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Autor: p537752

MaRisk 6.0: Was ändert sich beim Auslagerungsmanagement?

Um die zentrale Steuerung und Überwachung der Risiken von Auslagerungsvereinbarungen zu bündeln, soll jedes Institut, das Auslagerungen vornimmt, selbst einen zentralen Auslagerungsbeauftragten bestimmen. Das zentrale Auslagerungsmanagement, welches ein Institut abhängig von Art, Umfang und Komplexität der Auslagerungsaktivitäten einzurichten hat, dient der Unterstützung des Auslagerungsbeauftragten. Im Hinblick auf die neue Anforderung aus AT 9 Tz. 12, einen Auslagerungsbeauftragten zu ernennen, ist in der Konsultation insbesondere die direkte Unterstellung und Berichtspflicht des Auslagerungsbeauftragen an die Geschäftsleitung hinterfragt worden. Gemäß der finalen Fassung wird es für die aufbauorganisatorischen Anforderungen nunmehr als ausreichend angesehen, dass der Auslagerungsbeauftragte in einer Einheit angesiedelt ist, die der Geschäftsleitung unmittelbar untersteht. Auch kann der Auslagerungsbeauftragte zugleich der Leiter des (unterstützenden) Auslagerungsmanagements sein. ICAAP ist der Fachbegriff für Internal Capital Adequacy Assessment Process. Aber um was geht es nun konkret? Nachfolgend erhältst du die wichtigsten Informationen zur Umsetzung der SREP und ICAAP-Anforderungen in der Praxis des Risikomanagements.  

MaRisk 6.0: Was ändert sich beim Auslagerungsmanagement?

Detaillierte Anforderungen werden aus den Outsourcing Guidelines in Abschnitt AT 9 umgesetzt. Die Änderungen betreffen den gesamten Auslagerungszyklus. So wurden Anforderungen zur Risikoanalyse und zur Bestimmung der Wesentlichkeit, zur Ausgestaltung des Auslagerungsvertrages sowie zur Steuerung und Überwachung der Risiken von Auslagerungsvereinbarungen erweitert und präzisiert. Bei wesentlichen Auslagerungen im Auslagerungsvertrag sollen neben Informations- und Prüfungsrechten auch Zugangsrechte berücksichtigt werden.  

#1 MaRisk 6.0: Was ändert sich beim Auslagerungsmanagement?

Um die zentrale Steuerung und Überwachung der Risiken von Auslagerungsvereinbarungen zu bündeln, soll jedes Institut, das Auslagerungen vornimmt, selbst einen zentralen Auslagerungsbeauftragten bestimmen. Das zentrale Auslagerungsmanagement, welches ein Institut abhängig von Art, Umfang und Komplexität der Auslagerungsaktivitäten einzurichten hat, dient der Unterstützung des Auslagerungsbeauftragten. Im Hinblick auf die neue Anforderung aus AT 9 Tz. 12, einen Auslagerungsbeauftragten zu ernennen, ist in der Konsultation insbesondere die direkte Unterstellung und Berichtspflicht des Auslagerungsbeauftragen an die Geschäftsleitung hinterfragt worden. Gemäß der finalen Fassung wird es für die aufbauorganisatorischen Anforderungen nunmehr als ausreichend angesehen, dass der Auslagerungsbeauftragte in einer Einheit angesiedelt ist, die der Geschäftsleitung unmittelbar untersteht. Auch kann der Auslagerungsbeauftragte zugleich der Leiter des (unterstützenden) Auslagerungsmanagements sein.  

#2 Zentrales Auslagerungsmanagement auf Gruppenebene

Mit der 6. MaRisk Novelle wird nunmehr auch die Möglichkeit eingeräumt, ein zentrales Auslagerungsmanagement auf Gruppen- bzw. Verbundebene einzurichten. Die Regelungen für Vereinfachungen auf Gruppenebene gelten vollumfänglich nur für solche Gruppen, bei denen die Gruppe sowie auch die Institute, bei denen Funktionen zentralisiert werden sollen, unter die Anwendung der CRR und damit auch der Outsourcing Guidelines fallen. Darüber hinaus werden die Möglichkeiten hinsichtlich der vollständigen Auslagerung der besonderen Funktionen Risikocontrolling-Funktion, Compliance-Funktion und Interne Revision dahingehend erweitert, dass die vollständige Auslagerung unter bestimmten Umständen nun auch auf Schwesterinstitute innerhalb einer Institutsgruppe möglich ist. Diesen Funktionen wird als Steuerungs- und Kontrollinstrumente für die Geschäftsleitung weiterhin große Bedeutung beigemessen.  

#3 Anforderungen an das Auslagerungsregister + MaRisk 6.0: Was ändert sich beim Auslagerungsmanagement?

