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Aktuelle Rechtsprechung zu Diensterfindungen von Geschäftsführern und Vorständen
Diensterfindungen auf Führungsebene: Was Geschäftsführer und Vorstände rechtlich beachten müssen
Innovationen entstehen nicht nur in Laboren und Entwicklungsabteilungen, sondern zunehmend auch in den Führungsetagen von Unternehmen. Gerade bei Diensterfindungen durch Geschäftsführer und Vorstände treffen kreative Schöpfung und komplexe Rechtsfragen aufeinander. Wer gehört zur Gruppe der „arbeitnehmerähnlichen Erfinder“? Welche Ansprüche auf Vergütung und Rechte zur Erfindung bestehen?
In Zeiten schneller technologischer Transformation sollten Finanzinstitute, Unternehmen und Start-ups ein strategisches Erfindungsmanagement auf C-Level etablieren. Nur so lassen sich Innovationskraft und Rechtssicherheit nachhaltig sichern.
Anwendbarkeit des Arbeitnehmererfindungsgesetzes
Geschäftsführer einer GmbH und Vorstandsmitglieder einer AG befinden sich bezüglich technischer Erfindungen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit tätigen, in einer besonderen rechtlichen Position.
Anders als Arbeitnehmer fallen sie nicht unter die Bestimmungen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG). Daraus ergeben sich spezifische Regelungen und Herausforderungen hinsichtlich der Übertragung und Vergütung ihrer Erfindungen.
Grundsätzlich regelt das ArbEG nur die Erfindungen von Arbeitnehmern (§ 1 ArbEG). Dazu gehören ausdrücklich Beschäftigte im privaten und öffentlichen Dienst, sowie Beamte und Soldaten. Geschäftsführer und Vorstände nehmen hierbei jedoch eine Sonderrolle ein:
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Geschäftsführer und Vorstände gelten regelmäßig nicht als Arbeitnehmer, da sie in der Regel als Organmitglieder einer Gesellschaft tätig sind und nicht im arbeitsrechtlichen Sinne weisungsabhängig arbeiten.
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Damit entfällt die direkte Anwendbarkeit des ArbEG auf diesen Personenkreis.
Individuelle Vertragsgestaltung
Da Geschäftsführer und Vorstände nicht dem Schutz des ArbEG unterliegen, ist für sie eine klare und individuelle Vertragsgestaltung besonders entscheidend. Häufig werden in Dienst- oder Gesellschaftsverträgen detaillierte Regelungen bezüglich Erfindungen getroffen, die während der Amtszeit entstehen. Typische Klauseln sind hierbei:
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Übertragungsverpflichtung: Hier verpflichtet sich der Geschäftsführer oder Vorstand, zukünftig entstehende Erfindungen an die Gesellschaft zu übertragen. Eine solche Übertragung erfordert jedoch jeweils einen zusätzlichen Übertragungsakt.
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Vorausverfügung (Vorwegabtretung): Die Rechte an zukünftigen Erfindungen gehen automatisch auf das Unternehmen über, sobald die Erfindung gemacht wird. Diese Klausel ist weit verbreitet und schafft rechtliche Klarheit, da keine separate Übertragung mehr nötig ist.
Gerade bei technischen Aufgabenbereichen ist eine explizite Vereinbarung im Vertrag dringend zu empfehlen, um rechtliche Klarheit und Transparenz zu schaffen.
Vergütung von Diensterfindungen bei Geschäftsführern und Vorständen
Auch wenn das ArbEG nicht direkt anwendbar ist, so können Geschäftsführer und Vorstände eine Vergütung für ihre Erfindungen beanspruchen, wenn dies explizit vereinbart wurde. Mangels gesetzlicher Vorgaben ist eine vertragliche Regelung zur Vergütung ratsam. Hierbei können analog die Grundsätze der Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst [PDF] angewendet werden. Typische Vergütungsmodelle umfassen:
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Lizenzanalogie: Bemessung der Vergütung anhand marktüblicher Lizenzsätze.
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Unternehmensbezogene Methode: Berücksichtigung des wirtschaftlichen Vorteils, der dem Unternehmen durch die Erfindung entsteht.
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Pauschalvergütung: Festlegung einer fixen Vergütung, vor allem bei kleineren oder weniger bedeutenden Erfindungen.
