S+P Certified: Dein Karriere-Boost – bis zu 40 % schneller ans Ziel
Geldwäsche in der Praxis – Seminar für alle Branchen
Geldwäscheprävention ist kein reines Finanzthema. Ob Immobilien, Handel, Beratung, Leasing, Payment
oder Krypto-nahe Geschäftsmodelle – jedes Unternehmen kann betroffen sein. In unserem Seminar lernst Du,
Risiken zu erkennen, Pflichten sicher umzusetzen und Verdachtsmomente professionell zu handeln.
Der Referent bereitet sich standardmäßig auf die Branchen der Teilnehmenden vor und
integriert praxisnahe Beispiele. Der Diskurs ist lebhaft – alle werden aktiv eingebunden.
Warum betrifft das Thema alle Branchen?
Querschnittsrisiken: Zahlungswege, Zwischenunternehmen, internationale Lieferketten
Rechtliche Pflichten (GwG) für zahlreiche Verpflichtete und funktionale Schnittstellen
Image- & Haftungsrisiken bei fehlender Risikoanalyse, Schulung oder Meldung
Was Du im Seminar lernst – kompakt & praxisnah
Bereich
Praxisnutzen
Risikobewertung & Branchenbesonderheiten
Risikoanalyse nach Kundengruppen, Produkten, Regionen und Vertriebswegen; Ableitung konkreter Maßnahmen für Deine Branche.
Compliance 2.0 – Wenn Pflicht zum Wettbewerbsvorteil wird
Compliance war lange Zeit eine Last – ein notwendiges Übel, um Bußgelder, Reputationsverlust und Haftungsprobleme zu vermeiden. Doch im Zeitalter der Digitalisierung, immer schärferer Regularien und wachsender Erwartungen von Kunden, Investoren und Geschäftspartnern wird Compliance 2.0 relevant: ein Ansatz, bei dem die Einhaltung rechtlicher Vorgaben nicht nur Pflicht, sondern strategischer Vorteil sein kann.
Dieser Artikel zeigt:
Warum du heute über Compliance 2.0 nachdenken solltest
Welche Veränderungen (intern und extern) Compliance-Anforderungen mit sich bringen
Wie du diese Pflicht in einen echten Wettbewerbsvorteil verwandelst
Konkrete Maßnahmen und Best Practices
Einen Ausblick, was sich künftig weiterentwickeln könnte
Außerdem findest du eine Vergleichstabelle: „Bisherige Regelung“ vs. „Neue Regelung (Compliance 2.0)“.
In den letzten Jahren sind neue EU-Regelwerke und Richtlinien hinzugekommen (z. B. DORA, NIS 2.0) – insbesondere im Bereich IT-Sicherheit und Datenschutz. NIS 2.0 etwa erweitert den Geltungsbereich auf mehr Unternehmen, verschärft Bußgelder und setzt strengere Anforderungen an das Risikomanagement und Meldepflichten. Das heißt: Compliance ist nicht mehr nur für große Konzerne, sondern zunehmend auch für den Mittelstand unverzichtbar.
Digitalisierung & neue Technologien erzwingen Anpassungen
Mit Automatisierung, künstlicher Intelligenz, Cloud-Lösungen, IoT und Plattformmodellen verändern sich Geschäftsprozesse rasant. Compliance muss hier mitwachsen, Verantwortlichkeit und Nachweisbarkeit neu definieren.
Beispiel: Ein Algorithmus trifft Entscheidungen – wer haftet? Wie dokumentierst du die Entscheidungsfindung? Wer ist verantwortlich? Das sind neue Fragestellungen, die über einfache formale Regeln hinausgehen.
Erwartungen von Markt, Partnern und Kunden
Investoren, Geschäftspartner und große Auftraggeber verlangen zunehmend Nachweise über Compliance-Reife (z. B. Cybersecurity, Datenschutz, Nachhaltigkeit). Wer hier defensiv handelt, kann ins Hintertreffen geraten.
Auch im Wettbewerb kann Compliance zum Differenzierungsmerkmal werden: Ein vertrauenswürdiges, rechtskonformes Unternehmen kann stärker werben, Union mit Partnern eingehen und Risiken im Vorfeld eliminieren – und so effizienter agieren.
2. Was ändert sich im Übergang zu Compliance 2.0?
Compliance 2.0 – Wandel von der Pflicht zum Wettbewerbsvorteil
Bisherige Regelung
Neue Regelung (Compliance 2.0)
Reaktive Kontrolle Compliance diente vor allem der Schadensbegrenzung und Bußgeldvermeidung.
Proaktives Risikomanagement Frühzeitige Identifikation und Steuerung von Risiken zur Stärkung der Unternehmenssicherheit.
Einmalige Audits & Berichte Dokumentation nur zu bestimmten Stichtagen.
Echtzeit-Monitoring Laufende Überwachung und digitale Nachweisführung über Compliance-Dashboards.
Zentrale Verantwortlichkeit Eine Compliance-Stelle oder ein Beauftragter trägt alleinige Verantwortung.
Geteilte Verantwortung Alle Fachbereiche – von IT bis Einkauf – sind aktiv eingebunden (Integrated Governance).
Formale Erfüllung Fokus auf gesetzliche Mindestanforderungen und Dokumentationspflichten.
Wertschöpfende Compliance Compliance wird zum strategischen Erfolgsfaktor für Kundenvertrauen, Reputation und Wettbewerbsvorteil.
Automatisierte Systeme KI, Datenanalysen und Workflow-Tools sorgen für Effizienz und Nachvollziehbarkeit.
Getrennte Systeme Compliance läuft unabhängig von IT, HR und Einkauf.
Integrierte Prozesse Compliance ist Teil des gesamten Geschäftsprozesses – von der Lieferkette bis zur Produktentwicklung.
Reaktion nach Vorfällen Maßnahmen erst nach eingetretenem Schaden.
Früherkennung & Prävention Risiken werden kontinuierlich erkannt, bewertet und gemeldet (z. B. NIS 2-Meldepflichten).