Im Konsultationsverfahren wurde auch die fehlende Aufzählung der (Vertrags-)Parameter adressiert, die im Auslagerungsregister einzutragen sind. Um dem abzuhelfen und zugleich bei der Umsetzung dieser neuen gesetzlichen Vorgabe des 25 b Abs. 1 KWG (gemäß Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG –E) Abweichungen zu den Outsourcing Guidelines zu vermeiden, wird in der finalen Fassung des AT 9 Tz.14 MaRisk direkt auf Tzn. 54 und 55 dieser Leitlinien verwiesen. Damit soll europäischen Bankengruppen die Einrichtung eines zentralen Auslagerungsregisters erleichtert werden, wie es in Tz. 53 der Outsourcing Guidelines zugelassen ist. Unter den in Tzn. 54 und 55 der Outsourcing Guidelines aufgezählten verbindlichen Parametern wiederum ist in der Sitzung des Fachgremiums MaRisk am 04.03.2021 insbesondere das Erfassungsfeld unter Tz. 55 lit. a thematisiert worden. Dort sollen Institute, welche zentralen Sicherungseinrichtungen angeschlossen sind, auch die weiteren Vertragspartner des Auslagerungsunternehmens aus dem Verbund auflisten. Die Aufsicht erkennt an, dass dies nur dort als verhältnismäßig gelten kann, wo eine solche Erfassung vorausgesetzt werden kann, insbesondere bei Einrichtung eines zentralen Auslagerungsmanagements auf Verbundebene. Kritisch wurde auch die Anforderung gesehen, die Kosten der Auslagerung im Auslagerungsregister zu erfassen. Auch dies ist aber eine Vorgabe der Guidelines on Outsourcing, Tz. 55 lit. k. Daher ist auch nach den MaRisk, die diese Leitlinien umsetzen, ein jährlicher Eintrag hinsichtlich der veranschlagten Kosten bzw. des Budgets einzutragen. Auslagerungen können schwerlich verglichen werden, wenn kein Kostenrahmen vorliegt. Eine unterjährige Erfassung von Kostenanpassungen ist für diesen Zweck aber nicht erforderlich.  

#4 Outsourcing: Berücksichtigung von politischen Risiken in der Risikoanalyse

Hinsichtlich der Anforderungen an die Risikoanalyse hat die BaFin zur Umsetzung der EBA Outsourcing Guidelines gegenüber der Konsultationsfassung einen Formulierungsvorschlag der DK aufgenommen und stellen nunmehr in AT 9 Tz. 2 darauf ab, dass die Risikoanalyse zu berücksichtigen hat, inwiefern eine auszulagernde Aktivität oder ein auszulagernder Prozess von wesentlicher Bedeutung sind. MaRisk 6.0: Was ändert sich beim Auslagerungsmanagement? Als problematischen Aspekt der Risikoanalyse hat die Industrie die Beurteilung politischer Risiken bezeichnet. Darunter ist entsprechend Tz. 68 lit. d der Guidelines on Outsourcing die Beurteilung der politischen Stabilität im Hinblick auf die Sicherheitslage der betreffenden Rechtsordnung zu verstehen, was sich in der Regel nicht auf EWR-Länder beziehen dürfte. Von besonderer Bedeutung ist die Analyse von politischen Risiken mithin für die mögliche Durchsetzung der vertraglich vereinbarten Rechte in Drittländern. Da auch bisher schon in der Risikoanalyse länderspezifische Risiken zwingend zu berücksichtigen waren, sieht die BaFin insofern keine erhöhten Anforderungen und rechnet nicht mit einer Änderung der bisherigen Praxis.  

#5 Outsourcing: Berücksichtigung einer Szenarioanalyse in der Risikoanalyse

Die Ergänzung der Risikoanalyse um eine Szenarioanalyse erscheint der Industrie tendenziell als unverhältnismäßig und auch nur partiell als sinnvoll. Entsprechend wird in den Erläuterungen der finalen Fassung der MaRisk klargestellt, dass die Risikoanalyse nur dann durch eine Szenarioanalyse zu ergänzen ist, wenn dies sinnvoll und verhältnismäßig ist. Es ist aber im Einklang mit den Ausführungen in Tz 65 der Guidelines on Outsourcing davon auszugehen, dass es in vielen Fällen durchaus sinnvoll und unter Berücksichtigung des Proportionalitätsgrundsatzes auch erforderlich sein kann, durch eine Szenarioanalyse (noch vor Vertragsschluss) die möglichen Auswirkungen von unterlassenen oder auch nur unzureichenden Dienstleistungen zu bewerten, wie sie sich u. a. aus externen (zu simulierenden) Ereignissen ergeben könnten.   MaRisk 6.0: Was ändert sich beim Auslagerungsmanagement?  

Zielgruppe für das MaRisk 6.0: Was ändert sich beim Auslagerungsmanagement?

  • Vorstände, Geschäftsführer und Führungskräfte bei Banken, Sparkassen und Genossenschaftsbanken
  • Führungskräfte und Spezialisten aus den Bereichen Compliance, Risikomanagement, Gesamtbanksteuerung und Interne Revision
Das Seminar MaRisk 6.0: Was ändert sich beim Auslagerungsmanagement? online buchen; bequem und einfach mit dem Seminarformular online und der Produkt Nr. A 06.  

Dein Nutzen mit dem Seminar MaRisk 6.0: Was ändert sich beim Auslagerungsmanagement?

 

Dein Vorsprung mit dem Seminar MaRisk 6.0: Was ändert sich beim Auslagerungsmanagement?