Relevante Urteile und aktuelle Rechtsprechung
Die Rechtsprechung liefert wichtige Orientierung für die Behandlung von Erfindungen durch Geschäftsführer und Vorstände. Insbesondere folgende Urteile sind von zentraler Bedeutung:
OLG Frankfurt, Urteil vom 13.04.2017 – Az. 6 U 69/16
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Sachverhalt: Ein CTO hatte Patente und Gebrauchsmuster privat angemeldet, obwohl er dafür Unternehmensressourcen genutzt und diese innerhalb seiner vertraglich geschuldeten Tätigkeit entwickelt hatte.
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Entscheidung: Das Gericht stellte fest, dass die Erfindungen aufgrund der Nutzung betrieblicher Ressourcen und des vertraglich festgelegten Tätigkeitsbereichs der Gesellschaft zustanden. Der CTO musste die Rechte übertragen.
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Bedeutung: Dieses Urteil verdeutlicht, wie entscheidend die klare vertragliche Regelung sowie die Nutzung unternehmenseigener Ressourcen sind. Geschäftsführer und Vorstände unterliegen einer umfassenden Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft.
BGH, Entscheidung vom 04.12.2012 („Geschäftschancenlehre“)
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Sachverhalt und Entscheidung: Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet sind, Geschäftschancen, die in den Geschäftsbereich der Gesellschaft fallen, nicht privat, sondern nur zugunsten der Gesellschaft zu nutzen.
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Bedeutung: Die Entscheidung bestätigt eine weitreichende Treuepflicht für Geschäftsführer und Vorstände und stärkt den Grundsatz, dass im beruflichen Umfeld entstandene Chancen und Erfindungen grundsätzlich dem Unternehmen zustehen.
OLG München, Urteil vom 27.02.2020 – Az. 6 U 1607/19
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Sachverhalt: In einem Einzelfall wurde untersucht, ob ein Geschäftsführer trotz Organstellung arbeitnehmerähnlich tätig war.
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Entscheidung: Das Gericht bestätigte, dass unter bestimmten Voraussetzungen (enge betriebliche Einbindung, Weisungsabhängigkeit) ein Geschäftsführer als Arbeitnehmer im Sinne des ArbEG gelten kann.
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Bedeutung: Dieses Urteil zeigt, dass in Einzelfällen auch eine abweichende Beurteilung möglich ist. Die konkrete Vertragsgestaltung und tatsächliche Arbeitsweise sind daher stets zu berücksichtigen.
Empfohlene Vorgehensweise
Um Streitigkeiten zu vermeiden und rechtliche Sicherheit herzustellen, sollten folgende Maßnahmen ergriffen werden:
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Klare Vertragsgestaltung: Dienst- oder Gesellschaftsverträge sollten explizit Regelungen zu Erfindungen enthalten, insbesondere in technisch geprägten Führungspositionen.
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Frühzeitige Meldung: Erfindungen sollten unverzüglich schriftlich gemeldet werden, um die Zuordnung und spätere Nutzung eindeutig zu regeln.
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Sorgfältige Dokumentation: Der Entwicklungsprozess von Erfindungen sollte gut dokumentiert werden, um im Falle von Auseinandersetzungen Nachweise liefern zu können.
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Klärung der Vergütung: Von Beginn an sollte eine angemessene Vergütung geregelt und festgelegt werden.
Zusammenfassung der wichtigsten Punkte
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Geschäftsführer und Vorstände fallen nicht unter das ArbEG, da sie keine Arbeitnehmer im rechtlichen Sinne sind.
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Verpflichtungen zur Übertragung von Erfindungen beruhen auf individuellen vertraglichen Vereinbarungen.
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Klare Vorausverfügungen in Verträgen helfen, spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
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Die Rechtsprechung hebt die Bedeutung vertraglicher Regelungen, Treuepflicht und Nutzung betrieblicher Ressourcen hervor.
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Transparenz, frühzeitige Klärung und sorgfältige Dokumentation sichern langfristig ein innovatives und konfliktfreies Umfeld.
Weiterführende Quellen und Urteile (mit Links)
Dieser Artikel bietet umfassende Orientierung für Geschäftsführer und Vorstände hinsichtlich ihrer rechtlichen Pflichten und Möglichkeiten im Umgang mit Diensterfindungen.
Das Wichtigste – kurz zusammengefasst
Das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG) findet auf Geschäftsführer und Vorstände keine Anwendung, da diese nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes gelten. Stattdessen regeln individuelle Verträge und die Rechtsprechung die Zuordnung von Erfindungsrechten. Diese Zusammenfassung erläutert die rechtlichen Grundlagen, zentrale Gerichtsentscheidungen und gibt praktische Handlungsempfehlungen.
