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Regulatorik für Geschäftsführer: Pflichten, Haftung und Aufsicht

Regulatorik für Geschäftsführer: Pflichten, Haftung und Aufsicht

Die Delegation einer Pflicht an einen Beauftragten beseitigt die Verantwortung des Leitungsorgans nicht – sie verwandelt sie. Aus der Erfüllungspflicht wird eine Auswahl-, Ausstattungs- und Überwachungspflicht. Genau an dieser Nahtstelle entstehen in der Praxis die meisten Feststellungen: Der Geldwäschebeauftragte ist bestellt, aber ohne ausreichende Ressourcen. Die Auslagerung ist vertraglich geregelt, aber nicht überwacht. Das Risikomanagement existiert, aber die Geschäftsleitung kann seine Wirksamkeit nicht belegen.

Im Bußgeldverfahren entscheidet sich das an einer einzigen Frage: Wer hat das bei Ihnen überwacht? Nicht am fehlenden Willen scheitert § 130 OWiG in der Praxis, sondern am fehlenden Nachweis.

Die sechs Abschnitte dieses Hubs folgen der Systematik einer Prüfung: von der gesellschaftsrechtlichen Grundpflicht über die Aufsichtsorganebene und das Aufsichtsrecht bis zu den neuen digitalen und nachhaltigkeitsbezogenen Anforderungen. Welche Stichtage konkret auf Sie zulaufen, zeigt der Regulierungstracker für Geschäftsführer.


Wissens-Hub · Stand 02.08.2026

Regulatorik für Geschäftsführer

Aufsichtsrecht trifft nicht nur die Fachabteilung. Für einen Großteil der Pflichten steht das Leitungsorgan persönlich ein – und zwar auf zwei getrennten Wegen. Der Weg über die Behörde ist der schnellere: Er setzt keinen Gesellschafterbeschluss voraus, nur eine Prüfung.

Weg 1 · Innenhaftung

§ 43 Abs. 2 GmbHG und § 93 Abs. 2 AktG regeln, was Sie der Gesellschaft schulden. Sie greifen, wenn die Gesellschaft Ansprüche stellt – unbeschränkt, gesamtschuldnerisch und mit Beweislastumkehr.

Weg 2 · Aufsichtspflicht

§ 130 OWiG i. V. m. § 9 OWiG greift davor und unabhängig davon. Er adressiert Sie unmittelbar, wenn im Betrieb eine Pflicht verletzt wurde, die bei gehöriger Aufsicht verhindert worden wäre.

Zusätzlich · Institute

§ 25c Abs. 4c KWG erlaubt der BaFin, Geschäftsleitern die Tätigkeit zu untersagen, wenn sie vorsätzlich oder leichtfertig gegen aufsichtsrechtliche Pflichten verstoßen.

Nach Anwendungsbereich filtern

Abschnitt 3 und 4 gelten für Institute nach KWG, WpIG, ZAG und KAGB sowie für Verpflichtete nach § 2 GwG. Alles Übrige trifft jede GmbH und AG.

Randnummer 1 Organhaftung

§ 43 GmbHG · § 93 AktG · § 130 OWiG · §§ 48 ff. HGB

Organpflichten und persönliche Haftung

Die Grundschicht: Was das Amt unabhängig von Branche und Aufsicht verlangt. Sorgfaltsmaßstab, Geschäftsverteilung, Delegation an Prokuristen und die Frage, wo die Kompetenz der Gesellschafter beginnt.

Randnummer 2 Nachwirkende Haftung

§ 111 AktG · § 52 GmbHG · § 25d KWG

Aufsichtsorgan und Kontrolle

Aufsichtsrat und Beirat überwachen nicht nur – sie haften eigenständig, und länger als der Vorstand. Aufgaben, Vergütung, Verjährung von Schadensersatzansprüchen und die Unterschiede zwischen monistischem und dualistischem System.

Randnummer 3 Abberufung

§ 25c KWG · § 44 KWG · AT 3 MaRisk

BaFin-Anforderungen und Aufsichtsrecht

Für Geschäftsleiter beaufsichtigter Institute: fachliche Eignung und Zuverlässigkeit, die Gesamtverantwortung nach AT 3 MaRisk, die Novelle 2026 und der Ablauf einer Sonderprüfung nach § 44 KWG.

Randnummer 4 Bußgeld

§ 4 GwG · § 6 GwG · § 19 GwG · Art. 51–54 AMLR

Geldwäscherecht auf Leitungsebene

Nach § 4 Abs. 3 GwG benennt die Leitungsebene ein Mitglied, das für die Einhaltung verantwortlich ist – diese Verantwortung ist nicht delegierbar. Dazu: Transparenzregister, Zuverlässigkeitsprüfung, Risikoanalyse und der Übergang auf die AMLR ab 10.07.2027.

Randnummer 5 Organisationsverschulden

AT 4.3 MaRisk · AT 9 MaRisk · § 12 HinSchG

Governance, internes Kontrollsystem und Auslagerungen

Die Nachweisebene: Wer die Wirksamkeit seiner Kontrollen nicht belegen kann, hat sie aufsichtlich nicht. Three Lines of Defence, interne Meldestelle nach HinSchG, Einstufung wesentlicher Auslagerungen und die Rechte der Internen Revision.

Randnummer 6 Persönliche Haftung

Art. 5 DORA · NIS-2-Richtlinie · EU AI Act · EU-Taxonomie

DORA, NIS-2, KI und Nachhaltigkeit

Die neue Generation von Regulatorik adressiert die Leitungsebene direkt: DORA weist das Leitungsorgan als Träger der IKT-Verantwortung aus, NIS-2 macht die Geschäftsleitung für Billigung und Überwachung der Risikomaßnahmen persönlich haftbar. Beim EU AI Act haben sich die Fristen durch den Digital Omnibus verschoben – die aktuellen Stichtage stehen im Regulierungstracker.

Werkzeug

Fristen prüfen Sie nicht hier – dafür gibt es den Tracker

Welche Stichtage Ihren Verantwortungsbereich berühren, hängt von Branche, Größe und Produktportfolio ab. Der Regulierungstracker beantwortet das dynamisch: Rechtsakte mit Stichtagen bis Juli 2028, filterbar nach Fokusfeld und Zeitraum, mit Restfristberechnung bei jedem Aufruf.

Verfügbar

Regulierungstracker für Geschäftsführer

Unternehmen außerhalb des Finanzsektors

Umweltstrafrecht, Entgelttransparenz, Recht auf Reparatur, EU AI Act, PPWR, Cyber Resilience Act, Produkthaftung, Mindestlohn, E-Rechnung, CSRD nach dem Omnibus, EU-Geldwäschepaket und CSDDD – jeweils mit „Was zu tun ist“, „Wenn nicht“ und „Relevant, wenn“.

Drei Umsetzungsfristen sind bereits verstrichen.

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In Vorbereitung

Regulierungstracker für Geschäftsleiter nach KWG

Institute nach § 1 Abs. 2 KWG, WpIG, ZAG und KAGB

Für beaufsichtigte Institute gilt ein eigenes Pflichtenregime: § 25a und § 25c KWG, § 54a KWG, die MaRisk-Novelle 2026, DORA und das EU-Geldwäschepaket. Bis der eigene Tracker steht, führt Abschnitt 3 dieses Hubs durch die aufsichtsrechtlichen Anforderungen.

Zu Abschnitt 3: BaFin und Aufsichtsrecht

Häufige Fragen

Was Geschäftsleiter am häufigsten fragen

Was ist der Unterschied zwischen § 43 GmbHG und § 130 OWiG?

Die beiden Normen beschreiben zwei getrennte Haftungswege. § 43 Abs. 1 GmbHG und § 93 AktG regeln die Innenhaftung: was Sie der Gesellschaft schulden. Sie greifen, wenn die Gesellschaft Ansprüche geltend macht – das setzt einen Gesellschafterbeschluss oder einen Insolvenzverwalter voraus.

§ 130 OWiG greift davor und unabhängig davon. Er adressiert Sie unmittelbar, wenn im Betrieb eine Pflicht verletzt wurde, die bei gehöriger Aufsicht verhindert worden wäre. Eine Beteiligung an der Tat ist nicht erforderlich, nur unterbliebene Aufsicht. Dafür braucht es keinen Beschluss, sondern nur eine Prüfung – das macht diesen Weg in der Praxis zum schnelleren.

Enthaftet mich die Bestellung eines Beauftragten?

Nein. Die Bestellung eines Geldwäsche-, Compliance- oder Auslagerungsbeauftragten überträgt die operative Wahrnehmung, nicht die Verantwortung. Aus der Erfüllungspflicht wird eine Auswahl-, Ausstattungs- und Überwachungspflicht. Die Leitungsebene muss belegen können, dass der Beauftragte fachlich geeignet, mit ausreichenden Ressourcen ausgestattet und unmittelbar der Geschäftsleitung unterstellt ist.

Nach § 4 Abs. 3 GwG ist zusätzlich ein Mitglied der Leitungsebene zu benennen, das für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Diese Benennung ist selbst nicht delegierbar.

Wofür haftet ein Geschäftsführer persönlich?

Nach § 43 Abs. 2 GmbHG haften Geschäftsführer der Gesellschaft für Schäden aus Pflichtverletzungen – unbeschränkt und gesamtschuldnerisch. Für die Aktiengesellschaft ordnet § 93 Abs. 2 AktG eine Beweislastumkehr an: Das Organ muss nachweisen, die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt zu haben.

Hinzu treten bußgeldbewehrte Organisationspflichten, etwa nach § 56 GwG, sowie aufsichtsrechtliche Maßnahmen bis zur Untersagung der Geschäftsleitertätigkeit nach § 25c Abs. 4c KWG.

Was bedeutet Fit & Proper konkret?

Fit & Proper beschreibt die beiden Voraussetzungen, die § 25c KWG an Geschäftsleiter stellt: fachliche Eignung und Zuverlässigkeit. Die fachliche Eignung verlangt Leitungserfahrung sowie Kenntnisse in den Bereichen, die das Institut betreibt. Zuverlässigkeit meint die persönliche Integrität.

Beide Voraussetzungen müssen nicht nur bei der Bestellung vorliegen, sondern dauerhaft. Die Aufsicht erwartet einen dokumentierten Fortbildungsnachweis über die gesamte Amtszeit.

Trifft NIS-2 die Geschäftsleitung persönlich?

Ja. Die NIS-2-Richtlinie verpflichtet die Leitungsorgane besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen, die Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit zu billigen und ihre Umsetzung zu überwachen. Für Verstöße gegen diese Pflicht sieht die Richtlinie eine Verantwortlichkeit der Leitungsorgane vor.

Zusätzlich müssen Mitglieder der Leitungsorgane an Schulungen teilnehmen, um Cybersicherheitsrisiken bewerten zu können. Diese Teilnahme ist nachzuweisen.

Was ändert sich mit der AMLR ab dem 10.07.2027?

Die Verordnung (EU) 2024/1624 löst wesentliche Teile des GwG durch unmittelbar geltendes Unionsrecht ab. Für die Leitungsebene relevant sind vor allem die unternehmensweite Risikobewertung nach Art. 10, die Bestellung des Compliance-Managers und des Compliance-Beauftragten nach Art. 11 und 12 sowie die vereinheitlichte Schwelle von 25 Prozent bei der Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten nach Art. 51 bis 54.

Bestehende Bestellungen, Richtlinien und Schulungskonzepte sind vor dem Anwendungstermin auf die neue Systematik umzustellen.

Wie läuft eine Sonderprüfung nach § 44 KWG ab?

Die BaFin ordnet die Prüfung durch Bescheid an und benennt die Prüfungsschwerpunkte. Ein beauftragter Prüfer führt die Prüfung durch, in der Regel mit einer Vor-Ort-Phase. Das Institut ist zur Mitwirkung verpflichtet und muss Unterlagen und Auskünfte bereitstellen.

Die Feststellungen fließen in einen Prüfungsbericht, zu dem das Institut Stellung nehmen kann. Aus den Feststellungen ergeben sich Maßnahmenpläne, deren Umsetzung die Geschäftsleitung verantwortet und nachhält.

Fortbildungsnachweis für die Leitungsebene

Die Aufsicht erwartet über die gesamte Amtszeit einen dokumentierten Nachweis. Die S+P Seminare für Geschäftsführung, Vorstand und Aufsichtsrat decken die hier behandelten Themen mit Teilnahmebestätigung ab.

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Stand: 02.08.2026. Dieser Hub führt Themen für Unternehmen innerhalb und außerhalb des Finanzsektors zusammen; nutzen Sie den Filter, um den einschlägigen Bereich einzugrenzen. Der Regulierungstracker gilt ausdrücklich für Unternehmen außerhalb des Finanzsektors. Für Geschäftsleiter nach § 1 Abs. 2 KWG gilt ein eigenes Pflichtenregime mit § 25c KWG und § 54a KWG. Die Darstellung ersetzt keine Rechtsberatung; maßgeblich sind die Rechtsakte in ihrer jeweils geltenden Fassung. Herausgeber: S+P Compliance.

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Quellen & regulatorische Grundlagen

Gesellschaftsrechtlicher Rahmen der Geschäftsführung

  • GmbH-Gesetz (GmbHG) – § 35 (Vertretung der Gesellschaft), § 37 (Beschränkungen der Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis), § 43 Abs. 1 (Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes), § 43 Abs. 2 (Schadensersatzpflicht, gesamtschuldnerisch), § 43 Abs. 3 (Haftung bei verbotenen Auszahlungen), § 49 Abs. 3 (Einberufungspflicht bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals)
    Volltext auf gesetze-im-internet.de
  • Aktiengesetz (AktG) – § 76 Abs. 1 (Leitung unter eigener Verantwortung), § 91 Abs. 2 (Überwachungssystem zur Früherkennung bestandsgefährdender Entwicklungen), § 91 Abs. 3 (angemessenes Risikomanagement- und internes Kontrollsystem bei börsennotierten Gesellschaften), § 93 Abs. 1 Satz 1 (Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters), § 93 Abs. 1 Satz 2 (Business Judgement Rule), § 93 Abs. 2 (Schadensersatzpflicht)
    Volltext auf gesetze-im-internet.de
  • Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) – § 1 (fortlaufende Überwachung bestandsgefährdender Entwicklungen und Pflicht zur Ergreifung geeigneter Gegenmaßnahmen; für Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Rechtsträger)
    Volltext auf gesetze-im-internet.de
  • Insolvenzordnung (InsO) – § 15a (Insolvenzantragspflicht), § 15b (Zahlungsverbot und Erstattungspflicht nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung; ersetzt seit dem 01.01.2021 den früheren § 64 GmbHG)
    Volltext auf gesetze-im-internet.de
  • Handelsgesetzbuch (HGB) – § 245 (Unterzeichnung des Jahresabschlusses), § 264 Abs. 1 (Aufstellungspflicht der gesetzlichen Vertreter), § 264 Abs. 2 Satz 3 (Bilanzeid), §§ 289b bis 289e (nichtfinanzielle Berichterstattung im Lagebericht)
    Volltext auf gesetze-im-internet.de
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – § 823 Abs. 2 (Verletzung eines Schutzgesetzes), § 826 (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung)
    Volltext auf gesetze-im-internet.de

Haftungs- und Bußgeldnormen

  • Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) – § 9 Abs. 1 Nr. 1 (Handeln als vertretungsberechtigtes Organ; für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einschlägig, nicht Abs. 2), § 30 (Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen; nach Abs. 2 bis 10 Mio. Euro bei vorsätzlicher Straftat einer Leitungsperson), § 130 (Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen; nach Abs. 3 Geldbuße bis 1 Mio. Euro, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist)
    Volltext auf gesetze-im-internet.de
  • Strafgesetzbuch (StGB) – § 14 Abs. 1 Nr. 1 (Handeln für einen anderen als vertretungsberechtigtes Organ)
    Volltext auf gesetze-im-internet.de
  • Abgabenordnung (AO) – § 34 Abs. 1 (Pflichten der gesetzlichen Vertreter), § 69 (persönliche Haftung bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung)
    Volltext auf gesetze-im-internet.de

Rechtsprechung zur Delegation und Ressortverteilung

  • BGH, Urteil vom 06.11.2018 – II ZR 11/17: Eine Ressortverteilung entlastet nur bei klarer, im Voraus getroffener und dokumentierter Abgrenzung. Die Gesamtverantwortung aller Geschäftsführer für die Überwachung des jeweils anderen Ressorts bleibt bestehen. (Fundstelle vor Veröffentlichung gegenprüfen)
  • BGH, Urteil vom 20.09.2011 – II ZR 234/09 („ISION“): Zur Enthaftung durch fachkundigen Rechtsrat genügt keine Gefälligkeitsauskunft. Erforderlich sind vollständige Information des Beraters, unabhängige fachliche Qualifikation und eine eigene Plausibilitätsprüfung durch das Organ. (Fundstelle vor Veröffentlichung gegenprüfen)

EU-Rechtsakte – Fristen innerhalb des Betrachtungszeitraums

  • Richtlinie (EU) 2024/1203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.04.2024 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG – ABl. L, 2024/1203 vom 30.04.2024, Umsetzungsfrist 21.05.2026
    Volltext auf EUR-Lex
  • Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.05.2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen durch Lohntransparenz und Durchsetzungsmechanismen – Umsetzungsfrist 07.06.2026
    Volltext auf EUR-Lex
  • Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.06.2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren (Recht auf Reparatur) – Umsetzungsfrist 31.07.2026
    Volltext auf EUR-Lex
  • Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.06.2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) – in Kraft seit 01.08.2024, allgemeine Anwendbarkeit ab 02.08.2026; maßgeblich für Unternehmen ohne Hochrisiko-Systeme sind Art. 4 (KI-Kompetenz), Art. 5 (verbotene Praktiken, seit 02.02.2025), Art. 50 (Transparenzpflichten, ab 02.08.2026) und Art. 99 (Sanktionen)
    Volltext auf EUR-Lex
  • Verordnung (EU) 2026/1744 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.07.2026 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689, (EU) 2018/1139 und (EU) 2023/1230 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI) – im Amtsblatt veröffentlicht am 24.07.2026, in Kraft seit 27.07.2026. Verschiebt die Hochrisiko-Pflichten auf den 02.12.2027 (eigenständige Systeme nach Anhang III) und den 02.08.2028 (eingebettete Systeme nach Anhang I), schwächt die KI-Kompetenzpflicht nach Art. 4 zur Förderpflicht ab und führt zwei neue Verbote zum 02.12.2026 ein. Der Geltungsbeginn des Art. 50 zum 02.08.2026 bleibt unverändert.
    Amtsblattfassung über den ELI-Identifier
  • Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.12.2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) – unmittelbar anwendbar ab 12.08.2026, kein nationaler Umsetzungsakt erforderlich
    Volltext auf EUR-Lex
  • Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen (Cyber Resilience Act) – gestaffelte Anwendung: Meldepflichten nach Art. 14 ab 11.09.2026, Hauptpflichten ab 11.12.2027
    Volltext auf EUR-Lex
  • Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG – Umsetzungsfrist 09.12.2026; der Produktbegriff erfasst künftig auch Software und digitale Dienste
    Volltext auf EUR-Lex
  • Richtlinie (EU) 2026/470 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.02.2026 (Omnibus I) – im Amtsblatt veröffentlicht am 26.02.2026, in Kraft seit 18.03.2026. Ändert die Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 (CSRD) und (EU) 2024/1760 (CSDDD). Umsetzungsfrist für den CSRD-Teil: 19.03.2027. Neue CSRD-Schwellenwerte: kumulativ mehr als 1.000 Beschäftigte und mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz; die bisherige Zwei-von-drei-Logik entfällt.
    Volltext auf EUR-Lex
  • Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.05.2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (AMLR) – ABl. L, 2024/1624 vom 19.06.2024, unmittelbar anwendbar ab 10.07.2027; für die Geschäftsleitung insbesondere Art. 10 (unternehmensweite Risikobewertung), Art. 11 (Compliance-Funktionen, Benennung eines Mitglieds des Leitungsorgans) und Art. 12 (Schulungspflichten)
    Volltext auf EUR-Lex
  • Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.06.2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 – Umsetzungsfrist verlängert auf den 26.07.2028, Anwendungsbeginn für alle betroffenen Unternehmen einheitlich 26.07.2029. Schwelle: mehr als 5.000 Beschäftigte und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweiter Nettoumsatz. Die gestaffelten Wellen und die EU-einheitliche zivilrechtliche Haftungsgrundlage entfallen; Sanktionen richten sich nach nationalem Recht, gedeckelt auf 3 Prozent des weltweiten Umsatzes.
    Volltext auf EUR-Lex

EU-Rechtsakte – geltender Rahmen

  • Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.12.2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union (NIS-2) – ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80–152
    Volltext auf EUR-Lex
  • Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.12.2022 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) – ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15–80, geändert durch die Richtlinien (EU) 2025/794 („Stop the clock“) und (EU) 2026/470
    Volltext auf EUR-Lex
  • Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.05.2024 über die Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (AMLD 6) – ABl. L, 2024/1640 vom 19.06.2024
    Volltext auf EUR-Lex
  • Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.05.2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA-Verordnung) – ABl. L, 2024/1620 vom 19.06.2024
    Volltext auf EUR-Lex