Jeder Teilnehmer erhält mit dem Seminar die S+P Tool Box: + S+P Checkliste „Umsetzung der MaRisk 2021‘‘ + S+P Check: Reportingrelevante Anforderungen AT 4.1 und AT 4.2 + S+P Checkliste: 105-Punkte-Check zur Risikotragfähigkeit + S+P Check: MaRisk-Regelungen für das Kreditgeschäft  

MaRisk 2021: Neue Anforderungen an die Risikocontrolling-Funktion

  • Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation §25a KWG als Vorgabe für das Interne Risikomanagement
  • Neuerungen bei der aufsichtlichen Beurteilung bankinterner Risikotragfähigkeitskonzepte
  • Erweiterte Verantwortlichkeiten der Risikocontrolling-Funktion
  • Prozessprüfungen bei risikorelevanten Limitgenehmigungen – Identifizierung der relevanten Entscheidungsprozesse
Jeder Teilnehmer erhält: + S+P Leitfaden: Umsetzung der neuen MaRisk + S+P Check: Reportingrelevante Anforderungen AT 4.1 und AT 4.2    

Zukunftsgerichteter Kapitalplanungsprozess mit SREP und ICAAP

  • Neue Vorgaben für den Kapitalplanungsprozess: Welche Auswirkungen ergeben sich für die Ermittlung der Risikotragfähigkeit?
  • Neuerungen in den Bereichen Risikomessung und -begrenzung
  • Ampel- und Warnsysteme: Optimale Verzahnung von Prozess- und Steuerungsimpulsen
  • Aufbau von unterschiedlichen Szenarien im Kapitalplanungsprozess
  • Neue Vorgaben an das Limitsystem mit TLAC/MREL
Jeder Teilnehmer erhält mit dem Seminar die S+P Tool Box: + S+P-Tool „Basel III-Simulator‘‘ für die optimale Bilanzstruktur gemäß CRD IV und CRR + S+P Checkliste: 105-Punkte-Check zur Risikotragfähigkeit  

Agiles Risikomanagement im Kreditgeschäft

  • MaRisk BTO 1.2.4: Intensivbetreuung
    • Kriterien für den Übergang in die Intensivbetreuung
    • Berücksichtigung von Zugeständnissen zugunsten des Kreditnehmers („Forbearance“)
  • MaRisk BTO 1.2.5: Behandlung von Problemkrediten
    • Kriterien für den Übergang in die Problemkreditbearbeitung
    • Prüfung nicht-standardisierter Verträge bei Sanierungsfällen
    • Votierung bei Sanierungskrediten und Engagements in Abbauportfolien
  • MaRisk BTO 1.3: Risikofrüherkennung im Kreditgeschäft
    • Interne Informationen aus der Geschäftsbeziehung
    • Gezielter Einsatz von externen Informationsquellen
    • Risikoklassifizierungsverfahren und Früherkennung von Risiken
 

Teilnehmer haben auch folgende Seminare MaRisk + SREP + Depot A gebucht:

E-Learning MaRisk: Kreditgeschäft Update MaRisk: Risikomanagement + Compliance  

Welche Anpassungen der MaRisk führen zu erhöhten Anforderungen?

Welche Anpassungen der MaRisk führen zu erhöhten Anforderungen? Was ändert sich mit den Neuen MaRisk 6.0? Mit der aktuellen MaRisk-Novelle werden die Leitlinien der EBA zu notleidenden und gestundeten Risikopositionen (Guidelines on management of non-performing and forborne exposures – NPE Guidelines) sowie zu Auslagerungen (Guidelines on outsourcing arrangements – Outsourcing Guidelines) sowie zum ICT Risk (Guidelines on ICT and Security Risk Management – ICT Guidelines) von der BaFin umgesetzt. Darüber hinaus werden weitere Änderungen der MaRisk vorgenommen, die aus der Aufsichtspraxis heraus notwendig erscheinen. Aktualisierungen erfolgen zum Beispiel in den Bereichen
  • operationelle Risiken (bessere Definition des Anwendungsbereiches),
  • Handelsgeschäfte (Aufnahme von Kryptowerten in den Anwendungsbereich, Bestätigungsverfahren, Kontrolle der Marktgerechtigkeit),
  • Liquidität (Unterscheidung zwischen institutionellen Anlegern aus der Finanzbranche und anderen professionellen Anlegern) und
  • Risikotragfähigkeit (Anpassung der MaRisk an den überarbeiteten Leitfaden zur Risikotragfähigkeit).
Im AT 7.2. wird der Begriff des Informationsverbundes eingeführt, welcher für die BAIT von wesentlicher Bedeutung ist. Mit Übersendungsschreiben RS 10/2021 MaRisk werden von der BaFin wichtige Hinweise für die Umsetzung gegeben.  

#1 Welche Anpassungen der MaRisk führen zu erhöhten Anforderungen?

Die neue Fassung der MaRisk tritt mit Veröffentlichung in Kraft. Es gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2021. Dies gilt für die auf das Auslagerungsregister bezogene Dokumentationsanforderung in AT 9 Tz. 14 MaRisk nur insoweit, als auch die Pflicht zum Vorhalten eines Auslagerungsregisters mit dem Inkrafttreten des FISG bereits zum 01.01.2022 gilt. Andernfalls richtet sich der erstmalige Geltungstag auch für die Konkretisierung dieser Anforderung in den MaRisk nach dem Gesetz. Davon abweichende Umsetzungsfristen ergeben sich für die Anpassung von bereits bestehenden oder in Verhandlung befindlichen Auslagerungsverträgen. Hierfür wird eine gesonderte Umsetzungsfrist bis zum 31.12.2022 eingeräumt. Eine Anpassung von Vertragsverhältnissen, die auf der Grundlage eines öffentlichen Vergabeverfahrens abgeschlossen wurden, kann wegen der besonderen rechtlichen Probleme unterbleiben, soweit diese Verträge befristet sind und innerhalb der nächsten fünf Jahre neu vergeben werden müssen. Die BaFin geht davon aus, dass bei Vergabeverfahren, die ab dem 01.01.2022 initiiert werden, bereits die neuen Anforderungen ausreichend berücksichtigt werden. Institute mit hohem NPL-Bestand haben die Anforderungen aus den NPE Guidelines bereits unmittelbar nach Ablauf der Übergangsfrist am 31.12.2021 einzuhalten, sofern diese Institute an den zwei vorhergehenden Quartalsstichtagen (30.09.2021 und 31.12.2021) eine NPL-Quote größer 5 % aufweisen. Der erste, für die Einstufung als Institut mit hohem NPL-Bestand relevante Quartalsstichtag ist daher der 30.09.2021.  