Gemäß § 1 ArbEG gilt das Gesetz ausschließlich für Arbeitnehmer, Beamte und Soldaten. Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglieder einer AG sind als Organmitglieder juristischer Personen explizit ausgenommen.
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Abgrenzung zum Arbeitnehmerstatus: Organmitglieder üben keine weisungsgebundene Tätigkeit aus, sondern leiten eigenverantwortlich die Gesellschaft. Diese Stellung begründet ihre Sonderrolle im Rechtssystem.
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Fehlende gesetzliche Regelung: Da das ArbEG nicht greift, entscheiden Dienst- oder Gesellschaftsverträge über die Rechte an Erfindungen. Fehlen solche Klauseln, kommen Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung oder Treuepflichten zum Tragen.
Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten
Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, sollten Verträge klare Regelungen enthalten:
| Klauseltyp | Wirkung |
|---|---|
| Vorausverfügung | Automatische Übertragung der Erfindungsrechte bei Entstehung |
| Übertragungspflicht | Verpflichtung zur nachträglichen Rechteübertragung |
| Vergütungsregelung | Festlegung, ob und wie Erfindervergütungen gezahlt werden |
Beispielformulierung für Anstellungsverträge:
„Der Geschäftsführer verpflichtet sich, alle im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit entstandenen Erfindungen unentgeltlich auf die Gesellschaft zu übertragen.“
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AML/CFT-Aufsicht im Wandel: EBA/CP/2025/04 zur Geldwäscheaufsicht
Mit System in die Zukunft der Geldwäscheaufsicht: Was EBA/CP/2025/04 für Banken und Finanzinstitute jetzt bedeutet
🧭 Warum die neuen EBA Regeln entscheidend sind
Europa bereitet sich auf eine neue Ära in der Geldwäscheaufsicht vor. Mit der geplanten Anti-Money Laundering Authority (AMLA) entsteht erstmals eine zentrale Behörde zur Überwachung der AML/CFT-Standards in der EU. Im Rahmen dieser Neustrukturierung hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) am 6. März 2025 das Konsultationspapier EBA/CP/2025/04 veröffentlicht.
Das Ziel: Regulatory Technical Standards (RTS) entwickeln, die die Grundlage für die neuen Aufgaben und Befugnisse der AMLA schaffen. Die Konsultation läuft bis zum 6. Juni 2025 und definiert damit die künftigen Spielregeln für Finanzinstitute, Aufsichtsbehörden und andere Marktteilnehmer.
Was bringt die EBA/CP/2025/04 konkret?
1. Neudefinition der Aufsichtslandschaft
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Die AMLA wird grenzüberschreitende Aufsichtsfunktionen über besonders risikobehaftete Institute übernehmen.
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Nationale Aufsichtsbehörden behalten Aufgaben, müssen jedoch ihre Methoden an die neuen europäischen Standards anpassen.
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Einheitliche Kriterien für Risikoidentifikation, Ressourcenallokation und Aufsichtsintensität werden eingeführt.
2. Neuer risikobasierter Ansatz (RBA) und Risikoprofilbewertung
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Inherent Risk und Residual Risk werden über ein harmonisiertes, automatisiertes Scoring-Modell bewertet.
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Pro Institut erfolgt eine Klassifikation in Low, Medium, Substantial oder High Risk.
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Aufsichtshäufigkeit wird differenziert: Jährliche Überprüfung für normale Institute, dreijährlich für kleine, wenig riskante Einheiten.
3. Auswahl für direkte AMLA-Aufsicht
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Zweistufiger Auswahlprozess:
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Mindestens Aktivität in sechs Mitgliedstaaten.
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Residual Risk wird über ein gewichtet-aggregiertes Modell auf Gruppenebene bestimmt.
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Schwellenwerte für relevante Aktivitäten unter der Dienstleistungsfreiheit: über 20.000 Kunden oder 50 Mio. Euro Transaktionsvolumen.
4. Kundenüberprüfung (Customer Due Diligence, CDD)
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Harmonisierung der Informationsanforderungen für Standard-, vereinfachte und verstärkte Kundenprüfung.
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Fokussiert auf verhältnismäßige, risikobasierte Umsetzung.
