Was darf ausgelagert werden? Grundsätzlich sind Aktivitäten und Prozesse auslagerbar, solange dadurch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation gemäß § 25a Abs. 1 KWG nicht beeinträchtigt wird. Die Auslagerung darf nicht zu einer Delegation der Verantwortung der Geschäftsleitung an das Auslagerungsunternehmen führen. Die Leitungsaufgaben der Geschäftsleitung sind nicht auslagerbar. Besondere Maßstäbe für Auslagerungsmaßnahmen ergeben sich bei der vollständigen oder teilweisen Auslagerung der besonderen Funktionen Risikocontrolling-Funktion, Compliance-Funktion und Interne Revision. Besondere Maßstäbe können sich ferner aus spezialgesetzlichen Regelungen ergeben, wie z. B. bei Bausparkassen hinsichtlich der Kollektivsteuerung oder bei Pfandbriefbanken hinsichtlich der Deckungsregisterführung und der Deckungsrechnung. Auslagerungen dürfen nicht dazu führen, dass das Institut nur noch als leere Hülle (empty shell) existiert.
Das Seminar Neu als Auslagerungsbeauftragter direkt online buchen; bequem und einfach mit dem Seminarformular online und der Produkt Nr. A 12.
Zielgruppe – Was darf ausgelagert werden?
Vorstände und Geschäftsführer bei Banken, Finanzdienstleistern, Kapitalanlage- und Fondsgesellschaften, Leasing- und Factoring-Gesellschaften
Führungskräfte und Spezialisten aus den Bereichen Auslagerungsmanagement, Risikocontrolling, IT-Compliance, Compliance Beauftragte und Interne Revision
Dein Nutzen – Was darf ausgelagert werden?
Aufgaben und Pflichten des Auslagerungsbeauftragten
Risikoanalyse bei Auslagerungen: „Rote Linien‘‘ kennen
Laufende Überwachungspflichten des Auslagerungsbeauftragten
Eine Auslagerung liegt vor, wenn ein anderes Unternehmen mit der Wahrnehmung solcher Aktivitäten und Prozesse im Zusammenhang mit der Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen beauftragt wird, die ansonsten vom Institut selbst erbracht würden. Zivilrechtliche Gestaltungen und Vereinbarungen können dabei das Vorliegen einer Auslagerung nicht von vornherein ausschließen.
Das Seminar Neu als Auslagerungsbeauftragter direkt online buchen; bequem und einfach mit dem Seminarformular online und der Produkt Nr. A 12.
Zielgruppe – Wann liegt eine Auslagerung vor?
Vorstände und Geschäftsführer bei Banken, Finanzdienstleistern, Kapitalanlage- und Fondsgesellschaften, Leasing- und Factoring-Gesellschaften
Führungskräfte und Spezialisten aus den Bereichen Auslagerungsmanagement, Risikocontrolling, IT-Compliance, Compliance Beauftragte und Interne Revision
Dein Nutzen – Wann liegt eine Auslagerung vor?
Aufgaben und Pflichten des Auslagerungsbeauftragten
Risikoanalyse bei Auslagerungen: „Rote Linien‘‘ kennen
Laufende Überwachungspflichten des Auslagerungsbeauftragten
Die neue Fassung der MaRisk tritt mit Veröffentlichung in Kraft. Es gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2021.
Dies gilt für die auf das Auslagerungsregister bezogene Dokumentationsanforderung in AT 9 Tz. 14 MaRisk nur insoweit, als auch die Pflicht zum Vorhalten eines Auslagerungsregisters mit dem Inkrafttreten des FISG bereits zum 01.01.2022 gilt.
Andernfalls richtet sich der erstmalige Geltungstag auch für die Konkretisierung dieser Anforderung in den MaRisk nach dem Gesetz.
Davon abweichende Umsetzungsfristen ergeben sich für die Anpassung von bereits bestehenden oder in Verhandlung befindlichen Auslagerungsverträgen.