#2 Anpassung des Anwenderkreises nach AT 1 Tz. 6 MaRisk für erhöhte Anforderungen

Es handelt sich hier um Regeln, bei denen über die von der deutschen Aufsicht gestellten Anforderungen an die LSIs nach SSM-Verordnung noch hinausgegangen wird. Diese Anpassung trägt der Tatsache Rechnung, dass die EZB entsprechend ihrem Mandat einen einheitlichen Aufsichtsansatz für die von ihr unmittelbar beaufsichtigten Unternehmen verfolgt und europaweit teilweise höhere Anforderungen stellt als die BaFin für die beaufsichtigten LSIs. Was ändert sich mit den Neuen MaRisk 6.0? Diese Praxis steht laut BaFin mit dem Proportionalitätsprinzip durchaus im Einklang. Der im Konsultationsentwurf hierfür verwendete Begriff der „großen und komplexen“ Institute erwies sich aber als zu unbestimmt. Stattdessen wird nun mit dem Verweis auf die bedeutenden Institute nach Artikel 6 der SSM-Verordnung ein Bezug zur Aufsichtspraxis der EZB hergestellt und zugleich eine eindeutige Definition gegeben. Einer der Bereiche, bei dem die Anpassung der MaRisk der Aufsichtspraxis der EZB folgt, betrifft die Regelungen zu Datenmanagement, Datenqualität und Aggregation von Risikodaten nach AT 4.3.4 MaRisk. Der zugrunde liegende BCBS 239 Standard richtet sich zwar in erster Linie an systemrelevante Institute, stellt es der zuständigen Aufsicht jedoch ausdrücklich frei, die Anforderungen unter Beachtung des Proportionalitätsprinzips auch an einen erweiterten Institutskreis zu stellen. Diesen Ansatz hat die EZB aufgrund bestehender Defizite in der Datenqualität, welche das interne Risikomanagement der Institute und die Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit gefährden, gegenüber den von ihr direkt beaufsichtigten Instituten gewählt. Alle bedeutenden Institute wurden bereits mit dem Schreiben der EZB vom 14.06.2019 hierüber informiert. Diesem Vorgehen schließt sich die BaFin an und erwarte von den bedeutenden Instituten, dass sie ihre Datenqualität an die von der EZB gestellten Anforderungen anpassen. In den Erläuterungen der MaRisk wird zugleich hervorgehoben, dass die Proportionalität auch innerhalb der Gruppe der bedeutenden Institute gilt. Insofern wird durch die Anpassung der Konsultationsfassung klargestellt, dass die MaRisk hinsichtlich des BCBS 239 Standards keine Anforderungen erhebt, die über die Erwartungen der EZB an die von ihr unmittelbar beaufsichtigten Institute hinausgehen. Auch was die Umsetzung von EBA-Leitlinien betrifft, ist davon auszugehen, dass sich die EZB bei der Ausgestaltung des Proportionalitätsprinzips an den hierfür in den spezifischen EBA-Leitlinien genannten Kriterien und Öffnungsklauseln orientiert. Durch entsprechende Verweise auf die EBA-Guidelines on Internal Governance (EBA/GL/2017/11) wird für AT 4.4.1 Tz. 5 MaRisk zur Exklusivität der Risikocontrollingfunktion und AT 4.4.2 Tz. 4 MaRisk zur eigenständigen Compliance-Einheit klargestellt, dass die MaRisk auch insofern der Aufsichtspraxis im SSM folgen.  

#3 Vermeidung von Interessenkonflikten in der Compliance Funktion: Was ändert sich mit den Neuen MaRisk 6.0?

Interessenskonflikte innerhalb der Compliance-Funktion sollen vermieden und somit operative und überwachende Tätigkeiten getrennt werden. In Reaktion auf die intensive Diskussion im Fachgremium MaRisk hinsichtlich einer denkbaren Zuordnung einzelner Kontrollbereiche und einzelner Beauftragter zur Compliance Funktion, hat sich die Aufsicht dafür entschieden, von der in der Konsultationsfassung geübten exemplarischen Aufzählung von nicht zulässigen Kombinationen in AT 4.4.2 Tz. 4 MaRisk abzusehen. Daher wird neben dem Hinweis auf die in jedem Fall zulässigen Funktionen (WpHG-Compliance, Geldwäschebeauftragter, Informationssicherheitsbeauftragter, Datenschutz) nur mehr auf das allgemeine Prinzip verwiesen, wonach nur (reine) Kontrolleinheiten bei der Compliance-Funktion angesiedelt werden können.  

#4 Neue MaRisk 6.0 und WpIG

Gemäß § Artikel 8 des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) unterliegen ab dem 26.06.2021 nur noch „Große Wertpapierinstitute“ gemäß § 4 WpIG spezifischen Anforderungen des KWG, darunter den Regelungen des § 25 a und 25 b KWG. Nur noch diese Institute unterliegen daher den Anforderungen der MaRisk, welche die Verwaltungspraxis bei der Anwendung dieser gesetzlichen Regelungen konkretisiert.  