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Nutzung elektronischer Identitätsnachweise (eIDAS) vorgesehen, aber alternative prüfbare Methoden sind zulässig, um soziale Inklusion zu gewährleisten.
5. Sanktionen und Verwaltungsmaßnahmen
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Einheitliche Kriterien zur Klassifizierung von Verstößen in vier Schweregrade.
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Harmonisierte Berechnung von Geldbußen und Periodischen Strafzahlungen (Periodic Penalty Payments, PePPs).
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Besondere Berücksichtigung von Sanktionen gegen natürliche Personen (z.B. Management Boards).
Vergleich: EBA/CP/2025/04 vs. EBA/GL/2021/16
| Aspekt | Bisherige EBA/GL/2021/16 | EBA/CP/2025/04 (geplant) |
|---|---|---|
| Risikobewertung | Flexibler Ansatz, stark auf Aufsichtsjudgement | Einheitliche automatisierte Scoring-Modelle (Inherent + Residual Risk) |
| Aufsichtshäufigkeit | Prinzipiell risikobasiert, aber oft unverbindlich | Jährliche oder dreijährliche Überprüfung, verpflichtend |
| Direkte Aufsicht | Nur nationale Zuständigkeit | Direkte AMLA-Aufsicht bei grenzüberschreitenden Hochrisikoinstituten |
| Kundenprüfung | Nationale Unterschiede bei CDD | Vollständig harmonisierte CDD-Standards (Standard, SDD, EDD) |
| Sanktionen | Nationale Autonomie bei Höhe und Kriterien | EU-weit einheitliche Kriterien für Schweregrade und Geldbußen |
Fazit: Was sollten Entscheidungsträger jetzt tun?
Die EBA-Konsultation EBA/CP/2025/04 zeigt klar: Die Geldwäscheaufsicht wird systematischer, risikobasierter und grenzüberschreitender. Finanzinstitute, Aufsichtsbehörden und Compliance-Verantwortliche sollten bereits jetzt:
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Die bestehenden AML/CFT-Strategien überprüfen und an die neuen Anforderungen anpassen.
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Risikoanalysen internationalisieren und grenzüberschreitende Strukturen stärken.
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Interne Compliance-Systeme dynamisch aufsetzen, um auf neue regulatorische Vorgaben flexibel reagieren zu können.
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Schulungen und Fortbildungen gezielt auf die neuen Anforderungen ausrichten.
💡 Praxisbeispiel: Was bedeutet das für eine mittelgroße Bank?
Eine mittelgroße Bank mit Filialen in mehreren EU-Ländern muss ihre Kundenannahmeprozesse an die neuen CDD-Standards anpassen. Sie muss ein internes Scoring-System etablieren, das sowohl den Inherent Risk als auch die Qualität der Kontrollen objektiv bewertet. Zudem sollte sie sich auf die Möglichkeit einer direkten Prüfung durch die AMLA vorbereiten und hierzu ihre Compliance- und Risikomanagement-Teams entsprechend schulen und reorganisieren.
✅ Praxis-Checkliste: Vorbereitung auf AMLA und EBA-Standards
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Anpassung der internen Kontrollsysteme für Banken, Finanzinstitute und Wertpapierinstitute an die neuen Risiko-Scoring-Modelle vorgesehen?
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Kundenannahmeprozesse (CDD) überprüft und auf harmonisierte EU-Vorgaben ausgerichtet?
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Maßnahmen zur Vorbereitung auf mögliche direkte AMLA-Aufsicht implementiert?
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Strategie für proaktive Kommunikation mit Aufsichtsbehörden etabliert?
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Die wichtigsten KPIs für CEO, CFO, COO und CRO
🧭 C-Level Kompass: Die wichtigsten KPIs für CEO, CFO, COO und CRO – Dein Fahrplan für mehr Wirkung im Top-Management
Die Welt der C-Level-Führung ist komplex, dynamisch und datengetrieben. Ob CEO, CFO, COO oder CRO – jede Rolle im Top-Management hat ihre eigenen Schwerpunkte und Verantwortlichkeiten. Doch eines haben alle gemeinsam: den Fokus auf messbare Ergebnisse. In diesem Artikel findest du die wichtigsten Key Performance Indicators (KPIs) für jede dieser Führungsrollen, praxisnah erklärt.
Ergänzend kannst du hier auch einen Blick auf unsere Übersicht zu den C-Level-Rollen werfen: Was ist ein CEO, COO und CFO?