Begrenzte Kommunikation Compliance-Themen bleiben intern und technokratisch.
Transparenz & Kommunikation Compliance wird aktiv in Berichterstattung, Marketing und Partnerkommunikation integriert.
Pflichtbewusstsein „Wir müssen das tun, weil es das Gesetz verlangt.“
Engagement & Kultur „Wir tun das, weil Vertrauen und Integrität unseren Erfolg sichern.“
Juristischer Fokus Rechtskonformität stand im Mittelpunkt.
Interdisziplinärer Ansatz Technologie, Governance, Psychologie und Datenmanagement werden integriert.
3. So wird aus Pflicht ein Vorteil
Hier sind zentrale Hebel, mit denen du Compliance nicht nur „erfüllst“, sondern strategisch nutzt:
a) Governance & klare Verantwortlichkeiten
Richte eine klare Governance-Struktur mit definierten Rollen, Gremien und Eskalationswegen ein. Compliance darf nicht eine isolierte Aufgabe sein – Geschäftsführer, IT-Leitung, Fachbereiche, Einkauf müssen eingebunden sein.
Dadurch stellst du sicher, dass Risiken systematisch adressiert und Verantwortlichkeiten nachweisbar sind.
b) Risikomanagement statt Checklisten
Verlasse die starre Compliance-Checklistenwelt und gestalte ein dynamisches Risikomanagement:
Identifiziere Risiken (z. B. Cyber, Datenschutz, Lieferkette)
Bewerte und priorisiere
Lege Maßnahmen fest, messe Wirksamkeit
Überwache und aktualisiere permanent
Compliance 2.0 heißt: Risiken antizipieren und steuern, nicht nur reagieren.
c) Automatisierung & digitale Tools
Nutze Tools für Monitoring, Audit Trails, Workflows, Anomalieerkennung oder KI-Unterstützung. So lassen sich Prozesse effizienter gestalten und Nachweise in Echtzeit liefern.
Beispiel: Ein automatisiertes Compliance-Dashboard, das Abweichungen sofort meldet – statt monatlicher Reports.
d) Integration in Kernprozesse & Lieferkette
Compliance darf nicht im Elfenbeinturm stehen. Sie muss in Einkauf, IT, Vertrieb, HR, Produktentwicklung verankert sein. Ebenso wichtig: Lieferketten-Compliance (Supplier Due Diligence, Cyberanforderungen) – insbesondere wenn gesetzliche Regelungen wie NIS 2 oder andere IT-Sicherheitsvorgaben greifen.
e) Transparenz & Kommunikation als Asset
Zeige nach außen, dass du Compliance ernst nimmst: in Berichten, Marketing, bei Ausschreibungen. Für Geschäftspartner ist das ein Indikator von Vertrauenswürdigkeit.
Gerade in sensiblen Bereichen wie Datenschutz, IT-Sicherheit oder Umweltschutz kann dies zu einem deutlichen Differenzierungsmerkmal führen.
f) Mitarbeiter & Kultur
Compliance 2.0 lebt von gelebter Kultur. Schulungen, Awareness, klare Anreizsysteme und Aufzeigen von Beispielen (positiv und negativ) sind essentiell. Compliance darf nicht „Top-down“ sein, sondern muss auf allen Ebenen verstanden und gelebt werden.
g) Kontinuierliche Verbesserung & Audit-Feedback
Ein statisches System reicht nicht mehr. Du brauchst Feedback-Mechanismen, Lessons Learned, interne Audits und Verbesserungszyklen – idealerweise automatisiert unterstützt.
4. Praxisbeispiele & Best Practices
Früherkennung von Cyberrisiken Ein mittelständisches Unternehmen nutzt ein Monitoring-System, das abnormales Netzwerkverhalten erkennt. Dadurch konnte eine Attacke frühzeitig gemeldet und neutralisiert werden – bevor Schaden entstand. So wurde Compliance zu Sicherheit + Wettbewerbsfaktor.
Lieferketten-Compliance als Verkaufsargument Ein Zulieferbetrieb integriert in Verträge mit Abnehmern und eigenen Lieferanten Cyber- und Datenschutzklauseln und Nachweispflichten. Für Großkunden ist das Bestandteil der Zulassung.
Transparenz im Datenschutz Ein Softwareanbieter veröffentlicht regelmäßig einen “Privacy & Compliance Report” – inklusive Auditergebnissen, Maßnahmen und Roadmaps. Potenzielle Kunden sehen hier: Hier wird mit Verantwortung gehandelt.
Regulatorischer Wandel nutzen Bei Einführung von NIS 2 oder neuen IT-Sicherheitsgesetzen investiert das Unternehmen früh in Prozesse, Governance und Compliance-Roadmap – und tritt damit auf Ausschreibungen als besonders zertifiziert auf.
5. Herausforderungen & Stolpersteine
Kosten & Budgetdruck Compliance-Investitionen (Tools, Personal, Schulung) sind nicht immer sofort quantifizierbar. Gute Argumentation und Kosten-Nutzen-Rechnungen sind essenziell.
Komplexität & Fragmentierung Unterschiedliche Regulatorien (DSGVO, IT-Sicherheitsgesetze, EU-Richtlinien etc.) parallel zu managen, bringt Komplexität. Hier hilft ein integrierter Compliance-Ansatz.
Technologie-Abhängigkeit & Datenschutz Tools müssen datenschutzkonform sein, besonders wenn sie Nutzerverhalten analysieren. Auch hier ist Compliance gefragt.
Widerstand intern Manche Mitarbeitende sehen Compliance als Hindernis. Daher ist Kommunikation, Einbindung und Incentivierung wichtig.
Sanktionen und Haftung Fehler, verspätete Meldungen oder fehlende Nachweise können zu Bußgeldern oder persönlicher Haftung der Geschäftsführung führen (z. B. bei NIS 2).
6. Ausblick: Compliance der Zukunft
KI und Generative Modelle in Compliance KI kann in Zukunft bei Risikoanalysen, Anomalieerkennung oder Entscheidungsunterstützung helfen – aber auch neue Rechtsfragen aufwerfen (Haftung, Transparenz).