#5 Neue MaRisk und Leasing- und Factoringunternehmen

Die Anwendung der MaRisk auf die Leasing- und Factoringunternehmen sowie die „Großen Wertpapierinstitute“ im Sinne des WpIG richtet sich demgegenüber weiterhin nach AT 2.1 Tz. 2 MaRisk. Danach haben diese Unternehmen die Anforderungen des Rundschreibens insoweit zu beachten, wie dies vor dem Hintergrund der Institutsgröße sowie von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten zur Einhaltung der gesetzlichen Pflichten aus §§ 25a und 25b KWG geboten erscheint. Die konkrete Verwaltungspraxis für die Anwendung der neuen Regelungen (und damit die Auslegung von AT 2.1 Tz. 2 mit Bezug auf die neuen Anforderungen) wird in gesondertem Dialog mit dem jeweiligen Anwenderkreis bestimmt (und protokolliert), für Leasing- und Factoringunternehmen insbesondere im Rahmen des Gesprächskreises Leasing- und Factoringunternehmen.  

#6 Neue MaRisk 6.0 und Risikotragfähigkeitskonzept

Im Konsultationsverfahren wurde auch die Frage aufgeworfen, ob die Änderungen in AT 4.1 MaRisk, welche die Konsistenz zwischen den Regelungen in diesem Abschnitt und dem Leitfaden zur aufsichtlichen Beurteilung bankinterner Risikotragfähigkeitskonzepte vom 24.05.2018 herstellen, zugleich auch schon eine Abschaffung des Annexes bedeuten (zu dem die geänderten Formulierungen nicht mehr passen). Diesbezüglich stellt die BaFin klar, dass über die Frist, für die eine Ermittlung der Risikotragfähigkeit nach den Vorgaben des Annexes noch erfolgen darf, mit gesondertem Schreiben informiert wird. Innerhalb dieser Frist gelten die geänderten Anforderungen des AT 4.1 Tz. 2 für solche Institute daher noch nicht vollumfänglich.   Welche Anpassungen der MaRisk führen zu erhöhten Anforderungen?  

Zielgruppe für das Seminar: Welche Anpassungen der MaRisk führen zu erhöhten Anforderungen?

  • Vorstände, Geschäftsführer und Führungskräfte bei Banken, Sparkassen und Genossenschaftsbanken
  • Führungskräfte und Spezialisten aus den Bereichen Compliance, Risikomanagement, Gesamtbanksteuerung und Interne Revision
Das Seminar Welche Anpassungen des Anwenderkreises nach AT 1 Tz. 6 MaRisk für erhöhte Anforderungen? online buchen; bequem und einfach mit dem Seminarformular online und der Produkt Nr. A 06.  

Dein Nutzen mit dem Seminar: Welche Anpassungen der MaRisk führen zu erhöhten Anforderungen?

 

Dein Vorsprung mit dem Seminar: Welche Anpassungen der MaRisk führen zu erhöhten Anforderungen?

Jeder Teilnehmer erhält mit dem Seminar die S+P Tool Box: + S+P Checkliste „Umsetzung der MaRisk 2021‘‘ + S+P Check: Reportingrelevante Anforderungen AT 4.1 und AT 4.2 + S+P Checkliste: 105-Punkte-Check zur Risikotragfähigkeit + S+P Check: MaRisk-Regelungen für das Kreditgeschäft  

MaRisk 2021: Neue Anforderungen an die Risikocontrolling-Funktion

  • Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation §25a KWG als Vorgabe für das Interne Risikomanagement
  • Neuerungen bei der aufsichtlichen Beurteilung bankinterner Risikotragfähigkeitskonzepte
  • Erweiterte Verantwortlichkeiten der Risikocontrolling-Funktion
  • Prozessprüfungen bei risikorelevanten Limitgenehmigungen – Identifizierung der relevanten Entscheidungsprozesse
Jeder Teilnehmer erhält:  + S+P Leitfaden: Umsetzung der neuen MaRisk + S+P Check: Reportingrelevante Anforderungen AT 4.1 und AT 4.2  

Zukunftsgerichteter Kapitalplanungsprozess mit SREP und ICAAP

  • Neue Vorgaben für den Kapitalplanungsprozess: Welche Auswirkungen ergeben sich für die Ermittlung der Risikotragfähigkeit?
  • Neuerungen in den Bereichen Risikomessung und -begrenzung
  • Ampel- und Warnsysteme: Optimale Verzahnung von Prozess- und Steuerungsimpulsen
  • Aufbau von unterschiedlichen Szenarien im Kapitalplanungsprozess
  • Neue Vorgaben an das Limitsystem mit TLAC/MREL
  Jeder Teilnehmer erhält mit dem Seminar die S+P Tool Box: + S+P-Tool „Basel III-Simulator‘‘ für die optimale Bilanzstruktur gemäß CRD IV und CRR + S+P Checkliste: 105-Punkte-Check zur Risikotragfähigkeit  

Agiles Risikomanagement im Kreditgeschäft

  • MaRisk BTO 1.2.4: Intensivbetreuung
    • Kriterien für den Übergang in die Intensivbetreuung
    • Berücksichtigung von Zugeständnissen zugunsten des Kreditnehmers („Forbearance“)
  • MaRisk BTO 1.2.5: Behandlung von Problemkrediten
    • Kriterien für den Übergang in die Problemkreditbearbeitung
    • Prüfung nicht-standardisierter Verträge bei Sanierungsfällen
    • Votierung bei Sanierungskrediten und Engagements in Abbauportfolien
  • MaRisk BTO 1.3: Risikofrüherkennung im Kreditgeschäft
    • Interne Informationen aus der Geschäftsbeziehung
    • Gezielter Einsatz von externen Informationsquellen
    • Risikoklassifizierungsverfahren und Früherkennung von Risiken
 
Das Seminar Welche Anpassungen des Anwenderkreises nach AT 1 Tz. 6 MaRisk für erhöhte Anforderungen? online buchen; bequem und einfach mit dem Seminarformular online und der Produkt Nr. A 06.  

