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Was muss das Notfallkonzept umfassen?

Was muss das Notfallkonzept umfassen? Das Notfallkonzept muss Wiederherstellungs- sowie Geschäftsfortführungspläne umfassen.

Es muss gewährleisten, dass im Notfall zeitnah Ersatzlösungen zur Verfügung stehen.

Durch die Wiederherstellungspläne soll in einem angemessenen Zeitraum die Rückkehr zum Normalbetrieb ermöglicht werden. Bei Notfällen ist eine angemessene interne und externe Kommunikation sicherzustellen.

 

Das Seminar Was muss das Notfallkonzept umfassen? online buchen; bequem und einfach mit dem Seminarformular online und der Produkt Nr. A04.

 

Was muss das Notfallkonzept umfassen?

 

Zielgruppe zum Seminar BCM: Was muss das Notfallkonzept umfassen?

  • Vorstände und Geschäftsführer bei Banken, Finanzdienstleistern, Kapitalanlage- und Fondsgesellschaften, Leasing- und Factoring-Gesellschaften
  • Führungskräfte und Spezialisten aus den Bereichen Notfallmanagement, Auslagerungsmanagement, IT-Compliance, Compliance Beauftragte und Interne Revision.

 

Dein Nutzen mit dem Seminar BCM: Was muss das Notfallkonzept umfassen?

#1 Aufgaben und Pflichten des Business Continuity Managers
#2 Business Impact Analysen und Risk Impact Analysen
#3 Laufende Überwachungspflichten des Business Continuity Managers

 

Dein Vorsprung mit dem Seminar BCM: Was muss das Notfallkonzept umfassen?

Jeder Teilnehmer erhält mit dem Seminar die S+P Tool Box:

+ Leitfaden für BCM (ca. 30 Seiten)

+ Muster-Reporting für Business Continuity Manager

+ S+P Tool Risk Impact Analyse für mehr Prüfungssicherheit

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#1 Aufgaben und Pflichten des Business Continuity Managers

MaRisk AT 7.3: Das deutlich erweiterte Aufgabenspektrum des BCM:
o Ziele zum Notfallmanagement und Ableitung eines Notfallmanagementprozess
o Notfallkonzept für zeitkritische Aktivitäten und Prozesse
o Festlegen von geeigneten Maßnahmen zur Schadensreduzierung

Neue Reporting-Pflichten: mindestens quartalsweise Berichterstattung über den Zustand des Notfallmanagements

Notfallkonzept mit Geschäftsfortführungs- sowie Wiederherstellungsplänen

Schnittstelle Auslagerung: Outsourcer und Insourcer müssen über aufeinander abgestimmte Notfallkonzepte verfügen.

 

#2 Business Impact Analysen und Risk Impact Analysen

Verschärfte Anforderungen an Business Impact Analysen:
o Beeinträchtigung von Aktivitäten und Prozessen
o Art und Umfang des (im-)materiellen Schadens
o Zeitpunkt des Ausfalls.

Risk Impact Analysen für die identifizierten zeitkritischen Aktivitäten und Prozesse:
o Identifizieren und Bewerten von potentiellen Gefährdungen
o Durchführung der qualitativ verschärften Risikoanalyse auf Basis einheitlicher Scoring-Kriterien

Berücksichtigung von Notfallszenarien
o (Teil-)Ausfall eines Standortes (z. B. durch Hochwasser, Großbrand, Gebietssperrung, Ausfall der Zutrittskontrolle)
o Erheblicher Ausfall von IT-Systemen oder Kommunikationsinfrastruktur
o Ausfall einer kritischen Anzahl von Mitarbeitern
o Ausfall von Dienstleistern (z. B. Zulieferer, Stromversorger)

 

#3 Laufende Überwachungspflichten des Business Continuity Managers

MaRisk + BAIT: Anforderungen an Monitoring- und Kontrollhandlungen

Maßstäbe für Steuerungs- und Kontrolltätigkeiten und deren Durchführung

Prüfungssichere Bewertung der Auswirkungs- und Risikoanalysen
o Wirksamkeit und Angemessenheit des Notfallkonzeptes ist regelmäßig zu überprüfen.
o Für zeitkritische Aktivitäten und Prozesse sind die relevanten Szenarien mindestens jährlich und anlassbezogen nachzuweisen.

Überprüfungen des Notfallkonzeptes sind zu protokollieren.
o Ergebnisse sind hinsichtlich notwendiger Verbesserungen zu analysieren.
o Die Ergebnisse sind den jeweiligen Verantwortlichen schriftlich mitzuteilen.

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Das könnte dich als Business Continuity Manager auch interessieren

MaRisk 6.0: Verschärfte Anforderungen an das Notfallmanagement. Aus den ICT Guidelines werden Anforderungen zum Notfallmanagement im neu gefassten Abschnitt AT 7.3 umgesetzt.

Für alle im Rahmen einer durchzuführenden Auswirkungsanalyse identifizierten zeitkritischen Aktivitäten und Prozesse sind zunächst Risikoanalysen durchzuführen. Im Notfallkonzept muss dargestellt sein, welche Ersatzlösungen im Notfall zeitnah zur Verfügung stehen und wie eine Rückkehr zum Normalbetrieb verlaufen soll.

Als Basis hierfür dient eine Übersicht über alle Aktivitäten und Prozesse (z. B. in Form einer Prozesslandkarte). Die Wirksamkeit und Angemessenheit des Notfallkonzeptes ist regelmäßig zu überprüfen.

 

#1 MaRisk 6.0: Verschärfte Anforderungen an das Notfallmanagement

Das Kapitel AT 7.3 Notfallmanagement wurde nun wie folgt gefasst:

  1. Das Institut hat Ziele zum Notfallmanagement zu definieren und hieraus abgeleitet einen Notfallmanagementprozess festzulegen. Für Notfälle in zeitkritischen Aktivitäten und Prozessen ist Vorsorge zu treffen (Notfallkonzept). Die im Notfallkonzept festgelegten Maßnahmen müssen dazu geeignet sein, das Ausmaß möglicher Schäden zu reduzieren. Das Notfallkonzept ist anlassbezogen zu aktualisieren, jährlich auf Aktualität zu überprüfen und angemessen zu kommunizieren. Die Geschäftsleitung hat sich mindestens quartalsweise und anlassbezogen über den Zustand des Notfallmanagements schriftlich berichten zu lassen.
  2. Das Notfallkonzept muss Geschäftsfortführungs- sowie Wiederherstellungspläne umfassen. Geschäftsfortführungspläne müssen gewährleisten, dass im Notfall zeitnah Ersatzlösungen zur Verfügung stehen. Wiederherstellungspläne müssen innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Rückkehr zum Normalbetrieb ermöglichen. Bei Notfällen ist eine angemessene interne und externe Kommunikation sicherzustellen. Im Fall der Auslagerung von zeitkritischen Aktivitäten und Prozessen haben das auslagernde Institut und das Auslagerungsunternehmen über aufeinander abgestimmte Notfallkonzepte zu verfügen.
  3. Die Wirksamkeit und Angemessenheit des Notfallkonzeptes ist regelmäßig zu überprüfen. Für zeitkritische Aktivitäten und Prozesse ist sie für alle relevanten Szenarien mindestens jährlich und anlassbezogen nachzuweisen. Überprüfungen des Notfallkonzeptes sind zu protokollieren. Ergebnisse sind hinsichtlich notwendiger Verbesserungen zu analysieren. Risiken sind angemessen zu steuern. Die Ergebnisse sind den jeweiligen Verantwortlichen schriftlich mitzuteilen.