Nationales Recht

  • Umsatzsteuergesetz (UStG) – § 14 Abs. 1 und 2 (Begriff und Ausstellung der E-Rechnung nach EN 16931) in der Fassung des Wachstumschancengesetzes vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108), Übergangsregelungen in § 27 Abs. 38 UStG: Empfangspflicht ausnahmslos seit 01.01.2025, Ausstellungspflicht ab 01.01.2027 für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr, ab 01.01.2028 für alle. Auslegung durch BMF-Schreiben vom 15.10.2024 (III C 2 – S 7287-a/23/10001 :007) und nachfolgende Schreiben (Folgeschreiben auf aktuellen Stand prüfen)
    Volltext auf gesetze-im-internet.de
  • Mindestlohngesetz (MiLoG) – § 13 (Auftraggeberhaftung, verschuldensunabhängig), § 21 (Bußgeldvorschriften, bis 500.000 Euro). Die Anhebung auf 14,60 Euro brutto je Zeitstunde zum 01.01.2027 beruht auf dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27.06.2025 und der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung. Die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV ist an den Mindestlohn gekoppelt und steigt rechnerisch entsprechend.
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  • Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) – Reform zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/970; die Berichtspflicht greift ab 150 Beschäftigten im Jahr 2027 und ab 100 Beschäftigten im Jahr 2031
    Volltext auf gesetze-im-internet.de
  • Geldwäschegesetz (GwG) – § 2 (Verpflichtete, auch außerhalb des Finanzsektors), § 4 Abs. 3 (Verantwortung eines Mitglieds der Leitungsebene für das Risikomanagement), § 5 (Risikoanalyse), § 6 Abs. 2 Nr. 6 (Unterrichtung der Mitarbeiter), § 7 (Geldwäschebeauftragter), § 56 (Bußgeldvorschriften)
    Volltext auf gesetze-im-internet.de
  • Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG) in der Fassung des NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetzes – § 2 Nr. 13 (Legaldefinition der Geschäftsleitung; Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sind erfasst), § 30 (Risikomanagementmaßnahmen), §§ 32 f. (Meldepflichten), § 38 (Pflicht der Geschäftsleitung zur Billigung und Überwachung der Maßnahmen sowie zur regelmäßigen Schulung, verbunden mit persönlicher Haftung)
  • Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) – gilt bis zur CSDDD-Umsetzung in reduzierter Form fort: die Berichtspflichten wurden rückwirkend gestrichen, die Durchsetzung ist auf schwere Verstöße beschränkt. Bußgeldrahmen bis 8 Mio. Euro beziehungsweise 2 Prozent des Jahresumsatzes, dazu Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.
    Volltext auf gesetze-im-internet.de

Laufende Verfahren und Verfahrensstände

  • Umweltstrafrecht: Die Umsetzungsfrist der Richtlinie (EU) 2024/1203 endete am 21.05.2026 und wurde von Deutschland nicht eingehalten. Das Bundeskabinett beschloss den Regierungsentwurf am 29.04.2026 (BT-Drucksache 21/6133). Die erste Lesung im Deutschen Bundestag fand am 11.06.2026 statt, die öffentliche Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 06.07.2026. Das parlamentarische Verfahren ist nicht abgeschlossen; strittig ist vor allem, ob die Umsetzung über das europarechtlich gebotene Maß hinausgehen soll. Ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ist möglich.
  • CSRD und Omnibus-Anpassung: Die Richtlinie (EU) 2026/470 ist seit dem 18.03.2026 in Kraft. Die deutsche Umsetzung in HGB und Prüfungsrecht steht aus; die Frist läuft bis zum 19.03.2027. Die erstmalige Anwendung der neuen Schwellenwerte ist für das Geschäftsjahr 2027 vorgesehen.
  • CSDDD und Ablösung des LkSG: Nach den Plänen der Bundesregierung soll das LkSG durch ein neues Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung abgelöst werden, das die CSDDD umsetzt. Ein verabschiedeter Gesetzestext liegt nicht vor. (Stand prüfen)
  • KI-Verordnung: Die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 ist am 27.07.2026 in Kraft getreten, fünf Tage vor dem allgemeinen Geltungsbeginn der KI-Verordnung. Sie ändert über 40 Artikel des AI Act. Zur Frage, ob und ab wann die maschinenlesbare Kennzeichnung synthetischer Inhalte für Anbieter gilt, ist die Quellenlage uneinheitlich; maßgeblich ist die Amtsblattfassung. (Stand prüfen)
  • EU-Korruptionsrichtlinie: Vorschlag COM(2023) 234 der Europäischen Kommission. Vorläufige Einigung zwischen Parlament und Rat im Dezember 2025, Zustimmung des Europäischen Parlaments im März 2026. Die förmliche Annahme durch den Rat und die Veröffentlichung im Amtsblatt stehen aus. Nach Inkrafttreten gilt eine Umsetzungsfrist von grundsätzlich 24 Monaten; für einzelne Pflichten – etwa nationale Antikorruptionsstrategien und Risikobewertungen – bis zu 36 Monate. (Stand prüfen)
  • § 30 OWiG: Die Vorschrift gilt unverändert. Reformbedarf, Bußgeldobergrenzen und das Verhältnis zu möglichen Unternehmensstrafrechtsmodellen werden in Fachliteratur und Politik diskutiert; ein Regierungsentwurf zur Änderung des § 30 OWiG ist nicht veröffentlicht. Der Entwurf zum Umweltstrafrecht sieht allerdings eine Anhebung der Höchstbeträge für Unternehmensgeldbußen vor.

Weiterführende S+P Veröffentlichungen

  • S+P Compliance: Working Paper „Produktrecht als ESG-Thema für Hersteller“, Version 4.0, Stand Juli 2026 – ESPR/DPP, PPWR, GPSR, Batterie-Verordnung, EUDR, Recht auf Reparatur, Green Claims
  • S+P Compliance: Working Paper „Fokusthema Cyber Resilienz“, Version 2.2, Stand Juli 2026 – Cyber Resilience Act, NIS-2 und BSIG, KI-Verordnung, Data Act
  • S+P Seminare: AMLA-Konsultationstracker zu technischen Regulierungsstandards, Durchführungsstandards und Leitlinien unter der AMLR

Praxis-Hinweis: Stand der Auswertung ist der 02.08.2026. Mehrere der dargestellten Vorhaben sind bewegliche Ziele: Die Umsetzung der Umweltstrafrechts-Richtlinie ist überfällig und liegt im parlamentarischen Verfahren, die EU-Korruptionsrichtlinie ist politisch ausverhandelt, aber noch nicht veröffentlicht, die nationale Omnibus-Anpassung zur CSRD steht aus und die Ablösung des LkSG ist angekündigt, aber nicht verabschiedet. Einträge, die im Tracker oder hier mit dem Hinweis „Stand prüfen“ gekennzeichnet sind, beruhen auf einem Verfahrens- oder Datenstand, der sich kurzfristig geändert haben kann. Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung; maßgeblich sind stets die Rechtsakte in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Zur Einordnung: Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sind Organ der Gesellschaft. Daraus folgen zwei getrennte Haftungswege. Nach innen greift § 43 Abs. 1 und 2 GmbHG gegenüber der Gesellschaft, in der Regel unbegrenzt und gesamtschuldnerisch; Anspruchsinhaberin ist die Gesellschaft. Nach außen greift § 130 OWiG unabhängig davon und ohne Gesellschafterbeschluss, sobald im Betrieb eine Pflicht verletzt wurde, die bei gehöriger Aufsicht verhindert worden wäre; § 9 Abs. 1 OWiG rechnet die Organstellung unmittelbar zu. Eine Ressortverteilung verlagert die Ausführung, nicht die Gesamtverantwortung: Die Überwachung des fremden Ressorts bleibt Pflicht jedes Geschäftsführers und setzt eine klare, dokumentierte Zuständigkeitsabgrenzung voraus. Die Bestellung von Beauftragten – Geldwäschebeauftragter, Datenschutzbeauftragter, Informationssicherheitsbeauftragter – entlastet die Geschäftsleitung nicht von der Aufsicht über deren Wirksamkeit. Adressat der Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG bleibt die juristische Person; angeknüpft wird jedoch an die Tat der Leitungsperson.

Regulierungstracker für Prokuristen: Warum § 43 GmbHG dich nicht trifft — und § 130 OWiG schon

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21. EU-Sanktionspaket: Setzt Ihr Unternehmen die neuen Pflichten nach VO (EU) Nr. 833/2014 rechtssicher um?

I. Hinführung zur Thematik

Mit dem 21. EU-Sanktionspaket wurden die restriktiven Maßnahmen gegenüber Russland und Belarus erneut erweitert. Die neuen Regelungen betreffen insbesondere Finanztransaktionen, den Umgang mit gelisteten Personen und Organisationen, den Güterverkehr, bestimmte Dienstleistungen sowie Geschäftsbeziehungen zu ausgewählten Akteuren in Drittstaaten.

Die einschlägigen EU-Verordnungen gelten grundsätzlich unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Unternehmen müssen deshalb prüfen, ob ihre Kunden, Lieferanten, Zahlungswege, Waren, Dienstleistungen oder sonstigen Geschäftspartner von den neuen Regelungen erfasst werden. Dabei sind neben den Verbotstatbeständen auch Übergangsfristen, Ausnahmen und behördliche Genehmigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Für Geschäftsleitung und Compliance-Verantwortliche kommt es darauf an, die betroffenen Prozesse zeitnah zu überprüfen, erforderliche Kontrollen anzupassen und die getroffenen Maßnahmen nachvollziehbar zu dokumentieren. Verstöße können abhängig vom konkreten Sachverhalt strafrechtliche, ordnungswidrigkeitenrechtliche, zivilrechtliche und wirtschaftliche Folgen haben.

Das Augenmerk ist insbesondere auf diese Maßnahmen zu richten: 

  • Screening:
    Sofortiges Re-Screening und Kontensperrungen für gelistete Akteure.
    (Art. 2 VO (EU) 269/2014)

  • Export:
    Neue Ausfuhrverbote und zwingende „No-Russia-Klausel“ bei Drittlandgeschäften.
    (Art. 2 ff. & 12g VO (EU) 833/2014)

  • Haftung:
    Strafen, Unternehmensbußgelder und Organhaftung bei Verstößen oder Aufsichtsmängeln.
    (§ 18 AWG, § 130 OWiG, § 93 AktG / § 43 GmbHG)
21 Sanktionspaket Titel deutsch
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FAQ: 21. EU-Sanktionspaket – Pflichten, Fristen und Handlungsbedarf für Unternehmen

Warum ist das 21. EU-Sanktionspaket für Unternehmen besonders relevant?

Das 21. EU-Sanktionspaket erweitert die restriktiven Maßnahmen gegenüber Russland und Belarus. Betroffen sind insbesondere Finanztransaktionen, gelistete Personen und Organisationen, der Güterverkehr, bestimmte Dienstleistungen sowie Geschäftsbeziehungen zu ausgewählten Akteuren in Drittstaaten. Unternehmen müssen daher prüfen, ob Kunden, Lieferanten, Zahlungswege, Waren, Dienstleistungen oder sonstige Geschäftspartner von den neuen Regelungen erfasst werden.

Seit wann gelten die neuen Maßnahmen?

Ein wesentlicher Teil der Maßnahmen gilt seit dem in den jeweiligen EU-Rechtsakten festgelegten Zeitpunkt unmittelbar. Da EU-Verordnungen grundsätzlich direkt in den Mitgliedstaaten anwendbar sind, sollten Unternehmen ihre Prozesse, Kontrollen und Geschäftsbeziehungen ohne Verzögerung überprüfen.

Welche Übergangsfrist gilt für die Raffinerie in Kulevi?

Das spezifische Transaktionsverbot für die Raffinerie in Kulevi in Georgien, die russisches Öl verarbeitet, tritt erst nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten in Kraft. Nach der zugrunde gelegten Zeitplanung liegt der Stichtag ungefähr Ende Januar 2027. Unternehmen sollten das Zeitfenster nutzen, um bestehende Liefer-, Vertrags- und Zahlungsbeziehungen rechtlich zu prüfen und geordnet zu beenden.

Welche Bedeutung hat der 15. Juli 2027?

Bis zum 15. Juli 2027 ist die automatische Anpassung der Preisobergrenze für russisches Öl ausgesetzt. Für diesen Zeitraum ist außerdem eine formelle Zwischenüberprüfung vorgesehen, in der bewertet werden soll, ob die Maßnahme in ihrer bisherigen Form fortgeführt wird.

Wann tritt das Visa-Verbot für russische Kombattanten in Kraft?

Das Paket schafft die rechtliche Grundlage für ein umfassendes Einreise- und Visa-Verbot für Angehörige der russischen Streitkräfte und bestimmter Stellvertretergruppen. Der Rat muss den konkreten Anwendungszeitpunkt jedoch noch in einem gesonderten Beschluss festlegen. Bis dahin besteht insoweit noch keine unmittelbar wirksame Änderung der Vergabepraxis.

Was müssen Unternehmen bei neuen Sanktionslistungen tun?

Neue Listungen müssen zeitnah in die bestehenden Screening-Systeme übernommen werden. Relevante Bestandsdaten sollten erneut geprüft werden. Dabei genügt es nicht immer, nur den unmittelbaren Vertragspartner zu kontrollieren. Je nach Risiko sind auch wirtschaftlich Berechtigte, Eigentums- und Kontrollverhältnisse, Zahlungsempfänger, Banken, Vermittler und sonstige Beteiligte einzubeziehen.

Was gilt bei einem möglichen Sanktionslistentreffer?

Ein technischer oder namensbezogener Treffer ist noch kein bestätigter Sanktionsfall. Der Treffer muss anhand zusätzlicher Identifikationsmerkmale verifiziert werden. Bis zur Klärung kann es erforderlich sein, Zahlungen, Lieferungen oder sonstige Transaktionen vorläufig anzuhalten. Bei einem bestätigten Treffer sind die einschlägigen Einfrierungs-, Bereitstellungs- und Meldepflichten umzusetzen.

Welche Behörde ist bei Finanzsanktionen zuständig?

Die zuständige Behörde hängt vom konkreten Sachverhalt und der einschlägigen Rechtsgrundlage ab. Bei finanzsanktionsrechtlichen Sachverhalten in Deutschland ist insbesondere die Zuständigkeit der Deutschen Bundesbank zu prüfen. Vor einer Meldung sollte die Zuständigkeit nachvollziehbar dokumentiert werden.

Welche Finanztransaktionen sind künftig verboten?

Untersagt sind Finanztransaktionen mit den neu gelisteten russischen Finanzinstituten sowie mit sanktionierten Banken aus Drittstaaten. Unternehmen sollten ihre Zahlungsverkehrssysteme so anpassen, dass Überweisungen an oder von betroffenen Instituten automatisch blockiert oder zumindest einer verpflichtenden Prüfung unterzogen werden.

Welche Beschränkungen gelten für Krypto-Dienstleistungen?

Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit den neu gelisteten Krypto-Plattformen sind einzustellen, soweit das jeweilige Verbot greift. Betroffen sind unter anderem Anbieter mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten, Georgien, Panama, auf den Marshallinseln und in Belarus. Zahlungs- und Krypto-Prozesse sollten entsprechend aktualisiert werden.

Welche neuen Exportverbote müssen beachtet werden?

Die erweiterten Export- und Ausfuhrverbote erfassen unter anderem bestimmte Spezialmetalle und Legierungen, Luft- und Raumfahrtkomponenten sowie Drohnen- und UAV-Ausrüstung. Vor Verkauf, Lieferung, Ausfuhr oder Transit sind insbesondere die konkrete Wareneinreihung, das Bestimmungsland, der Empfänger, der Endverwender und die vorgesehene Verwendung zu prüfen.

Wie sollten ERP- und Warenwirtschaftssysteme angepasst werden?

Neu erfasste Zolltarifnummern und Güterkategorien sollten im ERP- oder Exportkontrollsystem, beispielsweise in SAP GTS, hinterlegt werden. Für relevante Lieferungen nach Russland oder Belarus sind risikogerechte Prüf- und Sperrmechanismen einzurichten. Auch Warenstämme, Zolltarifierungen und Endverbleibsdaten sollten aktualisiert werden.

Was gilt für laufende Lieferungen?

Laufende Lieferungen mit möglichem Sanktionsbezug sollten angehalten und rechtlich geprüft werden, bevor die Waren das EU-Zollgebiet verlassen. Eine pauschale Beendigung sämtlicher Geschäfte ist nicht in jedem Fall erforderlich. Zu berücksichtigen sind insbesondere Übergangsregelungen, Altvertragsklauseln, Ausnahmen und behördliche Genehmigungsmöglichkeiten.

Welche Importbeschränkungen sind besonders relevant?

Artikel 3i der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 beschränkt den Kauf, die Einfuhr und die Verbringung bestimmter Güter mit Ursprung in Russland oder Ausfuhr aus Russland. Entscheidend sind insbesondere die in den Anhängen genannten KN-Codes, der Warenursprung, das Ausfuhrland, die Lieferkette und das Vertragsdatum.

Müssen betroffene Verträge automatisch gekündigt werden?

Nein. Eine automatische Kündigung sämtlicher Verträge ist weder immer erforderlich noch immer rechtlich zulässig. Vor einer Vertragsbeendigung sollte geprüft werden, ob eine Übergangsregelung, eine Altvertragsklausel, eine Ausnahme oder eine behördliche Genehmigung greift. Die Entscheidung über Fortführung, Aussetzung oder Beendigung sollte dokumentiert werden.

Wann ist eine No-Russia-Klausel erforderlich?

Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verpflichtet EU-Ausführer in bestimmten Fällen, die Wiederausfuhr bestimmter Güter und Technologien nach Russland oder zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen. Die Pflicht gilt nicht pauschal für alle Produkte und Drittstaatengeschäfte. Der sachliche, persönliche und geografische Anwendungsbereich ist deshalb vorab zu prüfen.

Wie sollte eine No-Russia-Klausel ausgestaltet sein?

Soweit Artikel 12g anwendbar ist, sollte die Klausel angemessene Abhilfemaßnahmen für Verstöße vorsehen. Je nach Risiko kommen insbesondere Informationspflichten, Lieferstopps, Kündigungsrechte oder Vertragsstrafen in Betracht. Die konkrete Ausgestaltung sollte zur Bedeutung und zum Risikoprofil des jeweiligen Geschäfts passen.

Woran lassen sich mögliche Sanktionsumgehungen erkennen?

Erhöhte Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn Lieferwege, Endverwender, Zahlungsströme oder Unternehmensstrukturen wirtschaftlich nicht nachvollziehbar erscheinen. Auffälligkeiten sollten dokumentiert, intern eskaliert und vor Durchführung des Geschäfts rechtlich bewertet werden. Ein Drittstaatenbezug allein beweist jedoch noch keine Umgehung.

Welche Pflichten gelten im Transport- und Logistikbereich?

Für die neu gelisteten Schiffe der sogenannten Schattenflotte dürfen bestimmte Dienstleistungen wie Bunkerdienste, Besatzungsvermittlung oder Versicherung nicht erbracht werden. Zusätzlich sind sanktionierte Häfen und Flughäfen in Dispositions- und Logistiksystemen zu sperren. Beim Verkauf bestimmter LNG-Tanker können aktive Meldepflichten bestehen.

Welche strafrechtlichen Folgen können Sanktionsverstöße haben?

Bestimmte vorsätzliche Verstöße gegen unmittelbar geltende EU-Sanktionsmaßnahmen können nach § 18 AWG strafbar sein. Der Grundtatbestand sieht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Ob eine persönliche Strafbarkeit besteht, hängt von den konkreten Aufgaben, Kenntnissen, Freigaben, Eskalationen und dem nachweisbaren Verschulden ab.

Welche Bußgeld- und Unternehmensrisiken bestehen?

§ 19 AWG enthält Bußgeldvorschriften für bestimmte vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße. Unter den Voraussetzungen des § 30 OWiG kann auch gegen das Unternehmen eine Geldbuße verhängt werden. Eine zusätzliche Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG kann vorliegen, wenn erforderliche Kontroll- und Organisationsmaßnahmen unterlassen wurden.

Kann die Geschäftsleitung persönlich haften?

Vorstände und Geschäftsführer müssen angemessene Organisations- und Kontrollmaßnahmen einrichten. Entsteht dem Unternehmen durch eine schuldhafte Pflichtverletzung ein Schaden, können unter den Voraussetzungen von § 93 AktG oder § 43 GmbHG persönliche Ersatzansprüche in Betracht kommen. Entscheidend sind Aufgabenverteilung, Risikolage, Verschuldensgrad und konkreter Schaden.

Löst ein Sanktionslistentreffer automatisch eine Geldwäschemeldung aus?

Nein. Sanktionsrechtliche Einfrierungs- und Meldepflichten sind von den Pflichten nach dem Geldwäschegesetz zu unterscheiden. Eine Verdachtsmeldung an die Financial Intelligence Unit ist nur erforderlich, wenn Tatsachen einen meldepflichtigen Verdacht im Sinne des § 43 GwG begründen. Eine sanktionsrechtliche Meldung kann unabhängig davon erforderlich sein.

Welche wirtschaftlichen Folgen drohen neben Strafen und Bußgeldern?

Mögliche Folgen sind verzögerte Zahlungen, gestoppte Lieferungen, zusätzliche Prüfungen durch Banken und Geschäftspartner, Vertragskündigungen, der Verlust von Finanzierungsmöglichkeiten und erhebliche Reputationsschäden. Banken und Geschäftspartner können Beziehungen aufgrund eigener Risikobewertungen einschränken oder beenden.

Welche Sofortmaßnahmen sollten Unternehmen jetzt ergreifen?

Unternehmen sollten ihre Sanktionslisten aktualisieren, ein risikobasiertes Re-Screening relevanter Bestandsdaten durchführen, mögliche Treffer verifizieren und betroffene Transaktionen erforderlichenfalls anhalten. Gleichzeitig sind Zahlungsverkehr, Warenstämme, Zolltarifnummern, Logistik-Blacklists und interne Eskalationswege zu aktualisieren.

Welche Maßnahmen sind in Trade Compliance und Supply Chain erforderlich?

Neue güterbezogene Verbote sollten durch ERP-Sperren und angepasste Exportkontrollregeln umgesetzt werden. Laufende Transporte mit möglichem Sanktionsbezug sind vor Verlassen des EU-Zollgebiets zu stoppen und rechtlich zu prüfen. Zusätzlich sollten neu gelistete Schiffe, Häfen und Flughäfen in Dispositionssystemen gesperrt werden.

Wie sollten Drittstaatengeschäfte geprüft werden?

KYC- und Due-Diligence-Prozesse für Geschäfte mit erhöhtem Umgehungsrisiko sollten intensiviert werden. Dabei sind insbesondere Endverwender, wirtschaftlich Berechtigte, Lieferwege, Zahlungsströme und Endverbleibserklärungen kritisch zu prüfen. Die Bewertung sollte risikobasiert erfolgen und darf nicht allein auf das Sitzland des Geschäftspartners gestützt werden.