Hierfür wird eine gesonderte Umsetzungsfrist bis zum 31.12.2022 eingeräumt.
Eine Anpassung von Vertragsverhältnissen, die auf der Grundlage eines öffentlichen Vergabeverfahrens abgeschlossen wurden, kann wegen der besonderen rechtlichen Probleme unterbleiben, soweit diese Verträge befristet sind und innerhalb der nächsten fünf Jahre neu vergeben werden müssen. Die BaFin geht davon aus, dass bei Vergabeverfahren, die ab dem 01.01.2022 initiiert werden, bereits die neuen Anforderungen ausreichend berücksichtigt werden.
Institute mit hohem NPL-Bestand haben die Anforderungen aus den NPE Guidelines bereits unmittelbar nach Ablauf der Übergangsfrist am 31.12.2021 einzuhalten, sofern diese Institute an den zwei vorhergehenden Quartalsstichtagen (30.09.2021 und 31.12.2021) eine NPL-Quote größer 5 % aufweisen.
Der erste, für die Einstufung als Institut mit hohem NPL-Bestand relevante Quartalsstichtag ist daher der 30.09.2021.
SREP und ICAAP in der Praxis: SREP steht für den Supervisory Review and Evaluation Process. ICAAP ist der Fachbegriff für Internal Capital Adequacy Assessment Process. Aber um was geht es nun konkret? Nachfolgend erhältst du die wichtigsten Informationen zur Umsetzung der SREP und ICAAP-Anforderungen in der Praxis des Risikomanagements.
Zielgruppe für das Seminar Was ändert sich mit den Neuen MaRisk 6.0?
Vorstände, Geschäftsführer und Führungskräfte bei Banken, Sparkassen und Genossenschaftsbanken
Führungskräfte und Spezialisten aus den Bereichen Compliance, Risikomanagement, Gesamtbanksteuerung und Interne Revision
Dein Vorsprung mit dem Seminar Was ändert sich mit den Neuen MaRisk 6.0?
Jeder Teilnehmer erhält mit dem Seminar die S+P Tool Box:
+ S+P Checkliste „Umsetzung der MaRisk 2021‘‘
+ S+P Check: Reportingrelevante Anforderungen AT 4.1 und AT 4.2
+ S+P Checkliste: 105-Punkte-Check zur Risikotragfähigkeit
+ S+P Check: MaRisk-Regelungen für das Kreditgeschäft
MaRisk 2021: Neue Anforderungen an die Risikocontrolling-Funktion
Neuerungen bei der aufsichtlichen Beurteilung bankinterner Risikotragfähigkeitskonzepte
Erweiterte Verantwortlichkeiten der Risikocontrolling-Funktion
Prozessprüfungen bei risikorelevanten Limitgenehmigungen – Identifizierung der relevanten Entscheidungsprozesse
Jeder Teilnehmer erhält:+ S+P Leitfaden: Umsetzung der neuen MaRisk+ S+P Check: Reportingrelevante Anforderungen AT 4.1 und AT 4.2
Zukunftsgerichteter Kapitalplanungsprozess mit SREP und ICAAP
Neue Vorgaben für den Kapitalplanungsprozess: Welche Auswirkungen ergeben sich für die Ermittlung der Risikotragfähigkeit?
Neuerungen in den Bereichen Risikomessung und -begrenzung
Ampel- und Warnsysteme: Optimale Verzahnung von Prozess- und Steuerungsimpulsen
Aufbau von unterschiedlichen Szenarien im Kapitalplanungsprozess
Neue Vorgaben an das Limitsystem mit TLAC/MREL
Jeder Teilnehmer erhält mit dem Seminar die S+P Tool Box:+ S+P-Tool „Basel III-Simulator‘‘ für die optimale Bilanzstruktur gemäß CRD IV und CRR+ S+P Checkliste: 105-Punkte-Check zur Risikotragfähigkeit
Baue für dein Unternehmen eine eigenständige Kreditanalyse zur verlässlichen Beurteilung deiner Emittenten- und Kontrahentenlimite auf! In den Seminaren Depot A im Fokus der Bankenaufsicht, Depot A Management: Kompaktwissen für die Niedrigzinsphase und Depot A Management erhältst du Leitlinien für eine aufsichts- und haftungsrechtlich sichere Kreditanalyse und Limiteinräumung bei Eigenanlagen. Darüber hinaus helfen dir anerkannte Beurteilungsstandards, Checklisten und Musterbeschlüsse bei einer fundierten und zuverlässigen Kreditanalyse im Depot A.