 

Die MaRisk geben zu den verschärften Anforderungen an das Notfallmanagement folgende Erläuterungen.

#2 Zeitkritische Aktivitäten und Prozesse

Zeitkritisch sind grundsätzlich jene Aktivitäten und Prozesse, bei deren Beeinträchtigung für definierte Zeiträume ein nicht mehr akzeptabler Schaden für das Institut zu erwarten ist.
Zur Identifikation von zeitkritischen Aktivitäten und Prozessen sowie von unterstützenden Aktivitäten und Prozessen, hierfür notwendigen IT-Systemen und sonstigen notwendigen Ressourcen sowie den potentiellen Gefährdungen führt das Institut Auswirkungsanalysen und Risikoanalysen durch. Als Basis hierfür dient eine Übersicht über alle Aktivitäten und Prozesse (z. B. in Form einer Prozesslandkarte).

 

#3 Auswirkungsanalysen – MaRisk 6.0: Verschärfte Anforderungen an das Notfallmanagement

In Auswirkungsanalysen (Business Impact Analysen) wird über abgestufte Zeiträume betrachtet, welche Folgen eine Beeinträchtigung von Aktivitäten und Prozessen für den Geschäftsbetrieb haben kann. Die Auswirkungsanalysen sollten u. a. folgende Aspekte berücksichtigen:
– Art und Umfang des (im-)materiellen Schadens
– Auswirkung des Zeitpunkts des Ausfalls auf den Schaden (z. B. Ausfall des Zahlungsverkehrs zu Hauptgeschäftszeiten)

 

#4 Risikoanalysen – Wofür müssen die Maßnahmen im Notfallkonzept geeignet sein?: Aufgaben und Pflichten

In Risikoanalysen (Risk Impact Analysen) für die identifizierten zeitkritischen Aktivitäten und Prozesse werden potentielle Gefährdungen identifiziert und bewertet, welche eine Beeinträchtigung der zeitkritischen Geschäftsprozesse verursachen können.

 

#5 Notfallkonzept – Aufgaben und Pflichten des Business Continuity Managers

Im Notfallkonzept werden Verantwortlichkeiten, Ziele und Maßnahmen zur Fortführung bzw. Wiederherstellung von zeitkritischen Aktivitäten und Prozessen bestimmt und Kriterien für die Einstufung sowie für das Auslösen der Pläne definiert.

 

#6 Notfallszenarien – MaRisk 6.0: Verschärfte Anforderungen an das Notfallmanagement

Hierbei werden mindestens folgende Szenarien berücksichtigt:
– (Teil-)Ausfall eines Standortes (z. B. durch Hochwasser, Großbrand, Gebietssperrung,Ausfall der Zutrittskontrolle)

– Erheblicher Ausfall von IT-Systemen oder Kommunikationsinfrastruktur (z. B. aufgrund von Fehlern oder Angriffen)

– Ausfall einer kritischen Anzahl von Mitarbeitern (z. B. bei Pandemie, Lebensmittelvergiftung, Streik)

– Ausfall von Dienstleistern (z. B. Zulieferer, Stromversorger)

 

#7 Überprüfungen des Notfallkonzeptes – Aufgaben und Pflichten des Business Continuity Managers

Die Häufigkeit und der Umfang der Überprüfungen soll sich grundsätzlich an der Gefährdungslage orientieren. Dienstleister sind angemessen einzubinden. Überprüfungen beinhalten u. a.:
– Test der technischen Vorsorgemaßnahmen
– Kommunikations-, Krisenstabs- und Alarmierungsübungen
– Ernstfall- oder Vollübungen.

 

#8 Welche Umsetzungsfristen gelten für die Neuen MaRisk 6.0?

Die neue Fassung der MaRisk tritt mit Veröffentlichung in Kraft. Es gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2021.

Dies gilt für die auf das Auslagerungsregister bezogene Dokumentationsanforderung in AT 9 Tz. 14 MaRisk nur insoweit, als auch die Pflicht zum Vorhalten eines Auslagerungsregisters mit dem Inkrafttreten des FISG bereits zum 01.01.2022 gilt.

Andernfalls richtet sich der erstmalige Geltungstag auch für die Konkretisierung dieser Anforderung in den MaRisk nach dem Gesetz.

Davon abweichende Umsetzungsfristen ergeben sich für die Anpassung von bereits bestehenden oder in Verhandlung befindlichen Auslagerungsverträgen.

Hierfür wird eine gesonderte Umsetzungsfrist bis zum 31.12.2022 eingeräumt.

Eine Anpassung von Vertragsverhältnissen, die auf der Grundlage eines öffentlichen Vergabeverfahrens abgeschlossen wurden, kann wegen der besonderen rechtlichen Probleme unterbleiben, soweit diese Verträge befristet sind und innerhalb der nächsten fünf Jahre neu vergeben werden müssen. Die BaFin geht davon aus, dass bei Vergabeverfahren, die ab dem 01.01.2022 initiiert werden, bereits die neuen Anforderungen ausreichend berücksichtigt werden.

Institute mit hohem NPL-Bestand haben die Anforderungen aus den NPE Guidelines bereits unmittelbar nach Ablauf der Übergangsfrist am 31.12.2021 einzuhalten, sofern diese Institute an den zwei vorhergehenden Quartalsstichtagen (30.09.2021 und 31.12.2021) eine NPL-Quote größer 5 % aufweisen.

Der erste, für die Einstufung als Institut mit hohem NPL-Bestand relevante Quartalsstichtag ist daher der 30.09.2021.

Das Seminar Business Continuity Management online buchen; bequem und einfach mit dem Seminarformular online und der Produkt Nr. A04.

 

Teilnehmer haben auch folgende Seminare MaRisk + SREP + Depot A gebucht:

Seminare MaRisk + SREP

Seminare Depot A

Seminare Auslagerungscontrolling

Seminar Risikomanagement Compliance

Wofür müssen die Maßnahmen im Notfallkonzept geeignet sein?

Wofür müssen die Maßnahmen im Notfallkonzept geeignet sein? Die Maßnahmen müssen dazu geeignet sein, das Ausmaß möglicher Schäden zu reduzieren. Das Konzept ist anlassbezogen zu aktualisieren, jährlich auf Aktualität zu überprüfen und angemessen zu kommunizieren.

 

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Wofür müssen die Maßnahmen im Notfallkonzept geeignet sein?

 

Zielgruppe zum Seminar BCM: Wofür müssen die Maßnahmen im Notfallkonzept geeignet sein?

  • Vorstände und Geschäftsführer bei Banken, Finanzdienstleistern, Kapitalanlage- und Fondsgesellschaften, Leasing- und Factoring-Gesellschaften
  • Führungskräfte und Spezialisten aus den Bereichen Notfallmanagement, Auslagerungsmanagement, IT-Compliance, Compliance Beauftragte und Interne Revision.

 

Dein Nutzen mit dem Seminar BCM: Wofür müssen die Maßnahmen im Notfallkonzept geeignet sein?

#1 Aufgaben und Pflichten des Business Continuity Managers
#2 Business Impact Analysen und Risk Impact Analysen
#3 Laufende Überwachungspflichten des Business Continuity Managers

 

Dein Vorsprung mit dem Seminar BCM: Wofür müssen die Maßnahmen im Notfallkonzept geeignet sein?

