darf der Kapitalerhaltungspuffer zur Abdeckung von Risiken aus adversen Szenarien herangezogen werden, soweit die adversen Szenarien als hinreichend schwer zu betrachten sind. Diese Vorgehensweise gilt aber nicht für Risiken, die sich aus dem Planszenario ergeben.  

Anforderungen an die ökonomische Perspektive – Leitfaden Risikotragfähigkeit

Bei der normativen Perspektive stehen in erster Linie die aufsichtsrechtlichen Vorgaben im Fokus. Die ökonomische Perspektive löst sich von den Vorgaben des Aufsichts- und Bilanzrechts. Im Mittelpunkt der ökonomischen Perspektive stehen Marktwerte und Bewertungen, die sich dem Marktwert annähern. Die ökonomische Perspektive dient der langfristigen Sicherung der Substanz der Bank bzw. des Finanzinstituts. Eine barwertige Ableitung von Risiken und Risikodeckungspotenzial stellt den Idealfall der ökonomischen Betrachtung dar. In der Praxis können Institute auch barwertnahe Verfahren einsetzen. Bei der Ermittlung des Risikodeckungspotenzials kann dann bspw. von Bilanzpositionen ausgegangen werden. Diese sind jedoch um stille Lasten und Reserven zu bereinigen. Eine ähnliche Vorgehensweise ist auch auf der Risikoseite möglich.  

Erleichterung für kleine und wenig komplexe Banken und Finanzinstitute – Leitfaden Risikotragfähigkeit

Eine Erleichterung sieht die Bankenaufsicht für sehr kleine und wenig komplexe Finanzinstitute vor. Hier sieht der Leitfaden Risikotragfähigkeit folgende Regelungen vor:
  • Auf der Risikoseite können diese zunächst von den Säule-1-Werten für Adressenausfall-, Marktpreis- und operationelle Risiken ausgehen.
  • Die so ermittelten Risiken sind um weitere wesentliche Risiken, die nicht von Säule 1 erfasst sind, zu ergänzen. Diese Ergänzung hat barwertnah zu erfolgen.
 

Zusammenspiel von ökonomischer und normativer Perspektive – Normative und ökonomische Perspektive

Die ökonomische Perspektive stellt somit eine zwingende Ergänzung der normativen Sichtweise dar. Die ökonomische Perspektive im Rahmen eines Risikotragfähigkeitskonzepts dient neben einer strikt ökonomischen Betrachtung abseits des Bilanz- und Aufsichtsrechts auch der Beschaffung von Informationen, die für die normative Perspektive notwendig sind. Risiken, die erst in einer rein ökonomischen Betrachtung sichtbar werden, sind dahingehend zu analysieren, wie sie sich auf zukünftige Gewinn-und-Verlust-, Eigenmittel- und Gesamtrisikobetrag- Positionen auswirken können. Diese Auswirkungen sind entsprechend quantitativ in der normativen Perspektive zu berücksichtigen.  

Anwendungszeitpunkt und Erwartungshaltung der Bankenaufsicht – Leitfaden Risikotragfähigkeit

Die Bankenaufsicht hat aufgrund der Tatsache, dass sie die Anwendung der weit verbreiteten Going-Concern-Ansätze bisheriger Prägung bis auf Weiteres zulässt, auf die Festlegung konkreter Umsetzungsfristen verzichtet. Dies gibt den national beaufsichtigten Finanzinstituten genügend Spielraum, sich sorgfältig auf die neue ICAAP-Welt im SSM vorzubereiten und konkrete Planungen, wie neue Risikotragfähigkeitskonzepte in der eigenen Unternehmenssteuerung sinnvoll verankert werden können, ohne unnötigen Zeitdruck voranzutreiben. Institute, die bisher Liquidationsansätze eingesetzt haben, sind mit dem Leitfaden Risikotragfähigkeit aufgefordert, sich auf den Weg in die neue SSM-Welt zu machen. In der Regel sollte der Übergang zu einer ökonomischen Perspektive relativ problemlos möglich sein, aber zweifellos wird die Konzeption der normativen Perspektive diesen Instituten einige Anstrengungen abverlangen. Dieser kommt aber eine große Bedeutung zu, hat sie doch zum Ziel, die laufende Einhaltung aller relevanten aufsichtlichen Kennziffern auch im Stressfall sicherzustellen. Betroffene Institute werden die Umsetzung daher zügig vorantreiben müssen.