💼 KPIs für den CEO: Strategischer Weitblick und Wachstum im Blick
Als CEO trägst du die Gesamtverantwortung für das Unternehmen. Dein Fokus liegt auf Vision, Wachstum und Rendite. Diese KPIs sind für dich besonders wichtig:
1. Revenue Growth (Umsatzwachstum)
Zeigt, wie stark das Unternehmen im Vergleich zum Vorjahr wächst. Eine der zentralsten Metriken für dich als CEO.
2. Net Profit Margin (Nettogewinnmarge)
Wie viel vom Umsatz bleibt tatsächlich als Gewinn übrig? Diese Kennzahl zeigt dir, wie effizient das Unternehmen arbeitet.
3. Return on Investment (ROI)
Wie gut rechnet sich eine Investition? Der ROI zeigt dir, ob deine strategischen Entscheidungen langfristig Wert schaffen.
4. Employee Engagement & Turnover Rate
Motivierte Mitarbeitende sind der Schlüssel zu Wachstum. Beobachte, wie zufrieden dein Team ist und wie hoch die Fluktuation ist.
5. Net Promoter Score (NPS)
Würden deine Kund:innen euch weiterempfehlen? Der NPS ist ein starkes Signal für Markenbindung und Kundenzufriedenheit.
📈 KPIs für den CFO: Finanzielle Stabilität sichern
Als CFO liegt dein Fokus auf Zahlen, Risikomanagement und Finanzstrategie. Deine KPIs sind die Grundlage für sichere und nachhaltige Entscheidungen.
1. EBITDA
Der operative Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen zeigt dir, wie profitabel das operative Geschäft ist.
2. Working Capital Ratio
Wie liquide ist dein Unternehmen? Diese Kennzahl gibt Auskunft darüber, ob kurzfristige Verbindlichkeiten gedeckt werden können.
3. Return on Equity (ROE)
Wie effizient wird das Eigenkapital eingesetzt? Der ROE hilft dir dabei, die Kapitalrendite zu maximieren.
4. Cash Conversion Cycle (CCC)
Wie lange dauert es, bis ein investierter Euro wieder als Cash zurückkommt? Ein zentraler KPI für Liquidität und Effizienz.
5. Debt-to-Equity Ratio
Wie hoch ist der Verschuldungsgrad deines Unternehmens? Diese Kennzahl ist besonders wichtig für die Finanzierungsstrategie.
📊 KPIs für den COO: Operative Exzellenz sicherstellen
Als COO bist du für die Umsetzung der Unternehmensstrategie im Tagesgeschäft verantwortlich. Dein Fokus liegt auf Effizienz, Produktivität und Durchläufen.
1. Project Efficiency
Wie effektiv laufen die Projekte? Dieser KPI misst das Verhältnis zwischen tatsächlichem und geplantem Projektaufwand.
2. Order Fulfillment Cycle Time
Wie lange dauert es, bis eine Bestellung vollständig abgeschlossen ist? Ein Gradmesser für operative Effizienz.
3. Overall Equipment Effectiveness (OEE)
Wie effizient werden Maschinen und Systeme genutzt? Besonders relevant in produktionsnahen Unternehmen.
4. Time to Market
Wie schnell bringst du neue Produkte oder Dienstleistungen auf den Markt? Dieser KPI ist entscheidend für Innovationskraft.
5. Safety Incident Rate
Wie sicher ist dein Betrieb? Diese Kennzahl hilft, Risiken zu erkennen und Arbeitsunfälle zu reduzieren.
📊 KPIs für den CRO: Risiken erkennen, steuern und minimieren
Der Chief Risk Officer (CRO) ist verantwortlich für das unternehmensweite Risikomanagement. Sein Fokus liegt auf der Identifikation, Bewertung und Minimierung von Risiken, die den Geschäftserfolg gefährden könnten.. Sein Fokus liegt auf Wachstum und Marktzugang.
1. Risk Exposure
Wie hoch ist die potenzielle Gefährdung durch interne und externe Risiken? Dieser KPI bewertet die Gesamtrisikolage des Unternehmens.
2. Loss Event Frequency
Wie häufig treten tatsächlich Schadensereignisse ein? Dieser KPI ist entscheidend für die Bewertung operativer Risiken.
3. Risk Mitigation Effectiveness
Wie wirksam sind die ergriffenen Maßnahmen zur Risikominimierung? Hier wird geprüft, ob Kontrollen und Prozesse greifen.