Jeder Teilnehmer erhält mit dem Seminar die S+P Tool Box:

+ Leitfaden für BCM (ca. 30 Seiten)

+ Muster-Reporting für Business Continuity Manager

+ S+P Tool Risk Impact Analyse für mehr Prüfungssicherheit

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#1 Aufgaben und Pflichten des Business Continuity Managers

MaRisk AT 7.3: Das deutlich erweiterte Aufgabenspektrum des BCM:
o Ziele zum Notfallmanagement und Ableitung eines Notfallmanagementprozess
o Notfallkonzept für zeitkritische Aktivitäten und Prozesse
o Festlegen von geeigneten Maßnahmen zur Schadensreduzierung

Neue Reporting-Pflichten: mindestens quartalsweise Berichterstattung über den Zustand des Notfallmanagements

Notfallkonzept mit Geschäftsfortführungs- sowie Wiederherstellungsplänen

Schnittstelle Auslagerung: Outsourcer und Insourcer müssen über aufeinander abgestimmte Notfallkonzepte verfügen.

 

#2 Business Impact Analysen und Risk Impact Analysen

Verschärfte Anforderungen an Business Impact Analysen:
o Beeinträchtigung von Aktivitäten und Prozessen
o Art und Umfang des (im-)materiellen Schadens
o Zeitpunkt des Ausfalls.

Risk Impact Analysen für die identifizierten zeitkritischen Aktivitäten und Prozesse:
o Identifizieren und Bewerten von potentiellen Gefährdungen
o Durchführung der qualitativ verschärften Risikoanalyse auf Basis einheitlicher Scoring-Kriterien

Berücksichtigung von Notfallszenarien
o (Teil-)Ausfall eines Standortes (z. B. durch Hochwasser, Großbrand, Gebietssperrung, Ausfall der Zutrittskontrolle)
o Erheblicher Ausfall von IT-Systemen oder Kommunikationsinfrastruktur
o Ausfall einer kritischen Anzahl von Mitarbeitern
o Ausfall von Dienstleistern (z. B. Zulieferer, Stromversorger)

 

#3 Laufende Überwachungspflichten des Business Continuity Managers

MaRisk + BAIT: Anforderungen an Monitoring- und Kontrollhandlungen

Maßstäbe für Steuerungs- und Kontrolltätigkeiten und deren Durchführung

Prüfungssichere Bewertung der Auswirkungs- und Risikoanalysen
o Wirksamkeit und Angemessenheit des Notfallkonzeptes ist regelmäßig zu überprüfen.
o Für zeitkritische Aktivitäten und Prozesse sind die relevanten Szenarien mindestens jährlich und anlassbezogen nachzuweisen.

Überprüfungen des Notfallkonzeptes sind zu protokollieren.
o Ergebnisse sind hinsichtlich notwendiger Verbesserungen zu analysieren.
o Die Ergebnisse sind den jeweiligen Verantwortlichen schriftlich mitzuteilen.

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MaRisk 6.0: Verschärfte Anforderungen an das Notfallmanagement. Aus den ICT Guidelines werden Anforderungen zum Notfallmanagement im neu gefassten Abschnitt AT 7.3 umgesetzt.

Für alle im Rahmen einer durchzuführenden Auswirkungsanalyse identifizierten zeitkritischen Aktivitäten und Prozesse sind zunächst Risikoanalysen durchzuführen. Im Notfallkonzept muss dargestellt sein, welche Ersatzlösungen im Notfall zeitnah zur Verfügung stehen und wie eine Rückkehr zum Normalbetrieb verlaufen soll.

Als Basis hierfür dient eine Übersicht über alle Aktivitäten und Prozesse (z. B. in Form einer Prozesslandkarte). Die Wirksamkeit und Angemessenheit des Notfallkonzeptes ist regelmäßig zu überprüfen.

 

#1 MaRisk 6.0: Verschärfte Anforderungen an das Notfallmanagement

Das Kapitel AT 7.3 Notfallmanagement wurde nun wie folgt gefasst:

  1. Das Institut hat Ziele zum Notfallmanagement zu definieren und hieraus abgeleitet einen Notfallmanagementprozess festzulegen. Für Notfälle in zeitkritischen Aktivitäten und Prozessen ist Vorsorge zu treffen (Notfallkonzept). Die im Notfallkonzept festgelegten Maßnahmen müssen dazu geeignet sein, das Ausmaß möglicher Schäden zu reduzieren. Das Notfallkonzept ist anlassbezogen zu aktualisieren, jährlich auf Aktualität zu überprüfen und angemessen zu kommunizieren. Die Geschäftsleitung hat sich mindestens quartalsweise und anlassbezogen über den Zustand des Notfallmanagements schriftlich berichten zu lassen.
  2. Das Notfallkonzept muss Geschäftsfortführungs- sowie Wiederherstellungspläne umfassen. Geschäftsfortführungspläne müssen gewährleisten, dass im Notfall zeitnah Ersatzlösungen zur Verfügung stehen. Wiederherstellungspläne müssen innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Rückkehr zum Normalbetrieb ermöglichen. Bei Notfällen ist eine angemessene interne und externe Kommunikation sicherzustellen. Im Fall der Auslagerung von zeitkritischen Aktivitäten und Prozessen haben das auslagernde Institut und das Auslagerungsunternehmen über aufeinander abgestimmte Notfallkonzepte zu verfügen.
  3. Die Wirksamkeit und Angemessenheit des Notfallkonzeptes ist regelmäßig zu überprüfen. Für zeitkritische Aktivitäten und Prozesse ist sie für alle relevanten Szenarien mindestens jährlich und anlassbezogen nachzuweisen. Überprüfungen des Notfallkonzeptes sind zu protokollieren. Ergebnisse sind hinsichtlich notwendiger Verbesserungen zu analysieren. Risiken sind angemessen zu steuern. Die Ergebnisse sind den jeweiligen Verantwortlichen schriftlich mitzuteilen.

 

Die MaRisk geben zu den verschärften Anforderungen an das Notfallmanagement folgende Erläuterungen.

#2 Zeitkritische Aktivitäten und Prozesse

Zeitkritisch sind grundsätzlich jene Aktivitäten und Prozesse, bei deren Beeinträchtigung für definierte Zeiträume ein nicht mehr akzeptabler Schaden für das Institut zu erwarten ist.
Zur Identifikation von zeitkritischen Aktivitäten und Prozessen sowie von unterstützenden Aktivitäten und Prozessen, hierfür notwendigen IT-Systemen und sonstigen notwendigen Ressourcen sowie den potentiellen Gefährdungen führt das Institut Auswirkungsanalysen und Risikoanalysen durch. Als Basis hierfür dient eine Übersicht über alle Aktivitäten und Prozesse (z. B. in Form einer Prozesslandkarte).

 

#3 Auswirkungsanalysen – MaRisk 6.0: Verschärfte Anforderungen an das Notfallmanagement

In Auswirkungsanalysen (Business Impact Analysen) wird über abgestufte Zeiträume betrachtet, welche Folgen eine Beeinträchtigung von Aktivitäten und Prozessen für den Geschäftsbetrieb haben kann. Die Auswirkungsanalysen sollten u. a. folgende Aspekte berücksichtigen:
– Art und Umfang des (im-)materiellen Schadens
– Auswirkung des Zeitpunkts des Ausfalls auf den Schaden (z. B. Ausfall des Zahlungsverkehrs zu Hauptgeschäftszeiten)

 

#4 Risikoanalysen – Wofür müssen die Maßnahmen im Notfallkonzept geeignet sein?: Aufgaben und Pflichten

In Risikoanalysen (Risk Impact Analysen) für die identifizierten zeitkritischen Aktivitäten und Prozesse werden potentielle Gefährdungen identifiziert und bewertet, welche eine Beeinträchtigung der zeitkritischen Geschäftsprozesse verursachen können.