Welche Aufgaben hat die Geschäftsleitung?

Die Geschäftsleitung sollte eindeutige Zuständigkeiten für Sanktionsprüfung, Trefferbearbeitung, Exportkontrolle, Zahlungsverkehr, Meldungen und rechtliche Eskalationen festlegen. Außerdem sind angemessene personelle, fachliche und technische Ressourcen bereitzustellen und wesentliche Entscheidungen, Systemänderungen und Kontrollen nachvollziehbar zu dokumentieren.

Welche Mitarbeitenden sollten informiert und geschult werden?

Insbesondere Vertrieb, Einkauf, Logistik, Finanzbuchhaltung, Treasury, Exportkontrolle, Legal und Compliance sollten zielgruppengerecht über die Änderungen informiert werden. Die Kommunikation sollte klare Ansprechpartner, Eskalationswege, Sperrregeln und praktische Handlungsanweisungen enthalten.

Was ist der wichtigste Quick-Check zur Sanktions-Readiness?

Unternehmen sollten kurzfristig beantworten können, ob alle aktuellen Sanktionslisten eingespielt sind, relevante Bestandsdaten erneut geprüft wurden, neue Waren- und Transaktionsverbote technisch abgebildet sind, Trefferprozesse funktionieren, Zuständigkeiten eindeutig geregelt sind und sämtliche Entscheidungen revisionsfest dokumentiert werden.

Überblick über die bevorstehenden Stichtage

1.) Unmittelbar anwendbare Maßnahmen

  • Ein wesentlicher Teil der neuen Maßnahmen gilt seit dem in den jeweiligen Rechtsakten bestimmten Zeitpunkt unmittelbar. Unternehmen sollten deshalb ohne Verzögerung prüfen, welche Änderungen für ihre Geschäftsbeziehungen und Prozesse relevant sind.

  • Neue Listungen und Einfrierungsmaßnahmen: Neu gelistete Personen, Organisationen und Einrichtungen sind in die bestehenden Screening-Prozesse aufzunehmen. Werden Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen identifiziert, die einer gelisteten Person oder Organisation gehören, von ihr gehalten oder kontrolliert werden, sind die einschlägigen Einfrierungs- und Bereitstellungsverbote zu beachten.

  • Export- und Importbeschränkungen: Die erweiterten güterbezogenen Verbote und Beschränkungen müssen in der Exportkontrolle, der Beschaffung und der Logistik berücksichtigt werden. Vor Abschluss oder Durchführung eines Geschäfts ist zu prüfen, ob das konkrete Produkt, das Ursprungs- oder Bestimmungsland, der Empfänger, die vorgesehene Verwendung oder eine beteiligte Person von einem Verbot erfasst wird.
    Ob ein Geschäft untersagt ist, hängt vom jeweiligen Tatbestand sowie von möglichen Übergangsregelungen, Altvertragsklauseln, Ausnahmen oder Genehmigungsmöglichkeiten ab. Eine pauschale Bewertung allein anhand des Landesbezugs reicht daher nicht aus.

2.) Übergangsfrist von 6 Monaten (Inkrafttreten ca. Ende Januar 2027)

  • Transaktionsverbot für georgische Raffinerie: Das spezifische Verbot von Transaktionen mit der Raffinerie in Kulevi (Georgien), die russisches Öl verarbeitet, tritt explizit erst in sechs Monaten in Kraft. Unternehmen erhalten hier ein begrenztes Zeitfenster, um bestehende Liefer- und Zahlungswege rechtmäßig abzuwickeln und Verträge zu beenden.

3.) Frist bis zum 15. Juli 2027

  • Ölpreisobergrenze: Die automatische Anpassung der Preisobergrenze für russisches Öl wird bis zum 15. Juli 2027 ausgesetzt, um die Einnahmen Russlands trotz der Marktlage (Schließung der Straße von Hormus) konstant zu deckeln.

  • Zwischenüberprüfung: Für dieses Zeitfenster ist eine formelle Zwischenüberprüfung („Review“) angesetzt, in der bewertet wird, ob die Maßnahme in dieser Form aufrechterhalten wird.

4.) Zeitpunkt noch offen (Entscheidungsvorbehalt des Rates)

  • Visa-Verbot für Kombattanten: Das Paket schafft zwar die rechtliche Grundlage für ein umfassendes Einreise- und Visa-Verbot für Angehörige der russischen Streitkräfte und Stellvertretergruppen. Der Rat muss jedoch noch in einem separaten Beschluss festlegen, wann dieses Verbot exakt in Kraft tritt. Bis dahin gilt hier noch keine unmittelbare Änderung der Vergabepraxis.
Pflichten für Compliance, C-Level und sonstige Beteiligte

Aus dem 21. EU-Sanktionspaket ergeben sich für Unternehmen unmittelbare rechtliche Pflichten. Diese gliedern sich in aktive Handlungspflichten (Tun) und strikte Verbote (Unterlassen).

1.) Personen- und Unternehmenssanktionen

  • Rechtlicher Ausgangspunkt: Nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren, die in Anhang I aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehören, von ihnen gehalten oder kontrolliert werden. Zudem dürfen ihnen grundsätzlich weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

  • Erforderliche Prüfungen: Unternehmen sollten die aktualisierten Listungen zeitnah in ihre Screening-Systeme übernehmen und ihre relevanten Bestandsdaten erneut prüfen. Das Screening sollte sich nicht ausschließlich auf den Namen des unmittelbaren Vertragspartners beschränken. Soweit erforderlich, sind auch Eigentums- und Kontrollverhältnisse sowie mittelbare Bereitstellungen zu untersuchen.

  • Umgang mit möglichen Treffern: Ein technischer oder namensbezogener Treffer begründet noch nicht automatisch einen bestätigten Sanktionsfall. Mögliche Treffer sind anhand zusätzlicher Identifikationsmerkmale zu verifizieren. Bis zur Klärung kann es erforderlich sein, die betroffene Transaktion vorläufig anzuhalten. Liegt ein bestätigter Sanktionsfall vor, sind die anwendbaren Einfrierungs-, Bereitstellungs- und Meldepflichten zu erfüllen. Welche Behörde zuständig ist und innerhalb welcher Frist eine Meldung erfolgen muss, richtet sich nach dem betroffenen Sachverhalt und den einschlägigen Vorschriften. Bei Finanzsanktionen ist in Deutschland insbesondere die Zuständigkeit der Deutschen Bundesbank zu prüfen.

Ausnahmen und Genehmigungen: Die Verordnungen sehen für bestimmte Sachverhalte eng begrenzte Ausnahmen oder behördliche Genehmigungsmöglichkeiten vor. Vor einer Freigabe ist zu dokumentieren, auf welche konkrete Rechtsgrundlage sich die Ausnahme oder Genehmigung stützt.

2. Beschränkungen im Finanz- und Krypto-Sektor

Normative Grundlage : Art. 5a u. f. VO (EU) Nr. 833/2014 (i. V. m. Änd.-VO (EU) 2026/1848)

Konkretes Unterlassen:

Transaktionsverbot: Vollständiges Verbot von Finanztransaktionen mit den 33 neu gelisteten russischen Finanzinstituten sowie sankionierten Banken aus Drittstaaten (z. B. Kirgisistan).

Verbot von Krypto-Dienstleistungen: Einstellung jeglicher Transaktionen und Geschäftsbeziehungen mit den 14 neu gelisteten Krypto-Plattformen (u. a. in den VAE, Georgien, Panama, Marshallinseln, Belarus).

Konkretes Handeln:

Sperrung im Zahlungsverkehr: Anpassen der Zahlungsverkehrssysteme, um Überweisungen an oder von den betroffenen Instituten und Krypto-Anbietern automatisch zu blockieren.

3.) Güterbezogene Export- und Ausfuhrverbote (Trade Compliance)

Regulatorischer Rahmen: Art. 2, 2a, 3, 3b VO (EU) Nr. 833/2014 (i. V. m. Änd.-VO (EU) 2026/1848) sowie spiegelbildlich VO (EG) Nr. 765/2006 (i. V. m. Änd.-VO (EU) 2026/1846) für Belarus

Konkretes Unterlassen:

Exportverbot: Keinerlei Verkauf, Lieferung, Ausfuhr oder Transit der neu erfassten Güter nach Russland oder Belarus. Betroffen sind u. a.:

Spezialmetalle/Legierungen (z. B. Nickelpulver, Berylliumpulver)

Luftfahrt- und Raumfahrtkomponenten (z. B. Spezialklebefolien)

Drohnen- und UAV-Ausrüstung (z. B. Störsender, Servomotoren, Flugbeendigungssysteme)

Konkretes Handeln:

Anpassung der Stammdaten: Aktualisierung der Zolltarif- und Warenstammprüfungen im ERP-System (z. B. SAP GTS), um Lieferungen der neu erfassten Güterkategorien an russische/belarussische Empfänger oder Endverbleiber zu stoppen.

4.) Einfuhr- und Importbeschränkungen

Rechtlicher Ausgangspunkt: Artikel 3i der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 beschränkt den Kauf, die Einfuhr und die Verbringung bestimmter in den Anhängen aufgeführter Güter, wenn diese ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden. Maßgeblich ist nicht allein die allgemeine Warenbezeichnung, sondern insbesondere die konkrete Einreihung des Produkts anhand der in den Anhängen genannten KN-Codes.

Erforderliche Maßnahmen: Unternehmen sollten prüfen, ob ihre Beschaffungsartikel von neu aufgenommenen oder geänderten Warencodes erfasst werden. Dabei sind neben der Zolltarifnummer insbesondere Warenursprung, Ausfuhrland, Lieferkette und Vertragsdatum zu berücksichtigen. Betroffene Bestellungen oder Verträge sollten zunächst rechtlich bewertet und erforderlichenfalls vorübergehend angehalten werden. Eine automatische Kündigung sämtlicher Verträge ist nicht in jedem Fall erforderlich oder rechtlich zulässig. Vor einer Vertragsbeendigung ist insbesondere zu prüfen, ob eine Übergangsregelung, eine Altvertragsklausel, eine Ausnahme oder eine behördliche Genehmigung greift.

Die Ergebnisse der Prüfung und die Entscheidung über Fortführung, Aussetzung oder Beendigung des Geschäfts sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.

5.) Vertragsgestaltung und Vermeidung von Sanktionsumgehungen

No-Russia-Klausel: Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verpflichtet EU-Ausführer in bestimmten Fällen dazu, bei Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien in ein Drittland die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen. Die Verpflichtung gilt nicht pauschal für sämtliche Produkte, Kunden und Drittstaatengeschäfte. Vor Aufnahme einer entsprechenden Klausel ist daher zu prüfen, ob das konkrete Geschäft in den sachlichen, persönlichen und geografischen Anwendungsbereich der Vorschrift fällt. Soweit Artikel 12g anwendbar ist, muss die vertragliche Regelung angemessene Abhilfemaßnahmen für den Fall eines Verstoßes vorsehen. Die konkrete Ausgestaltung kann unter anderem Kündigungsrechte, Lieferstopps, Informationspflichten oder Vertragsstrafen umfassen. Sie sollte dem Risiko und der Bedeutung des jeweiligen Geschäfts entsprechen.

Umgehungsverbot: Untersagt sind auch Handlungen, mit denen Verbote der Verordnung wissentlich und vorsätzlich umgangen werden. Erhöhte Aufmerksamkeit ist insbesondere dann erforderlich, wenn Lieferwege, Endverwender, Zahlungsströme oder Unternehmensstrukturen wirtschaftlich nicht nachvollziehbar erscheinen.

Auffälligkeiten sollten dokumentiert, intern eskaliert und vor Durchführung des Geschäfts rechtlich bewertet werden. Ein Drittstaatenbezug allein belegt jedoch noch keine Sanktionsumgehung.

6.) Transport, Energie & Infrastruktur

Norm: Art. 3n u. a. VO (EU) Nr. 833/2014 (i. V. m. Änd.-VO (EU) 2026/1848)

Konkretes Unterlassen:

Dienstleistungsverbot: Verbot der Bereitstellung von Dienstleistungen (z. B. Bunkerdienste, Besatzungsvermittlung, Versicherung) für die 41 neu gelisteten Schiffe der „Schattenflotte“.

Hafen- und Flughafensperre: Verbot aller Geschäftskontakte und Logistikabwicklungen bezüglich der 2 sankionierten russischen Häfen und 4 Flughäfen.

Konkretes Handeln:

Meldepflicht bei Verkäufen: Pflicht zur aktiven Meldung des Verkaufs von LNG-Tankern an Aufsichtsbehörden vor Abwicklung des Geschäfts.

Pain Points und mögliche Folgen von Sanktionsverstößen

Verstöße gegen unmittelbar geltende EU-Sanktionsvorschriften können in Deutschland abhängig vom jeweiligen Tatbestand und vom Verschuldensgrad strafrechtliche oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Folgen haben. Maßgeblich sind insbesondere die Straf- und Bußgeldvorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes sowie die allgemeinen Regelungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

Neben der handelnden natürlichen Person kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch gegen das Unternehmen eine Geldbuße verhängt werden. Darüber hinaus kommen aufsichtsrechtliche Maßnahmen, zivilrechtliche Ansprüche, die Einziehung wirtschaftlicher Vorteile sowie erhebliche Reputations- und Geschäftsrisiken in Betracht.

Ob und in welchem Umfang Geschäftsleiter, Beschäftigte oder das Unternehmen haften, ist stets anhand des konkreten Sachverhalts zu beurteilen. Entscheidend sind unter anderem die verletzte Vorschrift, die Zuständigkeit der handelnden Person, das vorhandene Kontrollsystem sowie die Frage, ob vorsätzlich, leichtfertig oder fahrlässig gehandelt wurde.

1.) Strafrechtliche Risiken

  • Bestimmte vorsätzliche Verstöße gegen unmittelbar geltende wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union können nach § 18 AWG strafbar sein. Der Grundtatbestand sieht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Für besonders schwere oder qualifizierte Fälle enthält das Gesetz weitergehende Strafrahmen.

  • Eine persönliche Strafbarkeit setzt voraus, dass die betreffende Person die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt und ihr das erforderliche Verschulden nachgewiesen werden kann. Die bloße Stellung als Geschäftsführer, Vorstand, Compliance Officer oder Sachbearbeiter begründet für sich genommen noch keine Strafbarkeit.

  • In Betracht kommen insbesondere Personen, die eine verbotene Transaktion veranlassen, freigeben, durchführen oder bewusst unterstützen. Bei der Beurteilung sind die konkrete Aufgabenverteilung, vorhandene Kenntnisse, interne Eskalationen und dokumentierte Kontrollmaßnahmen zu berücksichtigen.

2.) Geldbußen, Aufsichtspflichtverletzungen und Einziehung

  • Neben strafrechtlichen Tatbeständen enthält § 19 AWG Bußgeldvorschriften für bestimmte vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße. Welche Bußgeldobergrenze gilt, hängt von der konkret verletzten Vorschrift und der jeweils anwendbaren gesetzlichen Regelung ab.

  • Unter den Voraussetzungen des § 30 OWiG kann auch gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begeht und dadurch Pflichten des Unternehmens verletzt oder das Unternehmen bereichert worden ist oder werden sollte.

  • Eine eigenständige Ordnungswidrigkeit kann außerdem nach § 130 OWiG vorliegen, wenn eine Leitungsperson erforderliche Aufsichtsmaßnahmen unterlässt und dadurch betriebsbezogene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ermöglicht oder wesentlich erleichtert werden. Daraus folgt jedoch nicht, dass jedes Unternehmen zwingend eine bestimmte Sanktionsprüfsoftware einsetzen muss. Umfang und Ausgestaltung der erforderlichen Kontrollen richten sich insbesondere nach Größe, Geschäftsmodell, Produkten, Ländern, Kundenstruktur und konkretem Sanktionsrisiko.

  • Zusätzlich kann die Einziehung von Taterträgen in Betracht kommen. Gegenstand und Umfang einer Einziehung sind anhand der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und des konkreten wirtschaftlichen Vorteils zu bestimmen. Der gesamte Umsatz einer Transaktion wird nicht automatisch in jedem Fall eingezogen.

3.) Zivilrechtliche Organhaftung

  • Vorstände und Geschäftsführer müssen bei ihrer Tätigkeit die jeweils geltenden gesetzlichen Sorgfaltspflichten beachten. Dazu kann abhängig von Größe, Geschäftstätigkeit und Risikolage auch die Einrichtung angemessener Organisations- und Kontrollmaßnahmen zur Einhaltung von Sanktionen gehören.

  • Entsteht dem Unternehmen durch eine schuldhafte Pflichtverletzung eines Organmitglieds ein Schaden, können unter den Voraussetzungen des § 93 AktG beziehungsweise § 43 GmbHG Ersatzansprüche in Betracht kommen. Ob tatsächlich eine persönliche Haftung besteht, hängt insbesondere von der konkreten Pflicht, der Aufgabenverteilung, dem Verschuldensgrad und dem nachweisbaren Schaden ab.

  • Ob eine D&O-Versicherung im konkreten Fall Versicherungsschutz bietet, richtet sich nach den jeweiligen Versicherungsbedingungen, möglichen Ausschlüssen und den Umständen des Einzelfalls. Eine pauschale Aussage, wonach der Versicherungsschutz bei jeder grob fahrlässigen Pflichtverletzung entfällt, ist nicht möglich.

4.) Verhältnis zum Geldwäschegesetz

  • Sanktionsrechtliche Einfrierungs- und Meldepflichten sind von den Pflichten nach dem Geldwäschegesetz zu unterscheiden. Ein Sanktionslistentreffer löst nicht allein deshalb automatisch eine Verdachtsmeldepflicht nach § 43 GwG aus.

  • Eine Verdachtsmeldung an die Financial Intelligence Unit ist von Verpflichteten nach dem GwG abzugeben, wenn Tatsachen vorliegen, die einen meldepflichtigen Verdacht im Sinne des § 43 GwG begründen. Ob dies bei einem Sanktionsbezug der Fall ist, muss anhand der konkreten Umstände geprüft werden. Die sanktionsrechtliche Meldung an die zuständige Behörde kann unabhängig davon erforderlich sein.

  • Wer Vermögenswerte aus einer rechtswidrigen Tat verbirgt, deren Herkunft verschleiert oder andere Tatbestandsmerkmale des § 261 StGB erfüllt, kann sich wegen Geldwäsche strafbar machen. Die bloße Beteiligung an einer Transaktion mit Sanktionsbezug erfüllt den Geldwäschetatbestand jedoch nicht automatisch.

Unternehmen sollten deshalb getrennte, aber aufeinander abgestimmte Prozesse für Sanktionsmeldungen, interne Eskalationen und geldwäscherechtliche Verdachtsmeldungen vorsehen.

5.) Reputations- und Geschäftsrisiken

  • Neben gesetzlichen Sanktionen können Verstöße oder erhebliche Kontrollmängel wirtschaftliche Folgen haben. Dazu gehören beispielsweise verzögerte Zahlungen, gestoppte Lieferungen, zusätzliche Prüfungen durch Banken und Geschäftspartner, Vertragskündigungen, der Verlust von Finanzierungsmöglichkeiten oder Reputationsschäden.

  • Personen und Unternehmen, die an Sanktionsumgehungen beteiligt sind oder Russland materiell unterstützen, können unter den Voraussetzungen der einschlägigen Rechtsakte selbst Gegenstand restriktiver Maßnahmen werden. Eine solche Listung kann die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit erheblich einschränken.

  • Banken und andere Geschäftspartner können Geschäftsbeziehungen zudem aufgrund ihrer eigenen Risikobewertung überprüfen, einschränken oder beenden. Eine Kontokündigung erfolgt jedoch nicht automatisch bei jedem festgestellten Compliance-Mangel.

Quick-Check: Umsetzungsstand 21. EU-Sanktionspaket 2026

Check Zentrale Fragestellung zur Sanktions- und Haftungsprävention
Aktuelle EU-Sanktionslisten eingespielt?
Sind alle neuen Personen, Organisationen, Finanzinstitute und Krypto-Plattformen vollständig in den Screening-Systemen hinterlegt?
Risikobasiertes Re-Screening abgeschlossen?
Wurden Kunden, Lieferanten, wirtschaftlich Berechtigte, Banken, Zahlungsempfänger, Vermittler und sonstige relevante Bestandsdaten erneut geprüft?
Trefferprozess rechtssicher organisiert?
Können mögliche Treffer anhand zusätzlicher Identifikationsmerkmale verifiziert, Transaktionen vorläufig gestoppt und bestätigte Fälle ordnungsgemäß eskaliert werden?
Zahlungsverkehr technisch gesperrt?
Blockieren die Systeme Überweisungen an oder von neu sanktionierten Banken, Finanzinstituten und Krypto-Dienstleistern automatisch?
Neue Güterlisten im ERP abgebildet?
Sind neue Zolltarifnummern und Warenkategorien, etwa Spezialmetalle, Luftfahrtkomponenten und Drohnentechnik, im ERP- oder Exportkontrollsystem hinterlegt?
Laufende Lieferungen überprüft?
Werden potenziell betroffene Transporte vor Verlassen des EU-Zollgebiets angehalten und auf Verbote, Übergangsfristen, Altvertragsklauseln und Genehmigungen geprüft?
Importkontrollen aktualisiert?
Werden Beschaffungsartikel anhand von KN-Code, Warenursprung, Ausfuhrland, Lieferkette und Vertragsdatum auf neue Importbeschränkungen geprüft?
No-Russia-Klauseln gezielt eingesetzt?
Wird bei relevanten Drittstaatengeschäften geprüft, ob Artikel 12g VO (EU) Nr. 833/2014 anwendbar ist und ob angemessene Abhilfemaßnahmen vereinbart sind?
Drittstaaten-Monitoring verschärft?
Werden auffällige Lieferwege, Endverwender, Zahlungsströme, Unternehmensstrukturen und Endverbleibserklärungen risikobasiert geprüft und dokumentiert?
Logistik-Blacklist vollständig?
Sind neu gelistete Schiffe der Schattenflotte sowie sanktionierte Häfen und Flughäfen in Dispositions-, Versicherungs- und Logistiksystemen gesperrt?
Übergangsfristen aktiv gesteuert?
Sind betroffene Geschäftsbeziehungen, insbesondere zur Raffinerie in Kulevi, identifiziert und mit einem dokumentierten Ausstiegs- und Abwicklungsplan versehen?
Meldewege und Behördenzuständigkeiten geklärt?
Ist festgelegt, wann und an welche Behörde gemeldet wird, insbesondere bei Finanzsanktionen an die zuständige Stelle in Deutschland?
Verantwortlichkeiten eindeutig geregelt?
Sind Zuständigkeiten für Screening, Trefferbearbeitung, Exportkontrolle, Zahlungsverkehr, Meldungen und rechtliche Eskalationen verbindlich festgelegt?
Entscheidungen revisionsfest dokumentiert?
Werden Prüfungen, Freigaben, Sperrungen, Meldungen, Systemänderungen, Ausnahmen und Managemententscheidungen nachvollziehbar dokumentiert?
Betroffene Funktionen geschult?
Kennen Vertrieb, Einkauf, Logistik, Finanzbuchhaltung, Treasury, Legal und Compliance die neuen Verbote, Eskalationswege und praktischen Handlungsanweisungen?