Compliance as Service / Plattformlösungen Compliance-Plattformen, SaaS-Lösungen, modulare Compliance-Bausteine könnten Standard werden, gerade für KMU.
Internationalisierung & Harmonisierung Im globalen Umfeld werden harmonisierte Standards wichtiger (z. B. EU-Regulatorik, internationale ISO-Normen). Cross-Border-Compliance wird zum Wettbewerbsvorteil.
Nachhaltigkeits-Compliance (ESG, CSR) Compliance wird erweitert auf ökologische und soziale Aspekte – Unternehmen müssen zeigen, dass sie nachhaltig, ethisch und rechtskonform agieren.
Fazit & Handlungsplan
Compliance 2.0 ist kein Buzzword, sondern eine notwendige Evolution. Wenn du Compliance nicht nur als Pflicht, sondern als strategische Chance begreifst, gewinnt dein Unternehmen:
höhere Sicherheit (Cyber, Datenschutz etc.)
besseres Image und Vertrauensvorsprung
Zugang zu Partnern/Kunden, die Compliance verlangen
reduzierte Haftungs- und Bußgeldrisiken
Dein Mini-Handlungsplan:
Bestandsaufnahme / Gap-Analyse: Wo stehst du heute?
Compliance 2.0 beschreibt den Wandel von reaktiver Regelbefolgung hin zu einem proaktiven, technologiegestützten und wertschöpfenden Compliance-Management. Es geht darum, Risiken frühzeitig zu erkennen und Compliance als strategischen Erfolgsfaktor zu nutzen.
Durch neue EU-Regulierungen wie DORA, NIS 2 und die CSRD steigen die Anforderungen an Governance, IT-Sicherheit und Nachhaltigkeit. Unternehmen müssen Compliance systematisch in ihre Prozesse integrieren, um rechtliche Risiken, Reputationsschäden und Bußgelder zu vermeiden.
Unternehmen, die Compliance aktiv leben, schaffen Vertrauen bei Kunden, Investoren und Partnern. Sie sind auditfähig, reagieren schneller auf Marktveränderungen und positionieren sich als verlässliche und sichere Geschäftspartner – das wird zunehmend kaufentscheidend.
Digitale Tools, KI und automatisierte Monitoring-Systeme ermöglichen Echtzeit-Kontrollen, Risikoanalysen und Dokumentation. Das reduziert den manuellen Aufwand und erhöht die Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen – ein Kernelement moderner Compliance-Systeme.
Durch klare Kommunikation, Schulungen, Vorbilder im Management und transparente Prozesse. Mitarbeitende müssen verstehen, dass Compliance kein Hindernis ist, sondern ein Sicherheitsnetz, das Vertrauen schafft und langfristig den Erfolg des Unternehmens stärkt.
Im Compliance Officer Lehrgang beim S+P Unternehmerforum lernst du, wie du Compliance 2.0 praxisnah umsetzt. Der Lehrgang vermittelt aktuelle regulatorische Anforderungen, digitale Tools und Strategien für wirksames Compliance-Management.
Was ist Compliance? – Der Themen-Hub
Dein zentraler Einstiegspunkt in die Welt von Compliance, Governance und Risk Management.
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regulatorische Anforderungen erfolgreich umzusetzen und Compliance als strategischen Erfolgsfaktor zu nutzen.
Geschrieben von p547795 am . Veröffentlicht in Allgemein.
S+P Certified: Dein Karriere-Boost – bis zu 40 % schneller ans Ziel
Warum Weiterbildung heute entscheidend ist
Die Arbeitswelt verändert sich rasant. Digitalisierung, Regulierung, Nachhaltigkeit und neue Führungsmodelle stellen Unternehmen vor enorme Herausforderungen. Gleichzeitig entstehen Chancen – für alle, die bereit sind, ihre Kompetenzen zu erweitern und Verantwortung zu übernehmen.
Genau hier setzt S+P Certified an: Mit unseren Programmen beschleunigst du deine Karriere nachweislich. Unsere Teilnehmer:innen machen im Schnitt bis zu 40 % schneller Karriere – quer durch zentrale Rollen von Geschäftsführung über Risikomanagement bis hin zu Compliance und Aufsichtsräten.
In diesem Artikel erfährst du:
Warum Executive Education der Schlüssel zu deinem nächsten Karriereschritt ist.
Mit +32 % Beschleunigung positionierst du dich für Mandate im Aufsichtsrat oder Vorstand.
Du erhältst rechtliche Sicherheit in Haftungsfragen.
Du lernst Governance-Tools, die dich für Investoren und Stakeholder attraktiv machen.
Risikomanager:in & Interne Revision
+31 % bis +34 % schneller übernimmst du Führungsverantwortung in Risk & Audit.
Du setzt regulatorische Anforderungen (MaRisk, DORA, NIS-2) professionell um.
Du stärkst deine Rolle als unabhängige Kontrollinstanz im Unternehmen.
Compliance & Geldwäscheprävention
Mit +38 % Karriere-Boost steigst du deutlich schneller zum Chief Compliance Officer oder MLRO auf.
Du lernst, wie du ein Compliance Management System prüfungssicher aufbaust.
Du positionierst dich als Schlüsselperson für Aufsicht & Governance.
Projektmanager:in & Procurement Manager:in
Mit +30 bis +33 % Beschleunigung machst du schneller den Schritt zu Programmleiter oder Einkaufsleitung.
Du setzt hybrides Projektmanagement ein.
Du führst Procurement strategisch & resilient – mit Fokus auf Kosten, Lieferketten & ESG.
Sales & HR Manager:in
Ob +37 % schneller in Sales oder +31 % schneller in HR:
Im Vertrieb stärkst du deine Leadership- und KPI-Kompetenz.
Im HR machst du dich fit für Talentmanagement, DEI & Transformation.