Teilnehmer haben auch folgende Seminare MaRisk + SREP + Depot A gebucht:

E-Learning MaRisk: Kreditgeschäft Update MaRisk: Risikomanagement + Compliance

Was sind Eskalationsprozesse?

Was sind Eskalationsprozesse?  Es ist eigentlich ein Prozess wie jeder andere auch, der nur besonders gut dann funktionieren muss, wenn er aktiviert wird. Während bei den meisten Prozessen der Ablauf und das Ergebnis im Vordergrund stehen, ist es beim Eskalationsprozess eher die Entscheidungskompetenz und die weitreichende Befugnis der zuständigen Personen. Die Institute und Zahlungsinstitute sollten sicherstellen, dass sie in der Lage sind, Auslagerungsvereinbarungen zu beenden, ohne dass eine unverhältnismäßige Störung ihrer Geschäftstätigkeit auftritt, ohne ihre Erfüllung der aufsichtlichen Anforderungen einzuschränken und ohne die Kontinuität und Qualität der Bereitstellung von Dienstleistungen für die Kunden zu beeinträchtigen. Um dies zu erreichen, sollten sie
  1. Ausstiegspläne entwickeln und umsetzen, die umfassend, dokumentiert und gegebenenfalls ausreichend erprobt sind (z. B. durch die Durchführung einer Analyse der potenziellen Kosten, Folgen, Mittel und zeitlichen Auswirkungen der Übertragung einer ausgelagerten Dienstleistung an einen anderen Anbieter); und
  2. alternative Lösungen ermitteln und Übergangspläne entwickeln, um dem Institut oder Zahlungsinstitut zu ermöglichen, die ausgelagerten Funktionen und Daten dem Dienstleister zu entziehen und diese an alternative Anbieter zu übertragen bzw. wieder in das Institut oder Zahlungsinstitut einzugliedern oder andere Maßnahmen zu ergreifen, um die kontinuierliche Erfüllung der kritischen oder wesentlichen Funktion oder Geschäftstätigkeit in einer kontrollierten und ausreichend erprobten Art und Weise sicherzustellen, wobei den Herausforderungen Rechnung zu tragen ist, die durch den Standort der Daten entstehen können, und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Betriebskontinuität in der Übergangsphase sicherzustellen.
  Bei der Auslagerung von kritischen oder wesentlichen Funktionen sollten die Institute und Zahlungsinstitute über eine dokumentierte Ausstiegsstrategie verfügen, die mit ihrer Auslagerungspolitik und den Plänen zur Geschäftsfortführung in Einklang stehen. Das Seminar Neu als Auslagerungsbeauftragter direkt online buchen; bequem und einfach mit dem Seminarformular online und der Produkt Nr. A 12. Was sind Eskalationsprozesse?

Zielgruppe – Was sind Eskalationsprozesse?

  • Vorstände und Geschäftsführer bei Banken, Finanzdienstleistern, Kapitalanlage- und Fondsgesellschaften, Leasing- und Factoring-Gesellschaften
  • Führungskräfte und Spezialisten aus den Bereichen Auslagerungsmanagement, Risikocontrolling, IT-Compliance, Compliance Beauftragte und Interne Revision
 

Dein Nutzen – Was sind Eskalationsprozesse?

  • Aufgaben und Pflichten des Auslagerungsbeauftragten
  • Risikoanalyse bei Auslagerungen: „Rote Linien‘‘ kennen
  • Laufende Überwachungspflichten des Auslagerungsbeauftragten
Das Seminar direkt online buchen; bequem und einfach mit dem Seminarformular online und der Produkt Nr. A 12.

Dein Vorsprung – Was sind Eskalationsprozesse?

Jeder Teilnehmer erhält mit dem Seminar folgende S+P-Produkte:
  •  S+P Checkliste „Umsetzung MaRisk + EBA Richtlinie + FISG “
  • Leitfaden für das zentrale Auslagerungsmanagement(Umfang ca. 30 Seiten)
  • Muster – Reporting für Auslagerungsbeauftragte
  • S+P Tool Risk Assessment Auslagerungsmanagement für mehr Prüfungssicherheit

Dein Programm: Was sind Eskalationsprozesse?