🚦 Umsetzungsstatus zum 21. EU-Sanktionspaket

ROT
Akute Sanktions-, Strafbarkeits- und Organhaftungsrisiken
GELB
Wesentliche Compliance-Gaps vorhanden, sofortiger Umsetzungsdruck
GRÜN
Zentrale Kontrollen umgesetzt und organisatorisch verankert
Konkrete Lösungsansätze

Um die massiven Haftungs- und Reputationsrisiken abzuwenden, muss das Management unverzüglich handeln. Da das 21. Sanktionspaket bereits vor wenigen Tagen (am 23. Juli 2026) in Kraft getreten ist, dulden die folgenden Maßnahmen keinen Aufschub.

Hier sind die konkreten Handlungsempfehlungen, unterteilt nach Dringlichkeit und Fachbereich:

1.) Kurzfristige Maßnahmen

Fokus: Screening, Zahlungsverkehr und Stammdaten

  • Sanktionslisten aktualisieren: Unternehmen sollten sicherstellen, dass ihre Screening-Systeme die aktuellen EU-Sanktionslisten vollständig berücksichtigen. Bei externen Dienstleistern ist zu prüfen, wann die aktualisierten Daten produktiv bereitgestellt wurden.

  • Risikobasiertes Re-Screening durchführen: Relevante Bestandsdaten sollten gegen die aktualisierten Listen abgeglichen werden. Der Umfang des Re-Screenings richtet sich nach den betroffenen Geschäftsprozessen und der Qualität der vorhandenen Daten. Neben Kunden und Lieferanten können insbesondere wirtschaftlich Berechtigte, Zahlungsempfänger, Banken, Vermittler und sonstige Geschäftspartner relevant sein.

  • Mögliche Treffer überprüfen: Mögliche Treffer sind anhand zusätzlicher Identifikationsmerkmale zu verifizieren. Betroffene Zahlungen oder Lieferungen sollten bis zum Abschluss der Prüfung angehalten werden, soweit ein relevantes Sanktionsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann.

  • Bestätigte Treffer behandeln: Bei einem bestätigten Treffer sind die konkret anwendbaren Einfrierungs-, Bereitstellungs- und Meldepflichten umzusetzen. Vor einer Meldung ist die zuständige Behörde zu bestimmen. Bei finanzsanktionsrechtlichen Sachverhalten in Deutschland ist insbesondere die Zuständigkeit der Deutschen Bundesbank zu berücksichtigen.

  • Entscheidungen dokumentieren: Trefferprüfung, rechtliche Bewertung, Freigabe, Sperrung und Meldung sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.

2.) Trade Compliance & Supply Chain (Kurzfristig)

Fokus: Exportkontrolle, Einkauf & Logistik

  • ERP-Sperren für neue Güter einrichten: Die neuen Zolltarifnummern für Exportverbote (z. B. Drohnentechnik, Spezialmetalle) und Importverbote (z. B. Autoteile, Zink, Kupfer) müssen im ERP-System (z. B. SAP GTS) mit einer Liefersperre für Russland und Belarus versehen werden.

  • Laufende Lieferungen stoppen: Der Versandabteilung und den Spediteuren ist aufzugeben, Transporte von nun sanktionierten Gütern anzuhalten und rechtlich prüfen zu lassen, bevor sie das EU-Zollgebiet verlassen.

  • Logistik-Blacklist aktualisieren: Die 41 neu gelisteten Schiffe der russischen „Schattenflotte“ sowie die sanktionierten Häfen und Flughäfen sind in den Dispositionssystemen zu sperren, um Dienstleistungsverbote einzuhalten.

3.) Verträge & Drittstaaten-Prüfung (Mittelfristig)

Fokus: Legal & Sales

  • Drittstaaten-Monitoring verschärfen: Die KYC- und Due-Diligence-Prozesse für Kunden in Hochrisikoländern für Sanktionsumgehungen (China, VAE, Türkei, Kasachstan, Kirgisistan) müssen sofort intensiviert werden. Endverbleibserklärungen sind strenger zu prüfen.

  • "No-Russia-Klausel" integrieren: Neue Verträge mit Kunden in Drittstaaten, die sensible Güter umfassen, müssen zwingend mit vertraglichen Weiterverkaufsverboten nach Russland und harten Vertragsstrafen versehen werden.

  • Georgische Raffinerie ausphasen: Verträge und Lieferbeziehungen mit der gelisteten Kulevi-Raffinerie in Georgien müssen rechtssicher gekündigt und innerhalb der festgesetzten 6-Monats-Frist vollständig abgewickelt werden.

4.) Aufgaben der Geschäftsleitung

Fokus: Organisation, Ressourcen und Dokumentation

  • Verantwortlichkeiten festlegen: Die Geschäftsleitung sollte sicherstellen, dass Zuständigkeiten für Sanktionsprüfung, Trefferbearbeitung, Exportkontrolle, Zahlungsverkehr, Meldungen und rechtliche Eskalationen eindeutig definiert sind.

  • Angemessene Ressourcen bereitstellen: IT-, Compliance-, Rechts-, Einkaufs- und Logistikfunktionen müssen über die personellen, fachlichen und technischen Ressourcen verfügen, die für eine risikogerechte Umsetzung erforderlich sind. Ob externe Beratung oder zusätzliche Kapazitäten notwendig sind, richtet sich nach Umfang und Komplexität der betroffenen Geschäfte.

  • Entscheidungen nachvollziehbar dokumentieren: Relevante Prüfungen, interne Anweisungen, Systemänderungen, Freigaben und Eskalationen sollten dokumentiert werden. Eine belastbare Dokumentation kann im Rahmen behördlicher oder interner Prüfungen belegen, welche organisatorischen Maßnahmen getroffen wurden. Sie schließt eine Haftung jedoch nicht automatisch aus.

Betroffene Bereiche informieren:

Mitarbeitende in Vertrieb, Einkauf, Logistik, Finanzbuchhaltung und weiteren relevanten Funktionen sollten zielgruppengerecht über die Änderungen informiert werden. Die Kommunikation sollte klare Ansprechpartner, Eskalationswege und praktische Handlungsanweisungen enthalten.

Fazit

Das 21. EU-Sanktionspaket erweitert die Anforderungen an Finanz-, Sanktions- und Trade-Compliance. Unternehmen sollten zeitnah prüfen, inwieweit Kunden, Lieferanten, Zahlungswege, Waren, Dienstleistungen und Drittstaatengeschäfte von den neuen Regelungen betroffen sind.

Im Mittelpunkt stehen die Aktualisierung der Screening- und Kontrollsysteme, die Prüfung bestehender Geschäftsbeziehungen, die Anpassung güterbezogener Sperren sowie klar definierte Eskalations- und Meldeprozesse. Dabei dürfen Übergangsregelungen, Ausnahmen und Genehmigungsmöglichkeiten nicht außer Betracht bleiben.

Für die Geschäftsleitung ist entscheidend, angemessene Zuständigkeiten und Kontrollen einzurichten, ausreichende Ressourcen bereitzustellen und wesentliche Entscheidungen nachvollziehbar zu dokumentieren. Auf diese Weise lassen sich rechtliche Risiken reduzieren und zugleich unnötige Geschäftssperren aufgrund vorschneller oder pauschaler Bewertungen vermeiden.

Quellenverzeichnis

Europäisches Recht (Amtsblatt der Europäischen Union)

Verordnungen: Verordnung (EU) 2026/1844 des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L, 2026/1844):https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2026/1844/oj, abgerufen am 28.07.2026.

Verordnung (EU) 2026/1848 des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L, 2026/1848):https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2026/1848/oj, abgerufen am 28.07.2026.

Verordnung (EU) 2026/1846 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L, 2026/1846):https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2026/1846/oj, abgerufen am 28.07.2026.

Nationales Recht Deutschland (Bundesgesetzblatt)

Gesetze: Außenwirtschaftsgesetz (AWG) vom 06.06.2013 (BGBl. 2013 I S. 1482):https://www.gesetze-im-internet.de/awg_2013/, abgerufen am 28.07.2026.

Geldwäschegesetz (GwG) vom 23.06.2017 (BGBl. 2017 I S. 1822):https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/, abgerufen am 28.07.2026.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. 1987 I S. 602):https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/, abgerufen am 28.07.2026.

Aktiengesetz (AktG) vom 06.09.1965 (BGBl. 1965 I S. 1089):https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/, abgerufen am 28.07.2026.

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20.04.1892 (RGBl. 1892 S. 477):https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/, abgerufen am 28.07.2026.

Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.11.1998 (BGBl. 1998 I S. 3322):https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/, abgerufen am 28.07.2026.

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Greenwashing als Compliance-Falle: Droht Ihrem Unternehmen die Haftung nach § 3 Abs. 3 UWG?

Greenwashing als Compliance-Falle: Droht Ihrem Unternehmen die Haftung nach § 3 Abs. 3 UWG?

I. Hinführung zur Thematik

Für Compliance-Verantwortliche ist ein sofortiges Umdenken bei Green Claims unerlässlich. Auch wenn der Gesetzgebungsprozess zur strengen Green-Claims-Richtlinie auf EU-Ebene derzeit stockt, bilden ab dem 27.09.2026 die Empowering Consumers Directive sowie das reformierte UWG den harten rechtlichen Rahmen für Umweltwerbung. Lesen Sie diesen Text, um veraltete Projekte zu stoppen, Greenwashing-Risiken abzuwenden und Ihre Marketingvorgaben rechtssicher sowie fristgerecht an das neue Wettbewerbsrecht anzupassen.

Der gesellschaftliche Druck hin zu mehr Nachhaltigkeit verleitet viele Unternehmen dazu, ihre Produkte und Dienstleistungen werbewirksam grüner darzustellen, als sie tatsächlich sind. Dieses sogenannte Greenwashing ist jedoch längst kein bloßes Reputationsrisiko mehr, sondern hat sich zu einer hochbrisanten rechtlichen Compliance-Falle entwickelt. Insbesondere das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zieht vagen oder unbelegten Umweltaussagen inzwischen sehr enge rechtliche Grenzen. Die folgenden drei Aspekte verdeutlichen, warum unsaubere Nachhaltigkeitsversprechen heute ein massives Haftungsproblem darstellen:

  • Absolute Verbote (§ 3 Abs. 3 UWG):
    Unbelegte, vage Umweltaussagen oder Fake-Nachhaltigkeitssiegel landen durch neue EU-Vorgaben auf der „Schwarzen Liste“ und sind damit per se – ohne weitere Einzelfallprüfung – wettbewerbswidrig.

  • Allgemeine Irreführung (§§ 5, 5a UWG):
    Werbebegriffe wie „klimaneutral“ erfordern höchste Transparenz. Verschweigt ein Unternehmen wesentliche Fakten (z. B. reiner Zertifikatekauf statt eigener CO2-Reduktion), greift die Irreführung durch Unterlassen.

  • Rechtsfolgen & Haftung (§§ 8, 9 UWG):
    Greenwashing führt zu sofortigen Unterlassungs- und Beseitigungsklagen durch Mitbewerber oder Verbände (§ 8). Zudem drohen dem Unternehmen bei Verschulden Schadensersatzforderungen (§ 9) und schwere Reputationsschäden.
reenwashing Titel deutsch
[index]

FAQ: Greenwashing als Compliance-Falle – Haftung nach UWG und Handlungsbedarf 2026

Warum wird Greenwashing ab September 2026 zu einem akuten Compliance-Risiko?

Ab dem 27. September 2026 gelten die neuen Vorgaben der Empowering Consumers Directive und des reformierten UWG verbindlich in der Unternehmenspraxis. Vage oder unbelegte Umweltaussagen wie „klimaneutral“, „umweltfreundlich“ oder „grün“ können dann unmittelbar abmahnfähig sein. Nachhaltigkeitskommunikation ist deshalb nicht mehr nur eine Marketingfrage, sondern ein rechtlich relevantes Compliance-Thema.

Welche Fristen müssen Unternehmen bei Green Claims beachten?

Die Richtlinie (EU) 2024/825 trat am 26. März 2024 in Kraft. Die nationale Umsetzungsfrist endete am 27. März 2026. Der verbindliche Anwendungsbeginn ist der 27. September 2026. Bis dahin müssen Unternehmen ihre Webseiten, Verpackungen, Kampagnen, Social-Media-Inhalte und sonstigen Werbemittel rechtssicher angepasst haben.

Sind Nachhaltigkeitsaussagen künftig generell verboten?

Nein. Ein Nachhaltigkeitsbezug ist nicht pauschal verboten. Zulässig bleiben Aussagen, die präzise, transparent, produktbezogen und nachweisbar sind. Kritisch sind vor allem generische Umweltaussagen ohne belastbare Grundlage sowie Aussagen, deren Einschränkungen oder tatsächlicher Bezugsgegenstand für Verbraucher nicht klar erkennbar sind.

Welche Begriffe sind bei Umweltwerbung besonders riskant?

Besonders risikobehaftet sind pauschale Begriffe wie „klimaneutral“, „CO2-positiv“, „umweltfreundlich“, „nachhaltig“ oder „grün“, wenn sie nicht konkret erläutert und durch aktuelle Nachweise belegt werden. Auch selbst entworfene Öko-Siegel oder Aussagen über Eigenschaften, die gesetzlich ohnehin vorgeschrieben sind, können unzulässig sein.

Welche Rolle spielt § 3 Abs. 3 UWG bei Greenwashing?

§ 3 Abs. 3 UWG in Verbindung mit dem Anhang („Schwarze Liste“) erfasst Geschäftspraktiken, die ohne zusätzliche Einzelfallprüfung unzulässig sind. Dazu können generische, nicht substantiierte Umweltaussagen und bestimmte irreführende Nachhaltigkeitskennzeichnungen gehören. Bei solchen Praktiken muss eine konkrete Irreführung nicht erst im Einzelfall nachgewiesen werden.

Wann liegt eine irreführende Handlung nach § 5 UWG vor?

Eine irreführende Handlung liegt vor, wenn ein Unternehmen aktiv falsche oder täuschende Angaben über die Umweltwirkung eines Produkts, einer Dienstleistung oder eines Unternehmens macht. Das kann etwa der Fall sein, wenn eine behauptete Emissionsreduktion tatsächlich nicht erreicht wurde oder ein Produkt umfassender als nachhaltig dargestellt wird, als es die Fakten erlauben.

Wann droht eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG?

Eine Irreführung durch Unterlassen kann vorliegen, wenn wesentliche Informationen verschwiegen oder nur unklar dargestellt werden. Beispiel: Die Aussage „aus recyceltem Material“ bezieht sich lediglich auf die Verpackung, erweckt aber den Eindruck, auch das Produkt selbst bestehe aus Recyclingmaterial. Einschränkungen und Bezugsgegenstände müssen deshalb unmittelbar und verständlich offengelegt werden.

Welche Haftungsfolgen drohen dem Unternehmen?

Nach § 8 UWG drohen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, Abmahnungen sowie der sofortige Stopp von Kampagnen. Nach § 9 UWG können Schadensersatzansprüche entstehen. Bei vorsätzlichem Greenwashing kommt außerdem eine Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG in Betracht. Hinzu kommen Rückrufkosten, Reputationsschäden und mögliche Verbandsgeldbußen.

Kann Greenwashing zu einer persönlichen Haftung von Vorstand oder Geschäftsführung führen?

Ja. Vorstände und Geschäftsführer unterliegen der Legalitäts- und Organisationspflicht. Nach § 93 Abs. 1 AktG beziehungsweise § 43 Abs. 1 GmbHG müssen sie dafür sorgen, dass das Unternehmen geltendes Recht einhält. Fehlt ein wirksames Kontroll- und Freigabesystem für Green Claims, können Schäden des Unternehmens zu einer persönlichen Innenhaftung führen.

Welche Bedeutung hat § 130 OWiG für das Management?

Nach § 130 OWiG kann eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegen, wenn erforderliche Kontrollen, Schulungen oder Eskalationsprozesse vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen werden. Kommt es deshalb zu UWG-Verstößen, können gegen verantwortliche Leitungspersonen persönliche Bußgelder verhängt werden. Entscheidend ist, ob angemessene organisatorische Maßnahmen eingerichtet und überwacht wurden.

Welche Aufgaben übernimmt die Compliance-Abteilung bei Green Claims?

Compliance sollte als Gatekeeper für alle externen Umweltaussagen agieren. Dazu gehören eine vollständige Bestandsaufnahme bestehender Claims, die rechtliche Vorabprüfung neuer Aussagen, die Dokumentation belastbarer Nachweise, verbindliche Freigabeprozesse sowie Schulungen für Marketing, PR, Produktmanagement und Vertrieb.

Welche Pflichten hat das C-Level bei der Umstellung?

Das C-Level muss ausreichende Budgets und personelle Kapazitäten bereitstellen, klare Verantwortlichkeiten festlegen und die Umsetzung überwachen. Außerdem müssen ESG-Daten und Marketingaussagen konsistent sein. Nachhaltigkeitskommunikation sollte durch einen klaren „Tone from the Top“ faktenbasiert ausgerichtet und regelmäßig im Risikobericht beziehungsweise auf der Vorstandsagenda behandelt werden.

Was ist unter Substantiation bei Green Claims zu verstehen?

Substantiation bedeutet, dass jede Umweltaussage durch aktuelle, überprüfbare und methodisch belastbare Nachweise gestützt wird. Je nach Aussage können dazu Lebenszyklusanalysen, wissenschaftliche Studien, Herkunftsnachweise, Messdaten oder unabhängige Zertifizierungen gehören. Fehlt ein ausreichender Beleg, sollte der Claim nicht freigegeben werden.

Wie sollte ein rechtssicherer Freigabeprozess für Green Claims aussehen?

Empfohlen wird ein verbindliches Vier-Augen-Prinzip: Marketing erstellt den Claim und liefert die Nachweise; Legal oder Compliance prüft Wortlaut, Bezugsgegenstand, Belegbarkeit und Pflichtinformationen. Die Freigabe sollte dokumentiert, versioniert und mit einer Gültigkeitsdauer versehen werden. Ohne vollständigen Nachweis darf keine Veröffentlichung erfolgen.

Was gehört in eine zentrale Green-Claims-Datenbank?

Für jeden Claim sollten der genaue Wortlaut, das betroffene Produkt, der Verwendungszweck, die verantwortliche Fachabteilung, die rechtliche Bewertung, sämtliche Nachweise, das Freigabedatum, die Laufzeit sowie spätere Änderungen hinterlegt werden. Eine solche Datenbank schafft eine revisionssichere Beweiskette und erleichtert Audits sowie Aktualisierungen.

Wie sind Kompensations-Claims und CO2-Zertifikate zu behandeln?

Aussagen, die sich überwiegend auf den Kauf von CO2-Zertifikaten oder Offsets stützen, sind besonders kritisch. Eigene Emissionsreduktionen und bloße Kompensation müssen klar getrennt und transparent dargestellt werden. Pauschale Aussagen wie „klimaneutral“ sollten nicht verwendet werden, wenn sie lediglich auf Kompensationsmaßnahmen beruhen und beim Verbraucher einen weitergehenden Eindruck erzeugen.

Wie sollten Unternehmen ihre Marketingkommunikation künftig formulieren?

Die Kommunikation sollte von vagen Versprechen zu konkreten und messbaren Fakten wechseln. Statt „Wir produzieren umweltfreundlich“ ist beispielsweise eine Aussage wie „Unsere Produktion in Werk X nutzt 100 Prozent zertifizierten Ökostrom“ rechtlich besser überprüfbar. Jede Aussage muss jedoch zum tatsächlichen Geltungsbereich und zu den vorhandenen Nachweisen passen.

Welche Sofortmaßnahmen sollten Unternehmen jetzt ergreifen?

Unternehmen sollten einen vorübergehenden Content Freeze für ungeprüfte Umweltwerbung verhängen, sämtliche Touchpoints nach riskanten Begriffen durchsuchen und nicht belegbare Claims entfernen oder präzisieren. Parallel sind ein Freigabeprozess, eine zentrale Nachweisdatenbank und verpflichtende Kurzschulungen für alle beteiligten Funktionen einzuführen.

Wie lassen sich ESG-Berichterstattung und Marketing wirksam verzahnen?

Die für Nachhaltigkeitsberichte aufgebauten Daten- und Kontrollprozesse sollten als Single Source of Truth für externe Umweltwerbung dienen. Marketingaussagen müssen mit den Daten der Nachhaltigkeitsberichterstattung, etwa nach CSRD, übereinstimmen. Abweichende Kennzahlen, Zeiträume oder Berechnungsmethoden erhöhen das Irreführungs- und Haftungsrisiko.

Wie kann das C-Level seine Aufsichtspflicht dokumentieren?