4. Praxisnutzen: Was macht S+P Certified besonders?
S+P Tool Box
Checklisten
Vorlagen
Methoden 👉 Alles sofort im Alltag einsetzbar.
Praxisnah & regulatorisch fundiert
Unsere Inhalte sind direkt auf die aktuellen Gesetze & Aufsichtsanforderungen zugeschnitten.
Zertifikat & Digital Badge
S+P Certified Abschluss als sichtbares Karriere-Signal.
Digital Badge für LinkedIn & CV – sofort für deine Sichtbarkeit nutzbar.
Flexibilität
Live-Online-Seminare
Inhouse-Lösungen
Internationale Formate (S+P Certified Executive Education).
5. Quick Wins: So startest du sofort
Schritt 1: Wähle deine Rolle (CEO, CFO, Risk, Compliance etc.).
Schritt 2: Buche dein S+P Certified Programm.
Schritt 3: Setze erste Tools innerhalb von 24 Stunden in der Praxis ein.
Schritt 4: Stärke dein Profil mit Zertifikat & Badge.
Schritt 5: Profitiere von 30–40 % schnelleren Karriereschritten.
6. Typische Fehler – und wie du sie vermeidest
❌ Nur auf Fachwissen setzen: Karriere beschleunigst du durch Fach- UND Führungskompetenz. ❌ Einmalige Trainings: Erfolg entsteht durch Zyklus aus Lernen – Anwenden – Messen. ❌ Kein Networking: Nutze die Chance, im Seminar Peers & Expert:innen kennenzulernen. ❌ Kein Zertifikat nutzen: Sichtbarkeit ist entscheidend – dein S+P Badge gehört auf LinkedIn.
7. Dein Vorteil mit S+P Certified
30–40 % schneller Karriere
Exklusives Netzwerk aus Führungskräften & Expert:innen
Prüfungssichere Inhalte – direkt nutzbar in deiner Rolle
Internationale Standards (DORA, NIS-2, ESG, Compliance)
Flexible Formate: online, inhouse, international
Fazit: Dein nächster Karriereschritt beginnt hier
Die Zahlen sprechen für sich: Mit S+P Certified beschleunigst du deine Karriere in jeder Schlüsselrolle – von CEO über Risikomanager bis hin zu Compliance Officer.
👉 Deine Karriereziele erreichst du 30–40 % schneller. 👉 Du profitierst von praxisnahen Tools & Methoden. 👉 Du erhältst ein sichtbares Zertifikat & Badge für deine Positionierung.
Geschrieben von p547795 am . Veröffentlicht in Allgemein.
Was müssen Sie als Aufsichtsrat wissen? Mit BGH Urteil vom 18. September 2018 erfolgte eine richtungsweisende Entscheidung: Aufsichtsratsmitglieder haften länger als der Vorstand. Bereits mit dem ARAG/Garmenbeck-Urteil wurde die Überwachungs- und Schutzfunktion des Aufsichtsrats bei Pflichtverletzung der Vorstands hervorgehoben. Mit BGH Urteil vom 18. 09.2018 wurden folgende 8 Punkte festgestellt:
Der BGH legt den Verjährungsbeginn der Haftung des Aufsichtsrats bei Verjährenlassen von Ersatzansprüchen einer AG gegen den Vorstand auf den Zeitpunkt der Verjährung des Ersatzanspruchs der AG gegen den Vorstand fest.
Die BGH Rechtsprechung zum Verjährungsbeginn für die Haftung des GmbH Geschäftsführers werden nicht für die AG übertragbar erklärt.
Dies führt dazu, daß Aufsichtsratsmitglieder bei Pflichtverletzung des Vorstands doppelt so lange haften können wie die Vorstandsmitglieder selbst.
Ersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder verjähren nach 5 bzw. 10 Jahren bei börsennotierten Gesellschaften und Kreditinstituten.
Bei Mitgliedern des Aufsichtsrats beläuft sich dieser Zeitraum bei börsennotierten Gesellschaften gemäß §§116 Satz 1, 93 Abs. 6 AktG und bei Banken gemäß § 51a Abs. 1 KWG auf 20 Jahre. Bei nicht börsennotierten Aktiengesellschaften beträgt der Verjährungszeitraum 10 Jahre.
Aufsichtsratsmitglieder haben eigenverantwortlich das Bestehen von Schadenersatzansprüchen zu prüfen
Regeln zur Verjährung bei GmbH Geschäftsführern sind auf Aktiengesellschaft nicht übertragbar
Für den Aufsichtsrat gilt ein besonders abgestuftes Prüfungskonzept
Was müssen Sie als Aufsichtsrat wissen? – BGH-Urteil vom 18. September 2018
Kernaussage
Erläuterung
1. Verjährungsbeginn der Aufsichtsrats-Haftung
Die Verjährung der Haftung eines Aufsichtsrats beginnt erst mit der Verjährung der Ersatzansprüche der AG gegen den Vorstand (§ 200 Satz 1 BGB). Dadurch haftet der Aufsichtsrat potenziell doppelt so lange wie der Vorstand.
2. Keine Übertragbarkeit auf GmbH-Geschäftsführer
Die Rechtsprechung zum Verjährungsbeginn bei GmbH-Geschäftsführern (§ 43 GmbHG) ist auf Aktiengesellschaften nicht anwendbar. Für Aufsichtsräte gelten strengere Haftungsmaßstäbe.
3. Verlängerte Haftungsfristen
Ersatzansprüche gegen Vorstände verjähren nach 5 bzw. 10 Jahren. Für Aufsichtsräte beträgt die Verjährungsfrist:
20 Jahre bei börsennotierten Gesellschaften und Banken (§§ 116 Satz 1, 93 Abs. 6 AktG, § 51a KWG)
10 Jahre bei nicht börsennotierten Aktiengesellschaften
4. Eigenverantwortliche Prüfungspflicht
Aufsichtsräte müssen selbstständig prüfen, ob Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand bestehen – und diese bei Vorliegen der Voraussetzungen aktiv verfolgen (§ 111 Abs. 1, § 116 AktG).