 

#5 Notfallkonzept – Aufgaben und Pflichten des Business Continuity Managers

Im Notfallkonzept werden Verantwortlichkeiten, Ziele und Maßnahmen zur Fortführung bzw. Wiederherstellung von zeitkritischen Aktivitäten und Prozessen bestimmt und Kriterien für die Einstufung sowie für das Auslösen der Pläne definiert.

 

#6 Notfallszenarien – MaRisk 6.0: Verschärfte Anforderungen an das Notfallmanagement

Hierbei werden mindestens folgende Szenarien berücksichtigt:
– (Teil-)Ausfall eines Standortes (z. B. durch Hochwasser, Großbrand, Gebietssperrung,Ausfall der Zutrittskontrolle)

– Erheblicher Ausfall von IT-Systemen oder Kommunikationsinfrastruktur (z. B. aufgrund von Fehlern oder Angriffen)

– Ausfall einer kritischen Anzahl von Mitarbeitern (z. B. bei Pandemie, Lebensmittelvergiftung, Streik)

– Ausfall von Dienstleistern (z. B. Zulieferer, Stromversorger)

 

#7 Überprüfungen des Notfallkonzeptes – Aufgaben und Pflichten des Business Continuity Managers

Die Häufigkeit und der Umfang der Überprüfungen soll sich grundsätzlich an der Gefährdungslage orientieren. Dienstleister sind angemessen einzubinden. Überprüfungen beinhalten u. a.:
– Test der technischen Vorsorgemaßnahmen
– Kommunikations-, Krisenstabs- und Alarmierungsübungen
– Ernstfall- oder Vollübungen.

 

#8 Welche Umsetzungsfristen gelten für die Neuen MaRisk 6.0?

Die neue Fassung der MaRisk tritt mit Veröffentlichung in Kraft. Es gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2021.

Dies gilt für die auf das Auslagerungsregister bezogene Dokumentationsanforderung in AT 9 Tz. 14 MaRisk nur insoweit, als auch die Pflicht zum Vorhalten eines Auslagerungsregisters mit dem Inkrafttreten des FISG bereits zum 01.01.2022 gilt.

Andernfalls richtet sich der erstmalige Geltungstag auch für die Konkretisierung dieser Anforderung in den MaRisk nach dem Gesetz.

Davon abweichende Umsetzungsfristen ergeben sich für die Anpassung von bereits bestehenden oder in Verhandlung befindlichen Auslagerungsverträgen.

Hierfür wird eine gesonderte Umsetzungsfrist bis zum 31.12.2022 eingeräumt.

Eine Anpassung von Vertragsverhältnissen, die auf der Grundlage eines öffentlichen Vergabeverfahrens abgeschlossen wurden, kann wegen der besonderen rechtlichen Probleme unterbleiben, soweit diese Verträge befristet sind und innerhalb der nächsten fünf Jahre neu vergeben werden müssen. Die BaFin geht davon aus, dass bei Vergabeverfahren, die ab dem 01.01.2022 initiiert werden, bereits die neuen Anforderungen ausreichend berücksichtigt werden.

Institute mit hohem NPL-Bestand haben die Anforderungen aus den NPE Guidelines bereits unmittelbar nach Ablauf der Übergangsfrist am 31.12.2021 einzuhalten, sofern diese Institute an den zwei vorhergehenden Quartalsstichtagen (30.09.2021 und 31.12.2021) eine NPL-Quote größer 5 % aufweisen.

Der erste, für die Einstufung als Institut mit hohem NPL-Bestand relevante Quartalsstichtag ist daher der 30.09.2021.

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Teilnehmer haben auch folgende Seminare MaRisk + SREP + Depot A gebucht:

Seminare MaRisk + SREP

Seminare Depot A

Seminare Auslagerungscontrolling

Seminar Risikomanagement Compliance

Was ist Business Continuity Management?

Was ist Business Continuity Management? Beim Business Continuity Management handelt es sich um Maßnahmen, Strategien und Prozesse, die bei einem Notfall den Geschäftsprozess sichern und wieder herstellen sollen. Ziel ist es Risiken und Schäden zu minimieren und somit die Fortführung der Geschäftsprozesse sicherzustellen.

 

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Was ist Business Continuity Management?

 

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  • Vorstände und Geschäftsführer bei Banken, Finanzdienstleistern, Kapitalanlage- und Fondsgesellschaften, Leasing- und Factoring-Gesellschaften
  • Führungskräfte und Spezialisten aus den Bereichen Notfallmanagement, Auslagerungsmanagement, IT-Compliance, Compliance Beauftragte und Interne Revision.

 

Dein Nutzen mit dem Seminar BCM: Was ist Business Continuity Management?

#1 Aufgaben und Pflichten des Business Continuity Managers
#2 Business Impact Analysen und Risk Impact Analysen
#3 Laufende Überwachungspflichten des Business Continuity Managers

 

Dein Vorsprung mit dem Seminar BCM: Was ist Business Continuity Management?

Jeder Teilnehmer erhält mit dem Seminar die S+P Tool Box:

+ Leitfaden für BCM (ca. 30 Seiten)

+ Muster-Reporting für Business Continuity Manager

+ S+P Tool Risk Impact Analyse für mehr Prüfungssicherheit

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#1 Aufgaben und Pflichten des Business Continuity Managers

MaRisk AT 7.3: Das deutlich erweiterte Aufgabenspektrum des BCM:
o Ziele zum Notfallmanagement und Ableitung eines Notfallmanagementprozess
o Notfallkonzept für zeitkritische Aktivitäten und Prozesse
o Festlegen von geeigneten Maßnahmen zur Schadensreduzierung

Neue Reporting-Pflichten: mindestens quartalsweise Berichterstattung über den Zustand des Notfallmanagements

Notfallkonzept mit Geschäftsfortführungs- sowie Wiederherstellungsplänen

Schnittstelle Auslagerung: Outsourcer und Insourcer müssen über aufeinander abgestimmte Notfallkonzepte verfügen.

 

#2 Business Impact Analysen und Risk Impact Analysen

Verschärfte Anforderungen an Business Impact Analysen:
o Beeinträchtigung von Aktivitäten und Prozessen
o Art und Umfang des (im-)materiellen Schadens
o Zeitpunkt des Ausfalls.

Risk Impact Analysen für die identifizierten zeitkritischen Aktivitäten und Prozesse:
o Identifizieren und Bewerten von potentiellen Gefährdungen
o Durchführung der qualitativ verschärften Risikoanalyse auf Basis einheitlicher Scoring-Kriterien

Berücksichtigung von Notfallszenarien
o (Teil-)Ausfall eines Standortes (z. B. durch Hochwasser, Großbrand, Gebietssperrung, Ausfall der Zutrittskontrolle)
o Erheblicher Ausfall von IT-Systemen oder Kommunikationsinfrastruktur
o Ausfall einer kritischen Anzahl von Mitarbeitern
o Ausfall von Dienstleistern (z. B. Zulieferer, Stromversorger)

 

#3 Laufende Überwachungspflichten des Business Continuity Managers

MaRisk + BAIT: Anforderungen an Monitoring- und Kontrollhandlungen

Maßstäbe für Steuerungs- und Kontrolltätigkeiten und deren Durchführung

Prüfungssichere Bewertung der Auswirkungs- und Risikoanalysen
o Wirksamkeit und Angemessenheit des Notfallkonzeptes ist regelmäßig zu überprüfen.
o Für zeitkritische Aktivitäten und Prozesse sind die relevanten Szenarien mindestens jährlich und anlassbezogen nachzuweisen.