Beschlüsse, Budgets, Zuständigkeiten, Fristen, Eskalationen und Statusberichte sollten in Vorstands- oder Geschäftsführungsprotokollen nachvollziehbar festgehalten werden. Wichtig ist außerdem die dokumentierte Kontrolle, ob Maßnahmen tatsächlich umgesetzt wurden. Diese Unterlagen können wesentlich sein, um dem Vorwurf eines Organisations- oder Aufsichtsverschuldens entgegenzutreten.

Welche Schulungen sind für Green-Claims-Compliance erforderlich?

Marketing, PR, Vertrieb, Produktmanagement, ESG, Legal und Compliance sollten die neuen rechtlichen Grenzen kennen. Schulungen sollten riskante Begriffe, typische Irreführungsfälle, Nachweisanforderungen, Freigabewege und Eskalationsregeln abdecken. Praxisnahe Beispiele und verbindliche Red Lines erhöhen die Wirksamkeit deutlich.

Was ist der wichtigste Quick-Check für Green-Claims-Readiness?

Der zentrale Quick-Check lautet: Kann das Unternehmen für jeden veröffentlichten Green Claim sofort erklären, worauf er sich genau bezieht, welche Daten ihn belegen, wer ihn geprüft und freigegeben hat und wie lange die Nachweise gültig sind? Fehlt eine dieser Antworten, besteht unmittelbarer Handlungsbedarf.

Haftungsbezogene Fristen und Eckdaten

Für die rechtssichere Anpassung von Umweltwerbung (Green Claims) an die neue Empowering Consumers Directive (EU) 2024/825 sind für Unternehmen im Wesentlichen drei chronologische Meilensteine maßgeblich:

1.) Inkrafttreten auf EU-Ebene

26. März 2024

Die Richtlinie trat offiziell in Kraft und startete damit den verbindlichen Countdown für die Mitgliedstaaten und die europäische Wirtschaft.

2.) Nationale Umsetzungsfrist

27. März 2026

Bis zu diesem Datum mussten die EU-Mitgliedstaaten die Vorgaben in nationales Recht überführen — in Deutschland primär durch eine Verschärfung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dieser juristische Meilenstein ist bereits verstrichen.

3.) Verbindlicher Anwendungsbeginn

27. September 2026

Das ist die harte Deadline für die Unternehmenspraxis. Ab diesem Tag werden die neuen Regeln scharf geschaltet und müssen im Marketing zwingend angewendet werden. Die Verwendung von vagen, unbelegten Begriffen wie „klimaneutral“ oder „umweltfreundlich“ ist dann unmittelbar abmahnfähig.

Da wir uns aktuell bereits im Juli 2026 befinden, verbleiben für die operative Überprüfung und Bereinigung bestehender Werbemittel, Verpackungen und Online-Auftritte bis zum finalen Anwendungsbeginn nur noch rund zwei Monate.

Pflichten für Compliance, C-Level und sonstige Beteiligte

Da der verbindliche Anwendungsbeginn der Empowering Consumers Directive (27.09.2026) nur noch knapp zwei Monate entfernt ist, ergeben sich für das C-Level und die Compliance-Abteilung akute, aber unterschiedlich gelagerte Handlungs- und Überwachungspflichten.

Das Marketing darf ab sofort nicht mehr isoliert handeln – Nachhaltigkeitskommunikation wird zu einem stark regulierten Compliance-Thema.

1.) Pflichten für die Compliance-Abteilung (Operative Umsetzung)

Die Compliance-Funktion agiert hier als Kontrollinstanz und „Gatekeeper“ für alle externen Aussagen.

  • Auditierung und Bestandsaufnahme (Gap-Analyse): Alle bestehenden Werbematerialien, Produktverpackungen, Social-Media-Kampagnen und Webseiten müssen sofort auf unzulässige vage Begriffe (z. B. „klimaneutral“, „umweltfreundlich“, „grün“) geprüft und bereinigt werden.

  • Einführung von Freigabeprozessen: Es müssen feste Workflows etabliert werden. Das Marketing darf keine umweltbezogenen Aussagen (Green Claims) mehr veröffentlichen, ohne dass diese vorab von Legal/Compliance auf ihre rechtliche Zulässigkeit und Belegbarkeit geprüft wurden.

  • Beweissicherung (Substantiation): Compliance muss sicherstellen, dass für jeden verwendeten Green Claim harte, aktuelle und nachprüfbare Fakten (z. B. Lebenszyklusanalysen, wissenschaftliche Studien) im Unternehmen dokumentiert vorliegen.

  • Schulung und Richtlinien: Erstellung interner Guidelines und verpflichtende Schulungen für Marketing, PR, Produktmanagement und Vertrieb, damit diese die neuen roten Linien des Wettbewerbsrechts (UWG) genau kennen.

2.) Pflichten für das C-Level (Strategie und Governance)

Für den Vorstand und die Geschäftsführung geht es um die strategische Ausrichtung, Ressourcenzuteilung und die Vermeidung von Organhaftung.

  • Ressourcenbereitstellung: Das C-Level muss unverzüglich die nötigen Budgets und personellen Kapazitäten freigeben, damit Compliance und Marketing den Umstellungsprozess bis September bewältigen können.

  • Synchronisierung von ESG-Daten und Marketing: Die Geschäftsführung muss sicherstellen, dass die werblichen Aussagen exakt mit den harten Daten der offiziellen Nachhaltigkeitsberichterstattung (z. B. nach CSRD) übereinstimmen. Es darf keine Diskrepanz zwischen dem ESG-Report und der Werbekampagne geben.

  • Strategische Neuausrichtung („Tone from the Top“): Das Management muss dem Unternehmen klar vorgeben, dass Nachhaltigkeit künftig faktenbasiert und nicht mehr werbegetrieben kommuniziert wird. Reine „Greenwashing-Budgets“ (wie der bloße Kauf billiger CO2-Zertifikate für das Label „klimaneutral“) müssen gestrichen und stattdessen in echte Dekarbonisierung investiert werden.

  • Risikosteuerung: Da systematische UWG-Verstöße und großflächige Verbrauchertäuschung nicht nur Abmahnungen und Bußgelder nach sich ziehen, sondern auch zu massiven Reputationsschäden und potenziell zur persönlichen Organhaftung (Verletzung der Sorgfaltspflichten) führen können, muss das Thema regelmäßig im Risikobericht auf der Vorstandsagenda stehen.

Kritische Punkte

Die Haftung bei Greenwashing resultiert stets aus einer Kette: Ein operativer Fehler (z.B. im Marketing) führt zu einem wettbewerbsrechtlichen Gesetzesverstoß, welcher wiederum zivilrechtliche Ansprüche gegen das Unternehmen und gesellschaftsrechtliche/ordnungsrechtliche Haftung für das Management (C-Level) auslöst.

Hier ist die detaillierte Aufschlüsselung der haftungskritischen Punkte und der exakten rechtlichen Ableitung.

1.) Die haftungskritischen Punkte (Auslöser)

Die Haftungsfalle schnappt zu, wenn Unternehmen ab dem 27.09.2026 folgende operative Fehler in der Kommunikation begehen:

2.) Der zugrundeliegende Gesetzesverstoß (Der Anknüpfungspunkt)

Jede Haftung setzt einen primären Rechtsverstoß voraus. Bei Green Claims liegt dieser im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

  • § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Anhang („Schwarze Liste“): Ein genauer Blick auf die Schwarze Liste (im Zuge der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie) zeigt: Nachhaltigkeitsbezug per se ist nicht verboten. Die Liste sanktioniert spezifische Praktiken. Dazu gehört insbesondere das Verwenden generischer, unsubstantiierter Umweltaussagen (wie etwa ‚klimaneutral‘ oder ‚grün‘) ohne den Nachweis einer herausragenden Umweltleistung. Ebenso unzulässig ist es, mit Merkmalen zu werben, die gesetzlich ohnehin vorgeschrieben sind (Nr. 10 der Schwarzen Liste). Bei diesen Praktiken muss keine Irreführung im Einzelfall nachgewiesen werden, sie sind „per se“ verboten.

  • § 5 UWG (Irreführende Handlungen): Aktive Falschaussagen über die Umweltauswirkungen eines Produkts.

  • § 5a UWG (Irreführung durch Unterlassen): Das Verschweigen wesentlicher Informationen, z.B. wenn verschwiegen wird, dass sich die Aussage „aus recyceltem Material“ nur auf die Verpackung, nicht aber auf das Produkt bezieht.

3.) Die Normen der Unternehmenshaftung

Verstößt das Marketing gegen das UWG, haftet zunächst das Unternehmen nach außen.

  • § 8 UWG (Unterlassung und Beseitigung): Mitbewerber und Verbände können das Unternehmen abmahnen und auf Unterlassung verklagen. Dies führt zu sofortigen Stopps von Werbekampagnen und Rückrufaktionen (hoher wirtschaftlicher Schaden).

  • § 9 UWG (Schadensersatz): Das Unternehmen muss Mitbewerbern den Schaden ersetzen, der durch die unlautere Werbung entstanden ist.

  • § 10 UWG (Gewinnabschöpfung): Hat das Unternehmen durch vorsätzliches Greenwashing Gewinne erzielt, können diese von Verbraucherschutzverbänden zugunsten des Bundeshaushalts abgeschöpft werden.

  • § 30 OWiG (Verbandsgeldbuße): Begeht eine Führungskraft eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit (z.B. systematischen Betrug oder Aufsichtspflichtverletzung), kann gegen das Unternehmen ein hohes Bußgeld verhängt werden.

4.) Die Normen der Organhaftung (C-Level & Compliance)

Das C-Level haftet nicht direkt gegenüber den getäuschten Verbrauchern, sondern gegenüber dem eigenen Unternehmen (Innenhaftung) oder dem Staat (Ordnungsrecht), weil sie den UWG-Verstoß nicht verhindert haben.

a.) Innenhaftung (Schadensersatz an das eigene Unternehmen)

  • § 93 Abs. 1 AktG (für Vorstände) / § 43 Abs. 1 GmbHG (für Geschäftsführer): Die Geschäftsleitung unterliegt der Legalitätspflicht. Sie muss zwingend dafür sorgen, dass das Unternehmen keine Gesetze (also auch nicht das UWG) bricht.

  • Der Haftungsmechanismus: Veröffentlicht das Marketing unzulässige Green Claims und das Unternehmen muss infolgedessen Abmahnkosten zahlen, Kampagnen stoppen oder Gewinne abführen (Schaden), kann das Unternehmen die Geschäftsleiter auf persönlichen Schadensersatz in Höhe dieses Betrags verklagen. Dies geschieht regelmäßig, wenn das Management kein funktionierendes Compliance-Management-System (CMS) zur Vorab-Prüfung solcher Claims eingerichtet hat.

b.) Persönliche Bußgelder

  • § 130 OWiG (Verletzung der Aufsichtspflicht): Wenn in einem Unternehmen UWG-Verstöße geschehen, weil der Inhaber oder die Geschäftsführung vorsätzlich oder fahrlässig die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen (z.B. fehlende Kontrollen, mangelhafte Schulungen, Ignorieren von Warnungen der Compliance-Abteilung) unterlassen hat, kann gegen das Management persönlich ein Bußgeld von bis zu 1 Million Euro verhängt werden.

Quick-Check: Greenwashing, Green Claims und UWG-Haftung ab 27. September 2026

Check Zentrale Fragestellung zur Vermeidung von Greenwashing-, UWG- und Organhaftungsrisiken
Alle Green Claims vollständig inventarisiert?
Wurden Websites, Social Media, Produktverpackungen, Printmaterialien, Vertriebsunterlagen und Kampagnen systematisch auf Aussagen wie „klimaneutral“, „umweltfreundlich“, „grün“ oder „CO2-positiv“ geprüft?
Vage oder unbelegte Umweltaussagen bereinigt?
Wurden generische Claims entfernt oder so konkretisiert, dass ihre Bedeutung, ihr Produktbezug und die zugrunde liegenden Umweltleistungen eindeutig erkennbar sind?
Für jeden Green Claim belastbare Nachweise vorhanden?
Liegen aktuelle, nachvollziehbare und produktbezogene Belege wie Lebenszyklusanalysen, wissenschaftliche Studien, Herkunftsnachweise oder zertifizierte Messdaten vor?
Zentrale Beweis-Datenbank eingerichtet?
Ist für jede verwendete Umweltaussage dokumentiert, welcher Nachweis gilt, wer ihn geprüft hat, wann er aktualisiert wurde und für welche Produkte oder Kampagnen er verwendet werden darf?
Verbindlicher Legal- und Compliance-Gatekeeper etabliert?
Darf Marketing keine umweltbezogene Aussage veröffentlichen, bevor sie durch Legal oder Compliance auf Zulässigkeit, Transparenz und Belegbarkeit geprüft wurde?
Vier-Augen-Prinzip revisionssicher dokumentiert?
Sind Freigaben, Ablehnungen, Änderungen, Verantwortliche und Entscheidungsgrundlagen für Green Claims nachvollziehbar protokolliert?
Blacklist-Praktiken nach § 3 Abs. 3 UWG geprüft?
Wurde bewertet, ob generische Umweltaussagen, unzulässige Nachhaltigkeitssiegel oder Werbung mit ohnehin gesetzlich vorgeschriebenen Merkmalen verwendet werden?
Irreführende Handlungen nach § 5 UWG ausgeschlossen?
Sind alle Aussagen zu Emissionen, Materialien, Produktion, Recycling, Energieverbrauch und Umweltwirkung sachlich richtig und frei von übertriebenen oder missverständlichen Darstellungen?
Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG vermieden?
Werden wesentliche Einschränkungen transparent erläutert, etwa wenn sich ein Recycling-Claim nur auf die Verpackung oder ein Klimaversprechen nur auf einen Teil des Produktlebenszyklus bezieht?
Kompensations- und CO2-Zertifikate besonders geprüft?
Werden Aussagen, die überwiegend auf Offsets beruhen, rechtlich kritisch bewertet und eigene Emissionsreduktion klar von bloßer Kompensation getrennt?
Selbst entworfene Nachhaltigkeitssiegel entfernt?
Werden nur staatlich anerkannte oder von unabhängigen Dritten vergebene Siegel verwendet und ist deren Aussagegehalt für Verbraucher eindeutig nachvollziehbar?
ESG-Bericht und Marketingkommunikation abgestimmt?
Stimmen Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen mit den belastbaren Daten aus CSRD-Berichterstattung, Nachhaltigkeitsmanagement und interner Data Governance überein?
Single Source of Truth für Nachhaltigkeitsdaten definiert?
Ist verbindlich festgelegt, welche Datenquellen für externe Green Claims verwendet werden dürfen und wer für Qualität, Aktualität und Freigabe verantwortlich ist?
Content Freeze für ungeprüfte Green Claims umgesetzt?
Ist die Veröffentlichung neuer Umweltwerbung bis zur Prüfung nach dem neuen UWG-Standard gestoppt oder technisch blockiert?
Notfallplan für problematische Verpackungen und Kampagnen vorhanden?
Bestehen konkrete Prozesse für Rückruf, Überkleben, Austausch, Abschaltung oder kurzfristige Umformulierung nicht rechtskonformer Claims?
Marketing, PR, Vertrieb und Produktmanagement geschult?
Kennen alle relevanten Mitarbeitenden die neuen roten Linien, zulässige Formulierungen, Nachweisanforderungen und internen Freigabewege?
C-Level hat ausreichende Ressourcen freigegeben?
Stehen Budget, Personal und technische Kapazitäten zur Verfügung, um bestehende Werbemittel bis zum 27. September 2026 vollständig zu prüfen und zu bereinigen?
Greenwashing-Risiken im Managementreporting verankert?
Werden UWG-, Abmahn-, Reputations- und Organhaftungsrisiken regelmäßig im Risikobericht und auf der Agenda von Vorstand oder Geschäftsführung behandelt?
Aufsichtspflichten des C-Levels dokumentiert?
Belegen Vorstands- oder Geschäftsführungsprotokolle, dass der Umstellungsprozess rechtzeitig angeordnet, finanziert, überwacht und bei Abweichungen eskaliert wurde?
Haftungsfolgen nach UWG, AktG, GmbHG und OWiG bewertet?
Wurden Unterlassung, Schadensersatz, Gewinnabschöpfung, Verbandsgeldbußen sowie mögliche persönliche Innenhaftung und Aufsichtspflichtverletzungen berücksichtigt?

🚦 Readiness-Status aus Sicht von Compliance, Marketing, ESG und C-Level

ROT
Akutes Haftungs- und Abmahnrisiko: ungeprüfte Green Claims, fehlende Nachweise, keine verbindlichen Freigaben und unzureichende Managementaufsicht
GELB
Wesentliche Gaps vorhanden: einzelne Claims, Nachweise, Prozesse, Schulungen oder Governance-Maßnahmen sind noch nicht vollständig umgesetzt
GRÜN
Hohe Readiness: belegte Green Claims, belastbarer Gatekeeper-Prozess, konsistente ESG-Daten und revisionssichere C-Level-Governance

Konkrete Lösungsansätze

Da wir uns bereits im Juli 2026 befinden und die Schonfrist am 27. September 2026 abläuft, müssen Sie vom Planungs- in den absoluten Umsetzungsmodus wechseln. Es bleiben nur noch gut zwei Monate, um das Unternehmen rechtssicher aufzustellen.

Aus der in Abschnitt IV dargestellten Rechtslage ergibt sich ein zwingender, operativer Handlungsbedarf für die Unternehmenspraxis. Da die rechtliche Schonfrist am 27. September 2026 abläuft, müssen Unternehmen nun von der theoretischen Risikoanalyse in den praktischen Umsetzungsmodus wechseln. Um das rechtliche sowie das persönliche Haftungsrisiko des C-Levels zu minimieren, empfehlen sich folgende konkrete Präventivmaßnahmen:

1.) Sofort-Triage: Der Content Freeze (Sofortmaßnahme)

  • Moratorium verhängen: Stoppen Sie ab sofort die Freigabe und Veröffentlichung aller neuen Werbematerialien, die ökologische Aussagen enthalten, bis diese nach dem neuen UWG-Standard geprüft wurden.

  • Systematische Inventur: Durchsuchen Sie alle bestehenden Touchpoints (Website, Social Media, Produktverpackungen, Print-Broschüren) nach den ab September verbotenen Blacklist-Begriffen wie „klimaneutral“, „CO2-positiv“, „umweltfreundlich“ oder „grün“.

  • Radikale Bereinigung: Entfernen oder ersetzen Sie diese Begriffe unverzüglich, wenn kein konkreter, anerkannter und produktbezogener Nachweis vorliegt. Bei Verpackungen müssen Notfall-Lösungen (wie das Überkleben unzulässiger Claims) geprüft werden.

  • Wichtig für die Praxis (Umgang mit Grauzonen): Es gilt kein pauschales Verbot von Nachhaltigkeitsaussagen. Eine ersatzlose Streichung aller Claims ist nicht zwingend erforderlich. Nach § 5 Abs. 1 UWG (Irreführung durch unwahre Angaben) bleiben umweltbezogene Aussagen weiterhin zulässig, sofern sie präzise formuliert, im direkten Kontext der Werbung transparent erklärt und durch aktuelle Nachweise belegt sind (sog. Substantiierungsgebot).

2.) Etablierung eines Gatekeeper-Prozesses (Compliance)

  • Zwingendes Vier-Augen-Prinzip: Etablieren Sie einen harten Workflow. Das Marketing darf keine einzige Umweltaussage mehr veröffentlichen, die nicht vorab durch die Legal- oder Compliance-Abteilung freigegeben wurde.

  • Zentrale Beweis-Datenbank (Substantiation): Richten Sie ein Repository ein. Für jeden verwendeten Green Claim muss dort zwingend der zugrundeliegende Beweis (z. B. eine Lebenszyklusanalyse, Herkunftsnachweise für Ökostrom) hinterlegt sein. Fehlt der Beweis, wird der Claim blockiert.

  • Kritische Prüfung von Kompensations-Claims: Weisen Sie alle Abteilungen an, Werbeaussagen, die sich primär auf den reinen Zukauf von CO2-Zertifikaten (Offsets) stützen, als rechtlich hochgradig kritisch einzustufen. Solche Claims sind nach neuer Rechtslage regelmäßig unzulässig. Sie müssen durch die Compliance-Abteilung umgehend gestoppt oder grundlegend umformuliert werden (z. B. durch strikte, transparente Trennung von eigener Emissionsreduktion und bloßer Kompensation).

3.) Strategischer Shift in der Kommunikation (Marketing)

  • Von vage zu maximal konkret: Ersetzen Sie wohlklingende Pauschalaussagen durch harte, messbare Fakten. Statt „Wir produzieren umweltfreundlich“ muss es künftig heißen: „Unsere Produktion in Werk X nutzt 100 % Ökostrom aus zertifizierten Windparks“.

  • Bereinigung von Siegeln: Sortieren Sie alle selbst entworfenen „Öko-Icons“ aus. Nutzen Sie ab sofort ausschließlich staatlich oder von unabhängigen Dritten anerkannte Nachhaltigkeitssiegel (z. B. Blauer Engel, EU Ecolabel).

  • Red-Line-Training: Führen Sie noch im August ein verpflichtendes, einstündiges Notfall-Training für das gesamte Marketing-, PR- und Vertriebsteam durch, um die neuen roten Linien des UWG klar aufzuzeigen.

4.) Absicherung der Organhaftung (C-Level)

  • Ressourcen-Fokussierung: Da die aufwendige Ex-ante-Zertifizierung der Green-Claims-Richtlinie vorerst entfällt, sollten die dafür vorgesehenen Budgets nicht einfach gestrichen werden. Widmen Sie diese Kapazitäten stattdessen direkt der operativen Bereinigung der aktuellen Marketingmaterialien, um die UWG-Compliance bis September sicherzustellen.

  • Dokumentation der Aufsichtspflicht: Halten Sie in den Vorstandsprotokollen detailliert fest, dass das C-Level diesen Umstellungsprozess rechtzeitig angeordnet, budgetiert und kontrolliert hat. Diese Dokumentation ist Ihr wichtigster Schutzschild gegen den Vorwurf des Organisationsverschuldens und eine persönliche Haftung.