Das Seminar Was ändert sich mit den Neuen MaRisk 6.0? online buchen; bequem und einfach mit dem Seminarformular online und der Produkt Nr. A 06.
Teilnehmer haben auch folgende Seminare MaRisk + SREP + Depot A gebucht:
Unter Step-in Risiken werden sämtliche Risiken zusammengefasst, die aus der Gewährung finanzieller Unterstützung für ein nicht aufsichtlich konsolidiertes Unternehmen resultieren, ohne dass die Bank hierzu vertraglich verpflichtet wäre.
Die EBA Guidelines definieren das „Step-in risk“ wie folgt: Step-in-risk ist das Risiko, das durch die erforderliche Bereitstellung finanzieller Unterstützung für einen Dienstleister in einer Notsituation oder die Übernahme seiner Geschäftstätigkeit entstehen kann.
Das Seminar Neu als Auslagerungsbeauftragter direkt online buchen; bequem und einfach mit dem Seminarformular online und der Produkt Nr. A 12.
Zielgruppe – Was versteht man unter Step-in-Risiko?
Vorstände und Geschäftsführer bei Banken, Finanzdienstleistern, Kapitalanlage- und Fondsgesellschaften, Leasing- und Factoring-Gesellschaften
Führungskräfte und Spezialisten aus den Bereichen Auslagerungsmanagement, Risikocontrolling, IT-Compliance, Compliance Beauftragte und Interne Revision
Dein Nutzen – Was versteht man unter Step-in-Risiko?
Aufgaben und Pflichten des Auslagerungsbeauftragten
Risikoanalyse bei Auslagerungen: „Rote Linien‘‘ kennen
Laufende Überwachungspflichten des Auslagerungsbeauftragten
Wie ändert sich der Lagebericht mit CSR ab 2023? Im Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums legte die EU Kommission Maßnahmen dar, mit denen folgende Ziele erreicht werden sollen:
Umlenkung der Kapitalflüsse auf nachhaltige Investitionen, um ein nachhaltiges und inklusives Wachstum zu erreichen,
Bewältigung finanzieller Risiken, die sich aus dem Klimawandel, der Ressourcenknappheit, der Umweltzerstörung und sozialen Problemen ergeben, und
Förderung von Transparenz und Langfristigkeit in der Finanz- und Wirtschaftstätigkeit.
Eine Grundvoraussetzung für die Erreichung dieser Ziele ist, dass Unternehmen relevante, vergleichbare und zuverlässige Nachhaltigkeitsinformationen offenlegen. Im Zuge der Umsetzung des Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums haben das Europäische Parlament und der Rat eine Reihe von Rechtsakten angenommen. So regelt die Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates, wie Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater Nachhaltigkeitsinformationen gegenüber Endanlegern und Eigentümern von Vermögenswerten offenzulegen haben.
Mit der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates wird ein Klassifikationssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten geschaffen, um nachhaltige Investitionen zu fördern und gegen das „Greenwashing“ von zu Unrecht als nachhaltig dargestellten Finanzprodukten vorzugehen.
Wie ändert sich der Lagebericht mit CSR ab 2023?