Überprüfungen des Notfallkonzeptes sind zu protokollieren.
o Ergebnisse sind hinsichtlich notwendiger Verbesserungen zu analysieren.
o Die Ergebnisse sind den jeweiligen Verantwortlichen schriftlich mitzuteilen.

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Das könnte dich als Business Continuity Manager auch interessieren

MaRisk 6.0: Verschärfte Anforderungen an das Notfallmanagement. Aus den ICT Guidelines werden Anforderungen zum Notfallmanagement im neu gefassten Abschnitt AT 7.3 umgesetzt.

Für alle im Rahmen einer durchzuführenden Auswirkungsanalyse identifizierten zeitkritischen Aktivitäten und Prozesse sind zunächst Risikoanalysen durchzuführen. Im Notfallkonzept muss dargestellt sein, welche Ersatzlösungen im Notfall zeitnah zur Verfügung stehen und wie eine Rückkehr zum Normalbetrieb verlaufen soll.

Als Basis hierfür dient eine Übersicht über alle Aktivitäten und Prozesse (z. B. in Form einer Prozesslandkarte). Die Wirksamkeit und Angemessenheit des Notfallkonzeptes ist regelmäßig zu überprüfen.

 

#1 MaRisk 6.0: Verschärfte Anforderungen an das Notfallmanagement

Das Kapitel AT 7.3 Notfallmanagement wurde nun wie folgt gefasst:

  1. Das Institut hat Ziele zum Notfallmanagement zu definieren und hieraus abgeleitet einen Notfallmanagementprozess festzulegen. Für Notfälle in zeitkritischen Aktivitäten und Prozessen ist Vorsorge zu treffen (Notfallkonzept). Die im Notfallkonzept festgelegten Maßnahmen müssen dazu geeignet sein, das Ausmaß möglicher Schäden zu reduzieren. Das Notfallkonzept ist anlassbezogen zu aktualisieren, jährlich auf Aktualität zu überprüfen und angemessen zu kommunizieren. Die Geschäftsleitung hat sich mindestens quartalsweise und anlassbezogen über den Zustand des Notfallmanagements schriftlich berichten zu lassen.
  2. Das Notfallkonzept muss Geschäftsfortführungs- sowie Wiederherstellungspläne umfassen. Geschäftsfortführungspläne müssen gewährleisten, dass im Notfall zeitnah Ersatzlösungen zur Verfügung stehen. Wiederherstellungspläne müssen innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Rückkehr zum Normalbetrieb ermöglichen. Bei Notfällen ist eine angemessene interne und externe Kommunikation sicherzustellen. Im Fall der Auslagerung von zeitkritischen Aktivitäten und Prozessen haben das auslagernde Institut und das Auslagerungsunternehmen über aufeinander abgestimmte Notfallkonzepte zu verfügen.
  3. Die Wirksamkeit und Angemessenheit des Notfallkonzeptes ist regelmäßig zu überprüfen. Für zeitkritische Aktivitäten und Prozesse ist sie für alle relevanten Szenarien mindestens jährlich und anlassbezogen nachzuweisen. Überprüfungen des Notfallkonzeptes sind zu protokollieren. Ergebnisse sind hinsichtlich notwendiger Verbesserungen zu analysieren. Risiken sind angemessen zu steuern. Die Ergebnisse sind den jeweiligen Verantwortlichen schriftlich mitzuteilen.

 

Die MaRisk geben zu den verschärften Anforderungen an das Notfallmanagement folgende Erläuterungen.

#2 Zeitkritische Aktivitäten und Prozesse

Zeitkritisch sind grundsätzlich jene Aktivitäten und Prozesse, bei deren Beeinträchtigung für definierte Zeiträume ein nicht mehr akzeptabler Schaden für das Institut zu erwarten ist.
Zur Identifikation von zeitkritischen Aktivitäten und Prozessen sowie von unterstützenden Aktivitäten und Prozessen, hierfür notwendigen IT-Systemen und sonstigen notwendigen Ressourcen sowie den potentiellen Gefährdungen führt das Institut Auswirkungsanalysen und Risikoanalysen durch. Als Basis hierfür dient eine Übersicht über alle Aktivitäten und Prozesse (z. B. in Form einer Prozesslandkarte).

 

#3 Auswirkungsanalysen – MaRisk 6.0: Verschärfte Anforderungen an das Notfallmanagement

In Auswirkungsanalysen (Business Impact Analysen) wird über abgestufte Zeiträume betrachtet, welche Folgen eine Beeinträchtigung von Aktivitäten und Prozessen für den Geschäftsbetrieb haben kann. Die Auswirkungsanalysen sollten u. a. folgende Aspekte berücksichtigen:
– Art und Umfang des (im-)materiellen Schadens
– Auswirkung des Zeitpunkts des Ausfalls auf den Schaden (z. B. Ausfall des Zahlungsverkehrs zu Hauptgeschäftszeiten)

 

#4 Risikoanalysen – Was ist Business Continuity Management?: Aufgaben und Pflichten

In Risikoanalysen (Risk Impact Analysen) für die identifizierten zeitkritischen Aktivitäten und Prozesse werden potentielle Gefährdungen identifiziert und bewertet, welche eine Beeinträchtigung der zeitkritischen Geschäftsprozesse verursachen können.

 

#5 Notfallkonzept – Aufgaben und Pflichten des Business Continuity Managers

Im Notfallkonzept werden Verantwortlichkeiten, Ziele und Maßnahmen zur Fortführung bzw. Wiederherstellung von zeitkritischen Aktivitäten und Prozessen bestimmt und Kriterien für die Einstufung sowie für das Auslösen der Pläne definiert.

 

#6 Notfallszenarien – MaRisk 6.0: Verschärfte Anforderungen an das Notfallmanagement

Hierbei werden mindestens folgende Szenarien berücksichtigt:
– (Teil-)Ausfall eines Standortes (z. B. durch Hochwasser, Großbrand, Gebietssperrung,Ausfall der Zutrittskontrolle)

– Erheblicher Ausfall von IT-Systemen oder Kommunikationsinfrastruktur (z. B. aufgrund von Fehlern oder Angriffen)

– Ausfall einer kritischen Anzahl von Mitarbeitern (z. B. bei Pandemie, Lebensmittelvergiftung, Streik)

– Ausfall von Dienstleistern (z. B. Zulieferer, Stromversorger)

 

#7 Überprüfungen des Notfallkonzeptes – Aufgaben und Pflichten des Business Continuity Managers

Die Häufigkeit und der Umfang der Überprüfungen soll sich grundsätzlich an der Gefährdungslage orientieren. Dienstleister sind angemessen einzubinden. Überprüfungen beinhalten u. a.:
– Test der technischen Vorsorgemaßnahmen
– Kommunikations-, Krisenstabs- und Alarmierungsübungen
– Ernstfall- oder Vollübungen.

 

#8 Welche Umsetzungsfristen gelten für die Neuen MaRisk 6.0?

Die neue Fassung der MaRisk tritt mit Veröffentlichung in Kraft. Es gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2021.

Dies gilt für die auf das Auslagerungsregister bezogene Dokumentationsanforderung in AT 9 Tz. 14 MaRisk nur insoweit, als auch die Pflicht zum Vorhalten eines Auslagerungsregisters mit dem Inkrafttreten des FISG bereits zum 01.01.2022 gilt.

Andernfalls richtet sich der erstmalige Geltungstag auch für die Konkretisierung dieser Anforderung in den MaRisk nach dem Gesetz.

Davon abweichende Umsetzungsfristen ergeben sich für die Anpassung von bereits bestehenden oder in Verhandlung befindlichen Auslagerungsverträgen.