Um die Organhaftung effektiv zu minimieren, dürfen Marketing-Claims nicht isoliert betrachtet werden. Es bedarf einer engen Verzahnung mit den ohnehin aufzubauenden Datenprozessen der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive). Die dort etablierten Kontrollsysteme und die Data Governance müssen als Basis (‚Single Source of Truth‘) dienen, um die rechtlich geforderte Substantiierung der Werbeaussagen jederzeit datenbasiert abzusichern.

Fazit

Die Schonfrist für Greenwashing endet am 27. September 2026. Mit der neuen Empowering Consumers Directive wird Nachhaltigkeitskommunikation zum strengen Compliance-Risiko. Unternehmen müssen pauschale Umweltaussagen sofort stoppen und durch überprüfbare Fakten ersetzen. C-Level und Compliance stehen in der Pflicht, umgehend rigorose Kontrollprozesse zu etablieren und Werbemittel zu bereinigen. Wer jetzt nicht handelt, riskiert massive Abmahnungen, schwere Reputationsverluste und sogar eine persönliche Organhaftung. Faktenbasierte Kommunikation ist ab sofort der einzige rechtliche Schutzschild.


Quellenverzeichnis

Europäisches Recht (Amtsblatt der Europäischen Union)

Richtlinien:

Richtlinie (EU) 2024/825 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (Empowering Consumers Directive) vom 28.02.2024 (ABl. L, 2024/825):https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2024/825/oj, abgerufen am 21.07.2026.

Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken – UCPD) vom 11.05.2005 (ABl. L 149 vom 11.06.2005, S. 22):https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2005/29/oj, abgerufen am 21.07.2026.

Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher vom 25.10.2011 (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64):https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2011/83/oj, abgerufen am 21.07.2026.

Nationales Recht Deutschland (Bundesgesetzblatt)

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.03.2010 (BGBl. 2010 I S. 254):https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/, abgerufen am 21.07.2026.

Aktiengesetz (AktG) vom 06.09.1965 (BGBl. 1965 I S. 1089):https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/, abgerufen am 21.07.2026.

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung:https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/, abgerufen am 21.07.2026.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. 1987 I S. 602):https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/, abgerufen am 21.07.2026.

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KI-Einsatz zur Geldwäschebekämpfung: Wird das rechtliche Risiko von Sanktionen nach Art. 6 Abs. 2 der KI-Verordnung unterschätz?


KI-Einsatz zur Geldwäschebekämpfung: Unterschätzen Sie das rechtliche Risiko von Sanktionen nach Art. 6 Abs. 2 der KI-Verordnung?

I. Praktische und juristische Relevanz

Als Geldwäschebeauftragter ist dieser Text für Sie eine essenzielle Lektüre, da er aktuelle regulatorische und aufsichtsrechtliche Entwicklungen bündelt. Er liefert Ihnen wesentliche erforderliche Updates zu den neuen FATF-Länderrisiken, die umgehend in Ihre Risikobewertung einfließen müssen. Zudem erhalten Sie rechtliche Klarheit zur direkten AMLA-Aufsicht sowie strategische Einblicke in die verschärfte Prüfungspraxis der BaFin. Abschließend sichern die Ausführungen zur KI-Verordnung Ihre künftigen Entscheidungen bei der Implementierung von Überwachungssystemen rechtlich ab.

Ki und Geldwäschebekämpfung
[index]

FAQ: KI-Einsatz in der Geldwäschebekämpfung – AI Act, FATF, AMLA und BaFin 2026

Warum ist der Einsatz von KI in der Geldwäschebekämpfung rechtlich besonders relevant?

KI-Systeme werden zunehmend zur Transaktionsüberwachung, Betrugserkennung, Kundenrisikobewertung und Identifizierung verdächtiger Muster eingesetzt. Rechtlich entscheidend ist der konkrete Verwendungszweck. Übernimmt ein System neben AML-Funktionen beispielsweise auch Aufgaben der Bonitäts- oder Kreditwürdigkeitsprüfung, kann ein Hochrisiko-Anwendungsfall nach der KI-Verordnung vorliegen. Eine fehlerhafte Klassifizierung kann zusätzliche Governance-, Dokumentations- und Konformitätspflichten sowie erhebliche Bußgeldrisiken auslösen.

Wann kann ein AML-KI-System als Hochrisiko-KI eingestuft werden?

Ein ausschließlich zur Geldwäsche- oder Betrugserkennung eingesetztes System ist nicht automatisch als Hochrisiko-KI einzustufen. Kritisch wird es, wenn dasselbe System zusätzlich natürliche Personen bewertet, Kreditscores erstellt oder Entscheidungen über ihre Kreditwürdigkeit unterstützt. In diesem Fall ist zu prüfen, ob Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2024/1689 einschlägig ist.

Welche Folgen hat eine falsche Klassifizierung des KI-Systems?

Wird ein Hochrisiko-KI-System irrtümlich als gewöhnliches AML-Tool behandelt, können wesentliche Pflichten unberücksichtigt bleiben. Dazu gehören unter anderem Anforderungen an das Risikomanagement, die technische Dokumentation, die Datenqualität, die Protokollierung, die menschliche Aufsicht und die laufende Überwachung. Verstöße gegen die KI-Verordnung können empfindliche aufsichtsrechtliche Sanktionen und Bußgelder nach sich ziehen.

Wie sollten Unternehmen den Verwendungszweck eines KI-Systems dokumentieren?

Für jedes KI-System sollte ein nachvollziehbarer und möglichst eng abgegrenzter Verwendungszweck festgelegt werden. Im KI-Register sollte dokumentiert sein, welche Daten verarbeitet werden, welche Entscheidungen unterstützt werden und welche Funktionen ausdrücklich ausgeschlossen sind. Bei einem reinen AML-System kann beispielsweise festgehalten werden: „Ausschließlich Transaktionsüberwachung und Betrugserkennung; keine Bonitäts- oder Kreditwürdigkeitsprüfung.“

Warum sollten AML-Überwachung und Kreditscoring technisch getrennt werden?

Die technische und organisatorische Trennung reduziert das Risiko, dass ein AML-System durch zusätzliche Funktionen in einen Hochrisiko-Anwendungsbereich fällt. Empfohlen werden getrennte Datenbestände, Modelle, Zugriffsrechte, Schnittstellen und Entscheidungsprozesse. Ein KI-Modell zur Transaktionsüberwachung sollte nicht ohne gesonderte Prüfung gleichzeitig auf Daten für die Kreditwürdigkeitsbewertung zugreifen.

Welche FATF-Änderungen müssen Institute in ihren Länderrisiken berücksichtigen?

Die im Juni 2026 beschlossenen Änderungen der FATF-Länderlisten müssen in der institutsspezifischen Risikoanalyse bewertet werden. Insbesondere sind die Aufnahme von Bosnien und Herzegowina sowie dem Irak in die verstärkte Beobachtung und die Streichung von Algerien und Namibia zu berücksichtigen. Daraus können Anpassungen der KYC-Prozesse, der Kundenrisikoklassifizierung und der Transaktionsüberwachung folgen.

Müssen bei Kunden mit Bezug zum Irak oder zu Bosnien und Herzegowina automatisch verstärkte Sorgfaltspflichten angewendet werden?

Die FATF-Einstufung ist ein wesentlicher Risikofaktor, führt jedoch nicht losgelöst vom Einzelfall zu einer automatischen Entscheidung. Das Institut muss prüfen, ob unter Berücksichtigung der Geschäftsbeziehung, des Kundentyps, der Transaktionen und weiterer Risikofaktoren verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG erforderlich sind. Die Entscheidung und ihre Gründe sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.

Dürfen zusätzliche Maßnahmen nach der Streichung eines Staates sofort reduziert werden?

Eine Streichung von der FATF-Liste rechtfertigt keine pauschale und undokumentierte Herabstufung. Erforderlich ist eine risikobasierte Neubewertung. Zusätzliche Maßnahmen sollten erst reduziert werden, wenn keine anderen erhöhten Risiken bestehen, etwa im Zusammenhang mit Sanktionen, Korruption, Terrorismusfinanzierung, der Kundenstruktur oder auffälligen Transaktionsmustern.

Was können Institute tun, wenn die IT-Systeme nicht rechtzeitig angepasst werden können?

Bis zur technischen Umsetzung sollten kontrollierte Übergangsmaßnahmen eingerichtet werden. Dazu gehören ein regulatorischer Emergency-Change-Prozess, manuelle Länderkennzeichnungen, zusätzliche Compliance-Freigaben und ein „Compliance Flash“ an die erste Verteidigungslinie. Neugeschäfte und relevante Transaktionen mit Bezug zu neu eingestuften Ländern können vorübergehend manuell eskaliert und geprüft werden.

Welche GwG-Risiken entstehen bei einer verspäteten Anpassung der Länderlisten?

Eine verspätete Anpassung kann dazu führen, dass relevante Geschäftsbeziehungen nicht angemessen bewertet und erforderliche verstärkte Sorgfaltspflichten nicht angewendet werden. Betroffen sein können insbesondere die Anforderungen an die Risikoanalyse nach § 4 GwG, die internen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG sowie die verstärkten Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG.

Was bedeutet die neue BaFin-Struktur für Geldwäschebeauftragte und Compliance?

Mit der organisatorischen Bündelung des Bereichs Anti-Financial-Crime ist von einer stärkeren fachlichen Konzentration der Aufsicht auszugehen. Institute sollten deshalb ihre Prüfungsfähigkeit, Dokumentationstiefe, Ressourcen, Eskalationswege und die Wirksamkeit ihrer internen Sicherungsmaßnahmen kritisch überprüfen. Insbesondere sollten Unterlagen kurzfristig vollständig und konsistent vorgelegt werden können.

Welche Bedeutung hat § 25a KWG bei unzureichenden AML-Ressourcen?

Nach § 25a Abs. 1 KWG muss ein Institut über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen. Dazu zählen angemessene personelle, technische und organisatorische Ressourcen. Sind Geldwäscheprävention, Transaktionsüberwachung oder KYC-Prozesse dauerhaft unterbesetzt oder organisatorisch unzureichend ausgestaltet, kann dies aufsichtsrechtliche Beanstandungen und Verantwortungsrisiken für die Geschäftsleitung begründen.

Wie können sich Institute auf BaFin-Sonderprüfungen vorbereiten?

Empfehlenswert sind regelmäßige Mock-Audits, Stichproben zur Qualität der KYC-Akten, Tests der Transaktionsüberwachung sowie eine Überprüfung des Maßnahmen- und Mängelmanagements. Außerdem sollten Verantwortlichkeiten, Freigaben, Eskalationen und Kontrollen revisionssicher dokumentiert sein. Ziel ist, die tatsächliche Wirksamkeit der Prozesse und nicht nur das Vorhandensein formaler Richtlinien nachweisen zu können.

Wann entstehen konkrete Mitwirkungs- oder Datenlieferungspflichten gegenüber der AMLA?

Eine konkrete Informations- oder Datenlieferungspflicht entsteht grundsätzlich aufgrund einer entsprechenden Aufforderung der BaFin, der AMLA oder einer anderen zuständigen Stelle. Inhalt, Umfang und Frist ergeben sich aus dem jeweiligen Anschreiben. Eine Kontaktaufnahme im Rahmen des Auswahlverfahrens bedeutet nicht automatisch, dass das Institut bereits unmittelbar durch die AMLA beaufsichtigt wird.

Was sollten Institute nach Erhalt eines AMLA-bezogenen Anschreibens tun?

Das Anschreiben sollte unverzüglich an Geldwäschebeauftragte, Compliance, Recht, Risikomanagement und Geschäftsleitung weitergeleitet werden. Anschließend sind die geforderten Daten, die Zuständigkeiten und die Fristen festzulegen. Vor der Übermittlung sollten Vollständigkeit, Konsistenz und Nachvollziehbarkeit der Angaben durch einen dokumentierten Freigabeprozess sichergestellt werden.

Welche Rolle spielt ein zentrales KI-Register?

Ein zentrales KI-Register schafft Transparenz über sämtliche eingesetzten oder geplanten KI-Systeme. Erfasst werden sollten unter anderem Anbieter, Systemverantwortliche, Verwendungszweck, Datenquellen, betroffene Personengruppen, Risikoklassifizierung, menschliche Kontrollmechanismen und relevante Schnittstellen. Das Register erleichtert die Prüfung nach der KI-Verordnung und unterstützt eine konsistente KI-Governance.

Wann sollte Compliance in die Beschaffung eines KI-Systems eingebunden werden?

Compliance, Datenschutz, Informationssicherheit und Risikomanagement sollten bereits vor der Beschaffung und spätestens in der Proof-of-Concept-Phase eingebunden werden. Nur so lassen sich der tatsächliche Verwendungszweck, mögliche Hochrisiko-Funktionen, Datenflüsse, Protokollierungsanforderungen und vertragliche Nachweispflichten rechtzeitig bewerten. Eine nachträgliche Korrektur ist regelmäßig kostenintensiver und rechtlich riskanter.

Wie können Institute den Fachkräftemangel im Anti-Financial-Crime-Bereich abfedern?

Mögliche Maßnahmen sind die Automatisierung wiederkehrender Recherche- und Dokumentationsschritte, die Optimierung von Alert-Szenarien und das kontrollierte Outsourcing standardisierter Level-1-Prüfungen. Das Institut bleibt jedoch für eine ordnungsgemäße Auslagerungssteuerung, Qualitätskontrollen, Eskalationswege und die Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Pflichten verantwortlich.

Welche Auswirkungen hat der FATF-Schwerpunkt auf Betrugsringe?

Die Überschneidungen zwischen Betrug, Geldwäsche, Identitätsmissbrauch und organisierter Kriminalität sollten stärker in Risikoanalysen und Überwachungsmodelle einfließen. Institute sollten prüfen, ob ihre Szenarien komplexe Betrugsnetzwerke, schnelle Geldbewegungen, Mule Accounts, auffällige Geräte- oder Identitätsdaten und Verbindungen zwischen mehreren Kunden angemessen erkennen.

Wie sollten sich Unternehmen auf die EUDI-Wallet vorbereiten?

Digitale Onboarding-Systeme sollten modular und schnittstellenorientiert aufgebaut werden. Neue elektronische Identifizierungsmittel sollten sich über standardisierte APIs integrieren lassen, ohne den gesamten KYC-Prozess neu entwickeln zu müssen. Zusätzlich sind die Entwicklungen zum EBDI-Gesetz, zur eIDAS-Regulierung, zu technischen Standards und zu datenschutzrechtlichen Anforderungen fortlaufend zu beobachten.

Wer trägt im Unternehmen die Verantwortung für eine rechtskonforme KI-Governance?

Die Geschäftsleitung trägt die Gesamtverantwortung für eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation. Compliance und Risikomanagement übernehmen typischerweise die regulatorische Klassifizierung und das KI-Register. Der Geldwäschebeauftragte bewertet die AML-bezogenen Einsatzszenarien, während IT, Datenschutz und Informationssicherheit die technische Umsetzung, Datenverarbeitung und Kontrollmechanismen absichern.

Welche Maßnahmen sollten Institute jetzt priorisieren?

Priorität haben die Aktualisierung der Länder- und Kundenrisikomodelle, die Prüfung möglicher AMLA-Anschreiben, die Bestandsaufnahme aller KI-Systeme und die klare Trennung von AML- und Kreditscoring-Funktionen. Ergänzend sollten ein regulatorischer Emergency-Change-Prozess, ein belastbares KI-Register, eine modulare KYC-Architektur und regelmäßige Mock-Audits etabliert werden.

Was ist der wichtigste Quick-Check für AI-Act- und AML-Readiness?

Der zentrale Quick-Check lautet: Kann das Institut jederzeit nachweisen, welche KI-Systeme eingesetzt werden, welchem konkreten Zweck sie dienen, wie sie klassifiziert wurden, auf welche Daten sie zugreifen und welche menschlichen Kontrollen bestehen? Gleichzeitig müssen Länderlisten, Risikoanalyse, KYC-Prozesse und Transaktionsüberwachung aktuell sowie Verantwortlichkeiten und Entscheidungen revisionssicher dokumentiert sein.

Haftungsrelevante Fristen, wesentliche Daten und Ereignisse

1.) Sofort umzusetzende / Stichtagsbezogene Daten

  • 17. bis 19. Juni 2026 (FATF-Beschlüsse): Seit der Plenarsitzung sind die Änderungen der Länderlisten aktiv. Die Aufnahme von Bosnien und Herzegowina sowie dem Irak (Verstärkte Beobachtung) und die Streichung von Algerien und Namibia sollten zeitnah in der institutsspezifischen Risikoanalyse bewertet und gegebenenfalls in den KYC-Prozessen berücksichtigt werden.

  • 1. Juli 2026 (BaFin-Umstrukturierung): Zu diesem Stichtag trat die neue Organisationsstruktur der BaFin in Kraft. Die Abwicklungsfunktion wurde in den Geschäftsbereich SPS integriert, und der Bereich A agiert nun fokussiert als „Anti-Financial-Crime“. Für Institute bedeutet dies, dass Prüfungen ab diesem Zeitpunkt unter der neuen personellen und organisatorischen Bündelung stattfinden.

2.) Relevante Zeiträume und Ereignisse

  • 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2028 (Britischer FATF-Vorsitz): In diesem Zweijahreszeitraum liegen die internationalen Prüfungsschwerpunkte verstärkt auf der Bekämpfung von Betrugsringen, der Optimierung der risikobasierten Aufsicht und dem öffentlich-privaten Informationsaustausch. Darauf sollten Compliance-Abteilungen ihre langfristige Strategie ausrichten.

  • 10. / 16. Juni 2026 (AMLA-Webinarunterlagen): Seit dem 16. Juni stehen die vollständigen Kriterien zur Identifizierung direkt zu beaufsichtigender Institute bereit. Wichtig für die Fristenkontrolle: Eine konkrete Datenlieferungs- oder Mitwirkungspflicht im beschriebenen Verfahren entsteht grundsätzlich aufgrund einer entsprechenden behördlichen Aufforderung. Inhalt und Umfang richten sich nach dem jeweiligen Anschreiben.

Hinweis zu Gesetzesentwürfen (EUDI-Wallet & KI-Verordnung):

Für das nationale Gesetz zur Europäischen Brieftasche (EBDIG / GwG-Änderung) sowie für die finalen KI-Leitlinien nach der Konsultation vom 19. Mai 2026 sind im Text noch keine konkreten Inkrafttretens- oder Übergangsfristen genannt. Diese müssen im Rahmen des regulatorischen Monitorings weiter beobachtet werden.

Pflichten für Geldwäschebeauftragte, C-Level und Compliance

1.) Aktualisierung der Länderrisiken und KYC-Prozesse

  • Pflicht: Die internen Länderrisiko-Modelle und IT-Systeme müssen unverzüglich angepasst werden. Für Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu neu aufgenommenen Staaten ist zu prüfen, ob aufgrund der FATF-Einstufung und weiterer Risikofaktoren verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden sind. Bei gestrichenen Staaten sollte eine dokumentierte risikobasierte Neubewertung erfolgen. Eine Reduzierung zusätzlicher Maßnahmen kommt nur in Betracht, wenn keine anderen erhöhten Risikofaktoren (z. B. Sanktionen, Korruption oder Terrorismusfinanzierung) vorliegen.

  • Relevant für: Geldwäschebeauftragter (operative Umsetzung), Compliance (Anpassung der internen Richtlinien).

2.) Prüfung der AMLA-Meldepflicht

  • Pflicht: Es muss intern geprüft werden, ob das Institut ein offizielles Anschreiben der BaFin bezüglich der direkten Aufsicht durch die EU-Behörde (AMLA) erhalten hat. Es ist zu prüfen, ob das Institut von der BaFin oder einer anderen zuständigen Stelle im Zusammenhang mit dem AMLA-Auswahlverfahren kontaktiert wurde. Die im jeweiligen Anschreiben genannten Informations- und Datenlieferpflichten sind fristgerecht umzusetzen. Eine solche Aufforderung bedeutet nicht zwingend, dass das Institut bereits unmittelbar durch die AMLA beaufsichtigt wird. Unabhängig davon bleiben die allgemeinen Pflichten nach GwG und den einschlägigen BaFin-Regelungen vollumfänglich bestehen.

  • Relevant für: Geldwäschebeauftragter (Datenlieferung), Compliance, C-Level (Kenntnisnahme eines möglichen Wechsels zur direkten EU-Aufsicht).

3.) Ressourcenplanung und Vorbereitung auf BaFin-Sonderprüfungen

  • Pflicht: Die Neuorganisation und personelle Verstärkung der BaFin geben Anlass, die Angemessenheit der eigenen Geldwäsche- und Compliance-Ressourcen sowie die Prüfungsfähigkeit des Instituts kritisch zu überprüfen.

  • Relevant für: C-Level (Bereitstellung von Budget/Personal), Compliance & Geldwäschebeauftragter (Sicherstellung der Prüfungsfähigkeit).

4.) Vorbereitung auf neue digitale Identifizierungsverfahren (EUDI-Wallet)

  • Pflicht: Die anstehenden Änderungen des Geldwäschegesetzes (GwG) durch das EBDI-Gesetz müssen überwacht werden. IT- und Onboarding-Prozesse sind so zu gestalten, dass elektronische Identifizierungsmittel (z. B. die nationale eID-Funktion sowie künftige EUDI-Wallets) rechtskonform in die Kundenidentifizierung integriert werden können. Dabei sind die Vorgaben des Geldwäschegesetzes (GwG), der eIDAS-Verordnung (einschließlich eIDAS 2.0) sowie die technischen und datenschutzrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen.

  • Relevant für: C‑Level (Bereitstellung von Budget und Ressourcen für eine modulare, API‑zentrierte KYC‑Architektur), Compliance & Geldwäschebeauftragter (Definition fachlicher Anforderungen, Anpassung der Richtlinien und Risikoanalyse), IT (technische Implementierung der Schnittstellen und Sicherstellung der Protokollierung)

5.) Klassifizierung von KI-Systemen (AI Act)

  • Pflicht: Bei der Beschaffung oder Nutzung von KI-Systemen zur Geldwäschebekämpfung muss sichergestellt und dokumentiert werden, dass diese gemäß Anhang III der KI-Verordnung richtig klassifiziert sind. Insbesondere ist zu dokumentieren, zu welchen Zwecken die Systeme eingesetzt werden und ob sie zusätzliche Funktionen (z. B. Bonitäts- oder Kreditwürdigkeitsprüfungen) übernehmen. Solche Funktionen können eigenständige Hochrisiko-Anwendungsfälle nach Anhang III der KI-Verordnung begründen und damit zusätzliche regulatorische Pflichten auslösen.