5. Abgestuftes Prüfungskonzept
Der Aufsichtsrat hat ein strukturiertes Prüfungskonzept anzuwenden:
Prüfung des Anspruchsgrunds und der Beweislage
Bewertung des Prozessrisikos
Entscheidung über Durchsetzung oder Ausnahmegründe
Grundlage: BGH, ARAG/Garmenbeck, Urteil vom 21.04.1997.
6. Pflicht zur nachträglichen Überwachung
Der Aufsichtsrat muss Schadensersatzansprüche gegen Vorstände grundsätzlich verfolgen. Ein Absehen ist nur zulässig, wenn gewichtige Interessen der Gesellschaft dagegen sprechen.
7. Keine unternehmerische Ermessensfreiheit
Bei der Anspruchsverfolgung steht dem Aufsichtsrat kein unternehmerisches Ermessen zu. Er ist allein dem Gesellschaftsinteresse verpflichtet – also der Wiederherstellung des geschädigten Vermögens.
8. Unterschied zur Pflichtverletzung des Vorstands
Die Haftung des Aufsichtsrats knüpft an eine eigenständige Pflichtverletzung an (Unterlassen der Anspruchsverfolgung). Sie ist unabhängig von der Vorstandshaftung und verjährt gesondert.
Praxis-Tipp: Prüfungskonzept & Haftungsvermeidung
Mit der S+P Tool Box erhältst du ein abgestuftes Prüfungskonzept für deine laufende und nachträgliche Überwachungstätigkeit als Aufsichtsrat. Damit erfüllst du prüfungssicher deine Sorgfaltspflichten gemäß § 116 AktG.
Was müssen Sie als Aufsichtsrat wissen? Aufsichtsratsmitglieder haften länger als der Vorstand
Mit BGH Urteil vom 18. September 2018 wurden zum Thema Aufsichtsratsmitglieder haften länger als der Vorstand folgende rechtliche Leitlinien erarbeitet:
a) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer Aktiengesellschaft gegen ein Aufsichtsratsmitglied gemäß § 116 Satz 1, § 93 Abs. 2, Abs. 6 AktG wegen Verjährenlassens von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen ein Vorstandsmitglied beginnt gemäß § 200 Satz 1 BGB mit dem Zeitpunkt der Verjährung des Ersatzanspruchs der Gesellschaft gegen das Vorstandsmitglied.
b) Das gilt auch dann, wenn der Ersatzanspruch der Gesellschaft gegen das Vor-standsmitglied darauf beruht, dass diese Einlagen an das Aufsichtsratsmitglied zurückgewährt hat.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten gemäß § 116 Satz 1, § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG wegen Verletzung seiner Aufsichtsratspflichten durch Verjährenlassen von Ersatzansprüchen der Klägerin gegen den Vorstand aufgrund verbotener Einlagenrückgewähr bzw. Rückzahlung eigenkapitalersetzender Darlehen nicht verjährt.
Für den Beginn der Verjährung ist insoweit nicht auf den Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung bzw. deren Annahme durch den Aufsichtsrat abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Verjährung des Ersatzanspruchs der Gesellschaft gegen den Vorstand.
Mitglieder des Aufsichtsrats haben eigenverantwortlich das Bestehen von Schadenersatzansprüchen zu prüfen
Als Aufsichtsrat war der Beklagte verpflichtet, eigenverantwortlich das Bestehen von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern aus ihrer organschaftlichen Tätigkeit zu prüfen und, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorlagen, solche unter Beachtung des Gesetzes- und Satzungsrechts und der von ihm vorgegebenen Maßstäbe zu verfolgen.
Diese Verpflichtung ergibt sich
einmal aus der Aufgabe des Aufsichtsrats, die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen (§ 111 Abs. 1 AktG), wovon auch abgeschlossene Geschäftsvorgänge erfasst werden (BGH, Urteil vom 25. März 1991 II ZR 188/89, BGHZ 114, 127, 129),
zum anderen daraus, dass der Aufsichtsrat die Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich vertritt (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1997 II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 252 f. ARAG/Garmenbeck).
Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann er der Gesellschaft nach § 116 Satz 1, § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG zum Schadensersatz verpflichtet sein. In diesem Fall haften Aufsichtsratsmitglieder länger als der Vorstand.
Längere Verjährungsfristen bei Schadenersatzansprüchen: Was müssen Sie als Aufsichtsrat wissen?
Die Verjährung dieses Schadensersatzanspruchs richtet sich nach § 116 Abs. 1 Satz 1, § 93 Abs. 6 AktG und beginnt nach allgemeinen Grundsätzen gemäß § 200 Satz 1 BGB mit der Entstehung des Anspruchs. Das war hier der Zeitpunkt, in dem etwaige Ersatzansprüche der Klägerin gegen den Vorstand wegen der streitgegenständlichen Zahlungen verjährt sind.
Liegt die haftungsbegründende Pflichtverletzung nicht in einem einmaligen, anlassbedingten, sondern wie hier in einem fortdauernden Unterlassen, ist für die Bestimmung des Verjährungsbeginns nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach zu differenzieren, ob das fortdauernde Unterlassen als einheitliche Dauerhandlung zu betrachten ist, oder es sich ähnlich wie bei der Wiederholung von schädigenden Handlungen in Fällen positiven Tuns um mehrere, sich wiederholende neue Eingriffe handelt.
Bei einer einheitlichen Dauerhandlung kann die Verjährung nicht beginnen, solange der Eingriff noch andauert. Bei mehreren, sich wiederholenden einzelnen Eingriffen bzw. Unterlassungen beginnt die Verjährung dagegen für jeden infolge der Unterlassung eintretenden Schaden gesondert (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1973 I ZR 136/71, NJW 1973, 2285; Urteil vom 14. Februar 1978 X ZR 19/76, BGHZ 71, 86, 94; Urteil vom 11. Januar 2007 III ZR 302/05, BGHZ 170, 260 Rn. 25 ff.; Urteil vom 4. Juni 2009 III ZR 144/05, BGHZ 181, 199 Rn. 29 ff.; Urteil vom 17. Februar 2010 VIII ZR 104/09, BGHZ 184, 253 Rn. 17).