4. Regulatory Compliance Rate
Wie gut erfüllt dein Unternehmen regulatorische Anforderungen? Ein hoher Wert spricht für ein effektives Compliance-System.
5. Risk-adjusted Return on Capital (RAROC)
Wie profitabel ist dein Unternehmen im Verhältnis zum eingegangenen Risiko? Diese Kennzahl verbindet Risiko und Rendite.
✨ Fazit: Die richtigen KPIs machen den Unterschied
Ob du CEO, CFO, COO oder CRO bist: Die Wahl deiner KPIs entscheidet darüber, wie gut du dein Unternehmen steuerst. Nutze diese Kennzahlen nicht nur als Reporting-Instrument, sondern als aktiven Kompass für dein Handeln.
Du willst tiefer einsteigen und praxisnah lernen, wie du diese KPIs in deinem Bereich optimal einsetzt? Dann sind unsere Seminare für C-Level-Führungskräfte genau das Richtige für dich:
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Tipp: Speichere dir diesen Artikel als Nachschlagewerk für deine nächste Strategie- oder Budgetrunde. Mit den richtigen KPIs hast du dein Team, dein Unternehmen und deinen Erfolg im Griff!
CSRD und ESRS: Nachhaltigkeits-Berichtspflicht mit neuen Omnibus-Erleichterungen
EU-Nachhaltigkeits-Berichterstattung 2025: ESRS-Regeln und vereinfachte CSRD-Anforderungen im Überblick
In der Geschäftswelt von heute reicht es nicht mehr aus, nur finanziell erfolgreich zu sein. Unternehmen stehen zunehmend unter Druck, ihre Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft transparent zu machen. Die EU hat darauf mit der Einführung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) reagiert. Diese neuen Regelungen läuten eine neue Ära der Nachhaltigkeitsberichterstattung ein, wobei aktuelle Entwicklungen wie das Omnibus-Simplification-Package wichtige Änderungen mit sich bringen.
Aktualisierter Zeitplan für Einführung und Umsetzung
Die Einführung der neuen Standards erfolgt schrittweise, wobei das Omnibus-Paket Vereinfachungen vorsieht:
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Ab 2025 (für das Geschäftsjahr 2024): Große Unternehmen, die bereits der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) unterliegen
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Ab 2026 (für das Geschäftsjahr 2025): Große Unternehmen, die bisher nicht der NFRD unterlagen
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Ab 2027 (für das Geschäftsjahr 2026): Börsennotierte KMUs, außer Kleinstunternehmen
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Ab 2029 (für das Geschäftsjahr 2028): Bestimmte Nicht-EU-Unternehmen mit signifikantem EU-Umsatz
1. Geplante Änderungen in der EU-Gesetzgebung zu Nachhaltigkeitsberichterstattung und Lieferketten-Sorgfaltspflichten
Nachhaltigkeitsberichterstattung
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Nur noch Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten und einem Umsatz von 450 Mio. Euro müssen Nachhaltigkeitserklärungen abgeben.
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Kein sektorspezifischer Standard mehr durch delegierte Rechtsakte, um die Anzahl der zu meldenden Datenpunkte zu begrenzen.
Änderungen im EU-Lieferkettengesetz (CSDDD)
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Begrenzung der Sorgfaltspflichten auf:
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Eigene operative Tätigkeiten des Unternehmens.
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Tochtergesellschaften und direkte Geschäftspartner.
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Keine Verpflichtung mehr, eine Lieferbeziehung zu beenden bei Umwelt- oder Arbeitsrechtsverstößen. Stattdessen:
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„Aussetzung“ der Geschäftsbeziehung mit Verhandlungen.
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Stakeholder-Engagement nur für direkt Betroffene, z. B. Anwohner.
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Prüfung der Due-Diligence-Maßnahmen nur alle fünf Jahre statt jährlich.
Haftungsrechtliche Lockerungen
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Streichung der Regelung, dass Geldbußen in angemessenem Verhältnis zum Umsatz stehen müssen.
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Kein einheitliches EU-Haftungsregime – stattdessen nationale Vorschriften.
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Keine Revisionsklausel mehr für die Erweiterung der Sorgfaltspflichten auf Finanzdienstleister.
2. Der Zusammenhang zwischen ESRS und CSRD
Die CSRD ist die übergeordnete EU-Richtlinie, die den rechtlichen Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung setzt. Die ESRS sind die detaillierten Standards, die festlegen, wie genau diese Berichterstattung aussehen soll. Du kannst dir die CSRD als das „Warum“ und die ESRS als das „Wie“ der Nachhaltigkeitsberichterstattung vorstellen.