  • Relevant für: Geldwäschebeauftragter (fachliche Einordnung AML‑bezogener KI‑Use‑Cases und Sicherstellung ihrer Einbindung in die interne Sicherungsorganisation), Compliance & Risikomanagement (Führung eines KI‑Registers, Bewertung von Hochrisiko‑Systemen und Umsetzung der regulatorischen Anforderungen), C‑Level (Übernahme der Gesamtverantwortung für KI‑Governance und ordnungsgemäße Geschäftsorganisation).

6.) Strategische Ausrichtung auf Betrugsprävention (FATF-Ziele)

  • Aufsichtliche Erwartung / strategische Best Practice: Die internen Risikomodelle und Präventionsmaßnahmen sollten verstärkt auf die Überschneidungen von Geldwäsche und Betrugsringen ausgerichtet werden. Dies entspricht den aktuellen Schwerpunkten und strategischen Zielen des britischen FATF-Vorsitzes (Bekämpfung von Betrugsringen, Optimierung der risikobasierten Aufsicht und Förderung des öffentlich-privaten Informationsaustauschs).

  • Relevant für: Geldwäschebeauftragter (Erweiterung der Risikoanalyse), Compliance.

Kritische Felder und Haftunsgrisiken

Bei der Umsetzung der neuen Vorgaben stehen Institute vor operativen und technischen Hürden. Werden diese nicht rechtzeitig bewältigt, drohen erhebliche Verstöße gegen konkrete gesetzliche Normen.

1. Die Pain Points bei der Umsetzung

  • Der IT-Flaschenhals (Länderrisiko & KYC): Die sofortige Anpassung der Länderlisten in den KYC- und Transaktionsüberwachungssystemen scheitert in der Praxis oft an starren IT-Release-Zyklen. Eine verspätete Systemumstellung führt dazu, dass Alarmsysteme bei Transaktionen aus dem Irak oder Bosnien-Herzegowina nicht sofort anspringen.

  • Abgrenzungsprobleme bei der KI-Nutzung: Die saubere Trennung von Geldwäscheerkennung (Transaktionsmuster) und Bonitätsprüfung/Kreditscoring in der IT-Infrastruktur ist komplex. Wenn ein System für beide Zwecke genutzt wird, kann das Gesamtsystem als Hochrisiko-KI im Sinne der KI-Verordnung eingestuft werden und zusätzliche Dokumentations-, Governance- und Konformitätsanforderungen auslösen.

  • Ressourcenmangel vs. BaFin-Aufrüstung: Die personelle und organisatorische Bündelung deutet auf eine stärkere Fokussierung der Aufsicht auf den Bereich Anti-Financial-Crime hin. Der Markt für qualifiziertes Personal im Bereich Anti-Financial-Crime ist jedoch leergefegt. Der größte Pain Point ist, die von der BaFin erwartete Prüfungsbereitschaft und Dokumentationstiefe mit bestehendem Personal zu leisten.

  • Technische Integration der EUDI-Wallet: Die Anbindung der Systeme an elektronische Identifizierungsmittel (z. B. nationale eID-Funktion und künftige EUDI-Wallets) erfordert grundlegende Umbauten im digitalen Onboarding-Prozess.“

2. Gegen welche konkreten Normen kann verstoßen werden?

Ein Verzug oder Fehler bei der Umsetzung führt schlimmstenfalls zu direkten Verstößen gegen das Geldwäschegesetz (GwG), das Kreditwesengesetz (KWG) sowie die europäische KI-Verordnung:

a.) Verstöße gegen das GwG (Geldwäschegesetz)

  • § 15 Abs. 3 Nr. 1 GwG (Verstärkte Sorgfaltspflichten): Wenn die FATF-Neuzugänge (Irak, Bosnien) nicht sofort im System hinterlegt sind, unterlassen Sie bei diesen Kunden zwingend vorgeschriebene verstärkte Sorgfaltspflichten. Das ist gegebenenfalls als Ordnungswidrigkeit zu qualifizieren.
  • § 4 Abs. 3 GwG (Risikoanalyse): Eine unterlassene oder verspätete Bewertung neuer relevanter Länder- und Betrugsrisiken kann dazu führen, dass die Risikoanalyse nicht mehr den aktuellen Risikoverhältnissen entspricht.
  • § 6 GwG (Interne Sicherungsmaßnahmen): Unzureichende oder nicht angemessen aktualisierte Überwachungssysteme können die Wirksamkeit der internen Sicherungsmaßnahmen beeinträchtigen und aufsichtsrechtliche Beanstandungen nach sich ziehen.

b.) Verstöße gegen das KWG / MaRisk (Aufsichtsrecht)

  • § 25a Abs. 1 KWG (Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation): Eine nicht angemessene personelle oder organisatorische Ausstattung kann einen Verstoß gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation begründen.

c.) Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung / AI Act)

  • Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Anhang III Punkt 5(b) KI-Verordnung: Übernimmt ein KI-System neben AML-Funktionen auch Aufgaben der Kreditwürdigkeitsbewertung, ist zu prüfen, ob insoweit ein Hochrisiko-Anwendungsfall nach Anhang III vorliegt. Werden daraus resultierende Pflichten nicht erfüllt, kann der Einsatz des Systems nicht mit der KI-Verordnung vereinbar sein. Die KI-Verordnung sieht für solche Verstöße empfindliche Bußgelder vor.

Quick-Check: KI-Einsatz in der Geldwäschebekämpfung – AI Act, FATF, AMLA & BaFin 2026

Check Zentrale Fragestellung zur Vermeidung von GwG-, KWG- und AI-Act-Risiken
FATF-Länderrisiken und institutsspezifische Risikoanalyse aktualisiert?
Wurden die Änderungen der FATF-Länderlisten, insbesondere die Aufnahme von Bosnien und Herzegowina sowie dem Irak und die Streichung von Algerien und Namibia, zeitnah bewertet und nachvollziehbar in die Risikoanalyse übernommen?
KYC- und Transaktionsüberwachungssysteme technisch angepasst?
Sind Länderparameter, Kundenrisikoklassen, Monitoring-Szenarien und Eskalationsregeln in allen relevanten Systemen aktualisiert, getestet, freigegeben und revisionssicher dokumentiert?
Manuelle Fallback-Prozesse bei verzögerten IT-Releases eingerichtet?
Bestehen bis zur vollständigen technischen Umsetzung verbindliche Übergangsmaßnahmen wie Compliance-Freigaben, manuelle Länderkennzeichnungen, zusätzliche Kontrollen oder ein Compliance Flash an die First Line of Defense?
Verstärkte Sorgfaltspflichten risikobasiert geprüft?
Wird bei Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu erhöhten Länderrisiken geprüft, ob nach § 15 GwG zusätzliche Informationen, verstärkte Überwachung, Herkunftsnachweise oder Managementfreigaben erforderlich sind?
AMLA-bezogene Behördenanschreiben zentral erfasst und bearbeitet?
Ist sichergestellt, dass Anschreiben von BaFin, AMLA oder anderen zuständigen Stellen unverzüglich an Geldwäschebeauftragte, Compliance, Recht, Risikomanagement und Geschäftsleitung weitergeleitet und fristgerecht beantwortet werden?
Prüfungsfähigkeit gegenüber BaFin und AMLA nachweisbar?
Können Risikoanalysen, KYC-Akten, Transaktionsalerts, Eskalationen, Freigaben, Maßnahmenpläne und Managemententscheidungen kurzfristig vollständig, konsistent und revisionssicher vorgelegt werden?
KI-Use-Cases vollständig in einem zentralen Register erfasst?
Sind für jedes eingesetzte KI-System Anbieter, Zweck, Datenquellen, Nutzer, Verantwortliche, Schnittstellen, Entscheidungsunterstützung und regulatorische Klassifizierung dokumentiert?
Verwendungszweck der AML-KI eindeutig und belastbar abgegrenzt?
Ist ausdrücklich dokumentiert, ob das System ausschließlich der Geldwäsche- und Betrugserkennung dient oder zusätzlich Funktionen wie Bonitätsprüfung, Kreditscoring oder Kreditwürdigkeitsbewertung übernimmt?
Hochrisiko-Klassifizierung nach Art. 6 Abs. 2 und Anhang III geprüft?
Wurde rechtlich und technisch bewertet, ob zusätzliche Funktionen des KI-Systems einen eigenständigen Hochrisiko-Anwendungsfall nach der Verordnung (EU) 2024/1689 begründen?
AML-Überwachung und Kreditscoring technisch getrennt?
Bestehen getrennte Modelle, Datenbestände, Zugriffsrechte, Schnittstellen und Entscheidungsprozesse, sodass ein AML-System nicht unkontrolliert zugleich auf Daten für Kreditwürdigkeitsprüfungen zugreifen kann?
Compliance by Design im Beschaffungsprozess verankert?
Werden Compliance, Geldwäschebeauftragte, Datenschutz, Informationssicherheit und Risikomanagement bereits vor Beschaffung, Proof of Concept und Produktivsetzung neuer KI-Systeme verbindlich eingebunden?
Menschliche Aufsicht und Eskalation bei KI-Entscheidungen sichergestellt?
Sind automatische Treffer, Risikoeinstufungen und Handlungsempfehlungen durch qualifizierte Mitarbeitende überprüfbar und bestehen klare Regeln für Freigabe, Übersteuerung und Eskalation?
Datenqualität, Protokollierung und Modellüberwachung geregelt?
Werden Datenquellen, Trainings- und Eingangsdaten, Modelländerungen, Fehlerraten, False Positives, Nutzerzugriffe und Entscheidungen fortlaufend überwacht und nachvollziehbar protokolliert?
Ressourcen für Anti-Financial-Crime und KI-Governance angemessen?
Verfügt das Institut über ausreichend qualifiziertes Personal, Budget und technische Kapazitäten, um KYC, Transaktionsüberwachung, KI-Kontrollen, regulatorische Meldungen und Prüfungsanfragen fristgerecht zu bearbeiten?
Outsourcing und Automatisierung kontrolliert gesteuert?
Sind bei ausgelagerten Level-1-Alerts, Managed Services oder automatisierten KYC-Recherchen Verantwortlichkeiten, Qualitätsstandards, Kontrollrechte, Eskalationen und Exit-Szenarien eindeutig geregelt?
Betrugs- und Geldwäscherisiken integriert bewertet?
Berücksichtigen Risikoanalyse und Überwachungsmodelle Überschneidungen zwischen Betrugsringen, Mule Accounts, Identitätsmissbrauch, schnellen Geldbewegungen und organisierter Geldwäsche?
Modulare KYC-Architektur für EUDI-Wallet und eID-Verfahren vorbereitet?
Können neue elektronische Identifizierungsmittel über standardisierte Schnittstellen integriert werden, ohne das gesamte digitale Onboarding-System neu entwickeln zu müssen?
Regulatorisches Monitoring für AI Act, EBDIG, FATF und AMLA etabliert?
Werden Leitlinien, technische Standards, Gesetzgebungsverfahren, Behördenveröffentlichungen und neue Fristen laufend beobachtet, bewertet und in konkrete interne Maßnahmen überführt?
Verantwortlichkeiten für KI-Governance eindeutig zugewiesen?
Sind Aufgaben von Geschäftsleitung, Geldwäschebeauftragten, Compliance, Risikomanagement, IT, Datenschutz und Informationssicherheit schriftlich festgelegt und bestehen klare Berichts- und Eskalationswege?
Entlastungs- und Entscheidungsdokumentation vollständig?
Sind Klassifizierungen, Risikoabwägungen, Freigaben, Kontrollen, Schulungen, Systemänderungen und Managemententscheidungen so dokumentiert, dass die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nachgewiesen werden kann?

🚦 Readiness-Status aus Sicht von Geldwäschebeauftragten, Compliance, C-Level & IT

ROT
Akutes Aufsichts- und Sanktionsrisiko: veraltete Risikoanalyse, fehlende Systemanpassungen, unklare KI-Klassifizierung und keine belastbare Prüfungsdokumentation
GELB
Wesentliche Gaps vorhanden: einzelne KYC-, AMLA-, AI-Act-, Governance- oder EUDI-Wallet-Anforderungen sind noch nicht vollständig umgesetzt
GRÜN
Hohe Readiness: aktuelle Risikomodelle, klar klassifizierte KI-Systeme, belastbare Governance, flexible IT-Prozesse und revisionssichere Dokumentation

Konkrete Lösungsansätze zur Haftungsvermeidung und Risikominimierung

Um die operativen und rechtlichen Hürden effizient zu meistern, müssen Sie Prozesse flexibilisieren und IT-Architekturen klar abgrenzen. Hier sind praxorientierte Lösungsansätze für die vier wesentlichen Handlungsfelder:

1.) Agilität bei FATF-Updates (Der IT-Flaschenhals)

  • Automatisierte Datenversorgung (APIs): Binden Sie Ihre Sanktions- und Länderlisten-Anbieter (z. B. Dow Jones, Refinitiv, LexisNexis) über Schnittstellen direkt an Ihre Kernsysteme an. Dadurch können Änderungen zeitnah und mit geringerem manuellem Aufwand in die relevanten Systeme übernommen werden.

  • Fast-Track-Releases: Etablieren Sie mit der IT-Abteilung einen "Emergency Change Process". Für dringliche regulatorische Parameteränderungen sollte ein kontrollierter Emergency-Change-Prozess vorgesehen werden, der beschleunigte Anpassungen unter Wahrung der erforderlichen Freigabe-, Test- und Dokumentationskontrollen ermöglicht.

  • Manuelle Fallback-Prozesse: Solange die systemseitige Anpassung noch läuft, weisen Sie die 1st Line of Defense (z. B. Kundenberater) per "Compliance Flash" an, Neugeschäfte mit den betroffenen Ländern (Irak, Bosnien-Herzegowina) temporär manuell zur Freigabe an Compliance zu eskalieren.

2. ) KI-Architektur und AI Act Compliance

  • Striktes Datensiloing: Trennen Sie Ihre Datenbanken und KI-Modelle für die Transaktionsüberwachung (AML) strikt von jenen für das Kreditscoring. Ein KI-Modell darf systemseitig nicht auf beide Datentöpfe gleichzeitig zugreifen.

  • Use-Case-Inventar: Führen Sie ein zentrales Register für alle im Haus eingesetzten KI-Systeme. Dokumentieren Sie dort für jedes AML-Tool explizit den Verwendungszweck ("Ausschließlich Betrugsprävention/Geldwäsche, keine Bonitätsprüfung"), um bei Audits die Ausnahme von der Hochrisiko-Klassifizierung sofort belegen zu können.

  • Compliance by Design: Binden Sie Compliance bereits in der Beschaffungs- und Proof-of-Concept-Phase neuer Software ein, um eine falsche Klassifizierung von vornherein zu verhindern.

3.) Ressourcenmangel vs. BaFin-Prüfungsdruck

  • Outsourcing von Level-1-Alerts: Lagern Sie die initiale Sichtung von Transaktionswarnungen (Triage / False-Positive-Bearbeitung) an spezialisierte Managed-Service-Provider aus. Das entlastet Ihr internes Kernteam, das sich auf die Analyse komplexer Verdachtsfälle fokussieren kann.

  • Prozessautomatisierung (RPA): Automatisieren Sie wiederkehrende, manuelle Recherchearbeiten im KYC-Prozess (z. B. das Abrufen von Handelsregisterauszügen oder negativer Medienberichterstattung), um Analystenzeit freizuschaufeln.

  • Mock-Audits: Führen Sie eine simulierte BaFin-Sonderprüfung durch externe Prüfer durch. So identifizieren Sie Lücken in Ihrer Organisation und Dokumentation, bevor die neu gebündelte BaFin-Einheit "Anti-Financial-Crime" unangekündigt prüft.

4.) Vorbereitung auf die EUDI-Wallet

  • Modulare KYC-Architektur: Bauen Sie Ihr digitales Onboarding nicht als monolithisches System. Nutzen Sie eine API-zentrierte Architektur, in die neue Ident-Verfahren (wie die EUDI-Wallet) künftig per "Plug-and-Play" integriert werden können, ohne den gesamten Prozess neu programmieren zu müssen.

  • Legislatives Monitoring: Richten Sie einen Beobachtungsprozess ein, der die Verabschiedung des EBDI-Gesetzes verfolgt, um rechtzeitig die technischen Schnittstellenanforderungen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zu adaptieren.

Quellenverzeichnis

Anti-Money Laundering Authority (AMLA), Unterlagen zum Webinar zur Identifizierung von Verpflichtungsträgern, die für eine direkte Aufsicht in Frage kommen, veröffentlicht am 16.06.2026:https://www.amla.europa.eu/news/2026/webinar-identification-obliged-entities, abgerufen am 14.07.2026.

Financial Action Task Force (FATF), Outcomes FATF Plenary, 17-19 June 2026, veröffentlicht am 19.06.2026:https://www.fatf-gafi.org/en/publications/Fatfgeneral/outcomes-fatf-plenary-june-2026.html, abgerufen am 14.07.2026.

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Mitteilung zur Verstärkung der Aufsichtsschwerpunkte bei der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Anti-Financial-Crime), veröffentlicht am 27.05.2026:https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Mitteilung/2026/mitteilung_260527_anti_financial_crime.html, abgerufen am 14.07.2026.

Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung, Referentenentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität (EBDI-Gesetz – EBDIG), veröffentlicht im Juni 2026:https://www.digitales.bund.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/ebdig-referentenentwurf.html, abgerufen am 14.07.2026.

Europäische Kommission, Öffentliches Konsultationsverfahren zu Leitlinienentwürfen zur Einstufung von Hochrisiko-KI-Systemen nach Art. 6 der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), veröffentlicht am 19.05.2026:https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/consultation-high-risk-ai-guidelines_de, abgerufen am 14.07.2026.

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Neue Umweltstrafen – wie § 30 OWiG das Management haftungstechnisch in die Bredouille bringt.


Neue Umweltstrafen – wie § 30 OWiG in verschärfter Fassung das Management haftungstechnisch in die Bredouille bringt.

I. Einführung 

Warum Sie diesen Beitrag lesen sollten? Weil der Trugschluss, ESG sei ein reines Wohlfühlthema, das Management künftig Kopf und Kragen kosten kann. Mit der anstehenden Novellierung des Umweltstrafrechts (Richtlinie (EU) 2024/1203) rückt Nachhaltigkeit direkt in den Fokus der Staatsanwaltschaften. Dieser Beitrag veranschaulicht, wie IT-Sicherheitslücken zu erheblichen Umweltschäden führen und neue Unternehmensgeldbußen von bis zu 40 Millionen Euro mit sich bringen können. Handeln Sie rechtzeitig und zukunftsorientiert.

[index]

FAQ: Umweltstrafrecht 2026 – § 30 OWiG, Compliance und Managementhaftung

Warum ist die Novellierung des Umweltstrafrechts für das Management so relevant?

Mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 rücken Umweltverstöße stärker in den Fokus der Strafverfolgung. Für Unternehmen und Leitungspersonen steigen die Risiken erheblich, weil neben verschärften Straftatbeständen auch deutlich höhere Verbandsgeldbußen vorgesehen sind. Besonders kritisch ist die Verbindung von Cyberrisiken, fehlerhaften Anlagensteuerungen und möglichen physischen Umweltschäden.

Welche neuen Höchstgrenzen sind bei Verbandsgeldbußen nach § 30 OWiG vorgesehen?

Der Gesetzentwurf sieht bei vorsätzlichen Straftaten einer Leitungsperson ein Höchstmaß von bis zu 40 Millionen Euro vor. Bei fahrlässigem Handeln soll die maximale Verbandsgeldbuße bis zu 20 Millionen Euro betragen. Damit erhält die Qualität des Compliance-Management-Systems unmittelbare finanzielle Bedeutung.

Welche Fristen und Stichtage sollten Unternehmen beachten?

Die Umsetzungsfrist der EU-Richtlinie endete am 21. Mai 2026. Der Entwurf sieht keine Übergangs- oder Karenzzeit vor; das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Für bestimmte Unternehmen wird außerdem die EU-Entwaldungsverordnung ab dem 30. Dezember 2026 wirksam. Bis zum 21. Mai 2027 muss Deutschland eine nationale Strategie zur Bekämpfung der Umweltkriminalität festlegen und veröffentlichen.

Welche strafrechtlichen Folgen drohen bei besonders schweren Umweltstraftaten?

Für qualifizierte Umweltstraftaten ist ein Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen, wenn etwa ein Ökosystem weitreichend und langfristig geschädigt wird. Verursacht eine vorsätzliche Umweltstraftat den Tod eines Menschen, soll die Mindestfreiheitsstrafe drei Jahre betragen.

Warum müssen IT-, Umwelt- und Compliance-Risiken künftig gemeinsam bewertet werden?

Cybervorfälle können durch manipulierte oder ausgefallene Steuerungssysteme unmittelbar zu physischen Umweltschäden führen. Deshalb sollten Risikoanalysen aus NIS-2, DORA, Informationssicherheit, Umweltmanagement und Compliance nicht länger isoliert betrachtet werden. Unternehmen müssen entsprechende Szenarien frühzeitig identifizieren, technisch absichern und rechtlich dokumentieren.

Wie kann Präventiv-Compliance eine Verbandsgeldbuße reduzieren?

Der geplante § 30 Abs. 2a OWiG-E berücksichtigt geeignete, bereits vor der Tat eingerichtete Compliance-Vorkehrungen ausdrücklich bei der Bemessung der Geldbuße. Voraussetzung sind nachweisbar wirksame Kontrollen, angemessene Richtlinien, regelmäßige Schulungen und ein am konkreten Unternehmens-, Branchen- und Risikoprofil ausgerichtetes Compliance-Management-System.