Aufgaben und Pflichten des Auslagerungsbeauftragten

  •  Das Aufgabenspektrum des Outsourcing-Beauftragten
  • Effiziente Kommunikation zwischen Outsourcer und Insourcer:
    • Definition von Eskalationsprozessen
    • Aussagefähiges Management-Reporting
  •  Neue Anforderungen der EBA und des FISG:
    • Abgrenzung von Auslagerung und Fremdbezug nach MaRisk
    • Neue Regeln zu den KWG Anzeigepflichten
    • Anordnungs- und Eingriffsbefugnisse der BaFin

Risikoanalyse bei Auslagerungen: „Rote Linien“ kennen

  • Risikoanalyse im Outsourcing-Prozess
    • Durchführung der qualitativ verschärften Risikoanalyse auf Basis einheitlicher Scoring-Kriterien:
      • Einschätzung von Risikogehalt und Risikokonzentration bei Auslagerungen mehrerer Aktivitäten an einen Dienstleister
      • Maßstäbe für Steuerungs- und Kontrolltätigkeiten und deren Durchführung
      • Prüfungssichere Bewertung von Ausstiegsstrategien und Notfallplänen
  • Definition einer maximalen Schlechtleistung eines externen Dienstleisters

Laufende Überwachungspflichten des Auslagerungsbeauftragten – Was sind Eskalationsprozesse?

  • MaRisk-Anforderungen an Monitoring- und Kontrollhandlungen
    •  Bewertung von Vertragsgestaltung, Leistungskontrollen und organisatorischer Vorgaben
    • Neue Präzisierung von Zustimmungsvorbehalten und weitreichenden Informationsrechten
    • Neue Vorgaben an Kontroll- und Berichtspflichten des Dienstleisters und des Auslagerungsbeauftragten
    • Exit-Strategie AT9 Tz 6 iVm §25b KWG
  • Optimierung der Kennzahlen zur Risiko- und Performance-Messung
  • To Do’s für die Outsourcer aus Erkenntnissen von Sonderprüfungen
  • SREP und EBA-Vorgaben für die Steuerung der Risiken
 

Teilnehmer haben auch folgende Seminare gebucht:

Auslagerungsmanagement 2.0 E-Learning Neu als Auflagerungsbeauftragter

Was darf ausgelagert werden?

Was darf ausgelagert werden? Grundsätzlich sind Aktivitäten und Prozesse auslagerbar, solange dadurch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation gemäß § 25a Abs. 1 KWG nicht beeinträchtigt wird. Die Auslagerung darf nicht zu einer Delegation der Verantwortung der Geschäftsleitung an das Auslagerungsunternehmen führen. Die Leitungsaufgaben der Geschäftsleitung sind nicht auslagerbar. Besondere Maßstäbe für Auslagerungsmaßnahmen ergeben sich bei der vollständigen oder teilweisen Auslagerung der besonderen Funktionen Risikocontrolling-Funktion, Compliance-Funktion und Interne Revision. Besondere Maßstäbe können sich ferner aus spezialgesetzlichen Regelungen ergeben, wie z. B. bei Bausparkassen hinsichtlich der Kollektivsteuerung oder bei Pfandbriefbanken hinsichtlich der Deckungsregisterführung und der Deckungsrechnung. Auslagerungen dürfen nicht dazu führen, dass das Institut nur noch als leere Hülle (empty shell) existiert. Das Seminar Neu als Auslagerungsbeauftragter direkt online buchen; bequem und einfach mit dem Seminarformular online und der Produkt Nr. A 12. Was darf ausgelagert werden?

Zielgruppe – Was darf ausgelagert werden?

  • Vorstände und Geschäftsführer bei Banken, Finanzdienstleistern, Kapitalanlage- und Fondsgesellschaften, Leasing- und Factoring-Gesellschaften
  • Führungskräfte und Spezialisten aus den Bereichen Auslagerungsmanagement, Risikocontrolling, IT-Compliance, Compliance Beauftragte und Interne Revision
 

Dein Nutzen – Was darf ausgelagert werden?

  • Aufgaben und Pflichten des Auslagerungsbeauftragten
  • Risikoanalyse bei Auslagerungen: „Rote Linien‘‘ kennen
  • Laufende Überwachungspflichten des Auslagerungsbeauftragten
Das Seminar direkt online buchen; bequem und einfach mit dem Seminarformular online und der Produkt Nr. A 12.

Dein Vorsprung – Was darf ausgelagert werden?

Jeder Teilnehmer erhält mit dem Seminar folgende S+P-Produkte:
  •  S+P Checkliste „Umsetzung MaRisk + EBA Richtlinie + FISG “
  • Leitfaden für das zentrale Auslagerungsmanagement(Umfang ca. 30 Seiten)
  • Muster – Reporting für Auslagerungsbeauftragte
  • S+P Tool Risk Assessment Auslagerungsmanagement für mehr Prüfungssicherheit

Dein Programm: Was darf ausgelagert werden?

Aufgaben und Pflichten des Auslagerungsbeauftragten

  •  Das Aufgabenspektrum des Outsourcing-Beauftragten
  • Effiziente Kommunikation zwischen Outsourcer und Insourcer:
    • Definition von Eskalationsprozessen
    • Aussagefähiges Management-Reporting
  •  Neue Anforderungen der EBA und des FISG:
    • Abgrenzung von Auslagerung und Fremdbezug nach MaRisk
    • Neue Regeln zu den KWG Anzeigepflichten
    • Anordnungs- und Eingriffsbefugnisse der BaFin

Risikoanalyse bei Auslagerungen: „Rote Linien“ kennen

  • Risikoanalyse im Outsourcing-Prozess
    • Durchführung der qualitativ verschärften Risikoanalyse auf Basis einheitlicher Scoring-Kriterien:
      • Einschätzung von Risikogehalt und Risikokonzentration bei Auslagerungen mehrerer Aktivitäten an einen Dienstleister
      • Maßstäbe für Steuerungs- und Kontrolltätigkeiten und deren Durchführung
      • Prüfungssichere Bewertung von Ausstiegsstrategien und Notfallplänen
  • Definition einer maximalen Schlechtleistung eines externen Dienstleisters

Laufende Überwachungspflichten des Auslagerungsbeauftragten – Was darf ausgelagert werden?