Die RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien 2013/34/EU, 2004/109/EG und 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 schafft einen neuen Rahmen hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Folgende Regelungen sind zu beachten:
Artikel 6 regelt den Geltungsbeginn von Artikel 4
Nach Artikel 5 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Artikel 1 bis 3 der Richtlinie bis zum 1. Dezember 2022 umzusetzen und sicherzustellen, dass die in ihr enthaltenen Vorschriften für das am 1. Januar 2023 beginnende Geschäftsjahr oder während des Kalenderjahres 2023 für Unternehmen gelten.
Artikel 4 dieser Richtlinie wird auf am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnende Geschäftsjahre angewandt.
Nachhaltigkeitsberichterstattung wird Bestandteil des Lageberichts – Wie ändert sich der Lagebericht mit CSR ab 2023?
AB 01.01.2023 gelten die neuen Regelungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für große Unternehmen. Kleine und mittlere Unternehmen haben die Neuregelungen ab 01. Januar 2026 zu beachten.
Artikel 19a regelt die Umsetzungsfristen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
(1) Große Unternehmen und ab dem 1. Januar 2026 kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a nehmen in den Lagebericht Informationen auf, die für das Verständnis der nachhaltigkeitsrelevanten Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens erforderlich sind.
Artikel 19b regelt die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
(1) Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte nach Artikel 49, um Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vorzusehen. In diesen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird festgelegt, welche Informationen Unternehmen in Einklang mit den Artikeln 19a und 29a melden müssen, und gegebenenfalls die Struktur spezifiziert, in der diese Informationen zu melden sind.
In den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung werden unter Berücksichtigung des jeweiligen Gegenstands des Standards
a) die Informationen präzisiert, die Unternehmen zu Umweltfaktoren offenlegen müssen, einschließlich Informationen über
i) Klimaschutz;
ii) Anpassung an den Klimawandel;
iii) Wasser- und Meeresressourcen;
iv) Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft;
v) Verschmutzung,
vi) Biodiversität und Ökosysteme;
b) die Informationen präzisiert, die Unternehmen zu Sozialfaktoren offenlegen müssen, einschließlich Informationen über
i) Chancengleichheit für alle, einschließlich Geschlechtergerechtigkeit und Lohngleichheit, Ausbildung und Kompetenzentwicklung sowie Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen;
ii) Arbeitsbedingungen, einschließlich sicherer und anpassungsfähiger Beschäftigung, Löhne, sozialer Dialog, Tarifverhandlungen und Einbeziehung der Arbeitnehmer, Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, sowie ein gesundes, sicheres und geeignetes Arbeitsumfeld;
iii) die Achtung der Menschenrechte, Grundfreiheiten, demokratischen Grundsätze und Standards, die in der Internationalen Charta der Menschenrechte und anderen grundlegenden Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und den grundlegenden Übereinkommen der IAO und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind;
c) die Informationen präzisiert, die Unternehmen zu Governance-Faktoren offenlegen müssen, einschließlich Informationen über
i) die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens, auch in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte, und deren Zusammensetzung;
ii) Unternehmensethik und Unternehmenskultur, einschließlich der Bekämpfung von Korruption und Bestechung;
iii) das politische Engagement des Unternehmens, einschließlich seiner Lobbytätigkeiten;
iv) die Verwaltung und Qualität der Beziehungen zu Geschäftspartnern, einschließlich Zahlungspraktiken;
v) die internen Kontroll- und Risikomanagementsysteme des Unternehmens, auch im Zusammenhang mit dem Rechnungslegungsprozess des Unternehmens.
Artikel 29a regelt die Pflichten für die Konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung
(1) Mutterunternehmen einer großen Gruppe nehmen in den konsolidierten Lagebericht Informationen auf, die für das Verständnis der nachhaltigkeitsrelevanten Auswirkungen der Gruppe sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage der Gruppe erforderlich sind.
Was müssen KMU beachten?
Mit Artikel 19c werden die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU geregelt.
Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte nach Artikel 49, um Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vorzusehen, die den Kapazitäten und Merkmalen kleiner und mittlerer Unternehmen angemessen sind. In diesen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist spezifiziert, welche Informationen nach den Artikeln 19a und 29a kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a melden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.