Welche Bedeutung hat der „Tone from the Top“?

Ein Compliance-System wird nur dann entlastend berücksichtigt, wenn die Führungsebene es selbst sichtbar beachtet und unterstützt. Umgeht das C-Level interne Regeln oder besteht die Organisation nur auf dem Papier, kann dies den Anspruch auf Bußgeldminderung entfallen lassen. Reines Window Dressing kann im Verfahren sogar strafverschärfend wirken.

Welche Anforderungen gelten für Hinweisgebersysteme und interne Untersuchungen?

Unternehmen benötigen vertrauliche Meldekanäle im Einklang mit dem Hinweisgeberschutzgesetz sowie einen klar geregelten Incident-Response-Prozess. Verdachtsfälle müssen zeitnah untersucht, Verstöße angemessen sanktioniert und erkannte Schwachstellen im Compliance-System geschlossen werden. Eine wirksame Nachtat-Compliance kann sich bei der Bußgeldbemessung positiv auswirken.

Warum ist revisionssichere Dokumentation für Projekte und Produkte entscheidend?

Vor dem Start UVP-pflichtiger Vorhaben oder dem Inverkehrbringen potenziell umweltgefährdender Produkte müssen Genehmigungen, behördliche Auflagen, Prüfungen und Freigaben lückenlos dokumentiert werden. Eine belastbare Dokumentation ist nicht nur Teil ordnungsgemäßer Projekt- und Produkt-Compliance, sondern auch zentral für den späteren Entlastungsbeweis des Managements.

Welche persönlichen Haftungsrisiken bestehen für Vorstand und Geschäftsführung?

Leitungspersonen unterliegen der Legalitäts- und Organisationspflicht. Fehlt ein angemessenes Kontrollsystem oder werden Warnsignale ignoriert, drohen zivilrechtliche Innenhaftung, persönliche Sanktionen wegen Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG sowie strafrechtliche Risiken aufgrund einer Garantenstellung und Beihilfe durch Unterlassen. Im Haftungsprozess muss das Management häufig nachweisen, dass angemessene Präventions- und Überwachungsmaßnahmen tatsächlich umgesetzt wurden.

Schützt eine D&O-Versicherung zuverlässig vor diesen Risiken?

Eine D&O-Versicherung bietet keinen uneingeschränkten Schutz. Bei grobem Verschulden, bewusstem Verzicht auf erforderliche Compliance-Maßnahmen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen können Deckungsausschlüsse greifen. Unternehmen sollten deshalb ihre Versicherungsbedingungen rechtlich prüfen und insbesondere auf ausreichenden Abwehrkostenschutz bei Organhaftungsansprüchen achten.

Welche Maßnahmen sollten Unternehmen jetzt priorisieren?

Priorität haben integrierte Risiko-Audits, eine schriftlich definierte Delegation mit klaren Berichts- und Eskalationswegen, ein beweissicherer Incident-Response-Plan sowie eine revisionssichere Dokumentation aller Richtlinien, Kontrollen und Schulungen. Ergänzend sollten etablierte Standards wie ISO 37301 und ISO 27001 berücksichtigt und die D&O-Versicherungsbedingungen überprüft werden.

Was ist der wichtigste Quick-Check für die Haftungsresilienz des Managements?

Der zentrale Quick-Check lautet: Kann das Unternehmen jederzeit nachweisen, dass Umwelt-, Cyber- und Compliance-Risiken integriert bewertet, Verantwortlichkeiten eindeutig zugewiesen, Warnmeldungen konsequent bearbeitet und sämtliche Kontrollmaßnahmen revisionssicher dokumentiert werden? Fehlen diese Nachweise, steigen sowohl das Bußgeldrisiko des Unternehmens als auch die persönliche Haftungsgefahr für das C-Level erheblich.

Zahlen, Daten (Fristen) und Fakten, die die Gesetzesnovelle mit sich bringt

1. Wichtige zeitliche Daten (Fristen)

  • 21. Mai 2026: Dies war die offizielle Frist der Europäischen Union, bis zu der die Richtlinie (EU) 2024/1203 in nationales Recht umgesetzt werden musste. Da dieses Datum bereits verstrichen ist, wird der Gesetzentwurf von der Bundesregierung als besonders eilbedürftig behandelt.

  • Inkrafttreten: Der Gesetzentwurf sieht weder eine Karenzzeit noch Übergangsfristen vor. Das Gesetz tritt unmittelbar am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  • 30. Dezember 2026: Zu diesem Zeitpunkt beginnt für bestimmte Unternehmen die Wirksamkeit der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR). Der Entwurf weist darauf hin, dass die entsprechende Strafbarkeit für Verstöße gegen ebendiese Verordnung in einem gesonderten, künftigen Gesetzgebungsverfahren umgesetzt wird.

  • 21. Mai 2027: Das ist der Stichtag, bis zu dem Deutschland verpflichtet ist, eine umfassende „Nationale Strategie zur Bekämpfung der Umweltkriminalität“ festzulegen sowie zu veröffentlichen.

2. Maßgebliche finanzielle Daten (Modifizierte Haftungssummen)

  • 40 Millionen Euro: Das ist das vorgesehene neue Höchstmaß für Verbandsgeldbußen (vgl. § 30 OWiG), sofern eine Leitungsperson eine vorsätzliche Straftat begeht.

  • 20 Millionen Euro: Das ist das geplante neu angesetze Höchstmaß für Verbandsgeldbußen, wenn der Leitungsperson fahrlässiges Handeln vorzuwerfen ist.

  • Strafrahmen 1 bis 10 Jahre: Der neue Strafrahmen für Freiheitsstrafen bei besonders schweren Fällen von Umweltstraftaten („qualifizierte Straftaten“), wenn beispielsweise ein Ökosystem weitreichend und langfristig geschädigt wird.

  • Mindestens 3 Jahre: Dies ist die festgelegte Mindestfreiheitsstrafe, wenn durch eine vorsätzliche Umweltstraftat der Tod eines Menschen verursacht wird.

3. Wichtige behördliche Daten (Verfahrenskosten)

  • 9.000 Euro: Die neue Höchstgebühr, die in Bußgeldverfahren der Verwaltungsbehörden verlangt werden kann (bisher lediglich 7.500 Euro).

  • 30 Euro: Die neue Mindestgebühr für solche Verfahren (bisher 25 Euro).

  • 5,50 Euro: Die neue Auslagenpauschale für Postzustellungen durch Behörden und Gerichte (bisher 3,50 Euro).

Pflichten für für C-Level und Compliance

Die sehr hohen Bußgelder von bis zu 40 Millionen Euro knüpfen direkt an die Pflichtverletzung von zuständigen Leitungspersonen an. Damit wird die Corporate Governance unweigerlich in die Pflicht des gesamten Managements genommen.

Um Haftungsrisiken proaktiv zu minimieren, müssen C-Level und Compliance folgende Pflichten operativ umsetzen:


1. Verpflichtende Verknüpfung der Risikoanalysen (IT & Umwelt)

  • Der Status quo: Bisher arbeiten IT-Sicherheitsbeauftragte (NIS-2/DORA) und Umweltmanager isoliert voneinander.

  • Die neue Pflicht: Die Risikoanalyse des Unternehmens muss unbedingt um die Konstellation erweitert werden, bei der Cyber-Vorfälle physische Umweltschäden (z. B. durch fehlerhafte Anlagensteuerung) auslösen. Da künftig bereits die bloße Eignung zur Verursachung von erheblichen Schäden strafbar ist (Eignungsdelikte), müssen solche Risiken im Vorfeld identifiziert und technisch sowie rechtlich abgesichert werden.

2. Etablierung einer rechtssicheren Präventiv-Compliance

  • Hintergrund: Der neue § 30 Abs. 2a OWiG-E erfasst zum ersten Mal gesetzlich, dass vor einer Tat getroffene, geeignete Compliance-Vorkehrungen die Verbandsgeldbuße drastisch mindern können.

  • Die operative Pflicht: Das C-Level muss nachweislich funktionierende Kontrollsysteme implementieren, die unter Berücksichtigung von Unternehmensgröße, Branche und spezifischem Risikoprofil angemessen und zumutbar sind. Dazu gehören der Erlass hinreichend bestimmter, aktualisierter Richtlinien sowie die kontinuierliche Schulung der Mitarbeiter zur Vermeidung unternehmensbezogener Strafverfolgung.

3. „Tone from the top“ aktiv vorleben

  • Hintergrund: Compliance-Systeme werden vor Gericht nicht anerkannt, wenn die Führungsebene sie selbst nicht beachtet oder umgeht.

  • Die Pflicht des C-Level: Die Geschäftsleitung trifft die Pflicht zu einer gelebten und transparenten Compliance-Kultur. Wenn Mitgliedern des C-Level selbst Verstöße vorzuwerfen sind, entfällt jeglicher Anspruch auf Bußgeldminderung. Wenn die Compliance-Struktur nur zum Schein vorgenommen wird („Window Dressing“), wird das vom Gericht strafverschärfend berücksichtigt.

4. Hinweisgebersysteme und interne Ermittlungsprozesse („Nachtat-Compliance“)

  • Hintergrund: Das Aufdecken von Straftaten und das aktive Bemühen um Schadenswiedergutmachung wirken ebenfalls stark bußgeldmindernd.

  • Die operative Pflicht: Es müssen vertrauliche Meldekanäle (im Einklang mit dem HinSchG) zur Verfügung stehen, die es Mitarbeitern ermöglichen, interne Missstände frühzeitig anzuzeigen. Tritt ein Verdachtsmoment auf, ist die Compliance-Leitung verpflichtet, diesen aufzuklären, das Fehlverhalten arbeitsrechtlich zu ahnden und die Schwachstellen im CMS umgehend zu schließen.

5. Lückenlose Dokumentation in der Projekt- und Produkt-Compliance

  • Hintergrund: Der neue § 327a StGB-E setzt die ungenehmigte Ausführung von UVP-pflichtigen Vorhaben unter Strafe, während § 325 Abs. 2 StGB-E das Inverkehrbringen umweltgefährdender Produkte ahndet.

  • Die operative Pflicht: Künftig muss vor dem Start von entsprechenden Großprojekten oder der Markteinführung neuer Erzeugnisse bezüglich der Einhaltung aller behördlichen Auflagen, Genehmigungsprozesse und Umweltverträglichkeitsprüfungen eine revisionssichere Dokumentation gewährleistet werden.

Haftungsrisiken bei der Pflicherfüllung

Im Rahmen einer Detailbetrachtung der persönlichen Management-Risiken gilt es insbesondere folgende Risiken zu beachten:

1. Die zivilrechtliche Innenhaftung (Privatvermögen)

Vorstände und Geschäftsführer unterliegen der sogenannten „Legalitätspflicht“ – sie müssen dafür sorgen, dass das Unternehmen rechtmäßig handelt. Wenn es an einem angemessenen, technisch adäquaten Compliance-Management-System (CMS) mangelt oder entsprechende Warnsignale ignoriert werden, kann das Unternehmen Schadensersatz vom Manager fordern. Das größte Risiko hierbei: Es gilt die Beweislastumkehr. Der Manager muss lückenlos beweisen, dass er seine Pflichten erfüllt und angemessene Präventivmaßnahmen getroffen hat (deswegen ist die vorstehend unter Punkt 5 aufgeführte revisionssichere Dokumentation so wichtig).

2. Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 OWiG)

Dies ist einer der häufigsten Hebel der Ermittlungsbehörden, um das Management unmittelbar zu sanktionieren. Wenn Mitarbeiter Straftaten begehen (wie beispielsweise die ungenehmigte Freisetzung von Schadstoffen oder Datenpannen) und diese durch „angemessene Aufsichtsmaßnahmen“ hätten verhindert werden können, hat dies letztlich zur Konsequenz, dass die Geschäftsleitung persönlich haften muss. Ein nicht existentes oder mangelhaftes Kontrollsystem gilt eo ipso – also automatisch – als Aufsichtspflichtverletzung.

3. Strafrechtliche Garantenstellung (Beihilfe durch Unterlassen gem. § 13 StGB)

Das C-Level und der Compliance-Officer haben eine rechtliche „Garantenstellung“ für das Unternehmen. Wenn das Management von Missständen erfährt (z. B. durch das Hinweisgebersystem) und nicht aktiv einschreitet, um die Tat zu stoppen, wird dies strafrechtlich als aktive Beihilfe zu einer Straftat qualifiziert. Die Ausrede „Ich habe das ja nicht selbst gemacht“ hat vor Gericht keinen Bestand.

4. Das Risiko für die D&O-Versicherung

Viele Manager verlassen sich auf die Manager-Haftpflichtversicherung (Directors & Officers Versicherung). Diese greift jedoch ausschließlich bei leichter oder normaler Fahrlässigkeit. Wenn ein Unternehmen wissentlich auf den Aufbau einer „rechtssicheren Präventiv-Compliance“ verzichtet, werten Gerichte und Versicherer dies zunehmend als grobes Verschulden oder schlimmstenfalls sogar als Vorsatz. In diesem Fall verweigert die Versicherung den Schutz sowie die Zahlung, sodass das C-Level vollumfänglich selbst haftet.

Quick-Check: Umweltstrafrecht 2026 – § 30 OWiG, CMS & Managementhaftung

Check Zentrale Fragestellung zur Haftungsvermeidung nach Umweltstrafrecht, § 30 OWiG & § 130 OWiG
Integrierte Risikoanalyse für IT, Umwelt und Compliance etabliert?
Prüft das Unternehmen systematisch, ob Cyberangriffe, Systemausfälle oder fehlerhafte Anlagensteuerungen erhebliche Umweltschäden auslösen können, und sind diese Szenarien technisch sowie rechtlich abgesichert?
Rechtssichere Präventiv-Compliance nachweisbar umgesetzt?
Bestehen angemessene, wirksame und dokumentierte Kontrollsysteme, aktuelle Richtlinien sowie regelmäßige Schulungen, die sich an Unternehmensgröße, Branche und individuellem Risikoprofil orientieren?
„Tone from the top“ durch Geschäftsleitung und C-Level gelebte Praxis?
Hält die Führungsebene selbst alle Compliance-Vorgaben ein, unterstützt sie Kontrollen sichtbar und verhindert sie, dass das CMS lediglich formal oder als „Window Dressing“ betrieben wird?
Verantwortlichkeiten, Delegation und Eskalationswege eindeutig geregelt?
Sind Zuständigkeiten, Berichtswege und Aufsichtspflichten etwa durch eine RACI-Matrix schriftlich festgelegt und werden Compliance-Officer, CISO sowie Umweltverantwortliche regelmäßig überwacht?
Hinweisgebersystem und Nachtat-Compliance wirksam?
Gibt es vertrauliche Meldekanäle nach HinSchG, klare Zuständigkeiten für interne Untersuchungen und festgelegte Prozesse zur Ahndung von Fehlverhalten, Schadensbegrenzung und Beseitigung von CMS-Schwachstellen?
Beweissicherer Incident Response Plan vorhanden?
Regelt ein dokumentierter Notfallplan, wer bei Verdachtsfällen informiert wird, wie interne Ermittlungen ablaufen und ab welchem Zeitpunkt externe Rechtsberater, Sachverständige oder Behörden einzubinden sind?
Projekt- und Produkt-Compliance vollständig dokumentiert?
Werden Genehmigungen, Umweltverträglichkeitsprüfungen, behördliche Auflagen und Freigaben vor Projektstart oder Markteinführung revisionssicher dokumentiert und regelmäßig aktualisiert?
CMS nach anerkannten Standards aufgebaut und überprüft?
Orientiert sich das Compliance-Management-System an anerkannten Standards wie ISO 37301 und werden Informationssicherheitsmaßnahmen bei Bedarf nach ISO 27001 strukturiert, geprüft und fortlaufend verbessert?
Enthaftungs- und Beweisdokumentation lückenlos?
Sind Risikoanalysen, Managemententscheidungen, Schulungen, Kontrollen, Eskalationen und Maßnahmen so protokolliert, dass Geschäftsleitung und C-Level im Haftungsfall einen belastbaren Entlastungsbeweis führen können?
D&O-Versicherung auf Deckungslücken geprüft?
Wurden Ausschlüsse bei grober Fahrlässigkeit, Vorsatz und Aufsichtspflichtverletzungen juristisch geprüft und besteht ausreichender vorläufiger Rechtsschutz zur Abwehr persönlicher Organhaftungsansprüche?

🚦 Haftungsstatus aus Sicht von Management, Compliance & Governance

ROT
Akute Haftungsgefahr: fehlendes oder unwirksames CMS, unklare Zuständigkeiten und keine belastbare Entlastungsdokumentation
GELB
Wesentliche Gaps vorhanden: Risikoanalyse, Incident Response, Nachweisführung oder D&O-Schutz noch nicht ausreichend belastbar
GRÜN
Integriertes, dokumentiertes und wirksames CMS als belastbare Grundlage für Bußgeldminderung und persönliche Enthaftung

Konkrete Maßnahmen zur Haftungsvermeidung (Best Practices)

Um der zivil- und strafrechtlichen Inanspruchnahme wirksam vorzubeugen und die Exkulpationsmöglichkeit (Entlastungsbeweis) des Managements zu sichern, empfehlen sich folgende vordringliche Maßnahmen:

1. Durchführung integrierter Risiko-Audits (Silos aufbrechen)

Die isolierte Betrachtung von Risiken reicht nicht mehr aus. Es muss zwingend ein interdisziplinäres Risk-Assessment etabliert werden, das IT-Sicherheit, Umweltschutz und rechtliche Compliance verknüpft. Konkret sollten regelmäßige Audits prüfen, ob beispielsweise Cyber-Bedrohungen (Hacking, Systemausfälle) zu physischen Umweltschäden oder Datenschutzverstößen führen können. Diese Szenarien müssen dokumentiert und in entsprechende Notfallpläne aufgenommen werden.

2. Saubere Delegation und Definition der Verantwortlichkeiten

Die Geschäftsleitung kann und muss Aufgaben delegieren, bleibt aber in der Aufsichtspflicht. Um sich hier abzusichern, müssen die Berichtswege, Zuständigkeiten und Eskalationsstufen schriftlich und hinreichend bestimmt definiert werden (z. B. durch eine RACI-Matrix). Nur wenn das C-Level nachweisen kann, dass Aufgaben an sorgfältig ausgewählte, fachlich qualifizierte Personen (wie den Compliance-Officer oder CISO) übergeben und diese regelmäßig überwacht wurden, greift der Haftungsschutz. Dementsprechend gelingt den verantwortlich handelnden Personen der Entlastungsbeweis.

3. Implementierung eines beweissicheren "Incident Response Plans"

Ein Hinweisgebersystem allein genügt nicht; entscheidend ist der prozessuale Umgang mit den Meldungen. Es bedarf eines vorab klar ausgestalteten Notfallplans (Incident Response), der exakt regelt, wer im Falle eines Compliance-Verstoßes (Verdachtsmoments) in Kenntnis gesetzt wird, wie die interne Untersuchung ("Internal Investigation") abläuft und ab wann externe Rechtsbeistände oder Behörden eingeschaltet werden müssen. Dies ist der Kern einer funktionierenden Nachtat-Compliance.

4. Revisionssichere Dokumentation und Zertifizierung

Um die Beweislastumkehr bei der zivilrechtlichen Innenhaftung abzuwenden, muss das Compliance-Management-System (CMS) jederzeit lückenlos nachweisbar sein. Dies gelingt am besten durch die Einführung von Systemen, die gängigen Standards entsprechen (wie beispielsweise der ISO 37301 für Compliance-Management oder ISO 27001 für Informationssicherheit). Sämtliche Schulungen, Richtlinien-Updates und Kontrollmaßnahmen des C-Levels müssen mit Datum, Teilnehmern und Inhalten gerichtsfest protokolliert werden.

5. Aktive Überprüfung der D&O-Versicherungsbedingungen

In Anbetracht der drohenden Deckungslücken bei "grobem Verschulden" sollte die bestehende Manager-Haftpflichtversicherung (D&O) zwingend juristisch geprüft werden. Verträge sollten im besten Fall entsprechende Klauseln enthalten, die den Versicherungsschutz nicht sofort entfallen lassen, wenn erste Vorwürfe einer Aufsichtspflichtverletzung im Raum stehen (z. B. durch vorläufigen Rechtsschutz für die Abwehr von Organhaftungsansprüchen).

Resümee

Die regulatorische Verdichtung durch NIS-2, DORA sowie die anstehenden StGB- und OWiG-Novellen zwingt das Management zum sofortigen Handeln. Ein Abwarten bis zum Verstreichen von Übergangsfristen begründet bereits ein eigenständiges Haftungsrisiko. Wer die Implementierung eines wirksamen, interdisziplinären Compliance-Management-Systems (CMS) verzögert, beraubt sich im Schadensfall jeglicher Exkulpationsmöglichkeit und riskiert die persönliche Inanspruchnahme wegen grob fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 OWiG i. V. m. § 93 AktG bzw. § 43 GmbHG).

Aufgrund der strengen Beweislastumkehr bei der zivilrechtlichen Innenhaftung ist ein proaktives Handeln ex ante unerlässlich. Nur ein zeitnah etabliertes, revisionssicheres CMS schützt das Privatvermögen des C-Levels und sichert den D&O-Versicherungsschutz. Die Erfüllung dieser unabdingbaren Legalitätspflicht duldet daher keinen rechtlichen Aufschub.


Quellenverzeichnis

Deutscher Bundestag, Drucksache 21/6668 – Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt sowie zur Änderung der Zustellungspauschalen und Gebühren im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und in den Justizkostengesetzen, veröffentlicht am 24.06.2026:https://dserver.bundestag.de/btd/21/066/2106668.pdf [PDF], abgerufen am 08.07.2026.

Deutscher Bundestag, Drucksache 21/6133 – Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt sowie zur Änderung der Zustellungspauschalen und Gebühren im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und in den Justizkostengesetzen, veröffentlicht am 26.05.2026:https://dserver.bundestag.de/btd/21/061/2106133.pdf [PDF], abgerufen am 08.07.2026.

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