Regeln zur Verjährung bei GmbH Geschäftsführern sind auf Aktiengesellschaft nicht übertragbar
Die Rechtsprechung des Senats zum Verjährungsbeginn für die Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Verjährenlassens von Rückforderungsansprüchen der Gesellschaft nach § 31 GmbHG (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2008 II ZR 234/07, ZIP 2008, 2217 Rn. 15 ff.) gibt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Die dortigen Erwägungen sind auf die Haftung des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft nach § 116 Satz 1, § 93 Abs. 2 AktG wegen Verjährenlassens von Schadensersatzansprüchen gegen den Vorstand aufgrund verbotener Einla-genrückgewähr nicht übertragbar.
Unterlässt ein GmbH-Geschäftsführer die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen nach § 31 Abs. 1 GmbHG gegen den Zahlungsempfänger, wird keine weitere Schadensersatzverpflichtung des Geschäftsführers nach § 43 Abs. 2 GmbHG mit eigener Verjährungsfrist zusätzlich zu seiner bereits bestehenden Haftung nach § 43 Abs. 3 GmbHG wegen der verbotenen Auszahlung begründet.
Der Schaden der GmbH liegt in diesem Fall bereits in dem Liquiditätsabfluss durch die Auszahlung. Durch die Nichtbeitreibung wird nicht erneut ein Schaden dem Grunde nach bzw. ein weiterer Schadensersatz-anspruch nach § 43 Abs. 2 GmbHG ausgelöst, der einer eigenen Verjährung unterliegen könnte, sondern es verbleibt bei dem Anspruch aus § 43 Abs. 3 GmbHG mit Verjährung nach § 43 Abs. 4 GmbHG ab der verbotenen Auszah-lung (BGH, Urteil vom 29. September 2008 II ZR 234/07, ZIP 2008, 2217 Rn. 16 f.).
Einer solchen verjährungsrechtlichen Gleichbehandlung steht bei der Aktiengesellschaft die besondere Funktion des Aufsichtsrats als Überwachungsorgan entgegen. Nach § 111 Abs. 1 AktG hat der Aufsichtsrat in erster Linie die Geschäftsführung zu überwachen (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1991 II ZR 188/89, BGHZ 114, 127, 129) und in diesem Rahmen aufgrund seiner Eigenschaft als Vertreter gegenüber Vorstandsmitgliedern gemäß § 112 AktG ggf. auch Schadensersatzansprüche gegen diese zu verfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1997 II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 249 f. ARAG/ Garmenbeck).
Dem widerspräche es, würde man die Haftung wegen Verletzung dieser besonderen Pflicht zur Anspruchsverfolgung allein wegen wirtschaftlicher Identität des verursachten Schadens generell bereits ab dem Zeit-punkt der Entstehung des Anspruchs gegen den Vorstand verjähren lassen.
Da diese wirtschaftliche Identität in den meisten Fällen zumindest teilweise gegeben sein dürfte, würde die Pflicht zur Anspruchsverfolgung damit weitgehend leerlaufen. Maßgeblich ist insbesondere im Hinblick auf den besonderen Schutzzweck der Aufsichtspflicht daher vielmehr, wann die Verletzung der Pflicht zur Anspruchsverfolgung ihrerseits zu einem Schaden der Gesellschaft dem Grunde nach geführt hat. Besteht dieser Schaden in der Undurchsetzbarkeit eines Ersatzanspruchs gegen den Vorstand wegen Verjährung, ist maßgeblicher Zeitpunkt auch erst der Eintritt dieser Verjährung.
Für den Aufsichtsrat gilt ein besonders abgestuftes Prüfungskonzept
Die Pflicht des Aufsichtsrats, vorbeugend Verstöße des Vorstands gegen § 93 Abs. 3 Nr. 1 AktG zu verhindern, ist von seiner Pflicht, nachträglich aus solchen Verstößen resultierende Ansprüche der Gesellschaft gegen den Vorstand zu verfolgen und durchzusetzen, zu unterscheiden. Diese Pflichten knüpfen nicht nur an verschiedene Lebenssachverhalte vorbeugende Überwachung bzw. Verhinderung der Vorstandspflichtverletzung einerseits und die anschließende Durchsetzung von Ersatzansprüchen in unverjährter Zeit andererseits an, sondern sind auch inhaltlich unterschiedlich ausgestaltet.
So besteht etwa für die Pflicht zur Anspruchsverfolgung durch den Aufsichtsrat ein besonderes abgestuftes Prüfungskonzept, bei dem nicht nur zu prüfen ist, ob der Ersatzanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besteht, sondern auch, wie das Prozessrisiko und die Durchsetzbarkeit des Anspruchs zu bewerten sind und schließlich, ob ausnahmsweise wegen gewichtiger Interessen und Belange der Gesellschaft oder aber in besonderen Ausnahmefällen aus anderen Gründen von der Verfolgung des Anspruchs abgesehen werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1997 II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 253 ff. ARAG/Garmenbeck). Insofern handelt es sich bei der Pflicht zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen den Vorstand um eine gesonderte Pflicht mit eigenem Prüfungsumfang, die an die vorherige Pflicht zur Verhinderung von Vorstandspflichtverletzungen anschließt und somit auch zu einem selbständig verjährenden Schadensersatzanspruch führt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 IX ZR 115/01, ZIP 2006, 194 Rn. 24 zur Verjährung der Pflicht des Konkursverwalters, Schadensersatzansprüche eines zuvor aussonderungsberechtigten Gläubigers nach § 82 KO zu erfüllen).
Tipp zur Überwachungstätigkeit: Mit der S+P Tool Box erhalten Sie ein abgestuftes Prüfungskonzept für Ihre laufende Überwachung sowie für die nachträgliche Überwachungstätigkeit als Aufsichtsrat. Mit den S+P Checks erfüllen Sie prüfungssicher Ihre Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied.