  • MaRisk-Anforderungen an Monitoring- und Kontrollhandlungen
    •  Bewertung von Vertragsgestaltung, Leistungskontrollen und organisatorischer Vorgaben
    • Neue Präzisierung von Zustimmungsvorbehalten und weitreichenden Informationsrechten
    • Neue Vorgaben an Kontroll- und Berichtspflichten des Dienstleisters und des Auslagerungsbeauftragten
    • Exit-Strategie AT9 Tz 6 iVm §25b KWG
  • Optimierung der Kennzahlen zur Risiko- und Performance-Messung
  • To Do’s für die Outsourcer aus Erkenntnissen von Sonderprüfungen
  • SREP und EBA-Vorgaben für die Steuerung der Risiken
 

Teilnehmer haben auch folgende Seminare gebucht:

Auslagerungsmanagement 2.0 E-Learning Neu als Auflagerungsbeauftragter

Wann liegt eine Auslagerung vor?

Eine Auslagerung liegt vor, wenn ein anderes Unternehmen mit der Wahrnehmung solcher Aktivitäten und Prozesse im Zusammenhang mit der Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen beauftragt wird, die ansonsten vom Institut selbst erbracht würden. Zivilrechtliche Gestaltungen und Vereinbarungen können dabei das Vorliegen einer Auslagerung nicht von vornherein ausschließen. Das Seminar Neu als Auslagerungsbeauftragter direkt online buchen; bequem und einfach mit dem Seminarformular online und der Produkt Nr. A 12. Wann liegt eine Auslagerung vor?

Zielgruppe – Wann liegt eine Auslagerung vor?

  • Vorstände und Geschäftsführer bei Banken, Finanzdienstleistern, Kapitalanlage- und Fondsgesellschaften, Leasing- und Factoring-Gesellschaften
  • Führungskräfte und Spezialisten aus den Bereichen Auslagerungsmanagement, Risikocontrolling, IT-Compliance, Compliance Beauftragte und Interne Revision
 

Dein Nutzen – Wann liegt eine Auslagerung vor?

  • Aufgaben und Pflichten des Auslagerungsbeauftragten
  • Risikoanalyse bei Auslagerungen: „Rote Linien‘‘ kennen
  • Laufende Überwachungspflichten des Auslagerungsbeauftragten
Das Seminar direkt online buchen; bequem und einfach mit dem Seminarformular online und der Produkt Nr. A 12.

Dein Vorsprung – Wann liegt eine Auslagerung vor?

Jeder Teilnehmer erhält mit dem Seminar folgende S+P-Produkte:
  •  S+P Checkliste „Umsetzung MaRisk + EBA Richtlinie + FISG “
  • Leitfaden für das zentrale Auslagerungsmanagement(Umfang ca. 30 Seiten)
  • Muster – Reporting für Auslagerungsbeauftragte
  • S+P Tool Risk Assessment Auslagerungsmanagement für mehr Prüfungssicherheit

Dein Programm: Wann liegt eine Auslagerung vor?

Aufgaben und Pflichten des Auslagerungsbeauftragten

  •  Das Aufgabenspektrum des Outsourcing-Beauftragten
  • Effiziente Kommunikation zwischen Outsourcer und Insourcer:
    • Definition von Eskalationsprozessen
    • Aussagefähiges Management-Reporting
  •  Neue Anforderungen der EBA und des FISG:
    • Abgrenzung von Auslagerung und Fremdbezug nach MaRisk
    • Neue Regeln zu den KWG Anzeigepflichten
    • Anordnungs- und Eingriffsbefugnisse der BaFin

Risikoanalyse bei Auslagerungen: „Rote Linien“ kennen

  • Risikoanalyse im Outsourcing-Prozess
    • Durchführung der qualitativ verschärften Risikoanalyse auf Basis einheitlicher Scoring-Kriterien:
      • Einschätzung von Risikogehalt und Risikokonzentration bei Auslagerungen mehrerer Aktivitäten an einen Dienstleister
      • Maßstäbe für Steuerungs- und Kontrolltätigkeiten und deren Durchführung
      • Prüfungssichere Bewertung von Ausstiegsstrategien und Notfallplänen
  • Definition einer maximalen Schlechtleistung eines externen Dienstleisters

Laufende Überwachungspflichten des Auslagerungsbeauftragten

  • MaRisk-Anforderungen an Monitoring- und Kontrollhandlungen
    •  Bewertung von Vertragsgestaltung, Leistungskontrollen und organisatorischer Vorgaben
    • Neue Präzisierung von Zustimmungsvorbehalten und weitreichenden Informationsrechten
    • Neue Vorgaben an Kontroll- und Berichtspflichten des Dienstleisters und des Auslagerungsbeauftragten
    • Exit-Strategie AT9 Tz 6 iVm §25b KWG
  • Optimierung der Kennzahlen zur Risiko- und Performance-Messung
  • To Do’s für die Outsourcer aus Erkenntnissen von Sonderprüfungen
  • SREP und EBA-Vorgaben für die Steuerung der Risiken
 

Seminar: Wann liegt eine Auslagerung vor? Teilnehmer haben auch folgende Seminare gebucht:

Auslagerungsmanagement 2.0 E-Learning Neu als Auflagerungsbeauftragter