Omnibus-Simplification-Package
Das für Februar 2025 geplante Omnibus-Paket zielt darauf ab, die Berichterstattungslast zu reduzieren:
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Angestrebte Reduzierung der Berichterstattungslast um mindestens 25% für alle Unternehmen und 35% für KMUs
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Vereinfachung der Berichterstattung in den Bereichen nachhaltige Finanzierung, Nachhaltigkeits-Due-Diligence und Taxonomie
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Mögliche Einführung einer neuen Kategorie für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften mit angepassten Anforderungen
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Potenzielle Verzögerung bestimmter CSRD-Berichterstattungspflichten
Auswirkungen auf verschiedene Unternehmensgrößen und -typen
Die neuen Regelungen betreffen nicht nur Großkonzerne, wobei das Omnibus-Paket Erleichterungen vorsieht:
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Große Unternehmen: Müssen umfassend nach ESRS berichten, können aber von Vereinfachungen profitieren
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KMUs: Börsennotierte KMUs müssen nach vereinfachten Standards berichten, mit der Option auf Aufschub bis 2029. Nicht-börsennotierte KMUs sind zunächst ausgenommen
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Nicht-EU-Unternehmen: Berichtspflicht ab 2029, wenn sie einen signifikanten EU-Umsatz und mindestens eine EU-Tochtergesellschaft oder -Zweigstelle haben
Vergleich mit internationalen Standards
Die ESRS wurden entwickelt, um mit anderen internationalen Standards kompatibel zu sein, was durch das Omnibus-Paket weiter gefördert wird:
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Global Reporting Initiative (GRI): Die ESRS bauen auf den GRI-Standards auf und sind weitgehend kompatibel
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International Sustainability Standards Board (ISSB): Die EU arbeitet eng mit dem ISSB zusammen, um eine globale Harmonisierung zu erreichen
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Task Force on Climate-related Financial Disclosures (TCFD): Die ESRS integrieren die Empfehlungen der TCFD
Kernelemente der ESRS und Omnibus-Anpassungen
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Doppelte Wesentlichkeit: Bleibt bestehen, könnte aber vereinfacht werden
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Sektorspezifische Standards: Verschiebung um zwei Jahre auf 2026
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Zukunftsorientierung: Weiterhin wichtig, möglicherweise mit reduziertem Umfang
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Wertschöpfungskette: Überarbeitung der Lieferkettenberichterstattung mit potenziellen Ausnahmen für kleinere Zulieferer
Herausforderungen und Chancen
Die Umsetzung der neuen Standards bringt Herausforderungen mit sich, die durch das Omnibus-Paket teilweise gemildert werden:
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Datenverfügbarkeit und -qualität: Weiterhin wichtig, aber möglicherweise mit reduziertem Umfang
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Expertise: Unternehmen müssen sich anpassen, aber mit potenziell geringerem Aufwand
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Kosten: Die Implementierungskosten könnten durch Vereinfachungen sinken
Chancen bleiben bestehen und werden durch das Omnibus-Paket möglicherweise verstärkt:
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Verbesserte Entscheidungsfindung: Durch fokussiertere Berichterstattung
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Risikomanagement: Effizientere Analyse von ESG-Risiken
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Wettbewerbsvorteil: Unternehmen, die Nachhaltigkeit effektiv integrieren, können sich positiv abheben
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Investorenanziehung: Transparente und effiziente Nachhaltigkeitsberichte können nachhaltigkeitsorientierte Investoren anziehen
Fazit
Die ESRS und die CSRD, in Kombination mit dem Omnibus-Simplification-Package, markieren einen Wendepunkt in der Unternehmensberichterstattung. Sie zwingen Unternehmen dazu, Nachhaltigkeit als integralen Bestandteil ihrer Geschäftsstrategie zu betrachten, während gleichzeitig versucht wird, den Berichterstattungsaufwand zu optimieren. Als Unternehmer solltest du diese Entwicklung als Chance sehen, dein Geschäftsmodell effizienter und nachhaltiger zu gestalten. Die Vereinfachungen bieten die Möglichkeit, sich auf die wesentlichsten Aspekte der Nachhaltigkeit zu konzentrieren und dabei regulatorische Anforderungen effizient zu erfüllen.