Im Rahmen seiner nachträglichen Überwachungstätigkeit ist der Aufsichtsrat grundsätzlich verpflichtet, Schadensersatzansprüche gegen ein Vorstandsmitglied zu verfolgen, ohne dass ihm dabei ein unternehmerisches Ermessen zusteht. Er ist vielmehr allein dem Unternehmenswohl verpflichtet, das grundsätzlich die Wiederherstellung des geschädigten Gesellschaftsvermögens verlangt, und darf daher ausnahmsweise nur dann von der Geltendmachung voraussichtlich begründeter Schadensersatzansprüche absehen, wenn gewichtige Interessen der Gesellschaft dafür sprechen, den ihr entstandenen Schaden ersatzlos hinzunehmen.
Aufsichtsratsmitglieder haften länger als der Vorstand: Andere Gesichtspunkte, wie etwa die Schonung eines verdienten Aufsichtsratsmitglieds oder das Ausmaß der mit der Beitreibung für das Mitglied und seine Familie verbundenen sozialen Konsequenzen, können nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1997 II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 255 ARAG/Garmenbeck).
Ausgehend davon vermag das rein persönliche Interesse des Beklagten, sich durch die Verfolgung der Ersatzansprüche gegen den Vorstand nicht mittelbar zugleich seiner eigenen damit zusammenhängenden Pflichtverletzungen durch Entgegennahme der streitgegenständlichen Zahlungen sowohl als Aktionär gemäß § 57 Abs. 1, § 62 Abs. 1 AktG als auch als Aufsichtsrat gemäß § 116 Satz 1, § 93 Abs. 3 Nr. 1 AktG bezichtigen und einem Schadensersatz- bzw. Rückzahlungsanspruch aussetzen zu müssen, keine Ausnahme von seiner Pflicht zur Anspruchsverfolgung zu begründen.
Ersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder verjähren nach 5 bzw. 10 Jahren bei börsennotierten Gesellschaften und Kreditinstituten.
Bei Mitgliedern des Aufsichtsrats beläuft sich dieser Zeitraum bei börsennotierten Gesellschaften und bei Banken auf 20 Jahre. Bei nicht börsennotierten Aktiengesellschaften beträgt der Verjährungszeitraum 10 Jahre.
Gesetzliche Schulungsanforderungen vs. Best Practices für Aufsichtsräte
Aspekt
Finanzsektor (gesetzliche Anforderungen)
Industriesektor (empfohlene Best Practices)
Rechtsgrundlage
§ 25d KWG, § 36 VAG, § 25c KAGB, MaRisk AT 5, EBA-Leitlinien zur internen Governance (GL 44).
Keine gesetzliche Verpflichtung – Orientierung an Deutschem Corporate Governance Kodex (DCGK) und ESG-Anforderungen.
Verpflichtung zur Schulung
Pflicht zur fachlichen Eignung und laufenden Fortbildung. Schulungen sind regelmäßig zu absolvieren und zu dokumentieren.
Empfohlene Teilnahme an Fortbildungen zur Stärkung von Governance-, Risiko- und Nachhaltigkeitskompetenz.
Geschrieben von p547795 am . Veröffentlicht in Allgemein.
Compliance E-Learning: Pflichtschulungen für Bankmitarbeiter (MaRisk)
Willkommen bei unserem spezialisierten E-Learning-Angebot im Bereich Compliance. Wir bieten maßgeschneiderte Kurse, die darauf abzielen, deine Mitarbeiter mit den neuesten Compliance-Praktiken und -Regelungen vertraut zu machen. Unsere interaktiven und praxisnahen Module sind perfekt darauf ausgerichtet, das Compliance-Wissen deines Teams zu vertiefen und ihnen die Fähigkeiten an die Hand zu geben, die sie benötigen, um im Arbeitsalltag professionell und regelkonform zu agieren.
Starte jetzt und rüste deine Mitarbeiter mit dem entscheidenden Wissen für Compliance-Herausforderungen aus.
Perfekt auf dein Team zugeschnitten: Unsere E-Learning-Kurse im Bereich Compliance sind gezielt darauf ausgerichtet, die individuellen Bedürfnisse und Herausforderungen deiner Mitarbeiter zu adressieren. Wir achten darauf, dass die Inhalte nicht nur relevant sind, sondern sich auch nahtlos in den Berufsalltag integrieren lassen.
Immer aktuell und regelkonform: Wir aktualisieren unsere Kurse fortlaufend, um den neuesten Compliance-Anforderungen zu entsprechen. So garantieren wir, dass dein Team immer auf dem aktuellen Stand der Compliance-Regelungen bleibt.
Praxisnahes Lernen: Die Inhalte unserer Compliance-Kurse basieren auf realistischen Szenarien und Fallbeispielen. Dies ermöglicht ein tiefgreifendes Verständnis für die praktische Anwendung der Compliance-Regeln im Arbeitsumfeld. Deine Mitarbeiter lernen, das Gelernte effektiv anzuwenden.
Zeiteffiziente Lernmodule: Jeder Kurs ist so konzipiert, dass er innerhalb von 45 Minuten abgeschlossen werden kann, um eine schnelle und effiziente Wissensvermittlung zu ermöglichen. Dies erleichtert es deinen Mitarbeitern, sich ohne großen Zeitaufwand weiterzubilden.
Einführung in Compliance und Unternehmenskultur: Vermittlung grundlegender Kenntnisse über Compliance, deren Bedeutung und die Etablierung einer ethischen Unternehmenskultur.
Datenschutz und Risikobewusstsein: Sensibilisierung für Datenschutz und Vertraulichkeit sowie Strategien zur Betrugsprävention.
Professionelles Verhalten im Geschäftsumfeld: Richtlinien für korrektes Verhalten, insbesondere im Hinblick auf Geschenke, Zahlungen und öffentliche Kommunikation.
Methodik:
Interaktive Online-Module: Engagierende Lerneinheiten zur Einführung in Compliance und Unternehmenskultur.