Hierfür wird eine gesonderte Umsetzungsfrist bis zum 31.12.2022 eingeräumt.

Eine Anpassung von Vertragsverhältnissen, die auf der Grundlage eines öffentlichen Vergabeverfahrens abgeschlossen wurden, kann wegen der besonderen rechtlichen Probleme unterbleiben, soweit diese Verträge befristet sind und innerhalb der nächsten fünf Jahre neu vergeben werden müssen. Die BaFin geht davon aus, dass bei Vergabeverfahren, die ab dem 01.01.2022 initiiert werden, bereits die neuen Anforderungen ausreichend berücksichtigt werden.

Institute mit hohem NPL-Bestand haben die Anforderungen aus den NPE Guidelines bereits unmittelbar nach Ablauf der Übergangsfrist am 31.12.2021 einzuhalten, sofern diese Institute an den zwei vorhergehenden Quartalsstichtagen (30.09.2021 und 31.12.2021) eine NPL-Quote größer 5 % aufweisen.

Der erste, für die Einstufung als Institut mit hohem NPL-Bestand relevante Quartalsstichtag ist daher der 30.09.2021.

Das Seminar Business Continuity Management online buchen; bequem und einfach mit dem Seminarformular online und der Produkt Nr. A04.

 

Teilnehmer haben auch folgende Seminare MaRisk + SREP + Depot A gebucht:

Seminare MaRisk + SREP

Seminare Depot A

Seminare Auslagerungscontrolling

Seminar Risikomanagement Compliance

Welche Änderungen bringen die neuen EU Regeln gegen Geldwäsche?

Die Europäische Kommission hat das EU Package Anti Geldwäsche als Gesetzgebungsvorschläge vorgelegt. Welche Änderungen bringen die neuen EU Regeln gegen Geldwäsche? Geplant ist Schaffung einer neuen EU-Behörde für die Geldwäschebekämpfung. Diese Vorschläge zielen darauf ab, die Aufdeckung verdächtiger Transaktionen und Aktivitäten zu erleichtern und die Schlupflöcher zu schließen, die Kriminelle nutzen, Erträge aus Straftaten über das Finanzsystem zu waschen oder terroristische Aktivitäten zu finanzieren.

Mit den vorgeschlagenen Maßnahmen wird den Risiken aus technologischen Innovation Rechnung getragen. Hierzu zählen virtuelle Währungen, stärker in den Binnenmarkt integrierte Finanzströme und der globale Charakter terroristischer Organisationen.

 

Welche Änderungen bringen die neuen EU Regeln gegen Geldwäsche?

Das vorgelegte EU package besteht aus vier Gesetzgebungsvorschlägen:

  • einer Verordnung zur Schaffung einer neuen EU-Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
  • einer Verordnung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit unmittelbar geltenden Vorschriften – auch für die Bereiche Kundensorgfaltspflicht und wirtschaftliches Eigentum;
  • der Sechsten Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die die Richtlinie 2015/849/EU (d. h. die durch die Fünfte Geldwäscherichtlinie geänderte Vierte Geldwäscherichtlinie) ersetzen soll und Bestimmungen enthält, die in nationales Recht umgesetzt werden müssen, wie die Vorschriften zu den nationalen Aufsichtsbehörden und den zentralen Meldestellen in den Mitgliedstaaten;
  • einer überarbeiteten Fassung der Geldtransfer-Verordnung von 2015 (Verordnung 2015/847), die die Rückverfolgung von Krypto-Transfers ermöglichen soll.

 

Welche Änderungen bringen die neuen EU Regeln gegen Geldwäsche?

 

Aufbau einer neuen EU-Behörde für die Geldwäschebekämpfung (AMLA)

Ein zentraler Bestandteil ist die Schaffung einer neuen Behörde, die die Aufsicht über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der EU verändern und die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen (FIU) verbessern soll. Die neue EU-Geldwäschebekämpfungsbehörde wird als Zentralstelle die Arbeiten der nationalen Behörden koordinieren, um sicherzustellen, dass der private Sektor die EU-Vorschriften korrekt und einheitlich anwendet. Darüber hinaus wird die neue EU-Behörde AMLA laut Pressemitteilung der EU die zentralen Meldestellen bei der Verbesserung ihrer analytischen Kapazität, was illegale Finanzströme angeht, unterstützen und die zentralen Meldestellen zu einer wesentlichen Informationsquelle für die Strafverfolgungsbehörden machen.

Die neue Behörde erhält folgende Kompetenzen:

  • Aufbau eines einheitlichen Systems für die EU-weite Beaufsichtigung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit gemeinsamen Aufsichtsmethoden und hohen Aufsichtsstandards;
  • Direkte Beaufsichtigung von in Mitgliedstaaten tätigen Finanzinstituten und Durchsetzung von Sofortmaßnahmen bei drohenden Risiken;
  • Beobachtung und Koordination der für die anderen Finanzunternehmen zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden und Koordinierung der für Nicht-Finanzunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörden;
  • Förderung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen zentralen Meldestellen. Ziel ist es auch grenzübergreifende illegale Finanzströme besser aufdecken zu können.

 

Die neue AMLA Behörde soll ein einheitliches EU-Regelwerk für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sicherstellen

Das neue EU package für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird detailliertere Bestimmungen zur Kundensorgfaltspflicht, zum UBO und zu den Befugnissen und Aufgaben von Aufsichtsbehörden und zentralen Meldestellen enthalten.

Welche Änderungen bringen die neuen EU Regeln gegen Geldwäsche? Bestehende nationale Bankkontenregister sollen miteinander verknüpft werden, um den zentralen Meldestellen einen rascheren Zugriff auf Informationen über Bankkonten und Schließfächer zu ermöglichen.

 

Vollständige Anwendung der EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf den Krypto-Sektor

Die EU Kommission stellt fest, daß nur bestimmte Kategorien von Krypto-Dienstleistungsanbietern unter die EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fallen. Mit dem EU package gegen Geldwäsche sollen diese Vorschriften auf den gesamten Krypto-Sektor ausgeweitet und alle Diensteanbieter den CDD Vorschriften zur Feststellung der Kundenidentität unterworfen werden. Die Änderungen sollen sicherstellen, dass Transfers von Kryptowerten wie Bitcoin zu 100 % nachverfolgt werden können. Anonyme Krypto-“Geldbörsen“ werden untersagt. Die EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind damit vollumfänglich auf den Krypto-Sektor anzuwenden.

 

EU-weite Barzahlungsobergrenze von 10 000 EUR

Hohe Barzahlungen stellen für Straftäter eine gute Gelegenheit zur Geldwäsche dar. Aus diesem Grund hat die EU Kommission eine Barzahlungsobergrenze von 10 000 EUR vorgeschlagen. Solche Obergrenzen bestehen bereits in etwa zwei Dritteln der Mitgliedstaaten. Allerdings sind die Beträge unterschiedlich hoch. Mit diesem EU-weiten Limit werden hohe Barzahlungen begrenzt und Straftäter haben es schwerer schmutziges Geld zu waschen. Zusätzlich wird die Bereitstellung anonymer Krypto-“Geldbörsen“ untersagt.

 

Drittländer – Welche Änderungen bringen die neuen EU Regeln gegen Geldwäsche?

Die Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (Financial Action Task Force, FATF) gibt weltweite Länderempfehlungen aus. Wird ein Land von der FATF geführt, wird diese Einstufung von der EU übernommen. Künftig wird zwei der FATF-Einstufung entsprechende EU-Listen geben:

eine „schwarze“ Liste und eine „graue“ Liste.