Fallbasiertes Lernen: Virtuelle Fallstudien, die ethisches Verhalten und Verantwortung im Arbeitsumfeld thematisieren.
Selbstbewertungstests: Überprüfung des Verständnisses zu Datenschutz und Risikomanagement.
Praxisorientierte Szenarien: Praxisbeispiele für professionelles Verhalten im Geschäftsumfeld.
Dein Nutzen:
Grundlagenverständnis: Erwerb essentieller Kenntnisse in Compliance und Unternehmenskultur.
Ethische Kompetenz: Entwicklung von Integrität und ethischem Verhalten im Berufsleben.
Datenschutz und Sicherheit: Stärkung des Bewusstseins für Datenschutz und Betrugsprävention.
Professionelles Auftreten: Verbesserung der Fähigkeiten im Umgang mit sensiblen Situationen, wie Geschenkannahmen und öffentlicher Kommunikation.
Firmenlizenz eLearning
Stärke die Compliance-Kompetenz deines gesamten Teams! Mit unserer Unternehmenslizenz profitierst du von einem umfassenden Lernangebot, das sich ideal an die Bedürfnisse von Unternehmen anpasst.
S+P eLearning Compliance: Probiere es aus, bevor du dich festlegst!
Wir verstehen, dass die Auswahl der richtigen eLearning-Plattform für Compliance Schulungen entscheidend ist. Deshalb bieten wir dir die Möglichkeit, S+P eLearning direkt hier auszuprobieren. Mit unserer Testversion kannst du einen ersten Blick auf unser eLearning werfen, bevor du dich entscheidest.
45 Minuten E-Learning
Auffrischung Fachwissen
Digitales Teilnahmezertifikat
In drei Schritten zum Firmen-eLearning mit S+P:
Buchung der Firmenlizenz
Bestimme die Anzahl der Teilnehmer und triff deine Auswahl im entsprechenden Lizenzpaket.
Bereitstellung der Teilnehmerdaten
Übermittle uns die Kontaktdaten der Schulungsteilnehmer, einschließlich Namen und E-Mail-Adressen.
Automatischer Start des eLearnings
Nach erfolgreicher Registrierung erhält jeder Mitarbeiter eine individuelle E-Mail. Diese enthält Zugangsdaten sowie klare Anweisungen zur Nutzung der eLearning-Plattform.
Mit dem Dashboard immer im Bild: Fortschritte auf einen Blick!
Mit unserem integrierten Dashboard behältst du als Compliance Officer stets den Überblick über den Lernfortschritt deiner Mitarbeiter. In Echtzeit siehst du, wer bereits mit dem eLearning begonnen hat, wer es abgeschlossen hat und wo gegebenenfalls noch Nachholbedarf besteht.
So kannst du sicherstellen, dass alle Mitarbeiter die erforderlichen Schulungsinhalte verinnerlichen und die Compliance-Maßnahmen in deinem Unternehmen konsequent umgesetzt werden.
Die S+P eLearning Firmenlizenz ermöglicht Unternehmen den Zugriff auf unsere umfangreiche Plattform, um ihre Mitarbeiter effizient in Compliance und Risikomanagement zu schulen.
Das Dashboard bietet Compliance Officers und anderen Verantwortlichen eine zentrale Übersicht über die Teilnahme und den Fortschritt aller Mitarbeiter im Unternehmen. Dies erleichtert die Überwachung und gewährleistet, dass alle Mitarbeiter die erforderlichen Trainings absolvieren.
Ja, das Dashboard zeigt detaillierte Teilnahmeberichte, sodass der Compliance Officer sofort erkennen kann, wer die Schulungen abgeschlossen hat und wer noch im Verzug ist.
Mit der Firmenlizenz können Unternehmen sicherstellen, dass alle Mitarbeiter kontinuierlich und konform mit aktuellen Vorschriften und Best Practices geschult werden, während Compliance Officers einen einfachen Überblick und Kontrolle über den Fortschritt haben.
Wir überarbeiten und aktualisieren unsere Kurse regelmäßig, um sicherzustellen, dass sie immer den neuesten Branchenstandards und Vorschriften entsprechen.
Die Sicherheit deiner Daten hat für uns höchste Priorität. Unsere Plattform verwendet modernste Sicherheitstechnologien und ist DSGVO-konform, um den Schutz der Daten deines Unternehmens zu gewährleisten.
Ja, unser Support-Team steht bereit, um bei technischen Fragen oder Problemen zu helfen, insbesondere im Hinblick auf das Dashboard und dessen Funktionalitäten für Compliance Officers.
Ja, S+P eLearning ist so gestaltet, dass es internationalen Teams zugänglich ist. Bei speziellen Anforderungen oder Fragen zur Internationalität wende dich bitte an unser Team.
S+P E-Learning Compliance: Deine Vorteile auf einen Blick
Feature
Beschreibung
Dein Vorteil
Effiziente Wissensauffrischung
45-Minuten-Kurs zur Aktualisierung deiner Fachkenntnisse
Kompakt, prägnant und praxisnah – ideal für den Arbeitsalltag
Digitales Teilnahmezertifikat
Sofort nach Abschluss automatisch im PDF-Format verfügbar
Rechtskonformer Nachweis für Audits, Arbeitgeber & Behörden
Automatisierte Lernüberwachung
Dashboard per E-Mail, Reminder-Funktion, keine manuelle Betreuung notwendig
Kurstutor spart Zeit – Fortschritte & Zertifikate immer im Blick
Personalisiertes Lernen
Zugeschnittene Lernwege für verschiedene Rollen & Funktionen
Gezielte Weiterbildung passend zur Verantwortung im Unternehmen
Individuelle Zugänge für alle
Jede:r Mitarbeitende erhält ein eigenes eLearning-Konto
Flexibles, selbstbestimmtes Lernen – überall und jederzeit
Kurstutor-Funktion
Volle Einsicht in Lernfortschritt, Prüfungen & Zertifikate
Optimale Lernbegleitung & Reporting für Führungskräfte und Compliance
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