Dieser Einstufung entsprechend wird die EU Maßnahmen treffen, die den Risiken des betreffenden Landes angemessen sind. Auch wird die EU nicht von der FATF gelistete Länder in ihre Listen aufnehmen können, wenn ihre eigene Bewertung ergibt, dass diese eine Bedrohung für das Finanzsystem der EU darstellen.

 

Zeitplan für die Umsetzung des EU packages – Welche Änderungen bringen die neuen EU Regeln gegen Geldwäsche?

Welche Änderungen bringen die neuen EU Regeln gegen Geldwäsche? Die genannten Gesetzgebungsvorschläge werden nun im Europäischen Parlament und im Rat erörtert. Die künftige EU-Behörde AMLA dürfte 2024 operativ einsetzbar sein und kurz darauf mit der direkten Beaufsichtigung beginnen.

 

Hintergrund – Welche Änderungen bringen die neuen EU Regeln gegen Geldwäsche?

Der EU-Rahmen für die Geldwäschebekämpfung umfasst

die Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen,

die Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche,

die Richtlinie zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten, die Europäische Staatsanwaltschaft und

das europäische Finanzaufsichtssystem.

Was regelt das WpIG?

Was regelt das WpIG? Am 05.12.2019 wurden sowohl die IFR als auch die IFD, beide von November 2019, veröffentlicht. Ein Großteil der Aufsichtsanforderungen, die in dem durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU gebildeten Rahmen enthalten sind, bezieht sich auf allgemeine Risiken, mit denen Kreditinstitute konfrontiert sind. Daher sind die bestehenden Anforderungen weitgehend darauf ausgerichtet, die Kreditvergabekapazität von Kreditinstituten über die Konjunkturzyklen hinweg zu wahren und Einleger und Steuerzahler vor einem etwaigen Ausfall zu schützen;

Sie sind jedoch nicht auf alle verschiedenen Risikoprofile von Wertpapierfirmen ausgerichtet. Wertpapierfirmen haben keine großen Portfolios an Privatkunden- und Unternehmenskrediten und nehmen keine Einlagen entgegen.

Mit S+P Compliance haben wir Ihnen die wichtigsten Neuerungen des WpIG zusammengestellt:

  1. Was regelt das WpIG?
  2. Regelungen der IFD und IFR mit einem eigenständigen Regelungswerk für Wertpapierfirmen
  3. Große Wertpapierfirmen haben weitgehend die CRD und CRR zu erfüllen
  4. Anforderungen an kleine und mittlere Wertpapierfirmen
  5. Regelung zum Anfangskapital § 17 WpIG

 

Was regelt das WpIG?

 

Was regelt das WpIG?

Bei Wertpapierfirmen ist die Wahrscheinlichkeit, dass ihr Ausfall die allgemeine Finanzstabilität gefährden könnte, geringer als bei Kreditinstituten. Die von den meisten Wertpapierfirmen eingegangenen und von ihnen ausgehenden Risiken unterscheiden sich somit deutlich von den von Kreditinstituten eingegangenen und ausgehenden Risiken, und diese Unterschiede sollten im Aufsichtsrahmen der Union klar zum Ausdruck kommen.

Die Aufsichtsanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU, denen Wertpapierfirmen unterliegen, basieren auf denjenigen, die für Kreditinstitute gelten. Für Wertpapierfirmen, die nur für bestimmte Wertpapierdienstleistungen zugelassen sind, die nicht unter den derzeitigen Aufsichtsrahmen fallen, gelten zahlreiche Freistellungen von den genannten Aufsichtsanforderungen.

Diese Freistellungen erkennen an, dass die jeweiligen Wertpapierfirmen in dieser Hinsicht nicht dieselben Risiken eingehen wie Kreditinstitute. Wertpapierfirmen, die unter den derzeitigen Aufsichtsrahmen fallende Tätigkeiten, die mit dem Handel mit Finanzinstrumenten verbunden sind, nur in begrenztem Umfang ausüben, unterliegen den einschlägigen Kapitalanforderungen des Aufsichtsrahmens, dürfen bezüglich Anforderungen in anderen Bereichen wie Liquidität, Großkredite und Verschuldung jedoch bestimmte Freistellungen in Anspruch nehmen. Wertpapierfirmen, deren Zulassung nicht an diese Beschränkungen gebunden ist, unterliegen denselben Aufsichtsanforderungen wie Kreditinstitute.

 

Hier setzen die Regelungen der IFD und IFR mit einem eigenständigen Regelungswerk für Wertpapierfirmen an. Während die IFR als EU-Verordnung unmittelbar anzuwenden ist, muss die IFD-Umsetzung in nationales Recht bis zum 26.06.2021 erfolgen.

Die IFD regelt das Anfangskapital von Wertpapierfirmen, die Befugnisse und Instrumente der Aufsichtsbehörden sowie die Veröffentlichungspflichten der Institute. Die IFR beinhaltet das künftige Regelwerk für die Eigenmittelanforderungen, die Anforderungen zur Begrenzung der Konzentrationsrisiken sowie für Liquiditätsanforderungen. Ferner werden die Berichtspflichten an die Aufsichtsbehörden sowie Offenlegungspflichten dargestellt.

Mit Datum vom 09.07.2020 wurde ein Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen durch das BMF veröffentlicht. Danach ist geplant die wesentlichen Inhalte der IFD in einem Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (Wertpapierfirmengesetz – WpFG) umzusetzen.

Der Handel mit Finanzinstrumenten — sei es für den Zweck des Risikomanagements, der Risikoabsicherung oder des Liquiditätsmanagements oder für den Aufbau direktionaler Positionen auf den Wert der Instrumente im Zeitverlauf — ist eine Tätigkeit, die sowohl von Kreditinstituten als auch von Wertpapierfirmen, die für den Handel für eigene Rechnung zugelassen sind, durchgeführt werden kann und bereits durch den durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU gebildeten Aufsichtsrahmen geregelt wird.

Um zu vermeiden, dass Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in diesem Bereich nicht die gleichen Wettbewerbsbedingungen haben, was zu Regulierungsarbitrage führen könnte, sollten die sich aus diesen Regeln ergebenden Eigenmittelanforderungen zur Erfassung des Risikos daher weiterhin auch für die genannten Wertpapierfirmen gelten. Auch die Risikopositionen dieser Wertpapierfirmen gegenüber ihren Handelsgegenparteien bei bestimmten Transaktionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen fallen unter die Regeln und sollten daher ebenfalls in vereinfachter Weise weiter für Wertpapierfirmen gelten. Schließlich sind die im aktuellen Aufsichtsrahmen enthaltenen Regeln für Großkredite auch dann maßgeblich, wenn das Handelsbuchrisiko dieser Wertpapierfirmen in Bezug auf bestimmte Gegenparteien besonders groß ist und ein Ausfall der betreffenden Gegenpartei für die Wertpapierfirma daher ein übermäßig starkes Konzentrationsrisiko darstellt. Diese Regeln sollten daher auch für Wertpapierfirmen in vereinfachter Weise weiter gelten.

 

Mit WpIG wird ein spezifisches Aufsichtssystem geschaffen – Was regelt das WpIG?

Eine unterschiedliche Anwendung des bestehenden Aufsichtsrahmens in den einzelnen Mitgliedstaaten kann dazu führen, dass für die Wertpapierfirmen in der Union nicht die gleichen Wettbewerbsbedingungen gelten. Etwaige Unterschiede sind dadurch bedingt, dass die Anwendung des Aufsichtsrahmens auf verschiedene Wertpapierfirmen je nach den Dienstleistungen, die sie erbringen, ausgesprochen komplex ist, wobei einige nationale Behörden die Anwendung des Aufsichtsrahmens in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder in der einzelstaatlichen Praxis anpassen oder straffen.

Da der bestehende Aufsichtsrahmen nicht alle Risiken erfasst, die von bestimmten Arten von Wertpapierfirmen eingegangen werden und von ihnen ausgehen, haben einige Mitgliedstaaten bestimmten Wertpapierfirmen hohe Kapitalaufschläge auferlegt. Um unionsweit eine harmonisierte Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen zu gewährleisten, sollten einheitliche Bestimmungen festgelegt werden, die diesen Risiken Rechnung tragen.

Was regelt das WpIG?

Daher wird ein spezifisches Aufsichtssystem für Wertpapierfirmen benötigt, die angesichts ihrer Größe und Verflechtung mit anderen Finanz- und Wirtschaftsakteuren nicht systemrelevant sind. Systemrelevante Wertpapierfirmen sollten hingegen weiterhin unter den durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU gebildeten bestehenden Aufsichtsrahmen fallen. Diese Wertpapierfirmen bilden eine Teilmenge der Wertpapierfirmen, die zurzeit dem durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU gebildeten Aufsichtsrahmen unterliegen, und müssen die wichtigsten Anforderungen ohne jegliche Freistellungen erfüllen.

Die Geschäftsmodelle und Risikoprofile der größten und am stärksten verflochtenen Wertpapierfirmen sind mit denen bedeutender Kreditinstitute vergleichbar. Sie erbringen „bankähnliche“ Dienstleistungen und übernehmen in erheblichem Umfang Risiken. Darüber hinaus können systemrelevante Wertpapierfirmen angesichts ihrer Größe, ihrer Geschäftsmodelle und ihrer Risikoprofile — ebenso wie große Kreditinstitute — eine Gefahr für das stabile und ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte darstellen. Daher sollten diese Wertpapierfirmen weiterhin den Regeln der der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Richtlinie 2013/36/EU unterliegen.

 

Bessere Berücksichtigung der unterschiedlichen Risikoprofile der Wertpapierfirmen

Die gegenwärtig geltenden Regelungen sind nicht speziell auf die unterschiedlichen Risikoprofile der Wertpapierfirmen ausgelegt. Insbesondere werden die oben genannten Regulierungsstandards den Geschäftsmodellen kleiner und mittlerer Wertpapierfirmen nicht gerecht, die nur eine geringe Verflechtung mit anderen Marktteilnehmern aufweisen.

Wertpapierfirmen sind regelmäßig nicht systemrelevant und haben weder große Portfolien an Privatkunden- noch an Unternehmenskrediten und nehmen auch keine Einlagen entgegen. Bei Wertpapierfirmen ist daher die Wahrscheinlichkeit, dass ihr Ausfall die allgemeine Finanzstabilität gefährden könnte, geringer als bei Kreditinstituten. Die von den meisten Wertpapierfirmen eingegangenen und von ihnen ausgehenden Risiken unterscheiden sich deutlich von den von Kreditinstituten eingegangenen und ausgehenden Risiken. Dieser Unterschied soll daher im Aufsichtsrahmen klar zum Ausdruck kommen.

 

Große Wertpapierfirmen haben weitgehend die CRD und CRR zu erfüllen – Was regelt das WpIG?

Mit diesen europäischen Vorgaben und ihrer Umsetzung in nationales Recht, im Wesentlichen mit dem neuen Wertpapierfirmengesetz (WpFG), wird eine Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen gewährleistet, die sowohl im Interesse der Kunden der Wertpapierfirmen als auch im Interesse der allgemeinen Finanzstabilität erfolgt.

Eine solche Beaufsichtigung soll der Gefahr einer übermäßigen Übernahme von Risiken durch Wertpapierfirmen und ihrer Kunden vorbeugen. Dabei sind die Regelungen so angelegt, dass die Intensität der Beaufsichtigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) proportional zur Größe der Wertpapierfirmen ausgestaltet ist.

Sogenannte Große Wertpapierfirmen, auf die weitgehend die Regelungen der CRD und der CRR zur Anwendung kommen, sind aufgrund ihrer Größe, ihrer Verflochtenheit mit anderen Marktteilnehmern und ihres Risikomodells als bedeutende Akteure für die Stabilität des Finanzmarkts zu betrachten. Ihre Geschäftsmodelle und Risikoprofile sind mit denen bedeutender Kreditinstitute vergleichbar.

Darüber hinaus können Große Wertpapierfirmen angesichts ihrer Größe, ihrer Geschäftsmodelle und ihrer Risikoprofile eine Gefahr für das stabile und ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte darstellen. So unterliegen Große Wertpapierfirmen nach Maßgabe der IFR den Vorschriften der CRR.

Diese durch europäisches Recht vorgegebene Systematik für den Bereich der Aufsicht über Wertpapierfirmen kann am besten umgesetzt werden, wenn wie mit diesem Gesetz beabsichtigt die Aufsicht über Wertpapierfirmen vollständig aus dem Kreditwesengesetz (KWG) herausgelöst wird.

Vorgabe der IFD das CRD/CRR-Aufsichtsregime anwendbar. Im Einzelfall kann die Bundesanstalt für andere systemrelevante Wertpapierfirmen ebenfalls die Geltung des CRD/CRR-Aufsichtsregimes anordnen.

 

Anforderungen an kleine und mittlere Wertpapierfirmen

Hierdurch soll insbesondere für Kleine und Mittlere Wertpapierfirmen, die geringere Anforderungen als Kreditinstitute oder Große Wertpapierfirmen einhalten müssen, eine einfache, verständliche und übersichtliche Gesetzessystematik geschaffen werden.

Für Große Wertpapierfirmen bleibt gemäß der Vorgabe der IFD das CRD/CRR-Aufsichtsregime anwendbar. Im Einzelfall kann die Bundesanstalt für andere systemrelevante Wertpapierfirmen ebenfalls die Geltung des CRD/CRR-Aufsichtsregimes anordnen.

 

Regelung zum Anfangskapital § 17 WpIG – Was regelt das WpIG?

§ 17 Anfangskapital regelt folgendes:

(1) Das Anfangskapital beträgt

  1. 750 000 Euro für eine Wertpapierfirma, die eine Erlaubnis für den Eigenhandel oder das Emissionsgeschäft beantragt, auf eigene Rechnung handelt oder die Erlaubnis zum Betreiben des organisierten Handelssystems (§ 2 Absatz 2 Nummer 7) beantragt und im Rahmen des OTF-Geschäfts auf eigene Rechnung abschließt, sowie für eine Wertpapierfirma, die die Erlaubnis für die Verwahrung und Verwaltung im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1, das Wertpapierkreditgeschäft, das eingeschränkte Verwahrgeschäft oder das Eigengeschäft nach § 15 Absatz 4 beantragt,
  2. 75 000 Euro für eine Wertpapierfirma, die eine Erlaubnis für das Erbringen der Anlagevermittlung, Abschlussvermittlung, Finanzportfolioverwaltung, Anlageberatung oder für das Platzierungsgeschäft beantragt und deren Erlaubnis dahingehend beschränkt ist, dass sie im Zusammenhang mit diesen Wertpapierdienstleistungen kein Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder Kundenwertpapieren haben darf oder
  3. 150 000 Euro bei anderen Wertpapierfirmen, die eine Erlaubnis für Wertpapierdienstleistungen beantragen, die nicht unter Nummer 1 oder 2 fallen.
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